Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 292/2023
Urteil vom 6. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Neubeurteilung des Eheschutzentscheids (Kindes- und Ehegattenunterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. März 2023 (3B 21 28).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1968) und A.________ (geb. 1967) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der beiden Söhne C.________ (geb. 2006) und D.________ (geb. 2008).
B.
B.a. Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 2014. Mit Eheschutzentscheid vom 28. September 2015 regelte das Bezirksgericht Kriens die Folgen des Getrenntlebens und verpflichtete namentlich den Ehemann dazu, monatlich Fr. 1'650.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an den Unterhalt jedes Kindes sowie bis Ende Juli 2015 Fr. 4'800.-- und danach Fr. 4'900.-- pro Monat an den Unterhalt der Ehefrau zu leisten.
B.b. Auf Berufung beider Parteien hin legte das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 2016 die Kinderalimente neu auf monatlich je Fr. 1'450.-- (bis Ende September 2016), Fr. 1'550.-- (bis Ende September 2018) bzw. Fr. 1'650.-- (ab Oktober 2018) sowie den Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 4'550.-- (bis Ende September 2018) bzw. Fr. 1'800.-- (ab Oktober 2018) fest.
B.c. Beide Parteien gelangten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Ehefrau wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweis) gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück; die Beschwerde des Ehemanns schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 5A 645/2016, 5A 651/2016 vom 18. Mai 2017).
C.
In der Zwischenzeit hatte der Ehemann am 2. Januar 2016 beim Bezirksgericht die Scheidungsklage eingereicht. Dieses wies sein Gesuch auf Teilentscheid im Scheidungspunkt am 7. Februar 2020 ab. Demgegenüber sprach das Kantonsgericht auf Rechtsmittel des Ehemanns hin mit Entscheid vom 10. Juli 2020 die Scheidung der Ehe der Parteien aus. Eine von der Ehefrau dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 5A 679/2020 vom 1. Juli 2021).
D.
D.a. Im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der jeweiligen Berufungen gegen das Eheschutzurteil verpflichtete das Kantonsgericht A.________ mit Entscheid vom 23. Mai 2018, wie folgt an den Kindesunterhalt beizutragen (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) :
1. Januar 2014 bis 30. September 2016 je Fr. 2'300.--
1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 je Fr. 2'500.--
je Fr. 3'300.--
1. Januar 2017 bis 30. September 2018 (davon Fr. 800.--
Betreuungsunterhalt)
je Fr. 2'700.--
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 (davon Fr. 400.--
Betreuungsunterhalt)
je Fr. 2'450.--
ab 1. Oktober 2020 (davon Fr. 150.--
Betreuungsunterhalt)
Die an B.________ zu erbringenden Unterhaltsleistungen bemass es wie folgt:
1. Januar 2014 bis 30. September 2016 Fr. 4'600.--
1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 4'200.--
1. Januar 2017 bis 30. September 2018 Fr. 2'600.--
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 Fr. 1'700.--
ab 1. Oktober 2020 Fr. 1'000.--
Schliesslich legte es fest, an die für die Zeit ab 1. Januar 2014 gesprochenen Alimente seien die bis 30. Juni 2015 erfolgten Unterhaltszahlungen von Fr. 156'491.10 sowie die ab 1. Juli 2015 geleisteten Zahlungen anzurechnen.
D.b. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien jeweils am 11. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess sie wegen Verletzung des Willkürverbots teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A 582/2018, 5A 588/2018 vom 1. Juli 2021).
E.
Das Kantonsgericht hat seinen neuerlichen Entscheid am 7. März 2023 gefällt und dabei die Kindesunterhaltsbeiträge folgendermassen ermittelt:
je Fr. 1'500.--
1. Januar 2014 bis 30. September 2016
(zzgl. Kinderzulagen)
1. Oktober 2016 bis 30. September 2020 je Fr. 1'800.--
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022 je Fr. 1'750.--
ab 1. März 2022 je Fr. 1'600.--
Den Ehegattenunterhalt hat es auf Fr. 4'500.-- (1. Januar 2014 bis 30. September 2018) bzw. auf Fr. 1'500.-- (1. Oktober 2018 bis 30. September 2020) festgesetzt. Das Berufungsurteil wurde den Parteien am 14. März 2023 zugestellt.
F.
F.a. Mit Beschwerde vom 13. April 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) wiederum an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei zur Leistung von Kinderalimenten in der Höhe von monatlich je Fr. 1'000.-- (1. Januar 2014 bis 30. September 2016), Fr. 1'400.-- für C.________ und Fr. 1'200.-- für D.________ (1. Oktober 2016 bis 30. September 2018) bzw. je Fr. 1'200.-- (ab Oktober 2018) zu verpflichten. B.________ (Beschwerdegegnerin) sei lediglich für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, dies in der Höhe von monatlich Fr. 800.--. An die ab 1. Januar 2014 zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien die bis 30. Juni 2015 bezahlten Alimente in der Höhe von Fr. 156'491.10 sowie die ab 1. Juli 2015 geleisteten Zahlungen anzurechnen. Ferner seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
F.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu mit Verfügung vom 7. Juni 2023 abgewiesen.
F.c. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 hat sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung geäussert, worauf die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2024 dupliziert hat.
F.d. Der Instruktionsrichter teilte den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2024 mit, weitere Eingaben seien nicht erforderlich, da sie im Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Es folgten unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 und 26. Februar 2024 sowie eine solche der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024. Weitere Rechtsschriften sind nicht eingegangen.
F.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien die bereits bezahlten Alimente anzurechnen, ist auf die Beschwerde indessen nicht einzutreten, zumal das Entscheiddispositiv der Vorinstanz vom 28. Juli 2016 hinsichtlich der Anrechnung von bisher geleisteten Zahlungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vom 18. Mai 2017 (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.c) nicht aufgehoben worden war und mithin in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer hier nichts anderes, als was ihm die Vorinstanz bereits zugesprochen hat, sodass ihm ohnehin das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Letzteres trifft auch zu für sein Begehren, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, sodass hierauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.3. Unbeachtlich bleiben auch die mit der Vernehmlassung und Duplik ins Recht gelegten Beilagen, welche nicht Kopien kantonaler Aktenstücke sind, sowie die darauf gestützten Ausführungen. Teilweise handelt es sich dabei um von vornherein unzulässige echte Noven. Hinsichtlich der unechten Noven zeigt die Beschwerdegegnerin nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für deren nachträgliche Einreichung erfüllt sein sollten. Entgegen ihrer Auffassung gilt im bundesgerichtlichen Verfahren in Kinderbelangen keine Untersuchungsmaxime (Urteil 5A 133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid in mehrfacher Hinsicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Sodann verfällt ein Gericht in Willkür, wenn es von einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist auch hier, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, die Vorinstanz habe die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils verletzt.
4.1. Das Bundesgericht erachtete in seinem Rückweisungsurteil die Beschwerde des (seit Oktober 2016 nicht mehr erwerbstätigen) Beschwerdeführers als begründet, soweit die Vorinstanz ihm zur Deckung des Kindes- und Ehegattenunterhalts den Verzehr von (hauptsächlich Erbschafts-) Vermögen zugemutet hatte. Es begründete dies unter anderem damit, die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb sich ein Abweichen von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige, wonach auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden soll (E. 6.3.1). Die Vorinstanz prüfte im nun angefochtenen, auf Rückweisung hin ergangenen Entscheid, ob ein Ausnahmefall gegeben sei, in welchem sich die Anzehrung des durch Erbanfall erworbenen Vermögens rechtfertigen würde, und bejahte dies.
4.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesgericht habe verbindlich entschieden, dass er nicht zum Verzehr seines aus Erbanfall stammenden Vermögens verpflichtet werden könne, sodass die Vorinstanz diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum mehr gehabt habe und nicht mit einer neuen Begründung wiederum einen Vermögensverzehr verlangen könne. Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge ohne Verzehr des Vermögens aus Erbanfall festlegen müssen.
4.3. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem Rückweisungsurteil nichts Derartiges ableiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach durch Erbanfall erworbenes Vermögen in der Regel nicht anzuzehren ist, stellt lediglich einen Grundsatz auf, von dem in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die Vorinstanz hatte in ihrem früheren Entscheid nicht erläutert, weshalb sie von diesem Grundsatz abgewichen war. Das Bundesgericht konnte mithin nicht beurteilen, ob allenfalls sachliche Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles bestehen, sodass sich die Bindungswirkung seines Rückweisungsurteils nicht auf diese Frage erstrecken kann. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
5.
Für den Fall, dass die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nicht verletzt sei, begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge damit, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Vermögensverzehr falsch angewandt. Streitig ist hier zunächst, ob überhaupt vom Vorliegen eines Ausnahmefalls auszugehen ist, welcher es rechtfertigen würde, sein aus Erbanfall stammendes Vermögen zwecks Leistung von Unterhaltsbeiträgen anzugreifen.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Familie weise nach Hinzurechnung der trennungsbedingten Mehrkosten von rund Fr. 3'000.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten gut Fr. 2'200.--) einen Bedarf von rund Fr. 13'000.-- auf, um den vom Beschwerdeführer eingestandenen früheren Lebensstandard (Fr. 10'000.--) weiterführen zu können. Einkommensseitig berücksichtigte sie beim Beschwerdeführer von Januar 2014 bis September 2015 einen Verdienst von Fr. 8'661.-- und ab Oktober 2015 bis Oktober 2016 einen solchen von Fr. 6'391.--. Seit November 2016 sei er ausgesteuert. Ein hypothetisches Einkommen rechnete sie ihm nicht an, hingegen der Beschwerdegegnerin, und zwar monatlich Fr. 3'000.-- (50 %-Pensum) ab Oktober 2018 sowie Fr. 4'200.-- (70 %-Pensum) ab Oktober 2020. Die Vorinstanz stellte sodann auf ein liquides Vermögen von Fr. 158'000.-- bei der Beschwerdegegnerin sowie von Fr. 4,2 Mio. (davon Fr. 61'267.70 nicht aus Erbschaft) und einen jährlichen Vermögensertrag von rund 1 % bzw. Fr. 40'000.-- beim Beschwerdeführer ab.
5.3. Aus diesen Zahlen ergibt sich ohne Weiteres, dass der gebührende Familienbedarf für die Zeit seit der Trennung bis heute mit dem bis Oktober 2016 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers, dessen Vermögensertrag, dem der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Einkommen sowie dem nicht aus Erbschaft stammenden Vermögen beider Parteien nicht gedeckt werden kann, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Ausnahmefall gegeben ist. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie dieser Beurteilung nicht, wie es der Beschwerdeführer fordert, die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Familie zugrunde legte, zumal die Unterhaltsberechtigten bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards haben (BGE 148 III 358 E. 5 mit Hinweisen). Dessen Höhe war zwar umstritten, doch der Beschwerdeführer gestand selbst monatliche Ausgaben der Familie von rund Fr. 10'000.-- ein, sodass es nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz von diesem Betrag ausgegangen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn sie diesen Betrag um die trennungsbedingten Mehrkosten erweiterte (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).
5.4. Indessen beziffert der Beschwerdeführer das liquide Vermögen der Beschwerdegegnerin abweichend von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auf Fr. 540'700.--, da sie besagte Summe im Zeitraum von Januar 2014 bis August 2021 (ihrer Behauptung zufolge als Darlehen) von ihren Eltern erhalten habe, und vertritt gestützt darauf die Auffassung, die Beschwerdegegnerin könne ihren Bedarf mit ihrem Vermögen selbst decken.
5.4.1. Die Vorinstanz erwog, der zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Eltern bestehende Darlehensvertrag sei im Hinblick auf den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden, um ihre finanzielle Lage durch falsche Angaben schlechter darzustellen, mit anderen Worten um fiktive Schulden zu begründen. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung, dass der genannte Betrag auch tatsächlich an die Beschwerdegegnerin geflossen wäre. Deren Behauptung, sie sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und jenes der Kinder darauf angewiesen gewesen, bei ihren Eltern ein Darlehen aufzunehmen, hielt die Vorinstanz vielmehr für unglaubwürdig.
5.4.2. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer weder auf kantonale Aktenstücke, welche die Vorinstanz ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hätte und welche ausweisen würden, dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Gelder erhalten hat, noch macht er geltend, ein entsprechender Beweisantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die behauptete Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Es ist vom Vermögensstand von Fr. 158'000.-- auszugehen, wie ihn die Vorinstanz eruiert hat, zumal die Beschwerdegegnerin, soweit sie einen wesentlich tieferen Vermögensstand behauptet, keine entsprechende Willkürrüge erhebt. Mithin bleibt es dabei, dass ausgehend von den vorinstanzlichen Zahlen (vgl. vorne E. 5.2) der gebührende Familienbedarf ohne Anzehrung des Vermögens aus Erbanfall nicht gedeckt werden kann.
5.5. Im Übrigen rechtfertigt sich die Annahme eines Ausnahmefalls gerade auch deshalb, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedarf aus dem durch Erbschaft erworbenen Vermögen bestreitet, zumal er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Bei dieser Sachlage verliert insofern die Funktion des durch Erbanfall erworbenen Vermögens, welche im Grundsatz dessen Anzehrung zu einem Ausnahmefall macht (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.4), bis zu einem gewissen Grad an Bedeutung. Zwar wurde fragliches Vermögen nicht erworben, um den Unterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen, doch dient es nun bereits seit mehreren Jahren eben genau hierzu und wird es dies unbestrittenermassen auch in Zukunft weiterhin tun, sodass gewissermassen eine Annäherung zu jenem Fall stattfindet, in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.
6.
Eine andere Frage ist, ob sich die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards mit dem Willkürverbot verträgt. Bevor sie beantwortet werden kann, ist auf die Rügen zur Bedarfsbemessung einzugehen, welche nicht auf eine Reduktion des bisherigen Lebensstandards abzielen, sondern sich darum drehen, was vom bisher gelebten Standard gedeckt ist.
6.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz den Parteien jeweils denselben Betrag von rund Fr. 4'500.-- zugestand.
6.1.1. Bei der Beschwerdegegnerin, welche in einem Einfamilienhaus samt Garage lebe, habe die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 868.-- veranschlagt. Mit diesem Betrag könne der Beschwerdeführer denselben Lebensstandard indessen nicht erreichen. In seinem Bedarf seien deshalb die effektiv anfallenden Mietkosten von Fr. 2'690.-- zu berücksichtigen, sodass sich dieser von Fr. 4'500.-- auf Fr. 6'172.-- erhöhe. Damit falle der ihm zugemutete Vermögensverzehr um Fr. 351'120.-- höher aus als von der Vorinstanz berechnet.
6.1.2. Zunächst einmal bezifferte die Vorinstanz die trennungsbedingten Mehrkosten für das Wohnen und damit die Mietausgaben des Beschwerdeführers mit rund Fr. 2'200.--. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge, sodass es seinem Vorbringen bereits teilweise an der tatsächlichen Grundlage fehlt.
6.1.3. Sodann ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Beschwerdegegnerin einstufig konkret, während sie dem Beschwerdeführer pauschal einen Bedarf in derselben Höhe anrechnete. Um darzulegen, dass der angefochtene Entscheid durch diese Vorgehensweise nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vom Mangel der Willkür behaftet ist, müsste der Beschwerdeführer der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin seine eigene gegenüberstellen und für jede der einzelnen Positionen aufzeigen, wie sich die beiden Rechnungen unterscheiden. Dies tut er - worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist - nicht. Er beschränkt sich darauf, den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person (Fr. 1'350.--) durch jenen für eine alleinstehende Person (Fr. 1'200.--) und die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin durch seine eigenen zu ersetzen (Fr. 4'500.-- - Fr. 1'350.-- + Fr. 1'200.-- - Fr. 868.-- + Fr. 2'690.-- = Fr. 6'172.--). Namentlich zu den Steuern, welche bei ihm mangels Erwerbstätigkeit deutlich tiefer ausfallen dürften als bei der Beschwerdegegnerin, äussert er sich nicht. Er tut mithin nicht dar, dass die Höhe seines Bedarfs wesentlich über Fr. 4'500.-- liegen und die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs anhand eines
offensichtlich zu tiefen Betrages beurteilt haben soll. Mangels einer genügend substanziierten Rüge bleibt es beim Bedarf gemäss angefochtenem Entscheid.
6.2. Hinsichtlich des Bedarfs der Beschwerdegegnerin und der Söhne ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die gesprochenen Unterhaltsbeiträge erlaubten eine über der bisherigen liegende Lebensführung. So habe bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2018 in einem kostensenkenden Konkubinat mit E.________ lebe.
6.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussage der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wonach ihr Partner im März 2022 zu ihr gezogen sei. Sie stützte sich hierfür auf einen auf E.________ lautenden Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. August 2019 für eine Wohnung an der F.________strasse xx sowie eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde U.________ vom 17. Dezember 2021, wonach die Adresse von E.________ auf F.________strasse xx laute. An ihrer Einschätzung ändere nichts, dass sich E.________ offenbar schon vorher häufig bei der Beschwerdegegnerin aufgehalten sowie dort gewisse Sachen deponiert und zu den Kindern eine enge Beziehung gepflegt habe.
6.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie das Konkubinat und damit den tiefer liegenden, hälftigen Ehegattengrundbetrag sowie die reduzierten Wohnkosten in der Unterhaltsrechnung erst ab März 2022 berücksichtigt habe. Sie habe sich auf Beweismittel abgestützt, welche für den Wohnsitzbeweis nicht tauglich seien, da für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgeblich sei, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe. Er habe diverse Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgetragen, welche aufzeigten, dass E.________ seinen Lebensmittelpunkt bereits im Sommer 2018 bei der Beschwerdegegnerin gehabt habe.
6.2.3. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob ab Sommer 2018 ein qualifiziertes Konkubinat bestand, welches den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin ab jenem Zeitpunkt hätte untergehen lassen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Streitig ist vielmehr, ob im fraglichen Zeitpunkt eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft vorlag, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich gebracht hätte. Entscheidend ist dabei der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Partnerschaft gezogen wird, indem die Partner die gemeinschaftlichen Kosten anteilsmässig tragen, wobei es auf die tatsächliche Kostenaufteilung nicht ankommt (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2).
6.2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes sind unbehelflich. Er bestreitet nicht, dass E.________ bis März 2022 eine eigene Wohnung gemietet hatte. Welchen wirtschaftlichen Vorteil das Paar daraus hätte ziehen sollen, die Kosten für zwei separate Haushalte gemeinsam zu tragen, ist nicht einsichtig und erläutert der Beschwerdeführer nicht. Augenscheinlich beabsichtigt er denn auch nur eine rechnerische Beteiligung von E.________ an den Wohn- und Lebenskosten der Beschwerdegegnerin, nicht hingegen umgekehrt eine Kostenbeteiligung ihrerseits für die Wohnung an der F.________strasse xx. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erst ab jenem Zeitpunkt von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft ausging, als E.________ seine eigene Wohnung aufgab. Demnach hat es vorläufig mit den vorinstanzlich festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträgen sein Bewenden.
6.3. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer den Wohnkostenanteil im Bedarf der Kinder als willkürlich.
6.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte für beide Kinder zusammen einen solchen von zwei Dritteln, d.h. pro Kind je einen Drittel, der Gesamtwohnkosten (Hypothekarzins und Nebenkosten) der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'736.-- von Fr. 2'604.-- ab Januar 2014, Fr. 1'578.-- von Fr. 2'368.-- ab Oktober 2020 und Fr. 1'200.-- von Fr. 1'800.-- ab März 2022). Dieses Vorgehen begründete sie nicht.
6.3.2. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesgericht (in einem Fall alternierender Obhut) die Beteiligung von zwei Kindern zu gut 46 % an den Wohnkosten der ganzen Familie für zu hoch befand (Urteil 5A 743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.5, in: FamPra.ch 2019 S. 1006 f.). Das Argument der Beschwerdegegnerin, die beiden Söhne seien mittlerweile 17- bzw. 15-jährig, sodass für sie ein höherer Wohnkostenanteil gerechtfertigt sei, überzeugt nicht. Unabhängig vom Alter der Kinder wäre es stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil - wie hier - einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Miete für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion der Wohnkostenanteile der Kinder auf einen Drittel der Gesamtwohnkosten der Beschwerdegegnerin, was im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteile 5A 645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 5.3.1 und E. 6.3 [15 % für ein Kind bei einem Elternteil im Falle geteilter Obhut, d.h. 30 % insgesamt]; 5A 803/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2 [je 15 % für zwei Kinder, d.h.
30 % insgesamt]), sodass die Anteile entsprechend zu reduzieren sind.
6.4. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der im Bedarf der Söhne veranschlagten Fremdbetreuungskosten.
6.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Zeit von Oktober 2018 bis Februar 2022 hierfür gesamthaft monatlich Fr. 250.-- (für beide Kinder zusammen). Der Beschwerdeführer bemängelt, seit August 2021 besuche auch der jüngere Sohn die Kantonsschule G.________ in V.________ und verpflege sich mittags ebenfalls auswärts in der Schulkantine, weshalb spätestens per September 2021 die Fremdbetreuungskosten gestrichen werden müssten.
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, seine Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben zu haben. Der Beschwerdeführer weist indessen darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsverfahren keine Fremdbetreuungskosten mehr geltend gemacht habe, seitdem beide Kinder die Oberstufe besuchten. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, selbstredend fielen für die zwischenzeitlich 17- und 15-jährigen Söhne keine Fremdbetreuungskosten mehr an. An deren Stelle seien andere Auslagen wie Schulgebühren, Kosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung getreten. Die Kosten für auswärtige Verpflegung, Freizeitgestaltung und kleinere Ausgaben der beiden Söhne beliefen sich auf monatlich rund Fr. 900.--. Die Söhne verpflegten sich an mittlerweile fünf Tagen in der Woche [selbständig] in der Mensa der Kantonsschule oder einem nahegelegenen Restaurant/Take Away, gingen an mehreren Abenden pro Woche ihren Hobbys nach und kämen zwischen Schule und Hobby nicht nach Hause, sodass sie sich auch an ein bis zwei Abenden pro Woche auswärts verpflegen müssten.
6.4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind Kosten für die (unbetreute) auswärtige Verpflegung nicht mit Fremdbetreuungskosten gleichzusetzen bzw. ist nicht über Letztere zu kompensieren, dass Erstere - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht - nicht in den Bedarf der Söhne aufgenommen wurden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Söhne könnten sich in der Kantine der Kantonsschule verpflegen, sodass ihnen keine höheren Kosten als zu Hause anfielen. Inwiefern sie damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, erläutert die Beschwerdegegnerin nicht. Sie gesteht selbst ein, dass für die beiden Söhne seit ihrem Eintritt in die Kantonsschule keine Fremdbetreuungskosten mehr anfallen. Mithin erweist sich deren Berücksichtigung als willkürlich, sodass sie ab September 2021 aus dem Bedarf der Söhne zu streichen sind.
6.5. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer Willkür in der Bedarfsfestsetzung beim Volljährigenunterhalt.
6.5.1. In diesem Zusammenhang kritisiert er, die Unterhaltsbeiträge basierten auf der falschen Berechnungsmethode.
6.5.1.1. Die Vorinstanz erklärte, die einstufig-konkrete Methode angewandt zu haben. Der Beschwerdeführer bemängelt, sie hätte im Rückweisungsverfahren trotz Entscheid nach altem Kindesunterhaltsrecht die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung beachten müssen, welche für die Unterhaltsberechnung die zweistufig-konkrete Methode vorgibt (BGE 147 III 301 E. 4.3, 293 E. 4.5, 265 E. 6.6). In der Tat bestand der Methodenpluralismus bereits unter altem Recht, sodass die aktuelle Rechtsprechung, mit welcher dieser aufgegeben wurde, nicht bloss für nach neuem Kindesunterhaltsrecht festgelegte Alimente Geltung beansprucht. Eine neue Rechtsprechung gilt grundsätzlich nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1; Urteile 5A 933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.2; 5A 347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen), einschliesslich bei Rückweisung an die Vorinstanz, wenn die Unterhaltsberechnung erneut vorzunehmen ist (Urteil 5A 44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1 und E. 5.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1138 und S. 1140).
6.5.1.2. Zwar ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass auch die neue Rechtsprechung nicht ausschliesst, in besonderen Situationen anders vorzugehen (BGE 147 III 301 E. 4.3, 293 E. 4.5 in fine, 265 E. 6.6 in fine). Vorliegend rechtfertigt sich grundsätzlich wohl ausnahmsweise die Wahl der einstufig-konkreten Methode, zumal mit der zweistufig-konkreten Methode mangels Einkommens bloss der familienrechtliche Grundbedarf ermittelt werden könnte, nicht aber ein Überschussanteil. Bei Aufrechterhaltung des (vom Beschwerdeführer zugestandenen) ehelich zuletzt gelebten Lebensstandards sind auch die vom Überschussanteil umfassten Positionen (Ferien, Hobbys usw.) zu decken. Dies gilt indessen lediglich für den Minderjährigenunterhalt. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Volljährigenunterhalt nach neuster Rechtsprechung auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt ist (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Auch die ausnahmsweise Anwendung der einstufig-konkreten Methode darf diesfalls nicht dazu führen, dass im Ergebnis Leistungen zugesprochen werden, die unter der zweistufig-konkreten Methode in den Überschussanteil fallen würden.
6.5.1.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass unter diesem Titel die für Tennis und Schwimmen (Fr. 57.--), Musikschule und Kantorei (Fr. 220.--), Pfadi (Fr. 70.--), Segeln und Fechten (Fr. 55.--) sowie Ferien (Fr. 180.--) veranschlagten Beträge (gesamthaft Fr. 582.--) grundsätzlich aus dem Bedarf der Söhne zu streichen wären. Indessen gilt es zu beachten, dass der Volljährigenunterhalt auch die Ausbildungskosten umfasst. Die Vorinstanz hat bloss monatliche Schulgebühren für die Kantonsschule von je Fr. 42.-- berücksichtigt. Im Falle eines Studiums würden die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.) bereits unabhängig von der Studienwahl deutlich höher ausfallen und wäre im Übrigen ab dem auf das vollendete 20. Lebensjahr folgenden 1. Januar auch ein AHV-Beitrag zu leisten (Art. 3 Abs. 1bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
1bis | Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ...35 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
streichen.
6.5.2. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Grundbetrag der Söhne ab Volljährigkeit auf Fr. 1'000.-- erhöhte.
6.5.2.1. Die Vorinstanz veranschlagte diese Position für einen Volljährigen in Hausgemeinschaft, ohne zu präzisieren, ob sie davon ausging, dass die Söhne auch nach Abschluss der Kantonsschule noch zu Hause oder (auswärts) in einer Wohngemeinschaft leben würden.
6.5.2.2. Das Bundesgericht hat zwar in einem unpublizierten Urteil festgehalten, dass für das bei einem Elternteil wohnende, über kein eigenes Einkommen verfügende volljährige Kind derselbe Grundbetrag (und Wohnkostenanteil) einzusetzen ist wie für ein minderjähriges Kind (Fr. 600.--; Urteil 5A 382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353, aber in: FamPra.ch 2022 S. 748). Ferner hat es in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn für ein auswärts in Wohngemeinschaft lebendes volljähriges Kind der Betrag für im Hause Angehöriger lebende alleinstehende Personen (Fr. 655.--) gemäss der damaligen SchKG-Richtlinien (BlSchK 1982 S. 237 [zum Vergleich: Betrag für Alleinstehende nicht bei Angehörigen: Fr. 730.--, Ehepaar: Fr. 970.--; 1. Kind 16-20 Jahre: Fr. 340.--, 2. Kind 16-20 Jahre: 280.--]; BGE 111 II 413 E. 5b) bzw. jener für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft nach den Aargauer Richtlinien (Fr. 1'000.--; Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2) eingesetzt wurde. Um eine gefestigte Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.1) handelt es sich dabei indessen nicht, sodass der veranschlagte Betrag bereits aus diesem Grund nicht willkürlich erscheint.
6.5.2.3. Ohnehin basiert die Rechnung der Vorinstanz auch für die Zeit ab Volljährigkeit der Söhne auf einem Grundbedarf von je Fr. 600.--, zumal sie den Volljährigenunterhalt im Umfang der Erhöhung (Fr. 400.--) der Beschwerdegegnerin überband. Mit anderen Worten sollte der Beschwerdeführer den höheren Grundbetrag nicht tragen müssen. Wäre dieser zu reduzieren, würde dies zwar im Ergebnis bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht an den Volljährigenunterhalt beizutragen hätte. Ihr Vermögensverzehr fiele deswegen jedoch nicht tiefer aus als von der Vorinstanz angenommen. Im Gegenteil: Diese ging ab März 2022 von einem Überschuss infolge hypothetischen Einkommens von Fr. 131.-- aus. Stattdessen weist die Beschwerdegegnerin auch seit März 2022 ein rechnerisches Manko auf (- Fr. 469.--) und decken die gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge ihren Bedarf für die Zeit davor ebenfalls nicht, da sich aufgrund der Korrektur der Wohnkostenanteile der Kinder die Auslagen der Beschwerdegegnerin entsprechend erhöhen.
6.5.2.4. Selbst wenn dem nicht so wäre, scheiterte eine weitere Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zwecks Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Volljährigenunterhalt an den mit der Beschwerde gestellten Begehren, zumal die ermittelten Alimente für die Zeit ab Volljährigkeit der Söhne beinahe exakt den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechen (vgl. hinten E. 7.3).
6.5.3. Zuletzt nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz lediglich Ausbildungszulagen von Fr. 210.-- berücksichtigte. Zu Recht weist er darauf hin, dass die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- beträgt (Art. 5
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze - 1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat. |
|
1 | Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat. |
2 | Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat. |
3 | Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist. |
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz FamZG Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone - 1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: |
|
1 | Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: |
a | die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet; |
b | die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12 |
2 | Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes. |
3 | Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14 |
7.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte sind die Kindesunterhaltsbeiträge neu zu berechnen.
7.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Bedarf für jedes Kind separat zu eruieren, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie ermittelte für beide Söhne zusammen nachfolgenden Gesamtbedarf:
ab
ab ab ab ab ab
März
Januar 2014 Oktober 2016 Oktober 2018 Oktober 2020 September 2021
___________ ____________ ____________ ____________ ______________ 2022_ _
_________ __________ __________ __________ ____________ ____
Einnahmen_ ________________ _________ __________ __________ __________ ____________ ____
Kinderzulagen_ ____________ _________400 ____________0 __________420 __________420 ____________420 ____420
Total_ _________400 ____________0 __________420 __________420 ____________420 ____420
_________ __________ __________ __________ ____________ ____
Auslagen_ _________ __________ __________ __________ ____________ ____
Grundbetrag_ ______________ _________800 ________1'000 ________1'200 ________1'200 __________1'200 __1'200
Wohnkostenanteil_ _________ _______1'736 ________1'736 ________1'736 ________1'578 __________1'578 __1'200
Krankenkasse_ _____________ _________225 __________225 __________225 __________225 ____________225 ____366
ungedeckte Gesundheitskosten_ __________63 ___________63 ___________63 ___________63 _____________63 _____63
Schulgebühren_ ___________ _________ __________ __________ __________ _____________84 _____84
Tennis und Schwimmen_ _____ _________150 __________150 __________150 __________150 _____________57 _____57
Saisonabo Strandbad_ ______ __________15 ___________15 ___________15 ___________15 ______________0 ______0
Juniorkarten/öV_ _________ ___________5 ____________5 ____________5 ____________5 ____________102 ____102
Musikschule und Kantorei_ _ _________180 __________180 __________180 __________180 ____________220 ____220
Pfadi_ ___________8 ____________8 ____________8 ____________8 _____________70 _____70
Segeln/
55 55
Fechten_ ___________ ____________ ____________ ____________ ______________ ______
Ferien_ _________180 __________180 __________180 __________180 ____________180 ____180
Fremdbetreuungskosten_ ____ ___________0 ____________0 __________250 __________250 ____________250 ______0
Total_ _______3'362 ________3'562 ________4'012 ________3'854 __________4'084 __3'597
_________ __________ __________ __________ ____________ ____
Fehlbetrag_ _______________ -2'962_ __ -3'562_ ___ -3'592_ ___ -3'434_ ___ -3'664_ _____ -3'277_
7.2. In dieser Aufstellung ist der Wohnkostenanteil der beiden Söhne für sämtliche Phasen zu halbieren (vgl. vorne E. 6.3.2). Ferner sind die Fremdbetreuungskosten ab September 2021 zu streichen (vgl. vorne E. 6.4.3). Die Ausbildungszulagen sind mit je Fr. 250.-- zu veranschlagen, und zwar für beide Söhne per 1. Oktober 2024 (vgl. vorne E. 6.5.3). Ab Volljährigkeit und bis zum Erreichen der Maturität sind sodann die Freizeitkosten wegzulassen (vgl. vorne E. 6.5.1.3). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der ältere Sohn werde die Kantonsschule im Jahr 2025 abschliessen. In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer lediglich die konkreten Studienpläne des Sohnes, nicht aber dessen mutmasslichen Schulabschluss. Die Herbstsemester der Schweizer Universitäten beginnen jeweils im September. Die Freizeitkosten sind demnach betreffend den älteren Sohn für die Phase vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2025 anzupassen und für den zwei Jahre jüngeren für die Phase vom 1. Oktober 2026 bis 31. August 2027.
7.3. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Korrekturen ergeben sich grundsätzlich folgende durch den Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge:
1. Januar 2014 bis 30. September 2016
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 2'962.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 868.--
Zwischentotal Fr. 2'094.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'047.--
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'050.--
1. Oktober 2016 bis 30. September 2018
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'562.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 868.--
Zwischentotal Fr. 2'694.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'347.--
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'350.--
Der Beschwerdeführer gesteht für den älteren Sohn einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- für diese Zeitspanne zu (Rechtsbegehren 3 zweites Lemma), sodass in Abweichung vom Rechenergebnis für ihn ein solcher zu sprechen ist (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'592.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 868.--
Zwischentotal Fr. 2'724.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'362.--
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'360.--
Angesichts der geringen betraglichen Differenz zur Vorperiode wird der Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 1'350.-- belassen.
1. Oktober 2020 bis 31. August 2021
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'434.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 789.--
Zwischentotal Fr. 2'645.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'322.50
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'325.--
1. September 2021 bis 28. Februar 2022
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'664.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 789.--
abzgl. Fremdbetreuungskosten beider Söhne - Fr. 250.--
Zwischentotal Fr. 2'625.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'312.50
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'315.--
Angesichts der geringen betraglichen Differenz zur Vorperiode sowie der kurzen Dauer dieses Zeitabschnitts wird der Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 1'325.-- belassen.
1. März 2022 bis 30. September 2024
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'177.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 600.--
Zwischentotal Fr. 2'577.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'288.50
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'290.--
1. Oktober 2024 bis 31. August 2025
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'177.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 600.--
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne - Fr. 80.--
Zwischentotal Fr. 2'497.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'248.50
Unterhaltsbeitrag D.________ (gerundet) Fr. 1'250.--
abzgl. Freizeitkosten C.________ - Fr. 291.--
Unterhaltsbeitrag C.________ (gerundet) Fr. 960.--
Der Beschwerdeführer beantragt für diese Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'200.-- (Rechtsbegehren 3 drittes Lemma), sodass in Abweichung vom Rechenergebnis für den älteren Sohn ein solcher zu sprechen ist (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
1. September 2025 bis 30. September 2026
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'177.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 600.--
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne - Fr. 80.--
Zwischentotal Fr. 2'497.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'248.50
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'250.--
1. Oktober 2026 bis 31. August 2027
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'177.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 600.--
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne - Fr. 80.--
Zwischentotal Fr. 2'497.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'248.50
Unterhaltsbeitrag C.________ (gerundet) Fr. 1'250.--
abzgl. Freizeitkosten D.________ - Fr. 291.--
Unterhaltsbeitrag D.________ (gerundet) Fr. 960.--
Auch hier ist aufgrund des beschwerdeführerischen Antrags (Rechtsbegehren 3 drittes Lemma) der Unterhaltsbeitrag für den jüngeren Sohn auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
ab 1. September 2027
Fehlbetrag beider Söhne Fr. 3'177.--
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne - Fr. 600.--
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne - Fr. 80.--
Zwischentotal Fr. 2'497.--
Aufteilung auf beide Söhne : 2
Total Fr. 1'248.50
Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 1'250.--
8.
Anhand der ermittelten Unterhaltsbeiträge ist nun zu prüfen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
8.1. Die Vorinstanz rechnete mit insgesamt 202 Monaten Unterhaltspflicht pro Kind. Sie präzisierte nicht, auf welchen Zeitpunkt sie das jeweilige Studienende einschätzte. Werden die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung dessen, dass der jüngere Sohn wohl zwei Jahre später als der ältere seine Ausbildung abschliessen dürfte, auf die beiden Kinder aufgeteilt, so endet die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gemäss der Vorinstanz voraussichtlich Ende Oktober 2031 (d.h. nach 214 Monaten bzw. beinahe 18 Jahren).
8.2. Für die Beschwerdegegnerin sind an monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 1. Januar 2014 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.-- und von 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 Fr. 1'500.-- geschuldet. Unter Berücksichtigung der neu berechneten Kinderalimente (vgl. vorne E. 7) ergibt sich bis zum mutmasslichen Studienabschluss des jüngeren Sohnes gesamthaft eine Unterhaltslast von Fr. 796'830.-- (Fr. 238'865.-- [C.________ bis Oktober 2029] + Fr. 265'465.-- [D.________ bis Oktober 2031] + Fr. 292'500.-- [Beschwerdegegnerin bis September 2020]). Der Beschwerdeführer kann für die Dauer der fraglichen Unterhaltspflicht einen Bedarf von insgesamt Fr. 963'000.-- (= 17 x 12 x Fr. 4'500.-- [Jahre 2014-2030] + 10 x Fr. 4'500.-- [Jahr 2031]) für sich beanspruchen. Die Ausgaben der Familie belaufen sich damit für die entsprechende Zeitperiode auf total Fr. 1'759'830.-- (= Fr. 796'830.-- + Fr. 963'000.--). Auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt präsentieren sich die Zahlen wie folgt:
Total
C.________ D.________ Ehefrau Total Unterhaltsbeiträge Ehemann
_____ __________ __________ _______ _______ Familienbedarf_
__2014 _____12'600 _____12'600 __54'000 79'200 __54'000 ________133'200
__2015 _____12'600 _____12'600 __54'000 79'200 __54'000 ________133'200
__2016 _____13'650 _____13'500 __54'000 81'150 __54'000 ________135'150
__2017 _____16'800 _____16'200 __54'000 87'000 __54'000 ________141'000
__2018 _____16'650 _____16'200 __45'000 77'850 __54'000 ________131'850
__2019 _____16'200 _____16'200 __18'000 50'400 __54'000 ________104'400
__2020 _____16'125 _____16'125 __13'500 45'750 __54'000 _________99'750
__2021 _____15'900 _____15'900 _______0 31'800 __54'000 _________85'800
__2022 _____15'550 _____15'550 _______0 31'100 __54'000 _________85'100
__2023 _____15'480 _____15'480 _______0 30'960 __54'000 _________84'960
__2024 _____15'210 _____15'360 _______0 30'570 __54'000 _________84'570
__2025 _____14'600 _____15'000 _______0 29'600 __54'000 _________83'600
__2026 _____15'000 _____14'850 _______0 29'850 __54'000 _________83'850
__2027 _____15'000 _____14'600 _______0 29'600 __54'000 _________83'600
__2028 _____15'000 _____14'400 _______0 29'400 __54'000 _________83'400
__2029 _____12'500 _____14'500 _______0 27'000 __54'000 _________81'000
__2030 __________0 _____14'400 _______0 14'400 __54'000 _________68'400
__2031 __________0 _____12'000 _______0 12'000 __54'000 _________57'000
Total_ ____238'865 ____265'465 _292'500 ___________________796'830 _963'000 ______1'759'830
8.3. Gestützt auf diese Bedarfszahlen lässt sich der Vermögensverzehr berechnen. Dabei ist von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen, wonach das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 rund Fr. 4,2 Mio. betragen und sich in den Folgejahren auf rund Fr. 3,3 Mio. verringert habe, bevor es im Jahr 2019 wieder auf rund Fr. 4,3 Mio. angestiegen und im Jahr 2020 in derselben Höhe ausgefallen sei. Aus dem früheren bundesgerichtlichen Verfahren ist ferner bekannt, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung 2015 auch im Jahr 2014 auf rund Fr. 4,2 Mio. belief (Urteil 5A 582/2018, 5A 588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 3.4). Der Vermögensertrag wird maximal im Betrag von Fr. 40'000.-- eingesetzt (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.2).
Überschuss aus
Total Familienbedarf Vermögen Ertrag (ca. 1 %) Kinderzulagen Vermögensverzehr
_____ _________ ________________ Einkommen_ ___ _____________
__2014 -133'200_ _________ _4'200'000 ___________40'000 __________48'000 _________4'800 -40'400_ _______
__2015 -133'200_ _________ _4'200'000 ___________40'000 __________41'400 _________4'800 -47'000_ _______
__2016 -135'150_ _________ _3'300'000 ___________33'000 __________18'000 _________3'600 -80'550_ _______
__2017 -141'000_ _________ _3'300'000 ___________33'000 _______________0 _____________0 -108'000_ ______
__2018 -131'850_ _________ _3'300'000 ___________33'000 _______________0 _____________0 -98'850_ _______
__2019 -104'400_ _________ _4'300'000 ___________40'000 _______________0 _____________0 -64'400_ _______
__2020 -99'750_ __________ _4'300'000 ___________40'000 _______________0 _____________0 -59'750_ _______
__2021 -85'800_ __________ _4'240'250 ___________40'000 _______________0 _____________0 -45'800_ _______
__2022 -85'100_ __________ _4'194'450 ___________40'000 _______________0 _____________0 -45'100_ _______
__2023 -84'960_ __________ _4'149'350 ___________40'000 _______________0 _____________0 -44'960_ _______
__2024 -84'570_ __________ _4'104'390 ___________40'000 _______________0 _____________0 -44'570_ _______
__2025 -83'600_ __________ _4'059'820 ___________40'000 _______________0 _____________0 -43'600_ _______
__2026 -83'850_ __________ _4'016'220 ___________40'000 _______________0 _____________0 -43'850_ _______
__2027 -83'600_ __________ _3'972'370 ___________39'724 _______________0 _____________0 -43'876_ _______
__2028 -83'400_ __________ _3'928'494 ___________39'285 _______________0 _____________0 -44'115_ _______
__2029 -81'000_ __________ _3'884'379 ___________38'844 _______________0 _____________0 -42'156_ _______
__2030 -68'400_ __________ _3'842'223 ___________38'422 _______________0 _____________0 -29'978_ _______
__2031 -57'000_ __________ _3'812'245 ___________38'122 _______________0 _____________0 -18'878_ _______
Total_ -1'759'830_ _______ _______ __________693'397 _________107'400 ________13'200 -945'833_ ______
Der Summe der für die Deckung des Bedarfs aller Betroffenen notwendigen Mittel von Fr. 1'759'830.-- stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 813'997.-- (= Fr. 693'397.-- + Fr. 107'400.-- + Fr. 13'200.--) gegenüber. Damit würde der Vermögensverbrauch rechnerisch insgesamt rund Fr. 945'833.-- betragen.
8.4. Betrachtet man die Differenz zwischen dem Vermögensstand im Jahr 2014 (Fr. 4'200'000.--) und jenem per Ende des Jahres 2031 (Fr. 3'812'245.--), ergibt sich indes eine Vermögensverminderung von lediglich Fr. 387'755.--, was weniger als 10 % ausmacht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend kein Erwerbseinkommen generiert. Wieso dem so ist, lässt sich dem angefochtenen Entscheid, in welchem auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet wurde, zwar nicht entnehmen. Indes ist nicht ersichtlich und liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar (gewesen) sein soll, seinen eigenen Bedarf von Fr. 54'000.-- p.a. (für die Jahre 2014 bis 2030) bzw. Fr. 45'000.-- (für das Jahr 2031) durch Erwerbstätigkeit zu decken. Würde der Beschwerdeführer nämlich seinen eigenen Bedarf mittels Erwerbseinkommen bestreiten, ergäbe sich aus den vorstehenden Zahlen, dass das anrechenbare Einkommen von insgesamt Fr. 813'997.-- (= Fr. 693'397.-- + Fr. 107'400.-- + Fr. 13'200.--) den gesamten Bedarf der Unterhaltsberechtigten von Fr. 796'830.-- übersteigt, und wäre kein Vermögensverzehr notwendig. Im Lichte der konkreten
Verhältnisse erweist sich der im Ergebnis zugemutete Verzehr von ererbtem Vermögen als zumutbar.
8.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend die Bedarfsfeststellung sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Kinder, soweit sie auf eine Reduktion von deren Lebensstandard abzielen, damit - wie er es zu vertreten scheint - der Beschwerdeführer seinen Vermögensstand beibehalten kann. Eine weitere Reduktion der Unterhaltsbeiträge drängt sich nicht auf.
8.6. An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Ehegatten nichts zu ändern. Die Vorinstanz mutete der Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzehr zu, indem sie ihr den für die Zeit ab Oktober 2020 errechneten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- pro Monat nicht zusprach und sie sich am Volljährigenunterhalt monatlich mit Fr. 400.-- pro Kind (ab Oktober 2024 für den älteren und ab Oktober 2026 für den jüngeren Sohn) zu beteiligen habe. Angesichts der stark unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Parteien erscheint es nicht stossend, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin keinen höheren Vermögensverzehr verlangte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Ehegatten auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen nicht so zu verstehen, dass für den Vergleich der finanziellen Verhältnisse der Parteien nur die nicht aus Erbschaft stammenden Vermögenswerte herangezogen werden dürften. Ohnehin hat sich gezeigt (vgl. vorne E. 6.5.2.3), dass die Beschwerdegegnerin in grösserem Umfang auf ihr Vermögen zurückzugreifen hat als von der Vorinstanz angenommen.
9.
9.1. Wie sich aus den vorstehenden Zahlen ergibt, ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Der hiesige Verfahrensausgang gibt jedoch keinen Anlass dazu, an der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren etwas zu ändern (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
9.2. Indessen beanstandet er die vorinstanzliche Kostenregelung auch unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang.
9.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Berufung vollständig unterlegen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe insofern einen Teilerfolg erzielt, als der Frauenunterhaltsbeitrag sowie in der ersten Phase zusätzlich die Kindesunterhaltsbeiträge gekürzt würden. Diesem Verfahrensausgang entsprechend seien der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- aufzuerlegen und jede Partei habe ihre eigenen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
9.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Kostenverteilung richte sich nach dem Prozessausgang, also nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien im Prozess. Das Kriterium des Umfangs der Rechtsschrift sei in Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
9.2.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
9.2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Obsiegen habe insgesamt deutlich überwogen, sodass sich das Wettschlagen der Parteikosten als offensichtlich unhaltbar erweise. Es erscheint nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz seinen Anteil am Rechtsstreit als umfangreicher erachtete, zumal die Beschwerdegegnerin die Berufung nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts erhoben hatte, während der Beschwerdeführer auch die Kinderalimente reformiert wissen wollte. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, weshalb die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
10.
Im Ergebnis wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer obsiegt ungefähr hälftig, sodass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2023 wird insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer neu folgenden Kindesunterhalt zu leisten hat:
für C.________:
1. Januar 2014 bis 30. September 2016: Fr. 1'050.-- (zzgl. Kinderzulage)
1. Oktober 2016 bis 30. September 2018: Fr. 1'400.--
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020: Fr. 1'350.--
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022: Fr. 1'325.--
1. März 2022 bis 30. September 2024: Fr. 1'290.--
1. Oktober 2024 bis 31. August 2025: Fr. 1'200.--
ab 1. September 2025: Fr. 1'250.--
für D.________:
1. Januar 2014 bis 30. September 2016: Fr. 1'050.-- (zzgl. Kinderzulage)
1. Oktober 2016 bis 30. September 2020: Fr. 1'350.--
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022: Fr. 1'325.--
1. März 2022 bis 30. September 2024: Fr. 1'290.--
1. Oktober 2024 bis 30. September 2026: Fr. 1'250.--
1. Oktober 2026 bis 31. August 2027: Fr. 1'200.--
ab 1. September 2027: Fr. 1'250.--
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller