Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2010.15
Entscheid vom 4. November 2010 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
Kanton Nidwalden, Verhöramt Nidwalden, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1


Sachverhalt:
A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und versteigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wurden dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zusammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kantonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C., wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK-Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nidwalden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfahrensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24).
B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellungnahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB, DI 10 2 AB, DI 10 36 AB).
C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zuständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom 13. September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am 14. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345



1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Strafprozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessordnung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340

2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwerdeführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Generalprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshandlungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt
überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist jedoch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführungen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pakete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen.
2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1

In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.
2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen angehoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstandsbegründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).
2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass. Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht.
2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Nidwalden
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.