Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 526/2022

Urteil vom 6. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Mai 2022 (VV.2021.241/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 11. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu, was sie mit Mitteilung vom 4. Januar 2007 bestätigte. Im Rahmen einer Rentenrevision wurde die bisherige ganze Rente rückwirkend ab 1. Januar 2010 auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2011 auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2012 wiederum auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, da A.________ nicht mitgeteilt habe, dass er seit 21. Mai 2008 einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur nachgehe (Verfügung vom 22. Mai 2013). Am 28. August 2015 teilte ihm die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit. A.________ trat am 1. Juli 2016 eine neue Arbeitsstelle mit einem 50%-igen Pensum als Hauswart/Securitas an, weshalb die IV-Stelle die Rente erneut per 1. März 2017 auf eine halbe Rente reduzierte (Verfügung vom 11. Januar 2017). Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 23. Juni 2017 wieder beendet.
Auf eine geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung und das damit verbundene Gesuch um Rentenerhöhung (Schreiben vom 25. Juli und 3. August 2017) trat die IV-Stelle mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 14. November 2018 nicht ein. Vom 16. April bis Juli 2018 war A.________ erneut als Lagermitarbeiter/Chauffeur in einem 50 %-Pensum tätig.

A.b. Unter Verweis auf seine Hüftoperationen ersuchte A.________ am 31. Januar 2019 abermals um Überprüfung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle trat darauf ein und veranlasste im Zuge des Vorbescheidverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise der B.________ AG vom 8. Februar 2021). Gemäss Mitteilung des Beschlusses vom 3. September 2021 an die Ausgleichskasse setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2019 auf 100 % und ab 1. April 2020 auf 56 % fest. Mit Verfügung vom 20. September 2021 teilte sie mit, dass gemäss ihrem Beschluss die Invalidenrente vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2020 auf eine ganze Rente erhöht werde und ab 1. April 2020 wiederum ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Um Verzögerungen zu vermeiden in Bezug auf eine noch abzuklärende allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter, werde die laufende (halbe) Rente ab 1. Oktober 2021 vorgängig ausbezahlt.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab, soweit es darauf eintrat. Es gewährte A.________ überdies die unentgeltliche Rechtspflege und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 1200.- zu (Entscheid vom 25. Mai 2022).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm über den April 2020 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zu einer umfassenden Begutachtung, an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Rechtsvertreter für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3000.- (zuzügl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersucht A.________ auch für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2021 zur erneuten Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis; 139 V 42 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer fordert eine höhere Entschädigung für seinen unentgeltlichen Vertreter für das kantonale Gerichtsverfahren; subeventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Festsetzung derselben. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Steht dieser Anspruch demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber zu und nicht der verbeiständeten Partei, kann - mangels Parteistellung des Rechtsvertreters in diesem Verfahren - die Höhe der zustehenden Entschädigung hier nicht beurteilt werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 9C 660/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1 mit Hinweis). Soweit der Rechtsvertreter die vorinstanzliche Festsetzung seiner amtlichen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte er in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit eine Erhöhung des dem Anwalt des Beschwerdeführers zugesprochenen amtlichen Honorars verlangt wird.

3.

3.1. Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2021. Darin befasste sich diese, anders als die Vorinstanz (in Anlehnung an die verfügte Auszahlung) meint, nicht bloss mit einem Rentenanspruch ab 1. Oktober 2021, sondern auch mit jenem für die Zeit davor (vgl. Sachverhalt lit. A). Sie wiederholte ihren dahingehenden Beschluss und verwies auf den "Verfügungsteil 2" als integralen Bestandteil dieser Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG resp. Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG). Damit war grundsätzlich auch der zulässige Streitgegenstand festgelegt (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand vgl. BGE 125 V 413 E. 1 und 2a). Bei dieser Sach- und Rechtslage mangelte es im kantonalen Verfahren nicht an einem Anfechtungsgegenstand, soweit der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellte, ihm sei ab 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Hierauf trat die Vorinstanz daher zu Unrecht nicht ein (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).

3.2. Die Vorinstanz hat es mit anderen Worten bundesrechtswidrig unterlassen, den Rentenanspruch aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands für den Zeitraum zwischen der Verfügung vom 11. Januar 2017 und der Verfügung vom 20. September 2021 revisionsrechtlich zu beurteilen und bestätigte einzig den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2021.

4.

4.1. Aus spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist überdies ein abschliessender materieller Entscheid über die Rentenfrage für die künftigen Phasen nicht zulässig, weil der Streitgegenstand den Rentenanspruch als Ganzes betrifft (BGE 135 V 148 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2). Daraus folgt, dass die Rente für eine folgende Teilperiode nicht endgültig festgelegt werden kann, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt ist, da die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eine Änderung (in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht) voraussetzt. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist daher grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt hinsichtlich der materiell beurteilten späteren Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor (Urteil 8C 263/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.2.1).

4.2. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die beschwerdeführende Partei gehalten, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer befasst sich einzig mit der materiellen Seite des Falles, was nicht genügt (BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C 193/2022 vom 27. April 2022). Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt wäre. Es kann allerdings offen gelassen werden, ob auch in der vorliegenden Konstellation ein Zwischenentscheid vorliegt, der (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig angefochten werden kann.

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht prüft auch für das vorinstanzliche Verfahren von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 V 268 E. 2; 142 V 67 E. 2.1; vgl. vorstehende E. 1). Dass das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, steht in einem solchen Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen - auch ohne entsprechenden Antrag - nicht entgegen, da die genannte Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft (Urteil 8C 804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 1).

4.3.2. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2022 ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über den gesamten hier infrage stehenden Zeitraum über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell entscheide.

5.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C 37/2022 vom 11. August 2022 E. 6.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_526/2022
Date : 06. Februar 2023
Published : 24. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  49
BGG: 29  42  66  68  93  107
VwVG: 5
BGE-register
110-V-360 • 123-V-335 • 125-V-413 • 131-V-164 • 132-V-200 • 135-V-148 • 139-V-42 • 141-IV-289 • 141-V-281 • 142-V-67 • 145-II-153 • 147-V-268
Weitere Urteile ab 2000
8C_263/2021 • 8C_526/2022 • 8C_804/2012 • 9C_193/2022 • 9C_37/2022 • 9C_660/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • invalidity insurance office • federal court • thurgau • half benefit • judicature without remuneration • three-quarter pension • subject matter of action • ex officio • full pension • litigation costs • decision • lawyer • proceedings conditions • interim decision • language • cantonal proceeding • remuneration • statement of affairs • disablement pension
... Show all