Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 46/2020
Urteil vom 5. Mai 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsspital Baselland,
Mühlemattstrasse 24, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 6. November 2019 (810 19 92).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1960, war seit dem 1. Oktober 1992 am Kantonsspital Baselland beschäftigt. Anlässlich eines Gesprächs vom 8. November 2018 teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass er das Arbeitsverhältnis zu kündigen beabsichtige, nachdem A.________ in der Nacht zuvor (7./8. November 2018) eine Pflegefachfrau verbal angegriffen habe. Die Vorwürfe waren im Einzelnen in einem Schreiben festgehalten, zu dem er sich bis zum 22. November 2018 äussern konnte. A.________ schilderte die Ereignisse aus seiner Sicht schriftlich am 20. November 2018. Mit Verfügung vom 22. März 2019 sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit Entscheid vom 6. November 2019 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Kündigung vom 22. März 2019 sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm eine gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten, eventualiter sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 21 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteile 8C 69/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.3; 8C 343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Verfügung vom 22. März 2019 vor Bundesrecht standhält. Zur Beurteilung steht eine ordentliche Kündigung wegen Mängeln im Verhalten nach Verwarnung.
4.
Die Vorinstanz stellte fest, es sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998 immer wieder zu Spannungen zwischen ihm und anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten, aber auch Patienten gekommen. Es seien deswegen drei schriftliche Verwarnungen erfolgt und dem Beschwerdeführer sei zudem in den Mitarbeitergesprächen (MAG) 2011/2012 und 2017 unmissverständlich aufgezeigt worden, welche Verhaltensweisen nicht tragbar seien, verbunden mit der Aufforderung, sein Verhalten zu ändern. Zuletzt habe er im hier zur Frage stehenden Nachtdienst ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt. Dass diese Nacht sehr arbeitsreich gewesen sei, vermöge dieses nicht zu rechtfertigen. Sein wiederholt unangebrachtes Verhalten habe das Arbeitsklima beeinträchtigt. Damit habe ein sachlicher Grund für die Kündigung bestanden. Er sei zuvor rechtsgenüglich abgemahnt worden.
5.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Arbeitgeber habe sich bezüglich der Ereignisse im Nachtdienst vom 7./8. November 2018 allein auf E-Mails von Mitarbeitenden, insbesondere der Nofall-Pflegefachfrau B.________ gestützt, mit der es in der fraglichen Nacht zum Konflikt gekommen sei. Er selber sei vom Arbeitgeber über diese E-Mails nicht in Kenntnis gesetzt worden. Erst im vorinstanzlichen Verfahren habe er davon erfahren. Darüber hinaus seien lediglich zwei Gespräche mit ihm geführt worden. Deren Inhalt sei nicht protokolliert worden. Seine Stellungnahme vom 20. November 2018 mit Darstellung seiner eigenen Sichtweise sei unberücksichtigt geblieben. Diese Mängel hätten nicht geheilt werden können, denn das kantonale Gericht habe nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass zuletzt am 16. Dezember 2013 eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Er bestreitet, dass diese zu Recht erfolgt sei. Es sei gerügt worden, dass er eine Sitzung unvermittelt und ohne Erklärung verlassen habe. Er habe damals jedoch einen Asthmaanfall erlitten. Es sei ihm eine Bewährungsfrist bis 31. März 2014 gesetzt worden. Weitere Beanstandungen seien nicht erfolgt bis zur Kündigung am 22. März 2019. Damit habe es an einer rechtsgenüglichen Abmahnung gefehlt.
Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verhaltensweise im Nachtdienst vom 7./8. November 2018 habe die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, allein auf die Angaben der Pflegefachfrau abgestellt, die niemand im Einzelnen habe bestätigen können.
Schliesslich hätte nach dem Beschwerdeführer berücksichtigt werden müssen, dass er bereits seit über 26 Jahren angestellt gewesen und 59 Jahre alt sei. Die Kündigung sei auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt gewesen.
6.
Zu prüfen ist zunächst der Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.1. Es ist unbestritten geblieben, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die E-Mails, die das ihm zur Last gelegte Verhalten dokumentierten, nicht vorgelegt hatte, sodass er sich dazu vor der Kündigung nicht äussern konnte. Zur Frage steht, ob eine dadurch erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren geheilt werden konnte.
6.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
6.3. Nach § 25 des basellandschaftlichen Spitalgesetzes vom 17. November 2011 (SGS 930) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO/BL; SGS 271) kann mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
6.4. Gemäss Vorinstanz fanden vor der Kündigung am 8. November 2018 und am 26. Februar 2019 Gespräche mit dem Beschwerdeführer statt. Über deren Inhalt sei kein Protokoll geführt worden. Gemäss den Ergebnissen der Parteiverhandlung sei am 8. November 2018 die Übergabe des Schreibens der Arbeitgeberin vom gleichen Tag erfolgt mit Schilderung der Ereignisse des vorangegangen Nachtdienstes. Beim zweiten Gespräch sei der Beschwerdeführer von seinem Arzt begleitet worden. Zu dem vorgeschlagenen Setting sei der Beschwerdegegner jedoch nicht mehr bereit gewesen. Der Inhalt der beiden Gespräche sei nicht bestritten. Dabei sei der Beschwerdeführer am 8. November 2018 darüber aufgeklärt worden, dass der nächtliche Vorfall für die in Erwägung gezogene Kündigung ausschlaggebend sei.
6.5. Fest steht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Zustellung der Beschwerdeantwort samt Beilagen Kenntnis erhielt von den fraglichen E-Mails, mit denen seine Mitarbeiterinnen (Notfall) beziehungsweise eine Vorgesetzte (Radiologie) die Ereignisse im Nachtdienst meldeten. Dazu gehörte insbesondere auch die Schilderung des Vorfalls durch die angegriffene Pflegefachfrau B.________, die sie noch in der gleichen Nacht um 01.49 Uhr verfasst hatte.
Im Rahmen der von der Voinstanz durchgeführten Parteiverhandlung, zu der neben dem Beschwerdeführer auch die zuständige Personalverantwortliche vorgeladen wurde, erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu diesen E-Mails beziehungsweise zu den Ereignissen im Nachtdienst vom 7./8. November 2018 zu äussern. Inwiefern diese im Einzelnen nicht hinreichend hätten geklärt werden können, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Vorinstanz konnte den Sachverhalt gemäss der erwähnten Bestimmung von § 45 Abs. 1 lit. b VPO/BL frei feststellen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Arbeitgeber zufolge fehlender Dokumentierung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens beziehungsweise durch Vorenthalten der erwähnten E-Mails kann daher praxisgemäss als geheilt gelten.
7.
7.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die folgenden kantonalgesetzlichen Grundlagen zu beachten: Die Angestelltenverhältnisse des Personals des Kantonsspitals Baselland werden gemäss § 11 des basellandschaftlichen Spitalgesetzes im GAV Kantonsspital Baselland/Psychiatrie Baselland vom 1. Juli 2015 geregelt. Gemäss dessen Ziff. 10.5 Abs. 4 kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen. Solche Gründe liegen unter anderem vor, wenn Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz begründeter schriftlicher Verwarnung anhalten oder sich wiederholen. Zur Behebung der Mängel ist im Rahmen der Verwarnung in der Regel eine Frist anzusetzen, bis zu welcher die Leistung oder das Verhalten verbessert werden muss. Die Leistungsverbesserung beziehungsweise Verhaltensänderung hat auch über die angesetzte Frist hinaus anzudauern (lit. c).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss eine Abmahnung beziehungsweise Verwarnung als solche erkennbar sein. Deren Rüge- und Warnfunktion verlangt, dass der Arbeitnehmer daraus ersehen kann, welche konkreten Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich inskünftig zu verhalten hat (Urteile 8C 500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.2; 1C 277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.2).
7.2. Bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens stellte die Vorinstanz im Einzelnen Folgendes fest:
7.2.1. Der Beschwerdeführer sei ein erstes Mal bereits am 6. Oktober 1998 schriftlich verwarnt worden, weil er in einem Nachtdienst während drei Stunden telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Im September und November 1999 sei sein Verhalten dreimal beanstandet worden, worauf am 26. November 1999 eine weitere schriftliche Verwarnung erfolgt sei. Gemäss den Notizen zum MAG 2011/2012 habe die Zusammenarbeit extern und interdisziplinär zu ständigem Ärger und die Zusammenarbeit im Team aufgrund von kommentarlosem Verschwinden des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz zu Unstimmigkeiten geführt. Zudem habe sein Anstand gegenüber anderen Mitarbeitenden und Zuweisern zu wünschen übrig gelassen (die Rede war von "Machtmissbrauch mit latenter Angststimmung"). Vor allem Kaderpersonen gegenüber lege er ein respektloses Verhalten an den Tag. Am 16. Dezember 2013 sei es zu einer dritten schriftlichen Verwarnung gekommen wegen mehrfachen Beanstandungen seit August 2012 und weil der Beschwerdeführer an einem obligatorischen Rapport am 12. Dezember 2013 unvermittelt aufgestanden sei und diesen mit akustisch unverständlichen Kommentaren verlassen habe. Auch im MAG 2017 sei sein Verhalten beanstandet worden. Er drücke sich oft unklar aus und sei
nur bedingt kritikfähig. Er selber erachte sein Verhalten als stets korrekt. Es seien jedoch regelmässig Beschwerden über die interdisziplinäre Zusammenarbeit erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Bereich (Leistung) das Ziel nicht erreicht (Beurteilung C).
7.2.2. Im Nachtdienst vom 7./8. November 2018, so die Vorinstanz weiter, habe der Beschwerdeführer bei der Notfallstation um Hilfe bei der Umlagerung einer Patientin ersucht. Dem hätten die Mitarbeitenden des Notfalls wegen zwei Neueintritten nicht umgehend nachkommen können. Als die Pflegefachfrau B.________ schliesslich auf der Station eingetroffen sei, sei der Beschwerdeführer mit den Händen fuchtelnd und mit dem Finger auf ihr Gesicht zeigend auf sie zugegangen und habe sie persönlich angegriffen und beleidigt (als Nichtsnutz, faul und frech, etc.). B.________ habe nicht ausweichen können, weil hinter ihr ein Tisch gestanden habe. Eine Drittperson habe nach einigen Minuten zur Entschärfung der Situation dazwischen gehen müssen. B.________ habe sich unmittelbar nach diesem Vorfall per E-Mail beschwert. Weitere Mitarbeitende hätten die Ereignisse im Wesentlichen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe hingegen nichts Substanzielles vorgebracht, was gegen diese Version spreche. Dass in der fraglichen Nacht unbestrittenerweise sehr viel Arbeit angefallen sei, vermöge sein ungebührliches Verhalten nicht zu rechtfertigen. Das wiederholt unangebrachte Verhalten habe das Arbeitsklima beeinträchtigt. Schon vor diesem letzten Ereignis war
der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Gericht mehrfach darauf hingewiesen worden, sowohl mittels schriftlicher Verwarnungen als auch in den Mitarbeitergesprächen. Damit habe ein sachlicher Grund für die Kündigung im Sinne von Ziff. 10.5 Abs. 4 lit. c des GAV vorgelegen. Zwar sei die letzte von drei schriftlichen Verwarnungen im Jahr 2013 erfolgt. Weil das Verhalten des Beschwerdeführers auch danach jedoch mehrfach und dokumentiert beanstandet worden sei, sei er rechtsgenüglich abgemahnt worden.
7.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Ereignisses während des Nachtdienstes vom 7./8. November 2018 stützen sich insbesondere auch auf die Erhebungen anlässlich der vom kantonalen Gericht durchgeführten Parteiverhandlung, wo sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte. Inwiefern sie offensichtlich unrichtig wären, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er bestritt dort lediglich, dass sich der Vorfall im Nachtdienst so zugetragen habe, wie von der Arbeitgeberin angenommen. Allein zu behaupten, dass er seine Arbeitskollegin lediglich um Hilfe gebeten, aber nicht beschimpft oder bedroht habe, kann daran nichts ändern. Es ist gestützt darauf mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Beleidigungen nicht nur die Grenzen des Anstands weit überschritt, sondern seine Mitarbeiterin sogar Handgreiflichkeiten befürchten musste.
Im Übrigen steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass ein inakzeptabel ungebührliches Verhalten des Beschwerdeführers bereits seit Jahren immer wieder beanstandet werden musste und er deswegen mehrfach schriftlich verwarnt und in Mitarbeitergesprächen gerügt wurde. Auch gemäss den Notizen zum letzten MAG 2017 (vom 27. Februar 2018) waren erneut mehrfach Beschwerden über die interdisziplinäre Zusammenarbeit eingegangen. Das im Vorjahr definierte Ziel, im Umgang mit anderen zu kooperieren und zu verhandeln sowie Konflikte zu bewältigen, sei nicht erreicht worden.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die ordentliche Kündigung zufolge andauernder Verhaltensmängel und unter rechtsgenüglicher Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei, ist nicht willkürlich.
7.4. Der Beschwerdeführer suchte nach dem letzten Vorfall im Nachtdienst vom 7./8. November 2018 und dem anschliessenden Gespräch mit dem Arbeitgeber einen Psychiater auf und ersuchte um Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses mithilfe eines ärztlich begleiteten Settings. Er macht geltend, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er bereits 59 Jahre alt und seit über 26 Jahren beim Kantonsspital angestellt gewesen sei. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei für ihn eine Katastrophe. Angesichts seines bereits seit Jahren immer wieder beanstandeten Verhaltens und des gemäss Vorinstanz dadurch nachhaltig beeinträchtigten Arbeitsklimas lässt sich der vorinstanzliche Entscheid jedoch auch im Ergebnis nicht als unhaltbar qualifizieren.
7.5. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Bestätigung der ordentlichen Kündigung durch das Kantonsspital Baselland nicht willkürlich. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo