Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.279/2002 /bnm

Urteil vom 14. März 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
Baugenossenschaft B.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2,
Postfach 6453, 6000 Luzern 6,

gegen

1. N.K.________,
2. O.K.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Postfach, 6000 Luzern 5.

Gegenstand
Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, vom 5. November 2002.

Sachverhalt:
A.
Die Baugenossenschaft A.________ mit Sitz in Luzern ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 00. Auf dem Grundstück lasten fünf Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen. Vier Titel wurden am 22. Dezember 1992 öffentlich beurkundet und im 2. bis 5. Rang eingetragen. Die Baugenossenschaft A.________ anerkannte darin, den Inhabern der Obligationen Beträge von insgesamt 3.4 Mio. Franken zu schulden, und stellte die daherigen Forderungen je durch Grundpfandverschreibungen sicher. Zur Errichtung dieser vier Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen hatte sich die Baugenossenschaft A.________ gegenüber der Baugenossenschaft B.________ in einer Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 verpflichtet (Ziffer 1).

Gemäss Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 wurden die neu errichteten vier Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen der Baugenossenschaft B.________ ausgehändigt, die sie einem Kontokorrentkonto der Baugenossenschaft A.________ zum Nominalwert von 3.4 Mio. Franken gutschrieb (Ziffer 2).

Gemäss Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 gab die Baugenossenschaft B.________ die zwei Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen im 4. und 5. Rang, lautend über insgesamt 1.6 Mio. Franken, an die K.________ AG weiter. Sie beglich damit - nebst einer Barzahlung - eine Forderung der K.________ AG gegen X.________ in gleicher Höhe. Zuvor hatte die K.________ AG ihre Forderung gegen X.________ an die Baugenossenschaft B.________ abgetreten (Ziffern 3-7).
B.
Da die Baugenossenschaft A.________ über längere Zeit ohne Organe war, erklärte der Handelsregisterführer sie 1995 von Amtes wegen als aufgelöst. Auf Begehren der Baugenossenschaft B.________ wurde über die Baugenossenschaft A.________ in Liquidation am 27. November 1996 der Konkurs eröffnet. Einziges Aktivum ist das Grundstück Nr. 00 mit einer konkursamtlichen Schätzung von rund 3.77 Mio. Franken.
C.
Im Konkurs der Baugenossenschaft A.________ in Liquidation ist die Baugenossenschaft B.________ mit Fr. 2'600'652.60 zugelassen, ausmachend eine Forderung von 1.8 Mio. Franken aus zwei Inhaberobligationen nebst Vertrags- und Verzugszinsen sowie zwei weitere Forderungen von Fr. 34'145.05 und Fr. 198'568.40. Die erste Forderung ist durch Grundpfandverschreibungen im 2. und 3. Rang in der Höhe von 1.8 Mio. Franken nebst Zins sichergestellt, insgesamt Fr. 2'323'500.05.

Ferner sind N.K.________ und O.K.________ mit Fr. 1'855'944.-- kolloziert, ausmachend eine Forderung von 1.6 Mio. Franken aus zwei Inhaberobligationen nebst Zins und sichergestellt durch die damit verbundenen Grundpfandverschreibungen im 4. und 5. Rang in der Höhe von 1.6 Mio. Franken nebst Zins, insgesamt Fr. 2'065'333.35. N.K.________ und O.K.________ haben die angemeldete Forderung von der K.________ AG käuflich erworben, die nachmals als P.________ AG in Konkurs gegangen ist.

Sodann nehmen zwei Gläubiger teil, die mit einer grundpfändlich gesicherten (im 1. Rang) bzw. einer ungesicherten Forderung (dritte Klasse) kolloziert sind.
D.
Klageweise beantragten N.K.________ und O.K.________, die von der Baugenossenschaft B.________ angemeldete Forderung von Fr. 2'600'652.60 und von der Konkursverwaltung in der Höhe von Fr. 2'323'500.05 als grundpfändlich sichergestellt entgegengenommene Forderung nicht zuzulassen, eventualiter sie als unversicherte Forderung in der dritten Klasse zu kollozieren.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt (Abteilung I in Zivilsachen) wie auch das Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern gingen davon aus, X.________ habe in den Baugenossenschaften eine beherrschende Stellung eingenommen. Sie bejahten den geltend gemachten Durchgriffstatbestand, liessen als Rechtsfolge davon die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Forderungen der Beklagten nicht zu und kollozierten die Forderungen in der dritten Klasse (Urteile vom 24. April 2001 und vom 5. November 2002).

Als Appellationsinstanz kollozierte das Obergericht die Beklagte in der dritten Klasse mit 1.8 Mio. Franken (Forderungen aus Inhaberobligationen), Fr. 281'625.-- (Kapitalzinsen), Fr. 17'449.60 (Verzugszinsen) sowie mit Fr. 34'165.05 (Kontokorrentforderung). Eine weitere Forderung von Fr. 198'568.40 wurde abgewiesen.
E.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, eventuell die Kollokationsklage abzuweisen. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG soll die Berufung die Begründung der Anträge enthalten und kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Zum einen geht es somit um die Anwendung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG, so dass in der Berufung weder Verfassungsrügen erhoben noch Verletzungen kantonalen Rechts geltend gemacht werden können (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Zum anderen bedingt eine formell genügende Berufungsbegründung, dass auf die Erwägungen des Obergerichts eingegangen wird (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748). Zu den Urteilsgründen, mit denen sich die Berufungsbegründung auseinander zu setzen hat, gehören auch die amtsgerichtlichen Erwägungen, soweit das Obergericht darauf zulässigerweise verwiesen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Die Berufungsbegründung der Beklagten (insbesondere auf den S. 5, 7, 18 und 22) entspricht diesen formellen Anforderungen nicht in allen Teilen, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Berufung mit dem erwähnten Vorbehalt eingetreten werden kann.
2.
Die kantonalen Gerichte haben die Voraussetzungen eines Durchgriffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als erfüllt betrachtet. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Durchgriffs im Kollokationsprozess.
2.1 Wesen und Begründung des Durchgriffs und die in der Praxis auftretenden Fallgruppen hat das Obergericht zutreffend beschrieben (E. 11 S. 10). Darauf kann hier verwiesen werden, wobei auf Einzelheiten im Sachzusammenhang eingegangen wird. Letztlich geht es um Folgendes: Die formalrechtliche Trennung zwischen juristischer Person und der hinter ihr stehenden Person ist zu beachten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der juristischen Person von der hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Der sog. Durchgriff ist nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der
juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden (zuletzt: BGE 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319 E. 5a/aa S. 321; ausführlich: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998, § 6/IV/C S. 102 ff. und § 10/III/B S. 188 ff.). Das Durchgriffsproblem kann sich bei allen juristischen Personen und damit auch bei Genossenschaften stellen (Weber, a.a.O., S. 104 bei Anm. 130; z.B. Urteil des Bundesgerichts 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002, E. 3, betreffend Baugenossenschaft C.________).
2.2 Entgegen der Behauptung der Beklagten haben die Kläger einen Durchgriff gegenüber den Baugenossenschaften, die von X.________ beherrscht werden sollen, verlangt (vgl. E. 13 S. 12 des obergerichtlichen Urteils), und zwar bereits in ihrer Klage (vgl. E. 2 S. 2 ff. des amtsgerichtlichen Urteils). Die Beklagte erblickt darin ein widersprüchliches Verhalten. Die Kläger könnten nicht Rechte aus der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 ableiten, die sie mit ihr und der konkursiten Baugenossenschaft geschlossen hätten, heute aber beider rechtliche Selbstständigkeit bestreiten. Der Vorwurf ist unbegründet:

Wird die Selbstständigkeit der Baugenossenschaften weggedacht, ergibt sich, dass X.________ auf seinem Grundstück vier Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen errichtet und zwei davon zur Tilgung einer von ihm anerkannten Schuld an die K.________ AG abgegeben hat. Im Konkurs von X.________ könnten die K.________ AG bzw. die Kläger ihre Forderungen aus den Inhaberobligationen und das damit verbundene Grundpfand mit Erfolg geltend machen. Die im Besitz von X.________ verbliebenen Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen hingegen würden gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32, KOV) als Eigentümertitel in Verwahrung genommen, bei der Grundstückverwertung wie eine leere Pfandstelle behandelt und im Grundbuch von Amtes wegen gelöscht (Art. 28
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 28 - Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück pfandgesicherte Forderungen sind im Inventar nicht als Aktiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria vorzumerken und vom Konkursamt in Verwahrung zu nehmen (vgl. Art. 75 hiernach).
und Art. 75
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 75 - Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen sowie leere Pfandstellen dürfen gemäss Artikel 815 des Zivilgesetzbuches87 bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Die Pfandtitel sind ohne weiteres zur Entkräftung zu bringen und die leeren Pfandstellen nach der Versteigerung im Grundbuch zu löschen.
KOV; Basler Kommentar, 1998: Trauffer, N. 6-8 zu Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB, und D. Staehelin, N. 9 zu Art. 859
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 859 - 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
1    Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2    Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3    Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
ZGB, mit weiteren Nachweisen). Diese auf sachenrechtliche Grundsätze gestützte Regelung will, dass der auf unbegebene Eigentümergrundpfandtitel entfallende Verwertungsanteil nicht dem Grundeigentümer oder der Konkursmasse und damit den nicht pfandrechtlich gesicherten Gläubigern zukommt, sondern dass die andern
Grundpfandgläubiger nachrücken und von der nicht belegten Pfandstelle profitieren (Trauffer, N. 1 zu Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB). Der zulässige Durchgriff betrifft somit lediglich die Forderung der Beklagten, die nicht erfolgreich vollstreckt werden kann, während die Kläger ihre Forderung davon unberührt im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen können.

Bei einer Bejahung des Durchgriffs werden weder juristische Personen aufgehoben noch Rechte aberkannt, sondern es wird der Rechtsschutz verweigert, wie das stets der Fall ist, wenn ein Einwand (hier: die rechtliche Selbstständigkeit einer Person) missbräuchlich erhoben wird (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; vgl. Merz, Berner Kommentar, 1966, N. 109 und N. 288 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Es stellt deshalb kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Kläger für ihre Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft Rechtsschutz verlangen, in Bezug auf die Forderung der Beklagten gegen die konkursite Baugenossenschaft aber die Rechtsschutzwürdigkeit bestreiten. Die Ausführungen der Beklagten unter dem Stichwort "Methodenpluralismus" gehen an den entscheidwesentlichen Gesichtspunkten vorbei.
2.3 Die Beklagte hebt zutreffend hervor, dass für die Gutheissung der Klage ein Durchgriff von ihr auf X.________ nicht genügt, weil dadurch lediglich ihre Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft durch eine ebensolche von X.________ ersetzt wird. Notwendig ist zusätzlich ein Durchgriff von der konkursiten Baugenossenschaft auf X.________, damit sich Gläubiger- und Schuldnerstellung - wie gezeigt (E. 2.2 soeben) - in der Person von X.________ vereinigen. Unrichtig ist hingegen die Annahme der Beklagten, die Kläger müssten für diesen Durchgriff gegenüber der konkursiten Baugenossenschaft als Grundeigentümerin und Grundpfandbestellerin zuerst ein Widerspruchsverfahren betreffend Lastenverzeichnis durchführen und die Einredesituation im Kollokationsprozess erlaube einen Durchgriff ohnehin nicht.
Gemäss Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG erstellt die Konkursverwaltung innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Abs. 1) und innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der Lasten, die auf einem zur Masse gehörenden Grundstück ruhen (z.B. Pfandrechte); das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes (Abs. 2). Streitigkeiten, die sich gegen das Lastenverzeichnis richten, betreffen damit immer auch den Kollokationsplan. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung erfolgt die Lastenbereinigung in der Konkursbetreibung deshalb nicht über ein Widerspruchsverfahren, sondern im Kollokationsprozess gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG, wo über die Zulassung einer Forderung wie auch über deren Rang (vgl. Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG und Art. 56 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 56 - 1 Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:
1    Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:
A  Pfandgesicherte Forderungen (vgl. Art. 37 SchKG):
A1  grundpfandgesicherte;
A2  faustpfandgesicherte.
B  Ungesicherte Forderungen: Klassen I-III (Art. 219 SchKG).70
2    Liegen für einzelne Kategorien oder Klassen des Kollokationsplanes keine Anmeldungen vor, so ist dies jeweilen zu bemerken.
KOV: z.B. als grundpfandgesicherte Forderung) entschieden wird (Jeandin, Kollokationsplan, SJK Nr. 990b, Stand: 1. August 1999, S. 8 f.; Brunner/ Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2.A. Bern 2002, S. 144 und S. 171). Der Kläger, der den Anspruch des Beklagten gegen den Schuldner auf Bezahlung oder Grundpfandsicherheit bestreitet (Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG), kann alle Einreden erheben, die dem Schuldner bzw. der Masse gegen den Beklagten
zustehen (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 64). Dazu gehört im Grundsatz auch der Einwand des Durchgriffs (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 22 f.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich dazu Beispiele, sei es für den Kollokationsprozess zwischen Gläubigern (z.B. Urteil 5C.12/1997 vom 30. März 1999, E. 4), oder sei es für den Kollokationsprozess zwischen einem Gläubiger und der Masse (z.B. Urteile 5C.246/2000 vom 3. April 2001, E. 2-5, und C. 26/1986 vom 20. Mai 1986, E. 2). Nach der Praxis der bundesgerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kann es sich sogar rechtfertigen, bei allenfalls vorliegendem Durchgriffstatbestand mit Verrechnungsmöglichkeit die Kollokationsverfügung auszusetzen (BGE 119 III 130 Nr. 37).

Entgegen der Darstellung der Beklagten setzt ein Durchgriff gegenüber der konkursiten Baugenossenschaft nicht voraus, dass dieser Parteistellung zukommt. Zum einen ist der Schuldner im Kollokationsprozess zwischen Gläubigern nie Partei, weshalb das Urteil auch keine endgültige Regelung des Verhältnisses zwischen dem kollokationsbeklagten Gläubiger und dem Schuldner bewirken kann (Jeandin, a.a.O., S. 18/19 und S. 21; Brunner/Reutter, a.a.O., S. 40 und S. 72). Zum anderen geht es beim Durchgriff um eine Frage der Rechtsschutzgewährung und nicht der Rechtsänderung (E. 2.2 hiervor), so dass weder die konkursite Baugenossenschaft noch die beherrschende Person als Partei am Verfahren beteiligt zu sein brauchen, in dem der Beklagten der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren verweigert wird.
3.
In tatsächlicher Hinsicht hat es das Obergericht als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass X.________ ein Konglomerat von rund 20 bis 30 Genossenschaften und anderen Gesellschaften in der klaren Absicht verwende, das Gesetz zu umgehen und seinen echten Gläubigern bedeutende Aktiven vorzuenthalten. Bei allen Gesellschaften würden langjährige Vertrauensleute von X.________, darunter auch Y.________, als Strohmänner vorgeschoben. Zwischen den Gesellschaften würden beliebige Darlehens-, Pfand- und andere Verträge geschlossen sowie beliebige Zahlungen und Verrechnungen, Abtretungen und andere Transaktionen vorgenommen, alles auf Geheiss von X.________. Das Obergericht hat die Gerichtsnotorität dieser Tatsachen aus seinem Urteil vom 24. Mai 2002 sowie aus einem Urteil vom 12. Juni 2001 abgeleitet, das auf Berufung hin vom Bundesgericht bestätigt worden ist (5C.209/2001). Es hat dafürgehalten, diese Feststellungen seien auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung (E. 14 S. 13 f.). Die Beklagte erblickt in der Berücksichtigung dieser Tatsachen eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB.
3.1 Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe Tatsachen als gerichtsnotorisch berücksichtigt, die von den Klägern gar nicht behauptet worden seien. Gemäss Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG wird der Kollokationsprozess im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Kantone haben die entsprechenden Prozessbestimmungen zu erlassen und sich dabei an den in Art. 25 Ziffer 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
SchKG vorgegebenen Rahmen zu halten. Bundesrecht schreibt hier weder die Untersuchungsmaxime noch die Verhandlungsmaxime vor (vgl. etwa A. Staehelin, Die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, FS 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 71 ff., S. 81). Es ist deshalb eine Frage des kantonalen Rechts, wieweit das kantonale Gericht tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen der Parteien zu beachten hat oder von Amtes wegen nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen oder unbestrittene Behauptungen überprüfen darf (BGE 106 II 201 E. 3b S. 207). Auf die Rüge der Beklagten kann nicht eingetreten werden. Der angerufene Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bietet im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine Behauptungslast betreffend gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. dazu Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, S. 154 N. 797).
3.2 Die Beklagte wendet ein, die gerichtsnotorischen Tatsachen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Kollokationsklage vom 16. November 1998 datiere, die gerichtsnotorischen Tatsachen aber Urteilen aus den Jahren 2001 und 2002 entnommen würden. Bundesrecht schreibt - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht vor, welchen Sachverhalt die kantonalen Gerichte ihrem Urteil zugrunde legen müssen. Es ist dies eine Frage des kantonalen Rechts, deren Beantwortung in erster Instanz von den prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit bzw. der Rechtzeitigkeit der Vorbringen und in der Rechtsmittelinstanz von der Zulässigkeit allfälliger Noven abhängt (vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 7 N. 102 f. S. 210, 8 N. 58 S. 226 und 13 N. 42 S. 368 f.).
3.3 Gerichtsnotorische Tatsachen, z.B. aus anderen Prozessen bekannte Beweisergebnisse, müssen nicht bewiesen werden (Hohl, a.a.O., S. 182 N. 945, und Vogel/Spühler, a.a.O., 10 N. 17 S. 255). Die Beklagte macht geltend, das Obergericht hätte die Beweisergebnisse aus Prozessen nicht als notorisch werten dürfen, woraus folge, dass über rechtserhebliche Tatsachen kein Beweis abgenommen und damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt worden sei. Das Bundesgericht kann die Begründetheit dieses Einwandes nur insoweit überprüfen, als allgemein notorische Tatsachen in Frage stehen. Lokal notorische sind hingegen tatsächlicher Natur und im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 4.2.1.8 zu Art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG; seither: Urteile des Bundesgerichts 4C.336/1994 vom 24. April 1995, E. 3e, und 5C.243/1995 vom 22. März 1996, E. 3; BGE 123 III 129 E. 3b/aa S. 133).

Das Bundesgericht hat sich mit einem Durchgriff im Verhältnis zwischen X.________ und der Baugenossenschaft C.________ befasst. In jenem Verfahren hatte das Obergericht für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich festgestellt, dass X.________ die Baugenossenschaft C.________ restlos beherrscht habe, ohne formal Genossenschafter zu sein. Wer als Genossenschafter bezeichnet worden sei und an Generalversammlungen teilgenommen habe und wer dem Vorstand angehört habe, sei ohne Bedeutung gewesen. Es habe sich um Strohmänner von X.________ gehandelt, und die getroffenen Beschlüsse hätten dazu gedient, den Schein zu wahren (E. 1b S. 4 und E. 3b S. 7). Weiter hatte das Obergericht festgestellt, die Baugenossenschaft C.________ habe ihren statutarischen Zweck von Beginn an nur teilweise verfolgt und hiezu auch über nur ungenügende finanzielle Mittel verfügt; sie sei finanziell von X.________ abhängig und für jede Zahlung auf ihn persönlich angewiesen gewesen (E. 3c S. 7 ff. des Urteils 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002).

Die vom Obergericht als gerichtsnotorisch bezeichneten Tatsachen werden - soweit überprüfbar - durch das Beweisergebnis aus dem Prozess i.S. Baugenossenschaft C.________ bestätigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist jenes Beweisergebnis nicht zu beanstanden. Zum einen hat die Baugenossenschaft C.________ das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und damals insbesondere geltend gemacht, ihr Vorstandsmitglied Y.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5P.282/2001 vom 12. Februar 2002), weshalb die Beklagte mit den bereits damals erhobenen Einwänden nicht mehr zu hören ist. Zum anderen trifft die Annahme der Beklagten nicht zu, X.________, sie selber und weitere Personen hätten in jenem Prozess gegen die Baugenossenschaft C.________ als Partei teilnehmen müssen. Auf Gesagtes (E. 2.3 Abs. 3 hiervor) kann verwiesen werden.
4.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass X.________ auf die Beklagte wie auch auf die konkursite Baugenossenschaft beherrschenden Einfluss gehabt und deren Geschicke bestimmt habe. Es bestehe wirtschaftliche Identität zwischen den Baugenossenschaften und X.________ (E. 15.1-.4 S. 14 ff.). Die Beklagte bestreitet diese Abhängigkeitsverhältnisse.
4.1 Ausgangspunkt der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat die persönliche Schuld von X.________ gegenüber der K.________ AG gebildet. Zuerst hat die konkursite Baugenossenschaft eine ungesicherte Forderung der Beklagten anerkannt, in vier Inhaberobligationen verbrieft, grundpfändlich sichergestellt und die Titel der Beklagten ausgehändigt. Anschliessend hat die Beklagte die Forderung der K.________ AG gegen X.________ beglichen, indem sie der K.________ AG zwei Inhaberobligationen mit Grundverschreibungen weitergegeben und als Gegenleistung die nicht pfandgesicherte Forderung gegen X.________ erhalten hat. Es drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit die konkursite Baugenossenschaft und die Beklagte zu diesen - auf den ersten Blick nicht sonderlich wirtschaftlich anmutenden - Handlungen rechtlich verpflichtet waren. Das Obergericht hat die Frage verneint und deren Eingehung damit erklärt, "dass X.________ über seine Kontaktpersonen die Vereinbarung diktierte" (E. 15.4 S. 15). Im Einzelnen hat es festgehalten, was folgt:
4.1.1 Dass die Beklagte von X.________ beherrscht werde, hat das Obergericht als gerichtsnotorisch bezeichnet (E. 15.3 S. 15). Auf Grund des Verfahrens i.S. Baugenossenschaft C.________ ergibt sich, dass Y.________ ein Strohmann von X.________ ist (E. 3.3 hiervor). Y.________ verfügt für die Beklagte über die Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisterauszug, bekl.Bel. 1,) und hat auch die vorliegende Prozessvollmacht unterzeichnet.
4.1.2 Was den Einfluss auf die konkursite Baugenossenschaft angeht, hat das Obergericht festgehalten, X.________ habe zumindest zeitweise einen Genossenschaftsschein besessen. Dass die Statuten vorschrieben, jeder Genossenschafter verfüge nur über eine Stimme, habe den massgebenden Einfluss von X.________ nicht behindern können. Dieser Einfluss zeige sich insbesondere darin, dass er bereits beim Kauf des ersten Grundstücks, das nachmals gegen das heute im Konkurs liegende Grundstück Nr. 00 getauscht wurde, als Financier aufgetreten sei (E. 15.2 S. 14). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist die konkursite Baugenossenschaft mit einem auch später nie erhöhten Genossenschaftskapital von Fr. 7'000.-- gar nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis für das erste Grundstück zu bezahlen; X.________ hat danach persönlich für Bestand und Einbringlichkeit einer Forderung unbedingte Nachwährschaft geleistet, die er zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises abgetreten hat (S. 22). Zusätzlich kann beigefügt werden, dass wiederum Y.________ die konkursite Baugenossenschaft in der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 als Einzelzeichnungsberechtigter vertreten hatte (kläg.Bel. 8), der als Strohmann von X.________ zu gelten hat.
4.1.3 Als entscheidend für das Abhängigkeitsverhältnis hat das Obergericht die Tatsache angesehen, dass X.________ die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 der konkursiten Baugenossenschaft diktiert habe. Das Obergericht hat festgehalten, dass gemäss Aktennotiz vom 9. Juli 1992 Kontaktpersonen und Mitarbeiter von X.________, insbesondere Z.________, die später geschlossene Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 besprochen hätten (kläg.Bel. 10). In einem Fax vom 14. Dezember 1992 habe Z.________ betreffend "Vereinbarung K.________ AG" Y.________, damals einzelzeichnungsberechtigt für die konkursite Baugenossenschaft, mitgeteilt, dass "X.________ die Sicherstellung der Schuld von Fr. 1'706'700.-- via Baugenossenschaft A.________ auf dem Grundstück Nr. 00 machen" möchte. Z.________ habe weiter Abänderungsvorschläge angebracht, die sich inhaltlich auf die später geschlossene Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 bezogen hätten (kläg.Bel. 15). Erst am 21. Dezember 1992 habe die K.________ AG den Vereinbarungstext an die Beklagte gefaxt (bekl.Bel. 33). Das Obergericht hat daraus geschlossen, die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 sei teilweise von Z.________ für X.________ und die konkursite Baugenossenschaft ausgearbeitet worden und X.________
habe somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vereinbarung gehabt (E. 15.4 S. 15 f.).
4.2 Auf Grund der obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen kann die Bejahung einer beherrschenden Stellung von X.________ in der Beklagten und der konkursiten Baugenossenschaft nicht beanstandet werden. Was die Beklagte gegen die bejahten Abhängigkeitsverhältnisse vorbringt, überzeugt nicht:
4.2.1 Soweit sich die Beklagte gegen die als gerichtsnotorisch bezeichneten Tatsachen wendet, ist sie nicht zu hören. Das Beweisergebnis aus anderen Prozessen, wonach die Baugenossenschaften und andere Gesellschaften durch eigentliche Strohmänner von X.________ geleitet und nach aussen vertreten wurden und werden, ist entweder nicht zu beanstanden oder im Berufungsverfahren verbindlich (E. 3.3 hiervor) und hat damit für die Beklagte und die konkursite Baugenossenschaft als erstellt zu gelten. Die Beklagte behauptet weiter, X.________ habe über keine Anteilscheine verfügt, was für eine beherrschende Stellung in den Baugenossenschaften aber unabdingbar gewesen wäre.

Die Annahme trifft nicht zu. Bereits im Verfahren i.S. Baugenossenschaft C.________ musste das Bundesgericht davon ausgehen, dass X.________ formal nicht Genossenschafter gewesen ist und trotzdem einen beherrschenden Einfluss ausgeübt hat (zit. Urteil 5C.209/2001, E. 3b S. 7). Kommt es darauf nicht an, gehen die Ausführungen der Beklagten zur Abtretung von Genossenschaftsscheinen an der Sache vorbei und ist Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auch nicht dadurch verletzt worden, dass X.________ zu seiner Genossenschafterstellung nicht einvernommen worden ist. Denn der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. E. 2 S. 5 des obergerichtlichen Urteils betreffend die Einvernahme von Y.________ und X.________ als Zeugen) nicht aus (zuletzt: BGE 126 III 315 E. 4a S. 317).

Neben der beherrschenden Stimmenmacht, der Mitgliedschaft in der Unternehmensleitung oder der statutarischen Vorzugsstellung, die hier als Einflussmittel offenbar allesamt ausscheiden, kann die Abhängigkeit und damit der Einfluss auf die Baugenossenschaften ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen haben. Es ist anerkannt, dass die Abhängigkeit zwar meist in der Form von Anteilseignerschaft besteht, aber auch auf den erwähnten anderen Kriterien, allenfalls in Kombinationen, beruhen kann (Forstmoser, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, Zürich 1981, § 1 N. 115 S. 31; ausführlich: Wick, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, Diss. Basel 1994, Zürich 1996, S. 8 ff. mit Nachweisen auf die Lehre).
4.2.2 Zwischen der Beklagten und der konkursiten Baugenossenschaft bestand schon lange ein Kontokorrentverhältnis, aus dem sich bereits per 31. Januar 1991 eine Forderung von über 2 Mio. Franken und per Ende 1993 eine Forderung von 3.4 Mio. Franken der Beklagten gegen die konkursite Baugenossenschaft ergeben haben soll. Dass die konkursite Baugenossenschaft in der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 eine Forderung über 3.4 Mio. Franken ausdrücklich anerkannt und in Inhaberobligationen verbrieft hat, mag, wie die Beklagte dafürhält, im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich sein. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht hingegen, dass die konkursite Baugenossenschaft die bisher ungesicherte Forderung gleichzeitig grundpfändlich sichergestellt hat, ohne dass hiezu irgendeine rechtliche Verpflichtung behauptet oder festgestellt wäre. Die Beklagte bleibt diesbezüglich eine Erklärung schuldig. Entgegen ihrer Ansicht stellt die Bestellung eines Grundpfandes eine Mehrbelastung dar. Eine gesicherte Forderung ist mehr wert als eine ungesicherte.

In der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat sich die Beklagte die Forderung der K.________ AG abtreten lassen und ihr dafür - nebst einer Barzahlung - zwei Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen ausgehändigt. Die Beklagte behauptet, diese Art der Forderungszahlung sei im Geschäftsverkehr nicht ungewöhnlich, weil die Beklagte in der Höhe der ihr abgetretenen Forderung selber Schuldnerin von X.________ gewesen sei. Soweit solche Forderungen in der Höhe von mehr als 1.6 Mio. Franken von X.________ gegen die Beklagte bestanden haben sollten, ist es in der Tat nicht aussergewöhnlich, sich Forderungen abtreten zu lassen, um sie mit Gegenforderungen zu verrechnen. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht es hingegen, dass eine geschäftserfahrene Baugenossenschaft eine grundpfändlich gesicherte Forderung gegen eine ungesicherte Forderung austauscht, die sich überdies gegen einen Schuldner im Ausland richtet.

Schliesslich haben die Kläger in diesem Zusammenhang im kantonalen Verfahren zu Recht darauf verwiesen, dass die Identität der wirtschaftlichen Interessen von X.________, der konkursiten Baugenossenschaft und der Beklagten überdeutlich wird, wenn X.________ gegen die Beklagte eine Forderung in Millionenhöhe und diese wiederum eine Forderung in Millionenhöhe gegen die konkursite Baugenossenschaft gehabt haben sollen. Das kann konzernähnliche Beherrschungsverhältnisse begründen, die Grundlage eines sog. mehrstufigen Durchgriffs und/oder Querdurchgriffs bilden können (vgl. zu solchen Erscheinungsformen: Ebenroth, Zum "Durchgriff" im Gesellschaftsrecht, SAG 57/1985 S. 124 ff., S. 124; Wick, a.a.O., S. 66 ff.).
4.2.3 Die Beklagte unterstreicht die Interessenlage, wonach die K.________ AG allein ein Problem gehabt habe, das durch die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 gelöst werden sollte. Die Vereinbarung sei ausschliesslich im Interesse der K.________ AG gestanden, die das Problem einer Forderung habe lösen wollen, die gegen einen Schuldner im Ausland nicht oder nur schwer vollstreckbar gewesen wäre. Die amtsgerichtlichen Feststellungen, auf die das Obergericht mehrfach verwiesen hat, lassen auf ein teilweise abweichendes Bild von den auf dem Spiele stehenden Interessen schliessen:

Die konkursite Baugenossenschaft hat mit einem Kapital von Fr. 7'000.-- den Gesellschaftszweck - Erwerb von Bauland und Erstellung von Häusern unter gemeinsamer Mitwirkung der Genossenschafter - von vornherein nicht erreichen können. Es ist unangefochten, dass X.________ sich im Jahre 1963 bei der Finanzierung des ersten Grundstücks, das nachmals gegen das im Konkurs liegende Grundstück ausgetauscht wurde, finanziell beteiligt hat (S. 21 f. des amtsgerichtlichen Urteils). An der Überbauung des Grundstücks der konkursiten Baugenossenschaft war X.________ somit selber interessiert. Es steht nun aber fest, dass die konkursite Baugenossenschaft die Überbauung des Grundstücks Nr. 00 - bei Kosten gemäss Offerten zwischen 6 und 8 Mio. Franken - nicht hat finanzieren können. An der Sitzung der konkursiten Baugenossenschaft vom 2. Dezember 1993 (Präsident: Y.________) wurde festgehalten, der Architekturauftrag sei von der konkursiten Baugenossenschaft an die Baugenossenschaft D.________ bzw. Y.________ vergeben worden. Es wurde beschlossen, dass die K.________ AG und die Baugenossenschaft D.________ die Planung der Überbauung bis zur Baubewilligung mit voraussichtlichen Kosten von Fr. 110'000.-- finanzieren würden (S. 22 f.). Auf Grund
dieser Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass die K.________ AG zu einem weiteren finanziellen Engagement - selbst bei späterer Vergabe der Baumeisterarbeiten an sie - schwerlich bereit gewesen wäre, wenn nicht vorgängig ihre Forderung über 1.6 Mio. Franken gegen X.________ geregelt worden wäre. Die daherige Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat somit auch im Interesse von X.________ gestanden, der eine Schuld tilgen und sich damit die Mitarbeit der K.________ AG im Bauprojekt sichern konnte.

Richtig ist hingegen die Darstellung der Beklagten, dass - nach dem Gesagten - auch die K.________ AG am Abschluss der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 interessiert gewesen ist. Es trifft weiter zu, dass N.K.________ damals Mitglied im Vorstand der konkursiten Baugenossenschaft gewesen ist. Soweit die Beklagte aus diesen Umständen ableitet, X.________ habe deshalb weder die besagte Vereinbarung noch sonst etwas zu "diktieren" vermocht, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Obergericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, dass N.K.________ keine Zeichnungsbefugnis hatte und von den andern Vorstandsmitgliedern hätte überstimmt werden können (E. 15.4 S. 16).
4.3 Insgesamt muss von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen belegen eine beherrschende Stellung von X.________ gegenüber der Beklagten und der konkursiten Baugenossenschaft. Die aufgezeigten Umstände verdeutlichen die Identität der wirtschaftlichen Interessen. Die erste Durchgriffsvoraussetzung ist damit erfüllt.
5.
Was die zweite Durchgriffsvoraussetzung angeht, hat das Obergericht eine Sphären- und Vermögensvermischung (Vernachlässigung der Selbstständigkeit der juristischen Person durch die Beteiligten selbst) und eine Unterkapitalisierung der konkursiten Baugenossenschaft (Gefährdung des Lebenszweckes der juristischen Person) zum Nachteil der Kläger im Konkurs bejaht und deshalb die grundpfandrechtliche Sicherstellung nicht zugelassen (E. 16-18 S. 17 ff.). Die Beklagte bestreitet die Erfüllung dieser Voraussetzung.
5.1 Die Sphären- und Vermögensvermischung und die Unterkapitalisierung erscheinen - nebst anderen - als typische Einzelkonstellationen des Durchgriffs in der praktischen Realität (statt vieler: Weber, a.a.O., S. 189). Allein das Vorliegen eines solchen Falls rechtfertigt noch keinen Durchgriff. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwiefern diese besondere Sachlage konkret dazu geschaffen oder genutzt wird, gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Vereinfacht gesagt, ist vorliegend zu prüfen, ob X.________ auf Grund seiner beherrschenden Stellung über die Beklagte und die konkursite Baugenossenschaft andere Gläubiger geschädigt hat, indem er die Beklagte mit der konkursiten Baugenossenschaft die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 abschliessen und die Beklagte die daraus herrührenden Forderungen aus Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen im Konkurs anmelden liess. Wie im Verfahren betreffend die Baugenossenschaft C.________ geht es um die Frage, ob Machenschaften gegeben waren, die dazu gedient haben, Vermögen dem Zugriff der Kläger als Gläubiger im Konkurs zu entziehen (vgl. zur Kasuistik: Forstmoser, a.a.O., § 1 N. 154 ff. S. 36 f.). Bejahendenfalls kann mit dem Durchgriff ein "Rangrücktritt"
begründet werden, so dass die Forderungen gesellschaftsnaher Gläubiger erst befriedigt werden dürfen, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt worden sind (Forstmoser, a.a.O., § 1 N. 136 S. 34). Unter dem gezeigten Blickwinkel braucht nicht erörtert zu werden, ob alle Voraussetzungen der angenommenen Fallgruppen hier erfüllt sind. Mangels Anschlussberufung der Kläger stellt sich sodann die Frage nicht, ob statt der Nichtbeachtung der grundpfändlichen Sicherheit ("Rang") die Forderung der Beklagten als solche ("Zulassung") aus dem Kollokationsplan hätte weggewiesen werden können.
5.2 Entgegen dem Eindruck, den die Beklagte erwecken will, ist nicht vorausgesetzt, dass X.________ als beherrschende Person die Beklagte und die konkursite Baugenossenschaft gründen und die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 abschliessen liess, um allfällige Mitgläubiger in einem allenfalls eintretenden Konkursfall zu benachteiligen.

Das alles kann ein Merkmal im konkreten Durchgriffsfall sein, muss es aber nicht. Es genügt, dass die Baugenossenschaften zu unlauteren Zwecken bloss vorgeschoben werden und die Vereinbarung dazu nur verwendet wird. Im Verfahren i.S. Baugenossenschaft C.________ hat das Bundesgericht den Durchgriffstatbestand darin erblickt, dass das Vorschieben der von ihm beherrschten Baugenossenschaft als Grundeigentümerin es X.________ erlaubt, in der Schweiz zu Wohnzwecken eine Villa zu halten und sie dennoch als Vollstreckungssubstrat den Gläubigern zu entziehen. Nicht entscheidend ist dabei gewesen, dass die Baugenossenschaft ursprünglich nicht zu diesem Zweck konzipiert worden war; es hat vielmehr genügt, dass ihr heute diese Funktion zukommt (zit. Urteil 5C. 209/2001, E. 3c S. 8/9; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.23/2000 vom 13. März 2000, E. 4b). Ein Durchgriff ist möglich, "wenn die Gründung der juristischen Person oder die Berufung auf die Trennung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft" legitime Interessen manifest verletzt (Ebenroth, a.a.O., S. 130) bzw. wenn zu unlauteren Zwecken "die rechtliche Trennung ... herbeigeführt oder angerufen wird" (Homburger, Zum "Durchgriff" im schweizerischen Gesellschaftsrecht, SJZ 67/1971
S. 249 ff., S. 254; Hervorhebungen je beigefügt). Es trifft sodann nicht zu, dass der Durchgriff das Bestehen einer Schädigungsabsicht im Sinne von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Vorwerfbarkeit voraussetzt. Das alles kann ein Merkmal im konkreten Durchgriffsfall sein, muss es aber nicht. Abzustellen ist auf eine objektive Betrachtungsweise. Auch der Begriff der funktions- oder zweckwidrigen Verwendung der juristischen Person enthält schwergewichtig diese objektive Komponente (Weber, a.a.O., S. 190; Wick, a.a.O., S. 56 f. mit Nachweisen; für einen Durchgriffsfall: BGE 113 II 31 E. 2c Abs. 2 S. 36 f.).

Was die Beklagte schliesslich aus dem mehrfach angerufenen BGE 108 II 213 Nr. 45 ableiten will, bleibt unklar. Dort hatten die Kläger gegen den Beklagten Ansprüche erhoben, die ihnen aus Vereinbarungen mit der vom Beklagten beherrschten Anstalt zustanden, und mussten sich entgegenhalten lassen, dass sie "seinerzeit nicht nur mit dem Beklagten persönlich, sondern auch mit seiner Anstalt Vereinbarungen getroffen" haben und "über diesen Unterschied angesichts der von ihnen damals unterzeichneten Urkunden nicht im Unklaren sein" konnten (so das "obiter dictum" in E. 6b S. 215). Hier bildet Grundlage des Durchgriffs nicht die Forderung der Kläger aus einem Vertrag mit der Beklagten oder X.________, sondern das Vorschieben der Beklagten durch X.________ im Konkurs der Baugenossenschaft A.________. Was die Kläger 1992 beim Abschluss der Vereinbarung wussten oder wissen mussten, ist deshalb unerheblich. Die beiden Fälle lassen sich nicht gleichsetzen.
5.3 X.________ hat die Beklagte wie auch die konkursite Baugenossenschaft im massgebenden Zeitraum beherrscht und veranlasst, dass die konkursite Baugenossenschaft Forderungen der Beklagten in Inhaberobligationen verbrieft und mit Grundpfandverschreibungen sichergestellt hat. X.________ beherrscht die Beklagte bis heute (E. 4 hiervor). Die blosse Beherrschung der Baugenossenschaften und die Errichtung jener Grundpfandtitel stellen keine durchgriffsrelevanten Sachverhalte dar (E. 2.1 hiervor). Indem die Beklagte grundpfandgesicherte Forderungen aus Inhaberobligationen im Konkurs der Baugenossenschaft A.________ eingegeben hat, wird sie von X.________ bloss vorgeschoben und insofern zweckwidrig verwendet, als dadurch nicht nur die Vorschriften über die konkursamtliche Behandlung von Eigentümerpfandtiteln umgangen, sondern den Klägern als nachrangigen Konkursgläubigern Vermögenswerte entzogen werden, die die unterlaufenen Bestimmungen ihnen zu erhalten bezwecken (E. 2.2 hiervor). Das Vorgehen ist missbräuchlich und erfüllt den Durchgriffstatbestand. Die Berufung muss in diesem Punkt abgewiesen werden.
6.
Das Obergericht hat die Konkursforderung der Beklagten von Fr. 198'568.40 aus dem Kollokationsplan weggewiesen mit der Begründung, die zum Beweis der Forderungszuständigkeit vorgelegte Abtretungserklärung sei durch Y.________ für die Beklagte selbst statt von der abtretenden Baugenossenschaft E.________ unterschrieben worden (E. 8 S. 9). Die Einwände der Beklagten betreffen das Rechtsschutzinteresse der Kläger, die Rechtsgültigkeit der Abtretung und die Bestreitungslast auf Seiten der Kläger.
6.1 Die Kläger haben auf Wegweisung der Beklagten mit ihrer Forderung aus dem Kollokationsplan geklagt. Heisst das Gericht die Kollokationsklage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten; ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt (Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG).
Wie die Beklagte andernorts zutreffend hervorhebt, nimmt der Gläubiger, der die Wegweisung einer andern Konkursforderung verlangt, nicht nur sein persönliches Interesse an der Deckung seiner eigenen Forderung wahr, sondern auch das Interesse der Masse an einem allfälligen Überschuss. Er klagt gegen seinen Mitgläubiger zwar auf eigenes Risiko, aber an Stelle der Masse und in Ausübung derer Rechte im Prozess. Solange nur ein Interesse der Masse an der Klage besteht (scil. an einem allfälligen Überschuss), ist eine Klageführung ohne persönliches Interesse des klagenden Gläubigers (scil. an der Deckung seiner eigenen Forderung) durchaus denkbar (BGE 115 III 68 E. 3 S. 70 f.). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist ein persönliches Interesse der Kläger an der Wegweisung der besagten Forderung somit nicht notwendig.

Selbst wenn auf Forderungen in der dritten Klasse - wie die strittige - keine Konkursdividende entfallen sollte und damit auch kein Interesse der Masse ersichtlich wäre, könnte ein Interesse der Kläger an der Wegweisung nicht verneint werden. Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte stets geltend gemacht, dass auch die Grundpfandsicherheit der Kläger dahinfalle, falls dies für die Beklagte zutreffe (E. 12 S. 11 des obergerichtlichen Urteils). Bei Begründetheit dieser Rechtsauffassung hätten sich sämtliche zugelassenen Forderungen - die grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 629'333.35 im 1. Rang ausgenommen - in der dritten Klasse befunden und hätten angesichts der konkursamtlichen Schatzung eine Dividende erwarten können, deren Höhe wiederum von der Anzahl der in der dritten Klasse zugelassenen Forderungsbeträge abhängig gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung ist ein persönliches Interesse der Kläger an der Wegweisung der Drittklassforderung der Beklagten, die ihre Dividende hätte schmälern können, gegeben.
6.2 Die Forderung von Fr. 198'568.40 gegen die konkursite Baugenossenschaft will die Beklagte von der Baugenossenschaft E.________ durch Abtretung erhalten haben. Sie habe den entsprechenden Betrag - offenbar im Rahmen eines Forderungskaufs - an die Baugenossenschaft E.________ bezahlt.

Gemäss Art. 165 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die schriftliche Abtretungserklärung muss vom Zedenten (hier: der Baugenossenschaft E.________) unterzeichnet werden, währenddem der Zessionar (hier: die Beklagte) formlos zustimmen kann. Wird die Form nicht eingehalten, ist die Abtretung ungültig. Der Formmangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Zedent die Abtretung nachträglich anerkennt oder dass sie dem Dritten (hier: der konkursiten Baugenossenschaft) angezeigt wird (BGE 105 II 83 E. 2 S. 84; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 4C.39/2002 vom 30. Mai 2002, E. 2b). Die von der Beklagten ins Recht gelegte Abtretungserklärung erfüllt die Schriftform unstreitig nicht, da sie von Y.________ für die Beklagte als Zessionarin statt für die Baugenossenschaft E.________ als Zedentin unterzeichnet ist. An der Nichterfüllung des Gültigkeitserfordernisses ändert auf Grund der erwähnten Rechtsprechung auch nichts, dass Y.________, der damals für die Beklagte und die Baugenossenschaft E.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sein soll, angeblich aus Versehen für die falsche Baugenossenschaft unterzeichnet hat. Es liegt keine gültige Abtretungserklärung vor.

Der Umstand, dass die Beklagte den Betrag der abgetretenen Forderung an die Baugenossenschaft E.________ bezahlt haben will, begründet keine Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft. Inwiefern dennoch eine solche Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft, die am mangelhaften Forderungskauf zwischen der Beklagten und der Baugenossenschaft E.________ nicht beteiligt gewesen ist, durch Novation entstanden sein soll, bleibt unklar und wäre von der Beklagten in der Berufungsschrift näher auszuführen gewesen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Denn eine Novation mit Gläubigerwechsel kann zwar vereinbart werden, doch setzt sie im Unterschied zur blossen Zession die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. etwa von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, II, 3.A. Zürich 1974, § 76/V S. 186 und § 93/I/1 S. 329).
6.3 Der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten die Rechtsgültigkeit der Abtretung nicht in Abrede gestellt, führt zu keiner Änderung des obergerichtlichen Urteils. Das Obergericht ist - in berufungsfähigen Fällen - an die Begründung der Parteianträge nicht gebunden und in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, wie das auch für das Bundesgericht - im Rahmen der Berufungsgründe - gilt (Art. 63 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OG; BGE 125 III 82 E. 3 S. 85). Es durfte deshalb die Rechtsgültigkeit der Abtretung von Amtes wegen prüfen und hat die Forderung - nach dem Gesagten - zu Recht vom Kollokationsplan weggewiesen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt erfolglos.
7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OG). Art. 157
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
und Art. 159 Abs. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OG erlauben dem Bundesgericht, die Kosten des kantonalen Verfahrens anders festzusetzen, falls es das angefochtene Urteil in der Sache abändert. Eine selbstständige, vom geänderten Ergebnis in der Sache losgelöste Überprüfung der auf kantonalem Recht beruhenden Kostenregelung ist im Berufungsverfahren hingegen ausgeschlossen (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152). Die darauf abzielenden Vorbringen der Beklagten sind unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 5C.279/2002
Datum : 14. März 2003
Publiziert : 23. April 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.279/2002 /bnm Urteil vom 14. März
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
KOV: 28 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 28 - Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück pfandgesicherte Forderungen sind im Inventar nicht als Aktiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria vorzumerken und vom Konkursamt in Verwahrung zu nehmen (vgl. Art. 75 hiernach).
56 
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 56 - 1 Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:
1    Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen:
A  Pfandgesicherte Forderungen (vgl. Art. 37 SchKG):
A1  grundpfandgesicherte;
A2  faustpfandgesicherte.
B  Ungesicherte Forderungen: Klassen I-III (Art. 219 SchKG).70
2    Liegen für einzelne Kategorien oder Klassen des Kollokationsplanes keine Anmeldungen vor, so ist dies jeweilen zu bemerken.
75
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 75 - Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück grundpfandgesicherte Forderungen sowie leere Pfandstellen dürfen gemäss Artikel 815 des Zivilgesetzbuches87 bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Die Pfandtitel sind ohne weiteres zur Entkräftung zu bringen und die leeren Pfandstellen nach der Versteigerung im Grundbuch zu löschen.
OG: 43  51  55  63  156  157  159
OR: 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
SchKG: 25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
815 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
859
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 859 - 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
1    Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2    Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3    Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
BGE Register
105-II-83 • 106-II-201 • 108-II-213 • 113-II-31 • 113-III-2 • 114-II-144 • 115-III-68 • 116-II-745 • 119-II-478 • 119-III-130 • 121-III-319 • 123-III-129 • 125-III-82 • 126-III-315 • 127-III-248 • 128-II-329
Weitere Urteile ab 2000
4C.336/1994 • 4C.39/2002 • 5C.12/1997 • 5C.209/2001 • 5C.23/2000 • 5C.243/1995 • 5C.246/2000 • 5C.279/2002 • 5P.282/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • durchgriff • bundesgericht • juristische person • grundpfandverschreibung • kollokationsplan • rang • frage • schuldner • genossenschaft • mass • beherrschende stellung • wille • persönliches interesse • kantonales recht • brunnen • von amtes wegen • sachverhalt • wirtschaftliches interesse • konkursamt
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SJZ
67/1971 S.249