Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 243/2018

Urteil vom 6. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 19. Oktober 2017 (SA 17 2).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden wirft X.________ zusammengefasst vor, am 28. August 2015, um ca. 10.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild yy.________ auf der Autobahn A2 im Schlundtunnel (LU) bis zu der Autobahngalerie Hergiswil (NW) mit einem zu geringen Abstand hinter dem vor ihm auf der Überholspur befindlichen Fahrzeug hergefahren zu sein. Bei diesem Manöver habe er mehrmals die Hupe betätigt. In der Autobahngalerie habe er sodann den auf der Überholspur fahrenden Wagen rechts via Normalspur überholt, wobei er vergass, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Durch seine rücksichtslosen Fahrmanöver habe er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen.

B.
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ mit Urteil vom 23. November 2016 von allen Vorwürfen frei.

C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Nidwalden das Urteil des Kantonsgerichts am 19. Oktober 2017 auf. Es erachtete den von der Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt als erwiesen und sprach X.________ wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand und durch Rechtsüberholen, wegen vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch wiederholte missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen und wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.- beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit seinem Fahrzeug begangen worden sind. Er wendet sich jedoch gegen die Feststellung, wonach er den Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll.
Der Beschwerdeführer rügt dabei zunächst eine Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
i.V.m. Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Er macht geltend, die anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar, da ihn der einvernehmende Polizist über das Bestehen eines in Tat und Wahrheit nicht vorhandenen Beweisvideos getäuscht habe. Da sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung und dem daraus abgeleiteten Schuldspruch im Wesentlichen auf diese Einvernahme stütze, sei dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen. Die von der Vorinstanz angeführte Eventualbegründung, dass auch bei Nichtberücksichtigung dieser Einvernahme alles auf die Lenkerschaft des Beschwerdeführers hindeute, sei willkürlich. Indem sie ihn als Lenker des fraglichen Personenwagens betrachte, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der am 14. September 2015 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers sei keine verbotene Täuschung vorausgegangen, weshalb auf dessen vor der Polizei gemachte Aussagen abgestellt werden könne. Ohnehin wäre die Lenkerschaft des Beschwerdeführers bereits aufgrund der übrigen Beweise erstellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am fraglichen Tag das Fahrzeug einer nahestehenden Person überlassen habe, sei unglaubhaft. Die Zeugen Aa.________ und Ab.________ hätten zudem glaubhaft ausgesagt, dass es sich beim Lenker um einen 40- bis 50- bzw. 40- bis 45-jährigen, leicht übergewichtigen bzw. stämmigen Mann gehandelt habe. Diese Beschreibung treffe auf den Beschwerdeführer zu. Dass die beiden Zeugen den Lenker an der polizeilichen Einvernahme als glatzköpfig umschrieben hätten, vermöge keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers begründen. Zum einen sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Glatze trug und sich anschliessend die Haare wieder wachsen liess. Zum anderen hätten die Zeugen ausgesagt, dass man den oberen Teil des Kopfes nicht richtig gesehen habe, da sich aufgrund der Scheibe Schatten gebildet hätten. Letztere Aussage werde durch die am
14. März 2016 erstellte Fotodokumentation bestätigt. Darauf sei zu sehen, dass es bei Tageslicht Spiegelungen auf dem oberen Teil der Frontscheibe wie auch der Fahrertürscheibe gebe, die es erschweren würden, die Frisur des Fahrers zu erkennen. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschwerdeführer um ca. 10.50 Uhr bei seiner Arbeitgeberin eingestempelt habe. Berücksichtige man Google-Maps, die Aussagen der Zeugen zum Tatzeitpunkt, den Tatort sowie die Verkehrsverhältnisse, passe dies genau zur Fahrstrecke und Fahrdauer an seinen Arbeitsort.

1.3.

1.3.1. Nach Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).

1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; mit Hinweis).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Ob die Vorinstanz die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2015 zu Unrecht als verwertbar erklärt hat, kann vorliegend offenbleiben. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, rechtfertigt sich der Schuldspruch auch ohne Berücksichtigung der fraglichen Einvernahme.

1.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil 6B 791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1 mit Hinweis; Urteile 6B 812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B 628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B 914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B 812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B 439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; je mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (vgl. Urteile 6B 748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario).

1.4.3. Der Beschwerdeführer hat seine Täterschaft erstmals mit Schreiben vom 18. November 2015 bestritten. Er führte dabei aus, dass die Erscheinungsmerkmale des von den Zeugen umschriebenen Lenkers nicht auf ihn zutreffen würden, ohne aber Ausführungen zu einem möglichen Lenker zu machen. Bei der darauf folgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft verweigerte er seine Aussage. Insbesondere machte er keinerlei Angaben zu einer allfälligen Drittlenkerschaft. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlas der Beschwerdeführer eine Erklärung, in welcher er ausführte, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in einem anderen Auto als dem Personenwagen yy.________ an seinen Arbeitsort in Sachseln (OW) gefahren. Sein Auto sei zum Tatzeitpunkt von einer anderen Person gelenkt worden. Da es sich dabei um eine ihm nahestehende Person handle, werde er nicht sagen, wer der Lenker gewesen sei. Auf weitere Fragen wollte der Beschwerdeführer nicht antworten.

1.4.4. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Halterhaftung greifen würde, da der Beschwerdeführer keine Angaben zum Halter machen wollte, ist mit Blick auf die von diesem abgegebenen Erklärung zwar missverständlich. Im Ergebnis lassen ihre Erwägungen indessen keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die von ihm abgegebene Erklärung eingehend gewürdigt und Letztere als taktische, auf die Beweislage angepasste Äusserung eingestuft. Sie hat dabei überzeugend dargelegt, weshalb sie die Darlegungen des Beschwerdeführers als konstruiert erachtet und als reine Schutzbehauptungen taxiert (vgl. angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 3.5). Dass die Vorinstanz die fragliche Erklärung willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Indiz der Haltereigenschaft durch die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung nicht relativiert wurde. Indem die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschwerdeführer als massgeblichen Hinweis für dessen Täterschaft wertet, verletzt sie kein Bundesrecht.

1.4.5. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung, dass er mit dem von den Zeugen umschriebenen fehlbaren Lenker grosse Ähnlichkeit aufweise, offensichtlich unhaltbar sein soll und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Soweit er geltend macht, es könne sich bei ihm nicht um den fehlbaren Lenker handeln, da die Zeugen diesen als glatzköpfig umschrieben hätten, er aber zum Tatzeitpunkt keine Glatze gehabt habe, setzt er seine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz und geht insbesondere über deren Ausführungen, wonach die Zeugen den oberen Teil des Kopfes des Lenkers nicht genau erkennen konnten, stillschweigend hinweg. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz für die Identifikation des Lenkers nicht auf dessen Frisur, sondern auf dessen Geschlecht, Alter und Statur abstellt - dies offensichtlich, da die Zeugen aufgrund der Spiegelungen auf der Autoscheibe keine verlässlichen Aussagen zur Frisur des fehlbaren Lenkers machen konnten und sich der zum Tatzeitpunkt getragene Haarschnitt deshalb nicht mehr feststellen lässt. Weiter unterlässt er es, sich zu den für
die Vorinstanz massgebenden Erkennungsmerkmalen zu äussern und zeigt nicht auf, inwiefern der Rückschluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der Merkmale Geschlecht, Alter und Statur willkürlich sein sollte.

1.4.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte nach Würdigung der neben der als unverwertbar gerügten Einvernahme bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass dieser sein Fahrzeug selber gefahren habe. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_243/2018
Date : 06. Juli 2018
Published : 24. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 66  95  97  106
BV: 9
StPO: 140  141
BGE-register
138-I-225 • 138-IV-13 • 138-V-74 • 140-III-167 • 141-I-70 • 141-IV-317 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
1P.428/2003 • 1P.641/2000 • 6B_243/2018 • 6B_439/2010 • 6B_628/2010 • 6B_748/2009 • 6B_791/2011 • 6B_812/2011 • 6B_914/2015
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