Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5953/2020

Urteil vom 6. Mai 2022

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. lic. oec. David Zünd, Rechtsanwalt, _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Werkstrasse 18, Postfach, 3084 Wabern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), niederländischer Staatsangehöriger und derzeit in Deutschland wohnhaft, erlangte am 30. September 1992 ein Diplom als Physiotherapeut in den Niederlanden. In diesem Diplom wird ihm unter anderem eine Abschlussarbeit bescheinigt.

B.
Am 1. Mai 2020 (Eingang: 6. Mai 2020) stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in den Niederlanden erworbenen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss als Physiotherapeut.

C.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2020 zur Einreichung fehlender Dokumente auf.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge mit undatiertem Schreiben (Eingang: 14. Juli 2020) nach.

D.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule [FH], Tertiärstufe) Lücken im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" festgestellt habe. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung fehlender relevanter Dokumente und Unterlagen zu "Unterricht im wissenschaftlichen Arbeiten", welchen er ausserhalb seiner Grundausbildung absolviert habe.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.

E.
Mit Teilentscheid vom 22. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren müsse, damit er als Physiotherapeut (Niveau FH) anerkannt werden könne. Er habe sich zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung von mindestens 5 European Credit Transfer System (ECTS)-Punkten oder einer Eignungsprüfung zu entscheiden.

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine Ausbildung sich bezüglich der Inhalte von derjenigen in der Schweiz unterscheide und eine Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut (Niveau FH) daher nicht möglich sei. Es bestünden Lücken im wissenschaftlichen Arbeiten. Diese könnten durch Massnahmen ausgeglichen werden.

F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1.Der angefochtene Teilentscheid vom 22. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Anerkennung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) sei gutzuheissen.

2.Eventualiter sei der angefochtene Teilentscheid vom 22. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.Die ausseramtliche Entschädigung sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen."

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der angefochtene Teilentscheid unzureichend begründet und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei. Er habe die Kompetenzen und Fähigkeiten, die im Ausbildungsteil "Wissenschaftliches Arbeiten" erworben würden, nachgewiesenermassen zur Erstellung der Abschlussarbeit benötigt. Seine Ausbildung sei mit einer Fachhochschulausbildung in Physiotherapie in der Schweiz vergleichbar. Seine bald 30jährige Berufserfahrung gleiche die von der Vorinstanz behaupteten Lücken in der Ausbildung aus. Eine Verweigerung der Anerkennung wäre "jenseits jeglicher Verhältnismässigkeit".

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Ausbildung des Beschwerdeführers weise Lücken bei den Ausbildungsinhalten im Sinne von Art. 14 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) auf. Der Teilentscheid sei somit ausreichend begründet. Als Beweis, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, bringe er lediglich die von ihm geschriebene Abschlussarbeit und seine langjährige Berufserfahrung vor. Beide Tatsachen seien in die Bewertung miteinbezogen worden. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz gewahrt. Die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapieausbildung (Niveau FH) könne aber nur bejaht werden, wenn auch die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vorhanden seien. Diese seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er habe nicht nachweisen können, dass er sich im Rahmen seiner Berufspraxis Kompetenzen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angeeignet habe. Deshalb habe er die Lücken seiner Ausbildung auch mit seiner langjährigen Berufstätigkeit als Physiotherapeut nicht schliessen können. Die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien geeignet, erforderlich und zumutbar.

H.
In seiner Replik vom 18. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Folge man der Argumentation der Vorinstanz, könnten ausländische Ausbildungsabschlüsse in Physiotherapie, welche älter als 15 Jahre seien, faktisch nie anerkannt werden. Es könne nicht sein, dass damals in der Schweiz erworbene Ausbildungsabschlüsse, welche offensichtlich die gleichen Mängel aufweisen müssten wie die zu gleicher Zeit im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse, anders behandelt und beurteilt würden. Dies sei eine unzulässige und sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Die Praxis der Vorinstanz scheine nicht nur widerrechtlich, sondern auch in höchstem Masse unverhältnismässig zu sein.

I.
In ihrer Duplik vom 18. März 2021 ergänzt die Vorinstanz, die Anerkennung sei nicht unmöglich, sondern an das Bestehen von Ausgleichsmassnahmen geknüpft, was gemäss Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zulässig und aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sei. Vergleichsobjekt im Sinne von Art. 13 dieser Richtlinie sei der aktuell für die Berufsausübung als Physiotherapeut erforderliche Abschluss "Bachelor of Science in Physiotherapie FH". Die Fälle, in denen fehlende Theoriekenntnisse durch Berufserfahrung allein ausgeglichen werden könnten, seien selten.

J.
In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, dass die Ungleichbehandlung diskriminierend sei. Die Vorinstanz lege Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG allzu restriktiv aus. Die Vorinstanz bleibe nach wie vor eine stichhaltige Begründung dafür schuldig, dass er die angeblich fehlenden Kenntnisse nicht durch Berufserfahrung habe kompensieren können. Die von ihm erfolgreich abgeschlossene Maitland-Therapieausbildung enthalte gemäss Curriculum durchaus Themenkomplexe des wissenschaftlichen Arbeitens.

K.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie bringt vor, dass es bei der Maitland-Ausbildung hauptsächlich um das Erlernen einer Methode und nicht um eine fundierte Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Methodik gehe. Diese Weiterbildung werde daher regelmässig nicht als geeignet betrachtet, Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen.

L.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Urteil des BVGer B-3807/2021 vom 18. Januar 2021 [recte: 2022] E. 1; Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (GesBG, SR 811.21) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG). Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG (Bst. b).

2.2 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen, welcher die Niederlanden, Deutschland und die Schweiz betrifft. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG. Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2001 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU; AS 2011 4859 ff.) seit dem 1. November 2011 anwendbar (vgl. dazu: Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2, B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 2.2, B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1, B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1 und B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f.).

Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1, B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 2.3 und B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.1).

Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis und damit ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Den reglementierten beruflichen Tätigkeiten zugerechnet wird auch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises und damit eines Diploms gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.5). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Ausnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden ein Diplom als Physiotherapeut erworben. Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar unter: > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennung und zuständige Behörden > Reglementierte Berufe und Merkblätter > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, abgerufen am 9. März 2022). Dieser Beruf ist auch in der EU und den EFTA-Staaten reglementiert (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, abrufbar unter: , abgerufen am 9. März 2022). Die Richtlinie 2005/35/EG ist demnach anwendbar.

3.
Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den angefochtenen Teilentscheid hinreichend begründet hat.

3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, diesen Teilentscheid ausreichend begründet zu haben.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass die Begründung dieses Teilentscheids unpräzis sei. Die Vorinstanz gebe in diesem Entscheid nicht konkret an, auf welchen Buchstaben (a, b oder c) von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sie sich bei der Feststellung der Lücken seiner Ausbildung genau berufe. Weshalb und wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung gelange, dass ein wesentlicher Unterschied in der Ausbildung bestehe, lege sie nicht ausreichend dar. Auch zur Frage, ob die von ihm in seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen könnten, fänden sich im Teilentscheid keine genügenden Ausführungen.

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4 und 141 V 557 E. 3.2.1). Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungsdichte ist nicht einheitlich festgelegt. Unter anderem gilt aber, dass umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheids zu stellen sind, je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge ihres Ermessens und aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe zusteht (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3, 125 II 369 E. 2c und 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BGer 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1; Urteil des BVGer B-4714/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1).

3.4 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Teilentscheid bei der Feststellung der Lücken allein mit der bisherigen Ausbildung des Beschwerdeführers auseinander. Aus dieser Tatsache hätte er mithilfe der Richtlinie 2005/36/EG selbst unmittelbar ableiten können, dass sich die Vorinstanz auf Bst. b von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bezieht. Ferner legt die Vorinstanz in Ziff. II des Teilentscheids ausführlich dar, aus welchen Gründen und inwieweit sich die Ausbildung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Ausbildung wesentlich unterscheidet. Dabei geht aus den Ausführungen der Vorinstanz auch hervor, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangte. Schliesslich beantwortet die Vorinstanz im Teilentscheid die Frage des Beschwerdeführers, ob er die festgestellten Lücken seiner Ausbildung zumindest teilweise mittels seiner Berufspraxis ausgleichen könnte, in klarer Weise negativ. Die Vorinstanz begründet diese Antwort hinreichend. Die Rüge des Beschwerdeführers zur Begründungspflicht erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht im angefochtenen Teilentscheid nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG festgelegten Abklärungspflicht durch die Vorinstanz und damit des Untersuchungsgrundsatzes.

4.1 Die Vorinstanz bestreitet diesen Vorwurf. Sie habe darauf verzichtet, Angaben zum Unterricht im wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Grundausbildung zu verlangen, da das Curriculum für die Beurteilung ausgereicht habe. Aufgrund des Zeitpunkts dieser Ausbildung sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer diesen Unterricht absolviert habe. Eine antizipierende Beweiswürdigung in diesem Sinne stehe ihr frei. Als Beweis, dass er über ausreichende Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten verfüge, lege er lediglich die von ihm geschriebene Abschlussarbeit und seine langjährige Berufserfahrung vor. Beide Tatsachen seien schon im Zeitpunkt der Gesuchsprüfung bekannt gewesen und seien von ihr in die Bewertung miteinbezogen worden.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, statt ihn aufzufordern, weitere Bestätigungen oder Stellungnahmen der niederländischen Hochschule einzureichen, habe die Vorinstanz sich mutmasslich einzig auf das dem Abschlusszeugnis angefügte Curriculum verlassen. Sie habe aber nie geprüft, ob er die im Ausbildungsteil "Wissenschaftliches Arbeiten" geforderten Fähigkeiten durch seine Abschlussarbeit nachgewiesen habe. Sie habe stattdessen einfach eine Auflistung von Studieninhalten verglichen, ohne zu wissen, was sich hinter der stichwortartigen Auflistung im Curriculum tatsächlich verberge. Sie habe eine Annahme getroffen und einen Standard-Teilentscheid gefällt. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz könne sich nicht ihrer Untersuchungspflicht entledigen, indem sie im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung keine weiteren Auskünfte einhole, weil die Evidence Based Practice (EBP) erst vor 15 Jahren entstanden sei.

4.3 Es obliegt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen, ob die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) entspricht oder nicht entspricht (vgl. Urteil des EuGH C-286/06 vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien, Rn. 76; mutatis mutandis BGE 140 II 185 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3). Der Antragsteller muss aber der Behörde die nötigen Unterlagen zur Überprüfung seiner Qualifikation liefern (Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3. mit Hinweisen). Zudem ist er gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet, die für die Abklärung erforderlichen Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere auch für solche Unterlagen, die naturgemäss nur er liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche er besser kennt als die Behörde (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 994). Ist es nicht möglich, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (vgl. "Von der Koordinatorengruppe gebilligter Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen", S. 6, anwendbar gemäss Urteil des BVGer B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1, B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f., B-1184/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.4.1 f. und B-5129/2013 vom 4. März 2015 E. 5.1).

4.4 Im vorliegenden Fall ergaben sich aus den vom Beschwerdeführer bereits eingereichten Dokumenten der niederländischen Hochschule zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Hinweise, dass er im Rahmen der dortigen Ausbildung die verlangten Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP erworben haben könnte. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Beschwerdeführer ausdrücklich auffordern sollen, weitere Nachweise zu seiner am 30. September 1992 abgeschlossenen niederländischen Physiotherapieausbildung einzureichen. Wie in E. 5.6.3 hiernach dargelegt, ist überdies nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Abschlussarbeit nicht geeignet sei, die erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP zu belegen. Angesichts all dieser Umstände konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 5.2.2).

Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, erweist sich daher als unbegründet.

5.
In materieller Hinsicht ist umstritten und zu prüfen, ob sich die Ausbildung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Referenzausbildung inhaltlich so stark unterscheidet, dass eine Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses erst nach erfolgreicher Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen erfolgen kann.

5.1 Die Vorinstanz ist der Meinung, die Ausbildung des Beschwerdeführers unterscheide sich mit Bezug auf die Bildungsinhalte wesentlich von derjenigen in der Schweiz. Sein Ausbildungsnachweis weise Lücken hinsichtlich der theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, namentlich der erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP, auf. Deshalb könne eine Anerkennung seines Ausbildungsgangs als Physiotherapeut (Niveau FH) nur nach erfolgreicher Absolvierung entsprechender Ausgleichsmassnahmen vorgenommen werden.

5.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass seine Ausbildung aufgrund seines Studiums, seiner Abschlussarbeit und seiner 28jährigen Berufserfahrung mit der schweizerischen Ausbildung zum Physiotherapeuten (Niveau FH) gleichwertig sei. Der von der Vorinstanz erhobene Einwand, ihm fehle ein wissenschaftlicher Hintergrund, sei unzutreffend.

5.3

5.3.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat - wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 5.4 hiernach) - vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2 und 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1; zum Ausdruck "dieses Berufs" vgl. Urteile des EuGH C-330/03 vom 19. Januar 2006, Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und C-125/16 vom 21. September 2017, Rn. 40).

5.3.2 Der Aufnahmestaat kann nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob solche Massnahmen, das heisst ein Anpassungslehrgang (Art. 3 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG) oder eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich nach dem allgemeinen Anerkennungssystem anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diplom (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6, B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2 und B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Dabei überprüft die Behörde die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Somit dient nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben. Wenn sich wesentliche Unterschiede ergeben, kann der Aufnahmestaat Ausgleichsmassnahmen vom Antragsteller verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3, B-404/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 4.1.3 und A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2; Urteil des EuGH C-340/89 vom 7. Mai 1991, Slg. 1991 I-2357 Rn. 16; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff.; Joel A. Günthardt, Switzerland and the European Union, The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, Diss. 2020, Kap. 6.4.2;Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG und ihrer möglichen Umsetzung in der Schweiz, 2010, S. 160). Ein divergierender Ausbildungsinhalt besteht dann, wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG).

Gemäss Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 Bst. b unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4).

5.4

5.4.1 In der Schweiz regelt das Gesundheitsberufegesetz (GesBG), in Kraft seit dem 1. Februar 2020, unter anderem die Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in Physiotherapie (vgl. Botschaft vom 18. November 2015 zum GesBG [im Folgenden: Botschaft GesBG], BBl 2015, S. 8715 ff., 8723). Mit dem GesBG wurden die Bewilligungsvoraussetzungen der Berufsausübung auf Bundesebene vereinheitlicht (vgl. Botschaft GesBG, S. 8725).

Erforderlicher Bildungsabschluss für den Beruf des Physiotherapeuten ist gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG ein Bachelor of Science in Physiotherapie FH. Somit wird dieser Abschluss verlangt, um im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG in der Schweiz die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Folglich ist ein ausländischer Abschluss in Physiotherapie mit diesem Abschluss zu vergleichen.

5.4.2 In Art. 3
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge - also insbesondere dem Bachelorstudiengang Physiotherapie FH (Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG) - erwerben müssen, und in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) die jeweiligen berufsspezifischen Kompetenzen.

Die Kompetenzen, welche die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Physiotherapie FH aufweisen müssen, werden in Art. 3 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
GesBG und Art. 3
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV genannt. Dabei hält Art. 3 Abs. 2 Bst. i
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
GesBG fest, dass die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
GesBG - worunter unter anderem der Bachelorstudiengang in Physiotherapie fällt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
GesBG) -insbesondere mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut sein müssen. Die Botschaft zum GesBG (S. 8740) setzt die eben erwähnte Praxis mit der EBP gleich (vgl. Botschaft GesBG, S. 8741). Kenntnisse der Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP sind somit wesentlicher Inhalt der schweizerischen Ausbildung zum Bachelor of Science in Physiotherapie FH.

5.4.3 Die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) regelt das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Art. 10
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG (Art. 1 Bst. a
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG;
b  die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
GesBAV). Das SRK anerkennt laut Art. 6 Abs. 1
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die Bildungsstufe ist gleich (Bst. a.), die Bildungsdauer ist gleich (Bst. b) und die Bildungsinhalte sind vergleichbar (Bst. c). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
-3
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (Art. 7 Abs. 1
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 7 Ausgleichsmassnahmen - 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
GesBAV).

5.5 In casu geht aus den Ausbildungsunterlagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er das wissenschaftliche Arbeiten erlernte und sich dabei Kenntnisse der Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP aneignete. Demgegenüber sind in einem schweizerischen Bachelorstudiengang durchschnittlich 19 ECTS-Punkte für die Fächer des wissenschaftlichen Arbeitens vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.8.2).

5.6

5.6.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer keine theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt worden seien. Um eine wissenschaftliche Forschungsarbeit schreiben zu können, müsse er über ausreichende theoretische Grundkenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten verfügen. Aus diesem Grund könne die Abschlussarbeit nicht angerechnet werden. Ihm seien die erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP nicht vermittelt worden. Die EBP sei ein wesentlicher Bestandteil der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, wie es heute in den Bachelorstudiengängen vermittelt werde. Diese Disziplin habe zur Zeit der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers noch nicht existiert.

5.6.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, seine Abschlussarbeit sei eine hoch wissenschaftliche Abschlussarbeit, welche von der Hochschule akzeptiert worden sei. Er habe mit dieser Arbeit bereits bewiesen, dass er sich die unter dem Überbegriff "Wissenschaftliches Arbeiten" vermittelten Kompetenzen und Fähigkeiten vor Studienabschluss angeeignet habe, sonst hätte er diese Abschlussarbeit gar nicht schreiben können. Ohne Kompetenzen in Forschungsmethoden sei das Erstellen einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit schlicht nicht möglich.

5.6.3 Zwar hat der Beschwerdeführer eine eigene wissenschaftliche Arbeit über die Ermüdung des Muskels während dessen Untersuchung verfasst und im September 1992 seiner Ausbildungsstätte als Abschlussarbeit eingereicht. Aus dem Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers vom 30. September 1992 geht jedoch lediglich hervor, dass er diese Arbeit erfolgreich bestanden hat. Das Zeugnis enthält keinen Hinweis, dass während der Ausbildung wissenschaftliche Forschungsmethoden und/oder die EBP vermittelt wurden, weshalb diese Arbeit sich auch nicht auf in der Ausbildung selbst erworbene entsprechende Kenntnisse abstützen konnte. Die Arbeit selbst setzt sich weder mit diesen Methoden noch mit der EBP auseinander. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, in welchen der im Abschlusszeugnis genannten Fächern diese Kenntnisse vermittelt worden seien. Folglich hat er sich im Rahmen seiner Abschlussarbeit offenbar weder mit den verschiedenen Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich noch mit der EBP befasst.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass diese Abschlussarbeit die verlangten Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und in der EBP nicht nachzuweisen vermag.

5.7 Es ist indes auch strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Kenntnisse allenfalls im Rahmen seiner Maitland-Therapieausbildung erworben hat.

5.7.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dem Beschwerdeführer seien in seiner Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich nicht vermittelt worden. Bei der Maitland-Ausbildung gehe es hauptsächlich um das Erlernen einer Methode und nicht um eine fundierte Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Methodik. Diese Weiterbildung werde daher regelmässig nicht als geeignet betrachtet, um Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Das Clinical Reasoning sei nicht mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gleichzusetzen, wie es in der Schweizer Ausbildung oder in der angeordneten Zusatzausbildung als Gesamtkonzept vermittelt werde.

5.7.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Forschungsmethoden seien Teil jeder Ausbildung in Physiotherapie, auch wenn sie nicht explizit als eigenständiger Teilbereich aufgeführt würden. Er habe nebst seiner niederländischen Ausbildung zum Physiotherapeuten die Maitland-Therapieausbildung bis und mit Level 2b erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung enthalte gemäss Curriculum durchaus Themenkomplexe des wissenschaftlichen Arbeitens, von Forschungsmethoden und von EBP. Insbesondere das Clinical Reasoning stelle dabei einen Themenschwerpunkt dar.

5.7.3 Was die Ausbildungen des Beschwerdeführers im Maitland-Konzept anbelangt, kann den von ihm eingereichten Lehrgangsbescheinigungen und Kursbestätigungen kein Erwerb von Kenntnissen über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP entnommen werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet in Bezug auf seine Weiterbildung im Maitland-Konzept keine Teile der Ausbildung, in welchen die erforderlichen Methoden- und EBP-Kenntnisse vermittelt worden wären. Er weist zwar auf das Clinical Reasoning als Teil dieser Kurse hin. Aus dem Dokument "Postgraduate Educational Programme, Curriculum" (Stand: 2015) der International Maitland Teachers Association (Beschwerdebeilage 13) geht jedoch nicht hervor, dass in den Maitland-Kursen im Fach "Clinical Reasoning" auch die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und die EBP vermittelt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass die Maitland-Ausbildung des Beschwerdeführers in Bezug auf die verlangten Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht zu berücksichtigten sei.

5.8 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens - namentlich die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und die EBP - dem Beschwerdeführer in seiner Ausbildung nicht vermittelt worden sind. Dem Beschwerdeführer gelingt es deshalb nicht darzutun, wie er sich im Rahmen seiner Ausbildung das fehlende Fachwissen angeeignet haben soll.

6.
Der Beschwerdeführer macht ferner eine (anwendungsbezogene) Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

6.1 Die Vorinstanz führt aus, nur die Kombination der beiden Ausgleichsmassnahmen - Zusatzausbildung und Anpassungslehrgang - erlaube es dem Beschwerdeführer, sich die erforderlichen Kompetenzen anzueignen. Die Anknüpfung der Anerkennung an das Bestehen von Ausgleichsmassnahmen sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten. Die Ausgleichsmassnahmen seien geeignet, erforderlich und zumutbar.

6.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass eine Verweigerung der Anerkennung seiner Ausbildung in höchstem Mass unverhältnismässig wäre. Die Schweiz müsste, wenn sie beabsichtige, ihm Anpassungsmassnahmen aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Berufspraxis erworben habe, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen könnten.

6.3 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller Ausgleichsmassnahmen aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3 [nicht publiziert in BGE 147 I 103] und 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.6.1).

6.4 Die Auslegung von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ist vorliegend freilich umstritten.

6.4.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass im Rahmen von Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie fehlende Theoriekenntnisse nur selten durch Berufserfahrung allein ausgeglichen werden könnten.

6.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass diese Norm völlig sinnlos wäre, wenn die Berufserfahrung die theoretischen Kenntnisse nicht ausgleichen könnten. Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie ziele genau auf Konstellationen ab, in denen die praktischen Fähigkeiten vorhanden seien, aber die theoretischen Fähigkeiten in gewissen Punkten fehlten.

6.4.3 Mit Blick auf Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Verpflichtung des Aufnahmestaats hervorgehoben, "jede praktische Erfahrung, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist", zu berücksichtigen, da das Ausserachtlassen der vom Antragsteller bereits erworbenen einschlägigen Kenntnisse insbesondere die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ungerechtfertigt behindern könne (vgl. Urteil des EuGH C-426/09 Askoxilakis vom 2. Dezember 2010, Rn. 66-72). Auch wenn diese Rechtsprechung von der Schweiz nach der Praxis des Bundesgerichts formell nicht berücksichtigt werden muss ("ne doit certes pas être pris en considération": BGE 144 II 113 E. 4.1; vgl. auch Urteile des BGer 2C_743/2017 vom 15. Januar 2018 E. 4.1 und 2C_375/2014 vom 4. Februar 2015 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen), da sie nach dem Datum der Unterzeichnung des FZA ergangen ist (Art. 16 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA), gibt es keinen ernsthaften Grund, von ihr abzuweichen. Denn im Interesse einer parallelen Rechtslage zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und zwischen diesen und der Schweiz andererseits orientieren sich das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht an solchen Urteilen, sofern keine grundsätzlichen Gründe dagegen sprechen ("pour autant que des motifs sérieux ne s'y opposent pas": BGE 144 II 113 E. 4.1 und 143 II 57 E. 3.6; vgl. auch Urteil des BGer 2C_943/2015 vom 16. März 2016 E. 2.1; Urteile des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 E. 512 und B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 169 f., je mit weiteren Hinweisen). Solche Gründe sind in casu nicht ersichtlich. Somit kann man in der Tat nicht - ohne gegen Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu verstossen - systematisch jede Berufserfahrung ausschliessen, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob eine solche Erfahrung geeignet ist, den festgestellten wesentlichen Ausbildungsunterschied ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6.3.3; Urteil des BVGer B-374/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 6.3.2). Eine Berufserfahrung kann aber von vornherein nur dann relevant sein, wenn sie für einen solchen Ausgleich tatsächlich geeignet ist. Daher können Theorielücken in der Ausbildung zum wissenschaftlichen Arbeiten lediglich dann durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, wenn letztere nachweislich den Erwerb der in der Ausbildung fehlenden Kenntnisse umfasst. Welche Berufstätigkeiten für eine solche Berufserfahrung geeignet sind, lässt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zwar offen. Berufserfahrung ist aber nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende theoretische Kenntnisse und Bildungslücken auszugleichen. Denn fehlt
das entsprechende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der Lage sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2; Berthoud, a.a.O., S. 312). Wenn in der im Ausland absolvierten Ausbildung theoretische Kenntnisse nicht vermittelt wurden, können diese Lücken nur durch eine sehr spezifische oder in einem ganz besonderen Rahmen erfolgten Berufspraxis geschlossen werden, unabhängig davon, ob sie im Land der Ausbildung oder im Ausland erworben wurde (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 312). Hier ist die Füllung jener Lücken somit von vornherein nur in seltenen Fällen möglich.

6.5

6.5.1 Was die von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG verlangte Prüfung im vorliegenden Fall anbelangt, ist die Vorinstanz der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass er sich im Rahmen seiner Berufspraxis Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten angeeignet habe. Seine Arbeitszeugnisse enthielten keine Hinweise auf eine wissenschaftsbasierte Tätigkeit irgendeiner Art wie zum Beispiel Recherchen in wissenschaftlichen Datenbanken oder Verfassen von wissenschaftlichen Studien. Deshalb habe er die Lücken seiner Ausbildung auch mit seiner langjährigen Berufstätigkeit als Physiotherapeut nicht schliessen können. Das Fehlen der Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten könne im konkreten Fall nicht durch Berufserfahrung kompensiert werden.

6.5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er während seiner 28jährigen Tätigkeit die wissenschaftliche Entwicklung mitverfolgt und aus dem wissenschaftlichen Diskurs gewisse Punkte für seine praktische Tätigkeit abgeleitet habe. Bezüglich der EBP sei er auf dem neusten Stand und "top" ausgebildet. Die Vorinstanz könne ihren Standpunkt nicht pauschal damit begründen, auch wenn er praktisch "top" und sehr erfahren sei, fehlten ihm immer noch die theoretischen Kenntnisse. Die praktische Tätigkeit im Beruf während einer so langen Zeit müsse zwangsläufig Berücksichtigung finden. Seine bald 30jährige Berufserfahrung vermöge die von der Vorinstanz behaupteten, in der Praxis absolut unbedeutenden Lücken in der Ausbildung auszugleichen. Die Vorinstanz bleibe nach wie vor eine stichhaltige Begründung dafür schuldig, weshalb er ein angebliches Fehlen von Kenntnissen nicht durch Berufserfahrung habe kompensieren können.

6.5.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner praktischen Tätigkeit jedoch in der Tat keine Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP erworben. Insbesondere das Arbeitszwischenzeugnis der A._______, B._______, vom 11. März 2010 (recte: 2020) und die Arbeitszeugnisse der C._______ GmbH, Deutschland, vom 10. Februar 2019 und des Manualtherapeuten D._______, Deutschland, vom 22. April 2002 erwähnen keinen Erwerb dieser Kenntnisse durch den Beschwerdeführer. Es fehlen deshalb jegliche Belege dafür, dass er sich im Laufe seiner Berufstätigkeit diese Kenntnisse angeeignet hat. Hierfür wäre beispielsweise erforderlich gewesen, dass er aufgezeigt hätte, dass er in seiner Berufstätigkeit jene Methoden oder die EBP angewandt hat. Der Beschwerdeführer hat solche Nachweise weder dokumentiert noch geltend gemacht, dass sie vorhanden seien. Er kann seine Theorielücken somit auch nicht mit seinen praktischen Erfahrungen, die er bei diesen Tätigkeiten erworben hat, füllen.

6.5.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz des Weiteren vor zu verkennen, dass die Gefahr, dass seinen Patienten möglicherweise wichtige Fortschritte und Erkenntnisse vorenthalten blieben, immer bestehe, egal wo und wann der Ausbildungsabschluss erfolgt sei. Nicht alle Physiotherapeuten wendeten die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis an. Das beste Kontrollinstrument für eine gute Behandlung seien die jahrelange Erfahrung und die Zufriedenheit der Patienten. Der Marktmechanismus sorge für eine bessere Kontrolle als die Anerkennung durch die Vorinstanz.

Aus diesem Vorwurf des Beschwerdeführers geht freilich nicht hervor, wie er die von der Vorinstanz festgestellten Ausbildungslücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens füllen könnte. Der Vorwurf ist auch nicht rechtsgenüglich substantiiert. Fehlende Kenntnisse der eben erwähnten Grundlagen können auch dann nicht durch praktische Tätigkeit kompensiert werden, wenn diese erfolgreich ist. Denn für eine erfolgreiche Berufstätigkeit können auch fachfremde Softskills wie Sozialkompetenz ausschlaggebend sein.

6.6 Vorliegend sind die von der Vorinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen geeignet, da sie die festgestellten Ausbildungslücken des Beschwerdeführers zu füllen vermögen. Wie eben in E. 6.5 dargelegt, kann selbst seine Praxiserfahrung diese Lücken nicht beheben. Weil Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Fall eines wesentlichen Unterschieds im Ausbildungsinhalt vorsieht, erweist sich deren Anordnung als von Rechts wegen erforderlich. Deren Erforderlichkeit ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Lücken während längerer Zeit nicht von sich aus gefüllt hat. Geringfügigere Ausgleichsmassnahmen könnten die festgestellten Ausbildungslücken nicht füllen, so dass eine Anerkennung des in den Niederlanden erworbenen Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut aufgrund von Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG selbst bei solchen Massnahmen nicht möglich wäre und das Gesuch des Beschwerdeführers um eben diese Anerkennung abgewiesen werden müsste. Demnach sind die angeordneten Ausgleichsmassnahmen zumutbar. Letztere sind somit als geeignet, erforderlich und zumutbar und mithin als verhältnismässig zu qualifizieren. Somit liegt in casu keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der von der Vorinstanz getroffene Entscheid ziehe eine diskriminierende Ungleichbehandlung seines ausländischen Ausbildungsabschlusses mit schweizerischen Ausbildungsabschlüssen nach sich, die zur gleichen Zeit erworben worden seien, wie er seinen eigenen Abschluss erworben habe.

7.1 Die Vorinstanz führt zu diesem Vorwurf aus, die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms mit der schweizerischen Physiotherapieausbildung (Niveau FH) könne nur bejaht werden, wenn auch die entsprechenden Grundlagen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vorhanden seien. Diese seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Es finde keine ungleiche Behandlung von Schweizern gegenüber ausländischen Gesuchstellenden statt.

7.2 Der Beschwerdeführer legt dar, dass Berufskollegen in der Schweiz, welche im gleichen Jahr wie er die Ausbildung abgeschlossen hätten, auch keine Ausbildung in EBP hätten. Er müsste nun Ausbildungsmassnahmen überstehen, der in der Schweiz seit 20 Jahren tätige Berufskollege hingegen nicht. Auch sämtliche Inhaber eines vor mindestens 15 Jahren in der Schweiz erlangten Ausbildungsabschlusses müssten weitere Kurse besuchen, um die behaupteten Defizite aufzuholen. Die Tatsache, dass diese schweizerischen Abschlüsse anders behandelt und beurteilt würden, sei eine unzulässige und sachlich nicht zu rechtfertigende, diskriminierende Ungleichbehandlung, welche im Lichte der Richtlinie 2005/36/EG nicht zulässig erscheine.

7.3 In der Richtlinie 2005/36/EG spricht einzig deren Erwägung 3 von Diskriminierung. Die Erwägung 3 der Richtlinie 2005/36/EG hält aber bloss fest, dass diese Richtlinie nicht diskriminierende Berufsausübungsvoraussetzungen für Migranten nicht ausschliesst. Können Inländer eine alte Ausbildung nicht mehr absolvieren, kann daher auch aus dem in Erwägung 3 der Richtlinie 2005/36/EG festgehaltenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht gefolgert werden, dass Inhaber ausländischer Qualifikationen weiterhin von einem Vergleich ihrer Ausbildung mit abgeschafften Standards profitieren sollten (vgl. Urteil des BVGer B-1332/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5.3; Berthoud, a.a.O., 303).

7.4 Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verpflichtet einerseits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass selber das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1).

7.5 Die Vorinstanz behandelte den Beschwerdeführer zwar gegenüber den Physiotherapeuten, welche im Jahr seines Ausbildungsabschlusses in den Niederlanden (1992) in der Schweiz ihre Ausbildung abschlossen, ungleich, wenn sie von ihm, nicht aber von diesen Personen den nachträglichen Erwerb von Kenntnissen über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP forderte. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gesetzlich begründet: Der Beschwerdeführer stellte sein Anerkennungsgesuch erst am 1. Mai 2020. Hätte er sich auf die Übergangsbestimmung von Art. 34 Abs. 3
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG berufen wollen, gemäss welcher inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG gleichgestellt sind, hätte die Anerkennung seiner Ausbildung dem Wortlaut dieser Norm gemäss vor dem 1. Februar 2020 erfolgen müssen. Das geltende Recht sieht keine solche Gleichstellung mehr vor. Damit besteht ein gesetzlicher Grund für diese Ungleichbehandlung. Die bestehende gesetzliche Regelung wird mit der Qualitätsförderung im Interesse der öffentlichen Gesundheit (Art. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:
a  der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen;
b  der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung.
GesBG) sachlich und vernünftig begründet. So sind denn auch alle Physiotherapeuten gesetzlich verpflichtet, ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen zu vertiefen und zu erweitern (Art. 16 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 16 Berufspflichten - Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen.
c  Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b kontinuierlich aneignen.
d  Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen.
e  Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
f  Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g  Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
h  Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
GesBG). Dieser Pflicht kommen die Physiotherapeuten namentlich mittels berufsspezifischer Weiterbildungen nach. Der Beschwerdeführer eignete sich trotz dieser Pflicht und obwohl die Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und über die EBP zumindest seit dem Inkrafttreten des GesBG im Jahr 2016 ein wesentlicher Ausbildungsinhalt (vgl. E. 5.4.2) sind, während längerer Zeit diese Kenntnisse nicht an. Zudem sind die von der Vorinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen mit der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar, da die Ausbildung des Beschwerdeführers wesentliche Mängel aufweist (vgl. E. 5.8) und die von der Vorinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind (vgl. E. 6.6). Demnach erweist sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung als zulässig und demzufolge auch nicht diskriminierend.

8.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in den Niederlanden erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau FH) verweigert hat und davon abhängig macht, dass der Beschwerdeführer die von ihr zur Bedingung gemachten Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolviert.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.

9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Inneren EDI.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Mai 2022

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Inneren EDI (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5953/2020
Date : 06. Mai 2022
Published : 23. Mai 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung Abschluss/Ausbildung


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  8  29
FZA: 9  16
GesBAV: 1  6  7
GesBG: 1  2  3  10  12  16  34
GesBKV: 3
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  12  13  29  35  48  50  52  63  64
BGE-register
112-IA-107 • 125-II-369 • 128-II-139 • 129-I-232 • 130-II-425 • 130-II-449 • 136-I-1 • 136-I-229 • 136-I-345 • 139-I-292 • 140-I-2 • 140-I-201 • 140-II-185 • 141-I-60 • 141-III-28 • 141-V-557 • 143-II-57 • 143-III-65 • 144-II-113 • 147-I-103
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