Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.105

Entscheid vom 5. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff . BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 16. Dezember 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung (Art. 315 aStGB beziehungsweise Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) sowie wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB). Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurden die Ermittlungen überdies auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) ausgedehnt. A. wird verdächtigt, als Konsul der Schweizer Botschaft in Lima bewusst Visa an peruanische Staatsbürger vergeben zu haben, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorhanden gewesen wären (act. 7, S. 1 f.).

Nachdem eine Ermittlungsbeamtin der Bundeskriminalpolizei scheinbar erklärt hatte, dass mit einer nächsten Einvernahme von A. vor Ende dieses Jahres nicht zu rechnen sei, ersuchte dieser die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2005, das [gerichtspolizeiliche] Verfahren voranzutreiben und in absehbarer Zeit seinem Abschluss zuzuführen (act. 1.6). Dieses Schreiben blieb nach Darstellung A.’s unbeantwortet (act. 1, S. 2).

B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 13. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihn abschliessend einzuvernehmen, ihm hernach die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und die Ermittlungen anschliessend umgehend einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, S. 4).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 24. Oktober / 9. November 2005 (act. 9 sowie 13) und 21. November 2005 (act. 16) an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP).

Unter den Begriff Amtshandlungen fällt grundsätzlich alles, was der Bundesanwalt tut (oder unterlässt; vgl. Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 74 m.w.H.; einschränkend demgegenüber das Urteil des Bundesgerichts 8G.145/2003 vom 9. März 2004). Säumnis des Bundesanwalts und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich dieser weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn er mit anderen Worten untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon er zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 124 V 130, 133 E. 4; 107 Ib 160, 164 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2002 vom 25. April 2002 E. 3a; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1657 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 4 ff.). Teilt er seine Weigerung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, demgegenüber ausdrücklich mit, ist eine Amtshandlung gegeben, die im Regelfall auf Beschwerde hin überprüft werden kann (Bösch, a.a.O., S. 84). Anders als Beschwerden wegen Säumnis, welche an keine Frist gebunden sind (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 259), sind derartige Beschwerden innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde wegen Säumnis ohne Weiteres als zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung rügt und seine Einvernahme sowie die anschliessende Einstellung bzw. Beantragung der Voruntersuchung verlangt. In dieser Hinsicht ist, da der Beschwerdeführer als Beschuldigter von einer allfälligen Säumnis über­dies betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist, auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde demgegenüber, soweit sie sich gegen die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2005 (act. 1.5) ausdrücklich mitgeteilte Verweigerung der Akteneinsicht und damit gegen eine Amtshandlung richtet, da sich die Eingabe diesbezüglich als verspätet erweist.

2.

2.1 Die Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden wegen Säumnis (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2).

2.2 Vorliegend betrifft die Beschwerde keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

3.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 17 N. 6; Häfelin/ Müller, a.a.O., N. 1658). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 1658 m.w.H.). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Aktenöffnung für die Beschwerdegegnerin erst nach einer erneuten Befragung in Frage komme. Diese könne aber laut Auskunft der betrauten Bundespolizistin nicht vor Ablauf dieses Jahres erfolgen. Dies sei am 27. Juli 2005 ohne Ergebnis gerügt worden. Ohne eine Verfahrenbeschleunigung würde ihm definitiv sein berufliches Fortkommen verunmöglicht. Der Beschwerdegegnerin sei es ein leichtes, das Verfahren zu beschleunigen. Die Editionen seien erfolgt. Es seien einzig die entsprechenden Unterlagen zu sichten und er (der Beschuldigte) gegebenenfalls damit zu konfrontieren. Weitergehende, erfolgsversprechende Untersuchungshandlungen seien nicht absehbar. Insbesondere verfange der Einwand nicht, wonach der Mitbeschuldigte B., der ihn bestochen haben soll, zuvor noch einvernommen werden müsse, respektive diverse Unterlagen bei diesem erhältlich gemacht werden müssten. Die diesbezüglichen Rechtshilfeersuchen seien bis heute absolut erfolglos geblieben. Weder habe der Mitbeschuldigte B. in Peru gefasst oder befragt noch entsprechende andere Beweismittel erhoben werden können. Es sei heute offensichtlich, dass Peru nicht gewillt sei, den entsprechenden Rechtshilfeersuchen gegen den schweizerisch-peruanischen Doppelbürger B. nachzukommen. Unter diesen Umständen sei es absolut unzulässig, noch weiter zuzuwarten (act. 1, S. 3 f.). In der Replik trägt der Beschwerdeführer sodann vor, dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse aus der Überprüfung von 17'000 Visa im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Delikte gewonnen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin werde nichts finden, was auf eine Vorteilsannahme oder ein diesbezügliches Versprechen hindeuten könnte (act. 9, S. 1 ff.).

3.3 Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Rede davon sein kann, die Beschwerdegegnerin bleibe untätig, nehme mithin keinerlei Ermittlungshandlungen vor. Vielmehr belegen die eingereichten Verfahrensakten, dass regelmässig und in nicht geringem Umfange Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob das Verfahren trotz steten Bemühungen der Behörde und Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten lässt. Auch dies ist zu verneinen. Wie die Beschwerdekammer in früheren Entscheiden ausgeführt hat, muss der Ermittlungsbehörde in diesem Zusammenhang ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachzugehen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Das gilt vorliegend nicht nur für die in Aussicht genommene bzw. bereits teilweise erfolgte Überprüfung der Visa-Anträge, sondern insbesondere auch für die in Frage stehenden Rechtshilfeersuchen. Dass sich im Zusammenhang mit letzteren unter Umständen mehrmonatige Verzögerungen ergeben können, die sich unter anderem auf den Zeitpunkt weiterer Einvernahmen des Beschwerdeführers auswirken, versteht sich von selbst und ist gerade mit Blick auf die bisherige, keineswegs übermässige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden.

Insgesamt kann damit nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin treibe das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit voran respektive habe in Bezug auf die vorgenommenen Ermittlungshandlungen das ihr zustehende Ermessen über-/unterschritten oder missbraucht.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Bellinzona, 5. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Stephan Schmidli

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2005.105
Date : 05. Dezember 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP)


Legislation register
BStP: 105bis  214  217  219  245
BV: 29
OG: 156
SGG: 28
StGB: 312  314  315  322quater
BGE-register
103-V-190 • 107-IB-160 • 117-IA-193 • 124-V-130 • 125-V-188
Weitere Urteile ab 2000
4P.26/2002 • 8G.145/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
board of appeal • federal criminal court • discretion • accused • question • criminal investigation • federal court • access records • advance on costs • peru • clerk • decision • statement of affairs • discretionary error • end • criminal proceedings • document • counterplea • criminal prosecution • malpractice
... Show all
Decisions of the TPF
BB.2005.26 • BB.2005.105 • BB.2005.27 • BB.2005.4