Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3705/2018

Urteil vom 4. Oktober 2018

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

1. X._______ Ltd,

2.Y._______ Ltd,

Parteien 3.Z._______

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verstoss gegen Bewilligungs- und Registrierungspflichten sowie weitere Normen der amerikanischen Wertpapierrechtsgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Verkauf von sog. binären Optionen durch die A._______ Ltd. in den USA.

Zur Begründung führte die SEC aus, die in den USA nicht registrierte A._______ Ltd. bzw. hinter ihr stehende Personen hätten mindestens im Zeitraum von 2014 bis 2017 eine Handelsplattform (www.[...]) betrieben, über welche die Verantwortlichen mehrfach registrierungspflichtige Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung in unlauterer Art und Weise an Investoren in den USA verkauft hätten. Dabei hätten die Verantwortlichen über die A._______ Ltd. Gelder entgegengenommen und auf ein Konto der X._______ Ltd. bei der Bank B._______ AG sowie ein Konto der Y._______ Ltd. bei der Bank D._______ AG weitergeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass die X._______ Ltd. und die Y._______ Ltd. zumindest einen kontrollierenden Einfluss auf die A._______ Ltd. ausgeübt und daher ebenfalls gesetzliche Bestimmungen verletzt hätten. Die ersuchten Informationen könnten der SEC dabei helfen, die Verantwortlichen zu ermitteln und die Vermögenswerte der Anleger ausfindig zu machen.

Vor diesem Hintergrund ersuchte die SEC die Vorinstanz, ihr Unterlagen und Informationen betreffend die vorgenannten Konten der X._______ Ltd. und der Y._______ Ltd. zukommen zu lassen. Im Rahmen des Editionsverfahrens gelangte die Vorinstanz an die Bank C._______ SA, welche das Vermögensverwaltungsgeschäft der B._______ AG [...] übernommen hatte, und ersuchte sie sowie die Bank D._______ AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, periodische Kontoauszüge für den Zeitraum zwischen Mai 2015 und November 2017 sowie Angaben zu den Transaktionsdetails zuzustellen.

B.
Die der Vorinstanz von den Banken gelieferten Unterlagen zeigen, dass die X._______ Ltd. im Zeitraum vom 20. November 2015 bis 27. März 2017 insgesamt EUR 4'660'788.58 und GBP 98'993.00 sowie die Y._______ Ltd. (vormals E._______ Ltd.) zwischen dem 22. September 2015 und dem 3. November 2015 insgesamt EUR 1'870'000.00 von der A._______ Ltd. erhalten hat.

C.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 forderte die Vorinstanz die Kontoinhaberinnen auf innert Frist mitzuteilen, ob sie eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die SEC verlangen.

D.
Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2018 verweigerten die Parteien die Zustimmung zur Übermittlung der Daten und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Ihr Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 9. Mai 2018 zudem an, dass er nun auch Z._______ in dieser Sache vertrete. Er komme als wirtschaftlich Berechtigter der Parteien in den zu übermittelnden Bankunterlagen vor, womit er ebenfalls vom Amtshilfegesuch betroffen sei. Da er ebenso wenig mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden sei, ersuche er ebenfalls um Zustellung einer Verfügung.

E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) trat die Vorinstanz auf den Antrag von Z._______ auf Teilnahme am Verfahren nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie hielt weiter fest, dass sie der SEC Amtshilfe leiste und betreffend die X._______ Ltd. und die Y._______ Ltd. Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum Mai 2015 bis November 2017 sowie Angaben zu den Transaktionsdetails übermitteln werde (Ziff. 2 a und b des Dispositivs). Zudem auferlegte sie den beiden Gesellschaften Verfahrenskosten von Fr. 6 000.- unter solidarischer Haftung (Ziff. 5).

F.
Gegen diese Verfügung erhoben die X._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die Y._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 26. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren:

1.Es sei dem Beschwerdeführer 3 Parteistellung zuzuerkennen.

2.Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei demgemäss dem Amtshilfeersuchen der SEC vom 25. Oktober 2017 nicht zu entsprechen.

3.Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, sämtliche im Rahmen des Amtshilfeverfahrens von der Bank D._______ AG sowie der Bank C._______ SA herausverlangten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei den vorgenannten Banken geführten Konten an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu retournieren.

Eventualiter:

3a.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1 und 2 der Anträge nicht gutheisst, sei die Vorinstanz unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, die KYC-Dokumente der Bank B._____ AG (act. [...] und act. [...]) aus den an die SEC zu übermittelnden Akten zu entfernen und durch das berichtigte KYC-Dokument gemäss Beilage 7 zu ersetzen.

3b.Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1 und 2 der Anträge nicht gutheisst, sei die Vorinstanz unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, vor Übermittlung der Unterlagen an die SEC auf den Kontoauszügen der Bank B._______ AG (act. [...]) und der Bank D._______ AG (act. [...]) gemäss Beilagen 8 - 9 und den Transaktionsdetails (act. [...] und [...]) sämtliche Namen von Privat- und juristischen Personen mit Ausnahme des Betreffs "A._______" unlesbar zu machen.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen der Amtshilfe seien vorliegend nicht erfüllt. Den von der SEC angeführten Normen des US-amerikanischen Rechts seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Aufsicht der SEC unterstellt sein könnten, weshalb die SEC das Amtshilfeverfahren für die Rechtshilfe missbrauche. Weiter bestehe kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Bestimmungen der USA. Die Weitergabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen sei zudem unverhältnismässig.

Hinsichtlich der Eventualbegehren führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Vorinstanz, würde Amtshilfe geleistet, Unterlagen mit falschen Informationen übermitteln würde, weshalb sie mit Blick auf den langen Arm der US-Justiz mit unabsehbaren rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Entsprechend seien bestimmte Dokumente durch eine berichtigte Fassung zu ersetzen. Zudem seien die Kontoauszüge sowie die Transaktionsdetails vor der allfälligen Weitergabe durch Schwärzungen zu bearbeiten.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, das Amtshilfegesuch der SEC stütze sich auf einen genügenden Anfangsverdacht und sei verhältnismässig. Die Einhaltung der Prinzipien der Vertraulichkeit und der Spezialität sei gewährleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 42a Abs. 6
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42a Amtshilfeverfahren - 1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
1    Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
2    Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 unter Vorbehalt der Absätze 3-6 anwendbar.
3    Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.
4    Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.
5    In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.
6    Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

1.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch der Beschwerdeführer 3 ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als ihm dieser die Verfahrensteilnahme verwehrt. Soweit die Frage seiner Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren streitig ist, ist er ebenfalls zur Beschwerde berechtigt (vgl. Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 22, Art. 48 Rz. 17; Urteil des BVGer B-3985/2013 vom 1. Juli 2014 E. 1.3).

Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42a Amtshilfeverfahren - 1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
1    Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
2    Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 unter Vorbehalt der Absätze 3-6 anwendbar.
3    Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.
4    Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.
5    In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.
6    Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.
und Abs. 6 FINMAG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Zu prüfen ist zunächst in prozessualer Hinsicht, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 3 die Verfahrensteilnahme als Partei zu Recht verweigert hat.

2.1 Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aus, in Amtshilfeverfahren komme nach ständiger Praxis nur den von der Amtshilfe betroffenen Kontoinhabern, vorliegend den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Stellung als Partei gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG zu, während dies für den Beschwerdeführer 3 als wirtschaftlich Berechtigtem an der Kundenbeziehung zur Bank nicht der Fall sei (angefochtene Verfügung, S. 6).

2.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf welche sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis hinsichtlich der Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten beriefen, betreffe ausschliesslich die internationale Amtshilfe in Steuersachen, nicht jedoch diejenige nach Art. 42 f. des Finanzmarktgesetzes. In Bezug auf letztere habe das Bundesgericht mangels Beschwerdemöglichkeit keine Entscheide zur streitigen Legitimationsfrage gefällt. Der Beschwerdeführer 3 sei als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von der angefochtenen Verfügung, worin er mehrfach erwähnt werde, direkt betroffen. Würde die SEC die verlangten Unterlagen erhalten, sei nicht auszuschliessen, dass in der Folge auch gegen ihn ein Verfahren eröffnet würde (Beschwerde, Rz. 8 ff.).

2.3 Zwar führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein Bundesgerichtsurteil (BGE 139 II 404) an, das dem Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen entstammt. Gleichwohl gilt auch bei der Amtshilfe in Finanzmarktsachen nach konstanter Praxis nur der jeweilige Kontoinhaber als durch die amtshilfeweise Übermittlung der Konteninformationen persönlich und direkt betroffen. Sind die Kontoinhaberin und der wirtschaftlich Berechtigte nicht identisch, so ist der wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich nicht legitimiert, einen Amtshilfeentscheid anzufechten, selbst wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird. Es wird argumentiert, wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen lasse, habe regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Dies sei ihm umso eher zuzumuten, als er über seinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Kontoinhaberin seine Interessen in der Regel ohne Weiteres in geeigneter Weise wahrnehmen könne. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann ihm unter Umständen ebenfalls Parteistellung zukommen. So wird in ständiger Praxis dann eine Ausnahme gemacht, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, aufgelöst wurde und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann. Dann kann dem wirtschaftlich Berechtigten und durch Übermittlung der Kontoinformationen mittelbar Betroffenen die erforderliche Beziehungsnähe und damit die Legitimation zur Anfechtung eines Amtshilfeentscheids zukommen (Urteile des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.2.5; B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 1.2.2.1; B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3, je m.w.H.).

Dabei ist mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Legitimation des wirtschaftlich Berechtigten bereits in ständiger Judikatur zum Beschwerderecht in der internationalen Amtshilfe in Börsenangelegenheiten im dargelegten Sinn handhabte, als entsprechende Entscheide der Aufsichtsbehörde unmittelbar der Beschwerde an das Bundesgericht unterlagen (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; BGE 125 II 65 E. 1; Urteil des BGer 2A.352/2000 vom 9. März 2001 E. 3a und auch die Ausführungen in BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Ausserdem unterschieden sich die damals anwendbaren börsengesetzlichen Bestimmungen zum Amtshilfeverfahren - in dieser Hinsicht - nicht entscheidend von den heute geltenden Normen des FINMAG; insbesondere verweisen beide Rechtsquellen auf die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Frage der Parteistellung auf Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG (altArt. 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [SR 954.1; BEHG] in bis 31. Dezember 2015 geltender Fassung; Art. 42a Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42a Amtshilfeverfahren - 1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
1    Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
2    Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 unter Vorbehalt der Absätze 3-6 anwendbar.
3    Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.
4    Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.
5    In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.
6    Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.
FINMAG). Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine mangelnde Unterscheidung der Amtshilfe in Steuersachen und derjenigen in Finanzmarktsachen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorwerfen, kann ihnen somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

2.4 Im vorliegenden Fall besteht mithin kein Anlass, von der vorne dargelegten Praxis abzuweichen. Inhaberinnen der Konten, über welche Auskünfte übermittelt werden sollen, sind vorliegend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Beide führen selbst Beschwerde. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 3 an den Bankkonten bzw. an beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt ist und auf sie im Rahmen der Prozessführung in geeigneter Weise Einfluss nehmen kann. Die Amtshilfe wird, wie sich aus der angefochtenen Verfügung und ihrem Dispositiv ergibt, in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, nicht jedoch direkt und persönlich betreffend den Beschwerdeführer 3 geleistet. Ob die SEC, wie letzterer vermutet, nach Erhalt der Unterlagen ein Verfahren auch gegen ihn eröffnen würde, bildet eine bloss mittelbare, nicht näher konkretisierte und letztlich dem amerikanischen Recht unterstehende Folge der streitgegenständlichen Amtshilfe. Als solche kann sie keine hinreichende Beziehungsnähe zur Streitsache begründen.

Es fehlt danach an einer Konstellation, welche die Legitimation des Beschwerdeführers 3 im Sinne der Praxis ausnahmsweise rechtfertigte. Sein Rechtsschutzinteresse wird vielmehr in rechtsgenüglicher Weise über die Beschwerde und Beschwerdebegründung der Kontoinhaberinnen gewahrt, weshalb es - auch mit Blick auf Art. 8 (Recht auf Achtung der Privatsphäre) i.V.m. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
(Recht auf wirksame Beschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - nicht erforderlich ist, seine Beschwerdebefugnis zu bejahen. Vielmehr ist sie ihm im Einklang mit der ständigen Praxis abzusprechen.

2.5 Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführenden 3 die Parteistellung im Amtshilfeverfahren zu Recht verweigert.

Dass sie seinen Antrag nicht prozessrechtlich korrekt abgewiesen hat, sondern - nachdem sie ihn inhaltlich vollumfänglich geprüft hat - formell betrachtet einen Nichteintretensentscheid formuliert hat (Ziffer 1 des Dispositivs), ändert vorliegend nichts am Prozessausgang (keine Parteistellung) und führt nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers 3. Das Dispositiv ist jedoch in diesem Sinne von Amtes wegen zu korrigieren.

3.

3.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Amtshilfe wurden mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) am 1. Januar 2016 revidiert und sind neu im FINMAG enthalten (Art. 42 ff
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
. FINMAG). Da es sich dabei um Verfahrensvorschriften handelt, finden sie mit ihrem Inkrafttreten sofort Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2).

3.2 Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG).

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, sie seien nicht der Aufsicht der SEC unterstellt.

4.1 So werfe die SEC der A._______ Ltd., nicht jedoch den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Verletzung von Finanzmarktbestimmungen vor. Zwar vermute sie, dass die Beschwerdeführenden einen kontrollierenden Einfluss auf die A._______ Ltd. ausübten. Aus den von der SEC aufgeführten Bestimmungen des Securities Act von 1933 und des Securities Exchange Act von 1934 ergäben sich jedoch keine Hinweise, wonach die blosse Entgegennahme von Geldern eines allenfalls unerlaubt tätigen Finanzdienstleisters zur Unterstellung unter die Aufsicht der SEC führe und diese damit berechtigt wäre, amtshilfeweise Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen zu verlangen. Damit missbrauche die SEC das Amtshilfeverfahren zur Rechtshilfe, dienten diese Abklärungen doch nicht der finanzmarktrechtlichen Beaufsichtigung der A._______ Ltd., sondern der Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschwerde, Rz. 26 ff.).

4.2 Zunächst bildet es praxisgemäss nicht Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsgerichts, das Recht des ersuchenden Staats anzuwenden. Die korrekte Auslegung und Anwendung der ausländischen Gesetzesbestimmungen obliegt vielmehr allein den Behörden des ersuchenden Staates (vgl. Urteil des BGer 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.5; BVGE 2015/47 E. 4.3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1.1; B-6294/2017 E. 7.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6). Ob und aufgrund welcher Normen im Einzelnen die Beschwerdeführerinnen allenfalls nach US-amerikanischen Recht der Aufsicht der SEC unterstehen, entzieht sich somit dem vorliegenden Prüfungsgegenstand (zur Frage des entsprechenden Anfangsverdachts vgl. E. 5.3).

Die Beschwerdeführerinnen rügen jedoch (sinngemäss) eine Verletzung des Spezialitätsprinzips (Art. 42 Abs. 2 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG), indem sie der Vorinstanz vorwerfen, die verlangten Informationen würden zu anderen Zwecken als zum Vollzug des Finanzmarktrechts an die SEC weitergeleitet.

4.3 Indessen gilt im Amtshilfeverkehr das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit. Danach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln. Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das gesamte zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer B-759/2015 vom 15. April 2015 E. 2 m.H.).

Bei der SEC handelt es sich zudem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine ausländische Aufsichtsbehörde, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/aa und E. 6c/cc; Urteile des BGer 2A.13/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1 m.H.). Die SEC ist Vollmitglied (A-Signatar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. Urteile B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1; B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2).

Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU - wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten (Beschwerde, Rz. 67) - um sog. soft law. Ohne hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte darf die Vorinstanz entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip jedoch davon ausgehen, dass die SEC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-MMoU zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips halten wird (vgl. BVGE 2015/47 E. 4.3 m.H.).

4.4 Im konkreten Fall sichert die SEC in ihrem Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2017 (Ziff. IV.B) ausdrücklich zu, die ersuchten Informationen und Dokumente im Einklang mit Art. 10 IOSCO-MMoU nur zum Zweck der Untersuchung von Aktivitäten und Verstössen im Zusammenhang mit dem US-amerikanischen Wertpapierrecht zu verwenden. Ebenfalls nennt sie im Gesuch die Bestimmungen des Securities Act of 1933 und des Securities Exchange Act of 1934 sowie der einschlägigen Richtlinien, gegen welche die A._______ Ltd. mutmasslich verstossen habe (im Einzelnen: E. 5.3), und führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, sollten sie diese Gesellschaft kontrollieren, ebenfalls gegen Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen des Finanzmarktrechts verstossen haben könnten (Ziff. I.B. u. II.). Zudem enthält die angefochtene Verfügung in Ziff. 3 des Dispositivs einen entsprechenden Vorbehalt, wonach die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden weitergeleitet werden dürfen. Hingegen fehlen konkrete Hinweise darauf, dass das Amtshilfegesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte.

4.5 Vor diesem Hintergrund gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende Vermutung, dass die SEC dem Spezialitätsprinzip gerecht wird, mit ihren Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die streitige Übermittlung der Informationen der Durchsetzung des Finanzmarktrechts dient und die Amtshilfe mit Art. 42 Abs. 2 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
FINMAG im Einklang steht.

5.
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es fehle am erforderlichen Anfangsverdacht für die Übermittlung der Informationen an die SEC.

5.1 Im Einzelnen bringen sie wiederum vor, das Verfahren der SEC richte sich gegen die A._______ Ltd., nicht gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die SEC vermute lediglich, dass sie einen kontrollierenden Einfluss auf die A._______ Ltd. ausübten und versuche mittels einer fishing expedition an Beweismittel heranzukommen. Eine blosse Vermutung stelle jedoch keinen hinreichenden Anfangsverdacht im Sinne der geltenden Praxis dar. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen namhafte Beträge von der A._______ Ltd. erhalten hätten, rechtfertige im Rahmen der finanzmarktrechtlichen Amtshilfe in keiner Weise den Verdacht auf einen kontrollierenden Einfluss auf die Gesellschaft.

5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die internationale Amtshilfe kann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem hinreichend konkreten Zusammenhang zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; Stephan Breitenmoser, in: Breitenmoser/Ehrenzeller (Hrsg.), Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, 2017, S. 216 f.).

Erforderlich ist daher, dass im Amtshilfegesuch ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarktaufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss insbesondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1).

Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nachvollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2007/28 E. 6.2). Von der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.5 m.H.). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil darüber bilden kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgeblichen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaber oder deren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen werden vielmehr Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden Behörde durchzuführenden Verfahrens bilden (vgl. Urteile des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.3; B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2).

5.3 Konkret hat die SEC im Amtshilfegesuch mit den Sections 5 (a), 5 (c), 5 (e) und 17 (a) des Securities Act of 1933, den Sections 15 (a)(1) und 10 (b) des Securities Exchange Act of 1934 und der entsprechenden Richtlinien 10b-5 die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung dargelegt. Sie äussert dabei den Verdacht, dass die A._______ Ltd. durch den unerlaubten Handel mit binären Optionen gegen diese Normen verstossen habe und die Beschwerdeführerin 1 und 2, indem sie die Gesellschaft kontrolliert hätten, sich ebenfalls in Widerspruch zu den Bestimmungen gesetzt haben könnten. Die Formulierung zumindest eines Teils der Normen deutet auf den ersten Blick darauf hin, dass das tatbestandliche Verhalten auch mittelbar durch federführende Personen im Hintergrund erfüllt werden kann ( any person, directly or indirectly ; vgl. Beschwerde, Rz. 27 ff.). Ausserdem hat die SEC im Gesuch die benötigten Informationen und Unterlagen bezeichnet, zeitlich eingegrenzt und insbesondere die beiden vom Ersuchen betroffenen Bankkonten unter Nennung zweier Konto-Nummern präzis angegeben (Ziff. III.).

Die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch der SEC enthält dabei keine Widersprüche, welche der Amtshilfe entgegenstünden. Sie liefert vielmehr genügende Indizien, um einen ausreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen die genannten Wertpapiergesetze zu begründen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die SEC in den namhaften Beträgen in Millionenhöhe, welche die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von der A._______ Ltd. auf den betroffenen Bankkonten empfingen, Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Beschwerdeführerenden die A._______ Ltd. hinsichtlich des Optionenhandels kontrolliert haben könnten und so am finanzmarktrechtlich relevanten Verhalten mitgewirkt bzw. einzelne oder mehrere der genannten Bestimmungen verletzt haben könnten. Die SEC geht davon aus, dass es sich bei den Überweisungen um die umfangreichsten Transaktionen vom entsprechenden Konto der A._______ Ltd. in den Jahren 2015 und 2016 gehandelt habe und sie mit den Geldern der Investoren bestritten worden sei. In zeitlicher Hinsicht fallen die erhaltenen Zahlungen in den Zeitraum des Betriebs der unerlaubten Handelsplattform zwischen 2014 und 2017. Auch nehmen die Kontoeröffnungsunterlagen inhaltlich explizit auf die betroffene Internet-Handelsplattform www.[...] als geschäftliche Aktivität der Beteiligten Bezug. Ein Zusammenhang zwischen dem Anfangsverdacht und den betroffenen Konten ist somit nach der Aktenlage denkbar. Jedenfalls stehen die Zahlungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ohne jeden Bezug zu den von der SEC für wahrscheinlich gehaltenen Rechtsverletzungen und erscheint ein kontrollierender Einfluss der Beschwerdeführerinnen auf die A._______ Ltd. nicht ausgeschlossen, zumal die SEC weitere Indizien wie Fundstellen im Internet dafür ins Feld führt (Gesuch, S. 2 a.E.). Ebenfalls ist mit Blick auf die Akten möglich, dass sich aus den ersuchten Konto-Informationen Hinweise auf das finanzmarktrechtlich relevante Verhalten der A._______ Ltd. oder der sie kontrollierenden Personen, etwa hinsichtlich des Verbleibs und Umfangs der relevanten Investorengelder, ergeben.

5.4 Zwar führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, es ergebe sich bereits aus dem Kaufvertrag vom 2. September 2014 (Beschwerde-Beilage 2), dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keinen kontrollierenden Einfluss ausübten und die Zahlungen der A._______ Ltd. einen anderen Grund gehabt hätten. Die unter dem Recht der [...] konstituierte A._______ Ltd. habe mit dem genannten Vertrag ihre Finanzmarkt-Handelsplattform an eine Privatperson und die nach dem [...] Recht errichtete P._______ Ltd. verkauft. Die im Gegenzug seitens der Käufer zu leistenden Zahlungen seien, da die Verkäuferin über kein Bankkonto verfügte, an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überwiesen worden. Den Käufern sei es gemäss Vertrag (Ziff. 2.3) untersagt gewesen, auf dem Gebiet der USA Geschäfte zu tätigen und entsprechend habe kein Anlass bestanden, an der Einhaltung dieses Verbots zu zweifeln (Beschwerde, Rz. 39 ff.).

Indessen sind die Untersuchung und Beweiswürdigung, ob und inwieweit diese Vorbringen im Einzelnen zutreffen, wie erwähnt, nicht Aufgabe der ersuchten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr bildet es Gegenstand des Verfahrens der SEC, ob sich der Sachverhalt gemäss dem nachvollziehbar dargelegten Verdacht der Aufsichtsbehörde oder im Sinne der anders lautenden Ausführungen in der Beschwerde verwirklicht hat. Im Rahmen der streitgegenständlichen Frage, ob Amtshilfe geleistet werden darf, ist hingegen entscheidend, dass die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerinnen zum Hintergrund der Zahlungen die diesbezüglichen Darstellungen der SEC nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräften. So bestreiten sie den Erhalt der Zahlungen nicht und bringen insbesondere keine eindeutigen Nachweise für eine finanzmarktrechtlich irrelevante Herkunft der Zahlungen und ihre Behauptungen bei. Auch ein allfälliger Verkauf liesse die verdachtsweise geäusserte Schilderung, dass die Beschwerdeführenden an der Handelsplattform im Hintergrund massgeblich mitgewirkt haben könnten, nicht offensichtlich unzutreffend oder widersprüchlich erscheinen. Auch deuten die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerinnen für die A._______ Ltd. Gelder empfangen hätten, ihrerseits auf enge Verbindungen der Gesellschaften hin. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz an die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch gebunden und hat diese zutreffend als massgebend erachtet (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BGE 129 II 484 E. 4.1).

Ebenfalls nicht zu folgen ist den Beschwerdeführerinnen, soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) rügen (Beschwerde, Rz. 44). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen zur Bewandtnis der verdächtigen Transaktionen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt hat (Rz. 30).

5.5 Angesichts dessen hat die Vorinstanz es zutreffend als nachvollziehbar erachtet, dass das Ersuchen der SEC zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen ist. Sie hat das Amtshilfegesuch zu Recht nicht als insgesamt unzulässiges Beweisausforschungsbegehren eingestuft.

6.
Weiter zu prüfen ist indessen, ob sich die Amtshilfe im von der Vorinstanz verfügten Umfang rechtfertigt oder sie im Lichte des Verdachts nur hinsichtlich eines Teils der ersuchten Unterlagen und Informationen erfolgen darf. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Amtshilfe gehe in personeller und sachlicher Hinsicht über das Erforderliche hinaus.

6.1 Im Einzelnen kritisieren sie, die Übermittlung der Dokumente sei insofern unverhältnismässig, als die Vorinstanz die Namen von Drittpersonen in den Kontoauszügen nicht geschwärzt habe. Die SEC erhalte so Einblick in die geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die keinen Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen hätten. Sie verfüge über die Bankunterlagen der A._______ Ltd. und könne daraus den Geldfluss an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vollständig nachvollziehen. Daher benötige die SEC keine zusätzlichen Bankbelege der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde, Rz. 52 ff.).

Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, beantragen die Beschwerdeführerinnen eventualiter, in den Kontoauszügen und Kontodetails der Bank D._______ AG und der Bank B.______ AG sämtliche Betreffzeilen, welche nicht die Bezeichnung A._______ enthalten, durch Schwärzungen unleserlich zu machen. Hinsichtlich bestimmter Vorakten legen sie eigene Abdeckungsvorschläge ins Recht. Zudem seien auf den Transaktionsdetails die Namen von Privat- und juristischen Personen, analog zu ihren Abdeckungen auf den Kontoauszügen, vor der Übergabe ebenfalls durch die Vorinstanz zu schwärzen (Beschwerde, Rz. 64 f.).

Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Weiterleitung der Kontoauszüge der Bank B._______ AG komme auch deshalb nicht in Frage, weil die von der Bank an die Vorinstanz ausgehändigten Kontounterlagen ein anderes Konto beträfen als dasjenige, welches Gegenstand des Amtshilfegesuchs bilde. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über kein Konto bei der Bank C._______ mit der von der SEC genannten Nummer. Daher würde die Vorinstanz mit den Bankunterlagen der B._______ AG mehr liefern als verlangt (Beschwerde, Rz. 55 ff.).

6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die SEC wolle in Erfahrung bringen, ob aufgrund der Zahlungsströme eine Verbindung zwischen der A._______ Ltd. und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestehe, und die aus dem unerlaubten Handel stammenden Investorengelder ausfindig machen. Demnach sei es für die SEC aufsichtsrechtlich von Bedeutung, auf welchen Konten der Beschwerdeführerinnen Zahlungen der A._______ Ltd. oder allenfalls mit ihr verbundener Personen und Gesellschaften eingegangen seien und wohin die Beschwerdeführerinnen diese Vermögenswerte gegebenenfalls weitertransferiert hätten (Vernehmlassung, Rz. 12 ff.).

6.3 Die Amtshilfe hat zwar, wie erwähnt, insofern verhältnismässig zu sein, als nur sachbezogene Informationen übermittelt werden dürfen, die für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevant sind (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Es ist jedoch nicht an den ersuchten Behörden, abschliessend darüber zu befinden, ob und welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind. Vielmehr liegt es im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde festzulegen, welche Informationen sie für die Durchführung ihres Verfahrens benötigt. Auch ist es ihre Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne Transaktionen verdächtig sind oder nicht. Die ersuchten Informationen dürfen aber nicht ohne jeden inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.3.2; Urteile BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3; B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5). Dies ist im Rahmen der folgenden Erwägungen zu berücksichtigen.

6.4 Was die Nummern der Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B._______ AG anbelangt, trifft - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - lediglich zu, dass die SEC im Amtshilfegesuch (S. 3) als Kontonummer eine IBAN-Nummer genannt hat, welche sich in den zur Weitergabe begriffenen Unterlagen nur teilweise eins zu eins wiederfindet. Indessen enthält die IBAN-Nummer die Zahlenfolge [...], d.h. die in den Eröffnungsunterlagen genannte Stammnummer der Kontenbeziehung, welche auch in den Nummern der Unterkonten, auf denen mehrere Zahlungen der A._______ Ltd. eingingen, vorkommt. Soweit zudem Unterlagen zu Konten mit der Hauptnummer [...] betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Konto-Nummer [...] (Bank B._______ AG) anlässlich der Übertragung des Vermögensverwaltungsgeschäfts der Bank B._______ AG an die Bank C._______ SA in ein Konto mit der genannten Nummer umgewandelt wurde, was auf eine Fortführung der im Amtshilfegesuch genannten Kontenbeziehung hinausläuft. Insofern überzeugt nicht, dass die Konten (offensichtlich) nicht vom Amtshilfegesuch erfasst wären.

Des Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (Vernehmlassung, Rz. 15), dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein Amtshilfegesuch spontan mit den ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen kann, soweit diese für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen und damit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 6c/aa; Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5.1; BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.; Urteile des BVGer B-317/2014 vom 5. März 2014 E. 4.1; B-1534/2017 vom 3. Juli 2017; B-964/2014 vom 15. April 2014 E. 4). Eine solche ergänzende spontane Amtshilfe wäre, selbst wenn die Unterlagen nicht vom Ersuchen der SEC erfasst wären, vorliegend rechtens.

So ist angesichts der zeitlichen Nähe der Transaktionen zum Betrieb der verdächtigen Handelsplattform sowie der Angaben auf den Kontoauszügen nicht auszuschliessen, dass die Unterlagen zu den erwähnten (Unter-)Konten für das Verfahren der SEC von Bedeutung sein könnten. Neben den von der A._______ Ltd. stammenden Eingängen sind unter anderem auch substantielle Geldausgänge zu Gunsten Dritter in den Auszügen der Unterkonten der Beschwerdeführerin 1 vermerkt. Die Konto-Unterlagen sind somit nicht offensichtlich ungeeignet für die Untersuchung der SEC, wer hinter der Handelsplattform der A.______ Ltd. steht und wohin die allenfalls aus dem Handel mit Wertpapieren erlangten Vermögenswerte der Investoren gelangt sind.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem von der SEC dargelegten Verdacht und diesen Unterlagen bejaht hat. Die Weitergabe an die ersuchende Behörde ist somit im verfügten Umfang verhältnismässig.

6.5 Unverhältnismässig und nach Art. 42 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
Satz 3 FINMAG unzulässig ist ferner die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind.

6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen jedoch die Weitergabe der Kontoauszüge und Transaktionsdetails mit Namen von Dritten, darunter des Beschwerdeführers 3 als wirtschaftlich Berechtigtem, beanstanden, so stehen diese zunächst einmal im Zusammenhang mit den Konten der Beschwerdeführerinnen, auf welchen die relevanten und verdächtigen Zahlungen der A._______ Ltd. angenommen wurden. Über Informationen hinsichtlich dieser Konten verfügt die SEC bislang soweit ersichtlich nicht. Aus den Kontoauszügen und Vergütungsaufträgen für den Zeitraum von Mai 2015 bis November 2017 geht hervor, dass von den betroffenen Konten der Beschwerdeführerinnen - insbesondere im Anschluss an die während des Betriebes der verdächtigen Handelsplattform eingegangenen Zahlungen der A._______ Ltd. - Gelder an Gesellschaften und Personen, einschliesslich den Beschwerdeführer 3, überwiesen wurden. Die verschiedenen, über die Konten abgewickelten Transaktionen können dabei nicht ohne Weiteres in verdächtige und offensichtlich unverdächtige unterteilt werden. Die Kontobewegungen stehen aber in einem nahen zeitlichen Konnex zu den vermuteten Gesetzesverstössen und können der SEC bei der Abklärung des Verdachts potentiell dienlich sein. Aus den zu übermittelnden Dokumenten ist der wirtschaftlich Berechtigte ersichtlich, und aus ihnen ergibt sich möglicherweise, an wen und auf welche Konten allfällige Gelder aus den verdächtigen Transaktionen geflossen sind. Sie sind deshalb grundsätzlich geeignet, der SEC einen Eindruck hinsichtlich der relevanten Kontobewegungen und der möglichen Verwendung der Vermögenswerte zu vermitteln. In Anlehnung an die bisherige Praxis und angesichts der Akten stehen die Dritten somit in einer hinreichend nahen Beziehung zum relevanten Sachverhalt (vgl. Urteile des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3 f.; B-7195/2015 vom 25. Januar 2016 E. 10.1.2; B-4518/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1; B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Es fehlen demnach hinreichende Anhaltspunkte, welche die betroffenen Dritten als offensichtlich unbeteiligt erscheinen lassen.

6.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdeführer 3 als Dritten im Auge haben sollten, kommt hinzu, dass den wirtschaftlich Berechtigten am Konto, über welches umstrittene Transaktionen gelaufen sind, nach der Rechtsprechung regelmässig bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung als nicht völlig unbeteiligt erscheinen lässt (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.2.2; Urteile B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3 m.H.; B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4). Zwar hat die Praxis für den Kontoinhaber Voraussetzungen entwickelt, unter denen er gleichsam als unbeteiligter Dritter angesehen werden kann und gelten diese analog auch für den wirtschaftlich Berechtigten (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.2.2). Es ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass vorliegend eine solche Konstellation - namentlich ein Fall eines klaren, unzweideutigen und schriftlichen Vermögensverwaltungsmandats - vorläge. Auch aus dieser Sicht steht der Amtshilfe nicht entgegen, dass der Name des Beschwerdeführers 3 in den zu übermittelnden Dokumenten erscheint.

6.5.3 Entsprechend ist es verhältnismässig, der SEC die betroffenen Auszüge der Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Transaktionsdetails vollständig und ohne Abdeckungen zu übermitteln. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, die zu überliefernden Unterlagen, wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt, teilweise zu schwärzen, zumal den Dokumenten, würden sie gemäss ihren äusserst restriktiven Vorschlägen abgedeckt (Beschwerde-Beilagen 8 u. 9), kaum mehr geeignete Aussagekraft im Verfahren der SEC zukäme.

Demzufolge erweist sich auch das Eventualbegehren (Ziff. 3b) der Beschwerdeführerinnen als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

6.6 Zusammenfassend entspricht die Amtshilfe im verfügten Umfang und hinsichtlich der in den Dokumenten erwähnten Dritten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

7.
Ebenfalls im Eventualbegehren (Ziff. 3a) beantragen die Beschwerdeführerinnen, bestimmte Akten aus den zu übermittelnden Unterlagen zu entfernen und berichtigend durch die Beschwerde-Beilage 7 zu ersetzen.

7.1 Sie führen in dieser Hinsicht aus, in den genannten Dokumenten der Bank C._______ SA (vormals der Bank B._______ AG) sei unzutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer 3 sowie sein Sohn Eigentümer der A._______ Ltd. seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch sowohl die Bank als auch die Vorinstanz über den erwähnten Vertrag vom 2. September 2014 informiert, mit welchem die A._______ Ltd. alle Rechte am Namen A._______ sowie ihre Handelsplattform verkauft hätten (vgl. vorne, E.5.4). Würden die falsch ausgefüllten KYC-Dokumente übermittelt, hätten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 als wirtschaftlich Berechtigter mit unabsehbaren Konsequenzen seitens der US-Justiz zu rechnen (Beschwerde, Rz. 59 ff.).

7.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung (Rz. 19 f.) darauf hin, dass die Bank ihr mit Schreiben vom 21. Juni 2018 unaufgefordert eine überarbeitete Version der entsprechenden KYC-Dokumente zugestellt habe (Vorakten, p. 3A/446 - 3A/455). Diese hätten im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Geschäftsaktivitäten der A._______ Ltd. verkauft worden seien, wobei der Beschwerdeführer 3 und sein Sohn in der Folge nicht mehr als Eigentümer der A.______ Ltd. in den Unterlagen aufgeführt seien.

7.3 Der SEC ist im Rahmen der ihr zufallenden Abklärung, ob und welche Informationen in den Bankunterlagen zur Abklärung ihres Verdachts effektiv nützlich sind, ein differenziertes Bild des Sachverhalts und der Dokumentation zu ermöglichen. Die ursprünglich der Vorinstanz gelieferten, vom Berichtigungsantrag umfassten Bank-Unterlagen sind zudem nicht offensichtlich fehlerbehaftet, wobei sie im vorliegenden Verfahren nicht detailliert auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen sind. Deshalb ist davon abzusehen, diese Dokumente durch eine berichtigte Version im Sinne der Beschwerdeführenden zu ersetzen, d.h. sie überhaupt nicht weiterzuleiten.

Die Vorinstanz spricht sich jedoch dafür aus, die seitens der Bank im Laufe des Verfahrens neu eingereichten Dokumente ergänzend zu übermitteln, und ersucht darum, die Dispositiv-Ziffer 2a der angefochtenen Verfügung um diese zusätzlichen Verfahrensakten (pag. 3A/449 - 3A/455) zu erweitern (Vernehmlassung, Rz. 20). Eine solche Ergänzung ist amtshilferechtlich möglich und könnte im Aufsichtsverfahren allenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfallen, was heute offen erscheint. Es würde sich dabei jedoch um eine Übermittlung von Dokumenten über das angefochtene Dispositiv und den Streitgegenstand hinaus handeln, worin prozessual betrachtet eine reformatio in peius liegt und wozu sich die Beschwerdeführerinnen noch nicht geäussert haben. Aus verfahrensrechtlichen Gründen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) ist daher darauf zu verzichten, das Dispositiv entsprechend zu ergänzen. Doch ist es der Vorinstanz unbenommen, die genannten Dokumente der SEC ebenfalls zu übermitteln, sofern die Beschwerdeführerinnen damit einverstanden sein sollten.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Amtshilfe im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zu einem Drittel, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt werden die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 4'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Den Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag von Z.______ auf Teilnahme am Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr.1'500.- unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Versand: 9. Oktober 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3705/2018
Datum : 04. Oktober 2018
Publiziert : 16. Oktober 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Amts- und Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Amtshilfe


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
FINMAG: 42 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42 Amtshilfe - 1 Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
1    Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Informationen ersuchen.
2    Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern:
a  diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden;
b  die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben.
3    Für den Austausch von Informationen zwischen der FINMA und ausländischen Behörden, Gerichten und Organen, die in die Sanierung und Abwicklung von Bewilligungsinhabern eingebunden sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4    Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die FINMA berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
5    Die FINMA kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.
42a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 42a Amtshilfeverfahren - 1 Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
1    Befindet sich die FINMA noch nicht im Besitz der zu übermittelnden Informationen, so kann sie diese von den Informationsinhaberinnen und -inhabern verlangen. Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196882 verweigern.
2    Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 unter Vorbehalt der Absätze 3-6 anwendbar.
3    Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 bleibt vorbehalten.
4    Die FINMA kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen Kundinnen und Kunden nachträglich zu informieren.
5    In den Fällen nach Absatz 4 informiert die FINMA die Informationsinhaberinnen und -inhaber sowie die Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese dürfen bis zur nachträglichen Information der betroffenen Kundinnen und Kunden über das Ersuchen nicht informieren.
6    Der Entscheid der FINMA über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 4 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 6a 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-II-65 • 126-II-126 • 126-II-409 • 127-II-323 • 129-II-484 • 139-II-404
Weitere Urteile ab 2000
2A.12/2007 • 2A.13/2007 • 2A.154/2003 • 2A.266/2006 • 2A.352/2000 • 2A.484/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • wirtschaftlich berechtigter • bundesverwaltungsgericht • verdacht • frage • bundesgericht • sachverhalt • transaktion • norm • geld • verfahrenskosten • usa • beilage • vermutung • ersetzung • legitimation • juristische person • bundesgesetz über das bundesgericht • verhalten • eidgenössische finanzmarktaufsicht
... Alle anzeigen
BVGE
2015/47 • 2015/27 • 2011/14 • 2010/26 • 2007/28
BVGer
B-1219/2017 • B-1251/2014 • B-1534/2017 • B-2499/2015 • B-2500/2015 • B-2697/2013 • B-2980/2007 • B-317/2014 • B-3705/2018 • B-3985/2013 • B-4518/2017 • B-5297/2008 • B-5903/2013 • B-6294/2017 • B-7195/2015 • B-759/2015 • B-794/2018 • B-837/2015 • B-964/2014