Urteilskopf
127 V 456
65. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 2001 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen F. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Erwägungen ab Seite 456
BGE 127 V 456 S. 456
Aus den Erwägungen:
4. Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist. a) Gemäss Art. 24 Abs. 2
UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1
UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11
UVV; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). Dies gilt für Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Art. 118 Abs. 2
UVG) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit
BGE 127 V 456 S. 457
noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5%) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b). b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3
UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung, welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung in Art. 25 Abs. 1
UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen, indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet würde ( BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1
UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1
UVV hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig ( BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt ( BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen Konstellationen ist ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren. Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1
UVG auszugehen, der für die Auslegung in erster Linie massgebend ist ( BGE 126 II 80 Erw. 6d, BGE 126 III 104 Erw. 2c, BGE 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung
BGE 127 V 456 S. 458
nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch FREI, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung entgegen Art. 24 Abs. 2
UVG ausnahmsweise später als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen (und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2
UVV auf den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 zu unbefriedigenden Resultaten führen kann. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.
127 V 456
65. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 2001 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen F. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 24 Abs. 2
und Art. 25 Abs. 1SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 24 Anspruch
1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] 2. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG: Berechnungsgrundlage für die auf Grund eines Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung.SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 25 Höhe
1. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. 2. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. - Massgebend ist der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag.
- Hat sich der Unfall vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet, ist vom Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am 1. Januar 1984 auszugehen.
Regeste (fr):
- Art. 24 al. 2 et art. 25 al. 1 LAA: Base de calcul de l'indemnité pour atteinte à l'intégrité due à raison d'une rechute ou de séquelles tardives.
- Est déterminant le montant maximum du gain annuel assuré au jour de l'accident.
- Lorsque l'accident est survenu avant l'entrée en vigueur de la LAA (le 1er janvier 1984), il convient de partir du montant maximum du revenu annuel assuré au 1er janvier 1984.
Regesto (it):
- Art. 24 cpv. 2 e art. 25 cpv. 1 LAINF: Calcolo di un'indennità per menomazione dell'integrità accordata in seguito a ricaduta o a esiti tardivi.
- Determinante è l'importo massimo del guadagno assicurato riferito al giorno dell'infortunio.
- Se quest'ultimo è intervenuto prima dell'entrata in vigore della LAINF (1o gennaio 1984), decisivo è l'importo massimo del guadagno assicurato al 1o gennaio 1984.
Erwägungen ab Seite 456
BGE 127 V 456 S. 456
Aus den Erwägungen:
4. Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu Grunde zu legen ist. a) Gemäss Art. 24 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
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| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 25 Höhe |
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| Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
BGE 127 V 456 S. 457
noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5%) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b). b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 25 Höhe |
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| Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
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| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 36 |
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| Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. [1] | ||||||
| Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3. | ||||||
| Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. [2] Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. | ||||||
| Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. [3] | ||||||
| Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 25 Höhe |
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| Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. | ||||||
BGE 127 V 456 S. 458
nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch FREI, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung entgegen Art. 24 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
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| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
Gesetzesregister
UVG 15
UVG 24
UVG 25
UVG 118
UVV 11
UVV 24
UVV 36
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
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| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 25 Höhe |
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| Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 36 |
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| Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. [1] | ||||||
| Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3. | ||||||
| Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. [2] Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. | ||||||
| Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. [3] | ||||||
| Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||