Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.8

Entscheid vom 4. November 2010 und Berichtigung vom 6. Juli 2011 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Adriel Caro, und als Geschädigte: 1. B. S.A., 2. C. S.A., beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Buis, und als Drittbetroffene: 1. D., 2. E., 3. F., 4. G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,

Gegenstand

Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft (cl. 127 pag. 127.910.19):

A. sei schuldig zu erklären:

1. der Urkundenfälschung, begangen gemäss Anklageschrift;

2. der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betrug zu Lasten des Staates Griechenland, begangen gemäss Anklageschrift;

3. der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Lasten der griechischen Gesellschaften B. S.A. und der C. S.A., begangen gemäss Anklageschrift;

4. der qualifizierten Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift;

und es sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

A. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, verbunden mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe.

Anträge der Verteidigung (cl. 127 pag. 127.910.20):

1. Es sei der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei dem Angeklagten nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.

Anträge der Geschädigten B. S.A. (cl. 127 pag. 127.601.3):

1. B. S.A. sei als Geschädigte anzuerkennen.

2. Von einer Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte sei zu Gunsten einer Herausgabe an die Geschädigte B. S.A. abzusehen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.

Anträge der Geschädigten C. S.A. (cl. 127 pag. 127.602.3):

1. C. S.A. sei als Geschädigte anzuerkennen.

2. Von einer Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte sei zu Gunsten einer Herausgabe an die Geschädigte C. S.A. abzusehen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.

Anträge der Drittbetroffenen D., E., F. und G. (cl. 127 pag. 127.910.21 f.):

1. Von einer Einziehung der auf Konti bei der H. Bank AG beschlagnahmten Vermögenswerte von D., E., F. und G. (Anklageschrift S. 33 Ziff. III.) sei entgegen den Anträgen der Bundesanwaltschaft abzusehen und die genannten Vermögenswerte seien unverzüglich und vollumfänglich freizugeben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.

Prozessgeschichte:

A. Am 29. Juli 2002 erstattete die Firma I. AG in Bezug auf ihren griechischen Vertragspartner J. bei der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; cl. 1 pag. 4.00.3 ff.).

B. Gestützt auf die Meldung der I. AG eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 7. August 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen J. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), welches sie am 23. Juli 2003 auf den Verdacht des Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) ausdehnte (cl. 1 pag. 1.00.1.1, 1.00.1.2). Am 4. August 2003 eröffnete sie in diesem Zusammenhang ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), eventualiter der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB; cl. 1 pag. 1.00.1.3).

C. Am 28. August 2003 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) eine Voruntersuchung gegen J. und A., je in Bezug auf die vorstehend genannten Tatbestände (cl. 1 pag. 1.00.5 f.). Am 25. April 2005, 12. Januar 2006 und 27. April 2009 wurde die Voruntersuchung gegen A. auf die Tatbestände der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG, der Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB), der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB i.V.m. Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; cl. 1 pag. 1.00.11, 1.00.20; cl. 3 pag. 13.3.87; cl. 4 pag. 16.00.55 f.), gegen J. auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Gehilfenschaft dazu, und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (cl. 4 pag. 16.00.55). Am 23. Mai 2005 erfolgte die Ausdehnung der Voruntersuchung auf den Eventualtatbestand des gewerbsmässigen Betrugs (cl. 3 pag. 13.2.87; cl. 7 pag. 24.00.10). Ab 25. April 2005 wurde die Voruntersuchung hinsichtlich mehrerer Tatbestände auf K. ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.00.11, 1.00.20; cl. 3 pag. 13.3.87; cl. 4 pag. 16.00.55 f.).

D. Mit Verfügung vom 27. April 2009 stellte das URA mit Bezug auf den Verdacht der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB) den Eintritt der Verjährung fest (cl. 4 pag. 16.00.55).

E. Am 30. Juni 2009 erliess das URA die Schlussverfügung und stellte den Schlussbericht vom „Februar/April/Juni 2009“ der BA zu (cl. 7 pag. 24.01.1 f., 24.00.1 ff.).

F. Mit Verfügung vom 25. März 2010 trennte die BA das Verfahren gegen J. und K. ab (cl. 126 pag. AV22.00.1 f., AV22.00.4 f.).

G. Mit Datum vom 31. März 2010 erhob die BA gestützt auf Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
und Art. 27 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. betreffend Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei sowie Urkundenfälschung (cl. 127 pag. 127.100.1 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2010 wurde die Anklageschrift zur Ergänzung oder Berichtigung zurückgewiesen. Das Gerichtsverfahren blieb bis zur Wiedereinbringung der Anklage sistiert (cl. 127. pag. 127.410.1 ff.).

H. Mit Datum vom 1. Juni 2010 reichte die BA beim Bundesstrafgericht eine neue Anklageschrift (bezeichnet als „ergänzte Fassung der Anklageschrift vom 31. März 2010“) gegen A. betreffend Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betrug, Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie qualifizierte Geldwäscherei ein (cl. 127 pag. 127.110.1 ff.).

I. Der Beweisantrag der BA vom 1. Juni 2010 (cl. 127 pag. 127.110.32) und 26. August 2010 (cl. 127 pag. 127.510.5 f.), lautend auf Edition und Übersetzung der griechischen Anklageschrift vom 24. September 2009 gegen J., F., L., E., M. und D. wegen fortgesetztem Betrug und fortgesetzter gewerbsmässiger Geldwäscherei „im Zusammenhang mit der B. S.A.“ sowie Edition allfälliger bereits in dieser Sache ergangener Entscheide oder weiterer Anklagen, „insbesondere im Zusammenhang mit einer C. S.A.“, wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8. September 2010 abgewiesen (cl. 127 pag. 127.430.1 f.). Die Verteidigung stellte vor der Hauptverhandlung keine Beweisanträge (cl. 127 pag. 127.521.10 ff.).

J. Die BA wurde mit Verfügungen der Vorsitzenden vom 16., 17. und 23. September 2010 aufgefordert, Nachweise zum griechischen Strafrecht samt deutscher Übersetzung zu erbringen (cl. 127 pag. 127.430.3-7). Mit Eingaben vom 22. und 29. September 2010 kam sie dieser Aufforderung nach (cl. 127 pag. 127.510.8-71).

K. Die Hauptverhandlung fand vom 2. bis 4. November 2010 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Gericht behielt sich im Sinne von Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
BStP vor, die angeklagte Urkundenfälschung auch als Gehilfenschaft dazu und die angeklagte Gehilfenschaft zu Betrug auch als Gehilfenschaft zu Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) zu prüfen (cl. 127 pag. 127.910.6). Die Akten wurden um Auskünfte von Behörden zu den persönlichen Verhältnissen ergänzt (cl. 127 pag. 127.231.3, 127.271.3, 127.271.4-10).

Die Strafkammer erwägt:

I.

1. Zuständigkeit

1.1 Der Angeklagte war in der anklagerelevanten Zeit für die Firma I. AG in Zürich tätig. Diese gründete und verwaltete für den Kunden J. die auf der Isle of Man angesiedelten Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. J. und dessen Offshore-Gesellschaften standen in Geschäftsbeziehung mit den griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A., welche zur P.-Group bzw. der griechischen Familie Q. gehören.

1.2 Dem Angeklagten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 30. Juli 1996 bis Juli 2000 als Direktor der I. AG in Zürich Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er im Namen der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. Rechnungen erstellt habe, die für die griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. bestimmt gewesen seien und Forderungen ausgewiesen hätten, die in etwa den doppelten Rechnungsbetrag der von N. Ltd. und O. Ltd. bei Drittfirmen für die B. S.A. und C. S.A. eingekauften Ware ausgewiesen hätten, dies, obwohl keine entsprechenden Mehrwertleistungen erbracht worden seien (Anklageschrift vom 1. Juni 2010 [bei nachfolgenden Verweisen: Ank] Ziffer 1; cl. 127 pag. 127.110.21-23). Der Angeklagte habe sich dadurch zudem der Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil des griechischen Staates strafbar gemacht, da die gefälschten Rechnungen von den Firmen B. S.A. und C. S.A. bzw. deren Geschäftsführern und Eigentümern (Mitglieder der Familie Q.) den griechischen Behörden zur Untermauerung von Subventionsanträgen eingereicht worden seien und an diese Firmen aufgrund der überhöhten Rechnungen entsprechend höhere Subventionen ausbezahlt worden seien (Ank Ziffer 2, cl. 127 pag. 127.110.23-26). Sodann soll der Angeklagte in der Zeit vom 22. August 1996 bis zum 22. Dezember 2000 Gehilfe zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gewesen sein, da die Firmen B. S.A. und C. S.A. die gefälschten (und überhöhten) Rechnungen der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. bezahlt hätten (Ank Ziffer 3, cl. 127 pag. 127.110.26-29). Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 30. Juli 1996 bis Januar 2001 aus dieser qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung stammende Gelder von den Schweizer Konti der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. auf andere Konti in der Schweiz (in Y. und Z.), Griechenland und den USA weitertransferieren lassen. Dadurch habe er sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht (Ank Ziffer 4, cl. 127 pag. 127.11.21-31).

1.3 Die Straftatbestände des zweiten und elften Titels des Zweiten Buches des Strafgesetzbuches (Art. 137 bis
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
bzw. Art. 251 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
Art. 257
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 257 - Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
), worunter Betrug (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) fallen, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbare Handlung zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurde und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht, sofern keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 337 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und b StGB). Der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die strafbare Handlung zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurde und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 337 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und b StGB). Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18 Abs. 2
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

1.4 Der Angeklagte soll die ihm vorgeworfenen Handlungen in X. und damit in der Schweiz vorgenommen haben. Der Betrug und die ungetreue Geschäftsbesorgung, zu denen der Angeklagte Hilfe geleistet haben soll, sollen hingegen in Griechenland und damit im Ausland begangen worden sein. Keine kantonale Strafverfolgungsbehörde hat sich mit der Sache befasst. Die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Zürich hat auf Anfrage der BA ausdrücklich auf die eigene Strafhoheit verzichtet (cl. 127 pag. 127.110.36 ff., 127.110.46), was einer Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde gleichkommt (Art. 18 Abs. 2
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Die Bundeszuständigkeit ist demzufolge hinsichtlich aller Anklagepunkte gegeben. Die von der Verteidigung an der Hauptverhandlung diesbezüglich aufgeworfene Vorfrage (cl. 127 pag. 127.910.3 f., 127.910.13 ff.) betrifft die Strafhoheit der Schweiz und damit materiellrechtliche Gesichtspunkte der Strafbarkeit. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind bei den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen.

2. Anklageprinzip

2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen. Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008, E. 3.1). Diese dient demnach einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N. 6, 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Falle einer mangelhaften Anklageschrift diese zur Verbesserung zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2).

2.2 Die ursprüngliche Anklageschrift vom 31. März 2010 wurde mit Präsidialverfügung vom 26. April 2010 zur Ergänzung oder Berichtigung an die BA zurückgewiesen (cl. 127 pag. 127.410.1 ff.), worauf diese am 1. Juni 2010 eine neue bzw. ergänzte Anklageschrift einreichte (Prozessgeschichte Buchstaben G., H.). Verletzt auch diese ergänzte oder berichtigte Anklageschrift das Anklageprinzip, hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein Freispruch zu erfolgen.

3. Anwendbares Recht

3.1 Der Angeklagte soll die strafbaren Handlungen zwischen dem 30. Juli 1996 und Januar 2001 begangen haben, somit vor dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich das alte Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität); eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen. Konkret ist zu prüfen, ob der Angeklagte nach dem neuen Recht milder bestraft wird als nach dem alten Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen; unveröffentlichte E. 8.1 von TPF 2009 25, mit Hinweisen).

3.2 Der Grundsatz der lex mitior findet auch auf die Verjährungsvorschriften Anwendung (Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB, Art. 337 aStGB; Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB N. 3 f. mit Hinweisen). Bis zum 30. September 2002 betrug die relative Verfolgungsverjährungsfrist von Straftaten mit einer Strafdrohung im hier massgebenden Rahmen 10 Jahre (Art. 70 Abs. 3 aStGB), die absolute Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Seit dem 1. Oktober 2002 beträgt die Verjährungsfrist für die angeklagten Handlungen, d.h. für die Straftatbestände der Urkundenfälschung, des qualifizierten Betrugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei, 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Die Verjährungsvorschriften haben bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs keine inhaltliche Änderung erfahren; es wurden lediglich die für die Verjährung massgeblichen Strafen an das neue Sanktionensystem angepasst.

3.3 In Bezug auf die einzelnen Straftatbestände stellten die für den Zeitraum der angeklagten Handlungen massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
, 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (vgl. AS 2006 S. 3502). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs wurden lediglich die Strafdrohungen dem neuen Sanktionensystem angepasst; die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts hängt demnach davon ab, ob andere Vorschriften zur Anwendung kommen, die zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Strafbarkeit führen. Dies ist für jede der angeklagten Taten gesondert zu bestimmen. Indessen hat sich gezeigt, dass die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils für den Täter oftmals mildere Rechtsfolgen haben. Davon ist grundsätzlich auch vorliegend auszugehen, da alle Straftatbestände in der angeklagten Variante heute auch eine pekuniäre Sanktion vorsehen, während früher eine Freiheitsstrafe zwingend auszusprechen bzw. der bedingte Vollzug der pekuniären Sanktion nicht möglich war. Zudem wurde das Rechtsinstitut des bedingten Strafvollzugs ausgebaut und jenes der teilbedingten Strafe geschaffen (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
und 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Neu ist sodann bei Gehilfenschaft eine Milderung der Strafe zwingend, während diese früher gemäss Art. 25 aStGB fakultativ war (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. September 1998 [Botschaft 1998], BBl 1999 S. 1979 ff., 1984 ff., 2013, 2017 ff., 2024 ff.). Deshalb wird zunächst von der Anwendung des neuen Rechts ausgegangen und erst anschliessend, soweit bei den einzelnen Anklagepunkten erforderlich, ein Vergleich mit den Rechtsfolgen nach altem Recht vorgenommen.

II.

4. Urkundenfälschung (Ank Ziffer 1)

4.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB in der Form der Falschbeurkundung durch Erstellen und Zustellen überhöhter Rechnungen an die griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. in der Zeit vom 30. Juli 1996 bis Juli 2000 vor. Konkret habe der Angeklagte im Namen der (durch die I. AG verwalteten) Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. im Auftrag von J. und für dessen Kunden B. S.A. und C. S.A. Maschinen und Anlagen bei verschiedenen Verkäuferfirmen in Europa erworben und diese den Käuferfirmen B. S.A. und C. S.A., ohne dass ihnen ein Mehrwert verschafft worden wäre, in der Regel zum doppelten Ursprungswert in Rechnung gestellt. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, den Firmen B. S.A., C. S.A., N. Ltd. und O. Ltd. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei dieser für die beiden erstgenannten Firmen darin bestanden habe, dass sie durch Ausweisen eines höheren Kaufpreises beim griechischen Wirtschaftsministerium ihnen in dieser Höhe nicht zustehende Subventionen hätten geltend machen können und auch ausbezahlt erhalten hätten, womit sie einen unrechtmässigen Vorteil von GRD 1’682'070'533 erhalten hätten, während den zwei letztgenannten Firmen ein solcher von GRD 3'918'158’452 verschafft worden sei. Durch diese Vorgänge seien die Erfolgsrechnung und die Bilanz des griechischen Wirtschaftsministeriums wie auch die Erfolgsrechnungen und die Bilanzen der B. S.A. und der C. S.A. verfälscht worden (Ank Ziffer 1).

4.2

4.2.1 Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf insofern, als er zusammengefasst einerseits sowohl eine Mehrleistung als auch einen berechtigten Gewinn sowie steueroptimierende Strategien geltend macht und andererseits in Abrede stellt, Kenntnis von Subventionsanträgen der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. an den griechischen Staat gehabt zu haben. Insbesondere sagte er aus, D. (Anmerkung: Leiter der Firmen B. S.A. und C. S.A.) habe J. als Ingenieur und Generalunternehmer beauftragt, Maschinen für die griechischen Firmen zu beschaffen (cl. 3 pag. 13.1.5). J. habe die (Offshore-)Firmen N. Ltd. und O. Ltd. besessen; die Firma I. AG habe für diese Firmen die administrativen Arbeiten erledigt (cl. 127 pag. 127.910.25; cl. 3 pag. 13.1.6). J. habe die Verhandlungen mit der Herstellerfirma der Maschinen geführt und die Maschinen über seine Offshore-Gesellschaften gekauft (cl. 127 pag. 127.910.25). Schliesslich habe er sie zu einem höheren, doppelten Preis an die Firma B. S.A. weiterverkauft. Das sei ein normales Geschäft gewesen (cl. 3 pag. 13.1.6 f.). J. habe eine Zwischengesellschaft eingeschaltet, um einen Zwischengewinn zu erzielen, welcher aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis und allfälligen Kommissionen bestanden habe (cl. 3 pag. 13.1.29). Die Rechnungen an die Käuferfirmen und die Provisionen seien auf Anweisung von J. erstellt bzw. ausbezahlt worden (cl. 3 pag. 13.1.5, 13.3.17). J. habe nach Belieben über den Gewinn von N. Ltd. und O. Ltd. verfügen dürfen (cl. 127 pag. 127.910.28). J. habe der I. AG in der Regel per Fax einen Rechnungsentwurf für den Weiterverkauf der Ware zukommen lassen; diesen hätten die Mitarbeiter der I. AG abgeschrieben und die Rechnung an den Käufer weitergeleitet. In gewissen Fällen habe es mehr als vier Jahre gedauert, bis alles abgewickelt gewesen sei. Dann habe die I. AG die Lieferanten bezahlt. Der Gewinn sei nach Anweisung von J. verwendet worden (cl. 127 pag. 127.910.25). Da die Zahlungen an die Offshore-Firmen N. Ltd. und O. Ltd. teilweise auf Konti der Familie Q. oder auf solche von J. weitertransferiert worden seien, sei den Firmen N. Ltd. und O. Ltd. im Durchschnitt ein Gewinn von etwa 3% verblieben. J. habe dabei einen steuerlichen Vorteil erzielen wollen (cl. 3 pag. 13.3.17 und cl. 127 pag. 127.910.26). Vom Bezug von Subventionen bzw. von
einem Subventionsbetrug habe er (der Angeklagte) vor dem 5. April 2002 nichts gewusst. Er habe D. nicht gekannt und ihn nie gesehen; dieser bzw. dessen griechische Firmen seien bei der N. Ltd. (recte wohl: I. AG) kein Thema gewesen. Als es mit J. in Bezug auf die Auftragserteilungen ein paar Probleme gegeben habe, habe am 5. April 2002 bei der I. AG ein Gespräch mit ihm stattgefunden, dessen Inhalt in einem Memo vom 9. April 2002 festgehalten worden sei. An dieser Besprechung habe er (der Angeklagte) erstmals von den Subventionsbezügen erfahren (cl. 3 pag. 13.1 4, 13.1.9, 13.3.22 und cl. 127 pag. 127.910.26). In der Folge habe die I. AG die Geschäftsbeziehung mit J. abgebrochen (cl. 3 pag. 13.3.19). Die I. AG habe im Zusammenhang mit den beiden Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. insgesamt Fr. 190'000.– Honorar eingenommen; dies sei nicht separat erfasst worden (cl. 127 pag. 127.910.26).

4.2.2 J. sagte in der Untersuchung als Beschuldigter aus, als Ingenieur im Bereich Studienentwurf und Bau von Industriestätten tätig gewesen zu sein. Als Projektverantwortlicher habe er Projektstudien durchgeführt, Maschinenbelieferungen gemacht, diese installiert und die Inbetriebnahme vollzogen. Insbesondere sei er im Bereich der Landwirtschaft, der Lebensmittelindustrie, im pharmazeutischen Bereich und im Abschluss im Bereich Verpackung/Abpackung für die entsprechenden Fabriken tätig gewesen. Nachdem er die Notwendigkeit einer Koordination im europäischen Bereich erkannt habe, habe er sich vom Direktor der Filiale der Bank H. in Z., bei welcher er bereits Kunde gewesen sei, beraten lassen. Dieser habe ihm empfohlen, sich an die I. AG zu wenden (cl. 3 pag. 13.2.3-4). Dort habe er hauptsächlich mit dem Angeklagten Kontakt gehabt (cl. 3 pag. 13.2.80). Er habe die I. AG mit der Gründung der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. auf der Isle of Man beauftragt. Der Zweck dieser Firmen habe darin bestanden, im Rahmen der Gründung von Industriestätten in Griechenland Informationen zu beschaffen, Studien zu tätigen, Maschinen zu kaufen und zu verkaufen sowie Techniker und Experten zu bezahlen. Es sei notwendig gewesen, diese Aktivitäten zu koordinieren. Die Gründung der Firmen im Ausland sei erfolgt, weil das Banksystem die Lohnzahlungen und die Einkäufe im Zusammenhang mit den Projekten vereinfacht habe (cl. 3 pag. 13.2.5-6.). Die Studien im Zusammenhang mit den Maschinen habe er – J. – vorgenommen (cl. 3 pag. 13.2.6, 13.2.33). Die Studie habe neben der Prüfung der Eignung der Maschinen Weiteres wie Marktforschung, Budgetierung der Installierungs- und Betriebskosten oder Personalausbildung enthalten. Die entsprechende Entschädigung habe die Käuferfirma an die N. Ltd. oder die O. Ltd. überwiesen, und diese hätten ihm seinen Lohn und die übrigen Entschädigungen ausbezahlt (cl. 3 pag. 13.2.6). Beim Projekt mit der Firma B. S.A. habe es sich um die Planung und die Realisierung einer grossen, innovativen Industriestätte auf einem Areal gehandelt, das Ackerland gewesen und starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei. Die B. S.A. habe von der O. Ltd. Maschinen, Studien, Know-how und alles, was für den Fabrikbetrieb nötig gewesen sei, bezogen. Für die Bewilligung der Fabrikgründung durch die griechischen Behörden
habe er zunächst die entsprechende Zeckmässigkeitsstudie und eine Marktforschung betrieben. Sodann habe +R. (Anm.: Vater von D., bis zu seinem Tod Leiter der Firmen B. S.A. und C. S.A.) Kontakte zu europäischen Firmen mit einem ähnlichen Produktionsbereich aufgenommen, welche er – J. – schliesslich besichtigt habe (cl. 3 pag. 13.2.6-7). Die Preisdifferenz zwischen dem Kauf der Maschinen durch die O. Ltd bei der Firma S. (Anm.: Verkäuferin) und deren Weiterverkauf durch die O. Ltd. an die B. S.A. sei dadurch begründet gewesen, dass die B. S.A. nicht bloss die Maschinen, sondern die gesamte Dienstleistung bezahlt habe (cl. 3 pag. 13.2.7). Auch Transport, Versicherung, Installierung, Anschliessung und Inbetriebnahme hätten Kosten verursacht. Sodann seien Ausgaben für Hilfsmaschinen wie Druckvorrichtungen, Transformatoren, elektrische Anlagen, Abwassersystem, Dampfbehälter usw. entstanden (cl. 3 pag. 13.2.7). Diese Kosten seien im Kaufpreis, den die Firma S. von der O. Ltd. verlangt habe, nicht enthalten gewesen. Zwischen der O. Ltd. und der B. S.A. bzw. +R. hätten sodann neben schriftlichen auch mündliche Absprachen bestanden (cl. 3 pag. 13.2.8). Der Käufer habe gewünscht, dass die Auslagen in den Pro-forma-Rechnungen zwar enthalten seien, aber nicht gesondert ausgewiesen würden (cl. 3 pag. 13.2.75). Zwischen ihm (J.) und +R. habe eine mehrjährige Vertrauensbeziehung bestanden; sie hätten diskutiert, er habe Vorschläge getätigt, dann hätten sie sich die Hand gereicht und es sei vollbracht gewesen (cl. 3 pag. 13.2.10). Die Firmen O. Ltd. und N. Ltd. seien aus steuertechnischen Überlegungen auf der Isle of Man gegründet worden; es sei darum gegangen, Steuerbelastungen aus überhöhtem Gewinn zu umgehen (cl. 3 pag. 13.2.80, 13.3.17). Er habe von der Rückführung von Geldern an Personen, die den griechischen Firmen nahe gestanden seien, gewusst. Dies sei im Rahmen des Banksystems erfolgt (cl. 3 pag. 13.2.33 f.). Auf Anweisung des Kunden seien Kommissionen des Käufers dem Rechnungsbetrag hinzugefügt worden. Der griechische Kunde habe ein Interesse daran gehabt, Geld ins Ausland zu transferieren oder firmeneigene Gelder für die private Nutzung zurückzuerhalten (cl. 3 pag. 13.2.76, 13.2.80). Die überhöhten Rechnungen hätten den Zweck gehabt, Gelder ins Ausland transferieren zu können und die Dienstleistungen
zu begleichen (cl. 3 pag. 13.3.20). Es hätten auch Überweisungen an Personen stattgefunden, die als Bankangestellte Konti der Kunden von N. Ltd. verwaltet hätten (cl. 3 pag. 13.2.44). Er – J. – habe die Wünsche der Kundschaft an die I. AG weitergeleitet (cl. 3 pag. 13.2.79). J. erklärte, nichts über die Subventionsanträge seiner Kunden gewusst zu haben, und bestritt in dieser Hinsicht den Inhalt des Memos der I. AG vom 9. April 2002, wonach er die Sitzungsteilnehmer am 5. April 2002 dahingehend informiert habe. Die Zusammenarbeit mit der Firma I. AG habe er altersbedingt abgebrochen (cl. 3 pag. 13.2.9, 13.2.11, 13.3.21, 12.3.7).

4.2.3 D. erklärte in der Untersuchung als Auskunftsperson, nach dem Tod seines Vaters, +R., im Juli 1998 die Leitung der Unternehmensgruppe der Familie Q. übernommen zu haben (cl. 2 pag. 12.1.5). Vorher habe +R. über alle Geschäfte geherrscht (cl. 2 pag. 12.1.26). Die Gruppe umfasse zwei Unternehmen, die Firmen B. S.A. und C. S.A. Im Verwaltungsrat dieser Firmen befänden sich – neben ihm – seine Schwestern E. und G. und sein Schwager M. (Ehemann von G.). Seine Mutter F. sei ebenfalls Aktionärin. Die gesamten Aktienanteile würden zu 100% der Familie gehören (cl. 2 pag. 12.1.5 f.). Die Familie habe beschlossen, einen Teil der „Familiengelder“ in die Schweiz zu transferieren (cl. 2 pag. 12.1.7). Circa 3 Mio. Dollar hätten aus dem Erlös des Verkaufs einer Spinnerei (T.), welche die Familie nach dem Tod von +R. geerbt habe, gestammt. Diesen Erlös habe er in Griechenland nicht deklariert (cl. 2 pag. 12.1.6 f., 12.1.31, 12.1.32). Ein anderer Anteil des in die Schweiz transferierten Geldes habe aus Handelsgeschäften gestammt. Seine Firmen hätten Maschinen gekauft, wobei er einige Male einen erhöhten Preis dafür bezahlt habe, um die Differenz in die Schweiz zu schaffen (cl. 2 pag. 12.1.9, 12.1.27). Er habe keinen Aktionär geschädigt, weil diese Firmen zu 100% der Familie gehören würden. Er und seine Familie hätten auch aus privatem Geld Aktienkapitalerhöhungen getätigt. Bei dem in die Schweiz transferierten Geld habe es sich um sein persönliches Geld bzw. um privates Geld der Familie gehandelt (cl. 2 pag. 12.1.9 f., 12.1.29). Die Gelder seien auf Konti seiner Schwestern und seiner Mutter geflossen (cl. 2 pag. 12.1.28). Die Rechnungen hätten neben dem Preis der Maschinen und des Know-how-Erwerbs auch Auslagen für Techniker und für die Produktionsanalyse beinhaltet (cl. 2 pag. 12.1.11). Seine Firmen hätten die Rechnungen bezahlt und im Anschluss sei ein Teil zurückerstattet worden (cl. 2 pag. 12.1.11). J. sei Vertreter für Maschinen in der Lebensmittelproduktion; er habe die grössten Maschinenhersteller sowie einige griechische Firmen vertreten (cl. 2 pag. 12.1.8, 12.1.23) und sei auch Vertreter der O. Ltd. in Griechenland gewesen (cl. 2 pag. 12.1.16). Die Firmen O. Ltd. und N. Ltd. hätten das Investitionsprogramm koordiniert (cl. 2 pag. 12.1.31). Sie hätten die Planung entworfen oder eine Studie für
die entsprechende Fabrik erstellt, dann bei verschiedenen Firmen auf der ganzen Welt die Maschinen eingekauft und sie weiterverkauft (cl. 2 pag. 12.1.15, 12.1.25 f.). Für diese Arbeiten habe es keine gesonderte Fakturierung gegeben, es sei „alles zusammen“ in den jeweiligen Rechnungen enthalten gewesen (cl. 2 pag. 12.1.31 f.). Die O. Ltd. oder eine andere Firma hätten aus der Überfakturierung keine Gewinne erzielt (cl. 2 pag. 12.1.15 f.). Bei der O. Ltd. habe er Maschinen für die Herstellung von Papierkisten gekauft und bei der N. Ltd. solche für die Herstellung von Pralinen (cl. 2 pag. 12.1.24). Die Firma I. AG habe er nicht gekannt; er sei davon ausgegangen, der Angeklagte und dessen Mitarbeiterin seien Angestellte der O. Ltd. (cl. 2 pag. 12.1.30). D. bestritt einen Subventionsbetrug und gab an, für die Subventionsanträge bei den griechischen Behörden die tatsächlichen Investitionsbeträge angegeben zu haben (cl. 2 pag. 12.1.12 f., 12.1.30). Beim Differenzbetrag der Rechnungen habe es sich um den Gewinn gehandelt, welcher zum Teil in die Schweiz transferiert worden sei. Dies habe mit den Subventionen nichts zu tun gehabt (cl. 2 pag. 12.1.27 f.).

4.2.4 K., im hier interessierenden Zeitraum Direktor bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung der I. AG (cl. 3 pag. 13.4.25), sagte in der Untersuchung als Beschuldigter aus, das Rechnungssystem habe dazu gedient, einen Zwischengewinn in einem steuergünstigen Land zu generieren. Mittels der in einem steuergünstigen Land gelegenen Gesellschaft sei „von rechts“ etwas für 100 erworben und „nach links“ für mehr als 100 verkauft worden. Durch die Preisdifferenz sei der Gewinn entstanden. Die Pro-forma-Rechnung sei eine Art Offerte, es sei noch keine definitive Rechnung (cl. 3 pag. 13.4.9). Normalerweise habe der Kunde an die I. AG den Auftrag zur Rechnungsstellung erteilt; diese habe dann im Namen der entsprechenden Gesellschaft Rechnung gestellt (cl. 3 pag. 13.4.7).

4.2.5 AA., Assistentin des Angeklagten bei der I. AG, erklärte in der Untersuchung als Auskunftsperson, seitens der I. AG sei die Zusammenarbeit mit J. abgebrochen worden, nachdem eine Rechnung nicht habe nachvollzogen werden können und J. zu einer Sitzung eingeladen worden sei. Das Memo vom 9. April 2002 gebe das an der Sitzung vom 5. April 2002 Gesagte wieder. Sie habe es ein paar Tage nach der Sitzung mit dem Angeklagten verfasst. Dabei habe sie einen Entwurf nach ihrer Erinnerung geschrieben und der Angeklagte habe ihn überarbeitet. An der Sitzung selbst habe sie keine Notizen gemacht. Den Inhalt des Memos bestätigte sie als korrekt (cl. 2 pag. 12.3.5-7).

4.2.6 BB., CC. und DD., im Juli 2002 Mitglieder des Verwaltungsrates der I. AG, erklärten in der Untersuchung als Zeugen, anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 26. Juli 2002 sei im „Fall N. Ltd.“ bzw. im „Fall J.“ eine allfällige Verletzung der Geldwäschereigesetz-Richtlinien besprochen worden (cl. 2 pag. 12.5.4 f., 12.6.5, 12.7.4 f.). CC. und DD. erklärten, der Geldwäschereiverdacht habe sich aus der Überfakturierung für den EU-Subventionsbetrug ergeben; Ersterer präzisierte, er habe vom Memo vom 9. April 2002 erst nach bzw. nicht vor dem 26. Juli 2002 erfahren (cl. 2 pag. 12.6.5-6, 12.6.9, 12.7.10 f.).

4.2.7 EE., bei der I. AG bis Juni 2002 im Bereich Geldwäschereiverhinderung angestellt, erklärte in der Untersuchung als Auskunftsperson, er habe an der Sitzung vom 5. April 2002 teilgenommen. Er sei der Meinung gewesen, das Mandat mit J. sei aufgrund von Überfakturierung und Subventionsbetrug illegal (cl. 2 pag. 12.4.11 f.).

4.3 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
aStGB bzw. Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
ff. und Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten beziehungsweise unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich
regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise – d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang – sich die dem Delikt innewohnende Gefahr auswirken kann (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.5).

4.4 Die Anklagebehörde bezieht in den Unterziffern von Ank Ziffer 1 den Vorwurf der Falschbeurkundung auf sieben so genannte Pro-forma-Rechnungen und auf vier weitere Rechnungen (cl. 44 pag. 1.2.24 [zu Ziffer 1.1], pag. 1.2.62 [zu Ziffer 1.2], pag. 1.2.92 [zu Ziffer 1.3]; cl. 45 pag. 1.3.114 [zu Ziffer 1.4]; cl. 44 pag. 1.2.249 [zu Ziffer 1.5]; cl. 25 pag. BKP 18.72 [zu Ziffer 1.6]; cl. 44 pag.1.2.286 [zu Ziffer 1.6]; cl. 45 pag. 1.3.17 [zu Ziffer 1.6]; cl. 46 pag. 1.4.211 [zu Ziffer 1.7]; cl. 21 pag. BKP 14.127 [zu Ziffer 1.8]; cl. 27 pag. BKP 20.417 [zu Ziffer 1.8]).

4.4.1 Die in den Anklage-Unterziffern 1.4 und 1.5 als „Proforma-Invoice“ bezeichneten Rechnungen vom 5. August 1998 bzw. vom 30. Dezember 1998 sowie die in den Anklage-Unterziffern 1.6 und 1.7 als „Invoice“ bezeichneten Rechnungen 1 vom 18. August 1999 bzw. 2 vom 24. Juli 2000 sind nicht durch den Angeklagten unterschrieben worden, sondern durch einen anderen Vertreter der Firmen N. Ltd. bzw. O. Ltd. (cl. 45 pag. 1.3.114; cl. 44 pag. 1.2.249; cl. 25 pag. BKP 18.84, 18.89; cl. 46 pag. 1.4.211 und cl. 22 pag. BKP 15.150). Es kann offen gelassen werden, ob diesen Schriftstücken Urkundencharakter zukommt und/oder ob deren Inhalt unwahr ist. Soweit dem Angeklagten mit Bezug auf diese Schriftstücke eine Falschbeurkundung vorgeworfen wird, hat schon mangels einer Urheberschaft des Angeklagten ein Freispruch zu ergehen.

4.4.2 Bezüglich der behaupteten inhaltlichen Unwahrheit der weiteren in der Anklageschrift genannten Schriftstücke ist festzuhalten, dass eine Rechnung in Bezug auf den in ihr genannten Preis unwahr sein kann, wenn der in Rechnung gestellte Preis nicht dem wirtschaftlichen Wert des Kaufgegenstandes entspricht. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Herstellerfirma einen tieferen Preis als der Zwischenhändler in Rechnung stellt, kann nicht geschlossen werden, dass der durch den Zwischenhändler dem Endabnehmer in Rechnung gestellte Preis nicht dem Markt- oder dem wirtschaftlichen Wert des Verkaufsgegenstandes entspricht. Die Festsetzung des Kaufpreises richtet sich vor dem Hintergrund der freien Marktwirtschaft unter anderem nach dem Willen der Vertragsparteien. Fallen beim Zwischenhändler Aufwendungen wie beispielsweise für Vertragsverhandlungen, Beratungen, Analysen oder weitere Dienstleistungen an und werden diese Auslagen, der wirtschaftliche Wert der Maschine für den Abnehmer sowie der durch den Zwischenhändler angestrebte Gewinn berücksichtigt, kann sich der Preis des Kaufgegenstandes erheblich vergrössern, ohne dass der Kaufpreis unwahr ist, d.h. nicht dem wirtschaftlichen Wert des Kaufgegenstandes entspricht. Der Angeklagte, J. und D. sagten denn auch übereinstimmend aus, dass J. im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Maschinen Dienstleistungen etc. erbracht habe, welche in den Rechnungen zwar nicht gesondert ausgewiesen worden seien, aber in dem in Rechnung gestellten Preis mitenthalten gewesen seien (E. 4.2.1.-4.2.3). Die in der Anklageschrift – auf der (blossen) Basis des den Käuferinnen in doppelter Höhe des Einstandspreises der Maschinen in Rechnung gestellten Betrags – aufgestellte pauschale Behauptung der Unwahrheit der Preisangaben führt daher nicht schon zum Ergebnis, dass die hier interessierenden Schriftstücke inhaltlich unwahr sind. Ob und inwiefern diese Preisangaben unwahr sind, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend auszuführen ist – bereits aus anderen Gründen in Bezug auf die vom Angeklagten unterzeichneten Rechnungen und Pro-forma-Rechnungen ein Freispruch zu erfolgen hat.

4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte keinerlei Einfluss darauf hatte, ob die fraglichen Rechnungen Bestandteil der Buchhaltung der griechischen Unternehmen oder des griechischen Staates (wie von der Anklagebehörde behauptet) werden sollten oder gar wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung kann Täter nur der Aussteller des Dokuments oder der Prüfer der Rechnung sein, sofern das Schriftstück für die eigene Buchhaltung bestimmt ist und in die Buchhaltung integriert wird. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte lediglich als Gehilfe in Frage kommen könnte. Ob diese Form der Beteiligung am eingeklagten Urkundendelikt in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist, kann jedoch offen bleiben, da, wie noch zu zeigen sein wird, ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat.

4.4.4 Die Anklage umschreibt die Haupttat als im Ausland begangen: so seien die Dokumente für die Übernahme in die Buchhaltung der griechischen Behörden sowie der Firmen B. S.A. und C. S.A. bestimmt gewesen und hätten darin auch Eingang gefunden. Damit stellt sich die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit. Nach Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB (bzw. Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB) ist dem StGB unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, sofern (a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und (c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und damit um ein Tätigkeitsdelikt. Haben die Haupttäter in Griechenland gehandelt, so wäre zunächst zu prüfen, ob und inwiefern die Tat am Begehungsort strafbar ist bzw. war. Den fraglichen Dokumenten kommt indes, wie nachfolgend zu zeigen ist, bereits nach schweizerischem Recht kein Urkundencharakter zu; sie können somit nicht Objekt einer Urkundenfälschung bilden. Eine Prüfung der vorgeworfenen Handlungen nach griechischem Recht erübrigt sich.

4.4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Rechnungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Ein Eingang der Rechnungen in die Buchhaltung ändert daran nichts, wenn diese nicht für die Buchhaltung bestimmt waren und der Täter mit ihnen auch nicht in erster Linie die Buchhaltung fälschen wollte (BGE 131 IV 125 E. 4.2, betätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 5.4, 5.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 1.2 und 2).

Pro-forma-Rechnungen legen schon durch ihre Bezeichnung nahe, dass die darin enthaltenen Angaben weder unabänderlich noch bindend sind; ihre Bezeichnung weist gerade auf eine Nichtverbindlichkeit hin. Pro-forma-Rechnungen sind daher nicht für die Buchhaltung geeignet oder bestimmt, sondern haben meistens eine offerten-ähnliche Bedeutung. Dass den Pro-forma-Rechnungen auch in casu die Bedeutung einer Offerte zukam und diese teilweise als Grundlage für eine eventuelle Anzahlung dienten, bestätigten sowohl der Angeklagte als auch K. (vgl. vorne E. 4.2.1 und 4.2.4). Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass Pro-forma-Rechnungen oder andere Rechnungen der N. Ltd. und O. Ltd. an die C. S.A. und B. S.A. Eingang in deren Buchhaltungen oder diejenige des griechischen Wirtschaftsministeriums gefunden hätten. Es ist mithin weder erstellt noch davon auszugehen, dass diese Schriftstücke Bestandteil von Buchhaltungen wurden. Im Übrigen weisen die Papierfakturen keine besonderen Merkmale auf, welche für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben der Verkäuferfirmen sprechen würden. Auch liegen keine allgemein gültigen objektiven Garantien, welche die Wahrheit der Erklärungen gegenüber Dritten gewährleisten sollen, vor. Die Rechnungen der Verkäuferfirmen N. Ltd. oder O. Ltd. enthalten im Wesentlichen den Namen des Adressaten (B. S.A. oder C. S.A.), das Datum, die Rechnungsnummer, die Ware, den Kaufpreis und allfällig bereits geleistete Zahlungen.

4.4.6 Selbst wenn erwiesen wäre, dass die fraglichen Dokumente Bestandteil der vorgenannten Buchhaltungen wurden, hätte ein Freispruch zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, stellten die Pro-forma-Rechnungen laut Aussage des Angeklagten Offerten dar, was durch die Aussagen von J. und D. in Bezug auf die Kenntnisse der I. AG über die Geschäfte der B. S.A. und der C. S.A. sowie durch die Aussagen von Mitarbeitern der I. AG untermauert wird. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte weder davon ausging noch davon ausgehen musste, dass die fraglichen Rechnungen oder Pro-forma-Rechnungen als Buchhaltungsbelege des griechischen Wirtschaftsministeriums und/oder der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. bestimmt gewesen waren. Es fehlt ihm daher am Vorsatz hinsichtlich einer Beweisbestimmung dieser Dokumente.

4.5 Der Angeklagte ist nach dem Gesagten im Anklagepunkt der Urkundenfälschung (Ank Ziffer 1) vollumfänglich freizusprechen.

5. Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betrug (Ank Ziffer 2)

5.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betrug zum Nachteil des Staates Griechenland durch Gründung der Firmen N. Ltd. und O. Ltd. und Zwischenschaltung dieser Firmen im Rahmen der Kaufverträge mit den Käuferfirmen B. S.A. und C S.A. sowie durch Erstellen überhöhter Rechnungen an diese Käuferfirmen in der Zeit vom 30. Juli 1996 bis Juli 2000 vor, wobei er diese Handlungen jeweils im Auftrag von J. und für dessen Kundinnen (B. S.A. und C. S.A. bzw. deren Geschäftsführer und Eigentümer) ausgeführt habe, damit die Käuferfirmen die überhöhten Rechnungen für einen Subventionsantrag beim griechischen Staat hätten einreichen und Subventionen in einer ihnen nicht zustehenden Höhe hätten erhalten können bzw. solche erhalten hätten. Dem griechischen Staat sei dadurch ein Gesamtschaden in der Höhe von GRD 1'682'070'533 entstanden (Ank Ziffer 2).

Der Angeklagte bestreitet, Kenntnis von Subventionsanträgen der griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. gehabt zu haben bzw. vor April 2002 gewusst zu haben, dass die von ihm erstellten Dokumente von diesen Firmen für entsprechende Antragsstellungen verwendet werden würden (vgl. vorne E. 4.2.1).

5.2 Der Teilnehmer in der Schweiz ist nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten strafbar ist. Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten Haupttat gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als im Ausland verübt. Damit wird vermieden, den in der Schweiz handelnden Anstifter oder Gehilfen im Inland zu verfolgen und zu bestrafen, gleichgültig, ob die Haupttat im Ausland strafbar ist oder nicht (BGE 80 IV 34; 81 IV 37 f.; 104 IV 86; TPF 2009 3 E. 3.1.1). Ist die Haupttat im Ausland verübt worden, ist der Schweizer Teilnehmer in der Schweiz demnach nur strafbar, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt (Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB bzw. Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Die dem Angeklagten vorgeworfene Gehilfenschaft fand vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs statt, weshalb zu prüfen ist, ob das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Der altrechtliche Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB gebietet die Anwendung des Rechts am Begehungsort, sofern es milder ist, wogegen das neue Recht in Art. 7 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB vorschreibt, dass die Sanktion nach inländischem Recht insgesamt nicht schwerer wiegen darf als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsorts. Das bedeutet, dass nicht mehr ausländisches Recht als solches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, sondern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt. Der Grundsatz des milderen Rechts gelangt mithin erst auf der Rechtsfolgeebene zur Anwendung (TPF 2009 3 E. 3.1.2; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 N. 15 i.V.m. Art. 6 N. 4).

5.3 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gewerbsmässiges Handeln wird gemäss Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB qualifiziert bestraft. Wegen Gehilfenschaft ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 39). Auf der subjektiven Seite ist der Vorsatz, die Haupttat zu fördern, erforderlich. Es genügt, dass der Gehilfe über die Haupttat in groben Zügen orientiert ist; deren Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N. 10). Geht es um arglistig erschlichene Leistungen des Gemeinwesens oder arglistig vorenthaltene Abgaben, stellt sich die Frage nach der Anwendung des spezialgesetzlichen Tatbestands des Leistungs- und Abgabebetrugs gemäss Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR (vgl. E. 5.6.1).

5.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat in ihren Tatbestandsmerkmalen und in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Haupttäter in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist (vgl. E. 2). Mit Rückweisungsverfügung vom 26. April 2010 wurde die Anklagebehörde darauf hingewiesen, dass aus der Anklageschrift ersichtlich sein müsse, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist, daher einerseits die Tat individualisiert sein muss, d.h. die tatsächlichen Ver­umständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung, Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben werden müssen, und andererseits die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben sind. Weiter wurde daran erinnert, dass die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten ist, d.h. anzugeben ist, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen, wobei zu den gesetzlichen Merkmalen des Straftatbestandes – neben den Tatbestandsmerkmalen – auch die Umschreibung der Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) gehört. Dies bedingt die Umschreibung der Haupttat (Handlung, Handlungsort, Handlungszeit) bezogen auf den bestimmten Haupttäter (wer hat was, wann, wo gemacht) und – im Hinblick auf im Ausland begangene Taten – deren Strafbarkeit im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens.

5.4.1 Als Haupttäter eines Betrugs werden in der Anklageschrift E., +R., M., D. und G. genannt (Ank Ziffer 2 S. 23). Diese hätten als Geschäftsführer bzw. Eigentümer der Firmen B. S.A. und C. S.A. dem griechischen Wirtschaftministerium die vom Angeklagten erstellten, überhöhten Rechnungen eingereicht, wodurch sie die Vertreter des griechischen Staates über den effektiven Wert der erworbenen Maschinen getäuscht und in einen Irrtum versetzt hätten, was zur Leistung von Subventionen in unberechtigter Höhe an die Firmen B. S.A. und C. S.A. geführt habe (Ank Ziffer 2 S. 25).

5.4.2 Die Haupttat ist nicht anklagegenügend umschrieben: Ob alle fünf vorgenannten Personen als Haupttäter die Rechnungen gemeinsam an das griechische Wirtschaftsministerium eingereicht oder dies veranlasst haben, bzw. welche Handlung jede einzelne dieser Personen vorgenommen haben soll, und ob alle als Haupttäter genannten Personen die Absicht hatten, ungerechtfertigte staatliche Subventionen für die Firmen B. S.A. und C. S.A. zu erhalten, bzw. inwiefern jede einzelne Person über diesen Vorgang Kenntnis gehabt haben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund hätte ein Freispruch zu erfolgen.

5.5 Gemäss Anklage wurden von den griechischen Firmen B. S.A. und C. S.A. bzw. deren Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Kauf von Maschinen und Anlagen in betrügerischer Absicht Subventionsleistungen bei einer griechischen Behörde beantragt und alsdann auf Konti dieser Firmen ausbezahlt. Grundsätzlich wäre zunächst zu prüfen, ob die im Ausland begangene Haupttat am Begehungs­ort (Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB bzw. Art. 7 aStGB) als Verbrechen oder Vergehen bestraft wird und nicht verjährt ist. Für die Strafbarkeit am Begehungsort hat, als Sachverhaltselement, die Anklagebehörde Beweis zu führen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB N. 11). Ob im griechischem Recht eine zum Betrug gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB oder Leistungsbetrug gemäss Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR spiegelbildliche Bestimmung besteht, kann offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

5.6 Zunächst ist festzustellen, dass die angeklagten Betrugshandlungen verjährt sind:

5.6.1 In der Schweiz wird ein Betrug zum Nachteil des Bundes, bzw. wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR mit Gefängnis, d.h. Freiheitsstrafe bis drei Jahre (Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
aStGB), oder Busse bestraft. Es handelt sich demnach um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB bzw. Art. 9 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.
aStGB). Der Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR geht als Spezialgesetzgebung dem gemeinrechtlichen, als Verbrechen ausgestalteten (Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB bzw. Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
aStGB) Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vor, sofern es um das Erschleichen einer Leistung des Bundes geht und sich die strafbare Handlung im Leistungsbetrug erschöpft. Wer vom Bund eine Subvention betrügerisch erhältlich macht, wird gemäss Art. 37
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 37 Vergehen - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen gelten die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197437.
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR bestraft. Angeklagt ist vorliegend ein Betrug zum Nachteil des Staates Griechenland (vgl. Ank Ziffer 2). Dieser ist gleich zu behandeln wie ein Subventionsbetrug zu Lasten der Eidgenossenschaft, mithin gemäss Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR zu beurteilen (BGE 112 Ib 55 E. cc). Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Art. 39 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 39 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197438 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
1    Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197438 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
2    Organisationen und kantonale Stellen, die Finanzhilfe- und Abgeltungserlasse des Bundes vollziehen, müssen die zuständige Behörde des Bundes sofort benachrichtigen, wenn sie von Widerhandlungen nach Artikel 37 oder 38 Kenntnis erhalten.
SuG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Verwaltungsstrafrechtsgesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR). In Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR besteht eine Spezialregelung in Bezug auf die Verjährung: diese ruht bei Vergehen oder Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Die Frage der Verjährung ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 116 IV 80 E. 2a S. 81 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 N. 13).

5.6.2 Die BA behauptet zwar eine Auszahlung von Subventionen durch den griechischen Staat an die Firmen B. S.A. und C. S.A. sowie ein damit in Zusammenhang stehendes Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei in Griechenland, aber weder ein Verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR noch eine Strafverbüssung der Haupttäter (vgl. Ank S. 6, 25 f.). Die Voraussetzungen für ein allfälliges Ruhen der Verjährung sind mithin nicht erwiesen. Die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen fanden – soweit dazu zeitliche Angaben gemacht werden (Ank Ziff. 2 S. 23, ferner S. 6 und FN 12, 14) – bis Juli 2000 und damit allesamt vor dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen am 1. Oktober 2002 statt. Es kann offen bleiben, ob das alte oder das neue Recht als milderes Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Allein schon nach dem heute geltenden Verjährungsrecht ist ein allfälliger Subventionsbetrug verjährt. Aufgrund der Strafdrohung für Leistungsbetrug beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt bzw. mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt, bzw. mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Auf Grund der zeitlichen Angaben in der Anklageschrift ist festzustellen, dass die Verjährung nach schweizerischem Recht spätestens Ende Juli 2007 eintrat. Die Prüfung der Strafbarkeit der Haupttat nach griechischem Recht erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage. Infolge Verjährung hat somit in diesem Anklagepunkt gemäss Praxis der Strafkammer ein Freispruch zu erfolgen (nicht veröffentlichte E. 1.5.7 von TPF 2009 151). Selbst wenn von einem (nicht verjährten) gemeinrechtlichen statt von einem Leistungsbetrug auszugehen wäre, änderte sich an diesem Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.7 Erblickte man in der Anklageschrift eine rechtsgenügende Umschreibung der Haupttat (vgl. E. 5.4), so könnte die Erfüllung des Betrugstatbestands bei keiner der als Haupttäter bezeichneten Personen als nachgewiesen erachtet werden.

5.7.1 D. bestritt eine Betrugsabsicht (vorne E. 4.2.3), und Aussagen der allfälligen weiteren Haupttäter finden sich nicht in den Akten. Zwar wurde laut BA in Griechenland Anklage gegen J., F., L., E., M. und D. in Bezug auf die Firma B. S.A. wegen Betrugs und Geldwäscherei erhoben (Ank S. 6), und der in der Hauptverhandlung diesbezüglich gestellte Beweisantrag wurde insoweit gutgeheissen, als die von der BA eingereichten Dokumente zu den Akten genommen worden sind (cl. 127 pag. 127.910.7, 127.910.16 f., 127.510.75-166, 127.910.9). Auch diese vermögen jedoch keinen Nachweis der Haupttat zu erbringen, denn eine Anklageschrift gibt lediglich den Vorwurf der Anklagebehörde wieder.

5.7.2 Sodann ist das im schweizerischen Recht sowohl beim Leistungsbetrug gemäss Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR als auch beim gemeinrechtlichen Betrug gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vorausgesetzte objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist vorliegend nicht erfüllt.

Ob eine Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als
besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus (zum Ganzen mit weiteren Hinweisen: BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Gemäss Anklage geht es um das Erschleichen ungerechtfertigter Subventionszahlungen in der Höhe von GRD 1'682'070'533 bzw. von ca. 4,9 Mio. Euro (gemäss dem vom Rat der Europäischen Union am 31. Dezember 1998 festgelegten Umrechnungskurs von 340,750 Griechische Drachmen zu 1 Euro; siehe z.B. http://jumk.de/calc/waehrung.shtml). Die zuständige griechische Behörde soll gestützt auf eingereichte Pro-forma-Rechnungen und Rechnungen im Gegenwert von insgesamt GRD 7'751'146'557 (mithin über 22 Mio. Euro) zweier auf der Isle of Man ansässigen, von der Schweiz aus verwalteten Verkäuferfirmen den griechischen Käuferfirmen B. S.A. und C. S.A. Subventionen in der Höhe von mehreren Millionen Euro ausbezahlt haben. Das (blosse) Einreichen von Pro-forma-Rechnungen und anderen Rechnungen kann hinsichtlich der darin genannten Kaufpreise in Bezug auf die Auszahlung von Subventionen der genannten Grössenordnung – zumal gemäss Aussage von D. in Einzelfällen 40% des von der Behörde genehmigten Investitionsbetrags als Subvention ausbezahlt wurden (cl. 2 pag. 12.01.29) – das Tatbestandselement der Arglist wohl schwerlich erfüllen. Eine inhaltliche Prüfung der Subventionsanträge hätte bereits durch Klärung der internationalen Geschäftsabläufe, insbesondere durch Eruieren der Herstellerfirma bzw. der tatsächlichen Lieferantin mittels entsprechender Nachfragen, erfolgen können. Nach den Umständen gebotene, umfassende Kontrollen und/oder Bewertungen der Investitionsgüter wurden offenbar nicht vorgenommen; diesbezügliche Abklärungen der griechischen Subventionsbehörde werden in der Anklageschrift jedenfalls nicht behauptet. Wohl sagte D. aus, dass die Beamten des Wirtschaftsministeriums in die Räumlichkeiten seiner Fabriken gekommen seien und jede Maschine einzeln vor Ort geprüft hätten (cl. 2 pag. 12.01.13). Dabei ging es offenbar um (nachträgliche) Kontrollen, ob die Lieferung und Installation der Maschinen, für welche Subventionen gesprochen worden waren, tatsächlich erfolgten. Auch die gemäss Aussage des Zeugen FF., ab 1995 CFO der C. S.A. und seit 2000 CFO der P.-Group, bei diesen Firmen erfolgten behördlichen Kontrollen der Investitionsprogramme betreffen offenbar nachträgliche Überprüfungen (cl. 2 pag. 12.2.4 f.). Das blosse Einreichen der in der Anklageschrift genannten Rechnungen und Pro-forma-Rechnungen bei der
zuständigen griechischen Subventionsbehörde stellt nach dem Gesagten keine arglistige Täuschung dar, womit kein Betrug gegeben ist. Da keine strafbare Haupttat vorliegt, ist der Angeklagte von der Gehilfenschaft hierzu freizusprechen.

5.8 Im Weiteren fällt eine Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf Subventionsanträge der B. S.A. und C. S.A. mittels Pro-forma-Rechnungen und Rechnungen, soweit diese nicht von ihm erstellt bzw. unterschrieben wurden (vorne E. 4.4.1), schon mangels unterstützender Handlung des Angeklagten nicht in Betracht.

5.9 Schliesslich ist festzustellen, dass es am erforderlichen Vorsatz fehlt. Die Aussage des Angeklagten, wonach er erst anlässlich der Sitzung vom 5. April 2002 mit J. bei der Firma I. AG erfahren habe, dass die Käuferfirmen beabsichtigt hätten, die Rechnungen im Rahmen von Subventionsanträgen beim griechischen Staat einzureichen, ist glaubhaft. Untermauert wird dies durch die Aussagen von J., D. und der Mitarbeiter der I. AG (vgl. vorne E. 4.2.2-4.2.7). Nichts deutet darauf hin, dass den Mitarbeitern der I. AG vor dem 5. April 2002 bekannt war, dass die Verantwortlichen der Firmen B. S.A. und C. S.A. diese Rechnungen im Zusammenhang mit Subventionsanträgen verwenden würden und auch verwendet haben. Die griechischen Endkäuferinnen B. S.A. und C. S.A. waren auch nicht Kundinnen der Firma I. AG; Kunde der I. AG war J., der Inhaber der Verkäuferfirmen. J. gab an, nichts von einem Subventionsbetrug gewusst zu haben (E. 4.2.2). Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist nicht zu prüfen; Tatsache ist, dass J. den Angeklagten nicht belastet. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb J. den Angeklagten in Subventionsverfahren hätte einweihen sollen. Auch D. belastet den Angeklagten nicht. Er will mit diesem gar keinen Kontakt gehabt haben und stellt einen Subventionsbetrug gänzlich in Abrede (E. 4.2.3). Auch hier gibt es keinen Grund, weshalb er bzw. die Firmen B. S.A. und C. S.A. den Angeklagten über die Verwendung der Rechnungen oder über die Subventionsanträge hätten informieren sollen. Gegen einen Vorsatz sprechen sodann die nach der Sitzung vom 5. April 2002 durch den Angeklagten und weitere Verantwortliche der I AG getätigten Massnahmen, die letztlich zur Verdachtsmeldung vom 29. Juli 2002 an die Meldestelle für Geldwäscherei führten (vgl. Prozessgeschichte Buchstabe A.). Ob diese Meldung mit der nötigen Eile erfolgte, kann hier offen bleiben, denn die angeklagten Betrugshandlungen betreffen ohnehin eine frühere Zeitspanne; daraus allein könnte nicht auf ein früheres Wissen des Angeklagten geschlossen werden. Auch das Memo vom 9. April 2002 betreffend die Sitzung vom 5. April 2002 mit J. bei der I. AG (cl. 53 pag. 3.2.3) weist darauf hin, dass J. (erst) an dieser Sitzung die Hintergründe der Überfakturierung im Zusammenhang mit den EU-Finanzierungen erklärt hat. Es ist daher mit der Bemerkung des
Untersuchungsrichters im Schlussbericht vom “Februar/April/Juni 2009“ einig zu gehen, wonach der Angeklagte erst anlässlich der Sitzung vom 5. April 2002 Kenntnis über (allfällige) erhöhte Subventionsbezüge erhielt (cl. 7 pag. 24.00.99). Aus dem Gesagten lässt sich auch kein Eventualvorsatz ableiten. Vielmehr ist erstellt, dass der Angeklagte davon ausging, die Kaufvertragsabwicklungen durch die I. AG zur Steueroptimierung und (verdeckten) Gewinnausschüttung vorzunehmen. Dem erwähnten Memo vom 9. April 2002 ist überdies zu entnehmen, wie fremd dem Angeklagten bzw. seiner Assistentin die Fragen rund um die EU-Subventionen waren.

5.10 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte im Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betrug (Ank Ziffer 2) vollumfänglich freizusprechen.

6. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ank Ziffer 3)

6.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Lasten der Firmen B. S.A. und C. S.A., begangen in der Zeit vom 22. August 1996 bis 22. Dezember 2000, vor. Insbesondere habe er im Auftrag von J. und für dessen Kundinnen B. S.A. und C. S.A. (bzw. deren Geschäftsführer und Eigentümer) überhöhte Rechnungen an die Käuferfirmen gestellt, welche diese als Aufwand erfasst und an die N. Ltd. und O. Ltd. bezahlt hätten. Damit hätten die Käuferfirmen einen Schaden von insgesamt GRD 3'857'406'157 (B. S.A.) bzw. GRD 60'752'295 (C. S.A.) erlitten (Ank Ziffer 3). Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. vorne E. 4.2.1).

6.2 Hinsichtlich der Strafbarkeit des Teilnehmers in der Schweiz für eine im Ausland begangene Tat wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vorne E. 5.2).

6.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wird er qualifiziert bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Wegen Gehilfenschaft ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Forster, a.a.O., vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 39). Auf der subjektiven Seite ist der Vorsatz, die Haupttat zu fördern, erforderlich. Es genügt, dass der Gehilfe über die Haupttat in groben Zügen orientiert ist; deren Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB N. 10).

6.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat in ihren Tatbestandsmerkmalen und in Bezug auf den jeweiligen spezifischen Haupttäter in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben ist. Die Anklageschrift spricht sich nur rudimentär zur Haupttat aus. Aus der Umschreibung, dass „Gelder durch die zuständigen Geschäftsverantwortlichen […] als Aufwand erfasst und durch die Bezahlung anschliessend […] ausgeschleust und auf Konti der Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. in die Schweiz abdisponiert wurden“ (Ank Ziffer 3 S. 27 [Hervorhebungen durch die Urteilsredaktion]) geht nicht hervor, wer genau und unter Verletzung welcher Pflichten bewirkt oder zugelassen haben soll, dass die Firmen B. S.A. und C. S.A. am Vermögen geschädigt wurden. Zwar werden an anderer Stelle E., +R., D., M. und G. als „Geschäftsführer und Eigentümer“ der griechischen Firmen bezeichnet (Ank Ziffer 3 S. 26 f.); unklar bleibt indessen, ob alle diese Personen oder einzelne von ihnen mit der Aufwanderfassung und der Rechnungsbezahlung betraut oder daran irgendwie beteiligt waren und gegebenenfalls wie, sowie welchen Pflichten sie unterstellt waren und welche dieser Pflichten sie inwiefern verletzt haben sollen. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Anklageschrift kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 2.1). Nachdem der Anklagebehörde durch Rückweisung der Anklageschrift vom 31. März 2010 Gelegenheit zu deren Verbesserung gegeben wurde, hätte schon in Folge der nicht hinreichend behobenen Mängel der Anklageschrift ein Freispruch zu erfolgen (E. 2.2).

6.5 Gemäss Anklageschrift ist die Haupttat im Ausland verübt worden. Bei der Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB handelt es sich – im Gegensatz zum Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB – nicht um ein Tatbestandselement, sondern um ein Qualifizierungselement. Dieses schützt nicht ein zusätzliches Rechtsgut, sondern wirkt sich lediglich auf das Strafmass aus, analog zu einem schweren Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit keinen Tatort begründen, so wie das beim kupierten Erfolgsdelikt der Fall ist. Demnach ist der Schweizer Teilnehmer in der Schweiz nur strafbar, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, er sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt (Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB; Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB).

Vorab ist zu prüfen, ob die Haupttat am Begehungsort (Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB bzw. Art. 7 aStGB) als Verbrechen oder Vergehen bestraft wird und nicht verjährt ist. Gemäss Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches (in der im Zeitraum der angeklagten Tat geltenden Fassung) wird mit Gefängnis bestraft, wer wissentlich dem Vermögen eines anderen, welches er aufgrund eines Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts (vollständig, teilweise oder für eine bestimmte Handlung) zu pflegen oder zu verwalten hat, Schaden zufügt (cl. 7 pag. 19.00.14). Die Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 53 des griechischen Strafgesetzbuches (in der seit 1952 geltenden Fassung) 10 Tage bis 5 Jahre (cl. 7 pag. 19.00.17). Seit 2004 droht Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis, bei qualifizierter Tatbegehung – d.h. bei Verursachung eines Schadens von mehr als 15'000 Euro – eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren an (cl. 7 pag. 10.00.17; cl. 127 pag. 127.510.41 f.). In Bezug auf das griechische Recht ist das zur Tatzeit geltende Recht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB. Gehilfenschaft ist gemäss Art. 46 und 47 des griechischen Strafgesetzbuches strafbar (cl. 126 pag. AV16-01-66 f.; cl. 127 pag. 127.510.34 f.). Mit Gefängnis geahndete Taten verjähren 5 Jahre, schwerer geahndete Taten (Zuchthausstrafen) 15 Jahre nach ihrer Ausführung; wo die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (Art. 18 i.V.m. Art. 111 und 112 des griechischen Strafgesetzbuches; cl. 127 pag. 127.510.33, 127.510.36). Nachdem in Griechenland mit Bezug auf den Tatbestand der „Untreue“ gemäss Art. 390 des griechischen Strafgesetzbuches offenbar keine Anklage erhoben wurde (E. 5.7.1), fällt eine Aufschiebung der Verjährungsfrist gemäss Art. 113 des griechischen Strafgesetzbuches (cl. 127 pag. 127.510.37) nicht in Betracht. Eine vor dem 4. November 2005 begangene ungetreue Geschäftsbesorgung ist demnach verjährt. Die Folge ist ein Freispruch (vgl. vorne E. 5.6.2).

6.6 Auch die Anwendung des schweizerischen Rechts ergäbe einen Freispruch. Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB stellt lediglich pflichtverletzende Handlungen unter Strafe. Dadurch soll der Kreis der vermögensschädigenden Verhaltensweisen eingegrenzt werden. Ein strafrechtlich relevanter Pflichtverstoss im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB setzt die Verletzung einer regelmässig ausserstrafrechtlichen Pflicht, in der Regel also einer zivilrechtlichen Pflicht, voraus (Andreas Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, in: ZStrR 114 [1996] S. 210 f.). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 5.3.2). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers richtet sich nach dem jeweiligen Grundverhältnis. Die Pflichten und Obliegenheiten der Verantwortlichen griechischer Gesellschaften richten sich nach griechischem Recht und nach deren Statuten. Diese – und dementsprechend auch deren allfällige Verletzung – sind vorliegend nicht erstellt. Nachdem das Tatbestandselement der Pflichtverletzung des Haupttäters nicht erfüllt ist, ist infolge der Akzessorietät ein Schuldspruch gegen den Gehilfen ausgeschlossen.

6.7 Im Übrigen fällt eine Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf allfällige Unterstützungshandlungen mittels Pro-forma-Rechnungen und Rechnungen, die nicht von ihm erstellt bzw. unterschrieben wurden (vorne E. 4.4.1), nicht in Betracht.

6.8 Der Angeklagte ist demzufolge vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ank Ziffer 3) vollumfänglich freizusprechen.

7. Qualifizierte Geldwäscherei (Ank Ziffer 4)

7.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Angeklagten Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 30. Juli 1996 bis Januar 2001, vor. Insbesondere habe er im Auftrag von J. die durch ungetreue Geschäftsbesorgung aus dem Geschäftsvermögen der Firmen B. S.A. und C. S.A. erlangten Gelder (insgesamt GRD 3'857'406'157 von B. S.A. und GRD 60'752'295 von C. S.A.) auf Konti der Offshore-Gesellschaften N. Ltd. und O. Ltd. in der Schweiz gutschreiben und auf andere Konti bzw. an andere Empfänger im In- und Ausland weitertransferieren lassen (Ank Ziffer 4). Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. E. 4.2.1).

7.2 Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

7.3 Da eine (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung nicht erstellt ist (vorne E. 6), fehlt es an der Vortat bzw. einem Verbrechen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB. Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.

III.

8. Einziehung

8.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 aStGB; Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

8.2 In Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte auf Konti bei der Bank H. AG, namentlich Konto Nr. 3, lautend auf D., Konto Nr. 4, lautend auf E., Konto Nr. 5, lautend auf F., Konto Nr. 6, lautend auf G. und Konto Nr. 7, lautend auf E. (cl. 4 pag. 16.06.28 f.; cl. 7 pag. 24.00.12), ist keine strafbare Herkunft erstellt. Eine Einziehung fällt daher nicht in Betracht. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit zu Handen der Berechtigten freizugeben.

8.3 Damit sind die Anträge der B. S.A. und der C. S.A. in Bezug auf die vorgenannten beschlagnahmten Vermögenswerte obsolet, zumal diese kein besseres Recht an jenen Vermögenswerten geltend machen, sondern ihre Anträge bloss eventualiter für den Fall einer Einziehung stellen (cl. 127 pag. 127.601.2, 127.602.2).

9. Kosten

Der Angeklagte wird in allen Anklagepunkten freigesprochen. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten für eine allfällige Kostenauferlegung gemäss Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP. Die Verfahrenskosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

10. Entschädigung

10.1 Das Gericht hat über die Entschädigung an den Freigesprochenen nach den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP zu entscheiden (Art. 176
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP). Diesem ist i.d.R. auf Begehren eine Entschädigung für seinen Aufwand für die Verteidigung, die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile, wie immaterielle Unbill, auszurichten (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP; TPF 2008 121 E. 3.1, TPF 2008 165 E. 4.1).

10.1.1 Der Antrag auf Entschädigung, darunter auch auf Genugtuung für erlittene Unbill, wurde anlässlich der Hauptverhandlung gestellt (cl. 127 pag. 127.910.20). In der vom erbetenen Verteidiger eingereichten Kostennote sind ein pauschales Honorar von Fr. 207'636.65 (inkl. MWST) und Spesen von Fr. 3'170.– aufgeführt, somit ein Gesamtbetrag von Fr. 210'806.65. Darin eingeschlossen ist auch der gesamte Aufwand des früheren Verteidigers. Allerdings sind Zeitaufwand, einzelne Tätigkeiten und Auslagen der Verteidigung nicht spezifiziert (cl. 127 pag. 127.721.2).

10.1.2 Die Entschädigung ist nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts zu bemessen; der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Mangels spezifizierter Kostennote ist das Honorar vorliegend nach Ermessen festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31 [Entschädigungsreglement]). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010 E. 9.2.3). In Berücksichtigung der mehr als siebenjährigen Verfahrensdauer (Verfahrenseröffnung gegen den Angeklagten: 4. August 2003; Mitteilung Eröffnung der Voruntersuchung: 28. August 2003; cl. 1 pag. 1.00.1.3, 1.00.6), der sukzessiv erfolgten Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Tatbestände mit entsprechender Aktenproduktion, wobei der Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung als Vortat der (qualifizierten) Geldwäscherei erst im April 2009 erhoben wurde, der getätigten Einvernahmen und der Hauptverhandlung sowie der sich im ordentlichen Bereich befindenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles erscheint ein Verteidigungsaufwand von 400 Stunden (inkl. Reisezeit) angemessen. Dieser wird mit Fr. 230.– pro Stunde entschädigt. Die Spesen in der Höhe von Fr. 3'170.– liegen im ordentlichen Bereich und sind anzurechnen. Der Angeklagte wurde anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2004 während mehrerer Stunden in Haft genommen (cl. 1 pag. 1.0.11 ff.; cl. 3 pag. 13.3.32, 13.3.87). Für diese Unbill ist ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zuzusprechen. Somit ist dem Freigesprochenen zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von total Fr. 95'370.– ([400 x Fr. 230.–] + Fr. 3'170.– + Fr. 200.–) zuzusprechen. Auf dem Betrag von Fr. 95'170.– ist die Mehrwertsteuer anzurechnen.

10.2 Die Drittbetroffenen obsiegen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung haben.

10.2.1 Hinsichtlich der Bemessungsgrundsätze für die Entschädigung der anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. 10.1.2).

10.2.2 Der Vertreter der Drittbetroffenen macht gemäss Kostennote für das gesamte Verfahren einen nicht näher spezifizierten Aufwand von 462 Stunden (eingeschlossen der Aufwand des früheren Vertreters) bzw. ein pauschales Honorar von Fr. 188'296.02 sowie Auslagen von Fr. 4'724.05 geltend; ausserdem beantragt er die Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwands durch Vertretung griechischer Anwälte in unbezifferter Höhe (cl. 127 pag. 127.723.01 ff.). Mangels spezifizierter Kostennote ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen (vgl. E. 10.1.2). Die Drittbetroffenen sind seit dem 22. Dezember 2003 (D.) bzw. seit dem 15. September 2008 anwaltlich vertreten (cl. 4 pag. 16.6.1 ff., 16.06.37 ff.). An der Hauptverhandlung wurde der Vertreter der Drittbetroffenen durch einen griechischen Anwalt assistiert; eine Vertretung durch zwei Anwälte wurde nicht beantragt (cl. 127 pag. 127.651.4, 127.910.6). Der Aufwand des griechischen Anwalts ist nicht entschädigungsberechtigt, da nur ein Rechtsanwalt zur Vertretung zugelassen wurde. In Berücksichtigung der aufgeführten, grundsätzlich auch hier massgeblichen Umstände (E. 10.1.2) erscheint ein Aufwand von 90 Stunden (inkl. Reisezeit) angemessen. Dieser ist mit Fr. 230.– pro Stunde zu entschädigen. Die Spesen in der Höhe von Fr. 4'724.05 liegen im ordentlichen Bereich und sind anzurechnen. Somit ist den Drittbetroffenen D., E., F. und G. zu Lasten der Eidgenossenschaft gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 25'424.05 ([90 x Fr. 230.–] + Fr. 4'724.05) zuzusprechen. Die Drittbetroffenen als Leistungsempfänger ihres schweizerischen Vertreters haben weder Wohnsitz noch eine Betriebsstätte in der Schweiz. Entsprechend unterliegen Honorar und Auslagen ihres Vertreters nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

10.3 Die Firmen B. S.A. und C. S.A. haben sich je mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 am Verfahren beteiligt (cl. 127 pag. 127.601.1 ff., 127.602.1 ff.). Nachdem von einem Verzicht auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auszugehen ist (vorne E. 8.3), entbehrt der Anspruch der B. S.A. und der C. S.A. auf Zusprechung einer Parteientschädigung einer Grundlage (Art. 175 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP).

11. Berichtigung

11.1 Eine Norm, die es der Strafkammer erlaubt, inhaltliche Korrekturen an einem verkündeten Urteil vorzunehmen, besteht nicht. Die Strafkammer ist wie jedes erkennende Gericht an ihre veröffentlichten Entscheide gebunden, und zwar selbst dann, wenn der Entscheid unrichtig ist. Von inhaltlichen Mängeln sind jedoch offensichtliche und versteckte Fehler zu unterscheiden: Offensichtliche Fehler ergeben sich ohne weiteres direkt aus dem Dispositiv selbst, indem dieses in sich widersprüchlich ist (z.B. Rechen- oder Schreibfehler); versteckte Mängel liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zusammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug genommen wird, nachvollziehbar ist. Die Berichtigung solcher Fehler ist nach ständiger Praxis der Strafkammer zulässig und von dieser selbst vorzunehmen, da hierdurch dem Entscheid lediglich die Formulierung gegeben wird, die gedacht und beabsichtigt war. Damit wird gerade kein Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, da diesem nichts beigefügt wird, was nicht bereits Inhalt der richterlichen Entscheidfindung gewesen ist (zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2004.3-7 vom 11. März 2005 E. 1-3 und SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010 E. 11).

11.2 Bei Vertretung von in der Schweiz wohnhaften Mandanten ist die Mehrwertsteuer anzurechnen. Diese schlägt bei der Verteidigung mit Fr. 7'232.90 zu Buche. Diesen Willen des Gerichts gibt das in der Hauptverhandlung am 4. November 2010 eröffnete Urteil in Ziffer 4 des Dispositivs nicht wieder (cl. 127 pag. 127.910.11 f.). Es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Versehen, welches gemäss Entscheid des Gerichts vom 6. Juli 2011 (cl. 127 pag. 127.910.31 f.) wie folgt zu berichtigen ist:

„4. A. wird zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 102'602.90.– zugesprochen.“

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte (Konti bei der Bank H. AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu Handen der Berechtigten freigegeben:

- Konto Nr. 3, lautend auf D.

- Konto Nr. 4, lautend auf E.

- Konto Nr. 5, lautend auf F.

- Konto Nr. 6, lautend auf G.

- Konto Nr. 7, lautend auf E.

3. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

4. A. wird zu Lasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 102'602.90.– zugesprochen.

5. Den Drittbetroffenen D., E., F. und G. wird zu Lasten der Eidgenossenschaft gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 25'424.05 zugesprochen.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

i.V. Giuseppe Muschietti

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Adriel Caro (Verteidiger von A.)

Eine auszugsweise Ausfertigung (E. 8-11 und Dispositiv) wird mitgeteilt an:

- Rechtsanwalt Eric Buis (Vertreter der B. S.A. und der C. S.A.)

- Rechtsanwalt Peter Burckhardt (Vertreter von D., E., F., G.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bank H. AG (auszugsweise – Ziff. 2 des Dispositivs)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 18. August 2011
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2010.8
Datum : 04. November 2010
Publiziert : 13. September 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2011 112
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei.


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 18  122  126  169  170  173  175  176
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
GwG: 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
OR: 662a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
957 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
958
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
SGG: 26  27
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
6 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
8 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
36 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
98 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
137bis  146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
172ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
251bis  257 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 257 - Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
305ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
337  389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
SuG: 37 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 37 Vergehen - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen gelten die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197437.
39
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 39 Strafverfolgung - 1 Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197438 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
1    Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197438 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
2    Organisationen und kantonale Stellen, die Finanzhilfe- und Abgeltungserlasse des Bundes vollziehen, müssen die zuständige Behörde des Bundes sofort benachrichtigen, wenn sie von Widerhandlungen nach Artikel 37 oder 38 Kenntnis erhalten.
VStrR: 2 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
9 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.
11 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
BGE Register
104-IV-77 • 112-IB-55 • 116-IV-80 • 119-IV-28 • 120-IV-348 • 122-IV-197 • 122-IV-246 • 122-IV-25 • 125-IV-124 • 126-I-19 • 126-IV-165 • 128-IV-18 • 129-IV-188 • 129-IV-53 • 131-IV-125 • 132-IV-12 • 132-IV-20 • 133-IV-256 • 133-IV-93 • 134-IV-82 • 135-IV-76 • 80-IV-22 • 81-IV-34
Weitere Urteile ab 2000
6B_1019/2009 • 6B_294/2008 • 6B_421/2008 • 6B_699/2010 • 6B_8/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abrechnung • abstimmungsbotschaft • adressat • akte • analyse • angabe • anklage • anklagegrundsatz • anklageschrift • anmerkung • anschreibung • antrag zu vertragsabschluss • arbeitnehmer • arbeitszeit • auflage • auftrag • ausdehnung des verfahrens • ausführung • ausgabe • ausgabe • auskunftsperson • ausländisches recht • ausschaffung • baute und anlage • bedingter strafvollzug • beendigung • begehungsort • begründung des entscheids • bellinzona • belohnung • benutzung • berechnung • bereicherung • bereicherungsabsicht • bericht • bescheinigung • beschuldigter • bestandteil • beteiligung oder zusammenarbeit • betriebskosten • betriebsleitung • betrug • beurteilung • beweisantrag • bezogener • bruchteil • buch • buchstabe • bundesgericht • bundesgesetz zur bekämpfung der geldwäscherei im finanzsektor • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesstrafgericht • busse • charakter • dauer • editionspflicht • eidgenossenschaft • eingrenzung • einstandspreis • einziehung • elektrische anlage • entscheid • erfinder • erfolgsdelikt • erfolgsrechnung • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • erschleichen einer leistung • ertrag • eröffnung des entscheids • eventualvorsatz • examinator • fabrik • falschbeurkundung • falsche angabe • familie • finanzhilfe • form und inhalt • frage • freiheitsstrafe • freispruch • gefahr • gegenstand • gehilfenschaft • geld • geldstrafe • generalunternehmer • genugtuung • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsverhandlung • griechenland • griechisch • gründung der gesellschaft • gründung • handlungsort • honorar • ingenieur • inkrafttreten • internationales privatrecht • irrtum • kantonale behörde • kauf • kaufmännische buchführung • kaufpreis • kausalzusammenhang • kenntnis • know-how • kommunikation • konkursdividende • kontingent • konzern • koordination • kosten • kreis • kriminalpolitik • kundschaft • lausanne • leistungsbetrug • leiter • lex mitior • lieferung • lohn • machenschaft • maler • mangelnde sorgfalt bei finanzgeschäften • marktforschung • mass • mehrwert • mehrwertsteuer • mindeststrafe • mitwirkungspflicht • monat • mutter • nebenstrafrecht • norm • oblat • obliegenheit • offensichtliches versehen • opfer • opfermitverantwortung • parlamentssitzung • persönliche verhältnisse • produktion • präsident • qualifizierte schriftlichkeit • realisierung • rechtsanwalt • rechtslage • rechtsmittelbelehrung • rechtsverletzung • revision • richterliche behörde • richtlinie • rohrleitung • rückerstattung • sachmangel • sachverhalt • sanktion • schaden • schreibfehler • schriftstück • schwager • schweizerisches recht • sorgfalt • staatsanwalt • stelle • steuerbelastung • straf- und massnahmenvollzug • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafkammer des bundesstrafgerichts • strafprozess • strafuntersuchung • strafverfolgung • subvention • tag • technisches gerät • teilbedingte strafe • tod • todesstrafe • treue • umrechnungskurs • ungetreue geschäftsbesorgung • unrichtige auskunft • unternehmung • unterschrift • untersuchungshaft • untersuchungsrichter • urheber • usa • vater • verdacht • verdeckte gewinnausschüttung • verfahrenskosten • verhalten • verhandlung • verpackung • vertragspartei • vertragsverhandlung • verurteilung • verwaltungsrat • verwaltungsverordnung • von amtes wegen • voraussetzung • vorfrage • vorsatz • vorspiegelung • vortat • vorteil • wahrheit • weiler • weisung • wert • wille • wirklicher wille • wirkung • wissen • zahl • zahlung • zeuge • zuchthausstrafe • zwischengesellschaft
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 121 • TPF 2008 165 • TPF 2009 151 • TPF 2009 25 • TPF 2009 3
Entscheide BstGer
SK.2009.15 • SK.2010.8 • SK.2004.3
BBl
1999/1979
ZStrR
1999 117 S.164