Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 791/2011
Urteil vom 4. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln;
Willkür, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. September 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 29. Juli 2008 um ca. 18.00 Uhr auf der Autobahn A1L im Zürcher Milchbucktunnel als Lenker eines Motorrads bei stockendem Kolonnenverkehr den von A.________ gelenkten Personenwagen rechts überholt zu haben. In der Folge habe er das Motorrad auf einer Sperrfläche gestoppt. Als A.________ ihn aufgeholt habe, sei er wieder angefahren und habe mit dem Fuss oder der Hand absichtlich den Aussenspiegel an ihrem Fahrzeug abgeschlagen. Darauf habe er das Motorrad massiv beschleunigt, eine Sperrlinie überfahren und seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn im Milchbucktunnel stadteinwärts fortgesetzt. X.________ werden zudem weitere (hier nicht relevante) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfache Tätlichkeiten sowie eine Drohung vorgeworfen.
B.
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren am 1. September 2011 der Sachbeschädigung (Vorfall vom 29. Juli 2008), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Tätlichkeit (Vorfall vom 31. Dezember 2007) schuldig. Auf die Anklage betreffend mehrfach versuchtes Vergehen gegen das Heilmittelgesetz trat sie nicht ein. Zudem stellte sie fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2010 insbesondere betreffend die Schuldsprüche der Tätlichkeit (Vorfall vom 17. Oktober 2009), Drohung und mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie betreffend den Freispruch vom Vorwurf einer Sachbeschädigung (Vorfall vom 31. Dezember 2007) in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.--. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf neun Monate fest.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen von vier Zeugen und die Schilderungen des Beschwerdeführers. Sie stellt insbesondere Folgendes fest (angefochtenes Urteil S. 14 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 45 ff.): In den Vorfall auf der Autobahn A1L im Milchbucktunnel sei ein Motorrad der Marke Honda mit dem Kennzeichen ZH xxx involviert gewesen. Laut Zeugin B.________, die sich zusammen mit ihrer Tante im von A.________ gelenkten Personenwagen befand, hätten alle drei Frauen das Kontrollschild gesehen und sich die Nummer gemerkt. Diese Schilderung werde durch den Umstand gestützt, dass die Polizei das fragliche Motorrad nach dem Vorfall anhand des Kontrollschildes ausfindig gemacht habe. Dabei habe sie festgestellt, dass der Motor noch warm gewesen sei. Schliesslich habe der Zeuge C.________ geschildert, dass das Motorrad des Täters LED-Rücklichter gehabt habe. Auch dies treffe auf das kontrollierte Fahrzeug zu.
Das Motorrad mit dem Kennzeichen ZH xxx ist auf D.________ eingelöst. Sie ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und wohnt mit ihm im gleichen Haushalt. Als Fahrer, so die Vorinstanz weiter, kämen einzig sie und der Beschwerdeführer in Frage. Dass weitere Personen das Motorrad benützen würden, habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet und sei ein "Ablenkungsmanöver". Gestützt auf mehrere Zeugenaussagen könne eine Frau als Fahrerin ausgeschlossen werden. Sämtliche Indizien wiesen vor dem Hintergrund des diffusen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auf dessen Täterschaft hin.
1.3 Während der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ausführen liess, es sei offensichtlich unklar, ob das auf seine Lebenspartnerin eingelöste Motorrad im Vorfall verwickelt gewesen sei, verzichtet er im Verfahren vor Bundesgericht ausdrücklich darauf, die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung als willkürlich zu rügen. Er wendet sich damit einzig gegen die Feststellung, wonach er das fragliche Fahrzeug am 29. Juli 2008 gelenkt haben soll.
1.4
1.4.1 Was der Beschwerdeführer als allgemeine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 6), überzeugt nicht. Weder die Vorinstanz noch das Bezirksgericht Zürich stellen fest, er habe keine Aussage gemacht. Weshalb es von "vornherein nicht haltbar" sein soll, gewisse Aussagen als widersprüchlich zu würdigen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter hält die Vorinstanz richtig fest, dass im Rahmen der Sachverhaltsermittlung betreffend die Fahrt vom 29. Juli 2008 andere damals gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht relevant sind. Es ist deshalb unzutreffend, dass die Vorinstanz in diesem Sinne sachfremde Gründe heranziehen würde. Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Umstand nicht gewürdigt hätte, wonach D.________ (und nicht der Beschwerdeführer) Halterin des fraglichen Fahrzeuges ist. Nach der Rechtsprechung ist die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft (Urteil 6B 628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3). Dies verkennt die Vorinstanz nicht, relativiert hingegen das besagte Verdachtsmoment.
1.4.2 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe seine Täterschaft bestritten, Dritte als mögliche Lenker genannt und sich dabei nicht in Widersprüche verwickelt, legt er einzig dar, wie seine Aussagen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären (Beschwerde S. 6 f.). Damit vermag er keine Willkür respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Darüber hinaus kann ihm in mehrerer Hinsicht nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht Zürich wie auch die Vorinstanz geben seine Aussagen korrekt wieder (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 46 f. und vorinstanzlichen Entscheid S. 15 f.). Aus den Einvernahmen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsverhandlung weitere Personen als mögliche Täter erwähnte. Dies verkennt die Vorinstanz entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht. Letzterer vermag keine Aktenwidrigkeit darzutun, indem er einzelne Passagen des vorinstanzlichen Entscheids aufgreift und die folgenden Erwägungen ausklammert. Weiter hielt der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung respektive der Berufungsverhandlung fest, dass an jenem Tag niemand mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei und dass
möglicherweise Dritte als Lenker in Frage kämen. Es ist nicht willkürlich, diese Aussagen als widersprüchlich zu werten.
Die Vorinstanz stellt gestützt auf mehrere Zeugenaussagen fest, dass es sich beim fraglichen Lenker um einen Mann gehandelt habe. Insbesondere zeigt sie auf, dass der Fahrer mit Shorts und offenem Visier fuhr und die Zeugin B.________ eine Frau als Fahrerin ausdrücklich ausschloss. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Beschwerde S. 7 f.). Er stellt der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Auch hier erschöpfen sich seine Einwände in unzulässiger appellatorischer Kritik.
1.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines Konfrontationsrechts (Beschwerde S. 9). Gegenstand seiner Rüge ist, soweit erkennbar, die von der Halterin abgegebene und polizeilich protokollierte Erklärung, am fraglichen Tag nicht mit dem Motorrad gefahren zu sein. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4.4 Durfte die Vorinstanz willkürfrei eine Frau als Lenkerin des Motorrades und damit die Halterin als Täterin ausschliessen, so rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Ebenso wenig ist verfassungs- und konventionsrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung davon absieht, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Fahrzeughalterin betreffend weitere Benützer zu befragen (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz schätzt den erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten (und weder näher substanziierten noch belegten) Hinweis, wonach "mehrere Leute" mit dem Motorrad fahren würden, als Schutzbehauptung ein. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Er verkennt, dass die blosse Möglichkeit, wonach ein Dritter das Fahrzeug benützt und sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich zieht. Umso
weniger legt der Beschwerdeführer dar, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
1.4.5 Der Beschwerdeführer sieht die aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Telfner gegen Österreich vom 20. März 2001. Der Gerichtshof erwog, dem Beschuldigten sei in Verletzung von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren habe von der Anklageerhebung (Juli 2009) bis zur Urteilsfällung (August 2010) über ein Jahr gedauert. Die Zeitspanne im Zusammenhang mit der Rückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde nach durchgeführter Hauptverhandlung (Dezember 2009 bis April 2010), die Dauer für die Urteilsfällung (April 2010 bis August 2010) und jene bis zur schriftlichen Begründung des Entscheids (August 2010 bis Januar 2011) seien vom Staat verursacht, sehr lang und nicht erklärbar (Beschwerde S. 11 f.).
2.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
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a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz legt die massgeblichen Verfahrensschritte ab der Anklageerhebung zutreffend dar (vgl. vorinstanzlichen Entscheid S. 41). Darauf kann verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Untersuchungsbehörde am 25. November 2009 eine weitere Anklage erhob. Nachdem im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung der Entscheid ausgesetzt und die Untersuchungsbehörde aufgefordert worden war, zwei weitere Zeugen einzuvernehmen, wurden die verlangten Untersuchungshandlungen (nach vorgängiger Ermächtigung eines Polizeibeamten zur Zeugenaussage) in weniger als zwei Monaten nachgeholt. Im zu beurteilenden Fall standen mehrere Straftatbestände zur Diskussion, und die erste Instanz hatte insbesondere die Aussagen von über zehn Personen zu würdigen. Ihr kann keine längere Untätigkeit vorgeworfen werden. Die vom Beschwerdeführer gerügte erstinstanzliche Verfahrensdauer von rund 13 ½ Monaten (von der Anklageerhebung bis zur Urteilsfällung) ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die erhobenen Vorwürfe nicht als übermässig lang zu betrachten (vgl. das Urteil 6B 45/2009 vom 4. März 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3.2 Dass das Gericht nach Einreichung der Anklage weitere Beweiserhebungen vornimmt respektive vornehmen lässt, stellt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht bereits per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. In Strafsachen entbindet das Gebot der Beschleunigung den Richter nicht davon, jede Massnahme zu treffen, die geeignet erscheint, Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen. Die durch Aufhebung und Rückweisung verursachte Verlängerung des Verfahrens ist an sich nicht unangemessen (PEUKERT, a.a.O., N. 257 f. zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.3.3 Die erste Instanz fällte ihr Urteil am 26. August 2010 und stellte die begründete Fassung am 14. Januar 2011 dem amtlichen Verteidiger zu. Sie hatte (nebst der Anklage betreffend versuchtes Vergehen gegen das Heilmittelgesetz) mehrere Vorfälle zwischen April 2007 und Oktober 2009 zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestritt sämtliche Sachverhalte mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die erste Instanz setzte sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie weiterer Personen eingehend auseinander. Sie hatte die Tat- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen. Ihr Urteil umfasst mehr als 70 Seiten. Die gerügte Dauer der Urteilsredaktion von etwas mehr als 4 ½ Monaten stellt in Anbetracht der konkreten Umstände nicht einen übermässig langen Zeitraum dar. Gesamthaft betrachtet benötigte das urteilende Gericht für die Entscheidfällung und die schriftliche Begründung somit je rund 4 ½ Monate. Von einer eigentlichen Verfahrensverschleppung kann nicht gesprochen werden. Dass die erste Instanz ihren Entscheid nicht vorgängig im Dispositiv eröffnete, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zudem legt er nicht dar, dass und inwiefern er durch die Dauer der Urteilsmotivation und des Verfahrens belastet, in seinem sozialen
Ansehen tangiert oder wirtschaftlich beeinträchtigt worden wäre. Beispielsweise behauptet er nicht, bis zur Zustellung des begründeten Entscheids durch den ungewissen Prozessausgang unter Druck gestanden zu haben. Die Rüge des verletzten Beschleunigungsgebots ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga