Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.82

Entscheid vom 5. Mai 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Zug, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG); Gültigkeit Auslieferungshaftbefehl bei Ersatzmassnahmen.

Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland. Gestützt auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 23. März 2009 formell um Auslieferung von A. Das Ersuchen erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung nach § 283 c D-StGB.

B. Gegen dieses Urteil ergriff A. in Deutschland verschiedene Rechtsbehelfe. Seine Revision wurde mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 20. März 2008 als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 wurde abgelehnt. Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein. Der Entscheid ist noch ausstehend.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte beim BJ am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kautionsangebot. Das BJ lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schreiben vom 18. Mai 2009 ab.

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, weshalb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Fluchtgefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Beschwer­dekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut und wies das BJ an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kaution von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (RR.2009.176). Nach Leistung der Kaution sowie Abgabe der Ausweispapiere, verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug melden.

E. Das BJ erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Ersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Straftaten.

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und rügte im Hauptstandpunkt, eine Auslieferung sei zu verweigern, da das deutsche Strafverfahren gegen die EMRK verstossen habe. Im Eventualstandpunkt beantragte er, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine diesbezügliche Beschwerde entschieden habe. Mit Entscheid vom 8. April 2010 wies die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht. Das Urteil ist noch ausstehend.

G. Gestützt auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 beauftragte das BJ mit Schreiben vom 12. April 2010 (act. 3.7) die Staatsanwaltschaft Zug mit der neuerlichen Festnahme von A. zur Sicherung des möglichen Auslieferungsvollzugs. A. wurde am 15. April 2010 erneut in Auslieferungshaft versetzt und beantragte beim BJ bereits am 14. April 2010 eine Rücknahme der Haftanordnung vom 12. April 2010 (act. 3.9).

H. Mit Beschwerde vom 14. April 2010 gelangte A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Anordnung des BJ vom 12. April 2010 betreffend Inhaftierung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. April 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 4), worüber das BJ am 26. April 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner beantragt in seinem Hauptstandpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Beschwerde sei verfrüht, da sie erfolgt sei, noch bevor die Anordnung, den Beschwerdeführer erneut in Auslieferungshaft zu versetzen, umgesetzt bzw. diesem ordentlich habe eröffnet werden können (act. 3). Diesem Standpunkt ist nicht zu folgen. Mit der Anordnung des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 (act. 3.7) lag eine neue Haftanordnung vor (siehe nachfolgend E. 2.2), durch welche der Beschwerdeführer bereits unmittelbar beschwert war, da er mit deren unverzüglichen Umsetzung rechnen musste.

2.2 Gegenstand der Haftbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht der ursprüngliche Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 (act. 1.2). Dieser wurde durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 zwar nicht vollständig aufgehoben, indessen sehr wohl hinsichtlich seiner Haftwirkung. Doch selbst wenn der Beschwerdegegner ohne Zutun der Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer gegen Ersatzmassnahmen entlassen hätte, könnte nicht von einem „Aussetzen“ der Haftanordnung ausgegangen werden. Gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG kann die Auslieferungshaft „erneut angeordnet werden“, wenn der Verfolgte zuvor freigelassen worden ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass die Auslieferungshaft neu verfügt werden muss wenn sich die Sachlage - infolge zwischenzeitlicher Haftentlassung sowie dem inzwischen erfolgten Zeitablauf - entsprechend verändert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Haft muss neu geprüft und beurteilt werden. In der materiellen Begründung seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, die Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr hätten sich durch den Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichts in der Auslieferungssache verändert. Mit dieser Argumentation verdeutlicht der Beschwerdegegner gerade, dass es sich bei einer erneuten Haftanordnung im Sinne des Art. 51 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG um eine autonome neue Verfügung handelt, welche wieder neu beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann.

2.3 Demnach stellt vorliegend die neue Haftanordnung des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 das Anfechtungsobjekt dar. Dagegen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer per Fax-Schreiben am 14. April 2010 eröffnet (act. 1.5). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich kein Dokument, welches ein abweichendes Zustelldatum bescheinigt. Die Beschwerde vom 14. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, diese Haftanordnung sei ungenügend begründet (act. 4 N 36).

3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472).

3.3 Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Haftanordnung vom 12. April 2010 auf den ursprünglichen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 berufen und erklärt damit dessen Begründung als auch für die erneute Haftanordnung gültig. Es ist grundsätzlich zulässig, sich für die Begründung einer Verfügung auf die Begründung früherer Verfügungen zu berufen (vgl. BGE 113 II 204 E. 2, S. 205; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

A-6423/2008 vom 3. Juli 2009, E. 5.2.1; C-2265/2006 vom 14. September 2007, E. 3.1). Indessen bedarf es Ausführungen dazu, worin die im Vergleich zur früheren Verfügung neuen Umstände liegen und inwiefern diese die neue Verfügung rechtfertigen. In concreto hätte es dem Beschwerdegegner oblegen, darzutun, weshalb er trotz bisherigen Erfolgs der angeordneten Ersatzmassnahmen neu wieder eine erhöhte Fluchtgefahr als gegeben erachtet. Mit dem Hinweis auf den inzwischen ergangenen Beschwerdeentscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Auslieferungssache selbst gab der Beschwerdegegner zwar einen diesbezüglichen Hinweis. Dieser vermag aber der zuvor umschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen.

Dieser Mangel wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (siehe E. 3.2 vorstehend), indem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 zur erhöhten Fluchtgefahr, welche sich aufgrund des Auslieferungsentscheids ergeben habe, einlässlich Stellung bezog (act. 3). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in seiner Beschwerdereplik äussern (act. 4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, infolge seiner Beschwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 - bezüglich Abweisung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid - noch nicht rechtskräftig. Dadurch sei es dem Beschwerdegegner verwehrt, bereits den Vollzug der Auslieferung in die Wege zu leiten und ihn in Auslieferungshaft zu versetzen, zumal der Auslieferungshaftbefehl durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 blockiert sei bzw. die Haftersatzmassnahmen Geltung hätten. Durch die erneute Inhaftnahme stelle sich der Beschwerdegegner gegen die rechtskräftige Anordnung des Bundesstrafgerichts, ihn gegen Leistung von Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen.

4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid RR.2009.328 des Bundesstrafgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ist unbestritten. Hingegen geht seine Rüge fehl, dass es dadurch dem Beschwerdegegner verwehrt sei, ihn wiederum in Haft zu nehmen. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
und 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG). Inwiefern deshalb die hängige Beschwerde beim Bundesgericht die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verunmöglichen soll, ist unerfindlich.

Unzutreffend ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine erneute Anordnung der Auslieferung aufgrund der - im Entscheid RR.2009.176 - angeordneten Ersatzmassnahmen unzulässig sei, da diese materiell rechtskräftig seien. Ob Zwangsmassnahmeverfügungen bzw., diese betreffende Beschwerdeentscheide überhaupt materielle Rechtskraft, vergleichbar mit Entscheiden in der Sache selbst erlangen können, kann vorliegend offen bleiben. Indessen sind solche Entscheide, in concreto der Entscheid auf Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen Ersatzmassnahmen, immer in ihrer Zeit und bezogen auf die jeweilige konkrete Situation zu verstehen. Ändern sich die Umstände, kann auch erneut verfügt werden. Freilich erfordert dies eine entsprechende Begründung, welche aufzeigt, dass sich die Sachlage seit dem Beschwerdeentscheid materiell geändert hat. Die diesbezüglich erhobene formelle Rüge geht daher fehl.

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hat und ob allenfalls eine erneute Inhaftierung gerechtfertigt erscheint.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diesbezüglich führt er aus, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) nicht verändert. Er müsse bereits seit der Eröffnung des Verfahrens B 211'700 mit seiner Auslieferung an Deutschland rechnen. Eine erhöhte Fluchtgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil er am 14. und 15. April 2010 bereits von seiner erneuten Inhaftierung wusste, sich dieser aber nicht entzogen habe. Ausserdem könne er ohne Reisepapiere den Schengenraum realistischerweise nicht verlassen. Ferner sei er beruflich sehr stark mit der Schweiz verankert. Er werde nicht durch eine Flucht seine berufliche Existenz aufs Spiel setzen. Er entziehe sich weder der Auslieferung noch gefährde er die Strafuntersuchung. Auch deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtigen Ersatzmassnahmen ausreichend seien. Allenfalls sei er bereit, die Kaution auf CHF 1,2 Mio. zu erhöhen.

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; siehe auch TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).

5.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat bereits im Entscheid RR.2009.176 das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejaht, jedoch befunden, der Beschwerdeführer könne durch Ersatzmassnahmen hinreichend an einer Flucht gehindert werden. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände aber geändert. Zwar hat der Beschwerdeführer weiterhin einen engen geschäftlichen Bezug mit der Schweiz und muss seit längerer Zeit mit seiner Auslieferung rechnen. Indessen hat sich die Fluchtmotivation - wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (vgl. act. 3) - aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Auslieferungsentscheids erhöht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.1). Die verstärkte Fluchtgefahr wird auch durch die hängige Beschwerde beim Bundesgericht nicht wesentlich vermindert. Die gegenteiligen Einwände des Beschwerdeführers vermögen mit Blick auf die zitierte restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Fluchtgefahr nicht zu überzeugen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.3).

5.4 Die erhöhte Fluchtgefahr kann vorliegend auch nicht mehr durch weitere Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden, wie dies der Beschwerdeführer in der Replik (act. 4 N 48) beantragt. Die Einziehung der Reisedokumente des Beschwerdeführers schränkt dessen Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich ein. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist seit dem vollständigen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne den Schengenraum nicht verlassen, ändert daran nichts; auch eine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Schengenraums vermag Fluchtgefahr zu begründen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stunde das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei nicht mehr geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Die bisher geleistete Kaution von CHF 800'000.-- (inklusive der übrigen Ersatzmassnahmen) konnte den Beschwerdeführer bis heute zwar an einer Flucht hindern. Aufgrund der mutmasslich unmittelbar drohenden Auslieferung kann die aktuell vorliegende Fluchtgefahr jedoch selbst bei Bezahlung einer Kaution von CHF 1,2 Mio., verbunden mit weiteren Ersatzmassnahmen, nicht ausreichend gebannt werden. Die Auslieferungshaft erweist sich daher als zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2010.82
Date : 05. Mai 2010
Published : 10. Juli 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Gültigkeit Auslieferungshaftbefehl bei Ersatzmassnahmen.


Legislation register
BGG: 84  92  93  100
IRSG: 1  47  48  51
SGG: 28  30
SR 0.353.1: 22
VwVG: 63
BGE-register
112-IA-107 • 113-II-204 • 117-IV-359 • 123-II-595 • 124-II-132 • 126-I-97 • 129-II-462 • 130-II-306 • 135-IV-212
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 57 • TPF 2008 172 • TPF 2008 61
Decisions of the TPF
RR.2007.55 • RR.2010.82 • RR.2009.176 • RR.2007.174 • RR.2008.214 • RR.2007.112 • RR.2009.321 • RR.2007.72 • RR.2009.328 • RR.2008.144
EU Amtsblatt
2000 L239