Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 440/2020
Urteil vom 5. November 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2020 (ZBR.2019.36).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) präsidiert den Verein C.________. Dessen Teilnahme an der Veranstaltung "Veganmania Schweiz 2015" wurde insbesondere in den sozialen Medien kommentiert. Durch mehrere Beiträge sahen sich der Beschwerdeführer persönlich und/oder der genannte Verein je in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie leiteten Straf- und Zivilverfahren wegen Ehr- und weiteren Persönlichkeitsverletzungen ein.
B.
B.________ (Beschwerdegegner) ist Rechtsanwalt und vertritt eine Person, gegen die der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattet hat. Die Person soll Beiträge auf Facebook, die den Beschwerdeführer als Rassisten und Antisemiten bezeichneten und auf dessen Vorstrafe wegen Rassendiskriminierung verwiesen, mit "Gefällt-mir" ("Like") markiert haben.
C.
Während des Strafverfahrens gewährte der Beschwerdegegner einem Journalisten der Zeitung "D.________" am 3. April 2017 ein Telefoninterview. Er sagte dabei unter anderem, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden.
D.
Am 18. Dezember 2017 leitete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner den Zivilprozess wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Er klagte auf Feststellung, dass der Beschwerdegegner durch die Erwähnung der gelöschten Vorstrafe wegen Rassendiskriminierung gegenüber einem Journalisten seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung. Das Bezirksgericht Münchwilen und - auf Berufung des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Entscheide vom 4. Juli 2019 und vom 16. Januar 2020).
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid vom 16. Januar 2020 aufzuheben und das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter sein Rechtsbegehren gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdegegner durch die Erwähnung der gelöschten Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung gegenüber einem Journalisten die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt hat. Zum Verfahren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei vom Bundesgericht in Fünfer-Besetzung über die Beschwerde zu urteilen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Abweisung einer Feststellungsklage zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
|
1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. |
3 | In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 20 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. |
3 | In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen. |
2.
2.1. Das Bezirksgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 3. September 2018 eine umfangreiche Entscheidsammlung auf CD eingereicht. Er habe dabei keine zulässigen Noven erwähnt, sondern pauschal auf die nachgeführte Entscheidsammlung und eine eigentlich irrelevante Stellungnahme verwiesen. Das Bezirksgericht hat die CD aus dem Recht gewiesen mit der Begründung, das Gericht wende das Recht - insbesondere auch unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung - von Amtes wegen an. Im Übrigen sei bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen, was der Beschwerdeführer unterlassen habe. Schliesslich könne seine Entscheidsammlung auch als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden (E. II/2a S. 9 f. des bezirksgerichtlichen Entscheids).
2.2. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer die Wegweisung seiner CD mit Entscheidsammlung als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, gleichzeitig aber dafürgehalten, er bevorzuge einen materiellen Entscheid des Obergerichts, das volle Kognition habe, weshalb die CD mit dem Titel "Anhang U" zur Heilung der Gehörsverletzung erneut eingereicht werde (E. 2a S. 4 f.).
Das Obergericht hat die Grundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör näher ausgeführt (E. 2b S. 8 f.). Es ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer mache ausdrücklich geltend, es handle sich bei seinen Entscheiden nicht um beweisbedürftige Tatsachen. Es sei daher auch nicht ersichtlich, dass der Verzicht auf Abnahme der in der Entscheidsammlung enthaltenen elektronischen Dokumente als Beweismittel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Es könne daher offen bleiben, ob das Bezirksgericht die CD zu Recht aus dem Recht gewiesen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgesendet habe oder ob diese bei den Akten hätte belassen werden müssen (E. 2c S. 6 f.).
Weiter hat das Obergericht den Anspruch, sich zu Rechtsfragen zu äussern erwähnt, dessen Verletzung der Beschwerdeführer nicht geltend mache (E. 2d S. 7), und abschliessend ist das Obergericht auf den Anspruch auf Entscheidbegründung eingegangen. Es hat dazu festgehalten, das Bezirksgericht habe seine Auffassung, der Beschwerdegegner habe mit seiner Äusserung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletzt, einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer sei denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Entscheid beim Obergericht anzufechten. Dass das Bezirksgericht die Meinung des Beschwerdeführers oder anderer Gerichte nicht geteilt habe, bewirke keine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter sei das Bezirksgericht auch nicht an die rechtlichen Erwägungen anderer Gerichte gebunden gewesen, und habe auch nicht zwingend erläutern müssen, weshalb es von der Rechtsauffassung in ähnlich gelagerten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Fällen abgewichen sei. Dies gölte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften selber auf die Entscheide hingewiesen hätte; es müsse daher nicht geprüft werden, ob ein pauschaler Verweis auf eine auf einem Datenträger enthaltene Entscheidsammlung überhaupt zulässig sei
(E. 2e S. 7 f. des angefochtenen Entscheids).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 29 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
auseinandergesetzt und dass das Obergericht diesen Begründungsmangel nicht sanktioniert habe (Rz. 10 ff.). Er habe ein durch Art. 6
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidsammlung auf CD "Anhang U" dem Bezirks- und dem Obergericht eingereicht, um damit seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern und darauf zu verweisen. Einer Beschwerde beigelegte Urteile behandelt das Bundesgericht nicht als neue Vorbringen im Sinn von Art. 99
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
|
1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
2.4.2. Ob das Bezirksgericht mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und das Obergericht den Verfahrensfehler zu Unrecht nicht beanstandet hat (E. 2.4.1 soeben), kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer hat seine CD mit Entscheidsammlung als "Anhang U" im Berufungsverfahren vor Obergericht erneut eingereicht, das die Berufungsbeilage entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners im Recht belassen hat. Ein allfälliger Verfahrensfehler des Bezirksgerichts kann damit als geheilt gelten. Eine Heilung von Verfahrensfehlern ist auf dem Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
2.4.3. Mit Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Bezirksgericht in seinem Entscheid von 25 Seiten die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Obergericht durfte deshalb eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ohne Weiteres verneinen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des bezirksgerichtlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterziehen (Art. 29 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
HONSELL, Basler Kommentar, 2018, N. 39 zu Art. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
2.5. Insgesamt erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die kantonalen Gerichte hätten seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1. In der Sache ist das Obergericht einleitend auf den Persönlichkeitsschutz im Allgemeinen und auf die als verletzt gerügten Persönlichkeitsgüter der Privatsphäre und der Ehre im Besonderen eingegangen (E. 3 S. 8 f.).
Zur Verletzungshandlung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Aussage sei massgebend und nicht eine angebliche Suggestion, der Beschwerdeführer verhalte sich aktuell rassistisch (E. 4 S. 9 f.).
Das Obergericht hat die Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dargelegt, im Hauptstandpunkt mache der Beschwerdeführer geltend, die Veröffentlichung einer im Strafregister gelöschten Strafe sei "per se" als unrechtmässig zu betrachten. Er sei der Meinung, der Gesetzgeber habe mit Art. 369 Abs. 7
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Den Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers hat das Obergericht mit der Begründung verworfen, Art. 369
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
In seiner Interessenabwägung ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zwischenbereich von relativer und absoluter Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei (E. 7 S. 13 f.) und (wahre) Informationen über ihn deshalb eher gerechtfertigt seien als über "normale" Personen (E. 6d S. 12). Es hat auf frühere Entscheide zur gleichen Frage verwiesen, wonach ein erhebliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe und sich nicht unter Berufung auf sein Recht auf Resozialisierung gegen die Erwähnung der Vorstrafe durch Dritte wehren könne, wer - wie der Beschwerdeführer - das inzwischen gelöschte Urteil wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere (E. 8a S. 14 f.). Daran hat das Obergericht angeknüpft und ergänzend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer selber lege die eingeklagte Verurteilung auf der Website des Vereins offen, für die er als Präsident und Geschäftsleiter des Vereins verantwortlich zeichne (E. 8b S. 15 f.). Die Umstände, unter denen der Beschwerdegegner die Aussagen gegenüber dem Journalisten gemacht habe, legten keine abweichende Beurteilung nahe. Vielmehr habe der Beschwerdegegner als Verteidiger in einem Strafverfahren darüber sprechen dürfen, da ihn ein
Journalist auch deswegen angerufen habe (E. 8c S. 16 f.). Auch stehe die wahre Information, die der Beschwerdegegner dem Journalisten gegeben habe, im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zumal gelöschte Vorstrafe des Beschwerdeführers, eingeklagte Aussage und hängiges Strafverfahren den Tierschutz beträfen (E. 8d S. 17 f.). Unter Würdigung aller Umstände hat das Obergericht den Hinweis des Beschwerdegegners auf die gelöschte Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht für rechtswidrig gehalten und damit auch den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers verworfen (E. 8e S. 18 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, die eingeklagte Aussage des Beschwerdegegners lasse den Durchschnittsleser auf eine aktuelle rassistische Gesinnung schliessen und dem Zusatz, er sei "in der Vergangenheit verurteilt worden", werde keinerlei Bedeutung zugemessen. Eine allgemein rassistische Gesinnung dürfe ihm aber nicht vorgehalten werden (S. 10 ff. Rz. 1-6).
Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Hauptstandpunkt, dass Art. 369
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Im Eventualstandpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe die aus früheren Urteilen stammende Feststellung, er thematisiere die im Strafregister gelöschte Verurteilung immer wieder selber, übernommen, ohne deren Richtigkeit aktuell zu prüfen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur Widerlegung zu geben und ohne eine entsprechende Behauptung des beweispflichtigen Beschwerdegegners vorauszusetzen (S. 19 ff. Rz. 16-21). Der Beschwerdeführer rügt sodann die aus früheren Urteilen stammende Feststellung als willkürlich (S. 21 ff. Rz. 22-24) und als widersprüchlich, wie das Obergericht die Angaben auf der Website des Vereins C.________ würdige (S. 25 Rz. 25). Er bestreitet, dass der Beschwerdegegner für seine Aussage über ein berechtigtes privates Interesse verfügt habe, sei doch das Bezirksgericht im konnexen Ehrverletzungsverfahren gegen den Beschwerdegegner davon ausgegangen, dessen Mitteilung der Verurteilung an die Presse habe offensichtlich der Stimmungsmache im Vorfeld des Prozesses gedient (S. 26 f. Rz. 26-31). Daran ändere nichts, dass das Obergericht den Beschwerdegegner in zweiter Instanz freigesprochen und er diesen Freispruch nicht an das Bundesgericht weitergezogen habe. Aus dem
Strafverfahren ergebe sich insgesamt nichts Entlastendes, das zivilrechtlich relevant wäre (S. 29 f. Rz. 34). Abschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es ignoriere völlig, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Rehabilitation ehemals Straffälliger beimesse (S. 27 ff. Rz. 32-33). In Zusammenfassung seiner Vorwürfe ersucht der Beschwerdeführer darum, seine Beschwerde gutzuheissen und damit dem in der Verfassung und in der EMRK garantierten Schutz des guten Rufs Nachachtung zu verschaffen (S. 31 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift).
3.3. Die Gegenüberstellung von Entscheiderwägungen (E. 3.1) und Beschwerdegründen (E. 3.2) belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des obergerichtlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Der angefochtene Entscheid genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
4.1. Zur Verletzungshandlung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Aussage sei massgebend, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner eingeklagt habe und nicht den Journalisten oder den Herausgeber der Zeitung, in der später über den Gerichtsfall berichtet und die Aussage des Beschwerdegegners erwähnt wurde. Der Inhalt der Aussage sei klar ("in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden"), und der Beschwerdegegner habe damit nicht suggerieren wollen, der Beschwerdeführer verhalte sich aktuell rassistisch (E. 4 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids).
4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, aus der Behauptung, jemand sei wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden, schliesse der Durchschnittsleser rasch auf eine rassistische Gesinnung, zumal er aus der Tatsache, dass diese Verurteilung aktuell im Tagesgeschehen erwähnt wird, automatisch folgere, diese liege noch nicht allzu weit zurück und habe noch aktuelle Bedeutung. Auch der D.________ habe dem vom Beschwerdegegner behaupteten nichtssagenden Zusatz "in der Vergangenheit" offensichtlich keine Bedeutung zugemessen, weshalb er den Beschwerdegegner wie folgt zitiert habe: "Er weist darauf hin, dass A.________ rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist" (S. 11 Rz. 3). Der Leser gehe davon aus, dass es sich nicht um eine weit zurückliegende und im Strafregister gelöschte Verurteilung handle (S. 12 Rz. 6 der Beschwerdeschrift).
4.3. Zum Inhalt der eingeklagten Äusserung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe am 3. April 2017 zu einem Journalisten der Zeitung "D.________" gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Feststellung betrifft eine Tatfrage und ist für das Bundesgericht vorbehältlich ausnahmsweise zulässiger, hier aber nicht erhobener und begründeter Sachverhaltsrügen verbindlich (Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
4.4. Der Beschwerdeführer wendet einen Durchschnittsleser ein, der die Äusserung des Beschwerdegegners verallgemeinere und als Vorwurf aktuell rassistischer Gesinnung begreife. Er übersieht damit, dass auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers bzw. des Durchschnittszuschauers, den das Bundesgericht wie eine Rechtsfrage prüfen kann, unmittelbar nur abzustellen ist, wenn es um Äusserungen in der Presse oder einer Fernsehsendung geht (zit. Urteil 5A 521/2014 E. 3.2). Vorliegend steht indessen eine Äusserung zwischen zwei Personen in Frage, die per Telefon, gleichsam unter vier Augen, ausgetauscht wurde. Dass der Adressat die Äusserung angeblich nicht so verstanden hat, wie sie vom Beschwerdegegner wörtlich gemacht wurde, bedürfte als subjektiv abweichendes Verständnis des Beweises, der hier fehlt. Desgleichen fehlt der Nachweis, dass der Beschwerdegegner etwas Anderes sagen wollte, als seiner Äusserung objektiv entnommen werden muss. Dabei ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdegegners in einem Strafverfahren betreffend üble Nachrede ("Stimmungsmache") dem Beschwerdeführer keine Hilfe, da der Beschwerdegegner zweitinstanzlich rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. Art. 53
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
|
1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
September 2016 E. 6.4.3, nicht publ. in: BGE 142 III 626).
4.5. Die Verletzung der Persönlichkeit besteht somit darin, dass der Beschwerdegegner zu einem Journalisten gesagt hat, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Nicht erstellt ist hingegen der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer habe aktuell eine rassistische Gesinnung.
5.
Die Äusserung des Beschwerdegegners ist geeignet, die Ehre und die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu verletzen (Art. 28 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
6.
6.1. Strafurteile werden gemäss Art. 369
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, Art. 369 Abs. 7
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es sei namentlich vom Parallelurteil des Bezirksgerichts Weinfelden abgewichen und habe die einzige, umfassend begründete Lehrmeinung von Tanja Ivanovic nicht beachtet. In ihrem Aufsatz "Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters" nehme die Autorin an, das Verwertungsverbot im Sinne von Art. 369 Abs. 7
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.4.
6.4.1. Mit Art. 369
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.4.2. Für das Pressezivilrecht wird in der Lehre angenommen, dass die Veröffentlichung einer gelöschten Vorstrafe stets unrechtmässig sei (z.B. RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, 1996, § 7 N. 18 mit Hinweis). Die Rechtsprechung ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat im Einzelfall den Informationsauftrag des Presseunternehmens und die Interessen des Betroffenen namentlich an der Resozialisierung gegeneinander abgewogen (BGE 122 III 449 E. 3 S. 456). Ob daran seitherige Äusserungen im Schrifttum oder der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 369 Abs. 7
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.4.3. Dass Äusserungen von und unter Privatpersonen über im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafen durch Art. 369 Abs. 7
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
StReG; BBl 2016 4871) zu verzichten (vgl. Art. 34 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz StReG Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot - 1 Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln |
|
1 | Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln |
2 | Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Daten im Sinne von Artikel 25 ist bis zur Entfernung nach Artikel 33 Buchstabe a auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind. |
6.5. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer aus Art. 369
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
7.
7.1. Seine Interessenabwägung hat das Obergericht entscheidend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine gelöschte Vorstrafe wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere und deshalb die Erwähnung der Vorstrafe durch den Beschwerdegegner nicht unter Berufung auf ein Recht auf Resozialisierung abwehren könne. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gelöschte Vorstrafe wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere, hat das Obergericht zum einen auf die früheren Entscheide ZBR.2017.39 vom 28. Juni 2018 und ZBR.2018.18 vom 27. Februar 2019 gestützt (E. 8a/aa S. 14). Zum anderen hat das Obergericht ergänzend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die eingeklagte Verurteilung selber auch auf der Website des von ihm präsidierten und geleiteten Vereins offengelegt habe (E. 8b/bb S. 15 des angefochtenen Entscheids).
7.2. Gegen die Übernahme von Tatsachenfeststellungen aus früheren Urteilen wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen nicht aktuell geprüft, ihm dazu das rechtliche Gehör verweigert und keine Gelegenheit gegeben, die falschen Tatsachenfeststellungen zu widerlegen bzw. den Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdegegner habe auch keine entsprechenden Tatsachen behauptet, so dass deren Feststellung durch das Obergericht eine Verletzung der Verhandlungsmaxime bedeute (S. 20 Rz. 18 und Rz. 19). Der Beschwerdeführer rügt die Tatsachenfeststellungen in den früheren Urteilen als willkürlich (S. 21 ff. Rz. 22-24). Mit Bezug auf die Tatsache, dass auf der Website des von ihm präsidierten und geführten Vereins auf seine gelöschte Vorstrafe hingewiesen wird, macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht entscheide einmal wie vorliegend, dann aber wieder gegenteilig. So habe es in den Urteilen U17.1 und U19.1 seiner Entscheidsammlung festgehalten, auf die Archiveinträge über die Schächtprozesse auf der Website stiessen nur Leser, die sich dafür interessierten. Wenn das Obergericht diese Rechtsprechung heute habe ändern wollen, hätte es dafür eine genügende Begründung geben müssen, die
hier aber fehle (S. 25 Rz. 25 der Beschwerdeschrift).
7.3.
7.3.1. Die nachweislichen Ausfälle des Beschwerdeführers gegen Juden und Jüdisches hatten eine Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zur Folge (Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000). Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist, entspricht folglich den Tatsachen und ist wahr.
7.3.2. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Der Beschwerdegegner als Privatperson kann sich freilich nicht wie ein Medienunternehmen auf einen Informationsauftrag berufen. Ihm ist es aber in Wahrnehmung seiner Meinungsäusserungsfreiheit und aufgrund sonstiger Rechtfertigungsgründe (anderweitige überwiegende öffentliche oder private Interessen) grundsätzlich erlaubt, öffentlich zugängliche Informationen weiterzuverbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern. Sodann gilt auch im Zusammenhang mit Äusserungen von gewöhnlichen Privatpersonen, dass sich bestimmte Exponenten (absolute oder relative Personen der
Zeitgeschichte, namentlich Politiker) mehr gefallen lassen müssen und in gewissen Gebieten (insbesondere politische Diskussion und Meinungsbildung) eine freiere Äusserungsmöglichkeit besteht (Urteile 5A 195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2, in: sic! 2016 S. 597; 5A 561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4.4, zusammengefasst und besprochen von FRANZ ZELLER, in: ZBJV 156/2020 S. 553).
7.3.3. Gemäss den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen thematisiert der Beschwerdeführer die inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit immer wieder selbst. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst die Öffentlichkeit bezüglich seiner Verurteilung herstellt, darf in einem privaten Telefongespräch auch darüber geredet werden, ohne dass durch die Erwähnung der Verurteilung wegen Rassendiskriminierung die Privatsphäre oder die Ehre des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt würden (Urteile 5A 195/2016 E. 5.3; 5A 561/2019 E. 4.4.5).
7.4.
7.4.1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit immer wieder selbst thematisiert, hat das Obergericht bereits in (mindestens) zwei früheren Entscheiden festgestellt. Aus anderen Prozessen bekannte Beweisergebnisse gelten als gerichtsnotorische Tatsachen, die nicht bewiesen werden müssen (Urteile 5A 663/2013 vom 5. November 2013 E. 4.2.1; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3; FABIENNE HOHL, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, 2. Aufl. 2016, S. 270 Rz. 1619). Das Obergericht hatte um so weniger Anlass auf seine Tatsachenfeststellungen in den beiden früheren Entscheiden zurückzukommen, als unter anderem der Beschwerdeführer dagegen vor Bundesgericht erfolglos Beschwerde eingelegt hatte (Urteil 5A 773/2018 vom 30. April 2019 betreffend Entscheid ZBR.2017.39 und Urteil 5A 561/2019 vom 5. Februar 2020 betreffend Entscheid ZBR.2018.18). Der Beschwerdeführer räumt denn auch zutreffend ein, er sei sich bewusst, dass er die beiden vom Obergericht herangezogenen früheren Entscheide im vorliegenden Verfahren nicht neu verhandeln könne (S. 21 Rz. 21 der Beschwerdeschrift).
7.4.2. Zum selben Beweisergebnis führt der obergerichtliche Hinweis, dass die Website des vom Beschwerdeführer präsidierten und beherrschten Vereins die eingeklagte Verurteilung offenlege. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Die Öffentlichkeit der Website kann nicht ernsthaft bestritten werden, wo - wie hier - die eingeklagte Äusserung und die Tätigkeit des Vereins und des Beschwerdeführers in einem engen Zusammenhang stehen.
7.4.3. Ohne Verletzung von Bundesrecht und namentlich willkürfrei (Art. 97 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
7.5. Insgesamt erweisen sich die Rechts- und die Sachverhaltsrügen gegen die obergerichtliche Beurteilung, die persönlichkeitsverletzende Äusserung des Beschwerdegegners über den Beschwerdeführer lasse sich rechtfertigen, als unbegründet. Auf die weiteren Beanstandungen am angefochtenen Entscheid ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten