Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2517/2017

plo

Urteil vom 4. Juli 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, habe sein Heimatland am 2. November 2015 illegal mit einem fremden Reisepass verlassen und sei über den Luftweg (...) B._______ gelangt, von wo aus er über den Landweg durch ihm unbekannte Länder am 5. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. Am folgenden Tag stellte er sein Asylgesuch. Am 10. November 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ statt und am 9. März 2017 wurde die Anhörung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in D._______ im Distrikt E._______ geboren und habe als Schüler für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen erbracht. Im März 2008 sei er infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen mit seiner Familie in das von der Sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet geflohen, dort angehalten und ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden. Nach einem rund zwei Jahre dauernden Aufenthalt im Lager habe er mit seiner Familie bis am 30. Juni 2015 in E._______ gewohnt. Dort seien nach wie vor seine Eltern und zwei Schwestern. Zusammen mit seinem Vater habe er im Heimatdorf Landwirtschaft betrieben. Ausserdem sei er für ein (...) und als (...)-Fahrer tätig gewesen. Am 20. Dezember 2014 seien er und der Vater unter dem Vorwurf, einer Person in Genf namens F._______ Informationen über Menschenrechtsverletzungen weitergeleitet zu haben, festgenommen, während vier bis fünf Tagen festgehalten und gefoltert worden. Insbesondere sei er kopfüber aufgehängt, geschlagen und gezwungen worden, die Dämpfe von gerösteten Chilischoten einzuatmen. Nach der Freilassung sei er nach E._______ zurückgekehrt. Am 30. Juni 2015 sei er an seinem Wohnort gesucht worden. Aufgrund seiner Abwesenheit habe man den Vater bedroht und ihm gesagt, er solle seinen Sohn vorbeibringen, da man ihn verdächtige, Verbindungen zu den drei Personen G._______, H._______ und I._______, welche die LTTE wiederbeleben wollten, zu haben. Ausserdem habe man den bellenden Hund erschossen und dem Vater eröffnet, mit dem Beschwerdeführer das Gleiche zu tun, sollte er sich nicht melden. Telefonisch über diesen Vorfall orientiert, habe er sich während der folgenden vier Monate bei einem Bekannten des Vaters in J._______ versteckt. Von dort aus habe er seine Ausreise aus dem Heimatland angetreten.

Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka betreffend Einreichung einer Beschwerde seines Vaters vom 2. November 2016, zwei Arbeitsbestätigungen vom 5. und 8. Februar 2016, ein Empfehlungsschreiben eines Pfarrers der (...) vom 15. November 2016, drei Dokumente aus dem Flüchtlingslager und einen Internetartikel von Iankasri vom 11. April 2014 betreffend der Ermordung von G._______, H._______ und I._______ ab.

B.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 - eröffnet am 29. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung infolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eventualiter infolge der Verletzung der Begründungspflicht und der Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen und vollständigen Sachverhalts, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen und die Bestätigung, dass diese zufällig ausgewählt worden seien, die Feststellung, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei nichtig, weshalb das Asylverfahren durch das SEM weiterzuführen sei, die Gewährung der Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz und nach erfolgter Akteneinsicht die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Im Verlauf der Beschwerde wurden zusätzlich folgende Anträge gestellt: Es seien die Asylakten der in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers beizuziehen und in diese Akteneinsicht zu gewähren; es seien zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen, insbesondere eine Botschaftsabklärung vor Ort, eine Anfrage an das HCR sowie Zeugenbefragungen im Heimatland und eine erneute Anhörung betreffend die erstmals in dieser Beschwerde thematisierten Sachverhaltselemente. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde ihm das Spruchgremium - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - und die Bestätigung der Auswahl der Gerichtspersonen nach dem Zufallsprinzip mitgeteilt. Das Gesuch um Akteneinsicht und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde in Ergänzung zur Beschwerde verlangt, dass die unter Ziff. 5.1 (Seiten 28 bis 31 der Beschwerde) erhobenen Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen seien.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2157/2017 vom 21.Dezember 2017 zur Vernehmlassung eingeladen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass abgesehen von einer Fotografie keine neuen Erkenntnisse oder Beweismittel vorlägen. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt.

J.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorin-stanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt im Wesentlichen vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Der Eingabe lagen verschiedene Kopien aus dem Internet bei (Beilagen 25 bis 29).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

4.1.1 So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm dargelegten Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE als Schüler widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Befragung habe er davon gesprochen, ein grundlegendes Training absolviert zu haben, wie das damals alle hätten tun müssen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, selber keinem solchen Training unterzogen worden zu sein. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, die LTTE durch Bunkerbau und Wachestehen unterstützt zu haben, während er andererseits geltend gemacht habe, die LTTE nur insofern unterstützt zu haben, als er bei Anlässen in seiner Schule beim Dekorieren mitgeholfen habe; weitere Hilfeleistungen für die LTTE habe er nicht erbracht. Damit bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit, auch wenn sich diese Widersprühe nicht auf die aktuellen Vorbringen bezögen.

4.1.2 Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Zeitpunkte seiner beruflichen Tätigkeiten ausgefallen. Während er gemäss den Angaben im Befragungsprotokoll seit Ende 2014 für drei Monate in einem (...) tätig gewesen sei, lasse sich seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und der eingereichten Arbeitsbestätigung entnehmen, dass er dort anfangs 2014 gearbeitet habe. Zudem habe er angegeben, er sei nach der Arbeit für das (...) bis etwa fünf Monate vor der Ausreise während fünf Monaten als (...)-Fahrer tätig gewesen. Diese Angabe lasse sich indessen nicht vereinbaren mit der abgegebenen Bestätigung, wonach er diese Arbeit zwischen Juni und November 2014 verrichtet habe. Zudem habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, nach der Festnahme im Dezember 2014 nicht mehr gearbeitet zu haben, womit seine letzte Arbeitstätigkeit rund ein Jahr vor der Ausreise hätte beendet sein müssen, was sich mit den Angaben anlässlich der Befragung, er habe fünf Monate vor der Ausreise mit der Arbeit aufgehört, nicht vereinbaren lasse. Plausible Erklärungen zu diesen nicht unwesentlichen Abweichungen habe der Beschwerdeführer nicht liefern können.

4.1.3 Die Aussagen zu den eigentlichen Vorbringen seien zudem nicht substanziiert ausgefallen. Trotz der wortreichen Aussagen zur Festnahme vom 20. Dezember 2014 seien die Angaben oberflächlich und allgemein geblieben. So habe der Beschwerdeführer den Raum, in welchem er während mehrerer Tage festgehalten worden sei, auf Nachfrage hin nicht genau beschreiben können, sondern habe bloss ausgesagt, es sei ein leerer, dunkler Raum mit einer vergitterten Türe gewesen. Zudem habe er - trotz der kurzen Haftdauer - nicht angeben können, ob er vier oder fünf Tage festgehalten worden sei. Ferner habe er den Gegenstand der Befragungen beziehungsweise die Vorwürfe gegen ihn nicht genau angeben können, sondern habe sich auf die unspezifische Aussage, wonach man ihm vorgeworfen habe, Informationen über Menschenrechtsverletzungen an einen ihm unbekannten Mann, der in Genf für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei, weitergegeben zu haben. Ebenso wenig habe er angeben können, wie dieser Verdacht entstanden sei. Angesichts der geltend gemachten mehrtägigen Befragungen wäre zu erwarten gewesen, dass er konkreter darüber hätte berichten können. Im Vergleich zum Vorfall von Mitte 2014 im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung als Sicherheitsbeamter, in welchem der Beschwerdeführer den Dialog relativ detailliert und präzise habe wiedergeben können, seien Angaben zum Dialog während der Festnahme allgemein und unspezifisch geblieben.

4.1.4 Zudem sei der Grund der Suche nach seiner Person im Juni 2015 vor dem Hintergrund der tatsächlichen Begebenheiten unplausibel. So seien die drei Personen, zu welchen er gemäss den Beamten eine Verbindung gehabt habe, im April 2014 erschossen worden, was sich aus dem abgegebenen Internetartikel ergebe. Die geltend gemachte Suche nach ihm über ein Jahr danach sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich, zumal er zwischenzeitlich bereits einmal in Gewahrsam der Behörden gewesen und es dabei nicht zu entsprechenden Anschuldigungen gekommen sei. Zudem erstaune es, dass er angegeben habe, die drei Personen seien zwei oder drei Monate vor der Suche nach ihm am 30. Juni 2015 erschossen worden, obwohl dies nicht mit den Angaben im abgegebenen Internetartikel übereinstimme.

4.1.5 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet oder widersprüchlich und könnten somit nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente aus dem Flüchtlingslager und die Arbeitsbestätigungen stünden nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung, der Internetartikel zum Tod von G._______, H._______ und I._______ beziehungsweise K._______ habe keinen direkten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bestätigung des HCR an seinen Vater enthalte keine Hinweise zum Inhalt der Beschwerde und das Empfehlungsschreiben des Pfarrers habe als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert.

4.2 In der Beschwerde wurden zunächst zahlreiche formelle Rügen geltend gemacht:

4.2.1 So wurde gerügt, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf Rechtsgleichheit, weil die darauf aufgeführten Unterschriften nicht lesbar seien und die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialist" und "Chefin Asylverfahren I" keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zuliessen. Allein aus dem Kürzel "(...)" sei nicht bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien, weil dies keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Damit werde gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstossen, wobei der Mangel formeller Natur und damit unheilbar sei, die Verfügung nichtig mache und zwingend zu einer Rückweisung führen müsse. Im Gegensatz zu Entscheiden aus Bern-Wabern werde bei Verfügungen von Mitarbeitenden in den Empfangszentren des SEM die Namensnennung systematisch unterlassen, weshalb eine systematische Rechtsverweigerung vorliege, welche nicht im Rahmen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geheilt werden könne. Es müsse deshalb die Nichtigkeit beziehungsweise die Ungültigkeit der angefochtenen Verfügung wegen eines unheilbaren formellen Mangels festgestellt und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Diese könne - unter Nennung der am Entscheid beteiligten Personen - eine neue Verfügung erlassen und damit den Verfahrensmangel heilen.

4.2.2 Des Weiteren sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, indem die Einsicht in die Aktenstücke A9 und A10 verwehrt worden sei. Es handle sich dabei um die Botschaftsanfrage und deren Antwort. Eine solche sei vom SEM wohl nicht ohne Grund erfolgt. Dem Beschwerdeführer hätte zwingend Einsicht in diese Dokumente gewährt werden müssen. Weitere Beweismittel und eine vollständige Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM könnten erst vorgenommen werden, nachdem die Akteneinsicht korrekt gewährt worden sei, weshalb eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden müsse.

4.2.3 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts sei eine derart hohe Dichte an formellen Fehlern feststellbar, dass die angefochtene Verfügung eigentlich als nichtig erklärt werden müsse. So habe das SEM die anlässlich der Befragung entstandenen Mängel bei der Argumentation ebenso missachtet wie den beschränkten Beweiswert dieses Protokolls und die zeitliche Distanz von eineinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung. Es habe zudem für seine Begründung asylirrelevante Sachverhalte wie Angaben über die Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers oder behördliches Handeln, welches nicht im Machtbereich des Beschwerdeführers liege, zur Begründung herangezogen. Dieses Vorgehen sei absolut unzulässig. Damit seien das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.

4.2.4 Ferner würden sich aus der Befragung selber erhebliche Verständigungs-, Übersetzungs- oder Protokollierungsmängel ergeben. Die Angaben zur Länge der Berufseinsätze seien anlässlich der Befragung falsch protokolliert worden, was der Beschwerdeführer bei der Anhörung korrigiert und mittels Arbeitsbestätigungen belegt habe. Für die falsch protokollierten Angaben sei er nicht selbst verantwortlich.

4.2.5 Des Weiteren habe er einerseits seine Verbindungen mit und seine Tätigkeiten für die LTTE anlässlich der Anhörung deutlich ausführlicher dargelegt als bei der Befragung; andererseits seien diese niederschwelliger ausgefallen. Es sei unsinnig, dass ein Asylsuchender seine Vorbringen bei der zweiten Befragung (Anmerkung Gericht: gemeint ist die Anhörung) herunterspiele und sein Risikoprofil vermindere. Aus der Praxis sei vielmehr das Gegenteil bekannt. Folglich sei es logisch, dass bei der Befragung Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler bestanden haben müssten. Hinweise darauf ergäben sich zudem aus den Eingangspassagen des Befragungsprotokolls, zumal dort Rechtschreibfehler korrigiert worden seien. Auch unter Ziff. 1.17.4 seien mehrere Falschangaben festgehalten worden. Ferner habe er - entgegen der Angabe in diesem Protokoll - keinen O-Level-Abschluss und nicht die (...) in L._______, sondern die (...) in M._______ besucht. Schliesslich ergebe seine Antwort auf die Frage, was er danach gemacht habe, nämlich er sei im Camp (...) in N._______ gewesen, weil er bereits während der Zeit des OL Examens Probleme gehabt habe, keinen Sinn. Weil sich das SEM auf das in zentraler Weise mangelhafte Befragungsprotokoll gestützt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4.2.6 Die vermeintlichen Wiedersprüche liessen sich auch damit erklären, dass zwischen der Befragung und der Anhörung fast eineinhalb Jahre lägen und somit die Erinnerung des Beschwerdeführers verblasst sei. Damit habe es gegen die Empfehlung von Prof. Walter Kälin verstossen. Zudem habe der Beschwerdeführer als Folteropfer die traumatischen Erlebnisse mit der Zeit verdrängt. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

4.2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz seien überdies dadurch verletzt worden, dass das SEM die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel Nr. 1 und 6 in der Beweismittelmappe des SEM nicht korrekt erörtert und gewürdigt habe, indem es ihnen den Beweiswert abgesprochen und festgestellt habe, die Beweismittel würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen. Die eingereichten Beweismittel würden indessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers untermauern. Im Fall von Zweifeln hätte das SEM über eine Botschaftsanfrage und/oder eine Anfrage an das HRC unter der entsprechenden Nummer weitere Abklärungen treffen können. Es werde deshalb der Antrag auf diese Abklärungsmassnahmen gestellt.

4.2.8 Des Weiteren habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weil es die Asyldossiers der Geschwister des Beschwerdeführers nicht konsultiert habe. Zumindest ergebe sich aus den vorinstanzlichen Akten keine entsprechende Konsultation. Es werde deshalb der Beizug dieser Dossiers und die Einsicht in diese beantragt.

4.2.9 Zudem sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als Schüler zugunsten der LTTE nicht als Risikofaktor berücksichtigt worden, weshalb ebenfalls von einer unvollständigen und unkorrekten Feststellung des Sachverhalts auszugehen sei.

5. Das SEM habe ferner den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weil es keine Abklärungen zu den Hintergründen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 angestellt habe. Der Beschwerdeführer selber habe die Zusammenhänge nicht erkannt und somit nicht darlegen können, warum er verhaftet worden sei und warum man ihm vorgeworfen habe, Informationen in die Schweiz weitergeleitet zu haben. Indessen sei es dem Rechtsvertreter gelungen, diese Zusammenhänge zu eruieren: So sei die Verwandtschaft zu Personen in der Schweiz (zu seinen Geschwistern) wohl die Grundlage dafür, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Das CID habe ihm vorgeworfen, per Mail und telefonisch Informationen an F._______ übermittelt zu haben und dabei nicht seine eigene Mailadresse, sondern diejenige einer Person namens O._______ benutzt zu haben. Der Beschwerdeführer kenne aber diese Personen nicht. Zudem sei er zwei Mal Zeuge von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Behörden geworden, indem er die Entführung der Schülerin P._______ und einer Person namens Q._______ beobachtet habe, was den sri-lankischen Behörden möglicherweise bekannt geworden sei, sei es, weil er seine Beobachtungen dem Vater der entführten und später tot aufgefundenen Schülerin mitgeteilt habe, oder sei es, weil er sich in Bezug auf Q._______ der von ihm bezeichneten Person anvertraut habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, im Fall von immer noch bestehenden Zweifeln über eine Botschaftsanfrage den Vater der entführten Schülerin und den Lehrer als Zeugen zu befragen. Da der Beschwerdeführer als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, welche zweifelsfrei dem sri-lankischen Staat zuzurechnen seien, aus einem LTTE-Gebiet stamme und Geschwister in der Schweiz habe, sei es gut nachvollziehbar, dass er von den heimatlichen Behörden der Weitergabe von Informationen an die Schweiz bezichtigt worden sei.

5.1.1 Auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt stütze sich die angefochtene Verfügung auch, weil das SEM ausser Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in Indien im Jahr 2013 an der Geburtstagsfeier des verstorbenen LTTE-Führers Prabhakaran teilgenommen und zusammen mit dem Parteipräsidenten der Viduthalai Chiruthaigal Katchi (Liberation Panther Party; nachfolgend VCK) und mit H._______ fotografiert worden sei, wobei ihm damals nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der abgebildeten Person um H._______ handle. Dies werde jedoch gestützt auf die beigelegten zwei Fahndungsfotos belegt. Unter diesen Umständen sei klar, warum das CID ihn am 30. Juni 2015 im Zusammenhang mit den LTTE-Aktivitsten G._______, H._______ und I._______ gesucht habe: Dem Anlass selber werde die Unterstützung der LTTE nachgesagt, und es sei davon auszugehen, dass Fotos dieses Anlasses veröffentlicht worden seien, was der Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten durch die sri-lankischen Behörden sicher nicht entgangen sei. Die Behörden hätten aus dem Foto wohl darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ den Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe.

5.1.2 Im Hinblick auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei zudem festzustellen, dass die auf dem dazu verwendeten Formular aufgeführten Fragen nicht nur der Papierbeschaffung dienten, sondern teilweise den Weg zur Aufnahme der betroffenen Person in die "Watch List" oder in die "Stop List" öffneten. Mithin gehe es den sri-lankischen Behörden folglich nicht um die Rücknahme der betroffenen Person und die Ausstellung der dazu nötigen Identitätspapiere, sondern darum, alles und jedes zu bestrafen oder nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der früheren LTTE im Zusammenhang stehe oder zu einem Wiederaufleben der tamilisch-separatistischen Bewegung führen könne. Auch infolge dieser Umstände müsse der Beschwerdeführer mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen, zumal er nach dem Ausfüllen des Formulars mit Sicherheit in der "Watch List" oder in der "Stop List" aufgenommen werde. Dies werde in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt thematisiert, weil das SEM diese Zusammenhänge nicht erkannt habe.

5.1.3 Ferner liege ein neuer Asylgrund vor, welcher zwingend zu beachten sei: Angesichts der Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückschaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz mit dem Flug vom 16. November 2016, bei welchen die Namen und Herkunftsorte der betroffenen Personen unter Hinweis, sie hätten in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, in den sri-lankischen Medien veröffentlich worden seien und zu wiederkehrenden Besuchen seitens der örtlichen Sicherheitskräfte sowie zum Untertauchen der betroffenen Personen geführt hätten, sei auch vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung, Misshandlungen, Folter, eine Entführung oder eine extralegale Tötung zu erwarten hätte. Somit sei auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.

5.1.4 In Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei zudem anzumerken, dass sich das SEM nicht ernsthaft und sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern seine Entscheidung auf Widersprüche, welche sich zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll ergeben hätten, stütze. Ferner habe es keine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen; andernfalls wäre die Prüfung der Glaubhaftigkeit obsolet geworden. Somit gehe die Argumentation des SEM absolut fehl. Es hätte sich nicht auf das mangelhafte Befragungsprotokoll stützen dürfen; zudem würden die Aussagen in den beiden Protokollen nicht diametral voneinander abweichen; ferner könnten die Unterschiede mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Protokollen erklärt werden; entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten; ausserdem hätte das SEM bei weniger substanziierten Aussagen nachfragen und beachten müssen, dass der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei, aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse vieles verdrängt habe und die Verfolgungsmotivation der sri-lankischen Behörden nicht habe nachvollziehen können, wie vorangehend erklärt worden sei, weil er aus seiner Sicht mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert worden sei und mit der Geschichte gar nichts zu tun gehabt habe, was nicht zulasten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werden dürfe. Das SEM habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit auf Annahmen und Mutmassungen gestützt, was nicht überzeugen könne. Zudem habe es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung gewürdigt. Damit habe es die Begründungspflicht krass verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zurückgewiesen werden müsse.

5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde Folgendes gerügt:

5.2.1 In Bezug auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche der dort definierten Risikofaktoren: So habe er bereits während seiner Schulzeit die LTTE im Rahmen von Hilfsarbeiten unterstützt. Zwei seiner Geschwister hätten in die Schweiz flüchten müssen. Ferner habe er zwei Mal eine "White Van"-Entführung miterlebt und sei im Dezember 2014 vom CID unter dem Vorwurf, Informationen über Menschenrechtsverletzungen in die Schweiz weitergegeben zu haben, verhaftet worden. Unter dem Verdacht, mit einer Person namens H._______, welche an einem Wiederaufbauversuch der LTTE beteiligt gewesen sei, in Kontakt zu stehen, habe ihn das CID auch im Jahr 2015 festgenommen, wobei er anlässlich seines zufälligen Treffens in Indien mit H._______ wohl den Eindruck erweckt habe, mit diesem entsprechende Pläne auszuarbeiten. Unter diesen Umständen sei es als gesichert zu betrachten, dass er auf der Stop- oder Watch-List aufgeführt sei. Wiederaufbaupläne zugunsten der LTTE würden sich auch aus seiner Flucht ins Ausland und seinem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum ergeben, und schliesslich müsste er mit temporären Reisedokumenten ins Heimatland zurückkehren. Mit dieser Häufung von Risikofaktoren würde er am Flughafen in Colombo einer näheren Prüfung unterzogen, welche weitere Risikofaktoren zutage bringen würde. Er müsse somit mit einer Festnahme und mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen.

5.2.2 Angesichts der vorangehend erwähnten absolut mangelhaft durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei im Fall von weiterhin bestehenden Zweifeln eine Anhörung durchzuführen, damit sich der Beschwerdeführer zu den erhobenen Vorwürfen äussern oder seine Vorbringen weiter belegen könne.

5.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzte diese, indem es ausführte, die Behauptung in der Beschwerde, wonach es anlässlich der Befragung zu Verständigungs-, Übersetzungs- und Protokollierungsmängeln gekommen sei, werde zurückgewiesen, da dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise entnommen werden könnten. Vielmehr habe sich gezeigt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, im Rahmen der Rückübersetzung den Namen der Mutter und eine Ortsbezeichnung zu korrigieren. Widersprüchliche Aussagen zwischen der Befragung und der Anhörung müsse er sich deshalb vorhalten lassen. Unzutreffend sei zudem der Vorwurf, das SEM habe die Dossiers der Geschwister nicht konsultiert. Vielmehr ergebe sich aus den Belastungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Gegenteil. Beide Geschwister würden die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllen. Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, seien die in der Beschwerde verlangten weiteren Abklärungen nicht nötig. Ausserdem hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise im November 2015 bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Die aus dem Jahr 2013 stammende Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit H._______ zeige, sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Gestützt auf die Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt werden solle.

5.4 In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 wurde erneut festgehalten, dass dem Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde vorliegend nicht entsprochen worden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung müssten die Namen aller am Entscheid beteiligten Personen nachvollziehbar oder zumindest aus öffentlichen Quellen eruierbar sein. Ansonsten sei das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt. Die Verletzung formellen Rechts müsse zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zu einer Kassation führen. In Bezug auf die Mängel in der Befragung sei in der Beschwerde detailliert aufgelistet worden, welche Belege und Hinweise dem Protokoll der Befragung zu entnehmen seien und auf eine mangelhafte Protokollierung hinweisen würden. Hinsichtlich der Konsultation der Dossiers der Geschwister befänden sich keine Angaben in den Akten. Das rechtliche Gehör sei aber damit verletzt worden, dass die Konsultation dieser Akten weder erwähnt noch eine nachvollziehbare Begründung abgegeben worden sei. Insbesondere habe der Fachspezialist des SEM allfällige Parallelen zwischen der Geschichte des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Geschwister sowie die Frage der direkten Beweiserbringung und damit den asylrelevanten Sachverhalt nicht abgeklärt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mangels gewährter Akteneinsicht nicht zu den Akten seiner Geschwister äussern können. Es werde deshalb der Antrag um Einsicht in die Akten der Geschwister des Beschwerdeführers und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gestellt. Sollte eine Einwilligungserklärung nötig sein, werde um Ansetzen einer angemessenen Frist dazu ersucht. Mit der Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine weiteren Abklärungen nötig seien, habe sich der Fachspezialist des SEM einer Begründung und damit einer Überprüfung seiner Argumentation und seiner Arbeitsweise entzogen. Auch damit seien das rechtliche Gehör und die Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens verletzt worden. Das SEM bestreite zwar die Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit H._______ im Jahr 2013 nicht; indessen gehe das SEM trotz der festgehaltenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen davon aus, dass die bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Die Auseinandersetzung mit den Beilagen 5 bis 9 sei im Zusammenhang mit H._______ absolut unzureichend. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Bekanntschaft offensichtlich einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sei, da H._______ die LTTE habe wiederaufleben lassen wollen und Personen
in Kontakt zu ihm automatisch sri-lankischen Verfolgungs- und Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt würden. Für die Gefährdung zurückkehrender abgewiesener Asylsuchender habe zudem die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka in Bezug auf die Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 weitreichende Konsequenzen, da die Regierung Sirisena in der Bevölkerung den Rückhalt verloren habe und ein Machtwechsel zugunsten Rajapaksas absehbar sei. Der Prozess der Demokratisierung, die Rückkehr zu rechtsstaatlichen Prinzipien, die Aufhebung des PTA und Weiteres dürfte in weite Ferne gerückt sein, und gegen die tamilische Bevölkerung dürfte eine noch härtere Linie gefahren werden. Dabei dürften auch die Bestrafung und Verfolgung von weit zurückliegenden Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten von geringerer Intensität zunehmen. Verletzungen nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK seien mit dieser Entwicklung wahrscheinlicher geworden. Diesbezüglich sei zudem erneut auf das Urteil des EGMR vom 26. Januar 2017 (EGMR, X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, para. 61) zu verweisen, gestützt auf welches die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, bereits ausreiche, um unter den Schutz von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu gehören. Diese Gruppenzugehörigkeit sei vorliegend gegeben. Auch sei auf die Vernehmlassung im Verfahren (...) (Beilage 29) zu verweisen. Diese Vernehmlassung sei vorliegend zu beachten. Darin gebe das SEM zu, dass Personen, welche nach Sri Lanka zurückgeschafft würden und vorher während langer Zeit im Ausland gelebt hätten, am Flughafen Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das CID und den TID unterzogen würden. Ausserdem würden gemäss dieser Vernehmlassung im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelte Daten dazu verwendet, politisch motivierte Verfolgungen durch das CID und den TID vorzubereiten. Damit werde das Migrationsabkommen missachtet. Im Übrigen habe das SEM zu zahlreichen Rügen keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass es diesbezüglich nichts entgegenzusetzen habe.

6.

6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei.

6.1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

6.1.2 Für die Tragweite dieses Anspruchs des Beschwerdeführers kann - anstelle einer Wiederholung - auf die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannten, umfassenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April 2014 verwiesen werden (vgl. E. 3.1 - 3.4). Dem SEM ist bekannt, dass es zur Bekanntgabe der erwähnten Personalien verpflichtet ist, auch wenn die Bekanntgabe nicht zwingend durch Namensnennung im Entscheid zu erfolgen hat (vgl. a.a.O., E. 3.4.1). Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die stellvertretende Chefin Fachbereich Asyl 1 und ein Fachspezialist die Verfügung unterzeichnet haben. Die stellvertretende Chefin Asylverfah-
ren 1 ist im öffentlichen Staatskalender ohne Weiteres namentlich identifizierbar, weshalb diesbezüglich zum Vorneherein kein Form- und Eröffnungsfehler vorliegt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. August 2014 E. 3.4 und C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979). Demgegenüber sind die Fachspezialisten nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen eruierbar. Das SEM hat den in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen indessen dadurch Rechnung getragen, dass es im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung die am Verfahren beteiligten Personen - den zuständigen Fachspezialist und die zuständige stellvertretende Chefin Fachbereich Asyl 1 - unter vollständiger Namensnennung und Unterschrift bekannt gegeben hat. Damit ist die Vorinstanz dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der auf Seiten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren - nachgekommen. Nach der Bekanntgabe der Personalien der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitarbeitenden des SEM bestehen keine Zweifel an deren Zeichnungsberechtigung, zumal diese fachlich und funktional für den Entscheid zuständig sind. Die in der Stellungnahme vom 19. April 2018 vertretene Position, die Namen der verantwortlichen Mitarbeitenden des SEM seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekanntzugeben, weshalb eine Verletzung formellen Rechts vorliege, die zwingend eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise eine Kassation zur Folge haben müsse, bedarf angesichts der vorstehend skizzierten Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen.

6.2 Darüber hinaus wurde dargelegt, die angefochtene Verfügung sei auch infolge der Dichte der formellen Fehler, welche sich aus ihr ergäben, als nichtig zu erklären. Insbesondere habe das SEM die Mängel, welche bei der Befragung entstanden seien, und den Beweiswert dieses Protokolls sowie die zeitliche Distanz von eineinhalb Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung nicht berücksichtigt. Ausserdem habe es asylirrelevante Sachverhaltselemente zur Begründung herangezogen, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht korrekt abgeklärt. Damit beruft sich der Beschwerdeführer in seiner ausserordentlich umfangreichen Eingabe auf zahlreiche angebliche schwerwiegende Verfahrensfehler. Er rügt nicht nur die Verfahrensführung der Vorinstanz, sondern auch deren Vorgehen, das er als willkürlich bezeichnet, und eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Akteneinsicht, Recht auf Anhörung, Begründungspflichtverletzung) sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

6.3 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 zu verweisen, in welcher das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen worden sind.

6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, aus der Befragung ergäben sich erhebliche Verständigungs-, Übersetzungs- oder Protokollierungsmängel, kann ebenfalls nicht gehört werden. Abgesehen von Protokollierungsfehlern auf den Seiten 3 und 7 des Protokolls, bei welchen die Schreibweise von Namen falsch erfasst und nachträglich von Hand korrigiert wurde, sind dem Befragungsprotokoll keine der gerügten Mängel zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer angab, die übersetzende Person gut verstanden zu haben und überdies das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnete und damit zu verstehen gab, dass dessen Inhalt seinen Angaben entspricht und es ihm rückübersetzt wurde (vgl. Akte A4/12 S. 9), hat er sich den Inhalt dieses Protokolls vollumfänglich anrechnen zu lassen. Folglich ist die Rüge, es seien Sachverhaltselemente falsch protokolliert oder übersetzt worden, abzuweisen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Replik vom 19. April 2018 nichts zu ändern, während die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2018 zu bestätigen sind.

6.6 Sodann wurde geltend gemacht, die Erwägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers leiten liess. Dabei hat es sich mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung und ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. Dem Einwand in der Replik vom 19. April 2018, wonach das SEM sich in seiner Vernehmlassung damit begnügt habe festzustellen, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb keine weiteren Abklärungsmassnahmen nötig seien, stelle ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

6.7 Im Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen Vergleich zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll vorgenommen und sich auf asylirrelevante Sachverhaltselemente gestützt habe, wobei das Befragungsprotokoll eineinhalb Jahre vor der Anhörung erstellt worden sei und nur eine Stunde gedauert habe. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung nicht die Gelegenheit geboten worden, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Angesichts des verminderten Beweiswertes hätte sich das SEM nicht auf dieses Protokoll stützen dürfen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung die wesentlichen Gründe, weshalb er Sri Lanka verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, vorbringen, wobei er auf Nachfrage hin erklärte, keine weiteren Gründe zu haben, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akte A4/12 S. 9). Die Rüge, das SEM habe in der Befragung zu Unrecht auf eine vertiefte Anhörung verzichtet, ist unter diesen Umständen und im Hinblick auf den summarischen Charakter des Befragungsprotokolls offensichtlich haltlos. Das Befragungsprotokoll stellt keine vertiefte Darstellung der Asylvorbringen dar, weshalb bei seiner Verwendung - wie selbst in der Beschwerde eingeräumt wurde - die Kürze des Protokolls und die bloss summarische Darstellung der Asylgründe zu berücksichtigen sind. Mithin weist es deshalb eine beschränkte Beweiskraft auf. Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, dass das SEM den Beweiswert dieses Protokolls in grundsätzlicher Weise missachtet hätte, auch wenn es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers miteinbezogen hat und infolge der Unvereinbarkeit mit den Aussagen anlässlich der Anhörung zur Überzeugung gelangt ist, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zugelassen; indessen sind bei divergierenden Aussagen die Kürze der Befragung und der summarische Charakter des Protokolls zu berücksichtigen. Ob die einzelnen Vorbringen vom SEM zu Recht oder zu Unrecht als Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet wurden, stellt eine Frage der materiellen Prüfung und grundsätzlich keine Verletzung formellen Rechts dar. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung sehr wohl die Möglichkeit erhielt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), vermögen weder der Umfang des Befragungsprotokolls noch
dessen beschränkte Beweiskraft oder dessen grundsätzliche Verwendung zur Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Ferner trifft es zwar zu, dass nach der Durchführung der Befragung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist und Prof. Kälin eine kurze Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung empfiehlt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insbesondere auch seine Angaben anlässlich der kurz vor dem Entscheid durchgeführten Anhörung und die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat. Allein die grössere zeitliche Distanz zwischen Befragung und Anhörung stellt überdies - trotz der Empfehlung von Prof. Kälin - keine Verletzung formellen Rechts dar. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach offensichtlich nicht verletzt. Ob sich das SEM in seiner Argumentation auf die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Sachverhaltselemente stützte oder nicht, stellt ebenfalls eine Frage der materiellen Beurteilung dar und beschlägt daher das rechtliche Gehör nicht.

6.8 Sodann wird eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht gerügt, weil die Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf einer mangelhaften Grundlage (Befragung und Anhörung) beruhe und das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Des Weiteren seien die sich ergebenen Missverständnisse und falschen Protokollierungen nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden. Vielmehr habe die Vorinstanz anhand von kleinlichen und unwesentlichen Argumenten versucht, die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Durch die bereits erwähnten und weiteren Unterlassungen sowie durch fehlende Länderinformation habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ebenfalls unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Diesbezüglich ist in Ergänzung zu den vorangehenden Erwägungen festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, die Aussagen des Beschwerdeführers wörtlich wiederzugeben; vielmehr genügt eine sinngemässe Wiedergabe. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorin-stanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung und/oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Hinsichtlich der - unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilagen eingereichten Beweismittel - Rüge, wonach verschiedene Ausführungen im angefochtenen Entscheid klar machen würden, dass bei den für diesen Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM keine ausreichende Länderkenntnisse vorhanden seien, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka durch das SEM beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Asylvorbringen sowie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

6.9 Die Rüge, wonach das SEM im Fall von Zweifeln an der Bestätigung des HRC weitere Abklärungen wie eine Botschaftsanfrage oder eine Kontaktnahme mit dem HRC hätte vornehmen müssen, vermag vorliegend ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - der Sachverhalt auch ohne diese Abklärungen rechtsgenüglich feststand und auch im heutigen Zeitpunkt feststeht. Der Antrag in der Beschwerde auf weitere Abklärungsmassnahmen in oben erwähnten Sinn wird deshalb abgewiesen.

6.10 Auch die Rüge, das SEM habe die Beweismittel Nr. 1 und 6 in der Beweismittelmappe der vorinstanzlichen Akten (vgl. Akte A16) nicht korrekt gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann nicht geteilt werden. Da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat, liegt keine Verletzung formellen Rechts vor. Ob die diesbezügliche Einschätzung des SEM materiell zu überzeugen vermag, stellt - wie bereits erwähnt - keine Frage formellen Rechts dar.

6.11 Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, das SEM habe die Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers nicht konsultiert, da keine entsprechenden Aktenstücke dies belegen würden. Auch deshalb sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, dass die Akten der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen seien. Ausserdem wurde um Einsicht in diese Akten ersucht. Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, dass es die Akten beigezogen habe, was den aus dem ZEMIS fliessenden Dossierbelastungen entnommen werden könne. Demgegenüber wurde in der Replik dargelegt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung weder die Akten und Geschichten der Geschwister erwähnt noch eine nachvollziehbare Begründung abgegeben. Damit habe es das rechtliche Gehör verletzt. Angesichts der Darstellung des SEM in seiner Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass es die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers konsultiert hat, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt, auch wenn in den Akten keine Notiz über die Konsultation dieser Dossiers liegt. Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen der Befragung und der Anhörung nie geltend gemacht, vor seiner Ausreise wegen seiner in der Schweiz lebenden Geschwister irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Auch legte er nicht dar, ihretwegen im Heimatland in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt zu sein. Ausserdem brachte er im Beschwerdeverfahren nicht konkret vor, inwiefern die Konsultation dieser Asylakten in seinem Fall die Entscheidung beeinflussen könnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, er könnte im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner in der Schweiz lebenden Geschwister in asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sein. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht in Bezug auf den familiären Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen verletzt haben sollte. Über das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der beiden Geschwister hätte das SEM zu entscheiden, weil das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht zuständig ist, was dem rubrizierten rechtskundigen Rechtsanwalt ebenso bekannt sein dürfte wie die Tatsache, dass dazu entsprechende Einwilligungserklärungen der Betroffenen einzureichen sind. Er hätte somit sein Gesuch zusammen mit den Einwilligungserklärungen an das SEM richten können. Auf das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der Geschwister ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden,
ihm für die Einreichung der Einwilligungserklärungen eine angemessene Frist anzusetzen, wie in der Replik vom 19. April 2018 gefordert wurde.

6.12 Die Rüge, das SEM habe Sachverhaltsteile unerwähnt gelassen, keine Abklärungen zu den Hintergründen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 vorgenommen, und ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in Indien an der Geburtstagsfeier des verstorbenen LTTE-Führers Prabhakaran teilgenommen und in diesem Zusammenhang unter anderem auch mit H._______, der die LTTE habe wiederaufleben lassen wollen, fotografiert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht - in diesem Zusammenhang insbesondere in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) - hinzuweisen. Es wäre in seiner Verantwortung gelegen, die für ihn wichtigen und relevanten Sachverhaltsteile von sich aus darzulegen, da allfällige Hintergründe und weitere Details - entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren - nicht von Amtes wegen durch die Asylbehörden herauszufinden sind. Schon aus diesem Grund fehlt der Rüge eine Grundlage. Sodann sind die Asylbehörden - wie bereits vorangehend erwähnt - nicht verpflichtet, sämtliche Details eines Sachvortrages zu erwähnen und zu würdigen; vielmehr ist eine Beschränkung auf die entscheidrelevanten Vorbringen vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM unter Ziff. I/2. und unter Ziff. II festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gewisse Hilfeleistungen erbracht habe. Dabei hat es diese Hilfeleistungen in seinen Erwägungen auch gewürdigt. Somit schlägt die Argumentation in der Beschwerde, wonach es diese nicht als Risikofaktor berücksichtigt habe, was ein formeller Mangel sei, fehl. Dass das SEM die Hilfeleistungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich als Risikofaktor bezeichnet hat, ist unter dem Gesichtspunkt der materiellen Würdigung zu berücksichtigen. Somit ist die Rüge auch aus diesem Grund unbegründet. Zum nachträglichen Vorbringen betreffend Kontakt mit H._______ in R._______ konnte das SEM keine Würdigung vornehmen, zumal das Foto erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Insgesamt ist somit die Rüge der Feststellung des unrichtigen und unvollständigen Sachverhalts sowie die unterlassene Würdigung von Vorbringen abzuweisen.

6.13 Des Weiteren wurde geltend gemacht, der rechtsgenügliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden, weil das SEM keine Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungen, bei welchen er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, getätigt habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass im Fall von Zweifeln via Botschaftsanfrage Zeugeneinvernahmen durchgeführt würden. Auch dieser Antrag ist indessen abzuweisen, zumal dem SEM einerseits dieser Sachverhalt nicht bekannt war, da er erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, und es andererseits - wie bereits vorangehend festgehalten - den Sachverhalt in ausreichender Weise festgestellt hat. Einer allfälligen Zeugenbefragung käme zudem angesichts der möglichen Beeinflussung seitens des Beschwerdeführers nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu, weshalb auch aus diesem Grund darauf zu verzichten ist.

6.14 Unvollständig sei der Sachverhalt auch, weil das SEM nicht eruiert habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an der Geburtstagsfeier des LTTE-Führers Prabhakaran am 26. November 2013 mit H._______ und dem Parteipräsidenten der indischen Partei Viduthalai Chiruthaigal Katchi (VCK) fotografiert worden sei, wie das nunmehr aufgefundene und eingereichte Foto (Beilage 6) belege, und diese Tatsache ihn verdächtig gemacht habe, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Indessen wurde auch dieser Sachverhaltsteil erst im Beschwerdeverfahren dargelegt, weshalb er dem SEM nicht bekannt war und es somit darauf keinen Bezug nehmen konnte. Im Übrigen ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) hinzuweisen. Eine Verletzung formellen Rechts liegt nicht vor.

6.15 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, das SEM habe nur eine ungenügende Prüfung der Risikofaktoren im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka und der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt. Überdies stelle eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, ebenso wie die bevorstehende Vorladung auf das srilankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung und background check. Der angefochtenen Verfügung ist zwar keine explizite Prüfung der einzeln Risikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu entnehmen. Indes nahm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Verfolgung droht. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung kann nicht erkannt werden. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvorbringen verwiesen.

6.16 Nicht vollständig und korrekt abgeklärt sei der Sachverhalt zudem, weil das SEM nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den gegebenen Umständen mit einer Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Reisepapiere und mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen habe, weshalb ein zusätzlicher Asylgrund vorliege. Dieser Argumentation kann indessen angesichts der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2017/6
E. 4.3.3) nicht zugestimmt werden.

6.17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Dabei vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilagen eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine darauf beruhende Gefährdung falsch eingeschätzt, betrifft. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan. Die Vorinstanz hat sich bei der Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die wesentlichen Aspekte seines Sachvortrags gestützt und diese in ausreichender Weise gewürdigt. Insbesondere geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie sich mit seinen Vorbringen differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, diese seien nicht glaubhaft. Schliesslich hat sie auch seine Situation im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in die Entscheidfindung einbezogen und dabei den Vollzug der Wegweisung explizit als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit ist eine konkrete Würdigung des Einzelfalls zweifellos erfolgt, und dem Beschwerdeführer war es möglich, sich ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen. Zudem äusserte sie sich zu den eingereichten Beweismitteln und hielt fest, dass und warum diese nicht geeignet seien, ihre Schlussfolgerungen umzustossen. Das Vorbringen, das SEM habe das Asylgesuch nur in ungenügender Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts und der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bewertet, ist somit unbegründet. Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Angesichts dieser Erwägungen sind die Anträge auf weitergehende Abklärungsmassnahmen wie eine zusätzliche Anhörung, eine Botschaftsanfrage, eine Anfrage an das HCR, Abklärungen zu den Hintergründen der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2014 und Zeugeneinvernahmen im Heimatland abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 32). Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge (Rechtsbegehren 2-6) sind demzufolge abzuweisen. Soweit sich die Kritik auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

7.

7.1 In Bezug auf die materielle Prüfung der Asylvorbringen ging das SEM von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus, was im Beschwerdeverfahren bestritten wurde. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, ist die Einschätzung des SEM indessen zu teilen.

7.2 Vorab ist dem SEM zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Tätigkeiten zugunsten der LTTE während seiner Zeit als Schüler widersprüchlich ausgefallen sind und somit nicht geglaubt werden können. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Unabhängig von der widersprüchlichen Darstellung ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Tätigkeiten, welche sich im Rahmen dessen bewegen, was fast die gesamte tamilische Bevölkerung für die LTTE zu leisten hatte, weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland noch eine Gefährdung auszulösen vermochten und vermögen.

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 20. Dezember 2014 zusammen mit seinem Vater von Angehörigen des CID festgenommen worden. Der Vater sei am folgenden Tag freigelassen worden, nachdem er während vier bis fünf Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, für F._______ Informationen nach Genf geschickt zu haben. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese Vorbringen oberflächlich und allgemein dargestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nicht klar angeben können, was ihm vorgeworfen worden oder worum es bei den Befragungen gegangen sei. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls an den relevanten Stellen (vgl. Akte A15/17 S. 3 ff. und S. 7 ff.) ergibt ein verschwommenes und unklares Bild darüber, was aus welchem Grund geschehen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind derart oberflächlich und vage ausgefallen, dass weder seine Festnahme noch die damit verbundenen Vorwürfe oder die Gründe und die geltend gemachte Folter nachvollzogen werden können. Seine Darstellung gleicht - trotz Angabe verschiedener Details - der Wiedergabe einer Geschichte, die er vom Hörensagen kennt. Abgesehen davon, dass er einmal weint (vgl. Akte A15/17 S. 3), fehlen die auf seine Person bezogenen Gefühls- und Gedankenelemente des Ereignisses. Vielmehr kommt dessen Schilderung einem Aneinanderreihen von Fakten aus der Sicht eines Beobachters - verbunden mit einigen Einzelheiten - nahe. Aus seiner Darstellung ist auch nicht ersichtlich, was ihm konkret und im Detail vorgeworfen worden sein soll. Seine Angaben über die Gründe der Festnahme beschränken sich darauf, dass er Informationen an F._______ weitergeleitet haben soll. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er sei gefragt worden, ob er diese Informationen weitergegeben habe und warum er sie weitergegeben habe. Details dazu fehlen. Daraus lässt sich nicht erahnen, worum es wirklich gegangen sein soll, um welche Informationen es sich gehandelt haben soll, in welchem Zeitraum diese weitergegeben worden sein sollen, wie dies geschehen sein soll, wer F._______ ist, in welchem Zusammenhang dessen Aktivitäten mit denjenigen des Beschwerdeführers stehen sollen und anderes mehr. Auch aus den Aussagen, "Nein, Du hast es getan. Du hast Verbindungen zu dieser Sache. Wir haben Beweise." (vgl. Akte A15/17 S. 7) beziehungsweise "Ich habe so immer wieder das gleiche gesagt. Ich habe immer wieder Nein gesagt." (vgl. Akte A15/17 S. 8), ist nicht erkennbar, um welche Sache es genau ging, welche Verbindungen gemeint sind oder welche Beweise vorgelegen haben sollen. Diese Substanzlosigkeit spricht ebenso gegen die Glaubhaftigkeit wie die überwiegend
stereotypen und beteiligungslosen Antworten des Beschwerdeführers. Daran vermag die etwas ausführlichere Beschreibung der geltend gemachten Folter nichts zu ändern, da Folterbeschreibungen allgemein bekannt sind, unter Asylsuchenden oftmals mit Detailangaben herumgeboten werden und somit nacherzählbar sind. Angesichts der sonst oberflächlichen Aussagen stellen sie vorliegend keinen Hinweis auf Selbsterlebtes dar. Wie das SEM zutreffend darlegte, wäre angesichts der vorgebrachten vier- oder fünftägigen Befragung zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer Details der Vorwürfe bekannt geworden sein müssten und er somit in der Lage sein müsste, Konkreteres zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen beziehungsweise den Gründe dazu darzulegen. Auch sollte es ihm möglich sein, Einzelheiten der Situation, welche ihm in Erinnerung geblieben sind, oder mit der Situation verbundene Gefühlsregungen wie Ängste, Scham oder Wut zum Ausdruck zu bringen. Diese fehlen indessen. Seine Aussage, er wisse nicht, warum er verdächtigt worden sei (vgl. Akte A15/17 S. 10), untermauert die Substanzlosigkeit, da angesichts der mehrtägigen Befragungen zu erwarten wäre, dass er zumindest einzelne Teile der Vorwürfe gegen ihn konkreter in Erfahrung bringen konnte. Auch seine Angaben darüber, warum er freigelassen worden sei, entbehren jeder Substanz. So sagte er anlässlich der Befragung auf die mehrmals gestellte Frage bloss aus, er habe nichts darüber erzählen dürfen, ansonsten seine Familie ausgelöscht worden wäre (vgl. Akte A4/12
S. 8), was ein Ausweichen auf die Frage darstellt. Auch die Angabe anlässlich der Anhörung, wonach er freigelassen worden sei, nämlich die CID-Angehörigen hätten gemerkt, dass er keinen Nutzen bringe (vgl. Akte A15/17 S. 10), vermag angesichts der dargelegten "Beweise", welche gegen ihn vorgelegen haben sollen, nicht zu überzeugen. Aufgrund der substanzlosen Angaben kann ihm nicht geglaubt werden, dass er am 20. Dezember 2014 unter dem Verdacht, Informationen an eine Person namens F._______ in Genf weitergeleitet zu haben, von Angehörigen des CID festgenommen, während vier oder fünf Tagen festgehalten und misshandelt worden ist.

7.4 An dieser Einschätzung vermögen die erstmals in der Beschwerde
(S. 15 ff.) aufgezeigten Gründe für die geltend gemachte Festnahme nichts zu ändern, da sie vom Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise so dargelegt worden sind und somit nachgeschobene Sachverhaltselemente darstellen, denen kein Glaube geschenkt werden kann. Allein die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem früheren Herrschaftsgebiet der LTTE und die Verwandtschaft zu Personen, welche in die Schweiz geflohen sind, vermögen die von ihm geltend gemachte Festnahme am 20. Dezember 2014 und die damit verbundenen Misshandlungen nicht zu erklären. Zudem ergibt sich aus den Dossiers seiner Geschwister (N 523 961 und 531 604), dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person (originär) erfüllen und keine Vorbringen darlegten, welche in einer für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevanten Beziehung stehen. Auch der Beschwerdeführer selber machte keine Verfolgung wegen seiner in die Schweiz geflohenen Geschwister geltend. Unter diesen Umständen vermag seine Verwandtschaft zu Personen, die in die Schweiz geflohen sind, keine Gefährdung zu bewirken und auch nicht als Grund für die geltend gemachte Festnahme vom 20. Dezember 2014 zu dienen. Ebenso wenig vermögen seine früheren Aktivitäten zugunsten der LTTE als Schüler die Festnahme zu begründen, da er dies nicht zum Ausdruck brachte und sich dies auch sonst nicht aus den vorinstanzlichen Akten ergibt. Auch machte er weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung je geltend, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland geworden zu sein. Darüber hinaus wird selbst in der Beschwerde eingeräumt, dass die Schlussfolgerung, wonach er aus diesen Gründen festgenommen worden sei, nur im Bereich des Möglichen liege (vgl. S. 17 zweiter Abschnitt), womit die neu geltend gemachten Gründe für die Festnahme spekulativ erscheinen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Überprüfung der nachträglich geltend gemachten Gründe für die Festnahme mittels Botschaftsabklärung und Zeugenbefragung im Heimatland sind unter diesen Umständen ebenso abzuweisen wie der Antrag auf eine zusätzliche Anhörung. Zudem ist bei Zeugenbefragungen kein zuverlässiges und objektives Resultat zu erwarten, weil die Beeinflussung von Zeugen nicht verhindert werden kann und aufgrund des Zeitablaufs auch mit Erinnerungslücken zu rechnen wäre, was sich im Ergebnis der Zeugenbefragungen niederschlagen würde.

7.5 In Bezug auf die geltend gemachte Suche nach seiner Person durch die Angehörigen des CID am 30. Juni 2015 hat sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten verstrickt: So legte er dar, die CID-Angehörigen hätten seinem Vater erzählt, dass man ihn, den Beschwerdeführer, verdächtige, mit H._______, G._______ und I._______, drei früheren LTTE-Angehörigen, Kontakt zu haben (vgl. Akte A15/17 S. 12 ff.), was indessen nicht nachvollziehbar ist, da diese drei Personen gestützt auf eingereichten Beweismittel bereits im April 2014 getötet worden waren, was den Angehörigen des CID mit Sicherheit bekannt war, zumal diese Tatsachen auch in den Medien verbreitet wurden (vgl. beispielsweise Beilage neun der Beschwerde). Unter diesen Umständen ergibt es keinen Sinn, dem Beschwerdeführer im Juni 2015, mithin mehr als ein Jahr nach dem Tod dieser Personen, vorzuwerfen, er habe Kontakt zu diesen - bereits verstorbenen - Personen gehabt. Seine Erklärung, er sei verdächtigt worden, auch zu dieser Gruppe zu gehören, erscheint angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, warum man ihm anlässlich der geltend gemachten Festnahme am 20. Dezember 2014 nicht vorgeworfen hat, zu dieser Gruppe zu gehören, zumal davon auszugehen ist, dass dem CID zu diesem Zeitpunkt sowohl die Aktivitäten und Verbindungen dieser drei Personen als auch deren Tod bekannt war. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID erscheint somit konstruiert und unglaubhaft.

7.6 Im Beschwerdeverfahren wurden auch diesbezüglich neue Sachverhaltsteile vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2013 aufgrund einer medizinischen Behandlung seiner Mutter in Indien aufgehalten und am 26. November 2013 an einer Geburtstagsfeier zugunsten des LTTE-Führers Prabhakaran teilgenommen. Dabei seien Fotos entstanden, auf welchen er selber, der Präsident der VCK, und H._______ zu sehen seien (vgl. Beilage 5 der Beschwerde). Er habe indessen damals nicht gewusst, dass die auf dem Foto rechts aussen abgebildete Person H._______ sei. Das sei ihm erst aufgefallen, als er kürzlich seine privaten Fotos durchgesehen und sich davor mit der Geschichte von H._______ auseinandergesetzt habe. Der VCK-Partei werde die Unterstützung der LTTE nachgesagt. Es sei davon auszugehen, dass die an dieser provokativen Feier entstandenen Fotos veröffentlicht worden und den sri-lankischen Behörden infolge der rigorosen Überwachung exilpolitischer Aktivitäten bekannt geworden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage sei klar, dass das CID die Nähe des Beschwerdeführers zu H._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivist, der mit dem Wiederaufbau der LTTE in Verbindung gebracht worden sei, gesehen habe und ihn deshalb am 30. Juni 2015 an seinem Wohnort gesucht habe. Diese nachträglichen Vorbringen können indessen aus den folgenden Gründen nicht als glaubhaft betrachtet werden:

7.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, er sei im Jahr 2013 an einer Geburtstagsfeier in Indien zugunsten Prabhakarans gewesen. Die Frage, ob er jemals im Ausland gewesen sei, beantwortete er damit, dass er sich im Jahr 1999 wegen einer Erkrankung seines Grossvaters in Indien aufgehalten habe (vgl. Akte A4/12 S. 5), und dass er ein zweites Mal wegen einer medizinischen Behandlung seiner Mutter nach Indien gereist sei (vgl. Akte A4/12
S. 6). Weitere Auslandaufenthalte können den Akten nicht entnommen werden. Der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufenthalt in Indien zur Teilnahme an einer Feier der LTTE stellt somit eine nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt dar, der sich in keiner Weise mit den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren lässt und somit grundsätzlich unglaubhaft ist.

7.6.2 Damit ist den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen für die Suche nach seiner Person am 30. Juni 2015 jede Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keineswegs dar, dass er in Indien an einer LTTE-Veranstaltung teilgenommen habe und mit H._______ fotografiert worden sei, sondern sagte vielmehr aus, keinen persönlichen Kontakt zu den drei getöteten Personen gehabt und sie nicht gekannt zu haben (vgl. Akte A4/12 S. 8 und A15/17 S. 13), was sich mit einer gemeinsamen Fotoaufnahme nicht vereinbaren lässt. Selbst auf die Frage, warum er im Zusammenhang mit diesen drei Personen mehr als ein Jahr nach deren Tod gesucht worden sei, erwähnte er weder die Teilnahme an einer LTTE-Veranstaltung noch die Fotoaufnahme. Damit wird die Unglaubhaftigkeit der nachträglichen Vorbringen untermauert.

7.6.3 Die ins Recht gelegten Fotokopien von Fotos vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem als Beilage fünf eingereichten Foto erkennbar ist, belegt seinen Aufenthalt an der erwähnten Geburtstagsfeier für Prabhakaran in Indien nicht. Dieses Foto könnte auch in einem ganz anderen Zusammenhang entstanden sein, weil aus dem, was auf dem Foto zu sehen ist, nicht auf die erwähnte Feier geschlossen werden kann. Zudem stimmt das Erscheinungsbild derjenigen Person, welche auf diesem Foto rechts aussen und gemäss den Angaben im Beschwerdeverfahren H._______ sein soll, mit dem Aussehen der auf den eingereichten Fahndungsfotos (Beilage sieben der Beschwerde) abgebildeten Person namens H._______ ganz offensichtlich nicht überein, weshalb die im Beschwerdeverfahren dargestellte Beziehung der beiden Fotos zueinander konstruiert ist und nicht überzeugt. Folglich kann mit den zu den Akten gegebenen Fotos nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der gesuchten und getöteten Person namens H._______ an einer Feierlichkeit der LTTE abgebildet worden ist. Auch die übrigen beigelegten Kopien der Fotos stellen im Übrigen keinen Beleg dafür dar, dass er im Jahr 2013 an einer Veranstaltung der LTTE in R._______ teilgenommen hat, zumal die Fotos entweder keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen (wie dasjenige der Torte) oder aus ihnen nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang sie entstanden sind. Mithin sind die eingereichten Kopien von Abbildungen nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ an der erwähnten Feier fotografiert worden ist.

7.6.4 Angesichts dieser Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten und nachgeschobenen Sachverhaltsteilen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei am 30. Juni 2015 von Angehörigen des CID unter dem Vorwurf, mit den drei erwähnten LTTE-Angehörigen in Kontakt gewesen und am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein, gesucht worden. Unter diesen Umständen entbehrt sein Vorbringen, wonach er bei den Eltern noch mehrmals vom CID gesucht worden sei, jeder Grundlage und ist ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Eine zusätzliche Anhörung zur Klärung dieses nachgeschobenen Sachverhalts kann folglich unterbleiben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7.7 Insgesamt kann dem SEM beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er in der sogenannten Stop-List aufgeführt ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann er nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, wie sich teilweise bereits aus den vorangehenden Erwägungen ergeben hat. Die Argumentation der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung ist auch diesbezüglich zu bestätigen (vgl. Akte A17/8 S. 5 dritter Abschnitt). In Bezug auf das Schreiben des HCR Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer betroffen sein soll. Das Beweismittel erweist sich somit als untauglich. Angesichts fehlender konkreter Hinweise ist darüber hinaus der Antrag auf Kontaktnahme mit dem HCR abzuweisen. Die Kopie des Schreibens der (...) ist in Übereinstimmung mit dem SEM als Gefälligkeitsdokument aufzufassen und entbehrt ebenfalls eines Beweiswertes. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel - insbesondere die zahlreichen der Beschwerde beigelegten Kopien aus dem Internet, die Berichte über Sri Lanka und die Verweise auf andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Dokumente im Zusammenhang mit dem Lageraufenthalt - vermögen an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern.

7.8 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Asylakten seiner Geschwister nichts zu ändern, wie bereits erwähnt worden ist.

8.

8.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

8.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

8.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

8.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

8.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

8.3.4 Ein Eintrag in der "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

8.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme gehabt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte frühere Tätigkeit für die LTTE während seiner Schulzeit, welche sich im Rahmen dessen bewegt hat, was fast die gesamte tamilische Bevölkerung zugunsten der LTTE hat leisten müssen, nichts zu ändern. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der Stop-List aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise den Sicherheitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Exilpolitische Tätigkeit machte er überdies nicht geltend. Zudem hatte er vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei seiner Ausreise nichts zu befürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass er sein Heimatland nicht mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang verlassen habe. Seine Angabe, sein Reisepass befinde sich bei den Eltern in Sri Lanka (vgl. Akte A4/12 S. 6), ist unter diesen Umständen nicht überzeugend. Folglich vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden.

8.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.

8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes zwar immer noch hoch sei, das Militär indessen weniger präsent sei und keinen Auftrag mehr habe, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten zwar weiterhin schwieriger als in anderen Teilen des Landes gestalten; jedoch seien die Infrastruktur, die Energieversorgung, die Nahrungsmittelsicherheit, die Gesundheitsversorgung, die Schulbildung und die zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Auch die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig verbessert. Internationale Organisationen hätten wieder Zugang zu allen ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser substanziellen Verbesserungen sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch ins Vanni-Gebiet im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) beim Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Zur Lage im Vanni-Gebiet habe sich das Gericht noch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, dessen Eltern mit zwei seiner Schwestern an der immer noch gleichen Adresse in E._______ lebten, an welcher auch er vor der Ausreise gewohnt habe. Er stehe in ständigem Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat, verfüge über eine schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie habe Landwirtschaft betrieben. Es sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr erneut für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

10.4.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und der im Heimatland erfolgten Verfolgung einer akuten Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, weil seine Vergangenheit im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf ans Licht kommen werde. Er werde sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka den standardisierten Verhören der Behörden nicht entziehen können. Dabei bestehe auch eine Misshandlungsgefahr. Der Wegweisungsvollzug sei somit nicht zumutbar.

10.4.3 Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unter Beachtung der Entwicklung im Vanni-Gebiet seit Kriegsende im Jahr 2009 der Vollzug der Wegweisung in diese Region grundsätzlich als zumutbar zu betrachten ist, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussichten auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist.

10.4.4 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage als jung, gesund und arbeitsfähig zu betrachten ist. Er lebte gemäss seinen Angaben seit seiner Entlassung aus dem Flüchtlingscamp Ende 2010 bis am 30. Juni 2015 in E._______ zusammen mit seinen Eltern und Schwestern. Danach habe er sich bei einem Freund seines Vaters versteckt. Zwar habe er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager die Schule nicht mehr fortsetzen können; indessen habe er in der Folge Computerkurse besucht sowie Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft bei seinem Vater, in einem (...) und als (...) gesammelt. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen und mit einer Unterkunft rechnen kann. Zudem ist es ihm zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Angesichts dieser Fakten liegen vorliegend begünstigende Faktoren vor, welche den Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar erscheinen lassen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn er sich seit November 2015 - mithin seit zweieinhalb Jahren - nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bezüglich der Einwände im Beschwerdeverfahren aufgrund der befürchteten Gefahr wegen seiner Verbindungen zu den LTTE ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen.

10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und infolge des übermässigen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2517/2017
Datum : 04. Juli 2018
Publiziert : 30. Juli 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
130-II-473 • 132-II-342 • 132-V-387 • 135-II-286
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • geschwister • weiler • festnahme • frage • vater • beweismittel • ausreise • nichtigkeit • indien • beilage • betroffene person • akteneinsicht • formelles recht • heimatstaat • anspruch auf rechtliches gehör • tag
... Alle anzeigen
BVGE
2017/6 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/35 • 2008/47 • 2008/34 • 2007/30
BVGer
C-956/2012 • D-2157/2017 • D-2335/2013 • D-2517/2017 • D-3619/2016 • E-1479/2015 • E-1866/2015 • E-1886/2015