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BGE-142-III-626 - 2016-09-12 - BGE - Zivilrecht - Verrechnungserklärung im...
Urteilskopf

142 III 626

79. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_169/2016 vom 12. September 2016

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 626

BGE 142 III 626 S. 626

Aus den Erwägungen:


8.


8.1 Für den Fall, dass die Klage des Beschwerdegegners bezüglich der Entschädigung aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gutgeheissen werde, erhob der Beschwerdeführer in der Klageantwort vor der Erstinstanz eine Verrechnungseinrede. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 13. November 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner "Privatklage" erhoben und diese sei am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingegangen. Spätestens

BGE 142 III 626 S. 627


am 19. November 2015 [recte: 19. November 2013] sei die "Privatklage" des Beschwerdeführers rechtshängig geworden. Am 23. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer in der Klageantwort für den Fall, dass das Gericht eine Forderung des Beschwerdegegners zulasten des Beschwerdeführers erkennen würde, die Einrede der Verrechnung "im Umfang der vom Beschwerdegegner erhaltenen Fr. 76'954.-" erhoben. Da im Moment der Geltendmachung dieser Verrechnungseinrede die "Privatklage" des Beschwerdeführers im Strafverfahren schon rechtshängig gewesen sei, sei die Erstinstanz zufolge bereits bestehender Rechtshängigkeit zu Recht auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

8.2 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf BGE 141 III 549, dass die Vorinstanz das Institut der Verrechnung verkannt und Art. 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verletzt habe. Die Vorinstanz hätte auf die Verrechnungseinrede eintreten müssen, da die Rechtshängigkeit der Forderung die Verrechnungseinrede in einem späteren Verfahren nicht verhindere.

8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem BGE 141 III 549 zugrundeliegenden unterscheidet. Im Verfahren BGE 141 III 549 stellte die beklagte Partei in mehreren Prozessen jeweils die identische Verrechnungsforderung zur Eventualverrechnung. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer vorliegend zunächst seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner mittels Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren rechtshängig (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 119   Form und Inhalt der Erklärung
  1.   Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
  2.   In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a.   die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b.   adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
i.V.m. Art. 122 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 122   Allgemeine Bestimmungen
  1.   Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
  2.   Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
  3.   Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
  4.   Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; vgl. Urteil 6B_483/2012 vom 3. April 2013 E. 1.3.1), bevor er die gleiche Forderung im vorliegenden Verfahren als beklagte Partei einredeweise zur Eventualverrechnung stellte.

8.4 Wie der Beschwerdeführer aber richtig erkennt, hat das Bundesgericht in BGE 141 III 549 E. 6.5 mit der herrschenden Lehre entschieden, dass die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 62   Beginn der Rechtshängigkeit
  1.   Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
  2.   Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO erfasst wird. Demnach kann die in einem ersten Prozess einredeweise zur Verrechnung gestellte Forderung in einem anderen Prozess erneut einredeweise zur Verrechnung gebracht werden (so in BGE 141 III 549 E. 6.5) oder separat mittels Klage oder Widerklage eingeklagt werden (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 59
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 59   Grundsatz
  1.   Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
  2.   Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a.   die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b.   das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c.   die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d.   die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e.   die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f.   der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO).

BGE 142 III 626 S. 628

Es gilt aber auch: Da die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht ihrerseits von der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 62
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 62   Beginn der Rechtshängigkeit
  1.   Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
  2.   Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO erfasst wird, kann ihr folgerichtig die Rechtshängigkeit einer zuvor selbstständig eingeklagten Forderung nicht entgegengehalten werden. Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs in einem Verfahren wird die Geltendmachung des gleichen Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess also nicht ausgeschlossen (SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 64
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 64   Wirkungen der Rechtshängigkeit
  1.   Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a.   der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b.   die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
  2.   Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO; CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Berner Kommentar, 2012, N. 174 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
-126
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 126  
  Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
OR; zu den kantonalen Zivilprozessordnungen bzw. zum Gerichtsstandgesetz: KELLERHALS/GÜNGERICH, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 3 zu Art. 35
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 126  
  Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
GestG; RUGGLE/TENCHIO-KUZMIC, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Spühler und andere [Hrsg.], 2001, N. 16 zu Art. 35
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 126  
  Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
GestG; LEUCH UND ANDERE, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 6b zu Art. 160 ZPO/BE; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 233 f.). Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund der Gefahr widersprüchlicher Urteile ist aber in diesen Konstellationen im Rahmen der Prozessleitung eine Koordination der Verfahren in Betracht zu ziehen, was etwa durch eine Prozessüberweisung (Art. 127 Abs. 1
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 127   Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  1.   Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
  2.   Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO), eine Verfahrensvereinigung (Art. 125 lit. c
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 125   Vereinfachung des Prozesses
  Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a.   das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b.   gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c.   selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d.   eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO) oder durch eine Sistierung (Art. 126
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 126   Sistierung des Verfahrens
  1.   Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
  2.   Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) geschehen kann (vgl. dazu BGE 141 III 549 E. 6.5 S. 553; so schon für eine Aussetzung eines Verfahrens: HERMANN BECKER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1941, N. 20 zu Art. 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 197 f.; wohl auch: WOLFGANG PETER, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, N. 4 vor Art. 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
-126
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 126  
  Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
OR, nach welchem aber eine Aussetzung des Verfahrens nicht immer alle Probleme lösen dürfte).

8.5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie auf die vom Beschwerdeführer erhobene Verrechnungseinrede mit der Begründung nicht eintrat, dass die Forderung bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig gemacht worden sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die

BGE 142 III 626 S. 629


Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 107   Entscheid
  1.   Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
  2.   Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
  3.   Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1]
  4.   Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] SR 232.14
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG). Da die Vorinstanz (bzw. die Erstinstanz) auf die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, fehlen dem Bundesgericht die tatsächlichen Grundlagen, um reformatorisch zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 107   Entscheid
  1.   Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
  2.   Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
  3.   Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1]
  4.   Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] SR 232.14
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG). Dabei hat sie insbesondere die oben erwähnten Koordinationsmöglichkeiten für die Verfahren in Betracht zu ziehen, wobei sie auch berücksichtigen kann, ob die Verrechnungseinrede allenfalls bloss zur (missbräuchlichen) Verschleppungstaktik erhoben wurde. (...)
142 III 626 12. September 2016 03. Februar 2017 Bundesgericht 142 III 626 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Verrechnungserklärung im...

Gesetzesregister
BGG 107
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 107   Entscheid
  1.   Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
  2.   Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
  3.   Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1]
  4.   Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] SR 232.14
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
GestG 35 OR 120
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120  
  1.   Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
  2.   Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
  3.   Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR 126
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 126  
  Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.
StPO 119
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 119   Form und Inhalt der Erklärung
  1.   Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
  2.   In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a.   die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b.   adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO 122
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 122   Allgemeine Bestimmungen
  1.   Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
  2.   Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
  3.   Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
  4.   Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
ZPO 59
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 59   Grundsatz
  1.   Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
  2.   Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a.   die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b.   das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c.   die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d.   die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e.   die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f.   der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO 62
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 62   Beginn der Rechtshängigkeit
  1.   Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
  2.   Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO 64
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 64   Wirkungen der Rechtshängigkeit
  1.   Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a.   der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b.   die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
  2.   Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO 125
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 125   Vereinfachung des Prozesses
  Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a.   das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b.   gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c.   selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d.   eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO 126
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 126   Sistierung des Verfahrens
  1.   Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
  2.   Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO 127
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 127   Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  1.   Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
  2.   Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
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