Tribunal federal
{T 0/2}
2A.425/2003 /grl
Urteil vom 5. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
S.A.________,
T.A.________, geb. ........1984, zzt. in der Türkei,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige S.A.________ reiste erstmals 1976 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 1981 schloss er mit einer Landsfrau (geb. 1964) die Ehe, aus welcher die in der Schweiz geborenen Söhne T.A.________ (geb. 1984) und R.A.________ (geb. 1989) hervorgingen. Die Familie, welche über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau verfügte, verliess die Schweiz im Februar 1992. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sicherte ihr die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung längstens bis Ende Februar 1994 zu. Innert dieser Frist kehrte die Familie jedoch nicht in die Schweiz zurück. Erst im September 1998 ersuchte S.A.________ um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich und seine Familie. Hierauf erklärte die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Thurgau, die frühere Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des mehr als zweijährigen Auslandsaufenthaltes erloschen, die Erteilung einer neuen Bewilligung werde abgelehnt. Ende Oktober 1998 gebar die Ehefrau in der Türkei ein drittes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Gerichts Cardak/Türkei vom 12. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Januar 2000 heiratete S.A.________ in der Türkei eine schweizerisch-italienische
Doppelbürgerin (geb. 1948). In der Folge erhielt er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 11. Januar 2001 übertrug das Gericht in Cardak/Türkei das der Mutter mit Scheidungsurteil allein zugesprochene Sorgerecht für die beiden Kinder T.A.________ und R.A.________ auf S.A.________, wogegen das Sorgerecht für das jüngste Kind bei der Mutter verblieb. Noch im selben Monat stellte S.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Nachzug seines 1984 geborenen Sohnes T.A.________, welches mit Verfügung vom 8. August 2001 abgewiesen wurde. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 ab. Auf die von S.A.________ und T.A.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung. Die Beschwerdeführer könnten sich weder auf innerstaatliches Gesetzesrecht noch auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen.
B.
S.A.________ und T.A.________ haben am 12. September 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen das Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder allenfalls das Zürcher Migrationsamt sogar direkt anzuweisen, den Aufenthalt von T.A.________ im Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
C.
Für den Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst die Staatskanzlei auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.
Gemäss Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
3.1 Zwar richtet sich die Erteilung der von den Beschwerdeführern in erster Linie begehrten (unbefristeten) Niederlassungsbewilligung auch für die unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Personen nach wie vor nach dem internen Gesetzesrecht (insbesondere dem ANAG) und den von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträgen (vgl. Art. 5

SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 5 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA - EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG31 und die Artikel 60-63 VZAE32 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. |

SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA - (Art. 6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und |
|
1 | EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt. |
2 | Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.26 |
3 | Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.27 |
3bis | ...28 |
4 | Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.29 |
sich - wie von ihnen behauptet - auf die Nachzugsregelung des Art. 3

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Gemäss dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1 Satz 1). Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit prinzipiell "der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. a) sowie "die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. b). Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der Eintretensfrage für das Alter der Nachkommen abzustellen ist (vgl. unten E. 4.1.1 und E. 4.2), kann offen bleiben; der Sohn T.A.________ (als Beschwerdeführer 2) ist heute ohnehin noch nicht 21 Jahre alt. Übergangsrechtlich gilt der Grundsatz, dass auf Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens hängig waren, das sich daraus ergebende neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 37

SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 37 Verfahren - Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht. |
3.2 Keiner der beiden Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens, so dass sie selber allenfalls über eine Drittperson Rechte aus dem Abkommen ableiten können. Einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die durch Heirat Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 wurde, weist als schweizerisch-italienische Staatsangehörige selber einen solchen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zum Freizügigkeitsabkommen auf. Es fragt sich daher, ob auch die Stiefkinder eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 17. September 2002 in Bezug auf eine Familiennachzugsbestimmung des Rechts der europäischen Union (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [kurz: VO (EWG) Nr. 1612/68], Amtsblatt der EWG [ABl.] Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2), dem die Nachzugsregelungen des Art. 3

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
dass sie an sich gemäss Art. 16 Abs. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in seinem Rekursentscheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer könnten aus dem Freizügigkeitsabkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - d.h. die Stiefmutter - bereits 1970 in die Schweiz eingereist sei. Nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 habe sie keinen Wohnsitz mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehabt; es fehle daher an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit hinreichendem Auslandsbezug. Wie schon das Verwaltungsgericht andeutet, ist dem nicht zu folgen. Der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens steht nicht entgegen, dass die Ehefrau vor dessen Inkrafttreten in die Schweiz eingereist ist. Entscheidend ist, dass sie sich selber nach Inkrafttreten des Abkommens als Selbständigerwerbende auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens |
|
30 | April 2011 |
1 | Als ‹Bezugsjahr> wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet. |
2 | Als ‹Anwendungsjahr> wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.31 |
31 | Mai 2010 |

SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr VFP Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht - (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) |
|
1 | Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. |
2 | Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen. |
3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens mit der Begründung verneint, die Stiefmutter sei trotz ihrer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerschaft aufgrund der Gesamtumstände nur "als Schweizerin mit einem jahrzehntelangen ununterbrochenen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu betrachten". Sie erfülle damit keinen grenzüberschreitenden Anknüpfungstatbestand. Das IMES vertritt demgegenüber in seiner Vernehmlassung die Ansicht, bei Doppelbürgern sei von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auszugehen, sofern neben der schweizerischen die Staatsangehörigkeit eines weiteren Vertragsstaates gegeben sei.
Wäre die Stiefmutter lediglich als Schweizerin zu behandeln, könnten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz grundsätzlich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (vgl. BGE 129 II 249, insbes. E. 4.2 S. 259 f.; zur Publikation bestimmter BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 3 und 4). Eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Doppelbürgern im Freizügigkeitsabkommen fehlt. In den Materialien zum Abkommen ist auch keine klare Äusserung hierzu zu finden. Der Gerichtshof hat diese Frage in Bezug auf die entsprechenden europäischen Familiennachzugsbestimmungen bisher nicht behandelt. Er hatte nur in anderem Zusammenhang Gelegenheit, sich mit Doppelbürgern zu befassen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86, Gullung, Slg. 1988, 111, Randnr. 10 ff.; 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10 f.; 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/1992, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 8; 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Saldanha, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15; 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 20 f.; 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, noch nicht in der amtlichen Sammlung; vgl. auch Schlussanträge
des Generalanwalts in der Rechtssache C-138/02, Ruiz-Jarabo Colomer, Randnr. 23). Die Doktrin scheint eher dahin zu tendieren, dass der Berufung von Doppelbürgern auf Gemeinschaftsrecht nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates (Andreas Zimmermann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Probleme mehrfacher Staatsangehörigkeit, Europarecht 1995 S. 54 ff., insbes. S. 67 f.; Kay Hailbronner, Ausländerrecht, Heidelberg 1994 ff., Stand Dezember 2003, Ordner 4, D 1, N. 6 zu § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG; Ulrich Wölker, in: Hans von der Groeben/Jochen Thiesing/Claus-Dieter Ehlersmann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, N. 24 zu den Vorbemerkungen zu Art. 48-50, S. 1070 f.; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Diss. Freiburg 1995, S. 236 f.). Selbst wenn die Stiefmutter nur als Schweizerin anzusehen wäre, würde sich noch fragen, ob eine Berufung auf Art. 3

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15-24). Diese Rechtsfragen brauchen hier jedoch nicht beantwortet zu werden, da eine Berufung auf Art. 3

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3.5 In dem zur Publikation bestimmten Urteil 2A.91/2003 vom 4. November 2003 hat das Bundesgericht die Nachzugsregelung von Art. 3

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
S. 463 ff., insbes. S. 466). Wie erwähnt (E. 3.2), wurde Art. 3

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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Demnach können die Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 3

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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). Zudem ist das Bundesgericht im Rahmen der Anträge der Beteiligten nicht an die Begründung ihrer Begehren gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1

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4.1 In Frage kommt zunächst Art. 17 Abs. 2

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4.1.1 Bei den Eintretensvoraussetzungen ist für die Nachzugsregelung gemäss Art. 17 Abs. 2

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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.1.2 Wie oben erwähnt (E. 3.2), hat der Gerichtshof die Familiennachzugsregelung des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 derart ausgelegt, dass auch Stiefkinder zu den zuzugsberechtigten Familienangehörigen zählen. Mit Blick darauf fragt sich, ob diese Sichtweise entsprechend für Art. 17 Abs. 2

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IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.1.3 Der Gerichtshof hat im erwähnten Urteil ausgeführt, eine enge Auslegung der europäischen Nachzugsbestimmung laufe deren Zweck - der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - zuwider. Könnte der europäische Arbeitnehmer nicht auch die Kinder seines Ehegatten in einen anderen Vertragsstaat mitnehmen, könnte ihn dies von der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abhalten und damit ein Hemmnis für die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts bilden (Urteil Baumbast und R., Randnr. 50-57).
Dieser Gedanke liegt Art. 17 Abs. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.1.4 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen, wobei eine gewisse Verbundenheit der nachziehenden Person mit der Schweiz vorausgesetzt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 264 |
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1 | Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
2 | Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. |
entsteht letztlich nur als Nebenfolge der Eheschliessung; eine eigentliche Elter-Kind-Beziehung im familienrechtlichen Sinne ergibt sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zur Adoption wird kein Kindesverhältnis zum Stiefelternteil mit den damit verbundenen besonderen Rechten und Verpflichtungen in Bezug auf das Kind geschaffen. Deshalb vermag das Stiefelternverhältnis allein noch keinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
abgeleiteter Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.2 Die Beschwerdeführer können sich ebenso wenig auf den gegebenenfalls ein Recht auf Aufenthaltsbewilligung einräumenden Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt. |
4.3 Aus dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei abgeschlossenen Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation (ABl. Nr. P 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687) und den dazu ergangenen Vereinbarungen können die Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, da diese nicht für die Schweiz gelten. Nachzugsansprüche ergeben sich schliesslich auch nicht aus zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Verträgen. Auch ein Anspruch aus Art. 13 des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (sog. Italienerabkommen; SR 0.142.114.548) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil T.A.________ nicht der leibliche oder adoptierte Sohn der italienisch-schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist und auch nie mit dieser zusammengelebt hat (vgl. den erwähnten BGE 2A.91/2003, E. 2.3).
5.
5.1 Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Ergebnis das Vorliegen eines Rechtsanspruchs verneint hat. Aus dem gleichen Grund ist demzufolge auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1). Eine Behandlung der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer keine unabhängig vom Rechtsanspruch zulässigen Verfahrensrügen erhoben haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b und 4 S. 167 f.).
5.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern als Solidarschuldner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: