Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 464/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. April 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1944 geborene P.________ war als Bürogehilfin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. August 1968 bei einem Autounfall eine Schenkelhalsfraktur links, eine Femurfraktur rechts, eine Patellafraktur rechts und eine Commotio cerebri erlitt. Am 19. Juni 1973 sprach ihr die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zu. Diese Verfügung wurde rechtskräftig.
A.b Am 15. Mai 2002 wurde ein Rückfall gemeldet. Nach erfolgten medizinischen Abklärungen erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2008 die Invalidenrente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von neu 40 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2009 fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. April 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt P.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ein neutrales fachärztliches Gutachten zu veranlassen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu entscheiden.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Revision der unter Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstandenen Renten zutreffend dargelegt. Danach sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 80 Aufgaben der Kantone - Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.
) zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
und Abs. 2 lit. c UVG; BGE 118 V 293 E. 2a S. 295). Die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente ist über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteil U 195/06 vom 18. April 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben sind auch die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457) sowie die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.
3.1 Während die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf die Beurteilungen der SUVA-Kreisärzte, insbesondere auf das Zumutbarkeitsprofil der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. März 2008 abstellten, bestreitet die Beschwerdeführerin diese von den SUVA-Kreisärzten ermittelte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Sie gibt an, die Beurteilungen des Facharztes PD Dr. med. N.________ und des Hausarztes Dr. med. V.________ begründeten Zweifel an der entsprechenden Beurteilung der SUVA-Kreisärzte. Der Sachverhalt sei daher aus medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt.

3.2 Nach dem letzten operativen Eingriff an der linken Hüfte vom 12. Januar 2007 gab SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, bei der Untersuchung vom 18. März 2008 an, aufgrund der beidseitigen Hüftendoprothesen sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, ganztägig auf den Beinen zu sein. Dies werde jedoch durch die Arthrose des rechten Knies eingeschränkt. Aufgrund dieser Arthrose seien Gehstrecken bis zu einer halben Stunde möglich, dann müsste etwa eine halbe Stunde sitzend verbracht werden können. In rein sitzender Tätigkeit wäre die Versicherte alleine wegen der Unfallfolgen mit einem vollen Rendement ganztags einsatzfähig. Alle 50 Minuten müsste eine Pause zum Herumgehen von ca. 10 Minuten eingeschaltet werden können. Kurzzeitiges Anheben von Lasten bis 15 kg sei zumutbar. Herumgehen mit Lasten über 5 kg sei nicht mehr zumutbar. Nicht mehr erlaubt seien Tätigkeiten kniend oder in tiefer Hocke sowie solche, bei welchen sie mit den Beinen ständigen Erschütterungen ausgesetzt sei. Dieses Zumutbarkeitsprofil sei extrapoliert auf ein mittleres Alter und berücksichtige nur die Unfallfolgen.

3.3 PD Dr. med. N.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________, gab in seinem Bericht vom 14. November 2008 hingegen an, das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vom 18. März 2008 sei für die Beschwerdeführerin nicht zutreffend. Das Heben von Lasten bis 15 kg sei nicht möglich und Gehstrecken von 30 Minuten und abwechselnd Sitzen von 30 Minuten seien für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Zur Begründung führt er aus, die unverändert fortbestehenden Schmerzen lateral links würden ein längeres Sitzen unmöglich machen. Aufgrund der mehrfachen Eingriffe an der linken Hüfte bestehe eine deutliche Vernarbung, Atrophie und Verfettung der Muskulatur. Das Hüftgelenk selber sei schmerzfrei, die Abduktorenmuskulatur sei jedoch insuffizient und stark dolent. Das Zumutbarkeitsprofil sei daher zu reevaluieren.
Der Hausarzt Dr. med. V.________, Facharzt für Rheumatologie, verwies im Überweisungsschreiben vom 20. November 2008 auf die Beurteilung von PD Dr. med. N.________ und gab an, die Limitierung der Belastbarkeit sei aus seiner Sicht artikulär-muskulär infolge der mehrfach operierten Hüfte mit der anhaltenden muskulären Insuffizienz.
Am 16. Juli 2009 ergänzte PD Dr. med. N.________ seine Beurteilung, indem er noch einmal insbesondere auf die wegen der Muskelschwäche stark eingeschränkte Belastbarkeit respektive Gehfähigkeit und Schmerzen beim Sitzen hinwies und eine theoretische ganztägige Einsatzfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin alle 50 Minuten eine Pause zum Herumgehen von 10 Minuten haben müsse, für nicht realistisch beurteilte.

3.4 Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung des SUVA-Kreisarzt vom 18. März 2008 kann vorliegend unbestritten nicht ausgegangen werden. PD Dr. med. N.________ erwähnte am 14. November 2008 unverändert fortbestehende Schmerzen lateral links, die längeres Sitzen unmöglich machten. Im Schreiben vom 16. Juli 2009 verwies er zudem auf seinen Bericht vom 14. November 2008 und legte dar, er habe die angegebenen Befunde bereits im damaligen Bericht festgehalten. Damit ist auch die letzte Stellungnahme vom 16. Juli 2009 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; Urteil 9C 468/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3).

3.5 Die Angaben von Dr. med. K.________ und PD Dr. med. N.________ stehen insofern nicht im Widerspruch, als sich bei der Untersuchung von beiden die Beweglichkeit der Hüfte selber als gut und schmerzfrei zeigte. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht einwendet, handelt es sich bei der von PD Dr. med. N.________ festgehaltenen deutlichen Vernarbung, Atrophie und Verfettung der Muskulatur an der linken Hüfte aufgrund mehrfacher operativer Eingriffe um Befunde, welche im Kreisarztbericht nicht erwähnt werden. Die daraus folgende von PD Dr. med. N.________ festgehaltene eingeschränkte Belastbarkeit und die Schmerzen beim Sitzen aufgrund der insuffizienten und stark dolenten Abduktorenmuskulatur, wurde von Dr. med. K.________ ebenfalls nicht thematisiert. Zu diesen neuen Befunden nahm der SUVA-Kreisarzt auch nachträglich keine Stellung mehr. Die Angaben von PD Dr. med. N.________ vermögen daher hinreichende Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. K.________ zu begründen (vgl. E. 2 hievor). Sollten die Angaben von PD Dr. med. N.________ zutreffen, wären die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Arbeitsplätze ungeeignet, da die dort ausgeübten Tätigkeiten praktisch ausschliesslich sitzend ausgeführt werden müssen.
Aus dem Umstand, dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.________ nur Unfallfolgen berücksichtigte, kann nichts anderes gefolgert werden. Unbestritten ist, dass die Totalendoprothese links und die in der Folge notwendig gewordenen Auswechslungen dieser Prothese Unfallfolgen darstellen. Dr. med. K.________ gibt an, sein Zumutbarkeitsprofil beziehe sich auf eine Person mittleren Alters. Hieraus kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, die Differenzen in den Beurteilungen beruhten auf der Nichtberücksichtigung des Faktors Alter durch PD Dr. med. N.________. Ob die insuffiziente und stark dolente Abduktorenmuskulatur oder deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zu Sitzen bei einer Person mittleren Alters anders aussehen würde, lässt sich aufgrund fehlender Anhaltspunkte in den Unterlagen nicht beantworten. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens, in welchem die Differenzen in den Beurteilungen zwischen Dr. med. K.________ und PD Dr. med. N.________ geklärt werden, neu verfüge.

4.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2010 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. Juni 2009 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_464/2010
Date : 04. Oktober 2010
Published : 22. Oktober 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Revision)


Legislation register
ATSG: 44
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
KUVG: 80
UVG: 80  118
UVV: 11
BGE-register
118-V-293 • 121-V-362 • 122-V-157 • 127-V-456 • 132-V-215 • 133-II-249 • 134-V-231 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
8C_277/2009 • 8C_464/2010 • 9C_468/2009 • U_195/06
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