123 III 89
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1997 i.S. Erben B. gegen Versicherung X. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 761
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 761
- Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.
Regeste (fr):
- Art. 761 CO. For pour les actions en responsabilité selon le droit de la société anonyme.
- Le for du siège de la société est ouvert pour toutes les actions en responsabilité selon le droit de la société anonyme, en particulier aussi pour les actions intentées aux héritiers des responsables.
Regesto (it):
- Art. 761 CO. Foro per azioni fondate sulla responsabilità secondo il diritto della società anonima.
- Tutte le azioni di responsabilità del diritto della società anonima possono essere proposte al foro della sede della società, in particolare anche le azioni contro gli eredi dei responsabili.
Sachverhalt ab Seite 89
BGE 123 III 89 S. 89
A.- B. gehörte dem Verwaltungsrat der Y. AG in Zürich an. Diese Gesellschaft fiel am 17. April 1985 in Konkurs. Am 19. Dezember 1985 verstarb B. in Herrliberg/ZH; sein letzter Wohnsitz war Rio de Janeiro (Brasilien). Die Versicherung X. AG liess sich am 9. Juli 1992 von der Konkursmasse der Y. AG eine Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der Höhe von 3,13 Mio. Franken abtreten, die sie nunmehr gegenüber den Erben von B. geltend macht.
B.- Am 15. April 1994 reichte die Versicherung X. AG beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Erben von B. ein. Sie verlangte - unter Vorbehalt des Nachklagerechts - die Verpflichtung der Beklagten, ihr Fr. 1'500'000.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Januar 1995 einstweilen auf die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Passivlegitimation der einzelnen Erben. Mit Beschluss vom 30. August 1995 erklärte es sich für unzuständig, trat auf die Klage nicht ein und setzte der Klägerin Frist an, um das Gericht zu bezeichnen, an welches das Verfahren zu überweisen sei. Die Klägerin rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob am 20. Dezember 1995 den Beschluss des Bezirksgerichts auf.
C.- Das Bundesgericht weist die Berufungen der Beklagten ab und bestätigt den Entscheid des Obergerichts.
BGE 123 III 89 S. 90
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Art. 761
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
BGE 123 III 89 S. 91
Verantwortlichen weder ausdrücklich ein, noch schliesst er sie ausdrücklich aus. Die Beklagten berufen sich vergeblich auf den Grundsatz, dass vom wörtlichen Sinn eines klaren Gesetzestextes nur abgewichen werden darf, wenn die Berücksichtigung der anderen Auslegungselemente zeigt, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Vorschrift nicht richtig wiedergibt (BGE 121 V 58 E. 3b S. 60 f.; BGE 120 II 243 E. 3e S. 247; BGE 119 II 147 E. 3b S. 151, je mit Hinweisen). b) Im schweizerischen Gerichtsstandsrecht gilt als allgemeiner Gerichtsstand jener am Wohnsitz des Beklagten (vgl. Art. 59
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 300 - 1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271-273c) sinngemäss. |
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1 | Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271-273c) sinngemäss. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a). |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 84 |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 84 |
BGE 123 III 89 S. 92
Urteile gebannt werden (vgl. BGE 113 II 353 E. 2a S. 355 f.; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O.). In die Reihe der für bestimmte Kategorien von Forderungen vorgesehenen besonderen Gerichtsstände fügt sich auch der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft gemäss Art. 761
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 752 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
BGE 123 III 89 S. 93
Gesetzesredaktion rechtfertigt es indessen nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift in sachwidriger Weise auf die Verantwortlichen selbst einzuschränken und deren Rechtsnachfolger davon auszunehmen, wie dies die Beklagten anstreben. d) Die Entstehungsgeschichte von Art. 761
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
BGE 123 III 89 S. 94
nicht daraus ableiten, dass sich in den Ratsprotokollen unter anderem die folgende Äusserung findet: "Wer es sich gefallen lässt, in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft gewählt zu werden, die ihren Sitz nicht an seinem Wohnort hat, der muss es sich auch gefallen lassen, dass er für seine Tätigkeit in diesem Verwaltungsrat ebenfalls am Sitz der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen wird" (Sten.Bull. N 1935, S. 193, Votum Scherer). Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass eine einzelne, im Rahmen der Gesetzesberatung gefallene Äusserung die Auslegung nicht entscheidend beeinflussen kann. Sodann kommt der zitierten Äusserung im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil sie sich gar nicht direkt auf die Frage bezieht, ob gegen die Erben eines Verantwortlichen ebenfalls am Gesellschaftssitz geklagt werden kann. Schliesslich ist dem Bezirksgericht und den Beklagten zwar zuzugestehen, dass sich die Erben nicht in den Verwaltungsrat haben wählen lassen. Zufolge der im Erbrecht vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben jedoch immerhin umfassend in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 560
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.545 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
BGE 123 III 89 S. 95
vergrössern kann, sofern die Erben eigenes Vermögen haben. Das ist aber kein Grund, den einheitlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für Klagen gegen die Erben auszuschliessen. Art. 761
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 761 |