Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4278/2019

Urteil vom 4. November 2022

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiber Urs David.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der gemäss eigenen Angaben am Abend des 8. Mai 2016 illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2016 durch die Kantonspolizei B._______ wegen (...) verhaftet und einvernommen. Bei dieser Gelegenheit äusserte er seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, da er in seiner Heimat in ein Strafverfahren betreffend zwei (...) verwickelt sei und deshalb von der Polizei sowie dem Geheimdienst bedroht werde. Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags formell um Asyl nachsuchte.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe, bis er mit zwölf Jahren in ein Schulinternat in D._______ eingetreten sei und fortan dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Nach Abschluss des O-Levels habe er das A-Level besucht, dieses aber nicht bestanden. Seit seiner Heirat im Jahre (...) habe er in D._______ im eigenen Haus zusammen mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern gelebt und - dies bereits seit 1990 - als (...) in der (...) seines älteren Bruders T. in D._______ mitgearbeitet. Im Jahre 2000 beziehungsweise 2002 habe er, ebenfalls in D._______, sein eigenes (...)-Geschäft eröffnet und bis am (...) 2012 geführt. Danach habe es seine Ehefrau mit Angestellten weitergeführt und seit 2015 sei das Geschäft an einen Verwandten vermietet.

Im Jahre 1998 habe R., ein Angestellter seines Bruders T., ein Auto von D._______ nach E._______ gebracht, mit welchem in der Folge ein (...) in E._______ verübt worden sei. In diesem Zusammenhang seien seine Brüder T. und U. - nicht aber der seither verschwundene R. - festgenommen worden und in der Folge (...) Monate im Gefängnis gewesen. Am (...) 2012 sei er selber zuhause von drei Polizisten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, zunächst auf den Posten und in der Folge ins Militärcamp F._______ gebracht worden. Er sei zu Unrecht der Involvierung in den (...) von 19(...) in E._______ und in einen solchen vom (...) 20(...) in der Nähe seiner (...) verdächtigt worden; bei letzterem sei unter anderen auch sein Geschäft beschädigt worden. Zuvor soll sich R. in seinem (...)-Geschäft aufgehalten und dort eine (...) deponiert haben. Tatsächlich habe er diesem etwa zehn Tage vor dem Anschlag von 20(...) den Schlüssel zu seinem Geschäft gegeben, um dort vorübergehend (...) zu deponieren. Er sei dazu, zur Person von R. und auch zu seinen Brüdern U. und T. befragt worden; er habe alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Die Beamten des CID hätten dennoch von ihrem Verdacht seiner Involvierung in die Anschläge nicht abgelassen und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen sowie misshandelt, wovon er sichtbare Spuren am Körper habe. Er sei zwischenzeitlich in ein Spital gebracht worden, um seine lädierte (...) behandeln zu lassen. Zurück im Militärcamp beziehungsweise auf dem Polizeiposten habe er unter dem Druck der Misshandlungen ein ihm damals inhaltlich unbekanntes Dokument unterschrieben. Gemäss Information seines (...) Schwiegervaters habe er in dem Dokument seine Kenntnis von der Deponierung einer (...) in seinem Geschäft und seine Involvierung in den Anschlag eingestanden. Am (...) 20(...) sei er vor Gericht gebracht worden. Dort habe er einen Anwalt gehabt, aber er wisse nicht, was vor Gericht gesprochen und entschieden worden sei, denn das Verfahren sei fremdsprachig gewesen und ihm seien keine Fragen gestellt worden. Die folgende Zeit habe er im Gefängnis von D._______ verbracht, aus welchem er am (...) 20(...), nach neuerlichem Gerichtstermin, gegen Kaution seines Schwiegervaters und Bürgschaft dessen einflussreichen Freundes sowie mit der Auflage einer wöchentlich zu leistenden Meldepflicht freigelassen worden sei. Dieser Meldepflicht sei er aus Angst nicht nachgekommen, sondern habe sich auf Anraten seiner Ehefrau die folgenden vier Jahre in C._______ versteckt gehalten, hauptsächlich in den Häusern seiner Mutter und Schwestern; seine Ehefrau und Kinder hätten ihn dort regelmässig besucht. Sodann bestehe eine Gerichtsvorladung für den (...) 20(...) beziehungsweise ein Haftbefehl
gegen ihn. Zudem hätten Beamte des CID zwei- oder dreimal seinen Schwiegervater aufgesucht, diesen beschimpft, zu ihm befragt und mit dem Tode bedroht. Auch seine Brüder seien einmal betreffend ihn befragt worden. Während der vier Jahre seines Verstecktseins sei er aber von seiner Ehefrau, seinem Schwiegervater und seinen Brüdern aus Sicherheitsgründen kaum über solche Vorgänge informiert worden; davon habe er erst während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren. Nach Absprache mit seiner Ehefrau habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden, da er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka im Besitze eines gefälschten, seine eigenen, leicht abgeänderten Personalien und sein Foto aufweisenden Reisepasses sowie in Begleitung eines von seinem Onkel beziehungsweise Schwiegervater organisierten Schleppers über den Flughafen von Colombo verlassen. Sein Schwiegervater habe übrigens einen weiteren Anwalt für ihn engagiert und sei schliesslich im Jahr 20(...) wegen des zunehmenden behördlichen Drucks im Zusammenhang mit seinem trotz Kaution und auferlegter Meldepflicht verschwundenen Schwiegersohn ebenfalls G._______ gereist; beziehungsweise dieser sei schon 20(...) ausgereist, zunächst in H._______ gewesen und lebe heute in I._______. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Verbindungen zu Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. In der Schweiz habe er nur zweimal am (...) teilgenommen.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins (inkl. englische Übersetzung), ein originales «Receipt of Arrest» vom (...) 20(...) wegen «(...)», zwei (...)bestätigungen des (...) und einen Presseartikel betreffend den Prozess und die Inhaftierung seiner Brüder U. und T., einen Auszug aus dem «Information Book» der Polizeistation D._______ vom (...) 20(...) betreffend eine von ihm eingereichte Anzeige wegen der Beschädigung seines Geschäfts am (...) 20(...) nach einer (...) (inkl. englische Übersetzung) sowie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und Kinder und seines Ehescheines (alle inkl. englische Übersetzungen) zu den Akten. Ebenso reichte er behördliche Dokumente und Fotos betreffend sein Geschäft sowie verschiedene in der Schweiz erstellte Arztberichte (insb. betr. [...] und [...]) ein. Dokumente betreffend seine Hospitalisierung in Sri Lanka, seine geltend gemachten Gerichtstermine, die Freilassung und die Kautionsleistung habe er keine. Sein im Jahre 20(...) ausgestellter eigener Reisepass und der für die Ausreise verwendete gefälschte Reisepass seien beim Schlepper geblieben.

B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten zugestellt.

C.

C.a Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, inklusive von ihm selbst eingereichte Beweismittel, vom SEM als unwesentlich eingestufte Akten und allfällige weitere, bisher noch nicht offengelegte Aktenstücke.

C.b Am 7. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten, unter begründetem Ausschluss der Aktenstücken A1, A2, A4 bis A6, A8 und A10.

D.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme um Einsicht in das Aktenstück A1/28 und die Beweismittel Nr. 8 und 14. Sodann sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sodann sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis Klarheit über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 herrsche.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel Nr. 1 bis Nr. 170 (mehrheitlich auf einer CD-Rom) ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer - soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits bekannt war - die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Sodann stellte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie der Identitätskarte sowie des Spitalberichts vom 8. August 2016 zu und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Schliesslich forderte sie ihn auf, innert Frist einen - angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde erhöhten - Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten.

F.
Am 23. September 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvorschuss ein.

G.
Der Beschwerdeführer lies dem Gericht mit Eingabe vom 23. September 2019 das Beweismittel 171 und eine CD-ROM mit den Beweismitteln Nr. 172 bis Nr. 197 zukommen. Darin rügt er eine weiterhin bestehende Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV insoweit, als ihm das Beweismittel Nr. 14 erneut in schlechter Qualität offengelegt worden sei und er für die Einsicht in das Aktenstück A1 an die kantonale Behörde verwiesen werde. Diese Akten seien ihm rechtskonform offenzulegen, unter erneuter Gewährung des Rechts zur Stellungnahme. Ferner äussert er sich in der Eingabe ergänzend zur Lage in Sri Lanka.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zu.

J.

Mit Replik vom 22. November 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und sinngemäss an seinen weiteren kassatorischen und reformatorischen Anträgen fest.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A1/28 zu gewähren. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Begleitschreiben vom 21. September 2022 nach.

Die dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung eingeräumte Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der Akteneinsicht nutzte dieser mittels Eingabe vom 14. Oktober 2022 (mit Beweismittelbeilagen Nr. 229 bis Nr. 231).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 nicht eingetreten (vgl. dazu auch Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit derselben Zwischenverfügung entsprochen, soweit dessen Zusammensetzung in jenem Zeitpunkt bestimmt war. Ferner wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis auf die Begründung in anderen Verfahren mit Beteiligung des rubrizierten Rechtsvertreters bereits abgewiesen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Massgebend für deren Beurteilung sind folgende Grundsätze:

Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung.

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155).

Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.

Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierzu ist festzustellen, dass ihm das SEM Akteneinsicht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und ergänzend mit Schreiben vom 7. August 2019 gewährt hat. Auf entsprechende Rüge hin liess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 dem Beschwerdeführer antragsgemäss Kopien seiner Identitätskarte und des Spitalberichts vom (...) 20(...) zukommen. Mit Stellungnahme vom 23. September 2019 beanstandet der Beschwerdeführer weiterhin, dass er zum einen für die Einsicht in das Aktenstücken A1 («KaPo Akten ZH») an die kantonale Behörde verwiesen werde, zum andern dass ihm das Beweismittel Nr. 14 («Cert. médicaux [copies]») abermals in schlechter Qualität zugestellt worden sei. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Akte A1 ist mit der Einsichtsgewährung vom 21. September 2022 (vgl. Bst. K) hinfällig geworden. Das Gericht hält bezüglich des Beweismittels Nr. 14 (Bericht des [...] vom [...] 20[...]) unter Verweisung auf die Zwischenverfügung vom 6. September 2019 an seiner Auffassung fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie bereits von schlechter Qualität ist, mithin eine besser lesbare Kopie oder des Originals beim entsprechenden Spital einzuholen ist. Die dagegen auf Beschwerdeebene wiederholt erhobenen Einwände sind unbehelflich. Es ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder seitens des SEM noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Einsichtsrecht als solches verweigert wird. Einzig wird ihm die Verantwortung dafür zugewiesen, dass er für die Qualität und Lesbarkeit von in Kopien oder elektronisch eingereichten Beweismitteln selber zu sorgen hat.

Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher zu verneinen. Diese Auffassung wird im Übrigen in der Replik des Beschwerdeführers vom 22. November 2019 auch nicht mehr beanstandet. Die Rüge geht demnach fehl. Der Vollständigkeit halber erkennt das Bundesverwaltungsgericht auch keine Mängel in der Akten- oder Verzeichnisführung (Aktenverzeichnis und Beweismittelverzeichnis).

3.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung mit neun Stunden überlange gedauert habe und dabei mehrfach eine Unterbindung einer detaillierten Erzählung sowie die Aufforderung zur Beschränkung auf die Fakten durch die Befragerin erfolgt sei. Entsprechend habe er nicht in der gewünschten Ausführlichkeit berichten können. Dies sei bedeutsam, weil ihm in der angefochtenen Verfügung Detailarmut und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Last gelegt werde. Die Sache sei zur Vornahme einer ergänzenden Anhörung und insoweit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung entgegen der in einem Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin geäusserten anderslautenden Empfehlung nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Auch dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Die Dauer der Anhörung ist mit 9¼ Stunden als aussergewöhnlich lang zu bezeichnen. Das dabei erstellte Protokoll ist aber dennoch vollumfänglich als zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts verwertbar. Es weist mit 22 Seiten einen im Verhältnis zur Anhörungsdauer durchaus im Normalbereich liegenden Umfang auf. Dies und der Inhalt des Protokolls deuten darauf hin, dass das Anhörungsprozedere in einer stressfreien Atmosphäre stattgefunden hat und insbesondere dem Beschwerdeführer kein zeitlicher Druck auferlegt wurde. Eine Unterbindung detaillierter Erzählungen ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer wurde an den von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Stellen von der Befragerin lediglich zur Beschränkung auf die verfahrensessentiellen Fakten, zur Bezugnahme auf die gestellten Fragen, zur Beantwortung von Verständnisfragen oder zu spezifisch interessierenden Detaillierungen gebeten. Insbesondere präsentieren sich die Erzählungen der Asylgründe (ab Frage 84) als frei und über jeweils längere Abschnitte ununterbrochen. Anzeichen für eine Hinderung an der vollständigen Darlegung der Asylgründe oder gar schikanöses Verhalten der befragenden Person sind nicht zu erkennen und solches wurde auch von der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung nicht vermerkt. In die Anhörung wurden zudem Pausen zwischen 15 Minuten und einer Stunde, mithin insgesamt von 1¾ Stunden eingelegt. Darüber hinaus sind an keiner Stelle des Protokolls Anzeichen für Ermüdungstendenzen oder Konzentrationsschwierigkeiten beim Beschwerdeführer erkennbar. Vielmehr hat er die Rückübersetzung dazu genutzt, noch verschiede Korrekturen oder Präzisierungen im Protokoll anzubringen; seine Konzentrationsfähigkeit konnte er somit bis zum Ende beibehalten.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass es keiner Rechtsbestimmung widerspricht, wenn die den Asylentscheid verfassende Person nicht identisch ist mit der die Anhörung durchführenden Person ist. Entscheidend ist die auf einer ordnungsgemäss durchgeführten Anhörung basierende Korrektheit und Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls für die entscheidende(n) Person(en). Bei dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Demnach besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, besteht für das Gericht auch kein Grund, beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortlichen Personen für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hatten.

3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM die von ihm erwähnten Narben am Körper unerwähnt und das daraus resultierende Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungewürdigt belassen habe.

Es trifft zu, dass die (...) Narben des Beschwerdeführers im (...)bereich zwar in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen, nicht aber in der angefochtenen Verfügung erfasst wurden. Die Rüge hat daher insoweit ihre Berechtigung, als sichtbare Narben gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) potenziell geeignet sind, das Risikoprofil von in die Heimat zurückkehrenden ethnischen Tamilen zu beeinflussen. Das SEM hat immerhin die durch Arztberichte ausgewiesenen (...)- und (...)verletzungen in der Verfügung erwähnt und gewürdigt und sich sodann in seiner Vernehmlassung zu den mittels zweier Aufnahmen belegten Narben geäussert und erklärt, diese seien aus seiner Sicht nicht erheblich, da die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erkannt worden seien. Die Nichterwähnung der Narben in der angefochtenen Verfügung kann insoweit als geheilt betrachtet werden. Ob diese Begründung auch zutreffend ist, wird im Rahmen in der materiellen Würdigung zu beurteilen sein.

3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine LTTE-Verbindungen, sein exilpolitisches Engagement und sein individuelles Risikoprofil seien unrichtig und unvollständig; es hätte sich eine Botschaftsabklärung aufdrängen müssen. Die Vorinstanz habe ebenso die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht und die Sachverhaltsabklärungen betreffend die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ im Sachverhalt festgehalten und in den Erwägungen insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Wohn- und Aufenthaltsorte in Sri Lanka näher konkretisiert sowie gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt der Ort und der Distrikt C._______ durchaus in der Nordprovinz. Anlass zur besonderen Hervorhebung und Würdigung der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet bestand für das SEM vorliegend insoweit nicht, als der Beschwerdeführer dort nur im Kindesalter gelebt und bereits mit (...) Jahren seinen Wohnsitz offiziell in D._______ hatte. Die Rückkehr nach C._______ für die letzten vier Jahre seines Aufenthalts in Sri Lanka konnte insoweit kein profilschärfendes Potenzial aufweisen, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dort nur versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem unbehelligt habe leben können. Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung das Thema allfälliger LTTE-Verbindungen durchaus aufgegriffen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Mitglied dieser Organisation gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu ihr gepflegt habe. Diese Feststellung ist zutreffend, und nach Prüfung der Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dennoch auf bestehende solche Verbindungen hindeuten könnten. Mithin bestand auch kein weiterer sachverhaltlicher Abklärungsbedarf; die in der Beschwerde dargelegte gegenteilige Auffassung wirkt insgesamt konstruiert. Weiter hat das SEM die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Zusätzliche Abklärungsbedarf war und ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, das SEM hätte relevante (länderspezifische) Sachverhaltselemente übersehen oder nicht abgeklärt. Mit seinen teilweise sehr ausführlichen Darlegungen zur Sachverhaltsabklärung macht der Beschwerdeführer im Kern eine unzutreffende Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich und vollzugsrechtlich relevanten Gefährdung geltend, worauf soweit erforderlich ebenfalls bei den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Offensichtlich vermengt der Beschwerdeführer hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht daher keine
Veranlassung für eine zusätzliche Anhörung, die Offenlegung von Quellen und Beweismitteln zur vorinstanzlichen Situationsanalyse betreffend Sri Lanka oder Durchführung einer Botschaftsabklärung; die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Das SEM hat somit den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und korrekt erstellt.

3.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.

5.

5.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.

Die Vorbringen seien allgemein stereotyp, künstlich, konstruiert und substanzarm. Das Verhalten des CID und der Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber und die Umstände der behördlichen Suchen nach ihm, seien nicht plausibel. Zunächst erstaune, dass die Behörden sich erst im Jahre 20(...) für über zehn Jahre zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 19(...) und 20(...) zu interessieren begonnen hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der nach der behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit seinem Entscheid zu Ausreise zugewartet habe und diese über den streng kontrollierten Flughafen erfolgt sei, unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses. Das Verhalten entspreche nicht jenem einer im Visier der Behörden stehenden und sich an Leib und Leben bedroht fühlenden Person. Weiter spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass die beiden im Jahre 19(...) im selben Zusammenhang inhaftiert gewesenen Brüder sich nicht ebenso zur Ausreise veranlasst gesehen hätten und sich nach wie vor in Sri Lanka aufhalten würden. Die Ausführungen zum Gerichtsverfahren seien sodann unpräzis, vage, detailarm und lebensfremd ausgefallen. Trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung habe er weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung nennen können.

Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis 2016 zugewartet, mithin nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Fokus geraten und flüchtlingsrechtlich bedeutsam gefährdet sein sollte. Erneut sei auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auf seine Aussagen zu verweisen, wonach er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu dieser Organisation gepflegt habe. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich sodann auf zwei Teilnahmen als einfacher Manifestant an den (...) in J._______ beziehungsweise K._______ und seien nicht geeignet, ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu rücken und eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 23. September 2019 bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Diesen präzisiert er dahingehend, dass er seitens der Behörden als Drahtzieher der beiden (...) beschuldigt werde, wobei jener vom Jahre 20(...) zur Tötung von (...) geführt habe und das von ihm in der Haft unterzeichnete Dokument offensichtlich ein Geständnis gewesen sei. In Ergänzung dazu macht er geltend, seine Ehefrau sei wegen ihm drangsaliert sowie schikaniert worden und deshalb nun psychisch angeschlagen. Sein (...)-jähriger Sohn sei wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und deshalb im (...) 20(...) nach L._______ geflohen. Ferner verweist er unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel auf die zwischenzeitlich verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und die dortige, im Umbruch befindliche politische Situation (Machtkampf zwischen Sirisena und Rajapaksa-Clan).

Das SEM verkenne sodann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur den beweisrechtlich übergeordneten Wert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (...) 20(...) und seiner Narben am (...), sondern auch die Tatsache, dass seine freie Schilderung der Asylgründe ganze drei Protokollseiten umfasse, mithin sehr detailliert und mit etlichen Schilderungen von Nebensächlichkeiten, Komplikationen, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie der Wiedergabe von Gesprächen versehen seien. Der Vorwurf stereotyper, vager und substanzloser Ausführungen sei unzutreffend. Dass das behördliche Interesse an ihm erst über zehn Jahre nach den beiden (...) eingesetzt habe, gründe abgesehen von der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE im Umstand, dass nach dem Kriegsende im Jahr 2009 viele «Tigers» von den Behörden befragt und deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen verwendet worden seien. Das ihm vorgehaltene Zuwarten mit der Ausreise während vier Jahren seit seiner Verhaftung erkläre sich dadurch, dass ein erster Versuch einen Schlepper zu finden, gescheitert sei, er ständig Angst gehabt habe entdeckt zu werden und die behördliche Suche nach ihm nicht aufgehört habe. Betreffend die Umstände der Ausreise über den gut bewachten Flughafen sei festzuhalten, dass die Änderungen im Reisepass nicht bloss orthografischer Natur gewesen seien, sondern auch das (...) abgewichen habe. Leichte Abänderungen würden schon reichen, das Computersystem am Flughafen zu überlisten. Darüber hinaus herrsche bekanntermassen ein reger Bestechungsgeldfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten. Dass sich sodann seine beiden Brüder nicht zur Ausreise entschieden hätten und heute noch unbehelligt in Sri Lanka Leben würden, gründe im bekanntermassen häufig nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Im Übrigen seien die Beiden freigesprochen worden, und das SEM hätte den Anlass hierzu mittels einer Botschaftsabklärung eruieren können. Auch der Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess sei lächerlich, schikanös und unfair, zumal er - wie bereits gerügt - in der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, sich an die Fakten zu halten und nicht so detailreich zu berichten; er habe denn auch wiederholt erwähnt, dass er nicht alles habe erzählen können. Der von ihm geltend gemachte Sachverhalt sei somit als glaubhaft zu erkennen, soweit er nicht ohnehin durch Beweismittel erstellt sei.

Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft verkenne das SEM, dass er gleich mehrere der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR risikobegründenden Faktoren auf sich vereine. Er sei als verdächtiges LTTE-Mitglied registriert, aus Kautionsauflagen geflüchtet, habe ein Geständnis unterzeichnet und Körpernarben, sei Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», verfüge über keine Identitätspapiere oder andere Dokumente und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Ferner unterschlage das SEM den weiteren Risikofaktor seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, wo er sozialisiert worden sei und (...) Jahre gelebt habe. Aus all diesen Risikofaktoren erwachse ihm, entgegen der Auffassung des SEM, eine asylrelevante Verfolgung. Sein Gefährdungsprofil schärfe sich durch die Tatsache, dass seine Brüder mit dem (...) von 19(...) in Zusammenhang gebracht worden seien, er langjährigen und engen Kontakt zu dem in beide Anschläge involvierten R. gehabt habe, bereits in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, gegen die Meldepflicht verstossen habe, nach wie vor im Zusammenhang mit (...) Aktivitäten im Visier der Sicherheitskräfte stehe und in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Weiter gehöre er zu den bestimmten sozialen Gruppen abgewiesener tamilischer Asylsuchender und vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer. Er weise demnach ein Risikoprofil aus und erfülle damit die Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben am (...), die Kopie eines Arztberichts betreffend seine Ehefrau, die auszugsweise Kopie des Reisepasses seines Sohnes sowie zwei CD-Roms mit allgemeinen länderspezifischen Berichten und Zeitungsartikeln sowie nicht ihn persönlich betreffende Gerichtsdokumente zu den Akten.

5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Der Beschwerdeinhalt und die zahlreich vorgelegten Beweismittel - diese seien teilweise qualitativ mangelhaft und beträfen überwiegend die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht den Beschwerdeführer persönlich - vermöchten daran nichts zu ändern. Die neuen Vorbringen betreffend die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers beinhalteten reine Behauptungen und könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herstellen. Der Reisepass deute in keiner Weise auf eine (reflexive) Verfolgungssituation des Sohnes hin und der Arztbericht gebe keine Auskunft über die Ursache der psychischen Probleme der Ehefrau. Die auf den Fotos erkennbaren Narben auf dem (...) seien angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht erheblich.

5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM ignoriere betreffend die fotografierten Narben weiterhin den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung und verkenne Narben als Risikofaktor gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015. Auch die Würdigung der zu den Belästigungen der Familienangehörigen vorgelegten Beweise sei mangelhaft, denn der Pass belege immerhin die Ausreise des Sohnes aus Sri Lanka und dessen Einreise in L._______; der Arztbericht seinerseits stütze durchaus die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Vollständigkeit halber gebe er die Unterlagen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren seiner beiden Brüder zu den Akten. Sodann weist er unter Vorlegung einer CD mit weiteren Berichten insbesondere auf den durch die Wahl des «Kriegsverbrechers» Gotabaya Rajapaksa entstandenen neuen Sachverhalt hin, wodurch sich seine eigene Gefährdungslage und jene der Tamilen allgemein abermals verschärft habe.

5.5 In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm nachträglich zur Einsicht gewährte Akte A1 stütze die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er in der Befragung durch die Kantonspolizei in groben Zügen seine Asylgründe bereits übereinstimmend dargelegt habe. Sodann verweist er unter Vorlage eines von ihm verfassten Schreibens (mit Beilagen in Form von Fotos, Reisepasskopien zweier Kinder und Arztberichten seiner Frau) darauf, dass er im (...) 2022 an einer Kundgebung der LTTE in K._______ teilgenommen habe, seine Frau im Januar 2022 durch Sicherheitskräfte bedroht und deshalb ärztlich behandlungsbedürftig geworden sei und zwei seiner Kinder sicherheitshalber nach M._______ umgezogen seien. Seine Familienmitglieder seien mithin akut von Verfolgung in der Heimat bedroht. Weiter macht er mittels Vorlage eines Medienberichts und eines abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall eines anderen Beschwerdeführers aufmerksam, bei dem die Verfolgungsereignisse wie bei ihm mehrere Jahre zurücklägen und der nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka dennoch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verweist er unter Angabe verschiedener Quellen auf die kritische Entwicklung der allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslagelage in Sri Lanka insbesondere in den letzten Monaten und auch nach dem Regierungswechsel vom Sommer 2022. Es bestätige sich dadurch das «real risk», dass er mit seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werde und eine Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzende Behandlung zu gewärtigen habe.

6.

6.1

6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zwar knapper, aber korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit weitgehend überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an das Glaubhaftmachen respektive jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Erwägungen und die entsprechenden Beweismittelwürdigungen sind, abgesehen von noch zu erwähnenden marginalen Vorbehalten, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II), jenen der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 5.1 und 5.3) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

6.1.2 Vorab ist der Umstand, dass die Schilderung der Asylgründe auch Realkennzeichen, Details und weitere mögliche Anhaltspunkten für deren Wahrheitsgehalt enthielten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Insofern wäre eine etwas detailliertere sowie ausgewogenere Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung durchaus wünschbar gewesen. Die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung gewonnene und zu bestätigende Gesamtbetrachtung hält diesem letztlich nicht entscheiderheblichen Kritikpunkt dennoch stand. Soweit der Beschwerdeführer präzisiert, dass er seitens der Behörden als der eigentliche Drahtzieher der beiden (...) beschuldigt werde, handelt es sich offensichtlich um eine nicht nachvollziehbare und nachträgliche, mithin unglaubhafte Anpassung des bisher geltend gemachten Sachverhalts. Die weitere Präzisierung, wonach es sich bei dem in der Haft unterzeichneten Dokument um ein Geständnis handle, erstaunt deshalb, weil der Beschwerdeführer diese Qualifikation nicht aus eigener Wahrnehmung weiss - gemäss eigenen Aussagen kennt er den Dokumenteninhalt nicht -, sondern sein Schwiegervater als unbeteiligte Drittperson vom Inhalt des angeblichen Geständnisses Kenntnis haben soll. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Behörden den Schwiegervater als verfahrensunbeteiligte Person darüber hätten in Kenntnis setzen sollen. Die bereits aus den in der Verfügung genannten Gründen bestehende Unglaubhaftigkeit der angeblich unter Misshandlungen schriftlich gestandenen Anschuldigungen wird daher nicht anders beleuchtet. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu stützen, wonach die in der Beschwerde neu behaupteten Schikanen und Behelligungen der Ehefrau sowie die angebliche Reflexverfolgung des in der Folge nach L._______ ausgereisten Sohnes reine Behauptungen darstellen würden und jedenfalls durch die hierzu vorgelegten Beweismittel (Arztbericht und Reisepass) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untermauert werden könnten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer kann aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sind weder die Ehefrau noch der Sohn Partei des vorliegenden Asylverfahrens und haben bislang auch keine eigenen Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, sich über eine allfällige Verfolgungssituation der Familienangehörigen zu äussern. Damit bleiben auch die betreffenden Teile der Eingabe vom 14. Oktober 2022 unbeachtlich. Das Vorbringen, wonach das SEM bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung den beweisrechtlich übergeordneten Stellenwert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (...) 20(...) und der Narben am (...) verkenne, ist im Weiteren
nicht gerechtfertigt: Der «Receipt of Arrest» vom (...) 20(...) wegen «(...)» liegt im Original vor und ist insoweit vom Beweiswert her nicht eingeschränkt. Über die Echtheit dieses Originals und die Beweistauglichkeit ist damit noch nichts ausgesagt. Selbst unter der hypothetischen Annahme des Erbringens eines strikten Beweises über die behauptete kurzzeitige Inhaftierung, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht der strikte Beweis über in der Haft erlittene Folterungen oder eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungslage. Diesbezüglich ist das SEM durchaus korrekt und ohne Missachtung des Vorrangs des strikten Beweises vor der Glaubhaftmachung zur Erkenntnis gelangt, eine solche Verfolgungssituation sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Insbesondere erwog das SEM, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass der nach seiner behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit der Ausreise zuwarte und diese über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses antrat. Weiter spreche der Umstand, dass seine beiden Brüder sich nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka aufhielten, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungslage, und auch die Ausführungen zu seinem Gerichtsverfahren seien unglaubhaft ausgefallen, zumal er trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung habe nennen können. Diese Erwägungen stehen einem strikten Beweis des «Receipt of Arrest» nicht entgegen. Sodann steht ausser Frage, dass die fotografisch dokumentierten Narben am (...) des Beschwerdeführers strikte Beweise darstellen. Sie erbringen Beweis darüber, dass der Beschwerdeführer Verletzungen erlitten hat. Welcher Art diese und die ebenfalls ersichtliche (...) sind und welche Ursache sie haben, lässt sich heute kaum mehr ermitteln. Ein folterrelevanter Zusammenhang, mithin eine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers wird damit jedenfalls nicht bewiesen. Angesichts des zutreffenden Schlusses auf Unglaubhaftigkeit des SEM betreffend eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungssituation wird ein solcher Zusammenhang auch nicht indiziert, zumal aussagekräftigere Dokumente betreffend die angeblichen weiteren Gerichtstermine fehlen. Ob die Narben als Risikofaktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 im Hinblick auf die Frage ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz dennoch bedeutsam sind, wird im entsprechenden Zusammenhang (vgl. E. 6.1.3) zu prüfen sein. Die Erklärung des
Beschwerdeführers für das erst nach zehn Jahren einsetzende behördliche Interesse an ihm (Befragungen und Verhörungen vieler Tigers nach dem Kriegsende 2009 und Verwertung deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen) beruht sodann auf einer pauschalen Mutmassung. Auch der betreffend das vierjährige Zuwarten mit der Ausreise unternommene Erklärungsversuch (lange Suche nach einem Schlepper, ständige Angst vor seiner Entdeckung und unaufhörliche Suche nach ihm) ist bedeutungslos. Er ist insbesondere nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter diesen angeblichen Voraussetzungen und Risiken sich während Jahren in seinem Herkunftsort, in Unterkünften der nächsten Angehörigen und Verwandten sowie unter regelmässigen Besuchskontakten mit seiner Ehefrau und den Kindern habe aufhalten können. In keiner Weise zu überzeugen vermögen die erklärenden Ausführungen zur kontrollierten Ausreise mit einem zwar gefälschten, aber inhaltlich unwesentlich abgeänderten Reisepass ([...] abweichendes [...]jahr; leichte Überlistbarkeit des Computersystem am Flughafen auch bei nur kleinen Abänderungen; bekanntermassen reger Bestechungsfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten). Ein derart durchaus leichtsinniges Eingehen eines Verhaftungsrisikos ist offensichtlich nicht mit der angeblich hohen Verfolgungs- und Verhaftungsgefahr vereinbar. Schliesslich entbehrt die Tatsache, dass seine beiden Brüder, die ebenfalls wegen des (...) vom Jahre 19(...) inhaftiert gewesen seien und heute noch unbehelligt in Sri Lanka leben würden, gemäss dem Beschwerdeführer im bekanntermassen häufig absurden und nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gründe, jeglicher Stichhaltigkeit. Das SEM hatte keinerlei Anlass, hierzu weitere Abklärungen und insbesondere eine Botschaftsanfrage einzuleiten. Auch dem durchaus berechtigten vorinstanzlichen Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess (mit anwaltlicher Vertretung) in seiner eigenen Sache vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die pauschale Bezeichnung dieses Vorwurfs als absolut lächerlich, schikanös und unfair vermag die festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu ziehen. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Forderung nach weiteren Abklärungen in Sri Lanka zu seiner Verfolgungssituation zu verkennen, dass er einer ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) unterliegt, wobei diesbezüglich die eigene Verfolgungslage und nicht jene von Drittpersonen (z.B. Brüder) im Vordergrund steht. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem angeblich in Sri Lanka durch zwei Anwälte vertretenen (gewesenen)
Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein soll, schlüssige Beweismittel
oder zumindest nähere Informationen zu seiner geltend gemachten im Ausreisezeitpunkt bestandenen und seiner aktuellen Verfolgungslage sowie insbesondere zu seinem angeblichen Gerichtsprozess vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass es insbesondere in der fraglichen Zeit seiner angeblichen Inhaftierung (20[...]) nicht realistisch vorstellbar war, eine unter Terrorismusverdacht stehende und konkret der massgeblichen Beteiligung an zwei (...) verdächtige tamilische Person gegen Kaution oder gar nur gegen Bürgschaft auf freien Fuss zu setzen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Unglaubhaftigkeit der angeblich erlittenen und im Ausreisezeitpunkt befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

6.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, kein Grund zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den Folgeeingaben erwähnten und dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka seit der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr flüchtlingsrechtlich bedeutsame Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Daran hat sich auch mit den politischen Ereignissen der letzten Monate nichts geändert (vgl. beispielhaft das Urteil des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2).

Diese Risikoprüfung hat das SEM vorliegend korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe diesbezüglich vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er namentlich wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE, des Nichtbefolgens von Kautionsauflagen, der Unterzeichnung eines Geständnisses, Körpernarben und als Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», des Fehlens von Identitätspapieren, des Asylverfahrens in der Schweiz, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner mit dem (...) von 19(...) in Zusammenhang stehenden Brüdern, des Kontakts zu R., eines Gerichtsverfahrens, des Verstosses gegen die Meldepflicht und seiner exilpolitischen Aktivitäten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise, überzeugt nicht. Zahlreiche dieser Vorbringen sind - wie vorstehend bereits dargelegt - nicht glaubhaft. Die Annahme einer aus Sicht der sri-lankischen Behörden objektiv wahrzunehmenden LTTE-Mitgliedschaft des nach eigenen Angaben politisch nie aktiven Beschwerdeführers oder auch nur eines objektiv zurechenbaren reflexiven Bezugs zu LTTE-Angehörigen liegt fern einer realistischen Einschätzung (vgl. dazu oben E. 3.5). Dies gilt ebenso betreffend eine angebliche Risikoprofilierung aufgrund seiner funktionslosen Teilnahme als blosser Mitläufer an zwei (...) und einer LTTE-Kundgebung in der Schweiz, weshalb offensichtlich auch nicht vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet kann ebenfalls auf die Erwägungen unter E. 3.5 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer dort nur im Kindesalter gelebt, bereits mit (...) Jahren seinen Wohnsitz offiziell nach D._______ verlegt und die letzten vier Jahre vor der Ausreise in C._______ versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem unbehelligt gelebt habe. Die mit zwei Fotos belegten Narben im (...) des Beschwerdeführers werden vom SEM in seiner Vernehmlassung als unerheblich eingestuft. Diese Beurteilung greift zwar insoweit zu kurz, als Narben durchaus einen Einfluss auf das Risikoprofil der betroffenen Person haben können. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung bilden sie aber nur einen schwach risikobegründenden Faktor. Nach dem Ausgeführten reicht das Gesamtbild risikobegründender Faktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt werden kann, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaftmachen konnte beziehungsweise er gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligungen dazulegen vermochte, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

9.

9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

9.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das SEM ist sodann auch aus heutiger Perspektive in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt; dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-) politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2, bestätigt im Urteil
D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 E. 8.2.2; vgl. ferner im aktuellen Kontext die Urteile D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.3 und
D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Das standardisierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verkenne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, stellt entsprechend noch kein solches «real risk» dar. Verbindungen zu den LTTE im Zusammenhang mit Terroranschlägen und einem tamilisch-separatistischen Interesse können dem Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss den Erwägungen oben nicht zugeschrieben werden. Ebenso wenig ergibt sich aus exilpolitischer Betätigung oder aus dem Umstand seiner Rückkehr aus der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein solches «real risk». Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

9.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in der Nord- oder der Ostprovinz - zuletzt über vier Jahre in seinem Herkunftsort C._______ in der Nordprovinz - gelebt. Er hat den überaus grössten Teil seines Lebens demnach in Sri Lanka verbracht, wo er mit seiner Ehefrau und den Kindern sowie seinen Eltern und Geschwistern wie weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er langjährige Berufserfahrung, insbesondere als Inhaber eines eigenen (...)-Geschäfts. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch seine gesundheitlichen Probleme im Bereich des (...) sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit. Diese können bei Bedarf in Sri Lanka im Rahmen der kostenlosen medizinischen Grundversorgung therapeutisch und medikamentös behandelt werden. In allgemeiner Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass auch die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist jener doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteile des BVGer D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4, D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zahlreichen physisch oder elektronisch vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. September 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Urs David
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4278/2019
Date : 04. November 2022
Published : 07. Dezember 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 8  9  25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  26  27  29  32  33  35  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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BVGer
D-1211/2021 • D-1549/2017 • D-2673/2019 • D-2995/2022 • D-3619/2016 • D-4215/2022 • D-5777/2018 • E-1866/2015 • E-4278/2019
AS
AS 2016/3101