Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-964/2014

Urteil vom 15. April 2014

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

A._______ S.A.,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Amtshilfe.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Ersuchen vom 12. März 2012 wandte sich die British Columbia Securities Commission (nachfolgend: BCSC) an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) und ersuchte sie um internationale Amtshilfe im Zusammenhang mit einem Verdacht einer möglichen Marktmanipulation. So führe die BCSC eine Untersuchung durch betreffend den Handel von Aktien der B._______ Inc. (nachfolgend: B._______), einen in (...) am (...) gelisteten und in British Columbia meldepflichtigen Emittenten, wegen des Verdachts eines Verstosses gegen section 57 des British Columbia Securities Act (RSBC 1996) chapter 418.

Gemäss dem bisherigen Kenntnisstand sei das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen der B._______-Aktien im Zeitraum vom 16. bis 29. Dezember 2010 über 6'000 mal höher gewesen als das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen in den 30 Tagen zuvor, wobei in dieser Zeit über ein Konto der auf (...) domizilierten C._______ Inc. (nachfolgend: C._______) rund 36,4 Millionen Aktien verkauft und damit ein Erlös von rund CAD 12 Mio. erzielt worden sei. Der zeitgleiche Anstieg des Handelsvolumens sowie Aktienpreises sei auf Internetpromotionen durch Dritte zurückzuführen, wobei auch Investoren aus British Columbia gestützt auf diese Promotionen zu den Käufern der Aktien gehört hätten. In diesem Zusammenhang habe die D._______ Inc. der E._______ Inc. (nachfolgend: E._______) CAD 100'000.- bezahlt, damit diese die Aktien bewerbe. Gemäss Angaben der E._______ sei die Zahlung über ein (...)-Konto in (...) lautend auf den Namen der F._______ Ltd. (nachfolgend: F._______) erfolgt. Auf dem Amtshilfeweg eingeholte Informationen hätten ergeben, dass die F._______ kurz nach dem 29. Dezember 2010 zahlreiche Überweisungen von der C._______ erhalten und diese Gelder im Anschluss an verschiedene ausländische Gesellschaften, darunter die A._______ S.A. (Beschwerdeführerin), weiter transferiert habe.

Zur genaueren Untersuchung des Sachverhalts ersuchte die BCSC die Vorinstanz um Übermittlung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen inkl. aller damit zusammenhängender Dokumente, der monatlichen oder periodischen Kontoauszüge sowie der Belege zu sämtlichen Transaktionen für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 1. April 2011 betreffend dem Konto der Beschwerdeführerin bei der G._______ AG (heute: H._______ AG, nachfolgend: Bank), auf welches die Gelder der F._______ überwiesen worden seien.

A.b Mit Schreiben vom 21. März 2012 ersuchte die Vorinstanz die Bank um die Übermittlung der von der BCSC einverlangten Informationen. Diese kam dem Ersuchen mit Schreiben vom 26. März 2012 nach. Ihren Ausführungen bzw. den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass im relevanten Zeitraum drei Zahlungen in einer Gesamthöhe von rund USD 0,7 Mio. von F._______ bzw. eine Zahlung von rund USD 1 Mio. von C._______ auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Im Weiteren wies die Bank darauf hin, dass nach dem relevanten Zeitraum drei weitere Zahlungen der F._______ in einer Gesamthöhe von rund USD 2,6 Mio. erfolgt seien. Den eingereichten Unterlagen lassen sich zudem vier weitere Zahlungen der C._______ in einer Gesamthöhe von rund USD 1 Mio. entnehmen. Als wirtschaftlich Berechtigter der Kontobeziehungen der Beschwerdeführerin wurde der am (...) geborene, in (...) wohnhafte (...) Staatsangehörige I._______ ausgewiesen.

A.c Mit Schreiben vom 16. April 2012 informierte die Vorinstanz die Bank dahingehend, dass nach Prüfung der eingereichten Akten die Gewährung der Amtshilfe und demzufolge die Weiterleitung der Daten und Unterlagen an die BCSC in Betracht gezogen werden müsse und bat die Bank unter anderem, die Beschwerdeführerin zu informieren und ihr mitzuteilen, dass diese die Vorinstanz bis am 4. Mai 2012 kontaktieren solle. Dabei habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung verzichte.

A.d Nach eingehender Korrespondenz hinsichtlich der zu übermittelnden Akten zwischen der im Laufe des Verfahrens mehrfach ihre Vertretung wechselnden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Erstere mit Schreiben vom 9. August 2013 die Verweigerung der Amtshilfe an die BCSC, da diese zur Beschaffung von Beweismitteln gegenüber Personen ausserhalb von British Columbia nicht zuständig sei, kein genügender Anfangsverdacht bestehe und die Beschwerdeführerin bzw. I._______ als "unbeteiligte Dritte" zu gelten hätten.

A.e Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gab die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der BCSC statt. Sie beabsichtigt dieser im Rahmen der Amtshilfe Details hinsichtlich der elf Überweisungen der F._______ bzw. C._______ in einer Gesamthöhe von rund USD 5,3 Mio. bekannt zu geben, die zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 28. Juli 2011 auf das betreffende Bankkonto der Beschwerdeführerin erfolgt sind (Dispositiv-Ziff. 1.1). In diesem Zusammenhang sollen der BCSC die Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Unterschriftenkarte(n), Name und Adresse des Kontoinhabers, Name, Adresse und Beruf der wirtschaftlich Berechtigten, Vollmachten und Vermögensverwaltungsmandate, Gründungsunterlagen sowie Unterlagen zu Vereinbarungen betreffend Anlagen usw., die periodischen Kontoauszüge vom 1. Oktober 2010 bis 1. April 2011 sowie Belege zu sämtlichen Transaktionen (Schecks, Ein- und Auszahlungen, Ein- und Ausgänge usw.) zwischen dem 1. Oktober 2010 und 1. April 2011 zugestellt werden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Weiteren wird die BCSC gebeten, die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und die zu übermittelnden Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen") zu verwenden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterzuleiten (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich werden der Beschwerdeführerin auch die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4).

B.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Verweigerung der Leistung von Amtshilfe sowie die Retournierung der Unterlagen an die Bank. Eventualiter sei dem Amtshilfeersuchen lediglich im für den von der BCSC explizit genannten Zeitraum (1. November 2010 bis 1. April 2011) nachzukommen und die Vorinstanz anzuweisen, gegenüber der BCSC einen ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen, wonach diese keine Informationen oder Dokumente betreffend dieses Amtshilfeverfahren an andere Stellen im In- und/oder Ausland weiterleiten dürfe.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass die BCSC für die Beschaffung von Beweismitteln gegenüber Personen ausserhalb von British Columbia nicht zuständig sei. Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen hätte vielmehr durch den British Columbia Supreme Court gestellt werden müssen. Im Weiteren weise das Amtshilfeersuchen diverse Mängel auf: So sei die Vertraulichkeit nicht ausreichend gewährleistet und es liege kein genügender Anfangsverdacht vor. Vielmehr beschränke sich das Amtshilfeersuchen auf pauschale Behauptungen hinsichtlich einer Marktmanipulation mittels Internetpromotionen, ohne dass dies mit Belegen dokumentiert werde.

Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als "unbeteiligte Dritte" anzusehen, nachdem die BCSC zu keinem Zeitpunkt darauf eingehe, inwiefern die Beschwerdeführerin in die mögliche Marktmanipulation involviert gewesen sein soll und sie zu keinem Zeitpunkt mit Aktien der B._______ gehandelt habe. So sei die Beschwerdeführerin im Internetmarketing tätig und stelle in diesem Zusammenhang ihren Kunden zu kommerziellen Zwecken (auf Wunsch segmentierte) E-Mail-Adresslisten zu Verfügung, welche diese für gezielte elektronische Werbung verwenden können, da die Inhaber der jeweiligen E-Mail-Adressen vorgängig einer Weiterverwendung durch Dritte zugestimmt hätten. Da es nicht einfach sei, solche E-Mail-Adressen in grosser Menge zur Verfügung zu stellen, würden dafür hohe Preise bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2010 mit der J._______ bzw. der K._______ entsprechende Verträge abgeschlossen, wobei die Kaufpreise von der C._______ bzw. der F._______ überwiesen worden seien, da die beiden Kunden jeweils als Agenten der letztgenannten beiden Unternehmen gehandelt hätten. Die Überweisungen in einer Gesamthöhe von rund USD 5,3 Mio. seien zwischen dem 21. Oktober 2010 und dem 28. Juli 2011 in insgesamt elf Tranchen erfolgt. Da sich das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin nur auf die Lieferung der E-Mail-Adressen beschränke, habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon, zu welchem Zweck ihre Kunden die Adressen verwenden würden. Folge man der Argumentation der BCSC habe dies zur Folge, dass automatisch jeder der (Mit-)Täterschaft verdächtigt werde, der mit einer der Marktmanipulation verdächtigten Person eine Geschäftsbeziehung unterhalte und von dieser eine Bankzahlung erhalten habe.

C.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sie führt dabei aus, dass die BCSC unstreitbar zuständig sei, da die Zuständigkeit des British Columbia Supreme Court lediglich gegeben sei, wenn die BCSC eine Person ausserhalb von British Columbia einvernehmen wolle. Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass kein genügender Anfangsverdacht vorliege bzw. die Vertraulichkeit nicht gewährleistet sei. So seien die entsprechenden Vorbehalte angebracht worden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die BCSC die zu übermittelnden Informationen entgegen dem Vertraulichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip verwenden werde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese zudem nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen. So beschränke sich eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen Marktmanipulation nicht nur auf diejenigen Personen, die direkt mit den entsprechenden Aktien gehandelt hätten, sondern erfasse auch die dahinterstehenden Finanzströme. Daher sei die Beschwerdeführerin in die Vorgänge involviert und somit keine "unbeteiligte Dritte". Schliesslich sei auch der Eventualantrag hinsichtlich einer zeitlichen Beschränkung der Amtshilfe auf den im Ersuchen explizit genannten Zeitraum abzulehnen. So seien die zusätzlich zu übermittelnden Informationen für die Untersuchung der BCSC zweckdienlich, wodurch die spontane Amtshilfe zulässig sei.

D.
Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 28. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und beharrt dabei auf ihren Positionen. Ergänzend bringt sie hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der BCSC vor, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Begründung der Zuständigkeit des British Columbia Supreme Courts nicht erst einer Einvernahme bedürfe, sondern dass von der entsprechenden Kompetenznorm alle Untersuchungshandlungen gegenüber einer Person ausserhalb von British Columbia erfasst würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Dazu gehören auch die Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz. Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. e VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) zuständig.

1.2 Als durch die Amtshilfe betroffener Kontoinhaber und Adressat der Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG. Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertretungsvollmacht liegt vor (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

2.

2.1 Unter Berufung auf section 175 des British Columbia Securities Act (RSBC 1996) chapter 418 (nachfolgend: Securities Act) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die BCSC für die Beschaffung von Beweismitteln gegenüber Personen ausserhalb von British Columbia nicht zuständig sei. Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen hätte vielmehr durch den British Columbia Supreme Court gestellt werden müssen. Zudem sei auch die Vertraulichkeit nicht ausreichend gewährleistet.

2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; Spezialitätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (lit. b; Vertraulichkeitsprinzip).

2.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an Erklärungen anderer Staaten und deren Richtigkeit zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2 m.w.H.).

2.4 Wie dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG klar entnommen werden kann, wird für die Leistung von Amtshilfe vorausgesetzt, dass es sich beim Adressaten um eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die BCSC eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. BVGE 2010/26 E. 3).

Aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip folgt, dass die Vorinstanz den Ausführungen einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, innerstaatlich für die Stellung des Amtshilfeersuchens zuständig zu sein, grundsätzlich Glauben zu schenken und die behauptete Zuständigkeit nicht durch eigene Recherchen zu überprüfen hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz wären lediglich dann denkbar, wenn die Unzuständigkeit dermassen offensichtlich ist, dass kein Zweifel an einer fehlenden Zuständigkeit besteht oder - wie bereits ausgeführt - bei einem offenbaren Rechtsmissbrauch oder wenn sich anderweitige berechtigte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public stellen.

Im vorliegenden Fall vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesetzesbestimmungen keine derartigen Gründe für ein Abweichen vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip bzw. insbesondere auch nicht eine offensichtliche Unzuständigkeit darzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch subsection 1 von section 169.1 Securities Act bzw. subsections 3, 6 (a) und 8 von section 175 Securities Act). Es bestand denn auch für die Vorinstanz keinerlei Anlass, an der Zuständigkeit der BCSC zur Stellung des Amtshilfeersuchens zu zweifeln.

2.5 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Vertraulichkeit nicht ausreichend gewährleistet sei, da die BCSC in ihrem Ersuchen ausführe, die übermittelten Informationen allenfalls an "self-regulatory organizations subject to our oversight" weiterzuleiten, so übersieht sie hierbei, dass die BCSC die übermittelten Informationen gemäss klarem Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 lit. a
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG an andere Stellen weiterleiten darf, sofern diese ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet werden. Entscheidend ist somit allein der Zweck. Gemäss ständiger Praxis ist es dabei Sache der ersuchenden Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das Spezialitätsprinzip von allen Stellen beachtet wird, an welche die übermittelten Informationen weitergeleitet werden (Hans-Peter Schaad, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 38, Rz. 128). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips - dem klaren Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 lit. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
BEHG folgend - lediglich bei der ersuchenden Behörde zu überprüfen hat, nicht aber bei denjenigen Behörden, an welche die Informationen weitergeleitet werden (vgl. auch Botschaft zur Änderung der Bestimmung über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 10. November 2004, BBl 2004 6747, 6765).

Vorliegend sicherte die BCSC in ihrem Ersuchen die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zu und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz enthält in Ziff. 2 des Dispositivs die entsprechenden Vorbehalte. Dabei wird die BCSC zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler der vorgängigen Zustimmung der Vorinstanz bedürfe. Die Einhaltung dieser Bedingung wiederum wurde von der BCSC bereits vorgängig in ihrem Ersuchen zugesichert. Für einen zusätzlichen Vorbehalt wie ihn die Beschwerdeführerin eventualiter vorschlägt besteht kein Raum. So ist die BCSC Mitglied des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU) und es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die BCSC die zu übermittelnden Informationen entgegen dem Vertraulichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip verwenden wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind daher vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben.

2.6 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessenden Vermutungen, dass die BCSC als zuständig für die Stellung des Amtshilfeersuchens zu erachten ist und sie die ihr aus dem Vertraulichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird, zu entkräften.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege bzw. dass sie im Falle einer gegenteiligen Ansicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen sei.

3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 2 BEHG hat die Vorinstanz im Rahmen des Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss in diesem Zusammenhang einerseits ein konkreter Anfangsverdacht bestehen und andererseits ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind ("unbeteiligte Dritte"), unzulässig (Art. 38 Abs. 4
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
Satz 3 BEHG).

3.2

3.2.1 An den Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen. Verboten sind mithin reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1 m.w.H.).

3.2.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzung eines genügend konkreten Anfangsverdachtes gegeben ist.

Wie dem Ersuchen der BCSC vom 12. März 2012 entnommen werden kann, geht sie von einem Verstoss gegen section 57 Securities Act ("Manipulation and fraud") aus, welcher vorsieht:

A person must not, directly or indirectly, engage in or participate in conduct relating to securities or exchange contracts if the person knows, or reasonably should know, that the conduct

(a) results in or contributes to a misleading appearance of trading activity in, or an artificial price for, a security or exchange contract, or

(b) perpetrates a fraud on any person.

Konkret geht die BCSC zusammengefasst davon aus, dass mittels Internetpromotionen künstlich eine markttechnisch nicht gerechtfertigte Nachfrage nach B._______-Aktien erzeugt wurde, die innert weniger Tage zu einem Kurssprung führte. Dieser wiederum wurde von Aktionären genutzt, um umfangreiche Eigenbestände abzubauen und die entsprechenden Gewinne zu realisieren. Die BCSC vermutet im Weiteren eine Beziehung zwischen diesen Aktionären und den Urhebern der Internetpromotionen.

Im Rahmen ihres Ersuchens nannte die BCSC die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung sowie die benötigten Informationen und Unterlagen und legte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch den Sachverhalt, welcher den Anfangsverdacht auslöste, ausreichend dar. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht, dass die ersuchende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsmomente substantiiert. Konkrete schriftliche Beweismittel wie beispielsweise die jeweiligen Internetpromotionen sind darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.4.2). Auch erscheint es nicht willkürlich, wenn die BCSC bezüglich des Handels der B._______-Aktien Nachforschungen anstellt. So ist dem betreffenden (...)-Chart ([...]) zu entnehmen, dass das tägliche Handelsvolumen der B._______-Aktien zwischen dem 2. April 2007 und dem 15. Dezember 2010 - sofern überhaupt vorhanden - verschwindend gering war (zwischen 0 und maximal 342'000 Aktien), dann jedoch zwischen dem 16. Dezember 2010 und dem 11. Februar 2011 konstant im Millionenbereich verharrte, mit einem Höhepunkt von über 120 Mio. Aktien am 29. Dezember 2010. Der jeweilige Tagesschlusskurs stieg dabei zwischen dem 15. und 30. Dezember 2010 sprunghaft von USD 0.07 auf USD 0.397 an (mit maximalem Tageshoch von USD 0.52 am 29. Dezember 2010) und sank in den darauffolgenden Tagen sogleich wieder auf USD 0.198 (3. Januar 2011), um sich in der Folge mit sinkender Tendenz weiterzuentwickeln. Bei "Pennystock"-Aktien wie die B._______-Aktie eine darstellt, müssen solche Entwicklungen schon beinahe zwangsläufig Anlass zu Nachforschungen geben, ist es doch notorisch, dass solche Aktien aufgrund ihres oftmals sehr geringen Handelsvolumens nicht selten das Zielobjekt einer Marktmanipulation werden, dies insbesondere auch in der Form des sog. "Scalpings" (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5903/2013 und B-5905/2013 vom 10. Dezember 2013, jeweils E. 3.2.2 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wird sich die BCSC darüber auszusprechen haben, ob vorliegend tatsächlich eine unerlaubte Marktmanipulation stattgefunden hat oder ob der Kursverlauf der Aktie der Logik des Marktes entsprach (vgl. nachfolgend E. 3.3). Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des geschilderten Sachverhalts dienlich sein können. Ist doch insbesondere unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur vermuteten Marktmanipulation Überweisungen seitens zweier Hauptbeteiligter im Verfahren der BCSC erhalten hat (vgl. dazu auch BVGE 2011/14 E. 5.3.2 m.w.H. sowie nachfolgend E. 3.3).

Vorliegend stellen der Kursverlauf in Kombination mit der Entwicklung des Handelsvolumens der B._______-Aktie genügend Indizien hinsichtlich einer möglichen Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften dar. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor bzw. werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die von der BCSC behaupteten Sachverhaltselemente lediglich fingiert sind. Schliesslich sind die ersuchten Informationen hinsichtlich der umstrittenen Transaktionen, des betreffenden Bankinstituts, des Zielobjektes sowie des betreffenden Zeitraumes präzis umschrieben und klar begrenzt; von einer reinen Beweisausforschung kann deshalb keine Rede sein.

3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich deren Argumentation, dass sie als "unbeteiligte Dritte" anzusehen sei.

Im Zusammenhang mit einer Untersuchung hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Marktmanipulation durch falsche und/oder irreführende Informationen beschränkt sich die Untersuchungsbefugnis einer Aufsichtsbehörde nicht bloss auf die Identifizierung derjenigen Personen, die mit entsprechenden Aktien gehandelt oder die entsprechenden (Falsch-)
Informationen erstellt und/oder verbreitet haben. Vielmehr sind alle Personen in die Untersuchung mit einzubeziehen, die in irgendeiner Art und Weise an der Marktmanipulation mitgewirkt haben. Dies umfasst insbesondere auch diejenigen Personen, die im Hintergrund für die entsprechenden Planungen verantwortlich zeichneten und/oder finanziell von den entsprechenden Manipulationen profitiert haben. Unabdingbar für die Verfolgung dieser Hintermänner ist dabei die Nachverfolgung der entsprechenden Finanzströme.

Wenn die Beschwerdeführerin nun ausführt, dass so automatisch jeder der (Mit-)Täterschaft verdächtigt werde, der mit einer der Marktmanipulation verdächtigten Person eine Geschäftsbeziehung unterhalte und eine Bankzahlung erhalten habe, so übersieht sie dabei, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Amtshilfe nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht. Es genügt, wenn die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist (vgl. zuvor E. 3.2). Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu würdigen. Gelingt es den beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (vgl. BVGE 2007/28 E. 5 m.w.H.).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 bis 28. Juli 2011 von Seiten der F._______ bzw. C._______ elf Überweisungen in einer Gesamthöhe von rund USD 5,3 Mio. erhalten hat und diese Transaktionen weder grundlos noch ohne Wissen der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Die Überweisungen erfolgten nicht nur seitens zweier Hauptbeteiligter im Verfahren der BCSC, sondern sie erfolgten - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch noch in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zur vermuteten Marktmanipulation (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.1 m.w.H.). Dass die Überweisungen sowohl vor als auch nach dem relevanten Zeitraum erfolgt sind, ist für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen irrelevant. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des Amtshilferechts als in die Vorgänge involvierte Partei und nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen. Die Frage, ob diese Überweisungen ihre Grundlage in einer ordentlichen Geschäftsbeziehung der Parteien untereinander hatten, wird von der BCSC zu klären sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente genügen nicht, um den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.

4.
Schliesslich kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Amtshilfe lediglich auf den von der BCSC im Ersuchen explizit genannten Zeitraum zu beschränken, nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts befugt, zusätzliche Informationen, die direkt mit dem Amtshilfegesuch in Zusammenhang stehen, spontan zu liefern, wenn diese aufsichtsrechtlich relevant sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.; sog. ergänzende spontane Amtshilfe).

Die zusätzlichen Informationen, welche die Vorinstanz im Rahmen dieser spontanen Amtshilfe liefern möchte, betreffen die Beschwerdeführerin, die F._______ und die C._______ und legen dar, dass es sowohl vor (21. bis 27. Oktober 2010) als auch nach (18. bis 28. Juli 2011) dem von der BCSC in ihrem Ersuchen angeführten Zeitraum (1. November 2010 bis 1. April 2011) zu Geldüberweisungen von der F._______ bzw. der C._______ auf das Konto der Beschwerdeführerin gekommen ist. Aufgrund der beteiligten Parteien, des Inhalts der Informationen sowie der zeitlichen Nähe zum im Ersuchen angeführten Zeitraum, ist es nicht auszuschliessen, dass diese für das Verfahren der BCSC von Bedeutung sein können. Auch legt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde keinerlei Gründe dar, welche die Irrelevanz der Informationen belegen würden. Die Leistung von spontaner Amtshilfe ist daher im von der Vorinstanz vorgesehenen Ausmasse zulässig.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BCSC als zuständig für die Stellung des Amtshilfeersuchens zu erachten ist und davon auszugehen ist, dass diese die ihr aus dem Vertraulichkeits- bzw. dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Im Weiteren sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe gegeben. So liegt insbesondere ein genügend konkreter Anfangsverdacht vor und die Beschwerdeführerin ist nicht als "unbeteiligte Dritte" anzusehen. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Leistung von spontaner Amtshilfe im von der Vorinstanz vorgesehenen Ausmasse zulässig ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück [3 Ordner])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 15. April 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-964/2014
Datum : 15. April 2014
Publiziert : 22. April 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Amts- und Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Amtshilfe


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
FINIG: 38
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 38 Rechte - 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
1    Die Fondsleitung hat Anspruch auf:
a  die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
2    Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • stelle • sachverhalt • adresse • ausserhalb • frage • verfahrenskosten • bundesgesetz über die börsen und den effektenhandel • e-mail • transaktion • effektenhandel • bundesgesetz über das bundesgericht • tag • kostenvorschuss • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • eidgenössische finanzmarktaufsicht • beweisausforschung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • rechtshilfegesuch
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BVGE
2011/14 • 2010/26 • 2007/28
BVGer
B-2700/2013 • B-5297/2008 • B-5903/2013 • B-5905/2013 • B-964/2014
BBl
2004/6747