Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 830/2015
Urteil vom 6. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch ihre Tochter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 21. Juni 2013 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 23. Juni 2011 betreffend den Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurück (Verfahren Nr. ZL.2011.00060). Auf eine gegen diesen Rückweisungsentscheid von A.________, vertreten durch ihre Tochter, erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C 671/2013 vom 16. September 2013).
A.b. Mit Verfügungen vom 22. Oktober und 6. November 2014 berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen von A.________ ab 1. Januar 2009 bzw. vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 neu. Dabei rechnete sie ab 1. Januar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 100'000.- an. A.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprachen und stellte Erlassgesuche. Mit Einspracheentscheiden vom 5. März und 21. April 2015 bestätigte der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt die Verfügungen.
B.
Gegen beide Einspracheentscheide erhob A.________ je Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht vereinigte die Verfahren. Es führte eine Instruktionsverhandlung durch, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt machte am 3. Juli 2015 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was A.________ umgehend mitgeteilt wurde. Am 10. Juli 2015 ersuchte A.________ um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihr das Gericht (erneut) mit, der Vergleich sei nicht zustande gekommen. Am 9. September 2015 wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass kein Verzichtsvermögen vorliege, sowie die Korrektur der Verfügungen vom 22. Oktober und 6. November 2014 insoweit, als ihr ab 1. Januar 2008 Ergänzungsleistungen in der von ihr berechneten Höhe nebst Zins nachzuzahlen seien.
Das Bundesgericht lädt die Vorinstanz zur Stellungnahme bezüglich neuer Beweismittel ein, welche diese am 16. Februar 2016 wahrnimmt. A.________ sowie die Sozialversicherungsanstalt erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung. Am 14. März 2016 legt A.________ ihre Stellungnahme ins Recht, die Sozialversicherungsanstalt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen, zu deren Berechnung sowie zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Entscheid vom 21. Juli 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00060, E. 1 und 3.2.4) zutreffend wiedergegeben und im angefochtenen Entscheid darauf verwiesen.
3.
3.1. Im rechtskräftigen Entscheid vom 21. Juli 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00060) hatte die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführerin sei mit Valuta 31. Oktober 2007 eine Vergütung der Winterthur-Leben Versicherung über Fr. 194'866.15 zugegangen. Von diesem Betrag habe die Beschwerdeführerin unter anderem am 5. November 2007 Fr. 25'000.- in bar und am 28. November 2007 Fr. 75'000.- per Überweisung an ihren Schwiegersohn bezahlt (E. 3.2.3). Das Gericht erwog, eine eingereichte Bestätigung vom 5. Dezember 2007 vermöge eine rechtliche Verpflichtung für diese Vermögenshingaben nicht rechtsgenüglich zu erstellen und wies die Sache zur Klärung der Frage des Verzichtsvermögens an die Beschwerdegegnerin zurück, unter Hinweis auf die diesbezügliche Beweislast der Beschwerdeführerin (E. 3.2.5).
3.2. Im angefochtenen Entscheid stellte das kantonale Gericht fest, die Versicherte habe gegenüber dem Verfahren Nr. ZL.2011.00060 nichts Neues vorgebracht, weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt sei. Nachdem es die Beschwerdeführerin bei einer "Bestätigung/Quittung" der getätigten Rückzahlung belassen, darüber hinaus aber weder die genaue Höhe des Darlehens zu beziffern noch die genauen Bezüge und deren Verwendung zu belegen vermocht habe und die Darlehensschuld auch nie in der Steuererklärung ausgewiesen worden sei, wäre es zwar möglich, dass ihre Ausführungen zuträfen. Sie seien indes nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit belegt. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin bei vagen Behauptungen ohne genauere Angaben zu Höhe und Datum der Leistungen bewenden lassen. Infolge Beweislosigkeit müsse von einer Hingabe des Vermögens ohne adäquate Gegenleistung und damit von einer Verzichtshandlung ausgegangen werden. Ohnehin wäre die Rückforderung des Darlehens verjährt. Die bereits im August 2011 in Aussicht gestellten weiteren Belege seien nicht beigebracht worden, weshalb anzunehmen sei, diese seien nicht mehr zu beschaffen gewesen. Damit bleibe es bei der Beweislosigkeit.
4.
Die Beschwerdeführerin legt zunächst hauptsächlich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne substantiiert zu rügen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Insoweit genügt ihre Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung klar nicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das vom 14. August 2015 datierende Schreiben samt Beilagen, welches sie abends vor einer (ferienbedingten) Abreise ins Ausland zu Handen der Vorinstanz der Post übergeben habe, im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien. Zu diesem Einwand hat das Bundesgericht einen Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. vorangehende lit. C). Das kantonale Gericht hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 fest, weder das Schreiben vom 14. August 2015 noch dessen Beilagen befänden sich in seinen nummerierten Akten oder den zugehörigen Handakten, wie eine sorgfältige Durchsicht ergeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass die entsprechenden Unterlagen nicht bei ihm eingegangen seien und dem Spruchkörper im Zeitpunkt der Urteilsfällung folglich nicht vorgelegen hätten. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 präzisiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Postsendung am 14. August 2015 nach 18 Uhr der Post übergeben zu haben. Zu dieser Tageszeit sei ein Versand per Einschreiben nicht mehr möglich gewesen. Der Einwurf bei der Post könne von Dritten bezeugt werden und es seien auch schon andere Sendungen bei der Post verloren gegangen.
5.2. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (z.B. in BGE 140 V 220 nicht publ. E. 5.4.1 des Urteils 8C 494/2013 vom 22. April 2014 mit Hinweis). Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (z.B. Urteil 9C 634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.1, in: SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21).
5.3.
5.3.1. Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 185). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen.
5.3.2. Die blosse Behauptung, Dritte könnten die Postaufgabe vom 14. August 2015 bezeugen, ist nicht beweistauglich (vgl. Urteil C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel aber auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil 9C 433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 und 124 V 400 E. 2a S. 402). Auch wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat sie den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6). Damit ist das letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegte Schreiben vom 14. August 2015 samt Beilagen als unzulässiges Novum in diesem Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
V 194) und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden (vgl. E. 4.1 hievor).
5.3.3. Ob die Beibringung der neuen Unterlagen trotz hinreichender Sorgfalt (zu den diesbezüglich hohen Anforderungen z.B. Urteil 8C 540/2015 vom 10. November 2015 E. 5.1.2) zuvor unmöglich gewesen war und allenfalls Anlass zu einer prozessualen Revision (Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
6.
Entsprechend dem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle