Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6462/2019

Urteil vom 1. September 2020

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Erstinstanz.

Gegenstand Anerkennung von Berufsqualifikation.

Sachverhalt:

A.
Frau A._______ (nachfolgend "Beschwerdeführerin") ersuchte am 24. Mai 2017 das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend "Erstinstanz") um Anerkennung ihres kanadischen Diploms "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics", das von der University of Western Ontario (nachfolgend "UWO"), Kanada, am 13. März 2013 ausgestellt wurde. Die Erstinstanz prüfte den kanadischen Abschluss im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe).

Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Diplom als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) anerkannt werden könne, sofern die Beschwerdeführerin vorgängig einen 12-monatigen Anpassungslehrgang sowie vorgängig oder gleichzeitig drei Zusatzausbildungen absolviere oder eine Eignungsprüfung gemäss Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG bestehe. Bei den drei Zusatzausbildungen handelt es sich um den Fachkurs "Wissenschaftliches Arbeiten-Reflektierte Praxis oder Reflektierte Praxis Wissenschaft verstehen" (Berner Fachhochschule BFH oder Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW Weiterbildung), Fachkurs "Motivational Interviewing" (BFH Weiterbildung) und "Komplexe Beratung" (BFH, Bachelor of Science Ernährung und Dietätik).

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend "Vorinstanz"), die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien anzupassen. Ihr Diplom sei unter der Bedingung der Absolvierung einer einzigen Zusatzausbildung zu anerkennen. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 4. November 2019 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen.

B.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 (nachfolgend "angefochtener Entscheid") beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr Diplom unter der Absolvierung der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing (BFH Weiterbildung)" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne (Ziff. 2). Eventualiter seien drei Zusatzausbildungen oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren (Ziff. 5, 6 und 7). Zudem beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Fristen für die Absolvierung der Zusatzleistungen während des Beschwerdeverfahrens stillstehen (Ziff. 3, 4 und 6). Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Streitsache (Ziff. 8).

Die Beschwerdeführerin hat zur Erlangung ihres Bachelor of Science (BSc) Abschlusses an der UWO extern erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die theoretische und die praktische Ausbildungsdauer falsch berechnet worden sei. Die kanadischen Kreditpunkte seien im Anerkennungsverfahren fehlerhaft in ECTS umgerechnet worden. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die fehlerhafte Berücksichtigung ihrer absolvierten Praktikumsdauer, ihrer Berufskompetenzen und Arbeitserfahrung. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass wenn die an der UWO im Academic Record aufgeführten Leistungen und ihre Berufserfahrung korrekt anerkannt würden, lediglich die Absolvierung der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing (BFH Weiterbildung)" oder eine vergleichbare Studienleistung zu erbringen sei, damit die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen erfolgen könne.

C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an den bis anhin gemachten Ausführungen fest. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 beantragt die Erstinstanz ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Replik vom 25. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ergänzt ihre Begründung.

E.
Mit Schreiben vom 3. März 2020 verzichtet die Erstinstanz auf die Duplik und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 6. April 2020 auf die Duplik und beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20]).

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Am 1. Februar 2020 traten das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) in Kraft.

3.2 Wenn eine Person vom Staat eine Bewilligung oder die Gewährung eines Vorteils ersucht, so ist auch für die Beschwerdeinstanz dasjenige materielle Recht massgebend, das im Moment des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz in Kraft war. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017, E. 5.2.2 f.; BGE 135 II 384 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 412).

3.3 Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 13. September 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199916 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199517 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    ...18
GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.

4.
Inhaber eines ausländischen Abschlusses im Hochschulbereich, welche gedenken, einen reglementierten Beruf in der Schweiz auszuüben, müssen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikation im Sinne von Art. 70
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse
1    Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.
2    Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
3    Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.
HFKG stellen. Die Vorinstanz oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss in Hinsicht auf die Ausübung eines reglementierten Berufes, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt (Art. 56 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, V-HFKG, SR 414.201): Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben (Bst. a), die Bildungsdauer ist gleich (Bst. b), und die Bildungsinhalte sind vergleichbar (Bst. c). Im Fachhochschulbereich müssen zudem der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden (Bst. d). Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG erfüllt sind, sorgen die Vorinstanz oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 56 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG).

Die Ausbildung zur "Ernährungsberaterin, zum Ernährungsberater, Niveau Fachhochschule" (Bachelor/Master), wird durch das HFKG und die V-HFKG sowie die jeweiligen Fachhochschulen geregelt. Die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen (KFH) hat entsprechende Abschlusskompetenzen für die Berufe auf dem Fachhochschulniveau erarbeitet und definiert. Die Kompetenzprofile der Gesundheitsberufe sind im "Anhang I" des Berichts "Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH" von der KFH aufgeführt. Dieser Bericht ist das Ergebnis eines Projekts der KFH, dessen Ziel es war, für die Schweiz allgemeine (gesundheitspolitische) und berufsspezifische Ausbildungsziele für gesundheitsbezogene Studiengänge wie z.B. Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsberatung und medizinisch-technische Radiologie auf Bachelor- und Master-Stufe zu erarbeiten (vgl. Beat Sottas, Abschlusskompetenzen für alle Gesundheitsberufe: das schweizerische Rahmenwerk und seine Konzeption, GMS Zeitschrift für Medizinische Ausbildung, 28 [2011] S. 1 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die fehlerhafte Berechnung der Ausbildungsdauer, die sich aus der unkorrekten Umrechnung der kanadischen Credits in ECTS ergebe. Sämtliche im kanadischen Academic Record aufgeführten Credits seien aufgrund des effektiv geleisteten Aufwands für die jeweiligen Leistungsnachweise im Anerkennungsverfahren mit mehr ECTS zu gewichten. Ein kanadischer Credit umfasse 52 "contact hours" und 156 Stunden Selbststudium. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien in den kanadischen Credits nicht nur die Kontaktstunden im Hörsaal, sondern der gesamte Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Zu diesem Aufwand gehöre gemäss Vorgaben der UWO auch das Selbststudium. Beim ECTS-System werde dies gleich gehandhabt. Ein ECTS-Punkt entspreche 30 Stunden Arbeitsaufwand, der sich aus Kontaktveranstaltungen und Selbststudium zusammensetze. Die Vorinstanzen hätten bei der Umrechnung der im Academic Record der UWO enthaltenen kanadischen Kreditpunkte das Selbststudium in zu geringem Umfang berücksichtigt. Dies führe insgesamt zu einer zu geringen Berücksichtigung der Ausbildungsdauer gemessen in Anzahl Stunden.

Da die Erstinstanz die Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS überprüfen wollte, habe sie eine Auskunft per E-Mail eingeholt und sich über den zu leistenden Aufwand pro kanadischen Kreditpunkt erkundigt. Gemäss E-Mail-Auskunft vom 21. November 2017 des Brescia University College, das Teil der UWO-Organisation sei, umfasse ein Credit 72 Ausbildungsstunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aussagekraft dieser E-Mail und rügt insbesondere, dass diese "zweizeilige" E-Mail-Auskunft "offensichtlich falsch" sei, wobei nicht klar sei, wer "Caitie" sei und weder ein Nachname oder Titel aktenkundig sei, noch eine eigene E-Mail-Adresse dieser Person ausgewiesen sei.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich für die Definition des Arbeitsaufwands für einen kanadischen Credit an der UWO auf eine Auskunft vom 1. Februar 2018 von einer Mitarbeiterin der Studienadministration der Registrar's Office des Brescia University College der UWO (vgl. Beschwerdebeilage 17):

"A full (1.0) course at the undergraduate level shall require a minimum of fifty-two (52) contact hours. [...] it is advised that students complete 3 hours of independent study for every 1 hours of class. Therefore, it is recommended that students complete a minimum of 156 hours of independent study for a 1.0 credit."

Aus dieser Auskunft leitet die Beschwerdeführerin ab, dass pro kanadischem Credit mindestens 156 Stunden Selbststudium erbracht werden müssen. Der Aufwand, der für das Selbststudium aufgewendet werden müsse, sei dreimal so gross wie jener für die Kontaktveranstaltungen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten pro 1.0 kanadischer Krediteinheit 208 Stunden respektive pro 0.5 kanadischer Krediteinheit 104 Stunden Leistung erbracht werden müssen. Entsprechend sei die Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS durch die Vor- und Erstinstanz (d.h. 72 Stunden Aufwand pro kanadischem Kreditpunkt) mit zu geringer Gewichtung erfolgt.

5.1.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass eine dreijährige schweizerische Bachelorausbildung in diesem Bereich 180 ECTS-Punkte umfasse. Hiervon seien 120 Punkte für theoretischen und praktischen Unterricht sowie 60 Punkte für das Praktikum gewidmet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass ein ECTS-Punkt einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden entspreche. Damit umfasse der schweizerische Bachelor-Abschluss für die 180 ECTS einen Aufwand von insgesamt 5'400 Stunden (d.h. ein ECTS entspricht gemäss Berechnung der Erst- und der Vorinstanz einem Aufwand von ca. 30 Stunden). Darin würden auch die Ferien berücksichtigt. Diese Leistung müsse für den Erwerb des anzuerkennenden Abschlusses erbracht worden sein, um die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst. b
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG zu erfüllen. Die Erst- und die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Academic Record lediglich 1'350 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht geleistet habe.

Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin pro kanadischem Kreditpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher Studienleistungen einen Arbeitsaufwand von 72 Stunden habe erbringen müssen und somit ihre Ausbildung lediglich 3'178 Stunden entspreche (angefochtener Entscheid, E. 3.1.1.3). Die 72 Stunden leiten die Vor- und die Erstinstanz aus der E-Mail-Auskunft von "Caitie" vom 21. November 2017 ab. Dieses E-Mail stammt nicht vom Registrar's Office sondern von einer allgemeinen E-Mail-Adresse des Brescia University College der UWO. Die Erstinstanz gelangte mit spezifischen Fragen zur Berechnung des Aufwands pro kanadischem Kreditpunkt an die erwähnte allgemeine E-Mail-Adresse. Die Auskunft in diesem E-Mail (Akten Vorinstanz, doc. 11, Beilage 2) lautet wie folgt:

"[...] Typically, our classes are reflected as 3 hours per week. If a course is worth 0.5 credit, it will be 12 weeks of classes, at 3 hours a week. If a course is worth 1.0 credit, it would be 24 weeks, at 3 hours per week."

Aus dieser Angabe berechnete die Erstinstanz, dass ein 1.0 UWO-Credit 52 Kontaktstunden plus 20 Stunden Selbststudium umfassen würde. Die durch die Vor- und Erstinstanz ermittelte Anzahl 3'178 Stunden ergebe sich somit aus dem theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von 1'548 Stunden (72 Stunden mal 21.5 UWO-Credits; inkl. der 8 von der University College London [UCL] angerechneten Credits), dem Praktikum (39 Wochen mal 40 Stunden) entsprechend 1'560 Stunden und der Forschungsarbeit im Umfang von 70 Stunden. Damit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb ihres kanadischen BSc-Abschlusses lediglich 3'178 Stunden anrechenbaren Aufwand geleistet habe. Damit sei die Ausbildungsdauer der Beschwerdeführerin für ihr kanadisches Studium deutlich kürzer als jene nach einem äquivalenten schweizerischen Bachelor. Nach Auffassung der Vorinstanz habe die Erstinstanz somit Art. 56 Abs. 1 Bst. b
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG richtig angewandt.

5.1.3 Für den Erwerb der kanadischen Berufsqualifikationen hat die Beschwerdeführerin an der UWO auch Leistungen an Europäischen Universitäten erbracht, die im von der UWO ausgestellten Diplom mit kanadischen Kreditpunkten statt mit ECTS aufgeführt sind. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Anerkennung des kanadischen Diploms in der Schweiz mit den dort aufgeführten Studienleistungen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem anzuerkennenden Bachelor-Abschluss von der UWO einen Bachelor of Science in Biomedical Sciences an der UCL erfolgreich absolviert. Die an der UCL (für den fachfremden Bachelorabschluss) erworbenen Studienleistungen, können im vorliegenden Verfahren für die Anerkennung des kanadischen Abschlusses in der Schweiz allerdings nur insofern berücksichtigt werden, wie sie für den Erwerb des kanadischen Bachelorabschlusses von der UWO anerkannt und im kanadischen Diplom aufgeführt wurden. Für die Beurteilung der Studienleistungen sind sämtliche Beweismittel zu verwenden, insbesondere auch die externen Leistungsnachweise, die von der UWO im Rahmen der Anrechnung für den "Bachelor of Science (Foods and Nutrition), Honors Specialization in Nutrition and Dietetics" ebenfalls berücksichtigt wurden.

Aus dem Academic Record der UWO (Beschwerdebeilage 16) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen für einen vierjährigen Bachelor of Science Abschluss an der UWO erbracht hat. Weiter ist dem Academic Record der UWO zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus den Jahren 2006 bis 2009 Studienleistungen von der UCL anrechnen liess, die im UWO-Diplom im Umfang von 7.0 kanadischen Kreditpunkten ausgewiesen sind. Die an der UWO angerechneten Leistungen von der UCL sind im Academic Record der UCL, mit dem die Beschwerdeführerin das Bachelor of Science in Biomedical Sciences an der UCL erworben hat, mit 172.50 ECTS bzw. 11.50 "UCL-Credits" aufgeführt. Hiervon hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Academic Record der UWO Veranstaltungen im Umfang von 7 UCL-Credits bzw. 105 ECTS anrechnen lassen.

Die Vorinstanzen stützen sich für ihre Umrechnung auf die E-Mail-Auskunft von "Caitie" und lehnen es ab, die durch die Beschwerdeführerin beim Registrar's Office des Brescia University College der UWO per E-Mail eingeholte Auskunft für die Würdigung der im Academic Record aufgezeichneten Leistungen zu verwenden. Die von der Beschwerdeführerin eingeholte Auskunft sei gemäss Vorinstanz hinsichtlich der zu leistenden Studiendauer zu vage.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte E-Mail ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar mit Verweisen auf Quellenangaben, dass jeder kanadische Kreditpunkt mit 52 Stunden Kontaktunterricht sowie dem dreifachen an Selbststudium zu leisten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich beim Selbststudium um Schätz- oder Richtwerte handelt. Dies ist auch unter dem ECTS-System der Fall. Ein ECTS-Punkt umfasst gemäss ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission typischerweise ca. 25 bis 30 Arbeitsstunden, wobei 60 ECTS einem Jahr Vollzeitstudium (bzw. 1'500 bis 1'800 Arbeitsstunden) entsprechen. (vgl. Europäische Kommission [Hrsg.], ECTS-Leitfaden 2015, Brüssel 2015, S. 10).

Die Sachbearbeiterin der Erstinstanz leitete ihre E-Mail-Anfrage mit der Bemerkung ein, dass sie nicht verstehe, wie gross der zu leistende Aufwand für einen kanadischen Kreditpunkt sei. Sie ersuche deshalb spezifisch um Auskunft und um eine ausdrückliche Bestätigung, ob ein kanadischer Kreditpunkt 45 Stunden Arbeitsleistungen entspreche und zwar mit einer Aufschlüsselung der Stunden nach Vorlesung, Selbststudium, Laborarbeit und Praxisleistung. Das Antwort-E-Mail vom 21. November 2018 (vgl. in E. 5.1.2 das wörtliche Zitat) enthält eine allgemeine Auskunft ohne Bezug auf den vorliegenden Fall und geht nicht direkt auf die Frage der Sachbearbeiterin der Erstinstanz ein. In diesem Antwort-E-Mail sind ausserdem keine weiterführenden Hinweise betreffend die Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS angegeben. Zudem ist unklar, wer die Fragen mit dem E-Mail vom 21. November 2018 beantwortet hat, da im E-Mail nur der Vorname "Caitie" angegeben ist.

Für Fragen zum Academic Record des Brescia University College ist gemäss Website der UWO das Registrar's Office zuständig. Die Auskunft im E-Mail vom 1. Februar 2018 von der Mitarbeiterin des Registrar's Office des Brescia University College ist eindeutig. Demnach entspricht ein 1.0-Kreditpunkt umfassender Kurs auf Bachelor-Stufe ein Minimum an 52 Kontaktstunden. Des Weiteren informiert die Mitarbeitende der zuständigen Stelle der UWO mit Angabe von präzisen Hinweisen auf die Website der UWO, dass pro Kontaktstunde als Richtwert drei Stunden an Selbststudium vorgesehen seien ("A full (1.0) course at the undergraduate level shall require a minimum of fifty-two (52) contact hours. [...] it is advised that students complete 3 hours of independent study for every 1 hours of class. Therefore, it is recommended that students complete a minimum of 156 hours of independent study for a 1.0 credit."). Das Wort "shall" kann zwar im alltäglichen Sprachgebrauch auch als "sollen" verstanden werden. In der englischsprachigen Juristensprache, soweit es die Auslegung einer Rechtsnorm oder einer Anordnung betrifft, ist "shall" indes in jedem Fall als zwingende Anweisung zu betrachten (vgl. den Eintrag zu "shall" im Black's Law Dictionary, 19. Aufl., St. Paul, Minnesota 2019). Zudem lautet die Auskunft "it is advised" bzw. es sei empfohlen, dass Studenten ein Minimum an 156 Stunden zusätzlich an Selbststudium für einen Kreditpunkt aufwenden. Gemäss Oxford English Dictionary (Oxford University Press [Hrsg.], Oxford English Dictionary, unter dem Suchbegriff "to advise") ist das Verb "to advise" als Empfehlung einer ratgebenden Person gegenüber einer ratsuchenden Person zu verstehen, wie sich letztere idealerweise Verhalten soll. Je nach Kontext kann es sich auch um eine eher verbindliche Verhaltensanweisung handeln. Im vorliegenden Fall kann dies so verstanden werden, dass die Präsenzveranstaltungen zwingend sind und im Sinne eines Richtwerts vernünftigerweise mindestens zusätzlich drei Stunden Selbststudium pro Stunde Präsenzveranstaltung aufzubringen sind, um den Leistungsnachweis erfolgreich zu bestehen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei einem universitären Studium keine exakten Werte für das Selbststudium vorgegeben werden können, da die Studierenden nicht über dieselben Vorkenntnisse und Talente verfügen.

Somit ist die Angabe von drei Stunden "independent study" pro Kontaktstunde als Richtwert zu betrachten, nach dem sich der pro Kontaktstunde geplante Aufwand für das vorlesungsbegleitende Selbststudium zu orientieren hat. Aufgrund dieser Auskunft ergibt sich ein Richtwert von insgesamt 208 Stunden pro 1.0-Krediteinheit (bzw. 104 Stunden pro 0.5-Krediteinheit). Diese Umrechnung entspricht im Übrigen auch der Gewichtung der von der Beschwerdeführerin an der UCL erworbenen ECTS-Punkte, die an der UWO angerechnet und in kanadischen Kreditpunkten ausgewiesen werden. Die im Academic Record der UCL ausgewiesenen ECTS-Kreditpunkte sind bezüglich ihres Gewichts in kanadischen Kreditpunkten mit den angerechneten kanadischen Kreditpunkten im Academic Record der UWO äquivalent. Die allgemeine Auskunft von "Caitie" ist hingegen nicht nachvollziehbar, ohne Quellenhinweise und nicht vom zuständigen Registrar's Office der UWO erteilt worden.

Basierend auf den von der Vorinstanz der Umrechnung zugrunde gelegten 21.5 kanadischen Krediteinheiten ergibt dies mit der auf 208 Stunden Aufwand korrigierten Gewichtung pro kanadischem Kreditpunkt eine Anzahl von 4'472 geleisteten Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht, die den Arbeitsaufwand für 120 ECTS (gerechnet anhand 120 x 30 Stunden = 3'600 Arbeitsstunden) übertrifft. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlerhaften Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS-Punkte ist somit begründet.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der Anerkennung ihres Abschlusses Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt werde, da eine rechtsungleiche Behandlung der verschiedenen Gesuchsteller erfolge. Die Beschwerdeführerin stellt deshalb ein Editionsbegehren für anonymisierte Anerkennungsentscheide der Vor- und Erstinstanz zu Anerkennungsgesuchen betreffend kanadische Abschlüsse. Da die Vorinstanz gemäss ihren eigenen statistischen Angaben im Zeitraum von 2008 bis 2018 insgesamt 213 kanadische Abschlüsse anerkannt habe, sei es nicht nachvollziehbar, warum ihr Abschluss nicht anerkannt werde.

5.2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt u. a. der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (BGE 127 I 54 E. 2b; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Diese Beweismittel sind vom Gericht abzunehmen, wenn die ihm angebotenen Beweise zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Beweisabnahmepflicht; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.2). Angebotene Beweise müssen nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (Urteil des BGer 2C_1019/2013, 2C_1027/2013, 2C_1051/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1; Urteil des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 5.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Soweit der Sachverhalt nicht bestritten wird, ist kein Beweis abzunehmen.

Anhand der Anerkennungsentscheide will die Beschwerdeführerin belegen, dass die Erst- und die Vorinstanz kanadische Abschlüsse rechtsungleich behandeln und insbesondere die Beschwerdeführerin in der Berechnung der Gewichtung der kanadischen Kreditpunkte gegenüber anderen Personen benachteiligt. Die Beschwerdeführerin behauptet sinngemäss, dass bei anderen kanadischen Abschlüssen die kanadischen Kreditpunkte im Hinblick auf die Anerkennung eines Abschlusses mit mehr Arbeitsleistungen respektive ECTS gewichtet würden. Dies führe dazu, dass andere kanadische Abschlüsse - im Gegensatz zu ihrem Abschluss - als gleichwertig anerkannt würden.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin die anderen Beschwerdeentscheide einsehen könnte, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten für ihr Verfahren ableiten. Die rechtsungleiche Behandlung wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sinngemäss davon auszugehen, dass sie die fehlerhafte Umrechnung der an der UWO erworbenen Kreditpunkte in ECTS rügt. Es ist zudem nicht in jedem Fall zwingend gegeben, dass ein kanadischer Abschluss immer mit derselben Anzahl Arbeitsstunden zur gleichen Anzahl kanadischer Kreditpunkte und entsprechend zu den nach ECTS-System zu berücksichtigenden Kreditpunkten führt. Entsprechend ist nicht jeder kanadische Abschluss in jedem Fall vergleichbar. In den Akten sind einerseits keine Anhaltspunkte für eine systematisch diskriminierende Anerkennungspraxis der Erstinstanz erkennbar. Es ist weder anhand der Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, inwiefern sie aufgrund ihrer Identität oder Herkunft gegenüber anderen Personen systematisch diskriminiert würde. Andererseits ergibt sich die Umrechnung und die Beurteilung des Abschlusses im Hinblick auf die Anerkennung bereits aus den Akten (vgl. vorne E. 5.1.3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Edition zu den 213 anerkannten Abschlüssen für die Anerkennung ihres eigenen Abschlusses einen Nutzen ziehen könnte. Demzufolge stellt das Editionsbegehren einen untauglichen Beweisantrag dar. Das Editionsbegehren bezüglich der 213 Anerkennungsentscheide der Erstinstanz ist somit abzuweisen.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die fehlerhafte Berechnung des Praktikums und die daraus folgende, zu geringe Berücksichtigung der Anzahl Stunden im anzuerkennenden Abschluss. Weiter rügt sie, dass die Vorinstanz unbegründet und unzutreffend behaupte, die Beschwerdeführerin habe nur 1'560 geleistete Stunden nachweisen können.

Diese Anzahl Stunden habe die Erst- und die Vorinstanz berechnet, indem sie 39 Wochen mal 40 Stunden multipliziert und dabei die Ferien unberücksichtigt gelassen habe. Dabei würde die Ausbildungsbestätigung des Sunnybrook Health Sciences Centre vom 3. Mai 2016 der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Praktikumslänge von 41 Wochen bescheinigen (vgl. Beschwerdebeilage 23). Im Anerkennungsverfahren seien die Ferien unrechtmässig abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei schweizerischen Studierenden, die ein dreijähriges Studium für einen Bachelor-Abschluss absolvieren, keine Ferien abgezogen würden. Entsprechend würde in ihrem Fall bei einer Nichtberücksichtigung der Ferien als Studienzeit eine rechtsungleiche Behandlung erfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin in der gleichen Bestätigung des Sunnybrook Health Sciences Centre bescheinigt worden, dass sie ihre Forschungsarbeit mit dem Titel "Calcium & vitamin D supplementation in institutionalized elderly & its effect on falls and fracture prevention" fast vollständig in ihrer Freizeit verfasst habe. Für diese Forschungsarbeit habe sie eine Anzahl Stunden aufgewendet, die mindestens 70 Stunden einer Praktikumsleistung entspreche.

5.3.2 Die Vorinstanz rechnet der Beschwerdeführerin die gesamten 70 Stunden des für die Forschungsarbeit geleisteten Aufwands an. Entsprechend steht nur noch die Ausbildungsdauer des bei der Sunnybrook Health Sciences Centre absolvierten Praktikums im Streit. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht ausdrücklich zu den Ferien des bei der Sunnybrook Health Sciences Centre absolvierten Ferienzeit, berücksichtigt aber keine Ferien.

Laut Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020 sei das Praktikumserfordernis als Voraussetzung der praktischen Qualifikation hinsichtlich der Ausbildungsdauer - entgegen den Ausführungen im Teilentscheid vom 13. September 2017 - erfüllt (vgl. Stellungnahme vom 30. Januar 2020, S. 3, Ziff. 3.a). Damit ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin abzustellen, dass sie ein Praktikum im Umfang von 41 Wochen à 40 Arbeitsstunden pro Woche und zusätzlich in ihrer Freizeit 70 Stunden für ihre Forschungsarbeit geleistet hat. Das heisst, dass der Beschwerdeführerin für ihren praktischen Teil ihres BSc 1'640 Stunden anzurechnen sind.

5.3.3 Die Ausbildungsbestätigung des Sunnybrook Health Sciences Centre zeigt ausführlich und substantiiert nach Anzahl Wochen aufgeschlüsselt, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin während ihres Praktikums absolviert hat. In der Praktikumsbestätigung wird aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin vier (von 41 Wochen) für ihre selbstständige Forschungsarbeit und zusätzlich in ihrer Freizeit zehn Monate Arbeit aufgewendet hat.

5.3.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin Leistungen im Umfang von 6'182 Stunden anzurechnen sind (4'472 Stunden für ihre theoretischen und praktischen Studienleistungen plus 1'640 Stunden aus ihrem Praktikum plus 70 Stunden aus ihrer Forschungsarbeit). Ein europäischer Bachelor-Abschluss setzt üblicherweise die Leistung von 180 ECTS à 25 bis 30 Arbeitsstunden voraus. Damit erreicht die Beschwerdeführerin in jedem Fall die minimale Anzahl Studienleistungen im Umfang von 5'400 Stunden, die für einen vergleichbaren, schweizerischen Bachelorabschluss zu erbringen sind. Die Beschwerdeführerin hat damit gemäss anzurechnenden BSc-Abschluss das Erfordernis hinsichtlich der minimalen Anzahl zu leistenden Stunden erfüllt.

5.4

5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie unter der Berücksichtigung der korrekten Gewichtung der Credits einen vierjährigen Bachelor of Science Studiengang mit den entsprechenden Leistungsnachweisen absolviert hat, obschon sich die effektive Studiendauer aufgrund der Anrechnung externer Kreditpunkte verkürzt habe. Ihr Studium an der UWO habe zwar vom Herbstsemester 2010 bis am 17. Juni 2013 gedauert. Der durch die UWO ausgestellte Academic Record enthalte jedoch Leistungen, die an externen Institutionen erbracht und von der UWO für die Erlangung des BSc angerechnet worden seien. Bereits vor ihrem Studium habe die Beschwerdeführerin einen BSc (Honors) in Biomedical Sciences am University College London (UCL), England, erlangt. Hiervon seien 105 ECTS Credits an den BSc in Food and Nutrition der UWO angerechnet worden, die im Academic Record mit 7 kanadischen Credits ausgewiesen seien. Während ihres Studiums an der UWO habe die Beschwerdeführerin zudem einen Austausch am Institut Polytechnique LaSalle Beauvais in Frankreich absolviert. Im Rahmen dieses Austauschs seien der Beschwerdeführerin im kanadischen BSc-Diplom 2.5 kanadische Credits angerechnet worden. Ihre effektive Ausbildungsdauer sei Dank des früher absolvierten BSc (Honors) in Biomedical Sciences am UCL länger als die vier Jahre, die für einen BSc an der UWO im Regelfall benötigt würden. Es liege in der Natur der Anrechnung von Studienleistungen, dass ein Zweitstudium nicht in voller Länge absolviert werden müsse. Die Anerkennungsinstanz könne aber in einem solchen Fall bei der Anerkennung nicht isoliert das (verkürzte) Zweitstudium betrachten und die Leistungen aus dem Erststudium ignorieren, dessen Leistungen im Zweitstudium angerechnet worden seien. Schliesslich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Anerkennung von Abschlüssen die effektiv vorhandenen Kompetenzen zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Ermittlung der Gleichwertigkeit sei jede Qualifikation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Das selektive abstützen auf einen einzigen Abschluss oder einzelne Studienleistungen sei nicht zulässig.

5.4.2 Die Vorinstanz erwägt in ihrem angefochtenen Entscheid in E. 3.1.1.3, dass die effektive Ausbildungsdauer an der UWO gemessen an der absolvierten Studiendauer lediglich zwei Jahre gedauert habe. Entsprechend sei hierfür die Voraussetzung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG nicht erfüllt.

5.4.3 Dem von der Beschwerdeführerin dem Anerkennungsgesuch ins Recht gelegte Academic Record der UWO ist wörtlich zu entnehmen, dass es sich beim an der UWO absolvierten BSc um ein vierjähriges Bachelor-Programm handelt. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr Studium im Herbstsemester 2010 begonnen und ihren Abschluss am 17. Juni 2013 erhalten. Aus dem Academic Record ist jedoch ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin Studienleistungen aus dem vierjährigen Bachelor of Science in Biomedical Sciences von der UCL an der UWO angerechnet wurden. Es kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie alleine aufgrund der Anrechnung der Studienleistungen aus einem anderem Studiengang argumentiert, es sei nicht dieselbe Bildungsstufe gegeben, da das (zweite) Bachelor-Studium dank der Anrechnung in zweieinhalb Jahren absolviert wurde. Selbst schweizerische Bachelorstudiengänge sehen die Anrechnung von früheren Studiengängen im Rahmen eines Zweitstudiums vor. Die Anrechnung von extern erworbenen Kreditpunkten ist ein elementarer Grundsatz der ECTS, zumal ECTS gerade für "European Credit Transfer and Accumulation System" steht (vgl. Europäische Kommission [Hrsg.], a.a.O., S. 6 und S. 11). Im Übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Bachelor of Science an der UWO und einen Bachelor of Science an der UCL absolviert hat. Letzterer ist im Academic Record des Bachelor of Science an der UWO berücksichtigt worden. Schliesslich ist aufgrund der angerechneten Leistungen erstellt, dass die Beschwerdeführerin die geforderten 5'400 Stunden, die für einen Bachelorabschluss in der Schweiz verlangt werden, gemäss dem anzuerkennenden Bachelorstudium geleistet hat. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz Art. 56 Abs. 1 Bst. a
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG fehlerhaft angewandt hat. Somit ergibt sich, dass die Rüge bezüglich der fehlerhaft ermittelten Bildungsstufe begründet ist. Der anzurechnende Abschluss ist hinsichtlich der Studiendauer einem schweizerischen Bachelordiplom im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Bst. a
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG gleichwertig.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt die fehlerhafte Beurteilung ihrer Berufskompetenzen bzw. ihres Ausbildungsinhalts durch die Vorinstanz. Die Erstinstanz habe gar nie Nachweise zu den Berufskompetenzen verlangt. Erst mit dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sei dies aufgrund des abschlägigen Entscheides der Erstinstanz zur Diskussion gestanden. Entsprechend sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zudem hätten sich die Vorinstanzen nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt oder ihren Entscheid genügend begründet. Sie rügt, dass ihr die Erstinstanz die Verpflichtung zum Besuch der zwei Zusatzausbildungen "Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen" der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und "Komplexe Beratung" der Berner Fachhochschule zu Unrecht auferlegt habe, obschon sie diese Kompetenzen bereits erworben und im Verfahren dokumentiert habe. Die Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing" sei die Beschwerdeführerin aber bereit zu absolvieren, da sich dieses Gebiet erst nach ihrem Berufsabschluss entwickelt hat und sie über diese Kompetenzen tatsächlich nicht in vollem Umfang verfüge. Im bisherigen Anerkennungsverfahren habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihre im Ausland erworbenen Berufskompetenzen anhand der Kursinhalte des Brescia University College an der UWO dargelegt und mit dem in der Schweiz in Anhang I des Projekts Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH verglichen. Daraus ergebe sich, dass die erwähnten Kompetenzen vorhanden seien.

6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können und dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.).

6.3 Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz auf Art. 56 Abs. 1 Bst. c
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG. Die Vorinstanz vergleicht die Ausbildung der Beschwerdeführerin mit dem Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik der Berner Fachhochschule. Dabei übernimmt sie die erstinstanzliche Auffassung und verweist bei ihrer Beurteilung des Anerkennungsgesuchs auf den im Abschlussbericht "Projekt Abschlusskompetenzen FH-Gesundheitsberufe" erwähnten "Anhang I" der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH). Da dieser Projektbericht der KFH respektive "Anhang I" keinen spezifischen Lernzielkatalog enthält, stützen sich die Vor- und die Erstinstanz auf die Lehrpläne der Fachhochschulen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2; Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4).

Im Vergleich mit den darin erwähnten Kompetenzen habe die Beschwerdeführerin Lücken in den Bereichen "Kommunikation und Beratung/Qualitätsmanagement/Beratung von Gruppen und Institutionen/Prävention" und "Wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und Evidence Based Practice". Für den Fachbereich "Kommunikation und Beratung/Qualitätsmanagement/Beratung von Gruppen und Institutionen/Prävention" könne die Beschwerdeführerin lediglich den Kurs "Communications" (0.5 UWO-Credits) nachweisen. Aus diesem Grund seien das Absolvieren der Zusatzausbildung "Komplexe Beratung" (5 ECTS) und des Fachkurses "Motivational Interviewing" (5 ECTS) erforderlich. Die methodischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und Evidence Based Practice" umfassten gemäss Vor- und Erstinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2; Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f.) lediglich 1.5 UWO-Credits. Um diese Lücke im erforderlichen Umfang zu füllen, sei der Fachkurs "Wissenschaftliches Arbeiten - Reflektierte Praxis" oder "Reflektierte Praxis - Wissenschaft verstehen" angeordnet worden. Im Bereich "Ernährungsberatung" gehe es um die Beratungstechnik und nicht um fachspezifische Grundlagen für eine Beratung (z.B. in Bezug auf Zusammenarbeit mit medizinischen Fachpersonen, auf das Erstellen eines Ernährungsplanes usw.). Zudem umfasse der Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" das Erlernen und das Reflektieren dieser Methoden. Dies sei nicht vergleichbar mit der Anwendung von Methoden, sondern beinhalte die Auseinandersetzung mit der Methodik. Zwar würden einige der Kurse, welche die Beschwerdeführerin absolviert habe, wissenschaftlichen Charakter aufweisen, womit aber nicht erstellt sei, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Methodik stattgefunden habe. Während diesen Kursen seien einzelne wissenschaftliche Elemente behandelt worden, inwiefern die Methodik in ihrer ganzen Breite erlernt wurde, bleibe aber unbelegt. Allein der massive Unterschied der Ausbildungsdauer sei Beweis genug, um den unterschiedlichen Inhalt der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der schweizerischen Ausbildung, die zum Erwerb des schweizerischen Abschlusses als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) führt, zu bejahen.

6.4 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich, dass sich die Prüfung der Fachkompetenzen durch die Vor- und die Erstinstanz im Wesentlichen darauf beschränkte, dass bestimmte Fächer bei der Umrechnung von kanadischen Kreditpunkten in ECTS zu wenig geleistete Arbeitsstunden ergeben haben. Daraus wurde von der Erst- und der Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass schon aufgrund des zu geringen Leistungsaufwands, der für die kanadischen Kreditpunkte zu erbringen gewesen sei, die Anerkennung nicht erfolgen könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.3; siehe auch die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020, S. 4 in diesem Beschwerdeverfahren). Eine inhaltliche Prüfung der anzurechnenden Fächer hatte die Vorinstanz nicht im Detail vorgenommen.

6.4.1 Die Erst- und die Vorinstanz haben die von der Beschwerdeführerin im Academic Record der UWO aufgeführten Leistungen mit schweizerischen Bachelorabschlüssen im gleichen Gebiet auf einer allgemeinen Basis verglichen. Dieser Vergleich wurde mit den Studienplänen des Bachelor of Science in Ernährung Diätetik der Berner Fachhochschule (BFH), an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) oder an der Haute école de santé de Genève (HEdS-Genève) durchgeführt. Die Vorinstanz führt auf, an der BFH seien beispielsweise 22 ECTS im Bereich des "wissenschaftlichen Arbeitens" zu absolvieren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2). Diese Module an der BFH setzen sich gemäss angefochtenem Entscheid (E. 3.1.2.3) wie folgt zusammen: "Wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden und Statistik", "Evidence-Based Practice", "Umsetzungsprojekt Forschung", "Bachelor Thesis", was einem geleisteten Arbeitsaufwand von 22 ECTS entspreche. An der HEdS-Genève umfasst der Anteil an "Sciences et pratiques alimentaires" ca. 10 % des Bachelorstudiums (bzw. ca. 18 ECTS), wobei hier neben den theoretischen Statistikkursen auch andere naturwissenschaftliche Kurse oder praxisbezogene Projekte dazugehören (vgl. HEdS-Genève [Hrsg.], Plan d'études cadre Bachelor 2012, Filière de formation en nutrition et diététique, S. 30). Im Studienplan der HEdS-Genève wird nicht im Detail ausgewiesen, wie umfassend die theoretischen, nicht anwendungsbezogenen Statistikkenntnisse sein müssen.

Die Erstinstanz verweist mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (S. 4 f.) auf ihre frühere Stellungnahme im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Dezember 2017, S. 6 f., enthalten in Beschwerdebeilage 20). Demnach verlangte die Erstinstanz Kenntnisse der wissenschaftlichen Methoden (insb. Statistik und andere empirische Methoden) im Umfang von 20 ECTS. Weshalb die Beschwerdeführerin 22 ECTS oder 20 ECTS aus dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vorweisen müsse, um ihren kanadischen Bachelorabschluss anerkennen zu lassen, erschliesst sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten.

Gemäss dem Studienplan des Bachelorstudiengangs Ernährung & Diätetik der BFH umfasst der Modulbereich "Wissenschaftliches Arbeiten" 22 ECTS, wobei hiervon die Bachelorarbeit mit 12 ECTS gewichtet ist. Lediglich die restlichen 10 ECTS des Bereichs "Wissenschaftliches Arbeiten" dienen demnach an der BFH effektiv dem Erwerb der theoretischen Kenntnisse der statistischen Methoden. Ein Quervergleich mit dem Studienplan des Studiengangs "BSc Ernährung und Diätetik" der FFHS zeigt, dass in jenem BSc "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" (5 ECTS) und "Forschungsmethoden und Statistik" (5 ECTS) bzw. insgesamt 10 ECTS an wissenschaftlichen Methodenkenntnissen zu erwerben sind. Im Studienplan der FFHS ist die Bachelorarbeit nicht dem Fachbereich "Wissenschaftliches Arbeiten" zugeordnet. Somit werden gemäss Studienplänen der BFH und der FFHS lediglich 10 ECTS aus dem Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" verlangt. Weder die 20 ECTS noch die 22 ECTS sind in den Modulübersichten der schweizerischen Bachelorabschlüsse, auf welche die Erst- und die Vorinstanz Bezug nehmen, im Umfang der erwähnten ECTS-Punkte im Einzelnen - ohne die Bachelorarbeit zu berücksichtigen - aufgeführt. Der Vergleich mit den Modulübersichten bzw. Studienplänen der FFHS und der BFH zeigt somit, dass bereits die Anforderung im Umfang von 22 ECTS bzw. 20 ECTS (anstelle der 10 ECTS) nicht nachvollziehbar begründet ist. Selbst wenn die Bachelorarbeit zu den (theoretischen) Kenntnissen des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen wäre - was z.B. beim Studiengang der FFHS nicht der Fall ist -, dann wäre in diesem Fall durch die Erstinstanz zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Studienleistung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens bereits erbracht hat, wie dies prima facie beispielweise in Gestalt der unabhängigen Forschungsarbeit oder einer anderen schriftlichen Arbeit der Fall sein könnte (vgl. z.B. vorne E. 5.3.4).

6.4.2 Die Erstinstanz argumentiert im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ungenügende Kenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens habe, selbst wenn die Kreditpunkte in dem Umfang gewichtet würden, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Die Erstinstanz rechnet hierfür die folgenden Kurse an: Research Methods (HUMANECO 4411F: 0.5 kanadische Kreditpunkte), Statistical Science (2100TRN: 0.5 kanadische Kreditpunkte), Clinical Studies for the Food Industry (ein kanadischer Kreditpunkt). Die restlichen fächerübergreifenden Statistik- bzw. Methodenkenntnisse, die von der Beschwerdeführerin in anderen Fächern erworben worden seien, können gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020 nicht angerechnet werden, sofern in diesen Fächern das wissenschaftliche Arbeiten nur nebenbei thematisiert wurde. Die von der Erstinstanz für die Anerkennung des Abschlusses verlangten 20 ECTS würden sich nur auf jene Fächer beziehen, in denen das wissenschaftliche Arbeiten Gegenstand des Methodenkurses sei (Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 21. Dezember 2017, S. 6 f., enthalten in Beschwerdebeilage 20). Im angefochtenen Entscheid findet sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fächern der wissenschaftlichen Methoden; die nachvollziehbare Begründung fehlt in diesem Punkt.

6.4.3 Für die Anerkennung des Abschlusses sind gemäss Erstinstanz 20 ECTS bzw. 600 Arbeitsstunden erforderlich (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f.). Gemäss Vorinstanz seien 22 ECTS im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu erwerben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1.2.2, dritter Absatz). Bereits diese Anforderungen nach 22 ECTS (oder 20 ECTS gemäss den Ausführungen der Vorinstanz), wonach ein anzuerkennender ausländischer Bachelorabschluss zu einem schweizerischen Abschluss der BFH oder FFHS äquivalent sein müsse, ist nicht nachvollziehbar begründet. Weshalb gerade 20 ECTS oder 22 ECTS im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verlangt werden anstatt der 10 ECTS, die an der BFH oder FFHS üblich sind, ist weder im angefochtenen Entscheid noch in der Stellungnahme der Erstinstanz begründet worden (vgl. vorne E. 6.4.1).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" (erstinstanzliche Akten, Beilage 13) im Academic Transcript des Institut Polytechnique LaSalle Beauvais, Frankreich, mit 3 ECTS ausgewiesen ist. Gemäss Academic Transcript der UCL hat die Beschwerdeführerin für den Kurs "STAT6101 Introductory Statistical Methods and Computing" an der UCL 7.5 ECTS erhalten (Beschwerdebeilage 16). Im Academic Record der UWO sind die vorerwähnten Kurse wie folgt mit kanadischen Credits ausgewiesen: 0.5 kanadische Kreditpunkte für die Research Methods (HUMANECO 4411F) und 0.5 kanadische Kreditpunkte für Statistical Science (2100TRN). Der Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" ist im Academic Record der UWO nicht wörtlich ausgewiesen. Anhand der erst- und vorinstanzlichen Entscheide ist nicht nachvollziehbar, ob dieser Kurs mit 0.5 oder mit 1.0 kanadischen Kreditpunkt angerechnet wurde. Der einzige Kurs, der einen kanadischen Kreditpunkt ergibt, ist mit "FOODNUTR 3300LOP 3000 LEVEL 1.0 PAS" bzw. einem kanadischen Kreditpunkt ausgewiesen (Beschwerdebeilage 16). Inwiefern darunter der erwähnte Kurs "Clinical Studies for the Food Industry" ist, lässt sich anhand der Akten nicht erschliessen. Anhand der vorliegenden Akten ist immerhin erstellt, dass die Beschwerdeführerin für den im kanadischen Academic Record ausgewiesenen Kurs HUMANECO 441F 0.5 kanadische Kreditpunkte erhalten hat, was einem an der UWO geleisteten Aufwand von 104 Arbeitsstunden entspricht. Bei einem zu leistenden Aufwand von 25 bis 30 Arbeitsstunden pro ECTS entspricht dies einem Wert von ca. 4.16 bis ca. 3.46 ECTS. Für die Kurse "Clinical Studies for the Food Industry" hat die Beschwerdeführerin gemäss Academic Transcript der Institut Polytechnique LaSalle Beauvais, Frankreich, effektiv das Äquivalent von 3 ECTS bzw. 90 Arbeitsstunden (bzw. nach Academic Record der UWO ein kanadischer Kreditpunkt) erbracht. An der UCL hat die Beschwerdeführerin 7.5 ECTS bzw. 225 Arbeitsstunden für den Erwerb des Kurses "Introductory Statistical Methods and Computing" geleistet. Sofern die Arbeitsstunden dieser Kurse zusammengerechnet werden, ergibt dies insgesamt 416 Arbeitsstunden an Studienleistungen. Sofern lediglich der kanadische Academic Record gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 4 f. als Berechnungsbasis verwendet wird, ergibt dies im Total 2.0 kanadische Kreditpunkte im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens bzw. 408 Arbeitsstunden.

6.5 Wie sich bereits aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, müssen die im anzuerkennenden Abschluss erwähnten kanadischen Kreditpunkte erheblich höher gewichtet werden. Für den hier anzuerkennenden Abschluss müssen die kanadischen Kreditpunkte mit 208 Stunden Leistung pro kanadischem Kreditpunkt berücksichtigt werden, wobei ein ECTS gemäss ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission ca. 25 bis 30 Arbeitsstunden entspricht (vgl. vorne E. 5.1.3). Weder die Erst- noch die Vorinstanz haben die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens quantitativ genügend berücksichtigt. Aus dem angefochtenen Entscheid, der Stellungnahme der Erstinstanz und der Akten ist, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar, weshalb 22 ECTS (oder 20 ECTS) anstelle von 10 ECTS im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben werden müssen, inwiefern bei den Kenntnissen der wissenschaftlichen Methoden noch Lücken bestehen oder welcher Kurs mit welchem Umfang angerechnet wurde. Insofern kann den Ausführungen der Erst- und der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhalten, dass die Lücken der Beschwerdeführerin bezüglich der wissenschaftlichen Methoden hinsichtlich der Methodenkenntnisse, die offenbar 20 ECTS bzw. 22 ECTS anstelle von 10 ECTS umfassen müssten, noch zu gross seien. In diesem Punkt ist die Rüge der Beschwerdeführerin insofern begründet, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt hat (vgl. vorne E. 6.4.1).

6.6
Wie sich bereits aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, hat die Erstinstanz zu prüfen und zu begründen, in welchem Umfang Methodenkenntnisse zu erwerben sind und sie hat sodann zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin bereits die entsprechenden Kenntnisse hat. Weder aus dem erst- noch dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten lässt sich entnehmen, inwiefern die wissenschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht anerkennungsfähig sein sollen. Die Erstinstanz wird die Anrechnung der erbrachten Studienleistungen des kanadischen Academic Record der UWO unter Berücksichtigung des hier ermittelten Umrechnungsschlüssels für die kanadischen Kreditpunkte der UWO bzw. des Brescia University College im Sinne dieser Erwägungen prüfen und anerkennen müssen, wenn die Statistikkenntnisse entsprechend zu einem schweizerischen Bachelorabschluss einer Fachhochschule äquivalent sind (Art. 56
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG).

7.
Sowohl die Erst- und die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin führen übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die in der Schweiz üblichen Interview-Techniken habe, die bei vergleichbaren Bachelorabschlüssen (Niveau Fachhochschule) im Bereich Ernährungsberatung üblich seien.

Gestützt auf die Akten ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kanadischen Bachelorstudiengang keine Kompetenz erworben hat, die den Bereich "Motivational Interviewing" (5 ECTS) abdecken. Entsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Kurs an einer Fachhochschule im Sinne einer Ausgleichsmassnahme absolviert, um diese fehlenden Kenntnisse zu erwerben.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass die Erst- und die Vorinstanz die einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin fehlerhaft (in zu geringem Umfang) berücksichtigt hätten. So sei nicht klar, weshalb ihr die Tätigkeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2016 bei Nestlé Health Science Canada als Berufspraxis nicht anerkannt worden sei.

8.2 Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht geprüft, da die Ausbildungsdauer zu kurz gewesen sei. Es könne nur jene Berufserfahrung berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb eines Diploms erworben worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2).

Die Erstinstanz räumt im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein, dass die einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nach Art. 56 Abs. 1 Bst. d
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG erfüllt sei (vgl. erstinstanzliche Stellungnahme zur Beschwerde, Rz. 3b), obschon sie in ihrem erstinstanzlichen Entscheid anders festgestellt habe. Dennoch sei die Arbeitserfahrung nicht anzurechnen, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse in einem dem Bachelorabschluss in der Schweiz entsprechenden Studiengang erworben habe. Die Erstinstanz argumentiert, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Berufspraxis ausgeübten Tätigkeiten nicht den in der Schweiz üblichen Kernkompetenzen einer Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) entsprechen würden. Begründet wird von der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Produktemanagerin keine Patienten hatte, die sie geschult, beraten und begleitet habe. Zudem habe sie nur spezifisch im begrenzten Bereich der von ihr beworbenen Produkte gearbeitet. Die Arbeit als Ernährungsberaterin umfasse auch die Arbeit in Pflegeheimen oder Spitälern und begrenze sich nicht nur auf Produkte, da Ernährungsberater in einem dynamischen und komplexen Umfeld arbeiten müssten (Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. Januar 2020, S. 3 mit Verweis auf Stellungnahme der Erstinstanz vom 21. Dezember 2017, S. 7, enthalten in Beschwerdebeilage 20). Demzufolge sei die Berufsqualifikation nicht im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG anerkennungsfähig.

8.3 Aus der Arbeitsbestätigung von Nestlé Health Science Canada, Inc. und den Akten ergibt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitserfahrung einer Ernährungsberaterin als Territory Manager für Nestlé Health Science Canada. Aus dem Arbeitszeugnis bzw. der Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie eine Berufserfahrung von 16 Monaten als "Territory Manager" bei Nestlé in Kanada erworben hat (vgl. vorinstanzliche Akten, doc. 22). Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Arbeitszeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung ist eher kurz, weshalb sie auch das zum Arbeitszeugnis gehörende Stellenprofil den Akten beigefügt hat (vgl. vorinstanzliche Akten, doc. 22, S. 2). Ein Territory Manager ist demnach verantwortlich für die ernährungswissenschaftlichen Bereiche der Ernährungstherapie. Dies umfasst insbesondere die bedürfnisgerechte Beratung, Planung und Überwachung der Ernährung von Konsumenten, Vertriebsorganisationen und dem Vertrieb der entsprechenden Produkte sowie die entsprechende Vermarktung. Dazu gehören gemäss Arbeitsbeschrieb auch die Entwicklung von entsprechenden Ernährungsplänen gemäss den Bedürfnissen der Kunden und Patienten. Weiter beinhaltet dies die Überprüfung und Weiterentwicklung der Nestlé Health Science Canada Produkte entsprechend den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Ernährung, Trends in der Ernährung und der Förderung des Geschäfts von Nestlé Health Science Canada. Aus dem Stellenprofil ergibt sich auch, dass die Stelle primär für Ernährungswissenschaftler und für Ernährungsberater sowie ausgebildete (höher qualifizierte) Fachpersonen aus der Pflege geeignet ist.

Laut dem "Anhang I" des Projekts "Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe FH" (S. 13) sind Ernährungsberater im Gesundheitsversorgungssystem dafür verantwortlich, die fachliche Führung in ihrem Berufsfeld zu übernehmen und entsprechende Entscheidungen und Beurteilungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere Techniken zur Ernährungsabklärung in spezifischen Situationen, die Initiierung von Ernährungstherapien inkl. Planung, Schulung, Überwachung und Evaluation. In dieser Rolle sollen Ernährungsberater Ernährungsprobleme personenbezogen effizient behandeln und die Verpflegung der Gemeinschaft verbessern. Dies umfasst auch die Entwicklung und Vermarktung von Produkten in der Industrie.

Des Weiteren wird die Berücksichtigung der Berufserfahrung durch die Erst- und die Vorinstanz mit dem Argument verweigert, es könne nur jene Berufserfahrung berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb eines anerkennungsfähigen Diploms erworben worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat allerdings gemäss zutreffenden Vorbringen die Berufserfahrung bei Nestlé Health Science Canada nach Abschluss ihres kanadischen Bachelor of Science erworben. Entsprechend hat sie tatsächlich nach dem Erwerb ihrer universitären Kompetenzen Berufserfahrung gewonnen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis die entsprechenden Ernährungswissenschaftlichen Kenntnisse 16 Monate lang bei Nestlé Health Science Canada angewandt hat und zwar in dem Sinne, wie es im "Anhang I" des Projekts Abschlusskompetenzen Gesundheitsberufe der KFH definiert ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Berufskompetenzen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben seien, ist somit begründet. Demzufolge ist die bei Nestlé Health Science Canada erworbene Berufserfahrung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. d
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zu berücksichtigen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Erstinstanz bezüglich der Frist für die Absolvierung der Ausgleichsleistungen fehlerhaft auf zwei Jahre nach der Einreichung des Anerkennungsgesuchs abstelle. Die gleiche Rüge brachte die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne die Frist für die Leistung der Ergänzungsleistungen erst mit der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens starten. Vorher wisse sie noch gar nicht, welche Leistungen sie absolvieren müsse. Für den Fristenbeginn verlangt die Beschwerdeführerin die Edition des "Track & Trace"-Beleges der Post für den Brief vom 18. Dezember 2019 der ihren Standpunkt bestätige.

9.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (S. 5) aus, dass diese Zweijahresfrist für die Dauer des Verfahrens stillstehe und erst beginne, wenn der Anerkennungsentscheid bzw. der Teilentscheid rechtskräftig sei.

9.3 Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zur Zweijahresfrist. Im erstinstanzlichen Teilentscheid ist in Erwägung V aufgeführt, dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses erst vorgenommen werden kann, wenn die Auflage hinsichtlich der Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen nach Erwägung IV des erstinstanzlichen Teilentscheids vom 13. September 2017 erfüllt wurden. Eine Beschwerde hat nach Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdeinstanz entzogen wird oder dass die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 2 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
Abs. 5 VwVG). Die aufschiebende Wirkung wurde weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzogen. Zudem ergibt sich bereits aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Eröffnung des Entscheids weiss, welche Ausgleichsmassnahmen sie absolvieren kann bzw. muss. Eine entsprechende Frist zur Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen kann somit erst dann starten, wenn die Beschwerdeführerin Kenntnis von allfälligen Auflagen hat. Auf die Edition des "Track & Trace" der Post für den Brief vom 18. Dezember 2019 kann somit verzichtet werden, da er für die Beweisführung nicht notwendig ist. Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist, da der Fristenlauf zur Absolvierung der Ausgleichsmassnahmen des erstinstanzlichen Teilentscheids gar noch nicht begonnen hat.

10.

10.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückweisung an die erstverfügende Behörde möglich (Sprungrückweisung; vgl. Urteile des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 5; B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 4.1; B-6249/2009 vom 10. Juni 2010 E. 6.4).

10.2 Da weder die Erst- noch die Vorinstanz in ihren Entscheiden die Anerkennungsfähigkeit der Methoden des "Wissenschaftliche Arbeitens" im Umfang von 20 ECTS (bzw. 22 ECTS) nachvollziehbar begründet haben, drängt sich eine Rückweisung an die Erstinstanz auf, weil diese über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Ausserdem soll der Beschwerdeführerin hinsichtlich der materiell noch zu prüfenden Frage der ganze Instanzenzug offenstehen (vgl. Urteil des BVGer B-7113/2013 vom 9. März 2015 E. 4.2). Mit der Rückweisung ist freilich nichts über die materiellen Erfolgsaussichten des zu beurteilenden Antrags gesagt.

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Ergebnis weitgehend begründet ist und die Beschwerdeführerin mit dem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag obsiegt. Weder die Erst- noch die Vorinstanz haben nachvollziehbar dargelegt, wieviele ECTS die Beschwerdeführerin im Fachbereich "Wissenschaftliches Arbeiten" vorweisen muss. Des Weiteren sind die Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der Methoden des "Wissenschaftlichen Arbeitens" nicht inhaltlich geprüft worden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer Verfügung an die Erstinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Erstinstanz hat als Fachinstanz unter Berücksichtigung der hier festgestellten Umrechnung der kanadischen Kreditpunkte in ECTS die Kompetenzen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anerkennung ihres Abschlusses nun auf die Anerkennungsfähigkeit zu prüfen. Des Weiteren ist nach übereinstimmenden Anträgen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz sowie der Vorinstanz die Absolvierung der Zusatzausbildung "Fachkurs Motivational Interviewing (BFH Weiterbildung)" oder einer Eignungsprüfung, damit die Anerkennung als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule) erfolgen kann, ebenfalls als Auflage für die Anerkennung des Abschlusses der Beschwerdeführerin anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Berufspraxis der Beschwerdeführerin als entsprechende einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Art. 56
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
V-HFKG zu berücksichtigen ist.

12.

12.1 Als weitgehend obsiegende Partei im Sinne der voranstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend ist ihr der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Erst- und der Vorinstanz können nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

12.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels externer Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatzfähigen Kosten angefallen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zur erneuten Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises als Ernährungsberaterin (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. fa; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Lukas Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 8. September 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6462/2019
Datum : 01. September 2020
Publiziert : 15. September 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anerkennung von Berufsqualifikation


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GesBG: 34
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199916 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199517 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    ...18
UFG: 70
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 70 Anerkennung ausländischer Abschlüsse
1    Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.
2    Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
3    Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.
UFV: 56
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 56 Anerkennung - (Art. 70 HFKG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen, oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029 gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
127-I-54 • 130-II-425 • 133-I-270 • 134-I-83 • 135-II-384 • 141-III-28 • 141-V-557 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
2C_1019/2013 • 2C_1027/2013 • 2C_1051/2013 • 2C_115/2007 • 2C_483/2013 • 2C_712/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • fachhochschule • e-mail • umrechnung • bundesverwaltungsgericht • gewicht • praktikum • ferien • student • frage • statistik • frist • weiterbildung • beweismittel • teilentscheid • aufschiebende wirkung • monat • stelle • gleichwertigkeit • arbeitszeugnis
... Alle anzeigen
BVGer
A-3982/2015 • B-4757/2017 • B-5372/2015 • B-6249/2009 • B-6462/2019 • B-7113/2013 • B-7115/2013
EU Richtlinie
2005/36