Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3383/2021

Urteil vom 4. Mai 2022

Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung,
Verfügung vom 25. Juni 2021.

Sachverhalt:

A.
Bei den A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um einen Verein, welcher Träger mehrerer Kindertagesstätten in den Politischen Gemeinden (Ort), (Ort), (Ort) und (Ort) ist.

B.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die Kindertagesstätte A._______ in (Ort) ein [Gesuchsnummer (...)]. Im Gesuch war vorgesehen, dass die Trägerschaft per 1. Februar 2020 12 neue Plätze schafft und damit ihr Angebot von 12 auf 24 Plätze erhöht.

C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durchschnittliche Belegung in der Kindertagesstätte A._______ in (Ort) liege im ersten Jahr nach der Erhöhung des Angebots bei knapp 14 Plätzen. Somit werden im Durchschnitt lediglich rund zwei zusätzliche Plätze belegt. Der Bedarf für die Schaffung von mind. zehn neuen zusätzlichen Plätzen sei daher nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch abgelehnt werden müsse.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. "Der angefochtene Entscheid vom 25.06.2021 sei aufzuheben.

2. Dem Gesuch um Finanzhilfen der Trägerschaft A._______ für die Kindertagesstätte A._______ in (Ort) sei zu entsprechen und es seien die beantragten Finanzhilfen für den Ausbau der bestehenden Tagesstätte zuzusprechen.

3. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis sich die pandemiebedingt erschwerte Situation wieder beruhigt hat und die unter normalen Umstände bestehende, tatsächliche Nachfrage belegt werden kann.

4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - sobald dies möglich ist - über die Sache neu entscheidet.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Abstellen auf die effektiven Zahlen nach der Gesuchstellung bedinge zwangsläufig, dass diese hinsichtlich der Nachfrage realistisch und repräsentativ sein können, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Die leeren Kapazitäten seien besonderen Umständen geschuldet und liessen keine Rückschlüsse zu. Die Erweiterung sei anhand der Erfahrungswerte und Bedarfsschätzungen der letzten Jahre vorgenommen sowie vorgängig sorgfältig überprüft worden, weshalb diese notwendig gewesen wäre. Dementsprechend seien die beantragten Finanzhilfen zuzusprechen.

E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde in unterschriebener Form bis am 3. August 2021 einzureichen und innert derselben Frist den Streitwert anzugeben.

F.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 25. August 2021 aufgefordert, eine Vernehmlassung bis am 27. September 2021 einzureichen.

G.
Mit Schreiben vom 23. September 2021 ersuchte die Vorinstanz um Frist-erstreckung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde aktuellere Belegungszahlen eingereicht, die mit ihren Unterlagen nicht übereinstimmen würden und die sie von der Beschwerdeführerin noch eingefordert habe.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, es bestehe auch vor dem Hintergrund der Corona-Lage kein Raum für ein Abweichen von den Voraussetzungen des anwendbaren Rechts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich die Situation in den meisten Institutionen fortlaufend normalisiert. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Vorinstanz am 18. Oktober 2021 weitere Belegungszahlen von Juli 2021 bis Ende Januar 2022 eingereicht. Somit sei die Belegungsentwicklung für die gesamte Beitragsdauer bekannt. Es sei max. ein Bedarf von 5-6 zusätzlichen Plätzen ausgewiesen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.1; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.1).

2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

2.3 Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständige Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite"; Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall nach Massgabe von Art. 7 und 9 KBFHG einräumt (135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.3; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.3, je m.w.H.).

2.4 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen in freier Kognition (Urteile des BVGer Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.4, je m.w.H.; Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 94 Rz. 2.159).

3.

3.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll.

3.2 Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können aber auch an bestehende Institutionen ausbezahlt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Nach Art. 7 Abs. 2 KBFHV müssen Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung über mindestens zehn Plätze verfügen, pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sein und müssen Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen.

3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG können Finanzhilfen Kindertagesstätten gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c). Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV (in der Fassung vom 7. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Februar 2019) verlangt zusätzlich einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept für mindestens sechs Jahre sowie einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste.

3.4

3.4.1 Hinsichtlich des Bedarfs verlangt Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV einen "konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste". In der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV Folgendes ausgeführt: "Für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ist jedoch eine allgemeine Bedarfsanalyse ungenügend. Es hat sich gezeigt, dass allgemeine Angaben zur Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit in einer Region keine verlässlichen Indikatoren für den Bedarf eines zusätzlichen Angebotes sind. Dasselbe gilt auch für die Ergebnisse von Umfragen oder unverbindlichen Interessensbekundungen, mit denen der tatsächliche Bedarf oft erheblich überschätzt wird. Für die Bedarfsprüfung werden jedoch verlässliche Angaben benötigt. Aus diesem Grund muss dem Gesuch ein konkreter Bedarfsnachweis beigelegt werden, der eine verbindliche Anmeldeliste enthält. Diese hat auf unterschriebenen Verträgen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu geben. Die blosse Anzahl angemeldeter Kinder, das Platzangebot, die Grösse der Liegenschaft oder die Anzahl des Personals sind nicht massgebend für den Bedarf. Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden" (Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. Dezember 2018, Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018, < https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/
rechtliche-grundlagen.html >, abgerufen am 21. März 2022).

3.4.2 Die aktuelle Pandemielage führte weder zu einer Anpassung des KBFHG noch der KBFHV. Trotz Covid-19 gelten die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich unverändert (vgl. Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen, < https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/
kinderbetreuung/finanzhilfen-schaffung-betreuungsplaetze.html >, abgerufen am 23. März 2022). Dies gilt auch für den Fall, wenn die Gesuchseinreichung vor Ausbruch der Corona-Krise erfolgte.

Die Homeoffice-Pflicht hatte anfangs der Krise zwar einen Einfluss auf die An- und Abmeldungen bei den Kindertagesstätten. Einerseits müssen aber Eltern ihre Kinder betreuen lassen, selbst wenn sie im Homeoffice arbeiten, andererseits wird Homeoffice auch in Zukunft Thema sein (vgl. Wo arbeitet die Schweiz nach der COVID-19-Pandemie?, < https://www2.deloitte.com/ ch/de/pages/human-capital/articles/where-does-switzerland-work-after-pandemic.html >, abgerufen am 5. April 2022). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Familien mittlerweile funktionierende Betreuungslösungen gefunden haben. Die Aufhebung der Homeoffice-Pflicht per Ende Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. Januar 2022, < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/
bundesrat.msg-id-86839.html , abgerufen am 4. April 2022) wird in Zukunft deshalb keinen grossen Einfluss mehr auf die Bedarfsentwicklung haben. Dies kann ebenfalls aus dem Bericht des Verbandes Kinderbetreuung Schweiz abgeleitet werden, da die Auslastung der Kindertagesstätten schweizweit im Jahr 2021 - und somit auch nach der ersten Aufhebung der Homeoffice-Pflicht gegen Ende Juni 2021 - etwa gleich hoch wie im Vorjahr 2020 war (vgl. Bericht kibesuisse Covid-19-Umfrage Juli 2021, S. 6, < https://www.kibesuisse.ch/fileadmin/Dateiablage/kibesuisse_Dokumente/Corona/210827_Bericht5_COVID-19-DEF.pdf >, abgerufen am 22. März 2022).

Weiter könnten Vorerkrankungen der Kinder selbst oder der Umstand, dass Kinder mit besonders gefährdeten Personen im gleichen Haushalt leben, für die Bedarfsentwicklung eine Rolle gespielt haben. Einerseits stellt diese Gruppe jedoch einen kleinen Bruchteil der Bevölkerung dar, andererseits hat das Bundesamt für Gesundheit bereits am 25. September 2020 empfohlen, dass Kinder unter 12 Jahren die Schule und Betreuungseinrichtungen besuchen sollten, da Kinder dieser Altersgruppen sich dort seltener mit dem neuen Coronavirus anstecken würden als in der Familie (vgl. Neue Empfehlungen, wenn unter 12-jährige Kinder Krankheitssymptome haben, < https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/news/news-25-09-2020.html > abgerufen am 21. März 2022). Im Übrigen wird sich diese Gruppe seit den Impfungen nochmals verkleinert haben, weshalb in diesem Zusammenhang keine Auswirkungen auf den allgemeinen Bedarfsnachweis zu erwarten sind.

Der Stellenverlust der Eltern und damit die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie stellen wohl den grössten Einflussfaktor für die Bedarfsentwicklung dar. Die Weltwirtschaft ist im Frühjahr 2020 in eine Rezession geraten (vgl. Medienmitteilung der SECO vom 16. Juni 2020, < https://
www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2020.msg-id-79457.html >, abgerufen am 5. April 2022). Dank der Finanzhilfen des Staates konnte man am Arbeitsmarkt jedoch eine anhaltende Erholung beobachten; die Arbeitslosenquote sank im Zeitraum von Ende Februar 2021 bis Ende Oktober 2021 von 3.3% auf 2.7% (d.h. zwei Drittel des krisenbedingten Anstiegs waren damit bereits wieder wettgemacht; vgl. auch Konjunkturtendenzen SECO Winter 2021/2022, S. 14, < file:///C:/Users/U80860888/Downloads/KT_2021_04_Prognose.pdf >, abgerufen am 5. April 2022). In der Zwischenzeit hat sich der Arbeitsmarkt nicht nur sehr günstig entwickelt, sondern die Arbeitslosenquote liegt sogar wieder auf dem Vorkrisenniveau (vgl. Konjunkturtendenzen SECO, Frühjahr 2022, S. 18, < file:///C:/Users/U80860888/Downloads/KT_2022_01_
konjunkturprognose. pdf >, abgerufen am 5. April 2022).

3.4.3 Bei der Ermittlung des Bedarfs gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV steht schliesslich das öffentliche Interesse der nachhaltigen Wirkung entsprechender Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, und nicht die Planungssicherheit des einzelnen Trägers im Vordergrund (Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8, B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Entsprechend sind, soweit erforderlich, die aktuellsten Bedarfszahlen von Amtes wegen zu berücksichtigen (Krauskopf/ Emmenegger/ Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 15 zu Art. 12), welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren jederzeit auch als echte Noven eingebracht werden können (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.3, B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 117 Rz. 2.204).

3.5 Bei zusätzlichen Plätzen für die Tagesbetreuung von Kindern ist das Impulsprogramm somit auf wesentliche Erhöhungen beschränkt, weil ihr bescheidener und kontinuierlicher Ausbau in der Kompetenz der Kantone liegt und Bundesbeiträge nicht rechtfertigt (vgl. Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. Dezember 2018, Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018, < https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/rechtliche-grundlagen.html >, abgerufen am 20. April 2022). Als Folge davon müssen die Gesuche bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden, bevor das Angebot erhöht wird, während die tatsächliche Nachfrage den im Gesuch geschilderten Bedarf später bestätigen muss (vgl. Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen, < https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/finanzhilfen-schaffung-betreuungsplaetze.html >, abgerufen am 23. März 2022).

Diese zeitliche Abfolge auferlegt den Gesuchstellern das Risiko, die geplanten Plätze infolge veränderter Umstände nach Gesuchseinreichung nicht vollständig belegen zu können und die Mindestzahl von zehn Plätzen zu verpassen, worauf ihr Gesuch nicht bloss abgewiesen wird, sondern die neu geschaffenen Plätze auch auf ein späteres Gesuch nicht mehr angerechnet werden können, da sie nun als bestehende Plätze gelten. Aus diesem Grund möchte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nach dem mutmasslich vorübergehend und durch externe Einflüsse reduzierten Bedarf entweder prospektiv gewichten oder einstweilen nicht beurteilen lassen.

3.6 Die Untersuchungsmaxime (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) findet ihre Grenzen insbesondere an der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Parteien sind verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei der Beschwerdeführung besteht die Mitwirkungspflicht insbesondere insofern, als die Beschwerdebegehren begründet und substantiiert werden müssen (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; BGE 147 II 125 E. 10.3 m.H. auf BGE 140 III 115 E. 2 [betreffend das Bundesgericht]; BVGE 2014/36 E. 1.5.1.2 f.; Auer/Binder, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, N. 1, 20, je m.H.). Unterlässt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (Urteil des BVGer A-2254/2006 vom 31. Mai 2007 E. 2.2; Auer/ Binder, a.a.O., Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, N. 42, je m.H.).

4.

4.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz, dass das Abstellen auf die tatsächlichen Belegungszahlen in der vorliegenden Situation nicht sachgerecht sei und in keiner Weise zu einem befriedigenden Ergebnis führe. Der Entscheid erscheine deshalb mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse als willkürlich und stossend und sei abzuweisen. Da keine verlässlichen Zahlen vorlägen, müsse man auf die ursprünglichen Anhaltspunkte abstellen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2021, Ziff. III.8-9). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, es könne im Moment kein Entscheid gefällt werden, sei das Verfahren eventualiter zu sistieren oder die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen und die weitere Entwicklung der Pandemie abzuwarten (Ziff. III.10).

4.2 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz zunächst auf die Präsenzkontrolle vom 20. Oktober 2020, bei der die durchschnittliche Belegung der Kindertagesstätte A._______ in (Ort) bei knapp 14 Plätzen gelegen habe. Auch in den angrenzenden Gemeinden seien Belegungszahlen noch nicht ausgeschöpft gewesen, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2021, S. 2). Nachdem die Vorinstanz die aktuellen Daten (Belegungszahlen von Juli 2021-Ende Januar 2022) während des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin erhalten hat, führt sie in ihrer Vernehmlassung aus, die erforderliche Mindestzahl von zehn Plätzen sei weiterhin nicht erreicht. Selbst dann nicht, wenn man die Monate November 2021 und Januar 2022 mitberücksichtigen würde, obwohl sie mit Unsicherheiten behaftet seien, da noch keine unterzeichneten Verträge bestünden (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2021, S. 3).

5.

5.1 Mit den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheides vom 25. Juni 2021 und die Gewährung der Finanzhilfe. Fraglich ist, ob die Vorinstanz in der Corona-Krise von den Voraussetzungen des anwendbaren Rechts hätte abweichen müssen.

5.1.1 Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch noch vor Ausbruch der Corona-Krise eingereicht. Die Vorinstanz hat der speziellen Situation Rechnung getragen und diese in ihre Beurteilung miteinbezogen. Unter anderem hat sie der Beschwerdeführerin immer wieder Zeit belassen, den Bedarf auszuweisen. Die Beschwerdeführerin hatte während den knapp zweieinhalb Jahren (seit Gesucheinreichung am 6. Dezember 2019) immer wieder die Möglichkeit gehabt, einen allfälligen Zuwachs des Bedarfs nachzuweisen, was ihr selbst mit den zuletzt im Oktober 2021 eingereichten Belegen (vgl. Vorakten A95) und in Anbetracht des erholten Arbeitsmarktes nicht gelungen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, die Pandemielage sei schuld daran, dass im Moment keine verlässlichen Belegungszahlen vorlägen. Gründe, inwiefern die Pandemielage die Bedarfsberechnung beeinflusst haben sollte, werden durch die Beschwerdeführerin weder substantiiert geltend gemacht noch belegt. Somit besteht kein Raum für ein Abweichen von den Voraussetzungen des anwendbaren Rechts.

5.1.2 Abgesehen von der Unterlassung der Mitwirkungspflicht wurde dargelegt, weshalb die Änderung der wichtigsten Faktoren (Aufhebung der Homeoffice-Pflicht, Verlust der Arbeitsstelle etc.) keinen erheblichen Einfluss auf die Bedarfsentwicklung haben wird (vgl. E. 3.4.2). Wie die Beschwerdeführerin selbst erwähnt, hat sich der Normalbetrieb bereits seit einiger Zeit eingependelt. Die letzten Massnahmen, welche per 1. April 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 30. März 2022, https://
www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87801.html, abgerufen am 5. April 2022) aufgehoben wurden, werden ebenfalls keine Auswirkungen mehr auf die Kindertagesstätten haben.

5.1.3 Selbst wenn man der Beschwerdeführerin folgen und auf die ursprünglichen Anhaltspunkte - anstatt auf die tatsächlichen Belegungszahlen - abstellen würde, wäre lediglich eine unverbindliche Warteliste in den vorinstanzlichen Unterlagen vorhanden. Da aber eine verbindliche Anmeldeliste vorausgesetzt wird (vgl. E. 3.4.1), kann allein gestützt auf die Warteliste, welche darüber hinaus sehr viele halbtägige Anmeldungen enthält, nicht von einem klar ausgewiesenen Bedarf ausgegangen werden (vgl. Vorakten A4). Weitere Belege hierzu wurden nicht eingereicht.

5.1.4 Vorliegend sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a KBFHV - trotz Berücksichtigung der besonderen Lage - nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin nach Gesuchstellung in gutem Glauben geschaffene, aber nicht subventionierte Plätze aus Gründen des Vertrauensschutzes in einem künftigen Gesuch nachmelden kann, ist vorliegend nicht zu prüfen und kann offen bleiben.

5.2 Mit dem Rechtsbegehren 3 beantragt die Beschwerdeführerin eine Sistierung.

5.2.1 Grundsätzlich dürfen bei Eingaben, die von Laien in rechtlichen Belangen formuliert werden, in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag ist ausreichend, welcher sich aus dem Gesamtzusammenhang unter Zuhilfe-nahme der Begründung ergibt (Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 119 Rz. 2.211).

5.2.2 Liest man das Begehren zusammen mit der Begründung (vgl. Beschwerde vom 26. Juli 2021, Ziff. III.10), so verlangt die Beschwerdeführerin eine Sistierung, falls das Bundesverwaltungsgericht im Moment mangels verlässlicher Zahlen keinen Entscheid fällen könne - d.h. für den Fall fehlender Spruchreife. Wie bereits erwähnt, kommt damit die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es wird auch in diesem Punkt weder substantiiert dargelegt, inwiefern die Entscheidreife fehle, noch werden konkrete Beweisanträge gestellt. Der massgebliche Wille der Beschwerdeführerin zielt vielmehr auf einen Zeitgewinn ab. Bei einem konstanten Wachstum über eine gewisse Dauer würde die erforderliche Mindestzahl an Plätzen irgendwann erreicht werden, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen kann. Für die Annahme eines beabsichtigten Zeitgewinns spricht auch die Stellungnahme des Kantons im Rahmen der Beurteilung der Finanzierung (vgl. Vorakten A83, S. 3): Gemäss dem Kanton sei zwar das Projekt realistisch, die Belegungsentwicklung sei eventuell aber zu wenig abgestuft dargestellt. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kanton grundsätzlich eher von einem gestaffelten Wachstum ausging.

5.2.3 Da keine Argumente gegen die Entscheidreife sprechen und auch keine Sistierungsgründe vorliegen, wie beispielsweise eine gütliche Einigung, das Abwarten auf ein hängiges Verfahren oder andere wichtige Gründe, die eine Sistierung als geboten erscheinen lassen (Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 142 Rz. 3.15, m.H.), muss aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gestützt auf die vorhandenen Unterlagen in der Sache entschieden werden.

5.3 Anknüpfend an das Rechtsbegehren 3 beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 4 eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund mangelhafter Ermittlung des Sachverhalts.

5.3.1 Eine Rückweisung darf das Verfahren nicht unnötig in die Länge ziehen. Sie muss sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie weder der Prozessökonomie noch dem Untersuchungsgrundsatz wiedersprechen (Urteil des BVGer B-2067/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6; Philippe Weissenberger/ Astrid Hirzel, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 15 zu Art. 61). Unumgänglich wäre die Rückweisung nur dann, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz klar unrichtig oder unvollständig festgestellt und somit Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in schwerwiegender Weise verletzen würde. In einem solchen Fall würde ein reformatorischer Entscheid nicht mehr in Frage kommen (Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 226 Rz. 3.195).

5.3.2 Wie bereits in E. 5.2.3 festgestellt, ist der vorliegende Fall spruchreif, weshalb keine weitere Sachverhaltsabklärung mehr notwendig erscheint und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund den vorhandenen Unterlagen in der Sache selbst entscheiden kann. Andere Gründe für eine Rückweisung sind nicht ersichtlich.

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'500.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
DieBeschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (BBl 2016 6377, 6405), weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Gizem Yildiz

Versand: 11. Mai 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3383/2021
Date : 04. Mai 2022
Published : 28. Juni 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Verfügung vom 25. Juni 2021


Legislation register
BGG: 83
BV: 29
SuG: 35
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  12  13  44  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
135-II-384 • 140-III-115 • 147-II-125
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2014/36
BVGer
A-2254/2006 • B-171/2020 • B-2067/2013 • B-3383/2021 • B-4279/2020 • B-4320/2021 • B-5387/2015 • B-6727/2019
BBl
2016/6377