Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 501/2023

Urteil vom 4. Oktober 2023

I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2023 (SB210630-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 30. Januar 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und verhängte ein lebenslängliches Verbot zur Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Schliesslich verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von Fr. 6'721.-- an den Kanton Zürich und zu einer Genugtuung von Fr. 35'000.-- nebst Zins an das Opfer.

B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung freizusprechen und wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, deren Vollzug zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben sei. Der Schadenersatzanspruch sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Genugtuung auf maximal Fr. 7'000.-- herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 ersuchte auch B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt vor, er sei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er beruft sich auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Dabei verkennt er, dass diese Bestimmung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist bei der verurteilten Person stets der Fall (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

2.
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung.

3.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil seiner 6 Jahre jüngeren Cousine und heutigen Beschwerdegegnerin 2 vor. Der Beschwerdeführer war zu Beginn der vorgeworfenen Taten knapp 15-jährig und bei deren Ende 20-jährig.

3.2. Der Beschwerdeführer gestand sexuelle Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2. Sie habe ihn auf sein Verlangen mehrmals oral befriedigt, wobei er in ihren Mund ejakuliert, ihre Brüste berührt und um ihr Alter gewusst habe. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 2 sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben.

3.3.

3.3.1. Gemäss Vorinstanz hat sich die Erstinstanz ausführlich, differenziert und sorgfältig mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinandergesetzt. Neben den Wortprotokollen habe sie die Videos der beiden Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 "einlässlich und analytisch" gewürdigt. Auf diese Weise sei die Erstinstanz zum Schluss gelangt, dass deren Aussagen umfangreich, detailliert und stimmig seien. Die Beschwerdegegnerin 2 schildere die Ereignisse trotz Zeitablaufs nachvollziehbar und mit zahlreichen Realitätskriterien. Eine solche Qualität wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Erzählte nicht erlebt hätte. Denn eine 16-Jährige sei nicht in der Lage, falsche Aussagen mit derart vielen deutlichen Realitätskriterien während zweier langer Einvernahmen so widerspruchsfrei vorzubringen. Demgegenüber beschränkten sich die Aussagen des Beschwerdeführers abgesehen vom anerkannten Vorwurf auf pauschale Bestreitungen.

3.3.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen und ergänzt sie mit einer eigenen Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2. Dabei betont die Vorinstanz, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 "zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte und diese nicht freiwillig oder gar von sich aus vornahm". Der Beschwerdeführer habe ein Machtgefälle und eine Geheimnissphäre geschaffen und die Beschwerdegegnerin 2 in eine ausweglose emotionale Situation gebracht. Er habe seine damalige kognitive und körperliche Überlegenheit und familiäre Stellung auf perfide Weise ausgenutzt. Gemäss psychiatrischem Gutachten fänden sich beim Beschwerdeführer seit dem Alter von ungefähr 8 Jahren dissoziale Verhaltensmuster mit starker Selbstfokussierung, einer gewissen Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen und einer deutlichen Tendenz, Bedürfnisse unmittelbar befriedigen zu wollen. Auch fänden sich manipulieren, strategisches Lügen und fehlende Verantwortungsübernahme. Insgesamt lasse sich eine dissoziale Einstellung mit psychopathischen Zügen erkennen.
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren vorgebracht, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm im Sinne eines Tauschs sexuelle Handlungen angeboten, wenn er dafür mit ihr Spiele mache. Diese Darstellung verwirft die Vorinstanz als "abstruse Schutzbehauptung". Es sei lebensfremd, dass die damals rund 10-jährige vorpubertäre und sexuell unerfahrene Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ein solches Angebot gemacht haben sollte. Im Gegenteil habe die Beschwerdegegnerin 2 anfänglich gar nicht recht verstanden, was vor sich gegangen sei.

3.3.3. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, der Vorwurf der Vergewaltigung könne nicht stimmen, weil es nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur ein einziges Mal zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dieses Vorbringen verwirft die Vorinstanz. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und aktiv Widerstand geleistet. Deshalb sei es durchaus möglich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gefallen habe und er wieder zum Oralverkehr zurückgekehrt sei. Denkbar sei auch, dass er beim vaginalen Geschlechtsverkehr mehr Hemmungen und grössere Befürchtungen gehabt habe. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin 2 ihn nicht unnötig belastet.

3.3.4. Was die Zahl der sexuellen Handlungen betrifft, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Vorinstanz pauschal. Sie schliesst sich der erstinstanzlichen Einschätzung an, wonach es zu insgesamt 40 Übergriffen kam. Dabei nimmt sie zugunsten des Beschwerdeführers an, dass 30 Vorfälle vor seinem 18. Geburtstag erfolgten und 10 Vorfälle danach.

3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, verfängt nicht.

3.4.1. Im Ergebnis präsentiert der Beschwerdeführer über weite Strecken eine eigene Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und seiner Angaben. Dabei verfehlt er die Begründungsanforderungen und verfällt in eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, dass sich die Vorinstanz einfach auf die Feststellungen der Erstinstanz verlassen habe; dass der Beschwerdegegnerin 2 belastende Aussagen in den Mund gelegt worden seien; dass die "Ausdrucksweise des Beschwerdeführers" für einvernehmliche sexuelle Handlungen spreche; dass der Beschwerdegegnerin 2 ein Widerruf der belastenden Aussagen "aufgrund ihrer Charaktereigenschaften nicht mehr möglich" gewesen sei; dass die unwahren Vorwürfe "in einer phantasievollen Art und Weise den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ausgesagt" worden seien; dass er die Beschwerdegegnerin 2 nicht in eine ausweglose emotionale Situation gebracht habe; oder dass es zu keiner Penetration seines Penises in die Vagina der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei.
Geradezu unerfindlich ist, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer meint, wenn er vorträgt, er habe "keinen psychischen Druck ausgeübt, da sich C.________ in diesem Fall gewehrt hätte. Sie war mit den Bewohnern des Hauses respektive Wohnung jeweils bestens vertraut. Es lag letztlich auch keine Widerstandsunfähigkeit vor".

3.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Erwägungen der Erstinstanz zu seiner Glaubwürdigkeit und zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 beipflichtet und darauf verweist. Eine solche pauschale Verweisung stehe "der Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB unzweideutig entgegen". Dabei verkennt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB die Begründung der Strafzumessung betrifft. Zudem übersieht er, dass im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Erstinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht im Ansatz dar, weshalb die Vorinstanz diese oder eine andere Norm verletzt haben sollte. Auch scheint ihm zu entgehen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personellen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Ausführungen macht, stützt er diese auf einen Sachverhalt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.5. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung rechtens.

4.
Seine Begehren zur Strafzumessung, zu den Zivilforderungen und zur Kostenverteilung begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem die Verurteilungen Bestand haben.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Ihr ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2023

Im Namen der I. Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_501/2023
Date : 04. Oktober 2023
Published : 22. Oktober 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  81  89  95  97  105  106
StGB: 50
StPO: 82
BGE-register
133-I-33 • 137-II-353 • 141-IV-249 • 146-IV-88 • 147-IV-409 • 147-IV-73 • 148-IV-205 • 148-IV-356 • 148-IV-409 • 148-V-366
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6B_501/2023
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Sorted by frequency or alphabet
lower instance • rape • sexual coercion • federal court • judicature without remuneration • illicit sexual practices • statement of affairs • finding of facts by the court • illicit sexual practices with a child • sexual intercourse • term of imprisonment • appeal concerning criminal matters • litigation costs • cantonal proceeding • clerk • convicted person • satisfaction • [noenglish] • sentencing • assessment of punishment
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