Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 417/2023

Urteil vom 4. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Verlängerung von Untersuchungshaft/Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. August 2023 (51/2023/38).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Pornografie, Betrug und weiterer Delikte. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B.________, C.________ und D.________ mit mehrheitlich minderjährigen Frauen Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken. Danach sollen sie die Frauen über die Webseite E.________ gegen Entgelt zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Freier vermittelt haben. A.________ wurde am 6. Mai 2022 polizeilich festgenommen und am 7. Mai 2022 wieder entlassen. Am 15. November 2022 wurde er erneut festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, als Zwangsmassnahmengericht, vom 16. November 2022 bis am 16. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 28. November 2022 erfolgte seine vorzeitige Haftentlassung. In der Folge wurde A.________ am 14. März 2023 abermals festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2023 bis vorläufig längstens am 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt.

B.
Am 6. Juni 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am 9. Juni 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuch und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Haftverlängerung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 14. September 2023 und wies das Gesuch um Haftentlassung ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 2. August 2023 ab.

C.
Mit Eingabe vom 8. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 2. August 2023 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2023 sei er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diesfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die Vorinstanz festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schliesst im Rahmen ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2023. Dieser wurde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer ersetzt, gilt allerdings als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2).

2.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).

2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe Frauen, die mehrheitlich noch minderjährig gewesen seien, über eine Internetseite an Freier zur Vornahme von sexuellen Handlungen vermittelt, moniert der Beschwerdeführer in Bezug auf mehrere Frauen, sie seien ihm nicht bekannt bzw. es könnten keine Verbindungen zu ihm nachgewiesen werden. Soweit er damit den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Pornografie, Betrug und weiterer Delikte in Frage zu stellen versucht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, zumal fraglich ist, ob die Beschwerde insoweit überhaupt den Begründungsanforderungen (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6) genügt. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, lässt bereits der sich bei den Akten befindende Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten D.________, in welchem u.a. die Vermittlung von acht Frauen an Freier diskutiert wird, aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands die Schlussfolgerung zu, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, der Beschwerdeführer könnte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen
Delikte erfüllt haben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen und auch keine eigentliches Beweisverfahren durchführen musste (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteil 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO. In diesem Zusammenhang macht er zudem an verschiedenen Stellen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend.

3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B 15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B 149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die vorliegende Strafuntersuchung sei umfangreich und stehe im Zusammenhang mit einem mehrere Kantone betreffenden, vom Beschwerdeführer mutmasslich in Mittäterschaft mit B.________, C.________ und D.________ geführten Menschenhändlerring. Zusammengefasst laute der Vorwurf, die vier Beschuldigten hätten mit mehreren, teilweise noch minderjährigen Frauen Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert, ihnen Nacktbilder zu schicken. Schliesslich sollen sie die Frauen über die Webseite E.________ gegen Entgelt zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Freier vermittelt haben. Da die Untersuchungen fortlaufend zur Identifikation weiterer Opfer und Freier führten, könne das Ausmass der kriminellen Handlungen nach derzeitigem Ermittlungsstand noch nicht abgeschätzt werden. Aktuell sei mindestens das mutmassliche weitere Opfer "F.________" noch nicht identifiziert.
In Würdigung der erfolgten Einvernahmen der bereits identifizierten mutmasslichen Opfer führt die Vorinstanz aus, es seien Verbindungen des Beschwerdeführers zu G.________, mit der alle Beschuldigten nacheinander Geschlechtsverkehr vollzogen hätten, H.________, I.________, J.________ und "K.________" erstellt, wobei I.________ eine Vermittlung an Freier bestreite. Weiter zeigten die aktenkundigen Einvernahmen auch Kontakte des Beschwerdeführers zu den Freiern auf. Das Geständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermittlung von J.________ an Freier müsse daher einstweilen als unvollständig qualifiziert werden, da aufgrund diverser widersprüchlicher Aussagen deutliche Anhaltspunkte bestünden, dass er seine Tatbeteiligung herunterzuspielen versuche. Insbesondere die bei den Akten liegenden Konversationen mit D.________ liessen es als naheliegend erscheinen, dass der Beschwerdeführer an der Rekrutierung und Vermittlung weiterer Frauen, namentlich "L.________", "M.________", "N.________", "O.________", "P.________", beteiligt gewesen sein könnte. Weil das genaue Verhältnis des Beschwerdeführers zu den weiteren Opfern somit noch nicht geklärt sei, bestehe insoweit ein objektives Interesse des Beschwerdeführers an
Verdunkelungshandlungen, zumal er bereits früher kolludiert habe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der bereits identifizierten mutmasslichen Opfer Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, deren nochmalige Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geplant sei. Nachdem Verbindungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen mutmasslichen Freiern nachgewiesen seien, bestünde auch insoweit ein Kollusionsrisiko. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass J.________ ihre mutmasslichen Freier auf ihrem Mobiltelefon als "K1" bis "K15" gespeichert habe, teilweise jedoch weitere Daten zu diesen Personen fehlen würden, da sie gelöscht worden seien. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte auf noch nicht identifizierte Freier, deren unverfälschte Aussagen für den Fortgang der Strafuntersuchung auch von Bedeutung seien.

3.3.2. In Bezug auf die bereits erfolgten Kollusionshandlungen verweist die Vorinstanz auf die aktenkundigen Absprachen zwischen I.________, J.________ und der Schwester des Mitbeschuldigten D.________. Die drei Frauen hätten vereinbart, anlässlich der Einvernahmen alles wegzulassen, was den Beschwerdeführer und D.________ belasten könnte und auszusagen, der Beschwerdeführer sei nur der Fahrer gewesen und sei von B.________ erpresst worden. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - habe zudem aktenkundig versucht, J.________ in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Auf dem Mobiltelefon von J.________ sei insoweit folgende Chat-Nachricht des Beschwerdeführers gefunden worden: "du musst sagen dass wir im schwarz weissen auto gefahren sind, keine Marke nennen, und sag dass du die angeschrieben hast per msd hast aber die daten nicht." Weiter enthalte der Chat folgende Aussage des Beschwerdeführers: "deck mich einfach wie vorher". Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr sei gemäss der Vorinstanz sodann auch das kollegiale Verhältnis unter den vier Mitbeschuldigten zu berücksichtigen, was die Gefahr von Verdunkelungshandlungen zusätzlich begünstige. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren wegen
Körperverletzung dem Mitbeschuldigten D.________ am 22. Februar 2022 via Mobiltelefon geschrieben, er solle ihn gegenüber der Polizei entlasten oder keine Aussage tätigen und sein Mobiltelefon jemandem abgeben. Diese Nachricht zeige, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits konkret versucht habe, das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D.________ zu beeinflussen, was seine Bereitschaft zu kolludierenden Handlungen zusätzlich illustriere. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und das Machtgefälle zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen Opfern im kollusionsanfälligen Zuhältermilieu. Angesichts der bereits erfolgten Kollusionshandlungen, der Vielzahl an Indizien, die auf ein erhöhtes Risiko von Verdunkelungshandlungen hindeuteten, und der im Falle eine Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe lägen insgesamt hinreichend konkrete und objektive Anzeichen für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr vor.

3.4. Gegen diese Beurteilung wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, abgesehen von der vereinzelten Vermittlung von J.________ an Freier, die er eingestanden habe, bestünden aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen keine Anhaltspunkte, dass er in die Vermittlung weiterer mutmasslicher Opfer involviert gewesen sei. In Bezug auf den bereits bekannten Freier von J.________ habe er die Vermittlung bereits eingestanden, weshalb für ihn jedenfalls kein konkreter Anreiz mehr bestehe, auf den Freier kolludierend einzuwirken. Soweit die Vorinstanz ausführe, nebst den bereits eingestandenen Vorwürfen bestehe hinsichtlich J.________ der zusätzliche Verdacht, dass es nicht nur zu einvernehmlichen sondern auch unfreiwilligen sexuellen Handlungen gekommen sei, stehe dies im Widerspruch zu ihren aktenkundigen Aussagen. Hinsichtlich der weiteren bekannten Freiern lägen gestützt auf die erfolgten Einvernahmen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss auf Verbindungen des Beschwerdeführers zu diesen zuliessen. Ein konkretes Kollusionsrisiko in Bezug auf die bekannten und noch nicht identifizierten Freier entfalle damit. Dasselbe gelte hinsichtlich der mutmasslichen Opfer. Fast alle identifizierten Frauen seien
zwischenzeitlich bereits wiederholt befragt worden und es handle sich bei jenen Frauen, deren zweite Einvernahme noch bevorstehe, um mutmassliche Opfer der Mitbeschuldigten. Verbindungen des Beschwerdeführers zu diesen nochmals zu befragenden Frauen könnten aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen keine gezogen werden. Vielmehr hätten ihn diese Frauen mit keinem Wort erwähnt. Die Annahme von Kollusionsgefahr falle damit auch insoweit ausser Betracht.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch betreffend das noch nicht identifizierte Opfer "F.________" lägen keine konkreten Indizien für Verdunkelungshandlungen vor. Vielmehr stehe aufgrund der bisherigen Einvernahmen fest, dass er und der Mitbeschuldigte D.________ einzig gerne selber Sex mit "F.________" gehabt hätten, nicht aber, dass sie diese an Freier vermitteln wollten. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kollusionsgefahr zwischen ihm und den Mitbeschuldigten vorliegen solle. Die von der Vorinstanz genannte vorprozessuale Textnachricht von ihm an D.________, in welcher er diesem Anweisungen betreffend seines Aussageverhaltens gegenüber der Polizei gab, stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren. Weiter seien alle vier Beschuldigten bereits mehrfach zu allen Vorwürfen befragt worden und verweigerten zwei Beschuldigte seit Mai/Juni 2022 konsequent die Aussage. Die Gefahr von Kollusionshandlungen unter den Beschuldigten sei daher lediglich noch abstrakter Natur.

3.5. Diese Einwände lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.5.1. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt, läuft das gegen den Beschwerdeführer und die drei Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren grundsätzlich seit mehr als einem Jahr. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, betrifft die Strafuntersuchung allerdings mehrere Kantone und gestaltet sich das Verfahren angesichts der sich fortlaufend erhöhenden Anzahl mutmasslicher Opfer und potentieller Freier als besonders umfangreich. Zudem richteten sich die Untersuchungshandlungen zunächst primär gegen B.________ und C.________, ehe sich der Fokus der Ermittlungen erst seit diesem Jahr auf den Beschwerdeführer und D.________ richtete. In Anbetracht dessen sind die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr in Bezug auf das vorliegende Haftprüfungsverfahren trotz des insgesamt bereits fortgeschrittenen Verfahrens insbesondere mit Blick auf die stetig steigende Anzahl mutmasslicher Opfer und das für Verdunkelungshandlungen anfällige Tatumfeld (siehe hinten E. 3.5.3) nicht übermässig hoch anzusetzen.

3.5.2. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zu Recht geltend, dass er und die weiteren Beschuldigten sowie die bekannten mutmasslichen Opfer zu einem grossen Teil bereits wiederholt befragt wurden und zwei der Beschuldigten seit über einem Jahr die Aussage verweigern. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ändert dies vorliegend jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz die Anordnung der Haft zu Recht geschützt hat. Wie die Vorinstanz in Würdigung der bereits erfolgten Einvernahmen sowie der aktenkundigen Chat-Protokollen von Konversationen mit Beteiligung des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegt, besteht aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage der dringende Verdacht, dass er nicht nur, wie von ihm eingestanden, als Fahrer, sondern auch an der aktiven Vermittlung der mutmasslichen Opfer an Freier involviert war. Der Beschwerdeführer stellt dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwar in Bezug auf jede von der Vorinstanz erwähnte Person eine alternative Betrachtungsweise gegenüber. Damit gelingt es ihm allerdings nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun. Vielmehr durfte diese in ihrer Beurteilung bereits aufgrund des im angefochtenen Entscheid genannten und aktenkundigen
Chatprotokolls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten D.________ willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über die bereits eingestandene Vermittlung von J.________ auch noch weitere mutmassliche Opfer aktiv an Freier vermittelte. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe und der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe, ist die vorinstanzliche Auffassung, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit kolludierend auf die mutmasslichen Opfer einwirken könnte, nicht zu beanstanden. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers drängt sich dieser Schluss bereits aufgrund des von ihm gegenüber J.________ gezeigten Verhaltens auf. Insoweit steht nach den unbestrittenen und verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, dass der Beschwerdeführer konkret versuchte, auf ihr Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Gleiches tat er nach den ebenfalls unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen gegenüber dem Mitbeschuldigten D.________. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, erfolgte diese Einflussnahme mittels Textnachricht vom 18. Februar 2022 zwar im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren. In Übereinstimmung mit den
nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass dieser Umstand dennoch aufzeigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt versuchte, zu seinen Gunsten Einfluss auf den Fortgang der ihn betreffenden Strafverfahren zu nehmen.

3.5.3. Es gilt weiter zu beachten, dass sich die überwiegende Mehrheit der Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens im Zuhälter- bzw. Rotlichtmilieu bewegen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, begünstigt das damit verbundene Machtgefälle zwischen den noch jungen mutmasslichen Opfer und den Beschuldigten Kollusionshandlungen zusätzlich (Urteile 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3; 1P.356/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.1). Das Kollusionsrisiko erscheint damit mit Blick auf die bereits erfolgten Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers gar erhöht zu sein. Zu beachten ist weiter auch, dass der Tatvorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution bisher primär auf den Aussagen der mutmasslichen Opfer fusst. Es handelt sich somit um einen Indizienprozess und den ungetrübten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt daher ein grosser Stellenwert zu. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteil 1B 196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt, sind die umfangreichen Akten und Daten überdies noch nicht abschliessend
ausgewertet und liegen unterdessen die aufgearbeiteten Daten von Twint und Snapchat vor, die weitere Erkenntnisse lieferten. So konnte beispielsweise mit X.________ ein weiteres mutmassliches Opfer ausfindig gemacht werden und ist deren Einvernahme bereits geplant. Die Akten bestätigen zudem die Ausführung der Vorinstanz, wonach die bisher durchgeführten Ermittlungshandlungen fortlaufend Hinweise auf weitere mögliche Opfer und Freier lieferten. Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend den effektiven Umfang des Menschenhändlerrings ist damit noch nicht geklärt. Wie die Vorinstanz plausibel ausführt, besteht aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der mutmasslichen Opfer sowie des Aussageverhaltens der Mitbeschuldigten insbesondere keine Klarheit, welche Rollen die Beschuldigten konkret hatten und wie sich unter ihnen die Aufgabenverteilung gestaltete.

3.6. Würdigt man diese Umstände gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz bereits mit Blick auf die mutmasslichen Opfer und die drei Mitbeschuldigten zur Schlussfolgerung gelangt, zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, den Fortgang des Strafverfahrens mittels Verdunkelungshandlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Damit kann offenbleiben, ob ein Kollusionsrisiko auf in Bezug auf die Freier besteht. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO somit bundesrechtskonform bejaht.

3.7. Dass die angeordnete strafprozessuale Haft unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die ihm im Falle einer Verurteilung angesichts der Strafvorwürfe drohende Freiheitsstrafe besteht aktuell insbesondere keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Roger Gebhard wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_417/2023
Date : 04. September 2023
Published : 22. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung von Untersuchungshaft/Haftentlassung


Legislation register
BGG: 64  66  78  81  95  97  98  105
BV: 9  10  31
StPO: 212  221  237
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 143-IV-316 • 143-IV-330 • 145-IV-179 • 146-II-335 • 148-IV-205
Weitere Urteile ab 2000
1B_149/2023 • 1B_15/2023 • 1B_196/2021 • 1B_560/2022 • 1P.356/2005 • 7B_154/2023 • 7B_417/2023
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