Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 384/2009

Urteil vom 5. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht VII Konolfingen sprach X.________ am 18. Oktober 2007 der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten, gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens unter Drogeneinfluss sowie der gewerbsmässigen und bandenmässigen Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2006, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Dagegen appellierte die Generalprokuratur in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel mit P.________ und Q.________ sowie die Strafzumessung.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 20. Januar 2009 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf von ca. 71'000 Thaipillen bei P.________ und Q.________ schuldig. Darüber hinaus stellte es fest, dass die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 600.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2006. Die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafantritt rechnete es auf die Freiheitsstrafe an.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 15. Mai 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die a.o. Generalprokuratorin des Kantons Bern beantragt mit Eingabe vom 9. September 2009 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Sie gehe zu Unrecht von 71'000 Thaipillen aus, welche der Beschwerdeführer bei P.________ und Q.________ gekauft habe. Dabei stelle sie ohne weitere Beweisabnahme auf die aktenkundigen Aussagen von P.________ ab. Dieser gebe die gekaufte Drogenmenge wahrheitswidrig zu hoch an. Schlüssig sei dagegen die Beweiswürdigung der ersten Instanz, welche von 20'000 Thaipillen ausgehe. Die Vorinstanz sei auch in Willkür verfallen, indem sie annehme, der Beschwerdeführer habe 50'000 Thaipillen bester und 21'000 Stück schlechter Qualität verkauft. Die Berechnung des Reinheitsgehalts basiere einzig auf den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Thaipillen. Daraus lasse sich nicht auf den Reinheitsgrad der bereits verkauften Thaipillen schliessen. Es sei von der günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen und auf seine Aussagen abzustellen, wonach die Qualität der von P.________ und Q.________ gekauften Pillen sehr schlecht gewesen sei.

1.2 Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei hat sich der Beschwerdeführer mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und präzise anzugeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten.

1.3 Der Beschwerdeführer stellt seine eigene Beweiswürdigung zur verkauften Anzahl Thaipillen an die Stelle derjenigen der Vorinstanz. Er setzt sich nicht mit deren Ausführungen auseinander, worin sie in eingehender Würdigung der Aussagen der am Drogenhandel Beteiligten darlegt, wie sie auf die massgebende Betäubungsmittelmenge von ca. 71'000 Thaipillen gelangt. Auf die Rüge des Beschwerdeführers zur verkauften Anzahl Thaipillen ist somit nicht einzutreten.

1.4 Die gehandelte reine Betäubungsmittelmenge errechnet die Vorinstanz gestützt auf den Reinheitsgrad der sichergestellten Thaipillen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) beträgt die Konzentration Methamphetamin-Base 24%, was einen Wirkstoffwert von 21 bis 26 mg pro Tablette ergebe. Zugunsten des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz von einem Durchschnittswert von 20 mg pro Tablette aus, weil sie damit die kurzfristig schlechtere Qualität berücksichtigt. Die dem Beschwerdeführer nachgewiesene Menge Thaipillen von 200'000 weist nach den vorinstanzlichen Erwägungen rund 4 kg reines Methamphetamin auf.

1.5 Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Vernehmlassung gestützt auf die Aussagen von P.________, Q.________ und R.________ davon aus, dass die Qualität der Thaipillen mit Ausnahme einer kleinen Menge stets gut war. Dies zeige sich auch daran, dass die Kunden des Beschwerdeführers regelmässig und grosse Mengen eingekauft hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Durchschnittswert von 20 mg Methamphetamin pro Tablette ausgehe, da damit die wenigen qualitativ schlechteren Thaipillen berücksichtigt würden.

1.6 Die Vorinstanz stützt sich bei der Berechnung der gehandelten reinen Drogenmenge auf das Gutachten IRM sowie auf die ungefähr errechnete Anzahl gehandelter Thaipillen. Dabei wurden dem IRM mit mehreren hundert Pillen repräsentatives Probematerial zur Verfügung gestellt. Aus dem Ergebnis des Gutachtens darf die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Qualität der weiteren gehandelten Thaipillen schliessen. Die vom Beschwerdeführer behauptete kurzfristig schlechtere Qualität berücksichtigt die Vorinstanz mit einer Reduktion auf 20 mg reinem Wirkstoff pro Tablette. Sie bezieht somit alle massgebenden Punkte in die Beweiswürdigung ein und stützt sich auf ein repräsentatives Gutachten ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Reinheitsgehalt der von ihm gehandelten Drogen nachvollziehbar.

1.7 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz hätte weitere Beweise abnehmen müssen, legt er weder dar, welche entscheiderheblichen Beweisabnahmen die Vorinstanz unterlassen hat, noch was von diesen zu erwarten wäre. Auf seine nicht näher substanziierte Rüge ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz. Sie stütze sich zur Betäubungsmittelmenge auf die Berechnung der Generalprokuratorin ab. Das Anklageprinzip verlange eine strikte Trennung zwischen den Anklagebehörden und dem urteilenden Gericht. Indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen der Berechnung der Generalprokuratorin folge, verletze sie das Anklageprinzip.

2.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht nur, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ruft den Anklagegrundsatz an, welcher im kantonalen Recht und im Bundesverfassungsrecht verankert ist. In der Begründung seiner Rüge beruft er sich dagegen auf die "Trennung von Anklagebehörde und urteilendem Gericht." Aufgrund seiner Argumentation ist unklar, ob er mit seiner Rüge den Anklagegrundsatz, das Prinzip der Gewaltentrennung oder die freie richterliche Beweiswürdigung als verletzt erachtet. Das angerufene Recht und die Begründung stimmen nicht überein. Auch für die Rügen der Verletzung der innerkantonalen Gewaltentrennung sowie der Beweiswürdigung gelten jedenfalls erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer genügt der Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafzumessung der Vorinstanz verletze Bundesrecht. Er beanstandet verschiedene Punkte, welche im Anschluss (E. 3.6) an die folgenden grundsätzlichen Überlegungen beleuchtet werden.

3.2 Die Vorinstanz wendet das alte vor dem 1. Januar 2007 geltende Recht auf die Strafzumessung an, da eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszusprechen sei. In diesem Bereich sei das neue Recht nicht milder. Sie geht vom Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit a, b und c BetmG aus. Die Strafe sei gestützt auf das Asperationsprinzip nach aArt. 68 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu erhöhen. Zu den Tat- und Täterkomponenten verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und bringt Präzisierungen bzw. Ergänzungen an. Sie erachtet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs aufgrund der gehandelten Menge Thaipillen, des grossen Kundenkreises, des lang andauernden Drogenhandels, der guten Stoffqualität und der grossen umgesetzten Summe von 1.8 Mio Franken im Rahmen der Geldwäschereidelikte als erheblich. Der Beschwerdeführer sei auf höherer Hierarchiestufe gewesen, er habe immer einen Vorrat von 5'000 Thaipillen zu Hause gehabt und teilweise selbst importiert. Er habe jeweils grössere Mengen gekauft und verkauft und nicht bloss stückweise gehandelt. Die finanzielle Motivation sei im Vordergrund gestanden. Er sei nicht ein massiv abhängiger Konsument gewesen, lediglich der Einstieg in
den Handel sei zur Finanzierung des Eigenkonsums erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weitgehend in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten sei er vollkommen zurechnungsfähig. Er habe trotz des im Tatzeitraum hängigen Strafverfahrens in Solothurn massiv weiter delinquiert, was sich straferhöhend auswirke. Sein Verhalten im Strafvollzug sei gemäss Führungsberichten der Strafanstalten Lenzburg und Thorberg positiv. Er leiste monatlich Opferhilfezahlungen. Er sei geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Wirkliche Reue zeige er aber keine und bagatellisiere die Wirkung von Thaipillen. Die Strafempfindlichkeit sei neutral. Er weise je eine Vorstrafe des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 28. November 2003 und des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2006 auf. Zu letzterem Urteil sei gestützt auf aArt. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB eine Zusatzstrafe auszufällen. Die von der ersten Instanz festgelegte Gesamtstrafe von 8 Jahren bzw. die Zusatzstrafe von 4 ½ Jahren erscheine als zu mild. Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten sowie die Tatmehrheit erachtet die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 11 Jahren als den Taten und dem Verschulden angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits
ausgesprochenen Strafe des Amtsgerichts Solothurn-Lebern spricht die Vorinstanz eine Zusatzstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. Weiter bestätigt sie unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen die Busse von Fr. 600.--.

3.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist aber weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140 mit Hinweis). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.4 Der Beschwerdeführer hat alle zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Das neue Recht ist nicht milder als das alte Recht (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), da vorliegend einzig eine unbedingte Freiheitsstrafe als mögliche Strafe in Frage kommt. Deshalb ist das alte Recht auf die Strafzumessung anwendbar.

3.5 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2006 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen diverser Delikte zu 3 Jahren, fünf Monaten und 16 Tagen Zuchthaus verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 28. November 2003. Der vorliegend zu prüfenden Strafzumessung liegen insgesamt 18 Delikte zugrunde, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis und mit 30. November 2005 begangen hat. Sämtliche Straftaten datieren vor dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2006. Damit stellen sich die Fragen der Strafschärfung und retrospektiven Konkurrenz nach aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
und Ziff. 2 StGB.
3.5.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB). Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (aArt. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB).
3.5.2 Ist die Strafe aufgrund der Mehrheit der Delikte nach aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB festzusetzen, muss der Richter in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2; Urteil 6B 579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Innerhalb der für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festzusetzenden Strafe ist das Gericht nicht gehalten, für die einzelnen Tathandlungen, welche zusammengefasst zur Anwendung des qualifizierten Strafrahmens führen, eine Einsatzstrafe anzugeben (vgl. Urteil 6S.463/2004 vom 13. Mai 2005 E. 3 mit Hinweisen). Nach dem Verbot der Doppelverwertung dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Das Gericht darf hingegen berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E.2b). Sind mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erfüllt, darf dies straferhöhend gewertet werden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa S. 333; kritisch dazu: BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f.; je mit Hinweisen).
3.5.3 Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115; 118 IV 119 E. 2b und c S. 120 ff.; 116 IV 14 E. 2a S. 16 f; je mit Hinweisen; Urteil 6B 28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115).
3.5.4 Der Richter hat im Urteil die für die Strafzumessung wesentlichen Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Hingegen muss er nicht in absoluten Zahlen oder in Prozenten angeben, wieweit er einem bestimmten Faktor straferhöhend bzw. strafmindernd Rechnung trägt (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 121; 116 IV 14 E. 2b und c S.17 f; je mit Hinweisen). Bei der retrospektiven Konkurrenz ist ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 121; 116 IV 14 E. 2b und c S.17 f; je mit Hinweisen).
3.5.5 Die Vorinstanz äussert sich bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht dazu, welches Delikt sie unter den bereits vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten und den neu zu beurteilenden Taten als schwerstes erachtet. Sie setzt dafür auch keine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände fest. Indem sie lediglich angibt, in welcher Höhe sie eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ausgefällt hätte, ist das Ausmass der Erhöhung für die weiteren Taten nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf aArt. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB genügt nicht, da in der folgenden Begründung die entsprechenden Teilschritte der Strafzumessung nicht plausibel dargelegt werden. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Strafzumessung nach der Bestimmung der retrospektiven Konkurrenz. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern im Rahmen der neuen Strafzumessung zu seinen Ungunsten heranziehe, indem sie die dort ausgesprochene Strafe als zu mild erachte.
3.6.2 Der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmt, darf selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (vgl. E. 3.5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz nicht das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern als zu mild, sondern die Gesamtstrafe, welche die erste Instanz an der Stelle des Erstrichters für alle Delikte zusammen ausgesprochen hätte. Dies erweist sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als bundesrechtskonform (BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115). Die Vorinstanz darf auch die vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten Delikte bei der Bemessung der Zusatzstrafe anders bewerten, da sie an die damals festgesetzte Strafe nicht gebunden ist (BGE 129 IV 113 E. 1.1 S. 115).
3.7
3.7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Betäubungsmitteldelikte, für welche er in Solothurn verurteilt wurde, sowie die aktuell zu beurteilenden Delikte ohne grossen zeitlichen Unterbruch begangen. Die getrennte Durchführung der Strafverfahren dürfe nicht zu einer Straferhöhung führen.
3.7.2 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikte von 2002 bis am 30. November 2005 begangen. Die vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 7. Februar 2006 beurteilten Betäubungsmitteldelikte betreffen hingegen gemäss Strafregisterauszug (act. 2177.1) einen Tatzeitraum vom 21. April 1996 bis 12. August 2000. Insoweit erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe ohne Unterbruch delinquiert, als unzutreffend.
Das Gericht darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigen, dass der Täter trotz eines laufenden Verfahrens bzw. der entsprechenden Verurteilung weiter einschlägig delinquiert. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 20. September 1996 bis 14. Oktober 1996, vom 16. Januar 1998 bis am 20. Februar 1998 und vom 27. August 2000 bis zum 8. September 2000 in Untersuchungshaft sass. Die aktuell zu beurteilenden Taten hat er nach ausgestandener Untersuchungshaft aber vor dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2006 begangen. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung die Delinquenz des Beschwerdeführers während des im Kanton Solothurn laufenden Strafverfahrens in die Strafzumessung einbeziehen.

3.8 Der Beschwerdeführer rügt, die lange Verfahrensdauer im Verfahren des Amtsgerichts Solothurn-Lebern sei bei der Bemessung der Gesamtstrafe strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dieses Begehren substanziiert er nicht näher. Insbesondere legt er nicht dar, ob die Verfahrendauer unter dem Gesichtspunkt des Strafmilderungsgrundes nach aArt. 64 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
al. 6 StGB oder der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen sei. Er führt auch nicht näher aus, auf wessen Verhalten die Verfahrensdauer zurückzuführen sein soll, z.B. dass die Behörden lange Zeit untätig gewesen wären oder das Verfahren bei gegebenem Umfang schneller hätte durchgeführt werden können. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.

3.9
3.9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bis auf die Vorstrafe wegen Strassenverkehrsdelikten vom 28. November 2003 gut beleumdet. Er habe sich nicht auf einer höheren Hierarchiestufe befunden und nur an Süchtige verkauft. Er sei selbst Konsument und zeitweise von Thaipillen abhängig gewesen. Sein kooperatives Verhalten und das Geständnis seien mit einer Strafmilderung von mindestens 30% zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, in welchem Umfang sie diese Tatsache berücksichtigt habe.
3.9.2 Die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien hat die Vorinstanz alle in ihre Strafzumessung einbezogen und in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Sie ist nicht gehalten, in Prozentangaben festzuhalten, wieweit sie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 118 IV 119 E. 2b S. 121; 116 IV 14 E. 2b und c S.17 f; je mit Hinweisen). Soweit er andere Tatsachen behauptet, als die Vorinstanz feststellt (bezüglich Hierarchiestufe und Abhängigkeit von Thaipillen) legt er nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei. Seine Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.10
3.10.1 Der Beschwerdeführer rügt, bei der Strafzumessung seien die "in Rechtskraft getretenen Überlegungen" der ersten Instanz zum Reinheitsgrad der Thaipillen zu berücksichtigen und dürften nicht neu bewertet werden.
3.10.2 Ob ein erstinstanzliches Urteil in Teilrechtskraft erwächst, und insoweit für die obere kantonale Instanz verbindlich ist, bestimmt das kantonale Strafprozessrecht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche Bestimmung die Vorinstanz zur Frage der Teilrechtskraft verletzen soll. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.

4.
Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, war sie von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Véronique Bachmann, mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_384/2009
Date : 05. November 2009
Published : 23. November 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 42  64  66  97  106  108
BetmG: 19
StGB: 2  64  68
BGE-register
116-IV-14 • 118-IV-119 • 118-IV-342 • 120-IV-330 • 122-IV-265 • 127-IV-101 • 129-IV-113 • 130-I-258 • 130-III-136 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
6B_28/2008 • 6B_384/2009 • 6B_579/2008 • 6P.100/2005 • 6S.378/2002 • 6S.463/2004
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lower instance • assessment of punishment • life • additional sanction • term of imprisonment • federal court • cumulative sentence • convicted person • quantity • first instance • remand • position • judicature without remuneration • accusation principle • question • cantonal law • behavior • forfeit • statement of affairs • litigation costs
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