Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 345/2023

Urteil vom 4. April 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Midori Handschin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2023 (60/2022/14).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1981) ist portugiesische Staatsangehörige und reiste am 17. Januar 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann, B.A.________ (geb. 1978), einem brasilianischen Staatsangehörigen, in die Schweiz ein. Mit ihnen kamen auch die vier gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 2014), D.A.________ (geb. 2015), E.A.________ und F.A.________ (geb. 2016), sowie der Sohn von B.A.________ aus einer früheren Beziehung, G.________ (geb. 2000), in die Schweiz. Am 7. November 2018 kam die gemeinsame Tochter H.A.________ zur Welt.
Am 18. Januar 2017 ersuchte A.A.________ im Kanton Schaffhausen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Am 27. April 2017 gründeten A.A.________ und B.A.________ den Verein "I.________", mit dem in der Folge beide je einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Pastoren mit Arbeitsbeginn 1. Juni 2017 abschlossen. Am 27. Juni 2017 wurde A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Tätigkeit als Pastorin für den von ihr (mit-) gegründeten Verein erteilt. Am 3. Juli 2017 erhielten ihr Ehemann und die Kinder im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Alle Bewilligungen der Familie wurden bis zum 16. Januar 2022 befristet. Am 22. Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ neu ausgestellt, wobei als effektiver Aufenthaltszweck eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Vereins I.________ vermerkt wurde. Gleichentags erhielt auch B.A.________ eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Aufenthaltszweck: "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit").
Per 1. April 2018 beantragte die Familie im Kanton Schaffhausen die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen.

A.b. B.A.________ wurde am 18. Januar 2019 ein italienischer Pass ausgestellt. Am 18. Oktober 2021 wurden B.A.________ und den minderjährigen Kindern unter dem Familiennamen "J.________" italienische Identitätskarten ausgestellt. Unter demselben Familiennamen erhielt A.A.________ am 27. April 2022 eine italienische Identitätskarte.

A.c. Am 3. Juli 2020 verlegte die Familie ihren Wohnsitz in den Kanton St. Gallen.
Ein Gesuch von B.A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie Familiennachzug seiner Frau und Kinder wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 16. Juni 2021 ab, mit Verweis darauf, dass neue Anträge erst nach Abschluss des Verfahrens im Kanton Schaffhausen betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA entgegengenommen würden.
Seit dem Umzug nach St. Gallen hat die Familie gemäss Auskunft der Wohngemeinde keine Sozialhilfe mehr bezogen.
Im Frühling 2023 waren im Kanton St. Gallen zwei sozialversicherungsrechtliche Verfahren (betreffend Unfallversicherung und Invalidenversicherung von B.A.________) hängig.

B.
Am 27. April 2018 gewährte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen der Familie das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA wegen der nicht (mehr) erfüllten Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts. Am 2. März 2020 widerrief das Migrationsamt Schaffhausen die Aufenthaltsbewilligungen der Familie, wies sie aus der Schweiz weg, und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Mai 2020 zu verlassen (die Tochter H.A.________ blieb in der Verfügung unerwähnt). Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - nach mehrfachem Schriftenwechsel und zwischenzeitlicher Sistierung - mit Beschluss vom 1. März 2022 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Beschwerde vom 23. März 2022 gelangte die Familie hiergegen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 21. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführer das Obergericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens um sechs Monate, um im Kanton St. Gallen hängige sozialversicherungsrechtliche Verfahren (betreffend Unfallversicherung und Invalidenversicherung) abzuwarten.
Mit Entscheid vom 12. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Sistierungsgesuch ab (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig hiess es die Beschwerde teilweise gut und gewährte der Familie für das Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Verfahrensführung (Dispositivziffer 2 erster Teil). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 2 letzter Satz), wobei es der Familie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht gewährte (Dispositivziffer 3), und die Familie in der Folge von den ihr zugeschlagenen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 900.--) einstweilen befreite (Dispositivziffer 4).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2023 beantragt die Familie dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2023 sei "bezüglich Dispositivziffer 2 letzter Satz und Dispositivziffer 4" aufzuheben. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien nicht zu widerrufen beziehungsweise zu verlängern und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen aufzuerlegen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 10. Juli 2023 ersuchte die Familie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Aufsichtsbehörde schliesst ebenfalls auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 hat die Abteilungspräsidentin ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 8. November 2023 betreffend Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen. Ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (datierend vom 7. Januar 2024) wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab.
Am 8. Februar 2024 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht.
Die kantonalen Akten, deren Beizug die Beschwerdeführenden beantragen, liegen dem Bundesgericht vor (Art. 102 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG).

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Die Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der portugiesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potentiell über einen Aufenthaltsanspruch, zumal sie sich in vertretbarer Weise auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als selbstständige bzw. unselbstständige Erwerbstätige berufen, woraus der Beschwerdeführer seinerseits und die Kinder einen Aufenthaltsanspruch als Familienangehörige aus Art. 7 lit. d
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 7 Sonstige Rechte - Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:
a  Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
b  Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
c  Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d  Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
e  Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f  Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g  während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 3 Einreiserecht - Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ableiten könnten. Mit dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Januar 2019 kann auch der Beschwerdeführer potentiell ein selbstständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
lit. a, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, 90 und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - vorbehältlich die nachfolgende E. 1.2 - in Bezug auf den aufenthaltsrechtlichen Streitgegenstand einzutreten.

1.2. Unbeachtlich, da offensichtlich verspätet (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), sind die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024 soweit sie sich auf die Hauptsache (vorne E. 1.1) beziehen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihren (zusätzlichen) Eingaben zudem auf andere Rechtsfragen beziehen (namentlich die Anerkennung ihrer Namensänderung etc.) fehlt es offensichtlich an den für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. wiederum Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
lit. a, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, 90 und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).
Insofern mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (erneut) die Abweisung des Sistierungsgesuchs beanstandet wird, kann auf die Verfügungen vom 4. Dezember 2023 und vom 1. Februar 2024 verwiesen werden.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Insoweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung auf ihre Eingabe bei der Vorinstanz verweisen, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht von vornherein nicht, und ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C 486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C 205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C 732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).
Insofern die Beschwerdeführenden die Zeugenaussagen einer Drittperson namens K.________ als Beweismittel anbieten, verkennen sie, dass das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194721 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194721 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG) anordnet (BGE 136 II 101 E. 2), da das Bundesgericht seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Im vorliegenden Fall sind keinerlei aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche Beweismassnahmen durch das Bundesgericht rechtfertigen würden (vgl. auch das Urteil 2C 712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2).

2.3. Die Beschwerdeführenden haben vor Bundesgericht verschiedene (neue) Beweismittel eingereicht.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C 250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Das Schreiben der Gemeinde betreffend die Identifikation der Beschwerdeführerin datiert vom 23. Mai 2023 und ist als echtes Novum vor Bundesgericht nicht zulässig. Dasselbe gilt für das Schreiben der HEKS Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung St. Gallen vom 8. Juni 2023. Die mit Sistierungsgesuch vom 8. November 2023 eingereichten Schreiben der Ersatzkasse UVG (vom 14. Juni 2023) und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vom 13. Oktober 2023) waren im Rahmen der Behandlung des prozeduralen Antrags (auf Sistierung) zu berücksichtigen; in Bezug auf die materielle Beurteilung der Hauptsache handelt es sich dabei demgegenüber um echte und damit nicht zu berücksichtigende Noven.

2.4. Die Beschwerdeführenden rügen eine aktenwidrige respektive qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung.
Soweit die entsprechenden Beschwerdevorbringen überhaupt im Widerspruch zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung stehen, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen: Überwiegend stellen sie dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich ihre eigene Darstellung (weitgehend in der Form von nicht weiter substanziierten Behauptungen) entgegen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 2.2).
Insofern die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 trotz der bei den Akten liegenden Quellensteuerabrechnung (betreffend ein Einkommen zwischen August und Dezember 2020) nur das Einkommen eines einzigen Monats (August) berücksichtigt habe, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 4), ändert auch das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Einkommen nichts am Verfahrensausgang (vgl. vorne E. 2.2; BGE 140 III 264 E. 2.3). Damit erübrigt sich auch eine Beurteilung der novenrechtlichen Zulässigkeit der mit der Beschwerde vor Bundesgericht diesbezüglich eingereichten Bankunterlagen, mit welchen ebenfalls das Einkommen für die genannte Zeitperiode belegt werden soll. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (ebenfalls) nicht entscheidend sind die eingereichten Belege betreffend Zahlungen von 2016 und Anfang 2017, vor der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz.

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit beim Verein I.________ i.S.v. Art. 6
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Anhang I FZA. Die Vorinstanz ihrerseits hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des FZA verneint.

3.1. Der unionsrechtliche (BGE 140 II 460 E. 4.1) Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 6 ff
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
. Anh. I FZA ist vertraglich bzw. gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum Ganzen siehe BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C 1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis) steht der Arbeitnehmer bzw. der unselbstständig Erwerbende in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine (tatsächliche und echte) Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtet und dafür ein Entgelt bezieht. Der Begriff des Arbeitnehmers wird vom EuGH weit ausgelegt, um den Schutzbereich dieser Grundfreiheit möglichst vielen Personen zugutekommen zu lassen. Demgegenüber sind Anhaltspunkte für eine selbstständige Erwerbstätigkeit die Beteiligung an den geschäftlichen Risiken, die freie Bestimmung der Arbeitszeit, die Weisungsfreiheit und die Auswahl der Mitarbeiter. Die Arbeitnehmereigenschaft untersteht einer Gesamtbetrachtung nach objektiven Gesichtspunkten, wobei für die Einordnung der Tätigkeit die Unternehmensorganisation entscheidend ist (zum Ganzen: BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C 1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2; 2C 243/2015 vom 2. November 2015 E.
3.2.1-3.2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführenden gründeten am 27. April 2017 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz den Verein I.________. Sie waren die einzigen Gründungsmitglieder des Vereins. Die aus den Beschwerdeführenden bestehende Gründungsversammlung wählte den Beschwerdeführer zum Präsidenten und Kassier, und die Beschwerdeführerin zur Vizepräsidentin und Aktuarin des Vereins. Nicht substanziiert bestritten wird die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vorstand des Vereins und somit die Beschwerdeführenden auf den genannten Vorstandsposten in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht über grosse Autonomie verfügen. Der Vorstand verfügt über weitreichende Kompetenzen und verwaltet neben dem Vereinsvermögen (Art. 18 der Vereinsstatuten) insbesondere die Vertretung des Vereins nach aussen, die Führung der laufenden Geschäfte, die Aufnahme von Mitgliedern (über welche er auch entscheidet; Art. 7 der Vereinsstatuten; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) und deren Ausschluss, die Aufgabenbeschreibung und Kompetenzregelung für die Angestellten, sowie die Anstellung und Entlassung von bezahlten und freiwilligen Mitarbeitern (Art. 15 der Vereinsstatuten).

3.3. Zwar sind beide Beschwerdeführenden jeweils ein vertragliches Arbeitsverhältnis mit dem Verein eingegangen. Trotzdem ist, angesichts des Umstands, dass sie gleichzeitig durch ihre Vorstandspositionen auch die Kontrolle über ihre eigene Anstellung und deren Modalitäten ausüben, bei beiden nicht von einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Insofern der Beschwerdeführer seinerseits geltend macht, er sei Arbeitnehmer des Vereins gewesen, weil seine Frau und eine Drittperson das Vereinsvermögen verwaltet hätten, fehlt es den Vorbringen an Substanziierung (vorne E. 2.2). Auch ist nicht ersichtlich respektive wird nicht dargetan, dass effektiv andere Mitglieder als die Beschwerdeführenden und (allenfalls) eine einzige Drittperson dem Verein angehören und bei der Steuerung der Vereinsgeschicke tatsächlich mitwirken respektive den Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführenden einschränken. Ebenfalls fehlt es an Nachweisen, dass der von den Beschwerdeführenden geführte Verein seit seiner Gründung je ein Einkommen erwirtschaftet hätte, welches die Auszahlung eines Salärs erlaubte. Schliesslich hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid betreffend das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers (betreffend
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) bereits darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine nominelle (im Vertrag mit dem von ihm geleiteten Verein zugesicherte) Arbeitsentschädigung in der Vergangenheit faktisch nicht eingefordert respektive durchzusetzen versucht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C 24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5). Entsprechend kann er sich nun im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, über einen festen, vertraglich vereinbarten Lohn zu verfügen, den er nötigenfalls einfordern könne.

3.4. Es ist mit der Vorinstanz von einer grossen Autonomie der Beschwerdeführenden in der Vereinsführung auszugehen, zumal nicht dargetan ist, dass wegen der Mitwirkung weiterer Vereins- oder Vorstandsmitglieder effektiv eine Weisungsgebundenheit bestand. Es fehlt damit an einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis als Voraussetzung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Anhang I FZA. Zudem ist auch keine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ersichtlich, welche die Auszahlung von Salären ermöglicht hätte. Die Vorinstanz hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.

4.
Somit kommt bei beiden Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Vereinsaktivitäten nur das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA in Frage. Ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen.

4.1. Bürger aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-B-Bewilligung, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr) gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 142.203 Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) - Verordnung über den freien Personenverkehr
VFP Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht - (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen
1    Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2    Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.66
VEP [SR 142.203]). Der betroffene Selbstständigerwerbende muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (Urteile 2C 430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C 451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1 und 5.3.1; 2C 243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (Urteile 2C 430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1; 2C 451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweis).

4.2. Die betroffene Person soll durch die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. die Urteile 2C 430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis; 2C 451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und 2C 243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 und 3.3.2); ist dies dennoch der Fall, darf die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden, da der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann (Urteil 2C 430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.3. Dies bedeutet indessen nicht, dass jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen durch selbstständigerwerbende Bürger aus EU-/EFTA-Staaten den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung nach sich ziehen muss, namentlich darf für selbstständig erwerbstätige Personen kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Selbstständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, sind nach der Praxis die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (vgl. die Urteile 2C 430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 mit Hinweis; 2C 451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3 und 2C 243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).

4.4. Es ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA gelungen ist.

4.4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bezogen die Beschwerdeführenden im Kanton Schaffhausen zwischen April 2018 und ihrem Wegzug in den Kanton St. Gallen im Juli 2020 Sozialhilfe. Gemäss von den Beschwerdeführenden eingereichten Lohnabrechnungen von August 2020 bis Januar 2021 bezog der Beschwerdeführer (nicht aber die Beschwerdeführerin) in dieser Periode einen Lohn in der Höhe von brutto Fr. 6'150.-- (August bis Dezember 2020) und 4'150.-- (Januar 2021) vom Verein I.________. Von Januar 2021 bis Anfang Mai 2021 bezog der Beschwerdeführer in Folge einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sodann Taggelder der Unfallversicherung. Ein (versicherungsrechtliches) Verfahren betreffend die Einstellung der Taggelder war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch hängig. Seit dem Umzug nach St. Gallen haben die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft ihrer neuen Wohngemeinde keine Sozialhilfe mehr bezogen; stattdessen wird die Familie gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden) von nahestehenden Personen aus dem kirchlichen Umfeld finanziell unterstützt.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt (insbesondere seit 2018) ein effektives Einkommen aus ihrer Vereinsaktivität gezogen hätte; stattdessen bezog die Familie im Kanton Schaffhausen zwischen April 2018 und dem Wegzug nach St. Gallen im Juli 2020 während mehr als zwei Jahren Sozialhilfe. Spätestens ab April 2018 ist deshalb bei der Beschwerdeführerin nicht mehr von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA auszugehen. Aber auch für die Periode seit Juli 2020 ist keine mit einem Erwerbseinkommen verbundene selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch diesbezüglich an den erforderlichen Nachweisen (vgl. vorne E. 4.1), dass der Verein (und durch ihn die Beschwerdeführerin) aus seiner Tätigkeit überhaupt je ein (ausreichendes) Einkommen generiert hätte respektive in diesem Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils wurde die Familie aus dem kirchlichen Umfeld finanziell unterstützt, erhielt sie mithin freiwillige Zuwendungen. Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden insoweit, als sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

Anhang I FZA daraus abzuleiten versuchen, dass sie einen Verein gegründet habe, der einen Pastor angestellt habe, und dass die Familie seit Juli 2020 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Keines dieser Vorbringen belegt eine (ein Einkommen generierende) selbstständige Erwerbstätigkeit, welche es ihr erlauben würde, ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA geltend zu machen.

4.4.3. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Zahlungen des Vereins im zweiten Halbjahr 2020 auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA berufen kann.
Auch wenn in der zweiten Jahreshälfte 2020 während mehrerer Monate jeweils Fr. 6'150.-- vom Verein an den Beschwerdeführer überwiesen worden sind, vermögen diese Überweisungen noch keine (dauerhafte) effektive und existenzsichernde selbstständige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch beim Beschwerdeführer steht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA das Fehlen von Nachweisen für eine tatsächliche (und auch nur annähernd existenzsichernde) Geschäftstätigkeit des Vereins respektive durch diesen generierte Einkünfte im Weg. Dies gilt insbesondere, nachdem beide Beschwerdeführenden bereits relativ kurze Zeit nach ihrer Einreise und der ursprünglichen Bewilligungserteilung für eine Zeitperiode von mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezogen und soweit ersichtlich kein Erwerbseinkommen aus ihrer Vereinstätigkeit erzielt haben. Zu den von den Beschwerdeführenden angeführten Zahlungen des Vereins an den - mittlerweile freizügigkeitsberechtigten - Beschwerdeführer kam es zudem erst, nachdem das kantonale Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligungen Anfang März 2020 erstinstanzlich bereits widerrufen hatte. Auch angesichts der intransparenten Vereinsstrukturen genügen einige Überweisungen des Vereins an
den Beschwerdeführer in der vorliegenden, besonderen Konstellation nicht als Nachweis für eine effektive und existenzsichernde wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Kontext Zweifel an der Aussagekraft der Lohnausweise äusserte. Die undurchsichtigen Verhältnisse haben die Beschwerdeführenden selber geschaffen; sie müssen sich diese nun entgegenhalten lassen.
Angesichts dieser Umstände vermögen einige wenige Zahlungen in der zweiten Jahreshälfte 2020 den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Anhang I FZA nicht zu erbringen.

4.5. Nach dem Dargelegten verfügten spätestens seit 2018 somit weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
i.V.m. 12 Anhang I FZA. Die kantonalen Behörden durften die entsprechenden Bewilligungen widerrufen respektive deren Verlängerung verweigern. Das Urteil der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Nachdem der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft oder die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit erfüllt hat, kann er sich von vornherein - und unabhängig des Ausgangs der ihn betreffenden und im Kanton St. Gallen anhängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - nicht auf ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
Anhang I FZA berufen (BGE 146 II 145 E. 3.2.6 und E. 3.2.12). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Auf andere freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsgrundlagen berufen sich die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht.
Insofern die Beschwerdeführenden sachfremdes und diskriminierendes Verhalten rügen, ist ihnen - soweit die Vorbringen überhaupt rechtsgenügend substanziiert respektive nicht verspätet vorgebracht wurden (vorne E. 1.2 und 2.1) - nicht zu folgen; wie dargelegt hat die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens korrekt angewendet. Eine rechtsungleiche Behandlung ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Willkür.

5.

5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_345/2023
Date : 04. April 2024
Published : 22. April 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Legislation register
BGG: 42  55  64  66  68  82  83  86  89  95  99  100  102  105  106
FZA: 3  4  6  7  12
VFP: 23
BGE-register
133-II-249 • 133-II-396 • 136-I-184 • 136-II-101 • 136-II-177 • 137-I-58 • 139-I-229 • 139-I-330 • 140-I-114 • 140-II-460 • 140-III-115 • 140-III-264 • 142-I-135 • 143-I-344 • 143-V-19 • 146-II-145 • 147-I-268 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
2C_1126/2018 • 2C_205/2022 • 2C_243/2015 • 2C_345/2023 • 2C_430/2020 • 2C_451/2019 • 2C_486/2023 • 2C_712/2021 • 2C_732/2022 • 8C_24/2020 • 8C_250/2021
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