Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-662/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. Februar 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.

Parteien
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Rue de Lausanne 18, 1702 Fribourg,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. am 31. Juli 1971, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Rekurrent) reiste im Jahr 1990 illegal in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend ohne Bewilligung hier auf. Am 25. Januar 1993 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre bis zum 31. Januar 1995.

B.
Im April 1998 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde im Juni 1998 abgeschrieben, weil der Rekurrent untergetaucht war. Im Dezember 1998 reichte er ein zweites Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) am 12. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Das BFA verfügte am 29. August 2000 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (gültig bis zum 3. September 2002). Ab September 2000 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erneut unbekannt. Am 26. März 2001 wurde er wegen Drohung und am 4. April 2001 wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung angezeigt. Daraufhin erfolgte am 6. April 2001 die Ausschaffung in sein Heimatland. Am 14. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg wegen ausländerrechtlichen Verstössen zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer zwei Monate später erneut illegal in die Schweiz ein. Das BFA verhängte am 13. August 2003 eine weitere Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer bis zum 12. August 2006.

C.
Am 6. Februar 2003 heiratete der Rekurrent in seinem Heimatland B._______, die Mutter seiner beiden Kinder (geb. 1998 und 2000).

D.
Mit Urteil des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 31. Mai 2003 wurde der Rekurrent (auch unter dem Aliasnamen R._______) wegen Vergehens gegen das Ausländerrecht zu 10 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Eine erneute Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 15. Juli 2005 des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen und zu Unrecht Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt zu haben. Er wurde deshalb zu 40 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von 5 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1000.- verurteilt.

E.
Mit Eingaben vom 17. Dezember 2004, 3. August 2005 bzw. 12. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: kantonale Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. November 2005 lehnte die kantonale Behörde das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus dem Kanton an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid am 20. Juni 2006. Die kantonale Wegweisung vom 21. November 2005 erwuchs daraufhin in Rechtskraft. In der Folge forderte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 auf, das Kantonsgebiet bis zum 15. August 2006 zu verlassen. Zugleich wurde das BFM um Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung vom 21. November 2005 ersucht.

F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 15. September 2006 zu verlassen. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids sei eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton Freiburg nicht mehr gestattet. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass ein anderer Kanton bereit wäre, eine Bewilligung zu erteilen. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Ausdehnungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht durchführbar erscheinen liessen.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2006 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2006. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, anderen ausländischen Personen in vergleichbarer Situation sei eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden, weshalb der Beschwerdeführer bei den kantonalen Behörden diesbezüglich ein neues Gesuch einreichen würde. Es könne nicht angehen, dass der bestens integrierte Beschwerdeführer, der zudem über eine sichere Arbeitsstelle verfüge, nicht dieselben Rechte habe.

H.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Ungleichbehandlung der "sans-papiers" seien nicht im Verfahren um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung gelten zu machen. Mit Replik von 6. November 2006 bekräftigt der Rekurrent nochmals, es würde ein Wiedererwägungsgesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht werden.

J.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2007 aufgefordert wurde, allfällige Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, führt der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. April 2007 aus, sein Mandant habe am 28. November 2006 einen schweren Arbeitsunfall erlitten und sei zurzeit immer noch in ärztlicher Behandlung. Aufgrund einer Rippenquetschung sei auch die bei ihm diagnostizierte Krankheit Morbus Bechterew ausgebrochen. Ferner verweist der Rechtsvertreter auf die beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hängige Beschwerde, die eingereicht worden sei, nachdem die kantonalen Behörden sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hätten. Neben Akten des kantonalen Verfahrens wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______, datiert vom 29. März 2007, eingereicht.

K.
Auf entsprechende Aufforderung hin erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008, dass er weiterhin am vorliegenden Verfahren festhalten würde, obschon das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 seine Beschwerde zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erneut abgewiesen habe. Zugleich führt er aus, er könne im Kosovo keine medizinische Behandlung erhalten und benötige teure Medikamente, die er sich dort nicht leisten könne. Es seien sowohl ein Invaliden- als auch Unfallversicherungsverfahren eingeleitet und diverse Arztberichte in Auftrag gegeben worden.

L.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die anerbotenen Arztberichte einzureichen, worauf er mit Eingabe vom 19. Mai 2008 das Anmeldungsformular zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 19. November 2007, einen ärztlichen Bericht der Psychosozialen Dienste des Kantons Freiburg vom 30. April 2007, ein Artzeugnis von Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2008 sowie einen Arztbericht desselben Arztes vom 10. Mai 2007 einreichte. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis eine Expertise der Unfallversicherung vorliegen würde.

M.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht stattgegeben.

N.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und wies zur Begründung auf die anstehenden medizinischen Abklärungen der Invaliden- und der Unfallversicherung hin. Ausserdem erwarte er in Kürze noch zwei Berichte von den behandelnden Ärzten.

O.
Am 17. Juli 2008 haben die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeführt.

P.
Dem Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2008 nicht stattgegeben.

Q.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 beanstandet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Umstände, unter denen dieser ausgeschafft worden sei. Insbesondere weist er auf die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie die schlechte medizinische Versorgung im Kosovo hin, die überdies ausschliesslich für vermögende Personen zugänglich sei.

R.
Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG).

1.3 Zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG muss der Rekurrent ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Die Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Konsumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und würde dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens als Folge der Abläufe in kantonalen Rechtsmittelverfahren verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083 vom 9. September 2008 E. 2.3). Die Legitimation des Rekurrenten ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel somit einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das bisherige materielle Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).

3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (nach Art. 15 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
und Art. 18
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG liegt diese Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so haben Ausländerinnen und Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so haben sie aus der Schweiz auszureisen. Dabei kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen. Eine solche Ausdehnung ist die Regel, von welcher nur abzuweichen ist, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAV).

3.2 Die Ausdehnung der Wegweisung ist der konsequente Vollzug eines zugrunde liegenden rechtskräftigen kantonalen Entscheides und somit exekutorischer Natur. Sie wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3, C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 3 und 4). Als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Ausländerin bzw. der Ausländer allerdings vor der Anordnung und dem Vollzug einer Ausdehnung in geeigneter Form zur beabsichtigten Massnahme anzuhören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007; sowie Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2 [zur formlosen Wegweisung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG]). Dabei kann die Ausreiseverpflichtung selbst zwar nicht zum Thema des Verfahrens gemacht werden. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die Ausländerin oder Ausländer ist jedoch zu den besonderen Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAV (in fine) und allfälligen Vollzugshindernissen nach Art. 14a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG anzuhören.

3.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Ausdehnung zwei Tage nach dem entsprechenden Ersuchen der kantonalen Behörden, ohne den Beschwerdeführer zuvor zur getroffenen Massnahme angehört zu haben. Zeitliche Dringlichkeit oder andere überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 106 Ia 4 E. 2b S. 6). Praxisgemäss kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über volle Kognition verfügt (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95). Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erscheint aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Feststellungsinteresses daher nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem an-schliessenden mehrfachen Schriftenwechsel hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgerichts über volle Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

4.
Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 20. Juni 2006 wurde die Beschwerde des Rekurrenten gegen die von den kantonalen Behörden verweigerte Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Der Beschwerdeführer besass somit keinen Rechtstitel, der ihm einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Auch blieb das vom Rekurrenten während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei den kantonalen Behörden eingereichte Wiedererwägungsgesuch erfolglos. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, denn im vorliegenden Verfahren kann die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erneut thematisiert werden (vgl. Ziff. 3.2). Dass seitens eines Drittkantons die Bereitschaft bestanden hätte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln, war ebenfalls nicht ersichtlich. Es blieb damit kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen.

5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegengestanden hätten (Art. 14a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG) und der Rekurrent gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG vorläufig hätte aufgenommen werden müssen. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]).

5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Zudem kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin bzw. den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

5.2 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise zur Annahme, die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. So bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK einer Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Bern 2005, S. 197). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers - soweit denn erforderlich - medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Auch wenn diese nicht die gleiche Qualität wie in der Schweiz aufweisen sollten, so ist die Gesundheitsgefährdung durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bezeichnet werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb als zulässig zu erachten.

6.
Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1, E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]).

6.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).

6.2 Gemäss Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons Freiburg vom 2. Mai 2007 leidet der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsunfalles im November 2006 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Ferner habe sich im Rahmen der Behandlungen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der Trennung von seiner Familie bereits vor seinem Unfall an einer Anpassungsstörung (Angst mit depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F 43.22) erkrankt sei. Neben einer pharmakologischen Behandlung werde der Beschwerdeführer auch therapeutisch begleitet. So fänden regelmässig alle drei Wochen Gespräche statt. Ohne entsprechende Behandlung bestünde das Risiko, dass die psychische Erkrankung zu einer dauerhaften und irreversiblen Persönlichkeitsveränderung führen könnte.

6.3 Der Beschwerdeführer reichte diesen Bericht erst mit Eingabe vom 19. Mai 2008 ein, ohne auszuführen, inwiefern die vor einem Jahr diagnostizierten psychischen Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit gegenwärtig noch bestehen. Dass Dr. med. A._______ in einem während des gleichen Zeitraumes verfassten ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2007 in der Anamnese feststellte, es bestünden keine somatischen oder psychischen Störungen, steht überdies in einem Widerspruch zum Bericht des Psychosozialen Dienstes des Kantons Freiburg vom 17. Juli 2008, in welchem dem Beschwerdeführer eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F 41.2) sowie eine andauernde, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 62.9) attestiert werden. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohne regelmässige Traumabehandlung in naher Zukunft - selbst im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - in existenzbedrohender Weise verschlechtern würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Kosovo erhältliche medizinische Versorgung, welche vorwiegend aus der Abgabe von Antidepressiva besteht, genügt, um dem Beschwerdeführer dort ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist ferner auch auf die acht ambulanten Behandlungszentren für psychische Krankheiten (die sogenannten "Community Mental Health Centers [CMHC]") oder die stationären psychiatrischen Einheiten der allgemeinen Krankenhäuser zu verweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1, D-5959/2006 vom 10. August 2007 E. 7.3.2). Beides ist in Prizren vorhanden (vgl. Rainer Matter, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7. Juni 2007, S. 9 f.) und findet sich damit in Nähe des Wohnortes seiner Ehefrau. Der Rekurrent führt denn auch nicht in erster Linie seine psychische Erkrankung als Wegweisungshindernis an, sondern verweist auf die fehlende Behandlungsmöglichkeiten des bei ihm ebenfalls diagnostizierten Morbus Bechterew.

6.4 Wie aus den Arztberichten von Dr. med. A._______ vom 10. Mai 2007 und 28. Januar 2008 hervorgeht, hat der Arbeitsunfall im November 2006 die beim Beschwerdeführer bereits vorhandene chronische Knochenentzündung verschlimmert. Gemäss Befund des Arztes handelt es sich dabei um einen fortgeschrittenen Morbus Bechterew. Zur Behandlung der Beschwerden führt der Arzt an, seien weiterhin Physiotherapie und Schmerzbekämpfung erforderlich. Der Beschwerdeführer ist seit November 2006 arbeitsunfähig. Eine Hospitalisierung erfolgte indessen einzig für eine Woche unmittelbar nach dem Unfall. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, nicht zu Fuss gehen könne und auf teure Medikamente angewiesen sei, lässt sich hingegen den eingereichten medizinischen Berichten nicht entnehmen.

6.5 Morbus Bechterew (spondylitis ankylosans) ist eine nicht heilbare, chronische, entzündlich-rheumatische Erkrankung, die vor allem die Wirbelsäule aber auch die Gelenke der Extremitäten, die Sehnen und Sehnenansätze, die Regenbogenhaut der Augen und, wenn auch seltener, innere Organe betreffen kann. Der Verlauf ist sehr unterschiedlich, die Krankheit kann jedoch zur völligen Versteifung der Wirbelsäule und zur Invalidität führen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin/New York, 2004, S. 1811; Informationen zu Morbus Bechterew sind online abrufbar unter der Website : > Medizin & Krankheiten > Morbus Bechterew, Stand: 28. Dezember 2008, besucht am 27. Januar 2009). Was den Beschwerdeführer betrifft, so prognostiziert der behandelnde Arzt eine künftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, was jedoch dem Verlauf der Krankheit zuzuschreiben ist. Der gegenwärtige Gesundheitszustand und die zurzeit indizierte Physiotherapie und Schmerzbehandlung lassen den Wegweisungsvollzug hingegen nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Therapien grundsätzlich im Kosovo durchgeführt werden können, auch wenn diese nicht einen mit der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen (Rainer Matter, a.a.O., S. 6).

6.6 Es ist zwar zu berücksichtigen, dass mangels Krankenversicherung im Kosovo ärztliche und medikamentöse Behandlungen in der Regel von der betroffenen Person bzw. deren Familie selbst bezahlt werden, was ein regelmässiges Einkommen voraussetzt. Dass sich der Beschwerdeführer ein solches erwirtschaften kann, erscheint fraglich, geben doch die Arztzeugnisse - soweit sie sich dazu äussern - unterschiedlich Auskunft (Psychosozialer Dienst am 2. Mai 2007 = mindestens 50% Arbeitsunfähigkeit, Arztzeugnis Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2008 = 100% Arbeitsunfähigkeit seit 30. November 2006). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ihm bei der Finanzierung der Behandlungen seine Familie bzw. seine Ehefrau und deren Familie unterstützen können.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden und die Erkrankung an Morbus Bechterew keiner derart speziellen und im Heimatland nicht erhältlichen Behandlung bedürfen, weshalb der Vollzug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG darstellte. Andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 15)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Akten Ref.-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-662/2006
Date : 05. Februar 2009
Published : 16. Februar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


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ANAV: 17
AuG: 126
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  37  48  49  63
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