Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 621/2023

Urteil vom 6. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Advokat Dr. Kilian Wunder,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ d.o.o.,
vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Notter und Dr. Laurent Grobéty,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. Oktober 2023 (ZSU.2023.87).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ d.o.o. (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht mit Sitz in U.________, Slowenien. Die A.________ S.A. (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in V.________, Kanton Aargau.

A.b. Am 9. Oktober 2009 unterzeichnete die Gesuchstellerin eine als "Distribution Agreement" bezeichnete Vereinbarung, die eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsverfahrens vor dem Slovenian Chamber of Commerce enthielt (Schiedsvereinbarung). Zwischen den Parteien ist streitig, wer gemäss dem "Distribution Agreement" Vertragspartner der Gesuchstellerin war.

A.c. Das vereinbarte Schiedsgericht erklärte sich mit Urteil vom 20. November 2017 mit der Begründung für unzuständig, die Gesuchsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Die Gesuchstellerin erhob daraufhin beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Gesuchsgegnerin und machte vertragsrechtliche Ansprüche aus dem "Distribution Agreement" geltend. Mit Urteil vom 5. November 2018 erklärte sich das Handelsgericht gestützt auf die Schiedsvereinbarung für unzuständig und verwies die Gesuchstellerin im Sinne von Art. II Abs. 3 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12; nachfolgend: NYÜ oder New Yorker Übereinkommen) auf das Schiedsverfahren. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 4A 646/2018 vom 17. April 2019). Die Gesuchstellerin erhob anschliessend erneut Klage über weitgehend dieselben Ansprüche vor dem Kreisgericht Koper, Slowenien. Mit Urteil vom 21. März 2022 hat das Kreisgericht die Klage gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin aus dem Kaufvertrag EUR 593'075.11 nebst Zins zu bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Höheren Gericht in Koper,
Slowenien, mit Urteil vom 19. August 2022 bestätigt.

A.d. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ vom 20. Mai 2022 betrieb die Gesuchstellerin gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts Koper die Gesuchsgegnerin für den Gesamtbetrag von Fr. 673'067.65 nebst Zins.

B.
Nachdem die Gesuchsgegnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gesuchstellerin am 25. November 2022 das Bezirksgericht Zofingen um definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 991'631.30. Mit Entscheid vom 17. April 2023 hiess der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch gut und erteilte die definitive Rechtsöffnung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 ab. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, es liege ein Entscheid eines Vertragsstaates des Lugano Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) vor. Dieser Entscheid sei nach dem LugÜ anzuerkennen und zu vollstrecken, selbst wenn das slowenische Gericht den Entscheid in Missachtung einer Schiedsvereinbarung gefällt haben sollte. Daran ändere nichts, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau am 5. November 2018 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Gesuchstellerin an das vereinbarte Schiedsgericht verwiesen habe. Dieses Schiedsgericht habe bereits am 20. November 2017 entschieden, dass die Gesuchsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit präsidialer Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren mit vorfrageweiser Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils eines Vertragsstaates des LugÜ, mithin eine Schuldbetreibungssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 939/2016 vom 24. August 2017 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 134 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2;
136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.12; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).

3.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das vereinbarte Schiedsgericht sich mit Entscheid vom 20. November 2017 mit der Begründung für unzuständig erklärt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.

4.1. Zum einen macht sie geltend, die Vorinstanz habe diese Feststellung in Widerspruch zu den Feststellungen des Handelsgerichts Aargau in seinem Urteil vom 5. November 2018 getroffen, was aktenwidrig sei.
Damit verkennt sie allerdings, dass die Vorinstanz an die Feststellungen des Schiedsgerichts in seinem Zuständigkeitsentscheid und nicht an die Feststellungen des Handelsgerichts Aargau über diesen Zuständigkeitsentscheid gebunden war (BERGER / KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 728; BERGER / MOSIMANN, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, N. 82 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; COURVOISIER / KULL, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 47 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 106 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; DROESE, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.
IPRG; vgl. auch DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordung, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], N. 4 zu Art. 61
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
ZPO). Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine eigene Würdigung des vorgelegten Schiedsurteils vornimmt und dabei in Abweichung vom Urteil des Handelsgerichts zum Schluss gelangt, dass das vereinbarte Schiedsgericht sich bereits für unzuständig erklärt hat.

4.2. Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung des Schiedsurteils die Verhandlungsmaxime verletzt. Dabei zeigt sie allerdings nicht hinreichend auf, worin eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorliegen soll und begnügt sich mit der Behauptung, das erstinstanzliche Urteil habe keine Feststellungen zum Schiedsurteil enthalten. Damit genügt sie den dargelegten Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.3. Die Sachverhaltsrügen erweisen sich somit als unbegründet. Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, soweit sie ihre Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ, indem die Vorinstanz das LugÜ zu Unrecht auf die inzidente Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des slowenischen Urteils angewendet habe.

5.1. Die Vorinstanz hielt das LugÜ für anwendbar. Das LugÜ sei zwar gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar. Habe jedoch ein staatliches Gericht ungeachtet einer die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung in der Sache entschieden, so sei sein Entscheid nach den Bestimmungen des LugÜ anzuerkennen und zu vollstrecken. Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung könne nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine Schiedssache handle. Vielmehr liege ein Entscheid in einer Zivilsache vor, da die Vorfrage der Geltung der Schiedsvereinbarung für die Anwendbarkeit des LugÜ nicht massgebend sei.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Zuständigkeitsfrage bereits durch das Handelsgericht entschieden worden sei. Die geltend gemachten Forderungen fielen daher in die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts. Die Vorinstanzen seien an den Entscheid des Handelsgerichts gebunden. Sie hätten eine Schiedssache nicht mit der Begründung als Handelssache qualifizieren dürfen, das slowenische Gericht habe seine Zuständigkeit bejaht, was nun nicht mehr zu überprüfen sei. Vielmehr sei der Entscheid des Erstrichters über die Anwendbarkeit des LugÜ für den Anerkennungsrichter nicht bindend. Der Anerkennungsrichter habe daher selbstständig zu prüfen, ob die anzuerkennende Entscheidung vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst sei.

5.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ ist das Übereinkommen auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ ist die Schiedsgerichtsbarkeit vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen. Der Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit wird autonom ausgelegt, um eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten (Urteil 5A 1056/2017 vom 11. April 2018 E. 5.1.1). Der Ausschluss bezieht sich auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Materie in ihrer Gesamtheit, einschliesslich der Verfahren vor staatlichen Gerichten (Urteil 5A 1056/2017 E. 5.1.1; Urteil des EuGH vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich gegen Società Italiana Impianti, Slg. 1991, I-03855, Rz. 18). Dabei werden staatliche Verfahren erfasst, die funktional mit dem Schiedsverfahren verbunden sind (Urteil 5A 1056/2017 E. 5.1.1). Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Entscheidungen, die der Durchführung des Schiedsverfahrens dienen (Urteil 5A 1056/2017 E. 5.1.1; Urteil des EuGH vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden Maritime BV gegen Deco-Line, Slg 1998, I-7091 ff., Rz. 32).
Vom Ausschluss erfasst sind auch Entscheidungen, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung feststellen (Urteil 5A 1056/2017 E. 5.1.1; Urteil Van Uden, Rz. 32; SCHLOSSER, Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968, ABl. 1979 C 59, Rz. 64).
Entscheidet hingegen ein vertragsstaatliches Gericht ungeachtet des Bestehens einer Schiedsvereinbarung in der Sache selbst, gelangt der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ nicht zur Anwendung (BGE 127 III 186 E. 2).

5.4. Im slowenischen Urteil wurde eine Streitigkeit zwischen den Parteien aus einem Kaufvertrag und damit über eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ entschieden. Das Urteil ist somit vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ erfasst. Daran ändert der Umstand nichts, dass das slowenische Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit bzw. die Tragweite der Schiedsvereinbarung entschieden hat (vgl. E. 5.3 hiervor). Ebenso wenig ändert es etwas an der Anwendbarkeit des LugÜ, dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die Schiedsvereinbarung in einem früheren Entscheid für wirksam befunden hat. So wäre der Entscheid auch nach den Bestimmungen des LugÜ anzuerkennen, wenn er in Missachtung einer wirksamen Schiedsvereinbarung ergangen wäre (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Vorinstanz hat somit Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ nicht verletzt, indem sie das Übereinkommen auf die Anerkennung der slowenischen Entscheidung angewendet hat.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ.

6.1. Im Einzelnen macht sie geltend, die slowenische Entscheidung sei im Sinne von Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ mit dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau unvereinbar. Die Beschwerdegegnerin habe die vor dem slowenischen Gericht eingeklagten Forderungen zuvor basierend auf derselben Grundlage vor dem Handelsgericht eingeklagt. Beide Gerichte hätten daher materiell über identische Forderungen und einen identischen Sachverhalt zu entscheiden gehabt. Das Handelsgericht habe das Vorliegen einer Zivilsache im Sinne des LugÜ verneint, sich für unzuständig erklärt und die Parteien an ein Schiedsgericht verwiesen. Das slowenische Gericht habe demgegenüber das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung verneint und den streitgegenständlichen Anspruch beurteilt. Zur Frage, ob es sich beim Rechtsstreit zwischen den Parteien um eine Zivil- oder eine Schiedssache handle, würden sich die Urteile widersprechen. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich beim Urteil des Handelsgerichts um einen Nichteintretensentscheid handle und das Handelsgericht nicht selbst über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts habe befinden können. Vielmehr seien sämtliche Schweizer Gerichte aufgrund der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft des
Handelsgerichtsentscheids an die Feststellung gebunden, dass es sich um eine schiedsgerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. II Abs. 3 NYÜ handle und daher ein Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts über seine Zuständigkeit zu befinden habe. Kein Schweizer Gericht hätte daher auf die Klage der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen, solange das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht seine Zuständigkeit nicht verneint habe.

6.2. Die Vorinstanz hielt fest, das Handelsgericht habe mit seinem Entscheid nur über seine eigene Zuständigkeit, nicht aber über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verbindlich entscheiden können, weshalb trotz der Verweisung auf das Schiedsverfahren ein reiner Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vorliege. Sei das eine Gericht auf die bei ihm erhobene Leistungsklage nicht eingetreten, die das andere Gericht materiell behandelt und vollumfänglich gutgeheissen habe, lägen keine sich gegenseitig ausschliessenden Rechtsfolgen vor. Daran vermöge auch die Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren im Dispositiv des Nichteintretensentscheids nichts zu ändern.

6.3. Gemäss Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ ist restriktiv auszulegen. Eine Unvereinbarkeit muss sich bei den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidungen zeigen (BGE 138 III 261 E. 1.1; mit Hinweisen). Dagegen genügt zur Anerkennungsversagung nicht, dass die Rechtsfolgen (oder eine Vorfragebeurteilung) der anzuerkennenden Entscheidung lediglich mit einer nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorfragebeurteilung des inländischen Urteils unvereinbar sind, solange nicht auch dessen Rechtsfolgen von der Unvereinbarkeit erfasst werden. Verlangt wird vielmehr, dass die ausländische Entscheidung entweder denselben Streitgegenstand abweichend entscheidet oder aber auf Prämissen aufbaut, die mit der materiellen Rechtskraft oder Gestaltungswirkung des inländischen Urteils unvereinbar ist (BGE 138 III 261 E. 1.2).

6.4.

6.4.1. Um zu beurteilen, ob das Urteil des Handelsgerichts und das zur Anerkennung vorgelegte slowenische Urteil miteinander unvereinbare Rechtswirkungen entfalten, ist zunächst festzustellen, welche Rechtswirkungen das Urteil des Handelsgerichts entfaltet. Diese bestimmen sich dabei nach dem Recht des Ursprungsstaates und damit nach schweizerischem Recht (DOMEJ / OBERHAMMER, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Schnyder/Sogo [Hrsg.], 2. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 34
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ; LEIBLE, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO Kommentar, Rauscher [Hrsg], 2021, N. 63 zu Art. 45 Brüssel Ia-VO; KODEK, in: Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Czernich/ Tiefenthaler/Kodek [Hrsg.], 2. Aufl. 2003, N. 37 zu Art. 34 EuGVVO; KROPHOLLER / VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 49 zu Art. 34 EuGVO).

6.4.2. Nach schweizerischem Recht kann grundsätzlich nur ein Sachurteil in Rechtskraft erwachsen, während ein rechtskräftiges Prozessurteil höchstens in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht bejaht oder verneint hat, in Rechtskraft erwachsen kann (BGE 134 III 467 E. 3.2; 127 I 133 E. 7a; Urteile 4A 30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.1; 4A 536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.2). Dabei ist die Bindungswirkung eines negativen Zuständigkeitsentscheids, mit dem sich ein staatliches Gericht in der Schweiz zugunsten eines Schiedsgerichts für unzuständig erklärt, noch nicht abschliessend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein vereinbartes Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz jedenfalls nicht an die Entscheidung des staatlichen Gerichts gebunden (BGE 120 II 155 E. 3.b.bb S. 164). Dies wird auch von der Lehre einhellig vertreten (BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 728; BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 83 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; COURVOISIER / KULL, a.a.O., N. 45 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; LALIVE / POUDRET / RAYMOND, Le Droit de L'Arbitrage, 1989, N. 17 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; KAUFMANN - KOHLER / RIGOZZI, International Arbitration, 2015, Rz. 5.52).
Darüber hinaus sind die Rechtswirkungen eines solchen Entscheids umstritten. Nach einer Lehrmeinung stellt ein solcher Unzuständigkeitsentscheid nur die Unzuständigkeit des urteilenden staatlichen Gerichts rechtskräftig fest (POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 515). Nach anderer Lehrmeinung bindet ein solcher Entscheid auch die übrigen staatlichen Gerichte in der Schweiz an die festgestellte Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 728; COURVOISIER / KULL, a.a.O., N. 37 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; DROESE, Res Iudicata ius facit, 2015, S. 308 und Fn. 1527). Ob dem negativen Zuständigkeitsentscheid eines staatlichen Gerichts eine derart weitreichende Bindungswirkung zukommt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Denn vorliegend geht es um die Frage, ob die staatlichen Gerichte in der Schweiz an den negativen Zuständigkeitsentscheid eines vereinbarten Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland gebunden sind. Dies ist der Fall, sofern dieser Schiedsentscheid in der Schweiz anerkannt wird (MÜLLER - CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 38 zu Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.
IPRG; BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 82 f. zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; OETIKER, a.a.O., N. 106 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 475 f.; BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 727). So entscheidet das Schiedsgericht grundsätzlich selbst über seine Zuständigkeit (sog. Grundsatz der relativen Kompetenz-Kompetenz; vgl. Art. 186 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; COURVOISIER / JAISLI KULL, a.a.O., N. 3 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 668 f.). Dabei unterliegt zwar der schiedsgerichtliche Zuständigkeitsentscheid der Überprüfung der staatlichen Gerichte, sofern gegen den Entscheid bzw. dessen Anerkennung die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergriffen werden (BGE 121 III 38 E. 2b). Werden allerdings die vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht ergriffen, so ist der Zuständigkeitsentscheid abschliessend und damit für die staatlichen Gerichte verbindlich (BERGER /
KELLERHALS, a.a.O., Rz. 669; GIRSBERGER / VOSER, International Arbitration, 5. Aufl. 2024, Rz. 645; BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 8 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG). Hat sich somit das vereinbarte Schiedsgericht mit Sitz im Ausland in Ausübung seiner Kompetenz-Kompetenz für unzuständig erklärt und wird dieser Schiedsentscheid in der Schweiz anerkannt, so sind die staatlichen Gerichte in der Schweiz an den Schiedsentscheid gebunden und nicht (mehr) an den negativen Zuständigkeitsentscheid eines anderen staatlichen Gerichts, das sich aufgrund der aus seiner Sicht wirksamen Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt hat (MÜLLER - CHEN, a.a.O., N. 38 zu Art. 7
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 7 - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.
IPRG; BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 82 f. zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; OETIKER, a.a.O., N. 106 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 475 f.; BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 727).

6.4.3. Das vereinbarte Schiedsgericht mit Sitz in Slowenien hat sich mit der Begründung für unzuständig erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Dass dieses Schiedsurteil in der Schweiz nicht anerkannt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Die schweizerischen Gerichte sind deshalb an diesen negativen Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts und nicht an die Feststellungen des Handelsgerichts zur Schiedsvereinbarung gebunden. Zwar ist - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - die Zuständigkeitsentscheidung des Handelsgerichts zeitlich nach dem Schiedsurteil ergangen, wobei das Handelsgericht das Schiedsurteil bei der Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit berücksichtigt hat. Die Zuständigkeitsentscheidung des Handelsgerichts ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht bereits über seine eigene Zuständigkeit entschieden hat. Andernfalls drohte zum einen die unerwünschte Folge, dass das staatliche Gericht mit seiner Zuständigkeitsentscheidung das Schiedsurteil verdrängen und damit die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts unterlaufen könnte. Zum anderen drohte ein negativer Kompetenzkonflikt,
wenn sowohl das Schiedsgericht als auch das staatliche Gericht sich für unzuständig erklären würden (vgl. LALIVE / POUDRET / RAYMOND, a.a.O., N. 17 zu Art. 86
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
IPRG; POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 515; MÜLLER - CHEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 61
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
ZPO).

6.4.4. Das Urteil des Handelsgerichts ist somit nur insofern rechtskräftig, als das Handelsgericht seine eigene Unzuständigkeit festgestellt hat. Damit entfaltet dieses Urteil keine Rechtswirkungen, die mit den Rechtswirkungen des slowenischen Urteils im Sinne von Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ potenziell unvereinbar sein könnten (vgl. E. 6.3 hiervor).

6.5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung Gothaer vs. Samskip des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und rügt, das slowenische Gericht sei aufgrund dieser Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die im Urteil des Handelsgerichts festgestellte Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin zeigt indessen nicht rechtsgenüglich auf und es ist auch nicht ersichtlich, welche Rechtsverletzung sie damit der Vorinstanz vorwerfen will. Auf die erwähnte Rüge ist daher mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.6. Die Vorinstanz hat Art. 34 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
LugÜ nicht verletzt.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. II Abs. 3 NYÜ.

7.1. Im Einzelnen macht sie geltend, die Vorinstanz habe Art. II Abs. 3 NYÜ verletzt, indem sie das unter Missachtung der Schiedsvereinbarung ergangene slowenische Urteil zur Vollstreckung zugelassen habe. Das LugÜ stehe dem nicht entgegen, da die Schweiz sowohl das LugÜ als auch das NYÜ ratifiziert habe und beide Staatsverträge gleichrangig seien. Gehe es aber um die Anerkennung eines Urteils, das unter Missachtung einer Schiedsvereinbaru ng ergangen sei, liege ein Konventionskonflikt vor. Dieser Konflikt sei zugunsten des NYÜ als lex specialis zu lösen.

7.2.

7.2.1. Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat nach Art. II Abs. 3 NYÜ das Gericht auf Antrag der Parteien sie auf das Schiedsverfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Erklärt sich jedoch das vereinbarte Schiedsgericht mit Sitz im Ausland mit der Begründung für unzuständig, eine Partei sei von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst, so ist dieser Schiedsentscheid - unter Vorbehalt seiner Anerkennung - für jedes später angerufene staatliche Gericht in der Schweiz bindend (BERGER / MOSIMANN, a.a.O., N. 82 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; COURVOISIER / KULL, a.a.O., N. 47 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; BERGER / KELLERHALS, a.a.O., Rz. 727). Mit Blick auf diese Bindungswirkung entfällt die Pflicht der staatlichen Gerichte, die Parteien gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ auf das Schiedsverfahren zu verweisen, wenn sich das zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsgericht mit der Begründung für unzuständig erklärt, eine Partei sei von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst, und dieser Schiedsentscheid anerkannt wird (COURVOISIER / KULL, a.a.O., N. 48
zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 515).

7.2.2. Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick auf den Zweck von Art. II Abs. 3 NYÜ. Diese Bestimmung soll die zwischen den Parteien bestehende Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsverhältnis zur Durchsetzung verhelfen (WILSKE / FOX, in: New York Convention, Wolff [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 191 f. zu Art. II NYÜ; BORN, International Commercial Arbitration, 2. Aufl. 2014, Bd. I, S. 1255 f.). Erklärt sich jedoch das vereinbarte Schiedsgericht nach pflichtgemässer Einleitung des Schiedsverfahrens mit der Begründung für unzuständig, eine Partei sei von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst, so kann diese Pflicht nicht mehr erfüllt werden. Die weitere Durchsetzung dieser Pflicht durch die staatlichen Gerichte würde daher zu einem negativen Kompetenzkonflikt führen, bei dem sich sowohl das vereinbarte Schiedsgericht als auch die staatlichen Gerichte jeweils für unzuständig erklären würden und im Ergebnis der Justizgewährleistungsanspruch der klagenden Partei gefährdet wäre (vgl. MÜLLER - CHEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 61
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
ZPO; LALIVE / POUDRET / REYMOND, a.a.O., N. 17 zu Art. 186
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
IPRG; POUDRET / BESSON, a.a.O., Rz. 515; STOJILKOVIC, Die Kontrolle der
schiedsgerichtlichen Zuständigkeit, 2014, S. 112 f.).

7.3. Das vereinbarte Schiedsgericht hat sich vorliegend mit der Begründung für unzuständig erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Damit lag ein abschliessender und bindender Entscheid über die Frage der Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts vor. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass dieses Schiedsurteil in der Schweiz nicht anerkannt worden wäre und deshalb von der Vorinstanz nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz war somit an diesen Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts gebunden und daher weder verpflichtet noch berechtigt, die Parteien erneut gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ auf das Schiedsverfahren zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher Art. II Abs. 3 NYÜ nicht verletzt, indem sie von einer Verweisung auf das Schiedsverfahren abgesehen hat.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des materiellen ordre public gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
LugÜ. Im Einzelnen macht sie geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die in Missachtung der Schiedsklausel und trotz geric htlicher Verweisung an das Schiedsgericht das staatliche Gericht in Koper angerufen habe, sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verstosse damit gegen den ordre public.

8.1. Die Vorinstanz wies diese Rüge mit einer doppelten Begründung ab. Zum einen hob sie hervor, das vereinbarte Schiedsgericht habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Unter diesen Umständen erscheine es nicht als rechtsmissbräuchlich, dass die Beschwerdeführerin trotz des Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau die staatlichen Gerichte in Slowenien angerufen habe. Dies umso mehr, als gemäss den Entscheiden des Kreis gerichts Koper und des höheren Gerichts Koper nach slowenischem Recht keine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliege. Eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der staatlichen Gerichte Sloweniens liege daher nicht vor. Zum anderen stehe das Verbot der indirekten Zuständigkeitsprüfung gemäss Art. 35 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 186 - 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1    Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis    Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.155
2    Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3    Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
LugÜ einer Anerkennungsverweigerung wegen Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts entgegen.

8.2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich rügt, wonach das Schiedsgericht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4 hiervor). Darüber hinaus zeigt sie nicht auf, inwiefern unter Zugrundelegung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Verhalten der Beschwerdegegnerin dennoch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erscheint es jedenfalls unter der Annahme, dass das vereinbarte Schiedsgericht sich für unzuständig erklärt hat, nicht als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin sich an die staatlichen Gerichte in Slowenien gewandt hat. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht einzutreten.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Kistler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_621/2023
Date : 06. August 2024
Published : 26. August 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  95  97  105  106
IPRG: 7  86  186
LugUe: 1  34  35
ZPO: 61
BGE-register
116-IA-85 • 120-II-155 • 121-III-38 • 127-I-133 • 127-III-186 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-III-467 • 136-III-552 • 137-III-226 • 138-III-261 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-564 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
4A_30/2020 • 4A_536/2018 • 4A_621/2023 • 4A_646/2018 • 5A_1056/2017 • 5A_939/2016
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