Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.425/2003 /grl

Urteil vom 5. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
S.A.________,
T.A.________, geb. ........1984, zzt. in der Türkei,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2003.

Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene türkische Staatsangehörige S.A.________ reiste erstmals 1976 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. 1981 schloss er mit einer Landsfrau (geb. 1964) die Ehe, aus welcher die in der Schweiz geborenen Söhne T.A.________ (geb. 1984) und R.A.________ (geb. 1989) hervorgingen. Die Familie, welche über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau verfügte, verliess die Schweiz im Februar 1992. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sicherte ihr die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung längstens bis Ende Februar 1994 zu. Innert dieser Frist kehrte die Familie jedoch nicht in die Schweiz zurück. Erst im September 1998 ersuchte S.A.________ um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich und seine Familie. Hierauf erklärte die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Thurgau, die frühere Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des mehr als zweijährigen Auslandsaufenthaltes erloschen, die Erteilung einer neuen Bewilligung werde abgelehnt. Ende Oktober 1998 gebar die Ehefrau in der Türkei ein drittes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Gerichts Cardak/Türkei vom 12. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Januar 2000 heiratete S.A.________ in der Türkei eine schweizerisch-italienische
Doppelbürgerin (geb. 1948). In der Folge erhielt er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Am 11. Januar 2001 übertrug das Gericht in Cardak/Türkei das der Mutter mit Scheidungsurteil allein zugesprochene Sorgerecht für die beiden Kinder T.A.________ und R.A.________ auf S.A.________, wogegen das Sorgerecht für das jüngste Kind bei der Mutter verblieb. Noch im selben Monat stellte S.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Nachzug seines 1984 geborenen Sohnes T.A.________, welches mit Verfügung vom 8. August 2001 abgewiesen wurde. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 ab. Auf die von S.A.________ und T.A.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat die 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Rechtsanspruch auf die begehrte Bewilligung. Die Beschwerdeführer könnten sich weder auf innerstaatliches Gesetzesrecht noch auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV noch auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen.
B.
S.A.________ und T.A.________ haben am 12. September 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen das Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder allenfalls das Zürcher Migrationsamt sogar direkt anzuweisen, den Aufenthalt von T.A.________ im Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
C.
Für den Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst die Staatskanzlei auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift richtet sich gegen den Entscheid einer nach Art. 98a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG analogen kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung und das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG vom grundsätzlichen Vorhandensein eines Rechtsanspruches abhängt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f., 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu prüfen (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2 Ingress).
2.
Gemäss Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
3.
3.1 Zwar richtet sich die Erteilung der von den Beschwerdeführern in erster Linie begehrten (unbefristeten) Niederlassungsbewilligung auch für die unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Personen nach wie vor nach dem internen Gesetzesrecht (insbesondere dem ANAG) und den von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträgen (vgl. Art. 5
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 5 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA - EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG31 und die Artikel 60-63 VZAE32 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vermittelt selber nur individuelle Rechtsansprüche auf Erteilung einer der in Art. 4
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA - (Art. 6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und
1    EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt.
2    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.26
3    Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.27
3bis    ...28
4    Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.29
VEP genannten Anwesenheitsbewilligungen; die Niederlassungsbewilligung gehört nicht dazu (vgl. auch BGE 129 II 249 E. 3.2 S. 258; zur Publikation bestimmter BGE 2A.502/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2; Urteil 2A.98/2003 vom 28. August 2003, E. 2.2; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [im Folgenden: Gerichtshof] vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/1998, Kaba, Slg. 2000, I - 2623, Leitsatz und Randnr. 30-35). Nachdem sich die Beschwerdeführer aber vor Bundesgericht darauf beschränken zu rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Bewilligungsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen verneint, wird zunächst geprüft, ob sie
sich - wie von ihnen behauptet - auf die Nachzugsregelung des Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA berufen können.

Gemäss dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1 Satz 1). Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit prinzipiell "der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. a) sowie "die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird" (Abs. 2 lit. b). Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der Eintretensfrage für das Alter der Nachkommen abzustellen ist (vgl. unten E. 4.1.1 und E. 4.2), kann offen bleiben; der Sohn T.A.________ (als Beschwerdeführer 2) ist heute ohnehin noch nicht 21 Jahre alt. Übergangsrechtlich gilt der Grundsatz, dass auf Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens hängig waren, das sich daraus ergebende neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 37
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 37 Verfahren - Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
VEP; BGE 129 II 249 E. 3.3 S. 258 in fine).
3.2 Keiner der beiden Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens, so dass sie selber allenfalls über eine Drittperson Rechte aus dem Abkommen ableiten können. Einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die durch Heirat Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 wurde, weist als schweizerisch-italienische Staatsangehörige selber einen solchen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zum Freizügigkeitsabkommen auf. Es fragt sich daher, ob auch die Stiefkinder eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA anzusehen sind.

Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 17. September 2002 in Bezug auf eine Familiennachzugsbestimmung des Rechts der europäischen Union (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG] vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [kurz: VO (EWG) Nr. 1612/68], Amtsblatt der EWG [ABl.] Nr. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2), dem die Nachzugsregelungen des Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA nachgebildet wurden, Folgendes ausgeführt: Der vom Wortlaut her nicht eindeutige Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 sei dahin auszulegen, dass er nicht nur die gemeinsamen Nachkommen, sondern sowohl diejenigen des Arbeitnehmers als auch diejenigen seines Ehegatten mit umfasst (Rechtssache C-413/1999, Baumbast und R., Slg. 2002, I-7091, Randnr. 57; vgl. im Weiteren die Literaturhinweise im zur Publikation bestimmten BGE 2A.91/2003 vom 4. November 2003, E. 3.5, sowie die Anmerkung hierzu von Marc Spescha in AJP 2004 S. 97). Demnach sieht der Gerichtshof auch die Stiefkinder eines europäischen Wanderarbeitnehmers als zuzugsberechtigte Familienangehörige an. Diese Rechtsprechung datiert aus der Zeit nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999, so
dass sie an sich gemäss Art. 16 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
FZA für die Anwendung des Abkommens nicht verbindlich ist (zur Berücksichtigung der nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. erwähnten BGE 2A.91/2003, insbes. E. 3.6.1, mit Hinweisen). Ob Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA entsprechend der vom Gerichtshof vorgenommenen Interpretation zu verstehen ist, kann hier letztlich offen bleiben. Eine Berufung auf diese Bestimmung scheitert vorliegend aus einem anderen Grund.
3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in seinem Rekursentscheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer könnten aus dem Freizügigkeitsabkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - d.h. die Stiefmutter - bereits 1970 in die Schweiz eingereist sei. Nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 habe sie keinen Wohnsitz mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehabt; es fehle daher an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit hinreichendem Auslandsbezug. Wie schon das Verwaltungsgericht andeutet, ist dem nicht zu folgen. Der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens steht nicht entgegen, dass die Ehefrau vor dessen Inkrafttreten in die Schweiz eingereist ist. Entscheidend ist, dass sie sich selber nach Inkrafttreten des Abkommens als Selbständigerwerbende auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA berufen kann (vgl. auch Art. 10 Abs. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens
30    April 2011
1  Als ‹Bezugsjahr> wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet.
2  Als ‹Anwendungsjahr> wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.31
31    Mai 2010
FZA; Art. 36
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht - (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1    Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
2    Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
VEP; erwähnter BGE 2A.91/2003, E. 3.4, mit Hinweisen; Urteile des Gerichtshofs vom 26. Mai 1993 in der Rechtssache C- 171/91, Tsiotras, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 9 ff., und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/1987, Matteucci, Slg. 1988, 5589, insbes. Randnr. 4).
3.4 Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens mit der Begründung verneint, die Stiefmutter sei trotz ihrer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerschaft aufgrund der Gesamtumstände nur "als Schweizerin mit einem jahrzehntelangen ununterbrochenen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu betrachten". Sie erfülle damit keinen grenzüberschreitenden Anknüpfungstatbestand. Das IMES vertritt demgegenüber in seiner Vernehmlassung die Ansicht, bei Doppelbürgern sei von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auszugehen, sofern neben der schweizerischen die Staatsangehörigkeit eines weiteren Vertragsstaates gegeben sei.

Wäre die Stiefmutter lediglich als Schweizerin zu behandeln, könnten sich die Beschwerdeführer in der Schweiz grundsätzlich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (vgl. BGE 129 II 249, insbes. E. 4.2 S. 259 f.; zur Publikation bestimmter BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 3 und 4). Eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Doppelbürgern im Freizügigkeitsabkommen fehlt. In den Materialien zum Abkommen ist auch keine klare Äusserung hierzu zu finden. Der Gerichtshof hat diese Frage in Bezug auf die entsprechenden europäischen Familiennachzugsbestimmungen bisher nicht behandelt. Er hatte nur in anderem Zusammenhang Gelegenheit, sich mit Doppelbürgern zu befassen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86, Gullung, Slg. 1988, 111, Randnr. 10 ff.; 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10 f.; 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/1992, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 8; 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Saldanha, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 15; 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 20 f.; 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, noch nicht in der amtlichen Sammlung; vgl. auch Schlussanträge
des Generalanwalts in der Rechtssache C-138/02, Ruiz-Jarabo Colomer, Randnr. 23). Die Doktrin scheint eher dahin zu tendieren, dass der Berufung von Doppelbürgern auf Gemeinschaftsrecht nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates (Andreas Zimmermann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Probleme mehrfacher Staatsangehörigkeit, Europarecht 1995 S. 54 ff., insbes. S. 67 f.; Kay Hailbronner, Ausländerrecht, Heidelberg 1994 ff., Stand Dezember 2003, Ordner 4, D 1, N. 6 zu § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG; Ulrich Wölker, in: Hans von der Groeben/Jochen Thiesing/Claus-Dieter Ehlersmann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, N. 24 zu den Vorbemerkungen zu Art. 48-50, S. 1070 f.; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Diss. Freiburg 1995, S. 236 f.). Selbst wenn die Stiefmutter nur als Schweizerin anzusehen wäre, würde sich noch fragen, ob eine Berufung auf Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA nicht deshalb trotzdem ausnahmsweise möglich wäre, weil sie als Arbeitnehmerin von Italien in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 260 in fine; Urteil des
Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15-24). Diese Rechtsfragen brauchen hier jedoch nicht beantwortet zu werden, da eine Berufung auf Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA aus anderen Gründen scheitert.
3.5 In dem zur Publikation bestimmten Urteil 2A.91/2003 vom 4. November 2003 hat das Bundesgericht die Nachzugsregelung von Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA dahin interpretiert, dass diese nur für Familienangehörige gilt, die sich bereits rechtmässig im Gebiet eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens aufhalten (E. 3.6; auszugsweise bereits publiziert in AJP 2004 S. 94 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Marc Spescha; bestätigt in BGE 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 4.3; vgl. auch das infolge des erwähnten Urteils vom IMES erlassene Rundschreiben vom 16. Januar 2004). Hierbei hat sich das Bundesgericht an einem Entscheid des Gerichtshofs vom 23. September 2003 zum bereits zitierten Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 orientiert (Urteil in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State c. Akrich, noch nicht in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs; publ. in: EuGRZ 2003 S. 607 und auszugsweise in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2003 S. 752, mit zustimmender Anmerkung von Philipp Tschäpe, sowie im Informationsbrief Ausländerrecht 2003 S. 411 mit eher kritischer Anmerkung von Rolf Gutmann; zustimmend auch Gishild Schaufler, Wiedereinreise eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nach Ausweisung, European Law Reporter 2003
S. 463 ff., insbes. S. 466). Wie erwähnt (E. 3.2), wurde Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA in enger Anlehnung und im Sinne von Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 konzipiert. Beiden Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates nicht infolge Wahrnehmung der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Freizügigkeit die Möglichkeit verlieren soll, weiterhin mit seinen Familienangehörigen zusammenzuleben. Er wird in der Inanspruchnahme der Freizügigkeit nicht behindert, wenn der Familienangehörige schon bisher über kein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat verfügt hat und er sich daher insoweit nicht auf die grosszügigen Nachzugsregelungen des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 bzw. Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA berufen konnte, sondern nur auf die nationalen Vorschriften und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (vgl. im Übrigen E. 3.6 von BGE 2A.91/2003). Die Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen setzt für Angehörige, die nicht Staatsbürger eines Vertragsstaates sind, deshalb voraus, dass sie nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat erworben haben. Das trifft für den Beschwerdeführer 2, T.A.________, der nicht Bürger eines Vertragsstaates ist, nicht zu.

Demnach können die Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 3
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Anhang I FZA den Familiennachzug verlangen. Dazu müsste sich der Sohn - wie erwähnt - bereits rechtmässig in einem anderen Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens oder allenfalls der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) aufhalten, was nicht der Fall ist. Dass sich der Sohn bis 1992 in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung aufgehalten hatte, spielt keine Rolle, da dieses Anwesenheitsrecht lange vor dem hier streitigen Nachzugsantrag erloschen ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
ANAG).
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit Hinweisen). Zudem ist das Bundesgericht im Rahmen der Anträge der Beteiligten nicht an die Begründung ihrer Begehren gebunden (vgl. Art. 114 Abs. 1
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OG). Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer nach anderen Vorschriften einen Aufenthaltsanspruch geltend machen können, auch wenn sich ihre Eingabe ans Bundesgericht nur mit dem Freizügigkeitsabkommen befasst hat.
4.1 In Frage kommt zunächst Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern haben.
4.1.1 Bei den Eintretensvoraussetzungen ist für die Nachzugsregelung gemäss Art. 17 Abs. 2
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Satz 3 ANAG auf den Zeitpunkt der Antragstellung (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13, 249 E. 1.2 S. 252) oder allenfalls der späteren Entstehung dieses Nachzugsanspruchs abzustellen (nicht publizierte E. 1.2.2 von BGE 2A.91/2003 vom 4. November 2003). Als das interessierende Nachzugsgesuch im Januar 2001 für den Sohn gestellt wurde, war dieser noch nicht 18 Jahre alt. Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht einen vom Vater (dem Beschwerdeführer 1) abgeleiteten Anspruch entsprechend Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG verneint, da der Vater selber in zeitlicher Hinsicht noch nicht niederlassungsberechtigt war und es auch nicht vor Erreichen des 18. Lebensjahres durch den Sohn geworden ist (vgl. fünfjährige Frist des Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 2 ANAG; Urteil 2A.484/1996 vom 26. Februar 1997, E. 1c; BGE 125 II 633 E. 2c/d S. 637 f.).
4.1.2 Wie oben erwähnt (E. 3.2), hat der Gerichtshof die Familiennachzugsregelung des Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 derart ausgelegt, dass auch Stiefkinder zu den zuzugsberechtigten Familienangehörigen zählen. Mit Blick darauf fragt sich, ob diese Sichtweise entsprechend für Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG zu gelten hat, d.h. ob sich die Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG berufen können, weil die Ehefrau des Vaters - mithin die Stiefmutter von T.A.________ - Schweizer Bürgerin ist (laut BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156 ist Art. 17 Abs. 2
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Satz 3 ANAG analog auf die ausländischen Kinder von Schweizer Bürgern anwendbar). Wie ein Teil der Doktrin zutreffend bemerkt, ist Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG insoweit nicht eindeutig formuliert (Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Diss. Genf 2000, S. 148 f.).
4.1.3 Der Gerichtshof hat im erwähnten Urteil ausgeführt, eine enge Auslegung der europäischen Nachzugsbestimmung laufe deren Zweck - der Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - zuwider. Könnte der europäische Arbeitnehmer nicht auch die Kinder seines Ehegatten in einen anderen Vertragsstaat mitnehmen, könnte ihn dies von der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit abhalten und damit ein Hemmnis für die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts bilden (Urteil Baumbast und R., Randnr. 50-57).

Dieser Gedanke liegt Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG indessen nicht zugrunde. Diese Bestimmung soll - im Gegensatz zu Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 - nicht bereits mit Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern grundsätzlich erst dann zum Zuge kommen, wenn die Eltern (oder zumindest ein Elternteil) über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Nach der Praxis setzt die Niederlassungsbewilligung in der Regel einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren voraus, wenn keine andere Vorschrift greift (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/ Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, S. 155 Rz. 5.73; Weisungen und Erläuterungen des IMES über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], Stand 16. Dezember 2003, Ziff. 333). Daraus erhellt, dass diese Bestimmung nicht auf die Verwirklichung der Freizügigkeit der Eltern abzielt. Unter diesem Blickwinkel ist eine weite Auslegung von Art. 17 Abs. 2
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG somit nicht angezeigt.
4.1.4 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen, wobei eine gewisse Verbundenheit der nachziehenden Person mit der Schweiz vorausgesetzt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1
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FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 2 und Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
ANAG sowie Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Die Regelung ist auf Familien zugeschnitten, in denen die leiblichen Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 126 II 330; 125 II 329 E. 2a S. 330; 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Nach ständiger Praxis können sich auch Eltern von nachzuziehenden Adoptivkindern auf Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG berufen, zumindest wenn mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt und das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält (Urteile 2A.126/1996 vom 6. Dezember 1996, E. 2a; 2A.370/1994 vom 25. Oktober 1995, E. 2a; und 2A.162/1994 vom 12. Dezember 1994, E. 2a; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 282). Die Beziehung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern ist jedoch nicht mit den gleichen rechtlichen Wirkungen verbunden wie die Adoption (vgl. für das Schweizer Recht Art. 264 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
. ZGB). Das Stiefelternverhältnis
entsteht letztlich nur als Nebenfolge der Eheschliessung; eine eigentliche Elter-Kind-Beziehung im familienrechtlichen Sinne ergibt sich daraus noch nicht. Im Gegensatz zur Adoption wird kein Kindesverhältnis zum Stiefelternteil mit den damit verbundenen besonderen Rechten und Verpflichtungen in Bezug auf das Kind geschaffen. Deshalb vermag das Stiefelternverhältnis allein noch keinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG zu begründen (vgl. auch Tarkan Göksu, Wirkungen von Eheschliessung, Trennung und Eheauflösung auf den ausländerrechtlichen Status der Ehegatten und ihrer Kinder, Die Praxis des Familienrechts 2003 S. 15 f.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 284 und 290; Bruno Zanga/Camillus Guhl, Familiennachzug ausländischer Personen in die Schweiz, AJP 2001 S. 411 f.; Philip Grant, a.a.O., S. 148 f.; nicht ganz klar: Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, 1999, S. 115). Etwas anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Stiefelternteil über einen längeren Zeitraum die elterlichen Pflichten für das Kind wahrgenommen hat und damit gleichsam an die Stelle der leiblichen Eltern getreten ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Somit entfällt vorliegend auch ein von der Stiefmutter
abgeleiteter Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG.
4.2 Die Beschwerdeführer können sich ebenso wenig auf den gegebenenfalls ein Recht auf Aufenthaltsbewilligung einräumenden Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. den nicht weiter reichenden Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) berufen. Im Gegensatz zu Art. 17 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Satz 3 ANAG stellt das Bundesgericht unter diesem Gesichtswinkel für die Eintretensfrage bezüglich des Alters des nachzuziehenden Kindes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides ab (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 127 II 60 E. 1b S. 63). Ist das Kind - wie hier seit Mitte 2002 - über 18 Jahre alt, kommt ein Schutz durch die genannten Bestimmungen nur in Betracht, wenn zu den Eltern ein besonderes, über das übliche Mass hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; 126 II 377 E. 2b S. 382). Ein solches wurde und wird indes nicht behauptet.
4.3 Aus dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei abgeschlossenen Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation (ABl. Nr. P 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687) und den dazu ergangenen Vereinbarungen können die Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, da diese nicht für die Schweiz gelten. Nachzugsansprüche ergeben sich schliesslich auch nicht aus zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Verträgen. Auch ein Anspruch aus Art. 13 des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (sog. Italienerabkommen; SR 0.142.114.548) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil T.A.________ nicht der leibliche oder adoptierte Sohn der italienisch-schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist und auch nie mit dieser zusammengelebt hat (vgl. den erwähnten BGE 2A.91/2003, E. 2.3).
5.
5.1 Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Ergebnis das Vorliegen eines Rechtsanspruchs verneint hat. Aus dem gleichen Grund ist demzufolge auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1). Eine Behandlung der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer keine unabhängig vom Rechtsanspruch zulässigen Verfahrensrügen erhoben haben (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b und 4 S. 167 f.).
5.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern als Solidarschuldner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.425/2003
Datum : 05. März 2004
Publiziert : 08. April 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.425/2003 /grl Urteil vom 5. März


Gesetzesregister
ANAG: 4  7  9  17
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
FZA: 2 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
3 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
10 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Abkommens
30    April 2011
1  Als ‹Bezugsjahr> wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet.
2  Als ‹Anwendungsjahr> wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.31
31    Mai 2010
16
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht - (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
OG: 98a  100  114  153  153a  156  159
VFP: 4 
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA - (Art. 6, 7, 12, 13, 20 und 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und
1    EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt.
2    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.26
3    Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.27
3bis    ...28
4    Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.29
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SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 5 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA - EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG31 und die Artikel 60-63 VZAE32 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
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SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht - (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1    Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
2    Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
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SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 37 Verfahren - Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
ZGB: 264
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
BGE Register
118-IB-153 • 125-II-326 • 125-II-633 • 126-II-329 • 126-II-377 • 127-II-161 • 127-II-60 • 128-II-13 • 128-II-145 • 129-II-11 • 129-II-249
Weitere Urteile ab 2000
2A.126/1996 • 2A.162/1994 • 2A.370/1994 • 2A.425/2003 • 2A.457/2003 • 2A.471/2001 • 2A.484/1996 • 2A.502/2003 • 2A.91/2003 • 2A.98/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
niederlassungsbewilligung • bundesgericht • ehegatte • familiennachzug • arbeitnehmer • regierungsrat • frage • rechtsmittel • aufenthaltsbewilligung • inkrafttreten • anmerkung • familie • stiefkind • weiler • einreise • vater • mitgliedstaat • 1995 • verwandtschaft • eu
... Alle anzeigen
EuGH
C-109/01 • C-122/96 • C-138/02 • C-148/02 • C-336/96 • C-369/90 • C-370/90
AJP
2001 S.411 • 2004 S.94 • 2004 S.97
RDAF
1997 I 282