Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.425/2003 /grl
Urteil vom 5. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
S.A.________,
T.A.________, geb. ........1984, zzt. in der Türkei,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige S.A.________ reiste erstmals 1976 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 1981 schloss er mit einer Landsfrau (geb. 1964) die Ehe, aus welcher die in der Schweiz geborenen Söhne T.A.________ (geb. 1984) und R.A.________ (geb. 1989) hervorgingen. Die Familie, welche über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau verfügte, verliess die Schweiz im Februar 1992. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sicherte ihr die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung längstens bis Ende Februar 1994 zu. Innert dieser Frist kehrte die Familie jedoch nicht in die Schweiz zurück. Erst im September 1998 ersuchte S.A.________ um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich und seine Familie. Hierauf erklärte die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Thurgau, die frühere Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des mehr als zweijährigen Auslandsaufenthaltes erloschen, die Erteilung einer neuen Bewilligung werde abgelehnt. Ende Oktober 1998 gebar die Ehefrau in der Türkei ein drittes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Gerichts Cardak/Türkei vom 12. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Januar 2000 heiratete S.A.________ in der Türkei eine schweizerisch-italienische
Doppelbürgerin (geb. 1948). In der Folge erhielt er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 11. Januar 2001 übertrug das Gericht in Cardak/Türkei das der Mutter mit Scheidungsurteil allein zugesprochene Sorgerecht für die beiden Kinder T.A.________ und R.A.________ auf S.A.________, wogegen das Sorgerecht für das jüngste Kind bei der Mutter verblieb. Noch im selben Monat stellte S.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Nachzug seines 1984 geborenen Sohnes T.A.________, welches mit Verfügung vom 8. August 2001 abgewiesen wurde. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 ab. Auf die von S.A.________ und T.A.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung. Die Beschwerdeführer könnten sich weder auf innerstaatliches Gesetzesrecht noch auf Art. 8
EMRK und Art. 13
BV noch auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen.
B.
S.A.________ und T.A.________ haben am 12. September 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen das Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder allenfalls das Zürcher Migrationsamt sogar direkt anzuweisen, den Aufenthalt von T.A.________ im Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
C.
Für den Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst die Staatskanzlei auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a
OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG analogen kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung und das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG vom grundsätzlichen Vorhandensein eines Rechtsanspruches abhängt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f., 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu prüfen (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2 Ingress).
2.
Gemäss Art. 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
3.
3.1 Zwar richtet sich die Erteilung der von den Beschwerdeführern in erster Linie begehrten (unbefristeten) Niederlassungsbewilligung auch für die unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Personen nach wie vor nach dem internen Gesetzesrecht (insbesondere dem ANAG) und den von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträgen (vgl. Art. 5
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vermittelt selber nur individuelle Rechtsansprüche auf Erteilung einer der in Art. 4
VEP genannten Anwesenheitsbewilligungen; die Niederlassungsbewilligung gehört nicht dazu (vgl. auch BGE 129 II 249 E. 3.2 S. 258; zur Publikation bestimmter BGE 2A.502/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2; Urteil 2A.98/2003 vom 28. August 2003, E. 2.2; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [im Folgenden: Gerichtshof] vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/1998, Kaba, Slg. 2000, I - 2623, Leitsatz und Randnr. 30-35). Nachdem sich die Beschwerdeführer aber vor Bundesgericht darauf beschränken zu rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Bewilligungsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen verneint, wird zunächst geprüft, ob sie
sich - wie von ihnen behauptet - auf die Nachzugsregelung des Art. 3
Anhang I FZA berufen können.
Gemäss dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1 Satz 1). Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit prinzipiell "der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. a) sowie "die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. b). Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der Eintretensfrage für das Alter der Nachkommen abzustellen ist (vgl. unten E. 4.1.1 und E. 4.2), kann offen bleiben; der Sohn T.A.________ (als Beschwerdeführer 2) ist heute ohnehin noch nicht 21 Jahre alt. Übergangsrechtlich gilt der Grundsatz, dass auf Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens hängig waren, das sich daraus ergebende neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 37
VEP; BGE 129 II 249 E. 3.3 S. 258 in fine).
3.2 Keiner der beiden Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens, so dass sie selber allenfalls über eine Drittperson Rechte aus dem Abkommen ableiten können. Einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die durch Heirat Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 wurde, weist als schweizerisch-italienische Staatsangehörige selber einen solchen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zum Freizügigkeitsabkommen auf. Es fragt sich daher, ob auch die Stiefkinder eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA anzusehen sind.
Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 17. September 2002 in Bezug auf eine Familiennachzugsbestimmung des Rechts der europäischen Union (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [kurz: VO (EWG) Nr. 1612/68], Amtsblatt der EWG [ABl.] Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2), dem die Nachzugsregelungen des Art. 3
Anhang I FZA nachgebildet wurden, Folgendes ausgeführt: Der vom Wortlaut her nicht eindeutige Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 sei dahin auszulegen, dass er nicht nur die gemeinsamen Nachkommen, sondern sowohl diejenigen des Arbeitnehmers als auch diejenigen seines Ehegatten mit umfasst (Rechtssache C-413/1999, Baumbast und R., Slg. 2002, I-7091, Randnr. 57; vgl. im Weiteren die Literaturhinweise im zur Publikation bestimmten BGE 2A.91/2003 vom 4. November 2003, E. 3.5, sowie die Anmerkung hierzu von Marc Spescha in AJP 2004 S. 97). Demnach sieht der Gerichtshof auch die Stiefkinder eines europäischen Wanderarbeitnehmers als zuzugsberechtigte Familienangehörige an. Diese Rechtsprechung datiert aus der Zeit nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999, so
dass sie an sich gemäss Art. 16 Abs. 2
FZA für die Anwendung des Abkommens nicht verbindlich ist (zur Berücksichtigung der nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. erwähnten BGE 2A.91/2003, insbes. E. 3.6.1, mit Hinweisen). Ob Art. 3
Anhang I FZA entsprechend der vom Gerichtshof vorgenommenen Interpretation zu verstehen ist, kann hier letztlich offen bleiben. Eine Berufung auf diese Bestimmung scheitert vorliegend aus einem anderen Grund.
3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in seinem Rekursentscheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer könnten aus dem Freizügigkeitsabkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - d.h. die Stiefmutter - bereits 1970 in die Schweiz eingereist sei. Nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 habe sie keinen Wohnsitz mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehabt; es fehle daher an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit hinreichendem Auslandsbezug. Wie schon das Verwaltungsgericht andeutet, ist dem nicht zu folgen. Der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens steht nicht entgegen, dass die Ehefrau vor dessen Inkrafttreten in die Schweiz eingereist ist. Entscheidend ist, dass sie sich selber nach Inkrafttreten des Abkommens als Selbständigerwerbende auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 2
Anhang I FZA berufen kann (vgl. auch Art. 10 Abs. 5
FZA; Art. 36
VEP; erwähnter BGE 2A.91/2003, E. 3.4, mit Hinweisen; Urteile des Gerichtshofs vom 26. Mai 1993 in der Rechtssache C- 171/91, Tsiotras, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 9 ff., und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/1987, Matteucci, Slg. 1988, 5589, insbes. Randnr. 4).
3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens mit der Begründung verneint, die Stiefmutter sei trotz ihrer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerschaft aufgrund der Gesamtumstände nur "als Schweizerin mit einem jahrzehntelangen ununterbrochenen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu betrachten". Sie erfülle damit keinen grenzüberschreitenden Anknüpfungstatbestand. Das IMES vertritt demgegenüber in seiner Vernehmlassung die Ansicht, bei Doppelbürgern sei von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auszugehen, sofern neben der schweizerischen die Staatsangehörigkeit eines weiteren Vertragsstaates gegeben sei.
Wäre die Stiefmutter lediglich als Schweizerin zu behandeln, könnten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz grundsätzlich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (vgl. BGE 129 II 249, insbes. E. 4.2 S. 259 f.; zur Publikation bestimmter BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 3 und 4). Eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Doppelbürgern im Freizügigkeitsabkommen fehlt. In den Materialien zum Abkommen ist auch keine klare Äusserung hierzu zu finden. Der Gerichtshof hat diese Frage in Bezug auf die entsprechenden europäischen Familiennachzugsbestimmungen bisher nicht behandelt. Er hatte nur in anderem Zusammenhang Gelegenheit, sich mit Doppelbürgern zu befassen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86, Gullung, Slg. 1988, 111, Randnr. 10 ff.; 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10 f.; 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/1992, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 8; 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Saldanha, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15; 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 20 f.; 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, noch nicht in der amtlichen Sammlung; vgl. auch Schlussanträge
des Generalanwalts in der Rechtssache C-138/02, Ruiz-Jarabo Colomer, Randnr. 23). Die Doktrin scheint eher dahin zu tendieren, dass der Berufung von Doppelbürgern auf Gemeinschaftsrecht nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates (Andreas Zimmermann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Probleme mehrfacher Staatsangehörigkeit, Europarecht 1995 S. 54 ff., insbes. S. 67 f.; Kay Hailbronner, Ausländerrecht, Heidelberg 1994 ff., Stand Dezember 2003, Ordner 4, D 1, N. 6 zu § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG; Ulrich Wölker, in: Hans von der Groeben/Jochen Thiesing/Claus-Dieter Ehlersmann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, N. 24 zu den Vorbemerkungen zu Art. 48-50, S. 1070 f.; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Diss. Freiburg 1995, S. 236 f.). Selbst wenn die Stiefmutter nur als Schweizerin anzusehen wäre, würde sich noch fragen, ob eine Berufung auf Art. 3
Anhang I FZA nicht deshalb trotzdem ausnahmsweise möglich wäre, weil sie als Arbeitnehmerin von Italien in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 260 in fine; Urteil des
Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15-24). Diese Rechtsfragen brauchen hier jedoch nicht beantwortet zu werden, da eine Berufung auf Art. 3
Anhang I FZA aus anderen Gründen scheitert.
3.5 In dem zur Publikation bestimmten Urteil 2A.91/2003 vom 4. November 2003 hat das Bundesgericht die Nachzugsregelung von Art. 3
Anhang I FZA dahin interpretiert, dass diese nur für Familienangehörige gilt, die sich bereits rechtmässig im Gebiet eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens aufhalten (E. 3.6; auszugsweise bereits publiziert in AJP 2004 S. 94 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Marc Spescha; bestätigt in BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 4.3; vgl. auch das infolge des erwähnten Urteils vom IMES erlassene Rundschreiben vom 16. Januar 2004). Hierbei hat sich das Bundesgericht an einem Entscheid des Gerichtshofs vom 23. September 2003 zum bereits zitierten Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 orientiert (Urteil in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State c. Akrich, noch nicht in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs; publ. in: EuGRZ 2003 S. 607 und auszugsweise in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2003 S. 752, mit zustimmender Anmerkung von Philipp Tschäpe, sowie im Informationsbrief Ausländerrecht 2003 S. 411 mit eher kritischer Anmerkung von Rolf Gutmann; zustimmend auch Gishild Schaufler, Wiedereinreise eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nach Ausweisung, European Law Reporter 2003
S. 463 ff., insbes. S. 466). Wie erwähnt (E. 3.2), wurde Art. 3
Anhang I FZA in enger Anlehnung und im Sinne von Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 konzipiert. Beiden Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates nicht infolge Wahrnehmung der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Freizügigkeit die Möglichkeit verlieren soll, weiterhin mit seinen Familienangehörigen zusammenzuleben. Er wird in der Inanspruchnahme der Freizügigkeit nicht behindert, wenn der Familienangehörige schon bisher über kein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat verfügt hat und er sich daher insoweit nicht auf die grosszügigen Nachzugsregelungen des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 bzw. Art. 3
Anhang I FZA berufen konnte, sondern nur auf die nationalen Vorschriften und Art. 8
EMRK (vgl. im Übrigen E. 3.6 von BGE 2A.91/2003). Die Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen setzt für Angehörige, die nicht Staatsbürger eines Vertragsstaates sind, deshalb voraus, dass sie nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat erworben haben. Das trifft für den Beschwerdeführer 2, T.A.________, der nicht Bürger eines Vertragsstaates ist, nicht zu.
Demnach können die Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 3
Anhang I FZA den Familiennachzug verlangen. Dazu müsste sich der Sohn - wie erwähnt - bereits rechtmässig in einem anderen Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens oder allenfalls der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) aufhalten, was nicht der Fall ist. Dass sich der Sohn bis 1992 in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung aufgehalten hatte, spielt keine Rolle, da dieses Anwesenheitsrecht lange vor dem hier streitigen Nachzugsantrag erloschen ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c
ANAG).
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). Zudem ist das Bundesgericht im Rahmen der Anträge der Beteiligten nicht an die Begründung ihrer Begehren gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1
OG). Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer nach anderen Vorschriften einen Aufenthaltsanspruch geltend machen können, auch wenn sich ihre Eingabe ans Bundesgericht nur mit dem Freizügigkeitsabkommen befasst hat.
4.1 In Frage kommt zunächst Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern haben.
4.1.1 Bei den Eintretensvoraussetzungen ist für die Nachzugsregelung gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG auf den Zeitpunkt der Antragstellung (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13, 249 E. 1.2 S. 252) oder allenfalls der späteren Entstehung dieses Nachzugsanspruchs abzustellen (nicht publizierte E. 1.2.2 von BGE 2A.91/2003 vom 4. November 2003). Als das interessierende Nachzugsgesuch im Januar 2001 für den Sohn gestellt wurde, war dieser noch nicht 18 Jahre alt. Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht einen vom Vater (dem Beschwerdeführer 1) abgeleiteten Anspruch entsprechend Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG verneint, da der Vater selber in zeitlicher Hinsicht noch nicht niederlassungsberechtigt war und es auch nicht vor Erreichen des 18. Lebensjahres durch den Sohn geworden ist (vgl. fünfjährige Frist des Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG; Urteil 2A.484/1996 vom 26. Februar 1997, E. 1c; BGE 125 II 633 E. 2c/d S. 637 f.).
4.1.2 Wie oben erwähnt (E. 3.2), hat der Gerichtshof die Familiennachzugsregelung des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 derart ausgelegt, dass auch Stiefkinder zu den zuzugsberechtigten Familienangehörigen zählen. Mit Blick darauf fragt sich, ob diese Sichtweise entsprechend für Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG zu gelten hat, d.h. ob sich die Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG berufen können, weil die Ehefrau des Vaters - mithin die Stiefmutter von T.A.________ - Schweizer Bürgerin ist (laut BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156 ist Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG analog auf die ausländischen Kinder von Schweizer Bürgern anwendbar). Wie ein Teil der Doktrin zutreffend bemerkt, ist Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG insoweit nicht eindeutig formuliert (Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Diss. Genf 2000, S. 148 f.).
4.1.3 Der Gerichtshof hat im erwähnten Urteil ausgeführt, eine enge Auslegung der europäischen Nachzugsbestimmung laufe deren Zweck - der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - zuwider. Könnte der europäische Arbeitnehmer nicht auch die Kinder seines Ehegatten in einen anderen Vertragsstaat mitnehmen, könnte ihn dies von der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abhalten und damit ein Hemmnis für die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts bilden (Urteil Baumbast und R., Randnr. 50-57).
Dieser Gedanke liegt Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG indessen nicht zugrunde. Diese Bestimmung soll - im Gegensatz zu Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 - nicht bereits mit Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern grundsätzlich erst dann zum Zuge kommen, wenn die Eltern (oder zumindest ein Elternteil) über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Nach der Praxis setzt die Niederlassungsbewilligung in der Regel einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren voraus, wenn keine andere Vorschrift greift (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/ Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, S. 155 Rz. 5.73; Weisungen und Erläuterungen des IMES über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], Stand 16. Dezember 2003, Ziff. 333). Daraus erhellt, dass diese Bestimmung nicht auf die Verwirklichung der Freizügigkeit der Eltern abzielt. Unter diesem Blickwinkel ist eine weite Auslegung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG somit nicht angezeigt.
4.1.4 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen, wobei eine gewisse Verbundenheit der nachziehenden Person mit der Schweiz vorausgesetzt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1
Satz 2 und Art. 17 Abs. 2
ANAG sowie Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Die Regelung ist auf Familien zugeschnitten, in denen die leiblichen Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 330; 125 II 329 E. 2a S. 330; 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Nach ständiger Praxis können sich auch Eltern von nachzuziehenden Adoptivkindern auf Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG berufen, zumindest wenn mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt und das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält (Urteile 2A.126/1996 vom 6. Dezember 1996, E. 2a; 2A.370/1994 vom 25. Oktober 1995, E. 2a; und 2A.162/1994 vom 12. Dezember 1994, E. 2a; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 282). Die Beziehung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern ist jedoch nicht mit den gleichen rechtlichen Wirkungen verbunden wie die Adoption (vgl. für das Schweizer Recht Art. 264 ff
. ZGB). Das Stiefelternverhältnis
entsteht letztlich nur als Nebenfolge der Eheschliessung; eine eigentliche Elter-Kind-Beziehung im familienrechtlichen Sinne ergibt sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zur Adoption wird kein Kindesverhältnis zum Stiefelternteil mit den damit verbundenen besonderen Rechten und Verpflichtungen in Bezug auf das Kind geschaffen. Deshalb vermag das Stiefelternverhältnis allein noch keinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG zu begründen (vgl. auch Tarkan Göksu, Wirkungen von Eheschliessung, Trennung und Eheauflösung auf den ausländerrechtlichen Status der Ehegatten und ihrer Kinder, Die Praxis des Familienrechts 2003 S. 15 f.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 284 und 290; Bruno Zanga/Camillus Guhl, Familiennachzug ausländischer Personen in die Schweiz, AJP 2001 S. 411 f.; Philip Grant, a.a.O., S. 148 f.; nicht ganz klar: Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, 1999, S. 115). Etwas anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Stiefelternteil über einen längeren Zeitraum die elterlichen Pflichten für das Kind wahrgenommen hat und damit gleichsam an die Stelle der leiblichen Eltern getreten ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Somit entfällt vorliegend auch ein von der Stiefmutter
abgeleiteter Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG.
4.2 Die Beschwerdeführer können sich ebenso wenig auf den gegebenenfalls ein Recht auf Aufenthaltsbewilligung einräumenden Art. 8
EMRK bzw. den nicht weiter reichenden Art. 13 Abs. 1
BV (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) berufen. Im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG stellt das Bundesgericht unter diesem Gesichtswinkel für die Eintretensfrage bezüglich des Alters des nachzuziehenden Kindes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides ab (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 127 II 60 E. 1b S. 63). Ist das Kind - wie hier seit Mitte 2002 - über 18 Jahre alt, kommt ein Schutz durch die genannten Bestimmungen nur in Betracht, wenn zu den Eltern ein besonderes, über das übliche Mass hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; 126 II 377 E. 2b S. 382). Ein solches wurde und wird indes nicht behauptet.
4.3 Aus dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei abgeschlossenen Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation (ABl. Nr. P 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687) und den dazu ergangenen Vereinbarungen können die Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, da diese nicht für die Schweiz gelten. Nachzugsansprüche ergeben sich schliesslich auch nicht aus zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Verträgen. Auch ein Anspruch aus Art. 13 des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (sog. Italienerabkommen; SR 0.142.114.548) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil T.A.________ nicht der leibliche oder adoptierte Sohn der italienisch-schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist und auch nie mit dieser zusammengelebt hat (vgl. den erwähnten BGE 2A.91/2003, E. 2.3).
5.
5.1 Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Ergebnis das Vorliegen eines Rechtsanspruchs verneint hat. Aus dem gleichen Grund ist demzufolge auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1). Eine Behandlung der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer keine unabhängig vom Rechtsanspruch zulässigen Verfahrensrügen erhoben haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b und 4 S. 167 f.).
5.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern als Solidarschuldner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 7
in Verbindung mit Art. 153
und 153a
OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.425/2003 /grl
Urteil vom 5. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
S.A.________,
T.A.________, geb. ........1984, zzt. in der Türkei,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige S.A.________ reiste erstmals 1976 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 1981 schloss er mit einer Landsfrau (geb. 1964) die Ehe, aus welcher die in der Schweiz geborenen Söhne T.A.________ (geb. 1984) und R.A.________ (geb. 1989) hervorgingen. Die Familie, welche über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau verfügte, verliess die Schweiz im Februar 1992. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sicherte ihr die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung längstens bis Ende Februar 1994 zu. Innert dieser Frist kehrte die Familie jedoch nicht in die Schweiz zurück. Erst im September 1998 ersuchte S.A.________ um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich und seine Familie. Hierauf erklärte die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Thurgau, die frühere Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des mehr als zweijährigen Auslandsaufenthaltes erloschen, die Erteilung einer neuen Bewilligung werde abgelehnt. Ende Oktober 1998 gebar die Ehefrau in der Türkei ein drittes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Gerichts Cardak/Türkei vom 12. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Januar 2000 heiratete S.A.________ in der Türkei eine schweizerisch-italienische
Doppelbürgerin (geb. 1948). In der Folge erhielt er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 11. Januar 2001 übertrug das Gericht in Cardak/Türkei das der Mutter mit Scheidungsurteil allein zugesprochene Sorgerecht für die beiden Kinder T.A.________ und R.A.________ auf S.A.________, wogegen das Sorgerecht für das jüngste Kind bei der Mutter verblieb. Noch im selben Monat stellte S.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Nachzug seines 1984 geborenen Sohnes T.A.________, welches mit Verfügung vom 8. August 2001 abgewiesen wurde. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 ab. Auf die von S.A.________ und T.A.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung. Die Beschwerdeführer könnten sich weder auf innerstaatliches Gesetzesrecht noch auf Art. 8
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen.
B.
S.A.________ und T.A.________ haben am 12. September 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen das Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder allenfalls das Zürcher Migrationsamt sogar direkt anzuweisen, den Aufenthalt von T.A.________ im Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
C.
Für den Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst die Staatskanzlei auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
2.
Gemäss Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
3.
3.1 Zwar richtet sich die Erteilung der von den Beschwerdeführern in erster Linie begehrten (unbefristeten) Niederlassungsbewilligung auch für die unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Personen nach wie vor nach dem internen Gesetzesrecht (insbesondere dem ANAG) und den von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträgen (vgl. Art. 5
|
SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 5 [1] Niederlassungsbewilligung EU/EFTA |
||||||
| EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG [2] und die Artikel 60-63 VZAE [3] sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] SR 142.201 | ||||||
|
SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA - (Art. 6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) [1] |
||||||
| EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt. | ||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz. [2] | ||||||
| Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [5] | ||||||
| Bei Temporärarbeit im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 [6] für eine Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [6] SR 823.111 [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 839). | ||||||
sich - wie von ihnen behauptet - auf die Nachzugsregelung des Art. 3
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
||||||
| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
Gemäss dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1 Satz 1). Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit prinzipiell "der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. a) sowie "die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. b). Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der Eintretensfrage für das Alter der Nachkommen abzustellen ist (vgl. unten E. 4.1.1 und E. 4.2), kann offen bleiben; der Sohn T.A.________ (als Beschwerdeführer 2) ist heute ohnehin noch nicht 21 Jahre alt. Übergangsrechtlich gilt der Grundsatz, dass auf Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens hängig waren, das sich daraus ergebende neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 37
|
SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 37 Verfahren |
||||||
| Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht. | ||||||
3.2 Keiner der beiden Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens, so dass sie selber allenfalls über eine Drittperson Rechte aus dem Abkommen ableiten können. Einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die durch Heirat Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 wurde, weist als schweizerisch-italienische Staatsangehörige selber einen solchen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zum Freizügigkeitsabkommen auf. Es fragt sich daher, ob auch die Stiefkinder eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
||||||
| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 17. September 2002 in Bezug auf eine Familiennachzugsbestimmung des Rechts der europäischen Union (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [kurz: VO (EWG) Nr. 1612/68], Amtsblatt der EWG [ABl.] Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2), dem die Nachzugsregelungen des Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
||||||
| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
dass sie an sich gemäss Art. 16 Abs. 2
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht |
||||||
| Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. | ||||||
| Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
||||||
| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in seinem Rekursentscheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer könnten aus dem Freizügigkeitsabkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - d.h. die Stiefmutter - bereits 1970 in die Schweiz eingereist sei. Nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 habe sie keinen Wohnsitz mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehabt; es fehle daher an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit hinreichendem Auslandsbezug. Wie schon das Verwaltungsgericht andeutet, ist dem nicht zu folgen. Der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens steht nicht entgegen, dass die Ehefrau vor dessen Inkrafttreten in die Schweiz eingereist ist. Entscheidend ist, dass sie sich selber nach Inkrafttreten des Abkommens als Selbständigerwerbende auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 2
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens |
||||||
| Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben.(1a) Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen. [1]Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 2009 [2] anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen | ||||||
| Abkommen über die Freizügigkeit, | ||||||
| Abkommen über den Luftverkehr [33], | ||||||
| Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [34], | ||||||
| Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [35], | ||||||
| Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [36], | ||||||
| Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens [37], | ||||||
| Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit [38]. | ||||||
| Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuss, inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.(2a) Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; industrielle Reinigung (NACE [6]-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenübe | ||||||
| Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.(3a) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse [17] vorbehalten:(3b) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse [19] vorbehalten.(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei behält die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehö | ||||||
| (4e) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren und bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die Arbeitnehmern und Selbstständigen der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser Kategorie für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden.(4a) Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens.Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmassnahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden. [24] Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:(4b) Wenn Mal | ||||||
| Als wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet. Als wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet. [29] | ||||||
| Als wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet. [29] | ||||||
| Abkommen über die Freizügigkeit, | ||||||
| Abkommen über den Luftverkehr [33], | ||||||
| Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [34], | ||||||
| Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [35], | ||||||
| Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [36], | ||||||
| Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens [37], | ||||||
| Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit [38]. | ||||||
| Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.(5a) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer G | ||||||
| Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuss die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten Ausschuss eine Prüfung der Lage beantragen. | ||||||
| Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung. | ||||||
| Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [2] Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 (AS 2008 573). [3] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [4] Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 (AS 2011 4127) und bis zum 31. Mai 2016 durch Mitteilung der Schweiz vom 28. Mai 2014 (AS 2014 1893). [5] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 1c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird (AS 2019 203). [6] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). [7] Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Absatz 3a genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen. [8] Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 (AS 2008 573). [9] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [10] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okt. 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Sept. 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) . [11] Arbeitnehmer können im Rahmen der in Ab. 3b genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen. [12] Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 (AS 2011 4127). [13] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [14] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). [15] Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen. [16] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 2c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird (AS 2019 203). [17] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbstständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Republik Zypern oder der Republik Malta sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch erteilt werden. [18] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [19] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Art. 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Prot. von 2004 Vertragsparteien dieses Abk. wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abk. betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden. [20] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [21] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt werden. [22] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [23] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [24] Verlängert bis zu diesem Datum durch Briefwechsel vom 29. Mai 2009 (AS 2009 3075). [25] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [26] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [27] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [28] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [29] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [30] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [31] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [32] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [33] SR 0.748.127.192.68 [34] SR 0.740.72 [35] SR 0.916.026.81 [36] SR 0.946.526.81 [37] SR 0.172.052.68 [38] SR 0.420.513.1 [39] Dieses Abk. ist für eine unbestimmte Zeit verlängert (siehe Art. 1 des BB vom 13. Juni 2008 - AS 2009 2411). | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht - (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) |
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| Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. | ||||||
| Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen. | ||||||
3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens mit der Begründung verneint, die Stiefmutter sei trotz ihrer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerschaft aufgrund der Gesamtumstände nur "als Schweizerin mit einem jahrzehntelangen ununterbrochenen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu betrachten". Sie erfülle damit keinen grenzüberschreitenden Anknüpfungstatbestand. Das IMES vertritt demgegenüber in seiner Vernehmlassung die Ansicht, bei Doppelbürgern sei von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auszugehen, sofern neben der schweizerischen die Staatsangehörigkeit eines weiteren Vertragsstaates gegeben sei.
Wäre die Stiefmutter lediglich als Schweizerin zu behandeln, könnten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz grundsätzlich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (vgl. BGE 129 II 249, insbes. E. 4.2 S. 259 f.; zur Publikation bestimmter BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 3 und 4). Eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Doppelbürgern im Freizügigkeitsabkommen fehlt. In den Materialien zum Abkommen ist auch keine klare Äusserung hierzu zu finden. Der Gerichtshof hat diese Frage in Bezug auf die entsprechenden europäischen Familiennachzugsbestimmungen bisher nicht behandelt. Er hatte nur in anderem Zusammenhang Gelegenheit, sich mit Doppelbürgern zu befassen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86, Gullung, Slg. 1988, 111, Randnr. 10 ff.; 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10 f.; 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/1992, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 8; 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Saldanha, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15; 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 20 f.; 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, noch nicht in der amtlichen Sammlung; vgl. auch Schlussanträge
des Generalanwalts in der Rechtssache C-138/02, Ruiz-Jarabo Colomer, Randnr. 23). Die Doktrin scheint eher dahin zu tendieren, dass der Berufung von Doppelbürgern auf Gemeinschaftsrecht nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates (Andreas Zimmermann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Probleme mehrfacher Staatsangehörigkeit, Europarecht 1995 S. 54 ff., insbes. S. 67 f.; Kay Hailbronner, Ausländerrecht, Heidelberg 1994 ff., Stand Dezember 2003, Ordner 4, D 1, N. 6 zu § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG; Ulrich Wölker, in: Hans von der Groeben/Jochen Thiesing/Claus-Dieter Ehlersmann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, N. 24 zu den Vorbemerkungen zu Art. 48-50, S. 1070 f.; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Diss. Freiburg 1995, S. 236 f.). Selbst wenn die Stiefmutter nur als Schweizerin anzusehen wäre, würde sich noch fragen, ob eine Berufung auf Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15-24). Diese Rechtsfragen brauchen hier jedoch nicht beantwortet zu werden, da eine Berufung auf Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
3.5 In dem zur Publikation bestimmten Urteil 2A.91/2003 vom 4. November 2003 hat das Bundesgericht die Nachzugsregelung von Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
S. 463 ff., insbes. S. 466). Wie erwähnt (E. 3.2), wurde Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Demnach können die Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 3
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). Zudem ist das Bundesgericht im Rahmen der Anträge der Beteiligten nicht an die Begründung ihrer Begehren gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1
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4.1 In Frage kommt zunächst Art. 17 Abs. 2
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4.1.1 Bei den Eintretensvoraussetzungen ist für die Nachzugsregelung gemäss Art. 17 Abs. 2
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4.1.2 Wie oben erwähnt (E. 3.2), hat der Gerichtshof die Familiennachzugsregelung des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 derart ausgelegt, dass auch Stiefkinder zu den zuzugsberechtigten Familienangehörigen zählen. Mit Blick darauf fragt sich, ob diese Sichtweise entsprechend für Art. 17 Abs. 2
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4.1.3 Der Gerichtshof hat im erwähnten Urteil ausgeführt, eine enge Auslegung der europäischen Nachzugsbestimmung laufe deren Zweck - der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - zuwider. Könnte der europäische Arbeitnehmer nicht auch die Kinder seines Ehegatten in einen anderen Vertragsstaat mitnehmen, könnte ihn dies von der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abhalten und damit ein Hemmnis für die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts bilden (Urteil Baumbast und R., Randnr. 50-57).
Dieser Gedanke liegt Art. 17 Abs. 2
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
4.1.4 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen, wobei eine gewisse Verbundenheit der nachziehenden Person mit der Schweiz vorausgesetzt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 264 [1] |
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| Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. | ||||||
| Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). | ||||||
entsteht letztlich nur als Nebenfolge der Eheschliessung; eine eigentliche Elter-Kind-Beziehung im familienrechtlichen Sinne ergibt sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zur Adoption wird kein Kindesverhältnis zum Stiefelternteil mit den damit verbundenen besonderen Rechten und Verpflichtungen in Bezug auf das Kind geschaffen. Deshalb vermag das Stiefelternverhältnis allein noch keinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
abgeleiteter Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
4.2 Die Beschwerdeführer können sich ebenso wenig auf den gegebenenfalls ein Recht auf Aufenthaltsbewilligung einräumenden Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
4.3 Aus dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei abgeschlossenen Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation (ABl. Nr. P 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687) und den dazu ergangenen Vereinbarungen können die Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, da diese nicht für die Schweiz gelten. Nachzugsansprüche ergeben sich schliesslich auch nicht aus zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Verträgen. Auch ein Anspruch aus Art. 13 des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (sog. Italienerabkommen; SR 0.142.114.548) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil T.A.________ nicht der leibliche oder adoptierte Sohn der italienisch-schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist und auch nie mit dieser zusammengelebt hat (vgl. den erwähnten BGE 2A.91/2003, E. 2.3).
5.
5.1 Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Ergebnis das Vorliegen eines Rechtsanspruchs verneint hat. Aus dem gleichen Grund ist demzufolge auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1). Eine Behandlung der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer keine unabhängig vom Rechtsanspruch zulässigen Verfahrensrügen erhoben haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b und 4 S. 167 f.).
5.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern als Solidarschuldner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
ANAG 4ANAG 7ANAG 9ANAG 17
BV 13
EMRK 8
FZA 2
FZA 3
FZA 10
FZA 16
OG 98 aOG 100OG 114OG 153OG 153 aOG 156OG 159
VFP 4
VFP 5
VFP 36
VFP 37
ZGB 264
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 2 Nichtdiskriminierung |
||||||
| Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 3 Einreiserecht |
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| Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens |
||||||
| Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben.(1a) Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen. [1]Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 2009 [2] anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen | ||||||
| Abkommen über die Freizügigkeit, | ||||||
| Abkommen über den Luftverkehr [33], | ||||||
| Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [34], | ||||||
| Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [35], | ||||||
| Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [36], | ||||||
| Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens [37], | ||||||
| Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit [38]. | ||||||
| Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuss, inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.(2a) Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; industrielle Reinigung (NACE [6]-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenübe | ||||||
| Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.(3a) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse [17] vorbehalten:(3b) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse [19] vorbehalten.(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei behält die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehö | ||||||
| (4e) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren und bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die Arbeitnehmern und Selbstständigen der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser Kategorie für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden.(4a) Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens.Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmassnahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden. [24] Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:(4b) Wenn Mal | ||||||
| Als wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet. Als wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet. [29] | ||||||
| Als wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet. [29] | ||||||
| Abkommen über die Freizügigkeit, | ||||||
| Abkommen über den Luftverkehr [33], | ||||||
| Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [34], | ||||||
| Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [35], | ||||||
| Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [36], | ||||||
| Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens [37], | ||||||
| Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit [38]. | ||||||
| Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.(5a) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer G | ||||||
| Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuss die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten Ausschuss eine Prüfung der Lage beantragen. | ||||||
| Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung. | ||||||
| Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [2] Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 (AS 2008 573). [3] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [4] Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 (AS 2011 4127) und bis zum 31. Mai 2016 durch Mitteilung der Schweiz vom 28. Mai 2014 (AS 2014 1893). [5] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 1c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird (AS 2019 203). [6] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). [7] Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Absatz 3a genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen. [8] Verlängert bis zu diesem Datum durch die Notifikation vom 29. Mai 2007 (AS 2008 573). [9] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [10] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Okt. 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Sept. 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) . [11] Arbeitnehmer können im Rahmen der in Ab. 3b genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen. [12] Massnahmen verlängert bis zum 31. Mai 2014 durch Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 (AS 2011 4127). [13] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [14] NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). [15] Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3c genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen. [16] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). Am 20. Dez. 2018 hat die Schweiz dem Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Art. 10 Abs. 2c erwähnten Übergangsmassnahmen betreffend Staatsangehörige der Republik Kroatien bis zum 31. Dez. 2021 weiterhin anwenden wird (AS 2019 203). [17] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbstständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Republik Zypern oder der Republik Malta sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch erteilt werden. [18] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [19] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Art. 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Prot. von 2004 Vertragsparteien dieses Abk. wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abk. betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden. [20] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [21] Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 und des Protokolls von 2008 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend den Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und dem neuen Mitgliedstaat erteilt werden. [22] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [23] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [24] Verlängert bis zu diesem Datum durch Briefwechsel vom 29. Mai 2009 (AS 2009 3075). [25] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [26] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [27] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [28] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [29] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [30] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 2004 und in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995979; BBl 2004 58916565). [31] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Mai 2008 (Aufnahme von Bulgarien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 24212411, 2012 4479; BBl 2008 2135). [32] Eingefügt durch Art. 2 Bst. b des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 52515233; BBl 2016 2223). [33] SR 0.748.127.192.68 [34] SR 0.740.72 [35] SR 0.916.026.81 [36] SR 0.946.526.81 [37] SR 0.172.052.68 [38] SR 0.420.513.1 [39] Dieses Abk. ist für eine unbestimmte Zeit verlängert (siehe Art. 1 des BB vom 13. Juni 2008 - AS 2009 2411). | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht |
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| Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. | ||||||
| Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest. | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA - (Art. 6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) [1] |
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| EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt. | ||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz. [2] | ||||||
| Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [5] | ||||||
| Bei Temporärarbeit im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 [6] für eine Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 827). [6] SR 823.111 [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 839). | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 5 [1] Niederlassungsbewilligung EU/EFTA |
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| EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG [2] und die Artikel 60-63 VZAE [3] sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] SR 142.201 | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht - (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) |
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| Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. | ||||||
| Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen. | ||||||
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SR 142.203 VFP Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr Art. 37 Verfahren |
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| Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 264 [1] |
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| Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. | ||||||
| Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AJP
2001 S.4112004 S.942004 S.97
RDAF
1997 I 282