Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.10

Beschluss vom 5. Juli 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli.

und

als Privatklägerschaft:

1. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.

2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.

3. F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt G.

4. H. AG, vertreten durch I.

gegen

A. amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei

Rückweisung der Anklageschrift

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145).

1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006).

1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen die Beschuldigte wegen der genannten Delikte (TPF pag. 100.005, -172).

1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (TPF pag. 510.039, -043; 510.052, -069).

1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der H. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen J. Anklage zu erheben.

1.6 In ihrer Stellungnahme vertritt die Bundesanwaltschaft die Auffassung, dass der Entscheid lediglich einen „Fall“ betreffen würde, namentlich den zwischen der Beschwerdeführerin H. AG und der K. AG am 29. September bzw. 6. Oktober 2009 abgeschlossenen Kreditvertrag. Der betreffende Fall datiere ganz am Schluss der deliktischen Tätigkeit und sei anders gelagert als sämtliche vorangehenden Fälle („vorher immer B. AG. nachfolgend: B. AG) als Geschädigte; von A. weitere Bank gesucht, weil Schneeballsystem am Zusammenbrechen war bzw. die Rückzahlungen durch noch mehr von der B. AG vorfinanzierte Geschäfte nicht mehr bewerkstelligt werden konnten“). Mithin würde die Anklage gegen J.nichts an den Vorhaltungen, die der Beschuldigten gemacht werden, ändern.

2.

2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs-gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Gemäss Art. 328
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
StPO wird das Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

2.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (nicht hingegen an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde) gebunden (Immutabilitätsprinzip). Demnach darf der Richter innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen vornehmen (sog. Fixierungsfunktion; vgl. Art. 350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO N. 39). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Erforderlich ist dabei auch eine eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhalts. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen oder anderen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3, je mit Hinweisen). Für die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes massgeblich ist indessen nicht (nur), ob der Angeklagte erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch, ob Anklagebehörde und Gericht dies können (Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO N. 46b).

2.3 Im Übrigen haben die Strafbehörden die Obliegenheit im Sinne und Geist des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO), sich widersprechende Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, so weit wie möglich zu verhindern (vgl. mutatis mutandis BGE 138 IV 29 E. 3.2).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschloss im genannten Entscheid, dass die Einstellung des Strafverfahrens betreffend J. in Bezug auf die Privatklägerin H. AG aufzuheben und diesbezüglich Anklage zu erheben sei (Ziff. 1 des Dispositivs).

3.2 Das Verfahren gegen J. in Bezug auf die inkriminierte Betrugshandlung war von der Bundesanwaltschaft mit der Begründung eingestellt worden, dass J. weder von den Verhandlungen der K. AG mit der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt noch an der Kreditbeschaffung mitgewirkt habe. Überdies habe nicht der Nachweis erbracht werden können, dass er die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe (E. 3.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019).

3.3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erwog zusammengefasst, dass hinreichende Anhaltspunkte bestünden, dass J. von den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss zwischen der H. AG und der K. AG gewusst und an der Kreditbeschaffung mitgewirkt haben könnte (a.a.O., E. 3.2).

3.4 In Bezug auf das Verhältnis der Beschuldigten mit J. hielt die Beschwerdekammer fest, dass die Beweis- und Aktenlage auf ein besonderes Verhältnis hindeute, welches wohl der Grund gewesen sein müsse, dass bei der B. AG in Bezug auf die K. AG ein branchenunübliches Vorgehen praktiziert worden sei (a.a.O., E. 5.3). Etwa hätte ein Mitarbeiter der B. AG anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, dass er J. im Zeitraum von 2002 und 2010 verschiedene Male auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der K. AG angesprochen habe; bei anderen Kunden der B. AG sei nicht dasselbe Vorgehen gewählt worden und die Geschäfte mit der K. AG seien beinahe ausschliesslich durch den Beschuldigten betreut worden. Weiter bestünden Anhaltspunkte, dass J. Mitarbeitern der K. AG Anweisungen zum Inhalt von Schreiben an Dritte erteilt und teilweise Dokumentenvorlagen (bspw. Abtretungserklärungen an Endkunden) zugesendet habe. Diese hätten auf dem Briefpapier der K. AG ausgedruckt werden müssen und seien dann nach Unterzeichnung bei der B. AG eingereicht worden (a.a.O., E. 5.4.1). Überdies gäbe es aufgrund der Aussagen einer Mitarbeiterin der Beschuldigten konkrete Hinweise, dass J. in die Arbeitsabläufe der K. AG einbezogen gewesen sei (a.a.O., E. 5.4.2 f.).

3.5 Weiter gäbe es Hinweise in den Akten, dass J. und seine Familie von der Beschuldigten geldwerte Leistungen erhalten haben könnten (a.a.O., E. 5.5.1). Etwa habe ein Verwaltungsrat der K. AG ausgesagt, dass J. bis möglicherweise Oktober/November 2009 Provisionen erhalten habe. Weiter bestünden Aussagen von Mitarbeitern der K. AG, wonach jeweils vor den (zwei-) wöchentlichen Besuchen von J. bei der K. AG ein bestimmter Mitarbeiter Fr. 10'000.— in bar bei der Bank hätte abheben müssen (a.a.O., E. 5.5.2). Ähnliche Aussagen hätten auch Personen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Beschuldigten zu Protokoll gegeben. Auch habe die Beschuldigte selber geldwerte Leistungen erwähnt (Fahrzeuge, Luxusuhren, Honorare von über Fr. 600'000.— für nicht erbrachte Leistungen, ein Darlehen von zwei Millionen etc.), die J. oder seine Familie von ihr, der L. AG oder der M. AG erhalten habe (a.a.O., E. 5.5.3).

3.6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schliesst auch, dass J. von den finanziellen Verhältnissen der K. AG im Jahr 2009 Kenntnis gehabt haben müsse und möglicherweise bis Ende Februar 2010 in die Verfahrensabläufe der K. AG eingebunden gewesen sei (a.a.O., E. 5.7).

4.

4.1 Die Aufhebung der Einstellung gegen J. bezieht sich formal lediglich auf einen inkriminierten Sachverhaltskomplex vom 29. September bzw. 6. Oktober 2009 (Anklage Ziff. 3.4). Die Bundesanwaltschaft wurde durch den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angewiesen, gegen J. Anklage wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug zu erheben (dem die Bundesanwaltschaft „unter Vorbehalt der erfolgreichen Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels durch J.“ nachkommen wird; vgl. Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2019, S. 3). Ein diesbezügliches ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel, auf welches das Bundesgericht eintreten würde, existiert nicht (vgl. Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
und Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) und entsprechend wurde – soweit ersichtlich – durch J. auch keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mithin ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt, wie er in der Anklage der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2019 umschrieben ist, mit dem (aufgrund des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019) wahrscheinlichen Anklagesachverhalt gegen J. korrespondiert bzw. das Hauptverfahren gegen die Beschuldigte bei der bestehenden Akten- und Beweislage ohne potentielle Verletzung des Anklageprinzips durchgeführt werden kann.

5.

5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, betrifft der Entscheid der Beschwerdekammer formal lediglich den genannten Sachverhaltskomplex. Angesichts der von der Beschwerdekammer aufgrund der Akten- und Beweislage skizzierten Verdachtshypothese hinsichtlich der eventuellen Beteiligung von J. an den übrigen inkriminierten Anklagesachverhalten, fragt sich indes, ob vorliegende Anklage gegebenenfalls auch eine Verurteilung der Beschuldigten ermöglichen würde, wenn das Gericht betreffende Verdachtshypothese als bewiesen betrachten würde. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Umstand, dass eine diesbezügliche eventuelle Beteiligung von J. gestützt auf das Prinzip „ne bis in idem“ unter Umständen als abgeurteilt gelten und ihm gegenüber nicht mehr vorgehalten werden könnte.

5.2 Die Anklage umschreibt die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten im Allgemeinen Teil, indem sie erwähnt, dass Mitarbeitende der K. AG als Tatwerkzeuge beteiligt gewesen seien (Anklage, S. 14). Auch bezeichnet die Anklage die Namen der betreffenden Mitarbeiter (Anklage, S. 15). Eine eventuelle Beteiligung von J. wird nicht erwähnt.

5.3 Der Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, indem sie Bankmitarbeiter der B. AG arglistig über den Bestand von 106 Forderungen der K. AG gegenüber Käufern von Pressmaschinen im Umfang von EURO 413'733'826.35 und US-Dollar 2'000'000.00 getäuscht haben soll (Anklage S. 68 f.).

5.4 Auch im Besonderen Teil der Anklage wird eine eventuelle Beteiligung von J. nicht erwähnt. Im Gegenteil geht die Anklageschrift davon aus, dass J. und zwei weitere bei der B. AG für die Kreditvergabe zuständige Mitarbeiter über die Existenz eines realen Verfügungsgeschäfts, mithin einer an die B. AG abgetretenen Forderung der K. AG gegenüber dem jeweiligen Kunden getäuscht worden seien (Anklage S. 93 und 113) und J. sowie teilweise andere Mitarbeiter gestützt darauf die Vermögensdispositionen ausgelöst hätten (Anklage S. 123). Würde indes die aufgrund der Akten- und Beweislage von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts skizzierte Hypothese hinsichtlich J. als bewiesen betrachtet, würde sich die Frage stellen, welche anderen Bankmitarbeiter der B. AG jeweils durch wen (die Beschuldigte und/oder J.) arglistig getäuscht wurden und gestützt darauf die Vermögensdispositionen zum Schaden der B. AG ausgelöst haben. Die Anklageschrift geht diesbezüglich davon aus, dass die Beschuldigte (mittels Tatwerkzeugen) die arglistige Täuschung und der darauf basierende Irrtum alleine bewirkt habe. Würde die Beweiswürdigung ergeben, dass J. in irgendeiner Form am tatbestandsmässigen Vorgehen beteiligt gewesen war bzw. Kenntnis über die tatsächlichen Umstände gehabt hatte, hätte dies erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung. Würde doch eine diesbezügliche Beteiligung von J. dazu führen, dass nicht er der Adressat der Täuschung innerhalb der B. AG wäre. Auch würde sich in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist die Frage der Opfermitverantwortung anders stellen und sich in Konstellationen, in denen J. die Vermögensdisposition ausgelöst hat, diffizile Vertretungs- und Zurechnungsfragen stellen. Mithin wäre gestützt auf die vorliegende Anklageschrift zumindest in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend die B. AG eine tatsächliche und rechtliche Würdigung nicht ohne Verletzung des Anklageprinzips möglich. Zusammenfassend genügt bei einer eventuellen Beteiligung J.s die aktuelle Anklageschrift nicht den Anforderungen des Anklageprinzips.

5.5 Den einen Fall betreffend (siehe E. 3.1 ff.) Folgendes:

5.5.1 Die Anklageschrift gegen die Beschuldigte umschreibt die Täuschungshandlung gegenüber der H. AG im Besonderen Teil ohne die eventuelle Beteiligung von J. zu umschreiben oder überhaupt zu erwähnen (Anklage S. 120 f.). Auch im Allgemeinen Teil der Anklage wird eine eventuelle Mittäterschaft oder Teilnahme von J. weder erwähnt noch umschrieben (Anklage S. 8 ff.).

5.5.2 Würde die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als im Verfahren gegen J. angenommene (anzuklagende) Hypothese – wonach J. am Betrug gegenüber der H. AG beteiligt gewesen sei – von der Strafkammer als Sachgericht als bewiesen betrachtet, wäre es fraglich, ob gestützt auf die vorliegende Anklageschrift eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte, weil die Anklage eine eventuell J. zuzurechnende Mitwirkung nicht erwähnt.

5.6 Vorliegende Anklageschrift ist mit den Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) zu ergänzen. Infolgedessen ist die Anklage an die Bundes-anwaltschaft zurückzuweisen.

6. Es obliegt in vorliegender Konstellation der Bundesanwaltschaft zu prüfen, auf welche Weise die Anklageschrift dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und der Prozessökonomie Rechnung trägt.

7. Es obliegt wiederum der Anklagebehörde, Handlungen, die im Zeitpunkt der Wiedereinreichung der Anklage mehr als 15 Jahre zurückliegen werden, von der Anklage auszuscheiden und gegebenenfalls einzustellen.

8. Das Verfahren ist zu sistieren. Die Rechtshängigkeit des sistierten Verfahrens verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Die Rechtshängigkeit ist wieder auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen.

9. Es sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Das Verfahren SK.2019.10 wird sistiert.

3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.

4. Die den Parteien mit Schreiben vom 15. März 2019 mitgeteilten Daten als mögliche Termine für die Hauptverhandlung (17. bis und mit 20. September 2019 sowie 25. bis und mit 26. September 2019) werden revoziert.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 5. Juli 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2019.10
Datum : 05. Juli 2019
Publiziert : 24. Juli 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Mehrfache Urkundenfälschung, Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei; Rückweisung an BA


Gesetzesregister
BGG: 79 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
29 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
328 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
1    Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig.
2    Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
BGE Register
103-IA-6 • 126-I-19 • 133-IV-235 • 138-IV-29 • 140-IV-188 • 141-IV-132 • 141-IV-437
Weitere Urteile ab 2000
6B_1073/2014 • 6B_344/2011 • 6B_492/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • beschuldigter • anklageschrift • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • strafkammer des bundesstrafgerichts • betrug • sachverhalt • rechtsanwalt • frage • anklagegrundsatz • bundesgericht • kenntnis • stelle • weiler • entscheid • gerichtsverhandlung • ausserordentliches rechtsmittel • geldwerte leistung • innerhalb
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