BGE-107-IA-117
Urteilskopf
107 Ia 117
23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Oktober 1981 i.S. Joseph Müller AG Zürich gegen S.A. d'Exploitation et de Développement und Obergericht des Kantons Glarus (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Bei dem nach Art. 27 Abs. 1 der glarnerischen Zivilprozessordnung zu leistenden Vorschuss handelt es sich um einen Kostenvorschuss, nicht um eine Kaution. Es verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; arbitraire.
- L'avance dont il est question à l'art. 27 al. 1 du Code de procédure civile glaronnais constitue un versement anticipé pour les frais et non une caution. Il n'est pas contraire à l'art. 4 Cst. d'admettre qu'une telle avance de frais ne peut être effectuée qu'en espèces et non par le dépôt d' un livret d'épargne au porteur.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; arbitrio.
- L'anticipazione di cui all'art. 27 cpv. 1 del Codice di procedura civile glaronese costituisce un versamento anticipato per le spese, e non una cauzione. Non è contrario all'art. 4 Cost. ammettere che tale anticipazione possa essere effettuata soltanto in contanti e non mediante deposito di un libretto di risparmio al portatore.
Sachverhalt ab Seite 118
BGE 107 Ia 117 S. 118
In einem Anfechtungsprozess gemäss Art. 286 ff

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.512 |
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1 | Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.512 |
2 | Den Schenkungen sind gleichgestellt: |
1 | Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; |
2 | Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. |
3 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.514 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht des Kantons Glarus habe kantonale Prozessvorschriften willkürlich angewendet, indem es das Sparheft nicht als Barkaution
BGE 107 Ia 117 S. 119
entgegennahm. Damit habe ihr das Obergericht das rechtliche Gehör verweigert. Die einzige Norm, die hier in Betracht fällt, ist Art. 27

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter - Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter - Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |
BGE 107 Ia 117 S. 120
falsch oder gar geradezu willkürlich sein sollten, sondern sie vermengt trotz der klaren Ausführungen der kantonalen Instanzen in der Beschwerde wiederum die Begriffe "Kaution" und "Kostenvorschuss". Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzutreten. b) Handelt es sich aber bei dem auf Grund von Art. 27

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter - Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 107 Ia 117 S. 121
dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden (BGE 106 Ia 252, E. 3 mit Verweisungen). Es ist allgemein bekannt, dass die Leistungen der Parteien an die Rechtspflege nur einen Teil der entstehenden Gesamtkosten decken. Bestünde nun eine Pflicht, die Vorschüsse und Kautionen zinstragend anzulegen, so hätte dies zur Folge, dass diese Leistungen noch geringer würden, da die Kosten für die Umtriebe den Zinsbetrag häufig übersteigen würden. Zudem kann das Bundesgericht den Kantonen nicht eine Ordnung vorschreiben, die nach den massgeblichen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege für das Verfahren vor ihm selbst nicht gilt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob es sich bei dem zur Hinterlage bestimmten Inhabersparheft trotz der darin enthaltenen Legitimationsklausel um ein Wertpapier handelt, das die Bank vorbehaltlos zur Zahlung an den Inhaber verpflichtet (vgl. zu dieser Frage BGE 67 II 30 und GUHL/MERZ/KUMMER, 7. Aufl., S. 819).
Gesetzesregister
BV 4
SchKG 286
ZPO 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.512 |
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1 | Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.512 |
2 | Den Schenkungen sind gleichgestellt: |
1 | Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; |
2 | Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. |
3 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.514 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter - Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |
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