Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.06.2018 (2C_701/2017)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2680/2015
Urteil vom 21. Juni 2017
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Hirzbodenweg 95, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychologieberufekommission PsyKo,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie.
B-2680/2015
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer erwarb am (Datum) erfolgreich den Weiterbildungstitel in ,,Systemischer Therapie und Beratung" am Bodensee-Institut (Deutschland). Am 11. Februar 2014 stellte er der Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Geschäftsstelle der PsyKo informierte den Gesuchsteller am 18. Februar 2014 per Brief über die Tatsache, dass, nach erster Sichtung der Unterlagen, das Gesuch um Anerkennung seines Weiterbildungstitels in Psychotherapie wahrscheinlich von der PsyKo abgelehnt werde. Ein Grund für diesen negativen Vorentscheid sei die Tatsache, dass A._______ über keinen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 3
des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG) verfüge. Der Gesuchsteller teilte der PsyKo am 4. März 2014 mit, dass er sein Gesuch um Anerkennung dennoch aufrechterhalten möchte und wies die PsyKo am 15. April 2014 darauf hin, dass er das Fach Psychologie von (Jahr) bis (Jahr) als Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen des Landes (...) unterrichtet habe. Obschon die Geschäftsstelle der PsyKo dem Gesuchsteller am 6. Oktober 2014 mitteilte, dass die Expertenkommission der PsyKo eine negative Empfehlung zu Handen des Plenums formuliert habe und dass die PsyKo sein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie voraussichtlich nicht gutgeheissen werde, hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 an die PsyKo fest, dass er sein Gesuch aufrechterhalten wolle.
Am 22. Dezember 2014 informierte der Gesuchsteller die PsyKo darüber, dass sie im Rahmen ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 sein Gesuch um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie nicht gutgeheissen habe. Am 11. März 2015 erliess sie die folgende Verfügung:
,,1. Das von A._______ am 11. Februar 2014 eingereichte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines deutschen Weiterbildungstitels in ,Systemischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, wird abgelehnt.
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2. Der Weiterbildungstitel des Gesuchstellers in ´Systemischer Therapie und Beratung´, erworben am (Datum) am Bodensee-Institut (Deutschland), wird nicht anerkannt.
3. Es werden keine Ausgleichsmassnahmen verfügt. 4. Die Führung der gemäss Artikel 6
PsyV geschützten Berufsbezeichnung ´eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut´ ist A._______ nicht erlaubt. 5. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1400.-. Der entsprechende Kostenvorschuss wurde von A._______ mit Zahlungen vom 27. März 2014 (CHF 300.-) und vom 16. Januar 2015 (CHF 1100.-) beglichen."
Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass der deutsche Gesuchsteller, der eine Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung" in Deutschland absolviert habe, auch im Herkunftsland nicht unter das dort gültige Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) falle. Damit könne der Gesuchsteller in Deutschland weder als Psychotherapeut tätig sein noch die staatliche Approbationsprüfung ablegen, weshalb gemäss der entsprechenden EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Anerkennung nicht möglich sei und auch keine Ausgleichsmassnahmen verfügt werden könnten. Ausserdem verfüge der Gesuchsteller nicht über einen gemäss Art. 3
PsyG anerkennungsfähigen Hochschulabschluss im Hauptfach Psychologie. Im Übrigen genüge die Weiterbildung nicht den Schweizer Standards, denn es fehlten 197 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 29. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt: ,,1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2015 aufzuheben bzw. abzuändern und es sei der Weiterbildungstitel des Beschwerdeführers in ´Systematischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie als gleichwertig anzuerkennen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut, aufgrund der Übergangsbestimmungen, beibehalten werden darf. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) dem Beschwerdeführer mit Seite 3
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Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt habe, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Gemäss Art. 9
PsyG könne im Rahmen einer Einzelfallnachweisung der ausländische Weiterbildungstitel anerkannt werden. Aufgrund langjähriger Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen sei vorliegend dieser Nachweis einer Anerkennung gegeben. Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) sei am 1. April 2013 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
PsyG würden insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die Delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Er führe seit der Bewilligungserteilung im Jahre 2012 die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei. Sollte dem Hauptantrag nicht gefolgt werden können, werde in Anlehnung an die erwähnten Übergangsbestimmungen eventualiter begehrt, dass festzustellen sei, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut beibehalten werden dürfe.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die geltend gemachte Weiterbildung auch im Herkunftsland nicht unter die anerkannte Weiterbildung falle und der Beschwerdeführer damit nicht als Psychotherapeut zugelassen werden könne. Ebenso könne er nicht zur staatlichen Approbationsprüfung, welche eine notwendige Voraussetzung für die Berufsausübung sei, zugelassen werden. Der Beschwerdeführer besitze lediglich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach und kein Psychologiestudium. Zudem genüge die Weiterbildung den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Ausserdem berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
PsyG.
D.
Mit Replik vom 16. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend bringt er vor, dass er zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäss der Stadtmedi-
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zinaldirektion der Stadt (...) berechtigt sei, als Heilpraktiker bei der Berufsbezeichnung die Psychotherapie bzw. den Titel Psychotherapeut zu führen. Zudem sei ihm von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie erteilt worden. E.
Mit Duplik vom 14. Januar 2016 hält die Vorinstanz weiterhin vollumfassend an ihrer Verfügung vom 11. März 2015 sowie an ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und damit an der Nichtanerkennbarkeit des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers fest. Sie erklärt, dass die Argumente in der Replik keine Auswirkungen auf die strittige Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Weiterbildungstitels mit einem inländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie hätten. Dennoch bemerkt sie, dass der Begriff Psychotherapie im Gegensatz zur Berufsbezeichnung Psychotherapeut in Deutschland gesetzlich nicht geschützt sei. Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker sei eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte Psychologen, die vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Verordnung geregelt werde. In diesen Fällen werde keine Approbation, sondern eine behördliche Erlaubnis erteilt. Demnach habe die Stadt (...) dem Beschwerdeführer nur die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen und nicht bestätigt, dass er sich als Psychotherapeut bezeichnen dürfe. Ausserdem sei die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden und zwischenzeitlich sei die Bewilligung per 31. Dezember 2015 wieder entzogen worden. Nur falls die Gleichwertigkeit gegeben wäre und damit sein Weiterbildungstitel anerkannt würde, dürfte sich der Beschwerdeführer in der Folge als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen bzw. wäre er vorausgesetzt, auch die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1
PsyG wären erfüllt berechtigt, in der Schweiz Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich und rechtserheblich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG). 1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie abgewiesen wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 2
PsyG) und bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. Die Psychologieberufekommission (PsyKo) ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie Seite 6
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von Weiterbildungstiteln (Art. 3 Abs. 3
, Art. 9 Abs. 3
, Art. 36
und Art. 37
PsyG). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) geprüft (Art. 3
PsyV). 2.1 Für die Anerkennung solcher Abschlüsse und Weiterbildungen sind das Psychologieberufegesetz sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) heranzuziehen. Hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verweist das FZA auf die entsprechenden Richtlinien der EU. Für den vorliegenden Bereich ist demnach die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich. Ausländische Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden inländischen Hochschulabschluss bzw. Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder wenn ihre Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen ist (Art. 3 Abs. 1
und Art. 9 Abs. 1
PsyG). 2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen in Kraft. Gemäss Art. 1 Bst. a
FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Art. 1 Bst. d
FZA sieht als weiteres Ziel die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer vor. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2
FZA gewährleistet den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich regelmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, das Recht, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss dessen Anhängen I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert zu werden. Dieses Ziel der Nichtdiskriminierung wird im Wesentlichen durch die Niederlassungsfreiheit und die Beseitigung des Inländervorrangs auf dem Arbeitsmarkt erreicht (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT W EYENETH,
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Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Wien 2014, S. 253 ff., insb. S. 258; ALVARO BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l`UE, 2010, Art. 2 N. 35 ff; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, Zürich 2010, S. 286; YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Namentlich nationale Diplomanerkennungserfordernisse verunmöglichen oder erschweren die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung wie auch über die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 9
FZA; vgl. ALVARO BORGHI, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EU in der praktischen Anwendung, in: Astrid Epiney/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2012/2013, S. 423).
2.3 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die EU-Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E. 2.2. f.; BREITENMOSER/W EYENETH, Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge, in: Fachhandbuch Verwal-
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tungsrecht, 2015, Rz. 31.58 ff.; RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204). 2.4 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470, E. 4.2; BREITENMOSER/W EYENETH, a.a.O., S. 200, 258; NATSCH, a.a.O., S. 205; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, S. 36, S. 303). 2.5 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungsoder Befähigungsnachweis bzw. ein Diplom besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungsoder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Gemäss Art. 2
des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) ist nur zur Ausübung des Berufs eines Psychologen zugelassen, wer einen entsprechenden Master, Seite 9
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Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie erworben hat oder im Besitze eines gleichwertigen Diploms ist. Wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen (Art. 4
PsyG). Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt und zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht hat (Art. 7
PsyG). Wer den Beruf des Psychotherapeuten privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 22
PsyG). Für diese Bewilligung wird unter anderem vorausgesetzt, dass ein eidgenössischer oder ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
PsyG). Voraussetzung für den Erwerb eines solchen eidgenössischen Weiterbildungstitels wiederum ist nach Art. 7 Abs. 1
PsyG ein Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 2
PsyG. Inhabern eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie dürfen sich nach Art. 6
PsyV als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeuten bezeichnen. Die Ausübung des Berufs Psychotherapeut im Aufnahmestaat Schweiz ist damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, weshalb das Freizügigkeitsabkommen auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungstitels ,,Systemische Therapie und Beratung (DGSF)" anwendbar ist. 2.6 Werden der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufs wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3; vgl. BREITENMOSER/W EYENETH, a.a.O., S. 200 f.; GAMMENTHALER, a.a.O., S. 201 ff.). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht somit der begünstigten Person, im Aufnahmestaat denselben Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 1 und Art. 4 RL 2005/36/EG). Voraussetzung dafür ist aber, dass der
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Gesuchsteller einen Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat für die Berufsausübung im betreffenden Berufsfeld erforderlich ist. 3.
Vorliegend geht es um das von der Vorinstanz abgelehnte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit eines deutschen Weiterbildungstitels in ,,Systemischer Therapie und Beratung" mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Vorinstanz anerkannte den Weiterbildungstitel nicht und verfügte keine Ausgleichsmassnahmen. Damit darf der Gesuchsteller die geschützte Berufsbezeichnung ,,eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" nicht verwenden. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Einzelfallprüfung nicht in genügendem Masse geprüft, denn gemäss Art. 9
PsyG könne der ausländische Weiterbildungstitel im Rahmen einer Einzelfallnachweisung anerkannt werden. Insbesondere habe er auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen langjährige Erfahrung, weshalb der Nachweis einer Anerkennung gegeben sei. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sämtliche Aus- und Weiterbildungsnachweise wie auch die Nachweise beruflicher Erfahrungen gemäss den Vorgaben von PsyG und RL 2005/36/EG detailliert geprüft. Der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2014 bei der Geschäftsstelle der PsyKo zwei Anerkennungsgesuche eingereicht: Das Gesuch um Anerkennung seines Hochschulabschlusses in Soziologie der Universität Siegen (Deutschland) solle als gleichwertig mit einem nach Art. 3
PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie anerkannt werden. Zum andern das Gesuch um Anerkennung seiner dreijährigen Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Deutschland), welches als gleichwertig mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 9
PsyG anzuerkennen sei. Beide Gesuche, die materiell miteinander verknüpft seien, seien abgewiesen worden. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass nach deutschem Recht zur Ausbildung in psychologischer Psychotherapie nur zugelassen sei, wer einen nach deutschem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) anerkannten Hochschulabschluss im Fach Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie, besitze (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a PsychThG). Die Vorinstanz bringt zudem vor, der Beschwerdeführer besitze ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, weshalb er nach Seite 11
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deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen sei und sich in Deutschland weder als Psychotherapeut, noch als Psychologe bezeichnen dürfe.
Selbst wenn die Ausbildung des Beschwerdeführers genügen würde, entspräche seine Weiterbildung in Psychotherapie nicht den Anforderungen an eine anerkannte Weiterbildung gemäss der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG). Diese legten den Minimalstandard für die theoretische und die praktische Psychotherapieweiterbildung fest (AkkredV-PsyG, Anhang 1). Die Weiterbildung genüge den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Für die langjährige Berufserfahrung die der Beschwerdeführer vorbringe fehlten entsprechende Arbeitszeugnisse. Einzig aus einer dem Anerkennungsgesuch beigelegten Fortbildungsbescheinigung sei ersichtlich, dass er seit dem 1. März 2013 als delegierter Psychotherapeut in der Praxis von B._______ in Basel tätig sei. Diese Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden, da sie nach Abschluss der Weiterbildung am Bodensee-Institut in Radolfzell (Deutschland) im (Monat/Jahr) aufgenommen worden sei. 3.3 Gemäss dem in Deutschland gültigen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 [BGBl.I S. 1311], das zuletzt durch Art. 34 a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 [BGBl.I S. 2515] geändert worden ist [PsychThG]) wird für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vorausgesetzt, dass eine im Inland an einer Universität oder an einer damit vergleichbaren bzw. gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst und gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, besteht (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a).
Der Beschwerdeführer besitzt eine Magisterurkunde vom (Datum) der Universität (...) (Deutschland), worin ihm gemäss der Magisterprüfungsordnung vom 1. Dezember 1998 der akademische Grad Magister Artium
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(M.A.) verliehen wurde. Hierfür schloss er die Magisterprüfung in den Fächern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie ab. Er besitzt damit nachweislich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, jedoch kein Psychologiestudium. Demzufolge ist der Beschwerdeführer auch nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen und darf sich in Deutschland weder als Psychotherapeut noch als Psychologe bezeichnen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer damit keinen genügenden Studienabschluss in Psychologie. Mangels der entsprechenden Studienleistungen in Psychologie kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 9
PsyG berufen und die Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels aufgrund einer Einzelfallprüfung verlangen. Denn auch für akkreditierte Weiterbildungsgänge wird gemäss Art. 7 Abs. 1
PsyG nur zugelassen, wer einen nach dem PsyG anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. Gemäss Art. 7 Abs. 2
PsyG setzt die Weiterbildung in Psychotherapie einen nach PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie bzw. Psychopathologie, voraus. Zudem fällt die dreijährige Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Radolfzell, Deutschland) auch in Deutschland nicht unter die gemäss dem dort geltenden PsychThG anerkannten Weiterbildungen. Somit berechtige dieser Weiterbildungstitel den Beschwerdeführer auch im Herkunftsland nicht zur Berufsausübung als fachlich selbständigen Psychotherapeuten. Folglich ist die Anerkennung des Weiterbildungstitels nicht möglich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Seither übe er die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei.
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4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Bestätigung der Kommission für delegierte Psychotherapie (KDP) nicht mit einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne des PsyG (Art. 22
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und 49 Abs. 3
PsyG) zu verwechseln sei und im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Problematisch sei allenfalls die Bestätigung der KDP an den Beschwerdeführer, weil dieser nachweislich kein Hochschulstudium der Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie abgeschlossen und seine gesamte Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert habe, wobei diese auch im Herkunftsland den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. 4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Bestätigung der KDP für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich bei den delegierten Psychologen um solche handelt, die nicht privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sondern als ausführende Hilfsperson eines delegierenden Arztes. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung delegierter Psychotherapeuten sind im Sinne einer Richtlinie im Spartenkonzept des TARMED definiert. Im Übrigen müssen auch delegiert tätige Psychotherapeuten über einen Hochschulabschluss in Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie, verfügen. Aufgrund einer Praxisänderung hat die Kommission inzwischen auch Punkt 2 d. des "Merkblatts über die Spartenanerkennung Delegierte Psychotherapie" angepasst. Personen, die delegierte Psychotherapie ausführen wollen und ihre Aus- und/oder Weiterbildung im Ausland absolviert haben, benötigen die vorgängige Anerkennung ihrer Diplome durch die PsyKo, um den Nachweis der kriterienkonformen Aus- und Weiterbildung gemäss Spartenkonzept TARMED zu erbringen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
PsyG insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten würden.
5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
PsyG. Denn die Absätze 1 und 2 von Art. 49
PsyG würden ausschliesslich für die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gelten, wie sie in Anhang 2 der PsyV abschliessend aufgelistet seien. Der Beschwer-
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deführer habe keine dieser provisorisch akkreditierten Weiterbildungen abgeschlossen. Er verfüge auch nicht über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Psychotherapeut gemäss Art. 49 Abs. 3
PsyG. 5.3 Zwar erhielt der Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 gestützt auf das Gesundheitsgesetz (SGS 901) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufsgesetz, SR 935.8 1) eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. Diese wurde hingegen zwischenzeitlich per 31. Dezember 2015 wieder entzogen, da sie aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden war. Mangels kantonaler Bewilligung kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 49 Abs. 3
PsyG berufen. 6.
6.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er den erworbenen Titel als Psychotherapeut beibehalten dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass er in Deutschland berechtigt sei, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen und er eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft erhalten habe.
6.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwenden dürfe. Er berufe sich dabei zu Unrecht auf seine Erlaubnis der Stadt (...), welche ihm die Bewilligung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gegeben habe. In Deutschland sei der Begriff Psychotherapie nicht gesetzlich geschützt, weshalb auch andere Personen als Ärzte sowie psychologische Psychotherapeuten ,,Psychotherapie" anwenden dürften. Die Bezeichnung Psychotherapeut dürfe jedoch nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden. 6.3 Nur Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut bezeichnen (Art. 10
PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
PsyV). Wie oben ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um diese Berufsbezeichnung zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über keinen solchen, durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer von der Stadt (...) denn
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auch nur die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden. Er darf sich deshalb nicht als Psychotherapeut bezeichnen. Die falsche Annahme, den Titel Psychotherapeut verwenden zu dürfen, kann auch nicht aufgrund des Vertrauensprinzips erfolgen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist sein Antrag abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers, ausgestellt am (Datum) vom Bodensee Institut (Radolfzell, Deutschland) aufgrund einer dreijährigen Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung", mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie gemäss Art. 9
PsyG und Art. 1 und 4 RL 2005/36/EG nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer darf sich folglich nicht als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen (Art. 9 Abs. 2
PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
PsyV).
7.
Die Beschwerde ist aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000. festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1`000. festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Deborah Staub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 29. Juni 2017
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.06.2018 (2C_701/2017)
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2680/2015
Urteil vom 21. Juni 2017
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Hirzbodenweg 95, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychologieberufekommission PsyKo,
Bundesamt für Gesundheit,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer erwarb am (Datum) erfolgreich den Weiterbildungstitel in ,,Systemischer Therapie und Beratung" am Bodensee-Institut (Deutschland). Am 11. Februar 2014 stellte er der Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Geschäftsstelle der PsyKo informierte den Gesuchsteller am 18. Februar 2014 per Brief über die Tatsache, dass, nach erster Sichtung der Unterlagen, das Gesuch um Anerkennung seines Weiterbildungstitels in Psychotherapie wahrscheinlich von der PsyKo abgelehnt werde. Ein Grund für diesen negativen Vorentscheid sei die Tatsache, dass A._______ über keinen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 3
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
||||||
| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
Am 22. Dezember 2014 informierte der Gesuchsteller die PsyKo darüber, dass sie im Rahmen ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 sein Gesuch um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie nicht gutgeheissen habe. Am 11. März 2015 erliess sie die folgende Verfügung:
,,1. Das von A._______ am 11. Februar 2014 eingereichte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines deutschen Weiterbildungstitels in ,Systemischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, wird abgelehnt.
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2. Der Weiterbildungstitel des Gesuchstellers in ´Systemischer Therapie und Beratung´, erworben am (Datum) am Bodensee-Institut (Deutschland), wird nicht anerkannt.
3. Es werden keine Ausgleichsmassnahmen verfügt. 4. Die Führung der gemäss Artikel 6
|
SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. | ||||||
| Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. | ||||||
| Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [1] vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 811.112.0 | ||||||
Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass der deutsche Gesuchsteller, der eine Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung" in Deutschland absolviert habe, auch im Herkunftsland nicht unter das dort gültige Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) falle. Damit könne der Gesuchsteller in Deutschland weder als Psychotherapeut tätig sein noch die staatliche Approbationsprüfung ablegen, weshalb gemäss der entsprechenden EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Anerkennung nicht möglich sei und auch keine Ausgleichsmassnahmen verfügt werden könnten. Ausserdem verfüge der Gesuchsteller nicht über einen gemäss Art. 3
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
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| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 29. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt: ,,1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2015 aufzuheben bzw. abzuändern und es sei der Weiterbildungstitel des Beschwerdeführers in ´Systematischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie als gleichwertig anzuerkennen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut, aufgrund der Übergangsbestimmungen, beibehalten werden darf. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."
Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) dem Beschwerdeführer mit Seite 3
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Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt habe, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Gemäss Art. 9
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
||||||
| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die geltend gemachte Weiterbildung auch im Herkunftsland nicht unter die anerkannte Weiterbildung falle und der Beschwerdeführer damit nicht als Psychotherapeut zugelassen werden könne. Ebenso könne er nicht zur staatlichen Approbationsprüfung, welche eine notwendige Voraussetzung für die Berufsausübung sei, zugelassen werden. Der Beschwerdeführer besitze lediglich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach und kein Psychologiestudium. Zudem genüge die Weiterbildung den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Ausserdem berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
D.
Mit Replik vom 16. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend bringt er vor, dass er zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäss der Stadtmedi-
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zinaldirektion der Stadt (...) berechtigt sei, als Heilpraktiker bei der Berufsbezeichnung die Psychotherapie bzw. den Titel Psychotherapeut zu führen. Zudem sei ihm von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie erteilt worden. E.
Mit Duplik vom 14. Januar 2016 hält die Vorinstanz weiterhin vollumfassend an ihrer Verfügung vom 11. März 2015 sowie an ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und damit an der Nichtanerkennbarkeit des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers fest. Sie erklärt, dass die Argumente in der Replik keine Auswirkungen auf die strittige Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Weiterbildungstitels mit einem inländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie hätten. Dennoch bemerkt sie, dass der Begriff Psychotherapie im Gegensatz zur Berufsbezeichnung Psychotherapeut in Deutschland gesetzlich nicht geschützt sei. Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker sei eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte Psychologen, die vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Verordnung geregelt werde. In diesen Fällen werde keine Approbation, sondern eine behördliche Erlaubnis erteilt. Demnach habe die Stadt (...) dem Beschwerdeführer nur die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen und nicht bestätigt, dass er sich als Psychotherapeut bezeichnen dürfe. Ausserdem sei die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden und zwischenzeitlich sei die Bewilligung per 31. Dezember 2015 wieder entzogen worden. Nur falls die Gleichwertigkeit gegeben wäre und damit sein Weiterbildungstitel anerkannt würde, dürfte sich der Beschwerdeführer in der Folge als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen bzw. wäre er vorausgesetzt, auch die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen |
||||||
| Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: | ||||||
| im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie abgewiesen wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 2
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 50 Referendum und Inkrafttreten |
||||||
| Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Inkrafttreten: [1] 1. April 2013 Artikel 36 und 37: 1. Mai 2012, Art. 38-43: [2] 1. August 2016. | ||||||
| [1] V vom 15. März 2013 (AS 2013 915) [2] V vom 6. Juli 2016 (AS 2016 2601) | ||||||
B-2680/2015
von Weiterbildungstiteln (Art. 3 Abs. 3
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
||||||
| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
||||||
| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 36 Zusammensetzung und Organisation |
||||||
| Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. | ||||||
| Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise. | ||||||
| Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle. | ||||||
| Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen |
||||||
| Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: | ||||||
| Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes. | ||||||
| Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. | ||||||
| Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht. | ||||||
| Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. | ||||||
| Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | ||||||
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SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel |
||||||
| Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG [1] geprüft. | ||||||
| [1] Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681). | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
||||||
| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
||||||
| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
Seite 7
B-2680/2015
Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Wien 2014, S. 253 ff., insb. S. 258; ALVARO BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l`UE, 2010, Art. 2 N. 35 ff; NINA GAMMENTHALER, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, Zürich 2010, S. 286; YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Namentlich nationale Diplomanerkennungserfordernisse verunmöglichen oder erschweren die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung wie auch über die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 9
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
||||||
| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
2.3 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die EU-Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E. 2.2. f.; BREITENMOSER/W EYENETH, Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge, in: Fachhandbuch Verwal-
Seite 8
B-2680/2015
tungsrecht, 2015, Rz. 31.58 ff.; RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204). 2.4 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470, E. 4.2; BREITENMOSER/W EYENETH, a.a.O., S. 200, 258; NATSCH, a.a.O., S. 205; FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, S. 36, S. 303). 2.5 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungsoder Befähigungsnachweis bzw. ein Diplom besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungsoder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Gemäss Art. 2
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse |
||||||
| Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 [1] beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 [2] akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie. | ||||||
| [1] [AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307, 3437Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655Ziff. I 10. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). [2] [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197Anhang Ziff. 37, 2012 3655Ziff. I 11. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). | ||||||
B-2680/2015
Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie erworben hat oder im Besitze eines gleichwertigen Diploms ist. Wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen (Art. 4
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 4 Berufsbezeichnung alsPsychologin oder Psychologe |
||||||
| Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 7 Zulassung |
||||||
| Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. | ||||||
| Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. | ||||||
| Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. | ||||||
| Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 22 Bewilligungspflicht |
||||||
| Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen |
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| Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: | ||||||
| im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 7 Zulassung |
||||||
| Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. | ||||||
| Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. | ||||||
| Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. | ||||||
| Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse |
||||||
| Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 [1] beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 [2] akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie. | ||||||
| [1] [AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307, 3437Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655Ziff. I 10. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). [2] [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197Anhang Ziff. 37, 2012 3655Ziff. I 11. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). | ||||||
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SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. | ||||||
| Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. | ||||||
| Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [1] vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 811.112.0 | ||||||
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Gesuchsteller einen Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat für die Berufsausübung im betreffenden Berufsfeld erforderlich ist. 3.
Vorliegend geht es um das von der Vorinstanz abgelehnte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit eines deutschen Weiterbildungstitels in ,,Systemischer Therapie und Beratung" mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Vorinstanz anerkannte den Weiterbildungstitel nicht und verfügte keine Ausgleichsmassnahmen. Damit darf der Gesuchsteller die geschützte Berufsbezeichnung ,,eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" nicht verwenden. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Einzelfallprüfung nicht in genügendem Masse geprüft, denn gemäss Art. 9
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
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| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
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| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
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| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
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deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen sei und sich in Deutschland weder als Psychotherapeut, noch als Psychologe bezeichnen dürfe.
Selbst wenn die Ausbildung des Beschwerdeführers genügen würde, entspräche seine Weiterbildung in Psychotherapie nicht den Anforderungen an eine anerkannte Weiterbildung gemäss der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG). Diese legten den Minimalstandard für die theoretische und die praktische Psychotherapieweiterbildung fest (AkkredV-PsyG, Anhang 1). Die Weiterbildung genüge den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Für die langjährige Berufserfahrung die der Beschwerdeführer vorbringe fehlten entsprechende Arbeitszeugnisse. Einzig aus einer dem Anerkennungsgesuch beigelegten Fortbildungsbescheinigung sei ersichtlich, dass er seit dem 1. März 2013 als delegierter Psychotherapeut in der Praxis von B._______ in Basel tätig sei. Diese Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden, da sie nach Abschluss der Weiterbildung am Bodensee-Institut in Radolfzell (Deutschland) im (Monat/Jahr) aufgenommen worden sei. 3.3 Gemäss dem in Deutschland gültigen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 [BGBl.I S. 1311], das zuletzt durch Art. 34 a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 [BGBl.I S. 2515] geändert worden ist [PsychThG]) wird für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vorausgesetzt, dass eine im Inland an einer Universität oder an einer damit vergleichbaren bzw. gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst und gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, besteht (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a).
Der Beschwerdeführer besitzt eine Magisterurkunde vom (Datum) der Universität (...) (Deutschland), worin ihm gemäss der Magisterprüfungsordnung vom 1. Dezember 1998 der akademische Grad Magister Artium
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(M.A.) verliehen wurde. Hierfür schloss er die Magisterprüfung in den Fächern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie ab. Er besitzt damit nachweislich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, jedoch kein Psychologiestudium. Demzufolge ist der Beschwerdeführer auch nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen und darf sich in Deutschland weder als Psychotherapeut noch als Psychologe bezeichnen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer damit keinen genügenden Studienabschluss in Psychologie. Mangels der entsprechenden Studienleistungen in Psychologie kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 9
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
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| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 7 Zulassung |
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| Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. | ||||||
| Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. | ||||||
| Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. | ||||||
| Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 7 Zulassung |
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| Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. | ||||||
| Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. | ||||||
| Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. | ||||||
| Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. | ||||||
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Seither übe er die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei.
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4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Bestätigung der Kommission für delegierte Psychotherapie (KDP) nicht mit einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne des PsyG (Art. 22
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 22 Bewilligungspflicht |
||||||
| Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen |
||||||
| Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: | ||||||
| im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
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| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
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deführer habe keine dieser provisorisch akkreditierten Weiterbildungen abgeschlossen. Er verfüge auch nicht über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Psychotherapeut gemäss Art. 49 Abs. 3
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
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| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
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| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
6.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er den erworbenen Titel als Psychotherapeut beibehalten dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass er in Deutschland berechtigt sei, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen und er eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft erhalten habe.
6.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwenden dürfe. Er berufe sich dabei zu Unrecht auf seine Erlaubnis der Stadt (...), welche ihm die Bewilligung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gegeben habe. In Deutschland sei der Begriff Psychotherapie nicht gesetzlich geschützt, weshalb auch andere Personen als Ärzte sowie psychologische Psychotherapeuten ,,Psychotherapie" anwenden dürften. Die Bezeichnung Psychotherapeut dürfe jedoch nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden. 6.3 Nur Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut bezeichnen (Art. 10
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
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| Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommission an. | ||||||
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SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
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| Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. | ||||||
| Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. | ||||||
| Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [1] vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 811.112.0 | ||||||
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auch nur die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden. Er darf sich deshalb nicht als Psychotherapeut bezeichnen. Die falsche Annahme, den Titel Psychotherapeut verwenden zu dürfen, kann auch nicht aufgrund des Vertrauensprinzips erfolgen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist sein Antrag abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers, ausgestellt am (Datum) vom Bodensee Institut (Radolfzell, Deutschland) aufgrund einer dreijährigen Weiterbildung in ,,Systemischer Therapie und Beratung", mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie gemäss Art. 9
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
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| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
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SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
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| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
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SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
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| Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. | ||||||
| Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. | ||||||
| Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [1] vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 811.112.0 | ||||||
7.
Die Beschwerde ist aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 16
B-2680/2015
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1`000. festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Deborah Staub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 29. Juni 2017
Seite 17
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
FZA 1
FZA 2
FZA 9
PsyBV 3
PsyBV 6
PsyG 2
PsyG 3
PsyG 4
PsyG 7
PsyG 9
PsyG 10
PsyG 22
PsyG 24
PsyG 36
PsyG 37
PsyG 49
PsyG 50
VGG 31
VGG 33
VwVG 5
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
||||||
| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel |
||||||
| Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG [1] geprüft. | ||||||
| [1] Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681). | ||||||
|
SR 935.811 PsyBV Verordnung vom 15. März 2013 über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) - Psychologieberufeverordnung Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; | ||||||
| eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. | ||||||
| Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. | ||||||
| Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [1] vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 811.112.0 | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse |
||||||
| Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 [1] beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 [2] akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie. | ||||||
| [1] [AS 2000 948; 2003 187Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779Ziff. II 5; 2008 307, 3437Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655Ziff. I 10. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). [2] [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197Anhang Ziff. 37, 2012 3655Ziff. I 11. AS 2014 4103Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20). | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse |
||||||
| Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 4 Berufsbezeichnung alsPsychologin oder Psychologe |
||||||
| Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 7 Zulassung |
||||||
| Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. | ||||||
| Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. | ||||||
| Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. | ||||||
| Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel |
||||||
| Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: | ||||||
| in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder | ||||||
| im Einzelfall nachgewiesen wird. | ||||||
| Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel. | ||||||
| Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission. | ||||||
| Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung |
||||||
| Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommission an. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 22 Bewilligungspflicht |
||||||
| Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen |
||||||
| Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: | ||||||
| im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird. | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 36 Zusammensetzung und Organisation |
||||||
| Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. | ||||||
| Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise. | ||||||
| Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle. | ||||||
| Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen |
||||||
| Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: | ||||||
| Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes. | ||||||
| Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen. | ||||||
| Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. | ||||||
| Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht. | ||||||
| Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. | ||||||
| Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 49 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. | ||||||
| Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische. | ||||||
| Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. | ||||||
| Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen. | ||||||
|
SR 935.81 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz Art. 50 Referendum und Inkrafttreten |
||||||
| Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Inkrafttreten: [1] 1. April 2013 Artikel 36 und 37: 1. Mai 2012, Art. 38-43: [2] 1. August 2016. | ||||||
| [1] V vom 15. März 2013 (AS 2013 915) [2] V vom 6. Juli 2016 (AS 2016 2601) | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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