Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.77
Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
3. D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
4. E., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
- am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;
- am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);
- A. mit Ausstandsgesuch vom 27. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Gesuchsgegner 1 sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Ausstand zu treten, es sei ferner festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1-4 seit spätestens 1. Juli 2016 verpflichtet gewesen wären, in den Ausstand zu treten; es sei förmlich deren Befangenheit (zumindest dem Anschein nach) seit spätestens 1. Juli 2016 festzustellen;
- A. zudem beantragt, die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud hätten für das vorliegenden Ausstandsverfahren in den Ausstand zu treten;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
- soweit der Gesuchsteller zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ablehnt, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Ausstandsverfahren nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler als Referentin fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich des Bundesstrafrichters Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist;
- der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch sodann gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
- der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der genannten Bundesstrafrichter darin sieht, dass diese mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 auf ein Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Bundesanwalt F. und die Mitglieder der Taskforce FIFA nicht eingetreten seien;
- alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandgesuche des gleichen Gesuchstellers im gleichen Strafverfahren zu befinden haben, keine Vorbefassung bewirkt, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
- mithin der Umstand, dass sich die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud erneut mit einem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befassen haben, keinen Ausstandsgrund nach Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
- im Übrigen ein Ausstandsgrund auch nicht darin liegt, dass die betreffenden Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben; ein solcher nur bei besonders schweren oder wiederholten Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei zu bejahen wäre (BGE 138 IV 142 E. 2.3);
- derartiges vom Gesuchssteller jedoch nicht geltend gemacht wird;
- somit auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;
- die Beschwerdekammer sodann zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. |
- vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes B., C., D. und E. die Aufhebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;
- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstandsgrundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht besteht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend gemacht wird;
- auf das Austandsgesuch gegen die genannten aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes damit nicht einzutreten ist;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
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1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes B, C. D. und E. wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- D. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- E. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.