Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.54
Beschluss vom 6. Juli 2020 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwaltschaft,
2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft, 3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft, 4. E., Stellvertretender Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft, 5. F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 6. G., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 7. H., Leitende Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft, 8. I., Präsident der Berufungskammer, Bundesstrafgericht, Gesuchsgegner 1-8
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer
Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf J., K., L., A. und M. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von N. bei der Bank O., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros P. bei der Bank Q. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von N. an L. gehandelt haben.
Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfolgend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationskomitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von N. bei der Bank O. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK-Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern L., J., A. und K. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbesondere der damalige FIFA-Generalsekretär, M., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbeitrag für die Galaveranstaltung zu tarnen.
B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.
C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschuldigten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen L. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).
D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen J., K., A. und M. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten M. und A.).
E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen L. vom Verfahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Beschluss BB.2019.163 vom 26. September 2019 ab.
F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).
G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Strafkammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0207 ff.).
I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt R. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass R. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten verschiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 1.1.2).
J. Am 9. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom 6. März 2020 vorab per E-Mail eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1 und 2).
A. beantragte darin Folgendes:
«1. Es sei die Befangenheit aller im Verfahren SK.2019.45 involvierter Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes und insbesondere von B., C., D., E., F., G., H. festzustellen.
2. Es sei die Nichtigkeit und Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen dieser Personen festzustellen.
3. Es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das vorliegende Ausstandsgesuch zu sistieren.
4. Es sei die ungeschwärzte Fassung der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren.
5. Es seien alle Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinarverfahrens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren.
6. Es seien alle Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwaltschaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verweigerte (Rz. 166 f. der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020).
7. Es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskomplex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuziehen.
8. Es seien alle Akten aus dem Befangenheitsverfahren BB.2019.107 beizuziehen.
9. Sofern die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud in den Ausstand zu treten.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.»
A. verwies in seinem Gesuch insbesondere auf das von M. am 5. März 2020 gegen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bundes eingereichte Ausstandsgesuch (vgl. separates Verfahren BB.2020.50).
K. In ihren Gesuchsantworten vom 18. bzw. 23. März 2020 beantragten D., C. und G., das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 und 9). F. und H. beantragten mit Eingaben je vom 18. März 2020 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 5, 6 und 11).
L. Mit Eingabe vom 23. März 2020 ergänzte A. sein Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 und weitete dieses auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes, I., aus. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm mit Schreiben vom 18. März 2020 von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei (act. 10).
M. Im Verfahren BB.2020.50 (vgl. supra lit. J) liess M. der Beschwerdekammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).
N. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 13 und 14). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 entsprochen (act. 15).
O. I. und G. nahmen mit Schreiben je vom 2. April 2020 Stellung zur Eingabe von A. vom 23. März 2020 (vgl. supra lit. M; act. 16 und 17).
P. A. hielt in seiner Replik vom 14. April 2020 an den im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2020 gestellten Begehren und Ausführungen fest (act. 19). Diese wurde den Gesuchsgegnern tags darauf zur Kenntnis zugestellt (act. 20).
Q. Mit Schreiben vom 15. April 2020 ersuchte A. um Fristerstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Eingaben von I. und G. (vgl. supra lit. O) bis zum 27. April 2020 (act. 18 und 21). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 24. April 2020 entsprochen (act. 22).
R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm G. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an keinem Treffen zwischen Bundesanwalt R. und FIFA-Präsident S. und insbesondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 23 und 23.1). Die Eingabe von G. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).
S. A. nahm am 23. April 2020 zu den Eingaben von I. und G. vom 2. April 2020 Stellung (vgl. supra lit. O; act. 25).
T. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2020.html).
U. Am 28. April 2020 ging bei der Beschwerdekammer ein weiteres Ausstandsgesuch von A. gegen G., F., T. und I. ein. A. beantragte im Wesentlichen, G. sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Ausstand zu treten, und es sei förmlich die Befangenheit der Gesuchsgegner festzustellen (separates Verfahren BB.2020.77 act. 1).
V. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. T) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich B., C., D., F., G., H. und I., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Den Gesuchsgegnern 1-8 wurden ferner die Eingabe von A. vom 23. April 2020 (vgl. supra lit. S) zur Kenntnis zugestellt (act. 26).
W. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.77 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch A.s vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. U) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.
X. Am 14. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. Juni 2020 (act. 27). Die Frist wurde vom Präsidenten der Beschwerdekammer letztmals bis 28. Mai 2020 erstreckt (act. 28).
Y. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte I., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch bezüglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 29).
Z. G. beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.54 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 30).
AA. Die Eingaben von I. und G. je vom 18. Mai 2020 wurden A. am 25. Mai 2020 (vgl. supra lit. Y und Z) zur Kenntnis gebracht (act. 31).
BB. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 verwehrte sich A. gegen die Erledigung des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 infolge Gegenstandslosigkeit. Solange das Verfahren SK.2019.45 nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine (dem Anschein nach) befangene Staatsanwälte des Bundes im bzw. am Strafverfahren SK.2019.45 mitwirken würden. Eventualiter, im Falle einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, seien die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (act. 32).
CC. Die Stellungnahme A.s vom 26. Mai 2020 (vgl. supra lit. BB) wurde den Gesuchsgegnern am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 33).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
2.
2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. In seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb seiner Ansicht nach die genannten Richter befangen seien. Er verweist diesbezüglich pauschal auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (vgl. act. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass ein derartiger pauschaler Verweis den Anforderungen an die Begründung eines Ausstandsgesuches nicht zu genügen vermag, hat sich auch M. in seiner Eingabe vom 5. März 2020 nicht zur Befangenheit der genannten Richter geäussert (sondern erst in den Ergänzungen vom 10. und 12. März 2020). Der Gesuchsteller führt seinerseits in der Ergänzung zum Ausstandsgesuch vom 23. März 2020 aus, die betreffenden Richter hätten bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.108 gegen R. und die Mitglieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft mitgewirkt. Entgegen den Erwägungen im Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 ergäbe sich jedoch aus dem Bericht der AB-BA vom 2. März 2020, dass bei den verschiedenen Geheimtreffen jeweils unterschiedliche Themen behandelt worden seien, diese aber die FIFA-Verfahren, insbesondere SV.15.1462 resp. AV.15.1462 betroffen hätten. Es verstehe sich von selber, dass die genannten Richter im vorliegenden Verfahren BB.2020.54 in den Ausstand zu treten hätten und nicht mitwirken könnten (act. 10 S. 7 f.).
2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bundesstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.
2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmass-nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und insbesondere wiederholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Beschwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass die betreffenden Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2020.108 vom 16. September 2019 einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben, vermag jedenfalls keinen Ausstandsgrund nach Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Damit ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten, und eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt sich.
3.
3.1 Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 richtet sich sodann namentlich gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie gegen die Staatsanwälte des Bundes B., C., G., D., F. und H. (act. 1). Im Rahmen seiner Eingabe vom 23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus (act. 10 S. 4).
3.2
3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. T).
3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bundesanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Gesuchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |
Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch K. und J. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichnetem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank AA. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.
3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshandlungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
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1 | Keine Verjährung tritt ein für: |
a | Völkermord (Art. 264); |
b | Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); |
c | Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); |
d | Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; |
e | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.144 |
2 | Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
3 | Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.145 146 |
Ist das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds abzustellen.
4.
4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» verlangen (Art. 58 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen. Sie können nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisungen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfahrenshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfahrensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gemachte pauschale Verweis auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (Verfahren BB.2020.50) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen – wie bereits oben aufgeführt – nicht zu genügen vermag, zumal sich das vorliegende Ausstandsgesuch nur teilweise auf dieselben Personen wie im Verfahren BB.2020.50 bezieht. Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 vermag aber auch sonst den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Soweit der Gesuchsteller nämlich angebliche Befangenheitsgründe nannte (Zulassung der FIFA als Privatklägerin, Besprechung verfahrensbezogener Aspekte am Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen dem Bundesanwalt R. und der FIFA, möglicher Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 16. Juni 2017 und einer womöglich am Tag zuvor stattgefunden Sitzung der FIFA-Task-Force, Aktennotiz des Bundesanwaltes zu den Treffen mit der FIFA vom 22. März und 22. April 2016) führte er mit keinem Wort aus, auf wen konkret sich diese beziehen. In einem Ausstandsersuchen sind jedoch die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend zu substanziieren (vgl. supra E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.).
4.4
4.4.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sodann sein Gesuch vom 6. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus. Anlass dafür sei die am 18. März 2020 erfolgte Zustellung der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 durch die Strafkammer gewesen. Aus dieser sei ersichtlich, dass I. der fünfte Mann am Geheimtreffen vom 16. Juni 2017 in Hotel BB. in Bern gewesen sei. Aus der Weisungskompetenz von I. lasse sich sodann die Befangenheit von G., F., D., B. und C. ableiten (act. 10).
4.4.2 I. führte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 16 und 16.1.). In der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 ausgeführt, dass der Eintrag in der Outlook-Agenda des Bundesanwalts für den 16. Juni 2017 im «Hotel BB.» mit Abkürzungen den Bundesanwalt, I., CC. und S. nenne (BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB-BA davon auszugehen, dass I. letztlich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel BB. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, S., CC. und DD. teilgenommen haben». Die Teilnahme von I. am besagten Treffen vom 16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen.
Insoweit der Gesuchsteller sodann geltend macht, er wisse nun auch seit dem 19. März 2020 mit Sicherheit, dass I. auch an der geheimen und nicht protokollierten Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat (act. 10 S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm dieser Umstand (spätestens) mit der Zustellung der (geschwärzten) Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in der Strafuntersuchung I. durch die Bundesanwaltschaft am 8. Februar 2019 bekannt war (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.002-0285 ff.). Hinreichende Ausstandsgründe gegen I. vermochte der Gesuchsteller mithin nicht glaubhaft dazulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt nicht einzutreten gewesen.
4.4.3 Ist die Befangenheit von I. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft dargetan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsanwälte des Bundes G., F., D., B. und C. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.). Gänzlich unbegründet ist das Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und gegen H. Damit wäre auf das Gesuch auch gegen die übrigen Gesuchsgegner B., C., D., E., F., G. und H. nicht einzutreten gewesen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht einzutreten gewesen wäre.
5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 im vorliegenden Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler gestellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).
6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
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1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.
2. Das Ausstandverfahren gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C., D., F., G., H. und I. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- B.
- C.
- D.
- E.
- F.
- G.
- H.
- I.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.