5A.7/2001/mks
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
6. September 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
1. A.________,
2. B.________, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer, Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,
gegen
den Entscheid des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Luzern vom 5. Februar 2001
betreffend
Eintragung eines Inhaberschuldbriefs im Grundbuch, hat sich ergeben:
A.- Mit Urkunde vom 24. Oktober 2000 errichtete Notar B.________ einen Inhaberschuldbrief über Fr. 50'000.-- im 9. Rang bei einem Vorgang von Fr. 496'000.-- auf verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken in C.________ (Kanton Luzern), die im Eigentum von A.________ stehen (Gesamtpfand). Gläubigerin und Pfandnehmerin ist die D.________-Stiftung. Am 17. November 2000 bewilligte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die sich mit dem neuen Pfandrecht ergebende Überschreitung der Belastungsgrenze gemäss Art. 73 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 73 Belastungsgrenze - 1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56 |
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1 | Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile.56 |
2 | Die Belastungsgrenze muss beachtet werden für: |
a | die Errichtung eines Grundpfandrechts; |
b | die Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel; |
c | die Wiederbelehnung eines abbezahlten Grundpfandtitels, über den der Eigentümer verfügen kann (Eigentümerschuldbrief). |
3 | Massgebend für die Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, ist die Summe der im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten und angemerkten Grundpfandrechte. Nicht mitgezählt werden die Grundpfandrechte nach Artikel 75 Absatz 1.57 |
B.- Mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 wies der Grundbuchverwalter von E.________ die Anmeldung ab mit der Begründung, für die Errichtung von Schuldbriefen gelte die Katasterschatzung als Belastungsgrenze. Diese betrage hier Fr. 251'400.-- und werde mit dem neu errichteten Schuldbrief überschritten. Möglich sei die Errichtung einer Grundpfandverschreibung.
Hiergegen beschwerten sich A.________ und Notar B.________ erfolglos beim Obergericht (Justizkommission) des Kantons Luzern. Dieses erwog in seinem Entscheid vom 5. Februar 2001, Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
Von dieser Möglichkeit habe der Kanton Luzern durch Erlass des Gesetzes vom 7. März 1939 betreffend die Belastungsgrenze für Schuldbriefe Gebrauch gemacht. Als Belastungsgrenze gelte die Katasterschatzung, die klar überschritten werde. Das kantonale Gesetz sei durch das BGBB nicht abgelöst worden. Zwar werde es mit dem Inkrafttreten des neuen kantonalen EG zum ZGB auf den 1. Januar 2002 aufgehoben.
Bis dann sei es aber massgebend.
C.- Mit Eingabe vom 5. März 2001 führen A.________ und Notar B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes E.________ seien aufzuheben und letzteres sei anzuweisen, die Grundbuchanmeldung zu vollziehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer geltend, seit dem Inkrafttreten des BGBB sei das kantonale Gesetz betreffend die Belastungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke nicht mehr anwendbar.
Obergericht und Grundbuchamt schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Auch das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Letztinstanzliche kantonale Entscheide aus dem Gebiet der grundbuchrechtlichen Aufsicht unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
OG; Art. 102 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch - 1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
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1 | Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. |
2 | Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. |
3 | Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
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1 | Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
a | der Übergang des Gläubigerrechts; |
b | das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; |
c | die Nutzniessung. |
2 | Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. |
3 | Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. |
4 | In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet. |
A.________ ist als Pfandbesteller durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 103 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
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1 | Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
a | der Übergang des Gläubigerrechts; |
b | das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; |
c | die Nutzniessung. |
2 | Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. |
3 | Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. |
4 | In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet. |
2.- Die Beschwerdeführer bringen vor, seit dem Inkrafttreten des BGBB am 1. Januar 1994 gelte gemäss Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes für alle landwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz zwingend eine Belastungsgrenze, die dem um 35% erhöhten Ertragswert entspreche. Wie der Ertragswert zu berechnen sei, schreibe ebenfalls das Bundesrecht vor. Endlich regle dieses in Art. 76 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze - 1 Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das: |
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1 | Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das: |
a | eine vom Bund anerkannte Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder eine Institution des kantonalen öffentlichen Rechts dem Schuldner zinslos gewährt; |
b | eine dritte Person dem Schuldner gewährt und das durch eine Genossenschaft, Stiftung oder Institution im Sinne von Buchstabe a verbürgt oder verzinst wird. |
2 | Die kantonale Behörde kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung der Vorschriften nach den Artikeln 77 und 78 bewilligen. |
3 | Der Grundbuchverwalter weist eine Anmeldung ab, die keine dieser Voraussetzungen erfüllt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
Es hätte einen sachlich nicht begründbaren Widerspruch mit der bundesrechtlich vereinheitlichten Regelung zur Folge, wenn die Kantone eigene, abweichende Vorschriften zur Vermeidung einer Überschuldung erlassen und eine eigene kantonale Schätzung vorsehen könnten. Dies um so mehr, als das Bundesrecht für die Überschreitung der Belastungsgrenze eine detaillierte Regelung und ausserdem die Mitwirkung einer kantonalen Behörde festlege. Diese habe der beabsichtigten Überschreitung hier denn auch zugestimmt. Es mache aus landwirtschafts- und kreditpolitischer Sicht keinen Sinn, wenn der Kanton gestützt auf eine alte, wertpapierrechtlich begründete Norm die Schuldbrieferrichtung verhindere. Die kantonale Belastungsgrenze führe zur Nichtanwendung des gesamten bundesrechtlichen Regelungsteils über die Errichtung von Grundpfandrechten in Überschreitung der Belastungsgrenze, was der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht bezweckt habe und mit stossenden föderalistischen Ungleichheiten verbunden sei.
3.- a) Die allgemeinen Bestimmungen über das Grundpfand (Voraussetzungen, Errichtung und Untergang, Wirkungen) sind in den Art. 793 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 793 - 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651 |
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1 | Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651 |
2 | Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 73 - 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. |
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1 | Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. |
2 | Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 92 Änderung bisherigen Rechts - ...74 |
Unter Umständen, wie sie nach dem Ausgeführten hier gegeben sind, darf vom eindeutigen Wortlaut nur dann abgewichen und auf allgemeine kollisionsrechtliche Regeln zurückgegriffen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der in Frage stehenden Bestimmung wiedergibt bzw. - bezogen auf das BGBB - dem Sinn und Zweck dieser Spezialregelung überhaupt oder zumindest im interessierenden Bereich widerspricht (vgl.
BGE 124 V 185 E. 3a S. 189; 123 III 89 E. 3a S. 91, und 442 E. 2d S. 444). Dies machen die Beschwerdeführer denn auch geltend, wenn sie ausführen, neben der Regelung des BGBB über die Belastungsgrenze seien kantonale Normen über eine Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken sinn- und zweckwidrig.
b) Kantonale Besonderheiten mögen neben der Regelung des BGBB als wenig sinnvoll erscheinen, und der Kanton Luzern setzt denn auch auf den 1. Januar 2002 seine Sonderregelung ausser Kraft (§ 99 lit. b des kantonalen EG zum ZGB vom 20. November 2000). Indessen stellt sich die Frage des Sinns eines Nebeneinanders von kantonalen und eidgenössischen Vorschriften über Belastungsgrenzen zur Verhütung der Überschuldung nach dem Erlass des BGBB nicht grundsätzlich anders als zuvor. Mit dem Vorbehalt von Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
Bundesratsbeschlusses - für alle landwirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz eine Belastungsgrenze mit Ausnahmeregelung ähnlich der heutigen eingeführt wurde.
Bereits damals wurde auch eine einheitliche bundesrechtliche Regelung über die Ertragswertberechnung und den Schätzungswert (Belastungsgrenze) beschlossen (vgl. dazu Otto K. Kaufmann, Das neue ländliche Bodenrecht in der Schweiz, St. Gallen 1946, S. 129 ff. und 324; ferner: Verordnung vom 28. Dezember 1951 über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften [Eidg. Schätzungsreglement], ab 1. August 1986 Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts samt Anhang [AS 1986 I 975 f.]).
Das Nebeneinander von kantonalen Vorschriften über die Möglichkeit der Errichtung von Schuldbriefen bzw. über eine kantonale Belastungsgrenze und von eidgenössischen Bestimmungen über die Belastung landwirtschaftlicher Grundstücke mit Grundpfandrechten hat nach dem Gesagten eine jahrzehntelange Tradition. Aus dem Verhalten des Bundesgesetzgebers ist zu schliessen, dass er diese Regelung als sinnvoll erachtet hat. Mehrere Kantone haben im Übrigen von der in Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
c) Wohl werden bei der dargelegten Betrachtungsweise die Bestrebungen, mit dem BGBB für eine übersichtliche und abgestimmte Ordnung im ländlichen Raum zu sorgen (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 955, 961 f. und 967), zum Teil abgeschwächt.
Die vorrangigen Ziele des BGBB (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt: |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern; |
b | die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken; |
c | übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen. |
2 | Das Gesetz enthält Bestimmungen über: |
a | den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken; |
b | die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken; |
c | die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 5 Vorbehalte kantonalen Rechts - Die Kantone können: |
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a | landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten; |
b | die Anwendung dieses Gesetzes auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, ausschliessen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, für das die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten. |
Der Gesetzgeber hat auch damit zu erkennen gegeben, dass er unterschiedlichen kantonalen Bedürfnissen weiterhin Rechnung tragen und diese dem Vereinheitlichungsziel überordnen will.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, es werde die Anwendung des gesamten bundesrechtlichen Regelungsteils betreffend Errichtung von Grundpfandrechten, welche die Belastungsgrenze überschritten (Art. 76
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 76 Überschreitung der Belastungsgrenze - 1 Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das: |
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1 | Ein Grundpfandrecht, für das die Belastungsgrenze gilt und das diese überschreitet, darf nur zur Sicherung eines Darlehens errichtet werden, das: |
a | eine vom Bund anerkannte Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts oder eine Institution des kantonalen öffentlichen Rechts dem Schuldner zinslos gewährt; |
b | eine dritte Person dem Schuldner gewährt und das durch eine Genossenschaft, Stiftung oder Institution im Sinne von Buchstabe a verbürgt oder verzinst wird. |
2 | Die kantonale Behörde kann ein Darlehen von Dritten, das durch ein die Belastungsgrenze übersteigendes Pfandrecht gesichert wird, unter Beachtung der Vorschriften nach den Artikeln 77 und 78 bewilligen. |
3 | Der Grundbuchverwalter weist eine Anmeldung ab, die keine dieser Voraussetzungen erfüllt. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 79 - 1 Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten: |
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1 | Eine Genossenschaft oder Stiftung des Privatrechts wird anerkannt, wenn ihre Statuten: |
a | vorsehen, Darlehen zu landwirtschaftlichen Zwecken unverzinslich zu gewähren oder solche Darlehen, wenn sie von Dritten gewährt werden, zu verbürgen oder zu verzinsen; |
b | einen Höchstbetrag festlegen, für welchen dem einzelnen Schuldner solche Darlehen zinslos gewährt, verbürgt oder verzinst werden können; |
c | ein Organ mit der Geschäftsführung betrauen, das sich aus sachkundigen Personen zusammensetzt; |
d | die Ausrichtung ertragsabhängiger Leistungen wie Tantiemen an die Organe ausschliessen; |
e | vorsehen, dass das Anteilscheinkapital und andere Einlagen der Genossenschafter höchstens zum Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden dürfen; |
f | vorsehen, dass ein Reinertrag für Rückstellungen und Reserven verwendet wird. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Anerkennung und veröffentlicht den Entscheid darüber im Bundesblatt. |
3 | Für die Anerkennung kantonaler Institutionen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anerkennung von Genossenschaften und Stiftungen. |
4 | Die anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig über ihre Geschäftstätigkeit Bericht zu erstatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, kantonale Beschränkungen für die Errichtung von Schuldbriefen stünden im Widerspruch zum Zweck des BGBB. Da sie bei landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der vom Bundesrecht vorgegebenen Regelung über die Belastungsgrenze nur noch zum Tragen kommen, wenn sie strenger sind als diese (vgl.
Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 843
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 843 - Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. |
Ein triftiger Grund für eine Abweichung vom Wortlaut des Art. 798a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
4.- Der angefochtene Entscheid verstösst nach dem Ausgeführten nicht gegen Bundesrecht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 798a - Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991653 über das bäuerliche Bodenrecht. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt E.________, dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Luzern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: