Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6510/2018
Urteil vom 4. Juli 2019
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Pharmazie,
Bundesamt für Gesundheit,
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im September 2018 zum zweiten Mal die eidgenössische Prüfung in Pharmazie absolviert hat;
dass die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (versandt am 11. Oktober 2018) dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie) bestanden, die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung; sog. strukturierte praktische Prüfung, im Folgenden auch: OSCE-Prüfung) jedoch nicht bestanden habe, womit die Prüfung gesamthaft nicht bestanden sei (Dispositiv-Ziff. 1), wobei nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen zu wiederholen seien (Dispositiv-Ziff. 2);
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 9. bzw. «offiziell» am 13. Oktober 2018 um Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfung 3 ersucht hat und dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Folge am 2. November 2018 eine zeitlich auf 30 Minuten beschränkte Einsicht in die Prüfungsakten gewährt hat;
dass der Beschwerdeführer am 8. November (Poststempel 10. November) 2018 bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) «Rekurs» gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Teil 3 der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie (OSCE-Prüfung) erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Einzelprüfung 3 aufzuheben und die Einzelprüfung 3 sei als bestanden zu bewerten;
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (erneute) Einsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem er ausführt, dass die ihm gewährte, auf eine halbe Stunde beschränkte Akteneinsicht angesichts des Umfangs der Prüfungsakten und der Komplexität der Materie völlig unzureichend sei, und dass darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Rekursfrist durch eine nicht nachvollziehbare Verspätung bei der Gewährung der Akteneinsicht willkürlich verkürzt worden sei;
dass der Beschwerdeführer zudem mehrere materielle Rügen vorbringt;
dass die MEBEKO die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 8. November 2018 mit Schreiben vom 15. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht als in der Sache zuständige Behörde weitergeleitet hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt und die von ihr als nicht parteiöffentlich deklarierten Vorakten, bestehend aus den Aufgabenstellungen und den von den Examinierenden ausgefüllten Checklisten, eingereicht hat;
dass die Vorinstanz mit Blick auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers ausführt, dass die Akteneinsicht vorliegend im Rahmen von Art. 56 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (vgl. unten) gewährt worden sei, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege;
dass sie in materieller Hinsicht sodann zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung nimmt und diese insgesamt als unbegründet erachtet;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2019 zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 Stellung nimmt;
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. April 2019 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2019 Stellung nimmt und erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2019 zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 3. April 2019 Stellung nimmt und an seinem Antrag festhält;
dass auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31 f

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
dass die Beschwerdelegitimation sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
dass die eidgenössische Prüfung im Bereich der universitären Medizinalberufe aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen kann, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
|
1 | Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
2 | Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. |
3 | Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist. |
4 | Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14 |
5 | ...15 |
dass jede Einzelprüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet wird, und dass die eidgenössische Prüfung bestanden ist, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
|
1 | Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
2 | Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. |
3 | Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist. |
4 | Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14 |
5 | ...15 |

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
|
1 | Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
2 | Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. |
3 | Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist. |
4 | Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14 |
5 | ...15 |
dass im Falle einer Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung nur die Einzelprüfungen wiederholt werden müssen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden (Art. 18 Abs. 2

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. |
|
1 | Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. |
2 | Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden. |
3 | Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden. |
4 | und 5 ...29 |
dass die Beschwerde sich vorliegend einzig gegen die Bewertung der Einzelprüfung 3 (OSCE-Prüfung), nicht jedoch gegen die ebenfalls als ungenügend bewertete Einzelprüfung 2 richtet, weshalb selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung führen würde (Art. 5 Abs. 3

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
|
1 | Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
2 | Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. |
3 | Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist. |
4 | Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14 |
5 | ...15 |
dass die Bewertung der Einzelprüfung 3 sich jedoch direkt auf den Umfang der künftigen Wiederholungsprüfung auswirkt (Dispositiv-Ziff. 2; Art. 18 Abs. 2

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. |
|
1 | Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. |
2 | Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden. |
3 | Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden. |
4 | und 5 ...29 |

SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
|
1 | Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten. |
2 | Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. |
3 | Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist. |
4 | Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14 |
5 | ...15 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 21 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
dass mit der eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 1

SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. |
|
1 | Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. |
2 | In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden: |
a | über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und |
b | die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen. |

SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. |
|
1 | Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. |
2 | In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden: |
a | über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und |
b | die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen. |
dass die vorliegend in Frage stehende OSCE-Prüfung aus mindestens 10 Stationen besteht, die in Form eines Parcours angelegt sind (Art. 12 und 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]), und dass eine Station eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen kann (Art. 12

SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen. |

SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen. |
|
1 | Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen. |
2 | Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen. |
3 | Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig. |

SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren. |
|
1 | Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren. |
2 | An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person. |
3 | Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat. |
dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt (Art. 14 Abs. 2

SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren. |
|
1 | Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren. |
2 | An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person. |
3 | Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat. |
dass der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend macht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör bzw. sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie die Akteneinsichtnahme zeitlich auf eine halbe Stunde beschränkt habe, was angesichts des Umfangs der Prüfungsakten und der Komplexität der zu prüfenden Materie unzureichend sei;
dass der Beschwerdeführer gestützt hierauf auch vor Bundesverwaltungsgericht erneut eine in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen der OSCE-Prüfung verlangt;
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
dass das Akteneinsichtsrecht dem Betroffenen einen Anspruch gibt, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und - wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht - Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
dass ein solches wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Medizinalprüfungen in Art. 56

SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. |
dass gemäss Art. 56

SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig sind: keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungskriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
dass der Beschwerdeführer vorliegend am 2. November 2018 - und somit vor Beschwerdeeinreichung - am Prüfungsstandort Basel Einsicht in die Unterlagen der in Frage stehenden OSCE-Prüfung erhalten hat;
dass die Zeitdauer der Einsichtnahme für die insgesamt 10 Posten dabei auf 30 Minuten beschränkt wurde, womit dem Beschwerdeführer im Schnitt 3 Minuten pro Posten zur Verfügung gestanden haben (entsprechend Ziff. 8.4 der Vorgaben der MEBEKO betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie [im Folgenden: Vorgaben MEBEKO], wonach für die Einsichtnahme durchschnittlich 3 Minuten pro Posten gewährt werden sollen);
dass die vorliegend auf 3 Minuten pro Station beschränkte Akteneinsicht nach der dargelegten bisherigen Praxis grundsätzlich ausreichend ist;
dass für das Bestehen der OSCE-Prüfung in Pharmazie sodann alleine ausschlaggebend ist, dass von den 10 Posten mindestens 7 Posten bestanden werden, wobei fehlende Punkte nicht kompensiert werden können (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 S. 3 Bst. A);
dass der Beschwerdeführer, welcher 4 Posten nicht bestanden hat, sich bei der Akteneinsicht somit im Prinzip auf diese 4 Posten beschränken konnte, womit ihm vorliegend faktisch nicht nur 3, sondern rund 7.5 Minuten pro Posten zur Verfügung gestanden haben;
dass die vom Beschwerdeführer gerügte Beschränkung der Akteneinsicht auf 30 Minuten vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und weil im vorliegenden Fall lediglich eine beschränkte Anzahl von Prüfungsfragen bzw. Posten als ungenügend bewertet wurde insgesamt als verhältnismässig erachtet werden muss und vorliegend nicht zu beanstanden ist;
dass die Vorinstanz demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bzw. auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt hat;
dass das öffentliche Interesse an Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 56

SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. |
dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits vor der Beschwerdeeinreichung hinreichend Einsicht in die Unterlagen der OSCE-Prüfung erhalten hat, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren ist und die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen sind;
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner geltend macht, dass die gesetzliche Einsprache- (recte: Beschwerde-)Frist, welche ihm die Eingabe einer qualifizierten Einsprache ermöglichen solle, vorliegend durch eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Verspätung der Akteneinsichtnahme willkürlich verkürzt worden sei;
dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt wurde, wobei ihm der Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits mit Aufgebot vom 16. Oktober 2018 angekündigt wurde;
dass dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht gemäss seinen eigenen Angaben noch rund 9 Tage zur Verfügung standen, um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen;
dass es dem Beschwerdeführer damit durchaus möglich war, innert dieser Frist eine entsprechende Einsprache bzw. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auch nach der Einreichung seiner Beschwerde im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels noch die Möglichkeit hatte, seine Ausführungen und Rügen allenfalls zu ergänzen und zu konkretisieren;
dass somit insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen sind;
dass der Beschwerdeführer sodann in materieller Hinsicht mit Bezug auf den Fall 9 geltend macht, die Examinatoren bzw. die Vorinstanz hätten seinen Entscheid, das Medikament (...) in der kleinsten Packungsgrösse abzugeben, nicht als falsch taxieren dürfen;
dass der simulierte Fall 9 in der OSCE-Prüfung dem Fall entspreche, den er im Rahmen der Lehrveranstaltung «Soziale Kompetenzen: Ethik & Patientenrecht» eingehend schriftlich ausgearbeitet habe und der im ersten Durchlauf durch den mit der Materie bestens vertrauten Ko-Referenten und Juristen akzeptiert worden sei (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. November 2018);
dass das Gesetz weder beschreibe, was ein Ausnahmefall sein solle, noch Kriterien festlege, wie und unter welchen Umständen von einem Ausnahmefall auszugehen sei, weshalb der Abgabeentscheid letztlich im Ermessen der Apotheker liege;
dass es daher an einer eidgenössischen Prüfung unzulässig sei, den diesbezüglichen Abgabeentscheid als alleiniges oder massgebendes Kriterium für die Beurteilung heranzuziehen;
dass im Übrigen auch andere, von Dritten in seinem Auftrag befragte Apotheker den Fall gleich wie er beurteilt hätten;
dass er während der Prüfung zudem das Vorliegen und die Art der von der Patientin beklagten Insomnie mittels diagnostischer Kriterien der WHO noch etwas profunder habe abklären wollen - was er auch explizit erwähnt habe -, er von der sichtlich überraschten Figurantin jedoch sofort gestoppt worden sei, wobei seine entsprechenden Bemühungen in den Akten weder erwähnt noch gewichtet worden seien;
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
dass sodann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
dass die Vorinstanz vorliegend im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich auf die einzelnen materiellen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen ist;
dass sie dabei nachvollziehbar darlegt, dass es zwar sowohl in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Reflexionsbericht als auch in dem OSCE-Prüfungsfall 9 sich um dasselbe Medikament und um die Nachfrage danach ohne entsprechende gültige Verordnung handle, dass die Hintergründe in den beiden Fällen jedoch sehr unterschiedlich seien;
dass es im OSCE-Fall 9 für den Apotheker primär wichtig gewesen sei, die Ursachen der momentanen Schlafstörung zu klären und dabei zu erkennen, dass es keine Indikation für (...) gebe und es sich auch nicht um eine Notfallsituation gehandelt habe;
dass es im vorliegenden Fall sodann korrekt gewesen wäre, eine Schlafhygiene-Empfehlung zu vermitteln und die Patientin über Alternativen zu informieren;
dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wenigen Fragen zu den aktuellen Beschwerden nur ein sehr unvollständiges Bild der momentanen Situation habe machen können und dass er wichtige Aspekte nicht abgeklärt habe, welche zwingend hätten geklärt werden müssen, um eine Notfall-Situation adäquat einschätzen zu können;
dass sodann aufgrund des Zeitablaufs von 4 Minuten die im Drehbuch klar entsprechend vorgeschriebene obligatorische Frage zum Abgabeentscheid gestellt worden sei, damit für die Lösung des weiteren Fallverlaufs noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe;
dass der Beschwerdeführer sich vorliegend nach einer anfänglichen Abgabeverweigerung entschieden habe, das Medikament doch abzugeben, weshalb ihm die 15 Punkte für eine Abgabeverweigerung nicht hätten gutgeschrieben werden können (vgl. act. 48 Vorakten);
dass er jedoch - selbst wenn ihm diese 15 Punkte gutgeschrieben worden wären - mit dann insgesamt 61 Punkten die Bestehensgrenze von 68 Punkten gleichfalls nicht erreicht hätte;
dass die Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und einleuchtend sind;
dass es sich angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens vorliegend nicht rechtfertigt, die Bewertungen des von dem Beschwerdeführer als falsch taxierten Kriteriums Abgabeentscheid bzw. die fachliche Beurteilung des Abgabeentscheides abzuändern;
dass einfache Bewertungsfehler im Übrigen ohnehin einzig die Anpassung der erreichten Punktzahl zur Folge hätten und eine Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2018 sowie eine Beurteilung der OSCE-Prüfung als «bestanden» erst dann angezeigt wäre, wenn das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze erreichen würde;
dass dem Beschwerdeführer beim Posten 9 noch ganze 22 Punkte bis hin zur Bestehensgrenze von 68 Punkten fehlen, womit - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - selbst im Falle einer Anrechnung der 15 Punkte für den Abgabeentscheid die Bestehensgrenze für den Posten 9 nicht erreicht wäre;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen noch 3 weitere Posten, nämlich die Posten 4, 7 und 8, nicht bestanden hat, wobei ihm beim Posten 4 26 Punkte, beim Posten 7 19 Punkte und beim Posten 8 27 Punkte bis hin zur jeweiligen Bestehensgrenze fehlen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 S. 8 f.; act. 27 ff. Vorakten);
dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf diese Posten nicht substantiiert darzulegen vermag, inwiefern ihm Punkte in dem für ein Bestehen notwendigen Umfang zu Unrecht nicht gutgeschrieben worden seien, weshalb es sich vorliegend auch diesbezüglich nicht rechtfertigt, von der objektiv begründeten und nachvollziehbaren Bewertung der Vorinstanz abzuweichen;
dass der Beschwerdeführer schliesslich noch Mängel im Prüfungsablauf geltend macht, indem er ausführt, dass die Figuranten unbeabsichtigt Einfluss auf den Gang der Prüfung genommen hätten und teilweise aus ihren Rollen gefallen seien, und dass von Seiten der Examinatoren oftmals implizit angedeutet worden sei, sich doch in eine andere Richtung zu bewegen, was ebenfalls zu Irritationen geführt habe;
dass Mängel im Prüfungsablauf dann beachtlich sind, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2), wobei behauptete Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen sind (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1, B-6361/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.3.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3);
dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, die Schauspielerinnen und Schauspieler hätten sich immer genau an die Vorgaben und Antworten im Drehbuch zu halten und würden nur auf konkret gestellte Fragen antworten, womit garantiert werde, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen standardisierte, gleichlautende Informationen erhalten würden;
dass jedoch zu bestimmten Zeitpunkten eine sog. obligatorische Frage zu stellen sei, welche dazu diene, das Gespräch zu strukturieren und vorwärts zu bringen und damit sicherstelle, dass innerhalb der 10 Minuten Prüfungszeit alle offenen Fragen und Themen abgehandelt werden könnten;
dass die Studierenden an der Universität Basel sowohl theoretisch als auch praktisch auf die Prüfungsform OSCE vorbereitet würden und dass insbesondere auch die etwas künstliche Gesprächsführung erklärt und mehrfach geübt werde;
dass das von der Vorinstanz beschriebene Vorgehen an OSCE-Prüfungen den einschlägigen rechtlichen Vorgaben entspricht (insb. Art. 13 Abs. 1

SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen. |
|
1 | Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen. |
2 | Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen. |
3 | Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig. |
dass es vorliegend sodann keine Hinweise darauf gibt, dass die Schauspielerinnen und Schauspieler sich im Falle des Beschwerdeführers vom vorgegebenen Skript abweichend verhalten hätten;
dass der Beschwerdeführer selber nicht weiter darzulegen vermag, inwiefern anlässlich seiner OSCE-Prüfung geltende rechtliche Vorgaben konkret verletzt worden wären;
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner über weite Strecken appellatorischen Kritik daher nicht gelingt, einen beachtlichen Mangel im Prüfungsablauf geltend zu machen, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin als verspätet und damit als verwirkt zu gelten hätten;
dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren somit insgesamt nicht durchzudringen vermag, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
Versand: 16. Juli 2019