Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_877/2014
Urteil vom 5. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.H.________ und B.H.________,
3. C.H.________,
4. D.H.________,
5. E.H.________,
Beschwerdegegner 2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord und versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, Strafzumessung, Kostenfolgen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte X.________ am 11. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 134'756.55, den Zuführungskosten der Polizei von Fr. 360.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatkläger von Fr. 12'000.--. Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, zu prüfen, ob von der Krankenversicherung/Unfallversicherung von X.________ und C.H.________ Leistungen an die in den Untersuchungskosten enthaltenen Spital- und Arztkosten erhältlich zu machen sind; allfällige Versicherungsleistungen seien an die Untersuchungskosten anzurechnen.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 12. Mai 2014 in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Mordes sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil und auferlegte X.________ die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Die Berufung von X.________ wies es ab.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Oktober 2010 um ca. 20 Uhr kam es zwischen X.________ und G.H.________, die den bald sechs Monate alten gemeinsamen Sohn C.H.________ auf dem Arm trug, in der Küche ihrer Wohnung zu einem verbalen Streit. Dieser nahm an Intensität zu, wobei sich beide Partner eines Messers behändigten. X.________ stach mit dem Messer kraftvoll auf G.H.________ ein, welche ihm zuvor leichte Verletzungen an der Hand zugefügt hatte. Als G.H.________ mit dem Kind auf dem Arm über das Wohnzimmer ins Freie flüchtete, liess X.________ das verbogene Messer auf den Küchenboden fallen, nahm ein zweites Messer, verfolgte die fliehende und um Hilfe rufende G.H.________, holte sie ein und stach, auch als diese bereits am Boden lag, weiter kraftvoll zu, bis sie tot war. Danach fügte er sich Verletzungen am Hals sowie - mit grösster Wahrscheinlichkeit - auch in der Bauchgegend zu und legte sich neben G.H.________ auf den Boden. C.H.________ wurde im Verlaufe des Vorfalls mehrmals vom Messer von X.________ getroffen, da dieser keine Rücksicht auf das Kind nahm, als er wahllos auf G.H.________ einstach. Als diese vor dem Haus aufgrund der schweren Verletzungen zusammenbrach, liess sie C.H.________ auf den Boden fallen. X.________ wies im Zeitpunkt der
Blutentnahme um 21.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 bis 1.75 Gewichtspromille auf.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er des Totschlags (Art. 113

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2-5 liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung nie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er wegen Mordes angeklagt würde. Ein entsprechender Vorhalt sei nie erfolgt, sondern es sei nur vom "Tötungsdelikt vom 14. Oktober 2010" die Rede gewesen. In Unkenntnis der Anklage wegen Mordes habe er im Untersuchungsverfahren bei der Beweiserhebung nicht zu seinen Gunsten mitwirken können. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verhinderung einer wirksamen Verteidigung, ein treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie einen Verstoss gegen das Fairnessgebot.
1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung von Art. 143 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme |
|
1 | Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |
a | über ihre Personalien befragt; |
b | über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; |
c | umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. |
2 | Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind. |
3 | Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen. |
4 | Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern. |
5 | Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an. |
6 | Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen. |
7 | Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme |
|
1 | Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |
a | gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; |
b | sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; |
c | sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; |
d | sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. |
2 | Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern er durch die fehlende Information über die bevorstehende Anklage wegen Mordes in seinen Verteidigungsrechten beschränkt wurde. Nicht einzusehen ist namentlich, warum eine Beweisergänzung vor Gericht entgegen Art. 343

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einvernahmen von I.________ vom 16. Oktober 2010, der Mutter von G.H.________ vom 29. November 2010 sowie von drei weiteren Personen vom 19. bzw. 27. Oktober 2010 seien unverwertbar, da er daran nicht habe teilnehmen können. Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, er habe die Rüge der Unverwertbarkeit erst im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Da er im Untersuchungsverfahren noch keine Kenntnis von der späteren überraschenden Mordanklage gehabt habe und er die eigentliche Tötung von G.H.________ von Anfang an eingestanden habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, das Versäumnis der Untersuchungsbehörde von sich aus zu korrigieren und die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung von gerichtsverwertbaren, für ihn möglicherweise belastenden Aussagen zu unterstützen. Die StPO lasse Beweisergänzungsanträge auch noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren zu.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine in Verletzung von § 77 aStPO/TG durchgeführte Untersuchungshandlung sei nicht in jedem Fall nichtig und daher unverwertbar. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 77 aStPO/TG verstosse die erst anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Rüge, es seien ohne Beizug der Verteidigung umfangreiche polizeiliche Befragungen durchgeführt worden, gegen Treu und Glauben. Ebenso gehe es nicht an, dass die Verteidigung während der Untersuchung den Dingen stillschweigend ihren Lauf lasse und erst Monate später im gerichtlichen Verfahren zufolge Verletzung der Teilnahmerechte die Unverwertbarkeit von Aussagen geltend mache. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wiederholung der polizeilichen Befragung von I.________ während des Untersuchungsverfahrens beantragt habe. Dies werde von ihm auch nicht behauptet (angefochtenes Urteil S. 10).
2.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.4. Zutreffend ist, dass sich das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO richtete (vgl. Art. 448 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
Konfrontation zu beantragen.
2.5. Bei den betroffenen Auskunftspersonen handelt es sich nebst der Mutter bzw. Grossmutter der Opfer um Freunde von G.H.________ und/oder des Beschwerdeführers, die sich spontan bei der Polizei meldeten und namentlich Angaben zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.H.________ machten (kant. Akten, Ordner 2, act. D 8 ff.). Da deren Aussagen keine notwendigen Beweismittel im Sinne von Art. 343 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
2.6. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei teilweise willkürlich und der angefochtene Entscheid ungenügend begründet. G.H.________ habe zuerst ein Messer ergriffen und ihm Stich- und Schnittverletzungen am Bauch und an den Händen zugefügt. Unklar sei, in welchen Punkten die Vorinstanz (implizit) die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung übernehme und welchen Gesamtsachverhalt sie ihren Schuldsprüchen zugrunde lege. Sie setze sich mit seinen Parteistandpunkten zudem nicht auseinander. Insbesondere gehe sie beim Tatmotiv ohne weitere Begründung von einer Vergeltungstat (Rachemord bzw. Eliminationsmord) aus, ohne sich mit der im Gutachten erwähnten Fantasie eines erweiterten Selbstmordes als alternatives Tatmotiv zu befassen. Diese Möglichkeit wie auch die offensichtliche Angst um den Verlust des gemeinsamen Kindes werde nicht aufgenommen. Motive für einen Rache- oder Eliminationsmord seien aus dem psychiatrischen Gutachten nicht ersichtlich. Die Tat sei aus einem eskalierenden Beziehungsstreit, verbunden mit Wut, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, entstanden und sei als erweiterter Suizid anzusehen. Ihm sei es dabei nicht um das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn gegangen.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. 1 |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 1 |

SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.3.
3.3.1. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei ordnete eine am Boden in der Küche und eine weitere auf der Küchenabdeckung vorgefundene kleine Blutspur dem Beschwerdeführer zu. Die weiteren weit grösseren Blutspuren in der Küche stammten von G.H.________. Die Vorinstanz hält aufgrund der Blutspuren für erwiesen, dass G.H.________ dem Beschwerdeführer zu Beginn des Streits nur die geringfügigen Verletzungen an der Hand zufügte, nicht jedoch die Bauchverletzungen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer lediglich mit einem Baumwollslip bekleidet gewesen sei, habe es keine Kleidungsstücke gegeben, die das Blut einer Verletzung in der Bauchgegend hätten auffangen können. Das austretende Blut wäre ungehindert auf den Boden getropft. Die vom Beschwerdeführer in der Bauchgegend erlittenen Verletzungen lägen auf der Höhe des Nabels und des Rippenbogens, demnach zu weit voneinander entfernt, als dass sie mit einer Hand gleichzeitig hätten abgedeckt werden können. In der zweiten Hand habe der Beschwerdeführer das Küchenmesser gehalten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er die Bauchverletzungen in der Küche erlitt, wo er bereits kraftvoll mit dem Messer auf G.H.________ einstach (angefochtenes Urteil S.
17). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann ihm daher, wenn er geltend macht, G.H.________ habe ihm die Schnittverletzungen am Bauch zugefügt, bevor er sie selber angegriffen habe. Hingegen geht auch die Vorinstanz davon aus bzw. sie schliesst dies zumindest nicht aus, dass G.H.________ den Beschwerdeführer zuerst angriff und mit dem Messer an der Hand leicht verletzte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist auch insofern nicht willkürlich.
3.3.2. Zum Tatmotiv führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei gedemütigt und gekränkt darüber gewesen, dass er bei G.H.________ keine Anerkennung mehr gefunden habe, sondern sie ihm nur noch mit Geringschätzung begegnet sei, dass die Beziehung zu ihr gescheitert sei, dass die Durchsetzung seines Willens zusehends an ihrem Widerstand gescheitert sei und nicht zuletzt, dass die Beziehung zu seinem Kind durch die bevorstehende Besuchsrechtsregelung eingeschränkt werden könnte. Enthemmt durch den Alkoholkonsum und getragen von Rachemotivationen habe er beabsichtigt, die erlittenen Demütigungen zu vergelten (angefochtenes Urteil S. 20). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen. Entgegen dessen Einwand anerkennt die Vorinstanz, dass er Angst hatte, seinen Sohn zu verlieren. Ein Vorwurf, er habe mit der Tat das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn erreichen wollen, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der im psychiatrischen Gutachten erwähnten Möglichkeit eines erweiterten Suizids in Bezug auf das Tatmotiv zu seinen Gunsten ableiten will. Daraus ergibt sich höchstens, dass der
Beschwerdeführer nach der Tötung von G.H.________ einen Suizid begehen wollte. An der Motivlage für die Tötung im Rahmen des eskalierenden Streits, wie sie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, vermag dies nichts zu ändern. Die Vorinstanz verkennt insbesondere auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand der Verzweiflung befand.
3.4.
3.4.1. Das Gericht ist aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
3.4.2. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Vorinstanz gibt darin den von der ersten Instanz festgestellten äusseren Geschehensablauf wieder (vgl. angefochtenes Urteil E. 5a S. 12). Dieser hat als unbestritten zu gelten und war im Berufungsverfahren nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hält auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht ausdrücklich fest, die eigentliche Tötung von G.H.________ sei von Anfang an eingestanden worden (Beschwerde S. 15). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden unbestrittenen Feststellungen - auch ohne ausdrücklichen Verweis - dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Dies war für den Beschwerdeführer erkennbar. In ihren weiteren Erwägungen äussert sich die Vorinstanz zu den bestrittenen Punkten, wobei sie eigene Feststellungen trifft und für die Begründung ihres Entscheids auf die Akten Bezug nimmt. Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Die Vorinstanz befasst sich wie dargelegt mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei vom Opfer zuerst angegriffen worden und habe dabei Verletzungen am Bauch sowie an den Händen erlitten (oben E. 3.3.1). Im Übrigen moniert dieser zwar, die Vorinstanz habe sich mit
seinen Parteistandpunkten nicht auseinandergesetzt. Substanziierte Rügen, zu welchen zusätzlichen Argumenten sie sich hätte äussern müssen, können der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinander, welchen Einfluss die Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die Verwertbarkeit und Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens habe, das ausdrücklich auf die Aktennotiz abstelle. Sie begründe nicht, weshalb das Gutachten trotzdem verwertbar sei.
4.2. Dass die Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens einen Einfluss haben könnte, drängt sich keineswegs auf. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich dazu nicht äusserte. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht damit nur rügen, die Vorinstanz habe das Gutachten zu Unrecht für verwertbar erklärt. Dies macht er allerdings nicht geltend. Zumindest enthält seine Beschwerde keine substanziierte Begründung, weshalb dies der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem Inhalt der Aktennotiz auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern diese für die gutachterliche Würdigung hätte entscheidend sein können.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Vorinstanz für die Begründung der Mordqualifikation auf Tatumstände abstelle, die in der Anklageschrift nicht enthalten seien. Ein Rachemord, zugefügte Demütigungen und ein Eliminationsmord würden von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet. Auch fänden sich in der Anklageschrift keine Ausführungen zu irgendwelchen selbstsüchtigen Motiven.
5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
5.3. Die Rüge ist unbegründet. Die besondere Skrupellosigkeit ergibt sich in erster Linie aus der Art der Tatausführung (vgl. hinten E. 6), welche in der Anklageschrift vom 24. Januar 2013 detailliert umschrieben ist. Daraus geht zudem hervor, dass es bei der verbalen Auseinandersetzung um Eifersucht, die von G.H.________ verlangte Trennung und die damit verbundene Sorgerechtsproblematik ging. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe mit der Tat die Trennung und den Verlust seiner Lebenspartnerin sowie des gemeinsamen Kindes verhindern wollen (Anklageschrift S. 3). Die vom Beschwerdeführer erlittenen Demütigungen finden in der Anklageschrift zwar keine Stütze, sie basieren jedoch auf dem ausführlichen Plädoyer der Verteidigung. Die Vorinstanz stellt darauf zugunsten des Beschwerdeführers ab. Der Vorwurf, dieser habe selbstsüchtig, aus Eifersucht und Rache für die gescheiterte Beziehung gehandelt, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip. Ein "Eliminationsmord" im Sinne einer Beseitigung einer als lästig empfundenen Person (z.B. eines geschwängerten Mädchens, eines Mitwissers eines Verbrechens oder des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht; vgl. BGE 101 IV 279 E. 5; Urteil 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.3.1 mit
Hinweis) wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz erwägt lediglich, die Tatausführung zeige deutlich auf, dass der Beschwerdeführer klar entschlossen gewesen sei, die Tötung zu Ende zu führen, und lege die Annahme eines eigentlichen Eliminationsmordes nahe (angefochtenes Urteil S. 20). Darin kann ebenfalls kein Verstoss gegen das Anklageprinzip gesehen werden, da die Vorinstanz damit nur die Tatausführung würdigt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tötung von G.H.________ sei nicht als Mord, sondern als Totschlag nach Art. 113

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
6.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften
Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 112

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
6.3. Die Vorinstanz qualifiziert die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Tat ausführte, zu Recht als besonders skrupellos. Nachdem dieser nach oder während der verbalen Auseinandersetzung in der Küche leicht an der Hand verletzt worden war, stach er mehrmals mit dem Messer mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende G.H.________ ein. Insgesamt stach er elfmal zu, bis diese tot war. Dies zeugt von einer besonderen Grausamkeit und Geringschätzung menschlichen Lebens. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tatausführung mit voller Entschlossenheit gegen die fliehende G.H.________ vorging und von ihr nicht abliess, bis sie tot war (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.2). Auch der Umstand, dass diese während der Tat mit dem gemeinsamen Kind auf dem Arm flüchtete und schützend zu diesem stand, verdeutlicht die besondere Gefühlskälte. Die Vorinstanz trägt dem bei der Beurteilung der besonderen Skrupellosigkeit der Tat zum Nachteil von G.H.________ zutreffend Rechnung. Daran ändert nichts, dass die bewusst in Kauf genommene Gefährdung und Verletzung des Beschwerdegegners 3 Gegenstand eines separaten Schuldspruchs
bildet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Tatmotiv, das die besondere Skrupellosigkeit bei der Tatausführung nicht entfallen lässt. Die Tat kann weder als einfühlbar bezeichnet werden noch wurde sie durch eine schwere Konfliktsituation hervorgerufen. Der Beschwerdeführer handelte aus Rache, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz anerkennt auch, dass die Tat nicht geplant war, sondern der Beschwerdeführer, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicherweise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen sei, (relativ) impulsiv und spontan handelte. Er befand sich aber keineswegs in einer ausweglosen Situation (angefochtenes Urteil S. 20).
6.4. Die Vorinstanz verneint mit dem psychiatrischen Gutachten eine Affekttat. Sie erwägt dazu, selbst wenn ein Affekt vorgelegen hätte, wäre er nicht entschuldbar gewesen, da ausgeschlossen sei, dass ein Durchschnittsmensch aufgrund eines ähnlichen Beziehungsproblems in den gleichen Affekt geraten wäre (angefochtenes Urteil S. 21). Sie bringt den privilegierten Tatbestand des Totschlags von Art. 113

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 113 1. Tötung. / Totschlag - Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 |
6.5. Der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 112 1. Tötung. / Mord - Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 2 |
7.
7.1. Der Beschwerdeführer ficht zudem den Schuldspruch wegen versuchter Tötung zum Nachteil seines Sohnes an. Unklar sei entgegen der Vorinstanz, ob und gegebenenfalls wann die Mutter das Kind fallen liess. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe in Kauf genommen, dieses zu verletzen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, weshalb die Verletzungen des Kindes nicht bereits in der Küche und durch die Hand der Mutter entstanden seien. Feststellungen zu den Verletzungsfolgen aus den angeblichen Messerstichen würden fehlen.
7.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, der Beschwerdeführer habe mehrmals wahllos und kraftvoll auf die fliehende G.H.________ eingestochen, die das wehrlose Kind im Arm gehalten habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, auf dieses Rücksicht zu nehmen. Er sei nicht in der Lage gewesen, das ihm bekannte Todesrisiko des Kindes zu dosieren, geschweige denn zu minimieren. Zwar habe er den Tod des Kindes nicht gewollt, er habe ihn aber in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 22).
7.3. Der Beschwerdegegner 3 erlitt am Bauch eine etwa 3,5 cm lange Stichverletzung, welche sämtliche Bauchdecken durchtrennte, sowie Schnittwunden von rund 2 bzw. 1 cm an der linken Wange und am Rücken (angefochtenes Urteil S. 16). Aus den Ausführungen des Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 22), geht hervor, dass die Messerstiche gegen das sechs Monate alte Kind geeignet waren, dessen Tod herbeizuführen (erstinstanzliches Urteil S. 34 f.). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Unerheblich ist daher, welches die exakten Folgen der festgestellten Verletzungen waren.
Das Bezirksgericht würdigte u.a. die Aussagen der Nachbarin J.________, die sah, wie G.H.________ mit dem Kind auf dem Arm ins Freie flüchtete. Der Beschwerdeführer selber gab zudem an, G.H.________ sei zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem Kind in der Küche gewesen. Damit steht fest, dass G.H.________ das Kind von Anfang an in den Armen hielt und dieses erst fallen liess, als sie vor dem Haus aufgrund der schweren Verletzungen zusammenbrach (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33). Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe diesem die Schnittverletzungen zugefügt, als er mit dem Messer wahllos auf G.H.________ einstach. Ihre Beweiswürdigung ist nicht widersprüchlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stellt sie nicht fest, dieser habe das Kind "nicht getroffen" (vgl. Beschwerde S. 22). Sie hält ihm lediglich zugute, er habe dieses "nicht töten wollen". Dies ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Eventualvorsätzlich handelt auch, wer den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. / Begriffe - 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
7.4. Der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 ist - ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz - bundesrechtskonform.
8.
8.1. Im Strafpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht auch innerhalb der Mordfälle ein schweres Verschulden. Sie berücksichtige bei der Strafe wegen Mordes fälschlicherweise, dass G.H.________ im Tatzeitpunkt das Kind auf dem Arm trug, während sie die Täterkomponenten als ohne Einfluss auf die Strafzumessung behandle. Sie stelle richtig fest, er sei nicht vorbestraft, nehme aber mit Verweis auf Polizeiberichte zu zwischenzeitlich im Strafregister gelöschten Einträgen unrechtmässig eine erhöhte kriminelle Energie an.
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 47 1. Grundsatz |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
8.3. Die Vorinstanz nimmt ein schweres Verschulden an und erachtet für die Tat zum Nachteil von G.H.________ in Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren für angemessen. Diese Strafe erhöht sie nach Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 49 3. Konkurrenz |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 49 3. Konkurrenz |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
8.4. Die Einsatzstrafe von 20 Jahren in Berücksichtigung des objektiven Verschuldens hält sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Vorinstanz durfte dabei die gesamten Tatumstände berücksichtigen, namentlich auch die enorme Brutalität der Tat und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gefühlskälte. Diese manifestierte sich u.a. dadurch, dass er selbst auf die flüchtende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende G.H.________ weiter wahllos und mit voller Kraft einstach.
Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht ausdrücklich davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6) nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (erstinstanzliches Urteil S. 39). Sie verkennt demnach nicht, dass gemäss Art. 369 Abs. 7

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 369 Entfernung des Eintrags |
|
1 | Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: |
a | 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; |
b | 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; |
c | zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; |
d | zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG 2 . |
2 | Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. |
3 | Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 3 |
4 | Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: |
a | 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64; |
b | zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG; |
c | sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. |
4bis | Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist. 6 |
4ter | Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67 edieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50 eMStG 7 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 8 |
4quater | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2-4 oder nach 67 bdieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2-4 oder nach 50 bMStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 9 |
4quinquies | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16 aJStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt. 10 |
5 | Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. |
5bis | Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen. 11 |
6 | Der Fristenlauf beginnt: |
a | bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4 ter, 4 quaterund 4 quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird; |
b | bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4 bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist. 13 |
7 | Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. |
8 | Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 369 Entfernung des Eintrags |
|
1 | Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: |
a | 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; |
b | 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; |
c | zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; |
d | zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG 2 . |
2 | Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. |
3 | Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 3 |
4 | Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: |
a | 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64; |
b | zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG; |
c | sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. |
4bis | Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist. 6 |
4ter | Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67 edieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50 eMStG 7 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 8 |
4quater | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2-4 oder nach 67 bdieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2-4 oder nach 50 bMStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 9 |
4quinquies | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16 aJStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt. 10 |
5 | Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. |
5bis | Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen. 11 |
6 | Der Fristenlauf beginnt: |
a | bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4 ter, 4 quaterund 4 quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird; |
b | bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4 bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist. 13 |
7 | Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. |
8 | Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 369 Entfernung des Eintrags |
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1 | Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: |
a | 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; |
b | 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; |
c | zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; |
d | zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG 2 . |
2 | Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. |
3 | Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 3 |
4 | Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: |
a | 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64; |
b | zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG; |
c | sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. |
4bis | Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist. 6 |
4ter | Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67 edieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50 eMStG 7 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 8 |
4quater | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2-4 oder nach 67 bdieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2-4 oder nach 50 bMStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 9 |
4quinquies | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16 aJStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt. 10 |
5 | Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. |
5bis | Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen. 11 |
6 | Der Fristenlauf beginnt: |
a | bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4 ter, 4 quaterund 4 quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird; |
b | bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4 bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist. 13 |
7 | Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. |
8 | Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 369 Entfernung des Eintrags |
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1 | Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: |
a | 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; |
b | 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; |
c | zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr; |
d | zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG 2 . |
2 | Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe. |
3 | Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 3 |
4 | Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: |
a | 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64; |
b | zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG; |
c | sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG. |
4bis | Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist. 6 |
4ter | Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67 edieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50 eMStG 7 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 8 |
4quater | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2-4 oder nach 67 bdieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2-4 oder nach 50 bMStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 9 |
4quinquies | Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16 aJStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt. 10 |
5 | Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe. |
5bis | Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen. 11 |
6 | Der Fristenlauf beginnt: |
a | bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4 ter, 4 quaterund 4 quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird; |
b | bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4 bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist. 13 |
7 | Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. |
8 | Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren. |
2009 vom 22. März 2010 E. 2.4).
Fehl geht auch der Einwand, die Vorinstanz behandle die Täterkomponenten als ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, die hohe Strafempfindlichkeit und das Nachtatverhalten strafmindernd würdigte (vgl. angefochtenes Urteil S. 27).
8.5. Eine Strafschärfung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 49 3. Konkurrenz |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 49 3. Konkurrenz |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 111 1. Tötung. / Vorsätzliche Tötung - 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung |
8.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind unbegründet.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die ihm auferlegten Untersuchungskosten seien übersetzt. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Rüge in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht befasst. Die Kostenauflage basiere auf einer unsubstanziierten Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft, aus welcher nicht hervorgehe, wie sich die auferlegten Gebühren bestimmten und für was die sehr hohen angeblichen Strafuntersuchungsauslagen entstanden seien. Aus der Kostenauflistung ergebe sich immerhin, dass ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Auslagen ("Bewachung", "Verlegung", "Bewachungspersonal", "Aufnahmepauschale Regionalgefängnis" etc.) als Strafvollzugskosten anzusehen und keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen sei, das von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnte Haus durch ein Reinigungsinstitut reinigen zu lassen. Es handle sich daher um unnötige Verfahrenskosten, die auf die Staatskasse zu nehmen seien. Ihm seien überdies diverse Auslagen für seine medizinische Behandlung auferlegt worden. Unterlagen dazu habe er von der Staatsanwaltschaft nie erhalten. Ihm sei dadurch verunmöglicht worden, die doch erheblichen Behandlungskosten im Umfang von offenbar mehreren Zehntausend Franken bei seiner Krankenversicherung oder anderen (Sozial-) Versicherungsträgern geltend zu machen. Nicht bekannt sei schliesslich, wie sich die geltend gemachten Gebühren für das Untersuchungsverfahren von Fr. 4'857.-- zusammensetzen würden, nachdem die genannte Weisung nicht öffentlich einsehbar sei.
9.2. Die Staatsanwaltschaft reichte vor Bezirksgericht am 18. April 2013 eine Kostenauflistung zu den Akten. Danach betreffen die Untersuchungskosten von Fr. 134'756.55 u.a. Kosten für "Reinigung Tatort", "Bewachung" im Spital Münsterlingen und im Inselspital Bern, "medizinische Behandlung", "Medikamente und ärztliche Behandlung", "Verlegung während Untersuchungshaft", "Spesen (Verpflegung Bewachungspersonal Intensivstation) ", "Regionalgefängnis Bern: Tagespauschale Aufnahme", "Entschädigung 1. und 2. Zwischenabrechnung RA Leu", "Gebühr Strafuntersuchung inkl. Anklagevertr.: Pauschale Grundtaxe gem. Weisung GSTA", "Untersuchungskostentarif Datensicherung Polizei: Untersuchungskosten Datensicherung PC und ext. Datenträger", "Ausrücktaxe Polizei Tatort", "Fotodokumentation Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Spurensicherung: Kostenrechnung Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Kosten Aktenführung: Gem. Weisung GSTA". Belege zu den einzelnen Auslagen wurden soweit ersichtlich keine zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft äusserten sich vor Bundesgericht nicht zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Untersuchungskosten.
9.3. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die gesamten von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 134'756.55 (angefochtenes Urteil S. 27), dies obschon der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich auch die ihm belasteten Untersuchungskosten anfocht, wobei er für die Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwies. Die Vorinstanz hätte sich mit der Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft daher näher auseinandersetzen müssen. Dies drängte sich auch aufgrund der Höhe der verrechneten Untersuchungskosten und der besonderen Art einzelner Auslagen auf, deren Qualifikation als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
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d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
9.4. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
9.5.
9.5.1. Art. 422 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
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1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
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d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze |
|
1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3... 1 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze |
|
1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3... 1 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1325; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1775; Domeisen, a.a.O., N. 2 zu Art. 422

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
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e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff |
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1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 424

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren |
|
1 | Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. |
2 | Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten. |
Die Auslagenerfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (Griesser, a.a.O., N. 6 zu Art. 422