Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1791/2015

Urteil vom 4. August 2016

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser

A._______,geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien im August 2013 und reiste am 18. März 2014 mit einem vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum legal in die Schweiz ein, wo er am 24. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 7. April 2014 statt. Am 6. Januar 2015 wurde er angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______ (nordsyrische Stadt in der Provinz Hassaka; Anmerkung Gericht). In den Jahren 2003 bis Ende 2011 habe er zusammen mit seiner Familie in Damaskus gelebt, dann seien sie nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe erstmals im Jahr 2011 in Damaskus, später auch in C._______, an Demonstrationen teilgenommen. Die Demonstrationen seien von der Gruppierung "Bewegung der kurdischen Jugendlichen", welche zur "Yekiti-Partei" gehöre, organisiert worden. Er sei Anhänger, jedoch kein Mitglied dieser Partei gewesen. Im Juni oder Juli 2013 sei er zwecks Ausstellen eines Dienstbüchleins vom Regime zu Hause gesucht worden. Ein Aufgebot habe er noch nicht erhalten. Es seien zudem Mitglieder der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater gesprochen. Diese hätten verlangt, dass er und seine Geschwister sich ihnen anschliessen würden, um zu kämpfen. Sein Vater habe dies jedoch abgelehnt. Im August 2013 sei er deswegen und wegen des Bürgerkriegs zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern ausgereist. Sein Vater habe nach ihrer Ausreise noch einige Sachen verkaufen wollen und sei deshalb in Syrien zurückgeblieben. Kurze Zeit später sei er verstorben.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Schweiz an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben.

Er reichte seine syrische Identitätskarte im Original, Fotos von Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz sowie eine Bestätigung der "Yekiti-Partei" betreffend seine Anhängerschaft zu den Akten.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2015 - eröffnet am
17. Februar 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm Einsicht in seine Identitätskarte sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akten SEM A14/1) zu gewähren, eventualiter sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.

Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung vom 10. März 2015 beigelegt.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Kopie zu und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen sowie den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des SEM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 17. April 2015 beim Gericht ein.

E.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine "Vorladung für den Einzug in den Militärdienst" vom 26. Februar 2015 (in Kopie samt deutscher Übersetzung) und Fotos "anlässlich einer Parteisitzung in Bern, 7. März 2015" zu den Akten.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2015.

G.
Die Vorinstanz liess sich dazu am 15. Juni 2015 vernehmen.

H.
Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer den "Armeebefehl" im Original zu den Akten. Dazu liess sich das SEM am 30. Juni 2015 vernehmen.

I.
Die Triplik des Beschwerdeführers ging am 16. Juli 2015 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf die entsprechenden Subeventualanträge ist daher nicht einzutreten.

Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystemmatische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.1 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann auf die Zwischenverfügung vom 1. April 2015 verwiesen werden, wo lediglich Einsicht in die Identitätskarte des Beschwerdeführers gewährt wurde, wobei festzustellen ist, dass dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer - da von ihm eingereicht - bereits bekannt gewesen sein muss und zudem für die Entscheidfindung unerheblich blieb. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt hat, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine Notiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist.

3.2 Die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum angeblich widersprüchlich geäusserten Datum der Einbürgerung zu äussern, ist unbegründet. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 29 N 12).

3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern sich der Umstand, dass sich mehrere Verwandte in der Schweiz aufhalten, zu seinen Gunsten auswirken könnte, zumal - wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 festgehalten wurde und unbestritten geblieben ist - ausschliesslich ein Cousin im Jahr 2011 Asyl erhalten hatte. Ein unrichtig erhobener Sachverhalt ist offensichtlich nicht erkennbar.

3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haften dem Anhörungsprotokoll keine schwerwiegenden Mängel an. Zwar merkte die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt an, die übersetzende Person habe in teilweise mangelhaftes Deutsch übersetzt und stellenweise unkonzentriert gewirkt. Bei der Rückübersetzung wurden die Missverständnisse jedoch offenkundig entdeckt und entsprechend korrigiert (vgl. Akten SEM A12 F59, 94, 152). Weiter ist weder aus dem Protokollverlauf ersichtlich noch wird substanziiert vorgebracht, dass das Kopfweh des Beschwerdeführers die Anhörung unmöglich gemacht hätte oder zu einer fehlenden Verwertbarkeit seiner Aussagen insgesamt führen müsste. So war er namentlich bis am Schluss der Rückübersetzung imstande, auf ungenaue Übersetzungen aufmerksam zu machen und diese zu korrigieren.

3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Februar 2015 sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügten. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Person, welche wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde, nicht kurz nach Beginn der Suche einbürgern würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich in erster Linie vor dem Militärdienst fürchten sollte, wenn er doch von den Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei. Auch habe er eigenen Angaben zufolge noch keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Das Argument, sein Vater habe ihn weggeschickt, um ihn vor dem Militärdienst zu bewahren, verstärke dieses Argument. Es erscheine im Übrigen widersprüchlich, dass er vom Regime gesucht worden sei, weil für ihn ein Dienstbüchlein hätte ausgestellt werden sollen, und er wenig später angegeben habe, wegen der Demonstrationsteilnahmen gesucht worden zu sein. Weiter halte das Vorbringen, die PYD habe von seinem Vater verlangt, dass er und seine Geschwister sich ihr anschliessen würden, den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht stand, da es seinen Angaben zufolge genügt habe, dass sein Vater den Personen der PYD gesagt habe, er erlaube dies nicht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

5.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet der Beschwerdeführer, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er die PYD gegen sich aufgehetzt habe, weil er sich geweigert habe, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Deswegen und auch wegen der Teilnahme an unzähligen Demonstrationen sei er zudem von den syrischen Behörden als kurdischer Regimekritiker gesucht worden. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er im Jahr 2011 eingebürgert worden sei, sei die Einberufung in den Militärdienst unmittelbar bevorgestanden; die syrischen Militärbehörden hätten bereits versucht, ihm sein Dienstbüchlein auszustellen. Er habe daher als Angehöriger der kurdischen Ethnie begründete Furcht vor der Verfolgung durch die syrische Behörde, die ihn und als Dienstverweigerer betrachte, und durch die PYG gehabt, wobei auf die angegebenen Internetartikel, Berichterstattungen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.) verwiesen werde.

Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden sollte, wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit drohe ihm eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgung. Die angefochtene Verfügung mache klar, dass das SEM die aktuellen Berichte des UNHCR und die aktuellen Urteile ignoriere. Die exilpolitischen Demonstrationen von Exilsyrern würden sehr wohl wahrgenommen, sowohl am Ort des Schauplatzes als auch in Syrien. Er habe Syrien im August 2013 verlassen, halte sich demnach länger im Ausland auf, gehöre der kurdischen Minderheit an und trete im Ausland öffentlich gegen die syrische Regierung auf. Zudem würden die Kurden in Syrien durch radikale Islamisten aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen kollektivverfolgt, auch deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

5.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 15. April 2015, die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos würden von Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz stammen. Auf diesen sei der Beschwerdeführer nicht eindeutig erkennbar. Sie könnten ohnehin nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer sich politisch besonders exponiert habe. Der Beweiswert der Bestätigung der Yekiti-Partei sei sehr gering. Selbst wenn von deren Echtheit ausgegangen würde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.

5.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik, die Fotos würden bezeugen, dass er durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien öffentlich und exponiert aufgetreten sei. Da er abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht verhüllt gewesen sei, sei es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen, ihn zu erkennen, zumal sämtliche Familienmitglieder als Regimekritiker und Kämpfer für die kurdischen Anliegen grosses Aufsehen erregt hätten und den Behörden offensichtlich auch seine politischen Aktivitäten bekannt seien.

5.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 aus, das eingereichte Militäraufgebot stelle ein Novum dar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, noch kein Aufgebot und auch kein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Es sei nicht ersichtlich, wie er dieses Aufgebot in der Zwischenzeit erhalten haben wolle.

5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 führt das SEM zum zwischenzeitlich eingereichten Original des Marschbefehls aus, dieses sei von äusserst geringem Beweiswert und vermöge an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern.

5.7 In der Triplik hält der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daran fest, mit dem Einreichen des Originals des Marschbefehls stehe eindeutig fest, dass er ein Militäraufgebot erhalten habe und durch seine Flucht als Dienstverweigerer gelte.

6.

6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignissen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, die ab dem Jahr 2011 geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen sei nicht glaubhaft. So ist der Umstand, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Sommer 2011 problemlos eingebürgert haben (Identitätskarte vom 7. Juli 2011), nicht vereinbar mit der angeblich gleichzeitigen Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen. Überdies machte er hierzu widersprüchliche Angaben. Während er zum einen anlässlich der Befragung von mehrmaligen Suchen nach ihm zu Hause in Hassaka, erstmals im Juni 2011, sprach (vgl. A5/10, S. 7), konnte er sich anlässlich der Anhörung nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal an einer Demonstration teilgenommen habe, und gab auf Nachfrage hin das Jahr 2012 an (vgl. A12/19, A: 85 f). Zum anderen erklärte er, bis Ende 2011 in Damaskus gelebt zu haben (vgl. A: 92). Dies widerspricht jedoch seiner ersten Aussage in der Befragung, womit seine Vorbringen zu zentralen Ereignissen mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet und daher unglaubhaft sind. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, wonach er die Jahreszahlen nicht auseinanderhalten könne, nichts zu ändern und müssen als untauglichen Erklärungsversuch gewertet werden. Schliesslich will er über die Suche nach ihm durch Dritte erfahren haben, was kein zuverlässiges Kriterium dafür sein kann, dass dem tatsächlich so ist.

6.2 Gravierende Zweifel bestehen weiter am Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime in den Militärdienst einberufen worden beziehungsweise es drohe ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde als Beweismittel eine "Vorladung für den Einzug in den Militärdienst" vom 26. Februar 2015 eingereicht. Gemäss deutscher Übersetzung handelt es sich dabei jedoch vielmehr um eine Bestätigung des "Generalkommandos der Armee und Streitkräfte", wonach "der Zustand" (recte wohl: das Erscheinen) des Beschwerdeführers erforderlich sei, damit er Dienst in der Syrischen Armee leiste. Ausgestellt werde die Bestätigung auf Wunsch des Polizeikommandos der Provinz Hassaka, an welche sie auch adressiert ist. Das (in Kopie und im Original) eingereichte Dokument muss bezüglich seines Beweiswertes zumindest als zweifelhaft erachtet werden. Wie zuvor erwähnt, lassen sich denAkten keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise (er war damals [...] alt) wurde er nicht formell aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Gemäss eigenen Aussagen hatte er kein Aufgebot erhalten und war nicht im Besitze eines Dienstbüchleins (A12/19 F58). Zwar machte er geltend, es sei ihm ausgerichtet worden, er werde zu Hause mit dem Zweck gesucht, ihm ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen (A12/19 F59). Damit ist aber gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt worden war. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine Verweigerung der
militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit dem blossen Nichterscheinen zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Selbst eine Wehrdienstverweigerung wovon vorliegend gerade nicht gesprochen werden kann - oder gar eine Desertion vermögen alleinig die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründet, er sei durch die PYD verfolgt, da er sich geweigert habe, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt, und im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen; Urteil D-948/2015 vom 14. März 2016 E. 5.1). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist immerhin noch festzuhalten, dass eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt jedoch ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

6.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte.

7.

Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen weiter vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

8.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [als Referenzurteil publiziert], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).

8.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einigen regimekritischen Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Auf den eingereichten Fotos ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

8.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist ebenso nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr (begründeterweise) flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-513/2014 vom 17. Februar 2016 E. 9.5).

8.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

9.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.2). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1791/2015
Datum : 04. August 2016
Publiziert : 24. August 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  52  65
BGE Register
126-I-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • vorläufige aufnahme • ausreise • sachverhalt • vater • original • richtigkeit • beweismittel • asylrecht • akteneinsicht • weiler • geschwister • flucht • verfahrenskosten • kopie • stelle • beschwerdeschrift • begründung des entscheids
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/32 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/29 • 2009/28 • 2009/51
BVGer
D-2291/2014 • D-3839/2013 • D-513/2014 • D-5329/2014 • D-5779/2013 • D-6772/2013 • D-948/2015 • E-1791/2015 • E-4121/2014 • E-5710/2014 • E-6535/2014
EMARK
2004/38 • 2006/1