Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6771/2016

law/bah

Urteil vom 4. Mai 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 27. Februar 2015 und gelangte am 3. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Mai 2015 um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gab er zu Protokoll, er habe Ende Januar 2015 zusammen mit rehabilitierten Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Fussball gespielt. Ein Ball sei in ein neben dem Fussballplatz gelegenes Armeecamp geflogen. Ein Kollege habe diesen holen wollen und sei dabei von zwei Soldaten geschlagen worden. Er sei auch ins Camp gegangen und in die Auseinandersetzung verwickelt worden. Die Soldaten hätten einen Warnschuss abgegeben. Sein Kollege sei verletzt und in Spital gebracht worden. In der Nacht sei ein Soldat zu ihm gekommen und habe ihm unter Drohungen gesagt, er dürfe wegen des Vorfalls keine Beschwerde einreichen. Zwei Tage später habe er am Abend (...). Während dieser Zeit hätten sich Soldaten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Am nächsten Tag seien sie zu einem Freund, einem ehemaligen Kämpfer der gegangen - auch dieser sei gewarnt worden. Da der Soldat ihn vor einer Anzeige gewarnt habe, habe er sich Sorgen gemacht. Hätte die Polizei ermittelt, wäre dies für ihn ein Problem gewesen. Auch der Armee-Geheimdienst sei in die Sache verwickelt gewesen. Deshalb habe er die Flucht ergriffen. Über den Vorfall im Armeecamp sei in der Zeitung berichtet worden. Später habe er erfahren, dass sie nochmals gekommen seien (er habe sich damals noch in Sri Lanka befunden).

A.c Am 16. Juni 2015 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs.

A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. August 2016 präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer seine zuvor im EVZ geltend gemachten Vorbringen.

Im Einzelnen führte er aus, er sei an den Wochenenden öfters zu einem Sportplatz gegangen, der sich in der Nähe des Armeecamps von D._______ befinde. Dabei habe er einige ehemalige Mitglieder der LTTE kennengelernt. Während eines Spiels sei ein Ball in das Camp geflogen und ein Kollege sei hingegangen, um ihn zurückzuholen. Da er nicht sofort zurückgekommen sei, sei er nachschauen gegangen. Er habe gesehen, dass sein Kollege von zwei Soldaten brutal geschlagen worden sei. Er sei dazwischen gegangen, habe einen Schuss gehört und sei weggerannt. Als er sich eingemischt habe, habe ein Soldat ihn schlagen wollen. Deshalb habe er diesen mit der Faust geschlagen. Nachdem er zu Hause gewesen sei, seien einige Soldaten gekommen. Früher habe er unter einem Pseudonym einige Artikel über dieses Camp geschrieben. Die Soldaten hätten dies gewusst - sie seien auch darüber informiert gewesen, dass er in Colombo einen Medien-Kurs besucht habe - und hätten ihm gesagt, er dürfe keine Anzeige erstatten. Am folgenden Tag sei über den Vorfall in der Zeitung berichtet worden - er habe einen Kollegen über den Vorfall informiert und dieser habe darüber geschrieben. Zwei Tage später habe ihm seine Mutter gesagt, diese Leute machten Probleme. Ein Kollege, der in einem Rehabilitationszentrum gewesen sei, habe ihm gesagt, Soldaten hätten nach ihm gefragt. Sie hätten ihm ausrichten lassen, er dürfe keine Anzeige erstatten. Aus Angst vor weiteren Problemen sei er nach E._______ gegangen. Fünf oder sechs Tage später seien die Leute erneut zu seiner Mutter gekommen. Er glaube, die Leute hätten über die von ihm verfassten Zeitungsartikel Bescheid gewusst. Auch der CID (Criminal Investigation Department) sei in die Sache involviert gewesen. Während er in E._______ gewesen sei, sei er gesucht worden. Auch in Colombo sei er gesucht worden. Er habe von seiner Familie erfahren, dass diese ständig beobachtet werde. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber unterstützt, indem er deren Mitgliedern sein Fahrrad gebracht habe. Zudem habe er Flyer verteilt und Plakate aufgeklebt. Meistens habe er mit seinem Fahrrad Leute transportiert. Er habe einige Zeitungsartikel über die ständigen Kontrollen in seiner Region, die Probleme mit der singhalesischen Bevölkerung und auch kritische Gedichte verfasst. Er habe bei den Zeitungen F._______ und G._______ Kollegen und seine Artikel und Gedichte dort veröffentlichen können. Tamilen, welche die LTTE unterstützt hätten, hätten heute noch Probleme mit der Regierung. Er habe 2013 während zwei Tagen in Colombo gearbeitet und sei schikaniert worden, weil er aus B._______ sei. Er sei beschimpft worden und man habe versucht, ihn zu schlagen. In seinem Dorf seien einige Leute vom CID verschleppt
worden, weil sie der Bewegung angehört hätten. In der Schweiz habe er Leuten der Bewegung geholfen, so zum Beispiel beim Sporttag und am Heldentag. Für den Pongaltag (Erntedankfest) habe er Gedichte geschrieben, die vorgetragen worden seien. Es seien einige Fotografien ins Facebook gestellt worden, weshalb die Leute wüssten, dass er in der Schweiz sei. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung mehrere Dokumente und Beweismittel ab (vgl. act. A15/1 Ziffn. 1 - 7).

B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 - eröffnet am 3. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. In dieser wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2016 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6].

Der Eingabe lagen Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise 16. August 2016, eine Zusammenstellung Länderinformationen über die aktuelle Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. CD mit Quellen) und ein internes Formular des sri-lankischen Konsulats bei.

D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 auf, bis zum 2. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel beziehungsweise Übersetzungen setzte er eine Frist bis zum 2. Dezember 2016. Zudem setzte er ihn über die Zusammensetzung des Spruchkörpers in Kenntnis und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung auf das Geschäftsreglement des Bundesverwaltungsgerichts.

E.
Am 2. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer einen Artikel aus H._______ vom (...) einreichen.

F.
Ebenfalls am 2. Dezember 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- beim Bundesverwaltungsgericht eingezahlt.

G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde.

H.
In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. In der Beilage wurden Kopien des Beweismittelverzeichnisses des SEM und der darin abgelegten Dokumente übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, Artikel verfasst und deshalb Probleme mit Soldaten gehabt zu haben. Das Vorbringen sei als nachgeschoben einzustufen. Anzufügen sei, dass er keine detaillierten Angaben zu den von ihm verfassten Artikeln habe machen können. Auf die Bitte hin, diese zu beschreiben, habe er gesagt, es habe ständig Kontrollen gegeben. Über diese Probleme habe er geschrieben. Frauen und Kinder seien schikaniert worden und auch Leute auf Motorrädern hätten Probleme gehabt. Auf die Frage, wie viele Artikel er geschrieben habe, habe er ausweichend gesagt, er habe diese unter einem Pseudonym veröffentlicht. Anschliessend habe er vage gesagt, er habe nicht sehr viele, aber mehr als einen Artikel verfasst. Die unsubstanziierten Antworten vermittelten nicht den Eindruck, dass er tatsächlich Artikel verfasst habe.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die Situation detailliert zu beschreiben, als er einem Kollegen zu Hilfe geeilt sei. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe er nicht erläutern können, welche Situation er vorgefunden habe oder wie er zwischen die Leute gegangen sei. Die Frage, weshalb er nur einen der Angreifer habe stoppen können, habe er nicht beantworten können. Er habe zusammenhangslos erwähnt, er habe sich die Schuhe gebunden und daraufhin seinen Kollegen gesucht. Auf die Bitte hin, die Schlägerei zu beschreiben, habe er mehrfach das Thema gewechselt. Zuerst habe er erwähnt, er habe versucht, die Soldaten zu stoppen und habe einen von ihnen geschlagen. Statt weitere Details zu nennen, habe er gesagt, seine Eltern hätten für ihn eine Heirat arrangiert, er habe aber wegen den Problemen nicht heiraten können. Auf Nachfrage hin habe er wiederum gesagt, er habe versucht, die Leute zu stoppen, und das Thema gewechselt, indem er vorgebracht habe, er sei von Leuten gesucht worden, die einen singhalesischen Akzent gehabt hätten. Seine ausweichenden Antworten erweckten nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem habe er bei der BzP ausgeführt, die Soldaten hätten einen Warnschuss abgegeben, während er bei der Anhörung von mehreren Schüssen gesprochen habe.

Bei der BzP habe er ferner gesagt, am Abend des Vorfalls sei einer der Soldaten, der seinen Kollegen angegriffen habe, zu ihm gekommen und habe ihn gewarnt respektive bedroht. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, in der Nacht nach dem Vorfall sei er von mehreren Leuten aufgesucht worden; es seien Leute vom Armeecamp gewesen. Dieser Widerspruch sei ein weiterer Hinweis darauf, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der BzP weder seinen Journalisten-Kollegen noch den Artikel, der über den Angriff auf seinen Kollegen verfasst worden sei, erwähnt. Bei der Anhörung sei dieser Artikel ein zentrales Element gewesen. Er habe gemeint, wegen dieses Artikels hätten ihn die Soldaten verdächtigt, dass er sie angezeigt habe. Der Artikel sei als nachgeschobenes Element zu bezeichnen und vermittle den Eindruck, dass er seinem Vorbringen durch ein Beweismittel Substanz zu verleihen versuche.

Es gelinge ihm somit nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die Bestätigungen von Ausbildungsstätten und Arbeitgebern beinhalteten keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Der Zeitungsartikel erwähne den Vorfall, bei dem ein Mann von Soldaten angegriffen und verletzt worden sei. Ihm sei keinerlei Verbindung zum Beschwerdeführer zu entnehmen.

Obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien, sei jedoch zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise verfolgt worden zu sein. Er sei bis im Februar 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch fünfeinhalb Jahre in der Heimat gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nun in den Fokus der Behörden geraten sollte.

Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise (...) Jahre lang in der Nord- beziehungsweise der Ostprovinz gelebt. Das Bundesverwaltungsgericht erachte eine Rückkehr in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - und in die Ostprovinz unter gewissen Bedingungen als zumutbar (BVGE 2011/24). Heute präsentiere sich die Situation anders. Die Militärpräsenz sei nach wie vor hoch, aber das Militär habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse Teile des besetzten Landes seien an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die Infrastruktur sei grösstenteils wiederher- und sichergestellt und die Sicherheitslage habe sich verbessert. Auch internationale Organisationen und NGOs hätten Zugang zu sämtlichen ehemaligen Konfliktgebieten. Aufgrund dieser Verbesserungen erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka - auch ins Vanni-Gebiet - als grundsätzlich zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zum Vanni-Gebiet noch nicht geäussert, halte aber im Referenzurteil fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und habe Berufserfahrung sammeln können. Mit seinen Eltern und den Geschwistern verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Gemäss den Akten sei er jung und bei guter Gesundheit.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung verschiedene Unterlagen eingereicht. Diese seien vom SEM grösstenteils nicht nummeriert und nicht übersetzt worden. Bei einem der Beweismittel sei die Mitarbeiterin sich nicht sicher gewesen, um was es sich handle - sie habe es auf dem Beweismittelverzeichnis als "Arbeitsbestätigung?" bezeichnet. Das einzige nummerierte Dokument sei der Zeitungsartikel, in dem über den "Zusammenstoss" zwischen den Soldaten und den Fussballspielern berichtet werde. Mittels eines Post-Its werde auf die Übersetzung durch die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin verwiesen. Diese Übersetzung sei nicht rechtsgenüglich, zumal es sich um ein zentrales Beweismittel handle. Es wäre zwingend notwendig gewesen, vom betreffenden Artikel eine vollständige und qualitativ hochstehende Übersetzung zu erstellen.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe als Jugendlicher/junger Erwachsener der LTTE Hilfsdienste geleistet. Dieser Umstand werde in der Verfügung nicht erwähnt. Bei den geltend gemachten Hilfsdiensten handle es sich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, auf das in der Verfügung nicht eingegangen worden sei. Damit sei ein Sachverhaltselement nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei.

In der Anhörung habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe von der Schweiz aus den "Bewegungsleuten" geholfen. Einige Fotos von ihm seien auf Facebook gestellt worden. Auch darauf sei in der Anhörung und in der Verfügung nicht eingegangen worden, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei.

Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, einen eigentlichen journalistischen Hintergrund zu haben. Die von ihm vorgebrachten Elemente, die auf einen ausgeprägten journalistischen Hintergrund hinwiesen und rechtserheblich seien, würden nicht erwähnt, was dazu geführt habe, dass sein Profil nicht richtig eingeschätzt worden sei. Auch dieses Nichterwähnen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.

Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung hätte bedingt, dass der Beschwerdeführer durch das SEM aufgefordert worden wäre, die durch ihn verfassten Artikel zu beschaffen und übersetzen zu lassen. Der Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt worden. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gehe hervor, dass diese das Vorliegen einer Traumatisierung beim Beschwerdeführer als wahrscheinlich erachte. Die Beobachtung und Anregung zur Sachverhaltsabklärung der Hilfswerkvertretung sei nicht in die Verfügung eingeflossen. Es werde nicht darauf eingegangen, dass die Hilfswerkvertretung angemerkt habe, aufgrund einer grossen emotionalen Belastung sei es dem Beschwerdeführer vermutlich nicht möglich gewesen, die Ereignisse abschliessend und in der notwendigen Detailliertheit zu schildern. Wenn eine mögliche Traumatisierung des Asylsuchenden beobachtet werde, wäre es zwingend notwendig, die psychische Gesundheit des Betroffenen abzuklären. Da dies nicht getan worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

Trotz der zentralen Bedeutung für die Beurteilung von Gesuchen tamilischer Asylbewerber aus Sri Lanka wiesen die Länderberichte des SEM schwerwiegende Mängel auf; auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich während Jahren nicht auf aktuelle oder unrichtige Länderinformationen gestützt. Die vom unterzeichnenden Anwalt verfassten Stellungnahmen zeigten auf, wie unsorgfältig und manipulativ das Lagebild durch das SEM verfasst worden sei. Das Lagebild des SEM genüge den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass sich bereits in der BzP Hinweise auf dieselbe befänden. Er habe sich als kommunikativen Menschen beschrieben und den Zeitungsartikel über den Zusammenstoss zwischen den Soldaten und den Fussballspielern erwähnt. Die Einwände des SEM, er habe den Inhalt der Artikel nicht detailliert genug beschreiben und deren Anzahl nicht beziffern können, sei müssig, wenn die angeforderten Beweismittel eingereicht würden. Im Übrigen habe er den Inhalt der Artikel ausreichend detailliert beschreiben können. Der eingereichte Zeitungsartikel stelle einen Teilbeweis für seine Asylvorbringen dar. Das Beweismittel stimme mit seinen Aussagen in zahlreichen Details überein, womit das Sachverhaltselement als bewiesen gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss gelange, er habe den Vorfall nicht ausreichend detailliert geschildert, wenn die Hilfswerkvertretung beobachtet habe, die emotionale Belastung und allenfalls gar Traumatisierung habe ihn am freien und ausführlichen Erzählen gehindert. Hinzu komme, dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich sei, dass er den Vorfall in relativ detaillierter Weise geschildert habe und seine Schilderungen weitere Realitätsmerkmale wie das Erzählen von irrelevanten Details enthielten. Er habe an sämtlichen vom SEM zitierten Protokollstellen davon gesprochen, er sei nach dem Vorfall "in der Nacht" aufgesucht worden. Der Standpunkt des SEM, er habe bei der BzP gesagt, er sei "am Abend des Vorfalls" aufgesucht worden, sei aktenwidrig. Da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur ihm vorgehaltenen Abweichung der Aussagen bezüglich der Anzahl der Polizisten, die zu ihm gekommen seien, Stellung zu nehmen, könne der Widerspruch nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Bei genauerer Betrachtung der vom SEM erwähnten Textstelle ergebe sich, dass der Widerspruch wohl auf einem Protokollierungs- und/oder Übersetzungsfehler beruhe. Insofern sei es nicht sachgerecht, aus einem Detail einen die Unglaubhaftigkeit begründenden Widerspruch zu sehen. Das Gleiche gelte bezüglich der Anzahl der abgegebenen Warnschüsse. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den abgegebenen Zeitungsartikel bei der BzP erwähnt habe.

Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Länderwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall hätten. Als Beilage werde ein aktueller Länderbericht angefügt, dessen Quellen Bestandteil des Gesamtberichts darstellten.

Das SEM thematisiere nicht, dass bei einer Rückkehr abgewiesener Asylsuchender standardmässige behördliche Background-Checks durchgeführt würden, die regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Checks begännen mit der Papierbeschaffung in der Schweiz und der Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat. Dort gingen die Abklärungen weiter und führten zu Verhören durch den CID und den TID (Terrorist Investigation Division; Anmerkung des Gerichts). Sri Lanka verfüge auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten, das Informationen übermittle. Bei den Background-Checks werde je nach den Ermittlern und dem Antwortverhalten des Rückkehrers Gewalt angewendet; die Intensität der Verhöre und die Verhörmethoden würden sich steigern. Gäben die Betroffenen eine Verbindung zu den LTTE zu, bestehe ein Grund für weitere Befragungen und für eine Verfolgung. Nach den Checks seien die Abklärungen nicht abgeschlossen, es erfolgten weitere Ermittlungen, die zu weiteren Vorladungen und regelmässig zur Anwendung von Gewalt führten. Dieses Hintergrundwissen fehle den für den Entscheid verantwortlichen Mitarbeitern des SEM

Es sei auf den Fall der Beschwerdeführenden im Verfahren D-3523/2016 zu verweisen; dieser Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr am Flughafen von Colombo festgenommen worden. Er sei misshandelt und in ein Gefängnis gebracht worden. Aus diesem Fall werde klar, dass auch Personen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka aus- und später wiedereinreisen hätten können - der Beschwerdeführer habe jahrelang in Grossbritannien gelebt und sei von dort nach Sri Lanka zurückgekehrt -, gefährdet sein könnten. Damit würden die Willkür der sri-lankischen Behörden und die jederzeit drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dokumentiert.

Dem unterzeichnenden Anwalt liege ein für den internen Gebrauch bestimmtes Formular des sri-lankischen Generalkonsulats vor. Damit könne belegt werden, dass bei der Papierbeschaffung systematisch eine Überprüfung erfolge, ob die Person auf einer Black List aufgeführt sei oder auf einer solchen aufgeführt werden solle, was bei einer Rückkehr zu Verhaftung und Verhören führe. Das Dokument zeige, dass die sri-lankischen Behörden ein Interesse an der Rückkehr von Personen hätten, die mit der LTTE in Zusammenhang gebracht würden, um diese zu bestrafen können. Dem Formular sei auch zu entnehmen, dass datengestützte Abklärungen vorgenommen würden, wobei die Ergebnisse des Clearingprozesses ausgewertet würden.

Aus Rechtsprechung und Länderinformationen gehe hervor, dass kritische Journalisten in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer weise einen breiten journalistischen Hintergrund auf. Er sei regelmässig in kritischer Weise journalistisch tätig gewesen und von der Öffentlichkeit an seinem Wohnort so wahrgenommen worden. Dementsprechend sei er auch den heimatlichen Behörden bekannt. Aufgrund des Vorfalls beim Fussballspielen und der Berichterstattung darüber sei er ins Visier der Behörden geraten und riskiere, beseitigt zu werden. Die "Besuche" durch Soldaten und die Suche nach ihm zeigten, dass bereits Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Hinzu kämen die früheren Hilfeleistungen an die LTTE und seine exilpolitischen Tätigkeiten. Aufgrund des verweigerten Schutzes müsste er mit sehr intensiven Verhören rechnen. Selbst wenn er freigelassen würde, müsste er mit einer extralegalen Liquidierung rechnen. Damit erfüllten er und seine Familienangehörigen, die ebenfalls Opfer solcher Racheaktionen werden könnten, die Flüchtlingseigenschaft.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Beweismittel seien korrekt nummeriert und an der Anhörung vom Beschwerdeführer betitelt worden. Dabei sei das Beweismittel, das die Asylvorbringen betreffe, von der Dolmetscherin übersetzt worden. Im Asylentscheid sei der Zeitungsartikel gewürdigt worden. Betreffend Beweismittel 6 habe der Beschwerdeführer angegeben, es handle sich um einen Arbeitsvertrag. Da kein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen und dem Arbeitsvertrag bestehe, erachte das SEM eine Übersetzung als unwesentlich.

Das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung für die LTTE abgehandelt. Es sei festgehalten worden, dass er bis im Februar 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Aus Sicht des SEM sei nicht ersichtlich, weshalb er nach einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Dabei sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Hilfeleistungen für die LTTE, die er bis zu seinem (...) Lebensjahr erbracht habe, kein Risikoprofil begründeten. Seinen Angaben gemäss habe er letztmals im Alter von (...) oder (...) Jahren Hilfsleistungen für die LTTE durchgeführt. Danach habe er noch 10 Jahre in Sri Lanka gelebt und keine Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die vorgebrachte Unterstützung keine Verfolgung begründe.

Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den journalistischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, sei auf den Asylentscheid zu verweisen. Er habe die vorgebrachten Tätigkeiten an keiner Stelle substanziiert zu beschreiben vermocht. Er habe auch keinerlei Beweismittel dazu eingereicht.

Es werde weiter gerügt, das SEM habe die Beobachtung der Hilfswerkvertretung nicht gewürdigt. Das SEM teile die Einschätzung derselben nicht. Es sei dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn emotional reagiert habe, nach einer Pause habe er sich jedoch beruhigt und nicht mehr emotional auf die Fragen reagiert. Der Sachverhalt habe nach der Pause ohne Zwischenfall aufgrund einer psychischen Überlastung erfasst werden können.

Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sei nicht davon auszugehen, dass eventuelle psychische Belastungsstörungen auf die geltend gemachte drohende Verfolgung zurückzuführen seien.

4.4 In der Stellungnahme wird an den die Nummerierung und Übersetzung der Beweismittel betreffenden Rügen festgehalten. Die Ausführungen des SEM zum Beweismittel 6 belegten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden sei. Aus der Vernehmlassung ergebe sich, dass dem SEM nicht klar sei, um was es sich beim Beweismittel handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Beweismittel beibringen würde, das sich nicht auf seine Vorbringen beziehe.

Mit den oberflächlichen Ausführungen des SEM zu den Hilfsleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE werde bestätigt, dass die Vorbringen in der Verfügung nicht korrekt gewürdigt worden seien und der Sachverhalt nicht abgeklärt worden sei. Auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten werde auch in der Vernehmlassung nicht eingegangen, womit diese ungewürdigt blieben. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Referenzurteil E-1866/2015 darauf eingegangen, welche Rückkehrenden, die Risikofaktoren "erfüllten", in Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten. Das Gericht habe den Eintrag in die Stop-List, die Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten als stark risikobegründend eingestuft. In Bezug auf die beiden letzteren Risikofaktoren halte das Gericht fest, dass bei solchen Personen zu prüfen sei, ob sie zusätzlich ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus habe oder ihr ein solches zugeschrieben werde. Bei näherer Betrachtung ergebe sich, dass eine Unterscheidung zwischen Personen, die ein Interesse am Wiederaufflammen des Separatismus haben oder nicht, nicht möglich sei. Das Urteil sei so auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder in Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Hinzu komme, dass bei der Auswahl der zu überwachenden oder festzunehmenden Personen auch die Perspektive der Vergeltung zu beachten sei. Eine Amnestie sei nie ausgesprochen worden und die Gesetzgebung Sri Lankas erlaube eine Bestrafung von LTTE-Aktivisten noch auf Jahre hinaus. Der Beschwerdeführer weise mehrere stark risikobegründende Faktoren auf, die das SEM nicht gewürdigt habe. Er habe früher die LTTE unterstützt und sei exilpolitisch tätig. Dieses Engagement zeige in den Augen der sri-lankischen Behörden ein Engagement zugunsten des tamilischen Separatismus. Zurückkehrende tamilische Asylgesuchsteller seien in der Vergangenheit auch wegen weit zurückliegenden, niederschwelligen Tätigkeiten für die LTTE behördlich belangt worden.

Des Weiteren wird in der Stellungnahme an den bezüglich der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erhobenen Rügen festgehalten, die vom SEM nicht hätten entkräftet werden können.

Die Ausführungen des SEM zur Beobachtung der Hilfswerkvertretung seien problematisch. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörung beruhigt habe. Dass im Protokoll nicht mehr auf Gefühlsregungen hingewiesen worden sei, lasse nicht darauf schliessen, dass solche nicht ersichtlich gewesen seien. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe sich, dass er während seiner gesamten Schilderung bezüglich der Ereignisse beim Fussballplatz emotional aufgewühlt gewesen sei. Die Ausführungen des SEM seien somit aktenwidrig.

5.

5.1 Hinsichtlich der Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht nummeriert worden, ist festzuhalten, dass jedes der eingereichten Beweismittel in der Akte A15/1 abgelegt und mit einem Post-It-Kleber versehen nummeriert ist. Indessen müssen diese Kleber - mit Ausnahme des auf Beweismittel 7 angebrachten - während des Kopiervorgangs entfernt worden sein. Des Weiteren sind die Beweismittel - mit Ausnahme von Beweismittel 5 und 7 - zumindest teilweise englischsprachig, womit sie sowohl vom Gericht als auch von einem (sprachlich) nicht gänzlich unbedarften Rechtsvertreter den entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zugeordnet werden können. Demnach können auch die beiden nicht-englischsprachigen Beweismittel 5 und 7 den entsprechenden Ziffern auf Akte A15/1 zugeordnet werden. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel einreichte und eingangs der Anhörung angab, um was es sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl. act. A16/23 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Akteneinsichtsrecht ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zusteht. Dem Beschwerdeführer ist es indessen ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt.

5.2 Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge, das Beweismittel 7 sei nicht rechtsgenüglich übersetzt worden. Die bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscherin hat den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel übersetzt (vgl. act. A 16/23 S. 2). Angesichts der Kürze des Zeitungsartikels entsteht nicht der Eindruck, als handle es sich bei der von der Dolmetscherin vorgenommenen Übersetzung um eine nur zusammenfassende. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Übersetzung lückenhaft oder falsch sei. Obwohl in der Beschwerde Frist zur Einreichung einer weiteren Übersetzung des Zeitungsartikels beantragt und diese mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 gewährt wurde, ging eine solche bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge erübrigen sich demnach.

5.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM sei sich nicht sicher gewesen, um was es sich beim Beweismittel 6, das auf dem Beweismittelverzeichnis als "Arbeitsbestätigung(?)" bezeichnet worden sei, handle, ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer bezeichnete das Dokument als "Arbeitsvertrag", den er nach seiner Ankunft in der Schweiz erhalten habe (vgl. act. A16/23 S. 2). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf das abgegebene Dokument angesprochen, worauf er erklärte, es habe sich um einen Job als kaufmännischer Angestellter gehandelt. Eine Durchsicht des Dokuments ergibt, dass es sich weder um einen Arbeitsvertrag noch um eine Arbeitsbestätigung handelt. Vielmehr geht aus dem "Arbeitsvertrag" hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim (...) um eine Stelle bewarb und er einem Eignungstest unterzogen wurde, dessen Ergebnis im eingereichten Dokument wiedergegeben wird. Das SEM stellte sich somit zu Recht auf den Standpunkt, es handle sich um ein für die Asylvorbringen irrelevantes Dokument, das nicht übersetzt werden müsse.

5.4 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den LTTE Hilfe geleistet, in der Verfügung nicht erwähnt und somit nicht gewürdigt. Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe in der Verfügung erwogen, allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten bei den heimatlichen Behörden kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht, womit die geltend gemachten Hilfeleistungen - wenn auch nicht im Einzelnen - abgehandelt worden seien. Dieser Auffassung kann unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe den LTTE nur kleine Hilfen geleistet, gefolgt werden. Die Frage, ob er deswegen je Probleme gehabt habe, verneinte er (vgl. act. A16/23 S. 7 f.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich somit als nicht stichhaltig.

5.5 Weiter wird gerügt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe in der Schweiz "Bewegungsleuten" geholfen. Einige Fotos seien auf Facebook gestellt worden. Bei der Anhörung sagte er auf die Frage, ob er in der Schweiz politisch tätig gewesen sei, er habe am Sporttag Teams organisiert und auch selber gespielt und am Heldentag geholfen, Dekorationen zu machen und Kerzen zu organisieren. Für das Erntedankfest habe er Gedichte geschrieben, die dort vorgetragen worden seien. Da es sich bei diesen Sachverhaltselementen nicht um politische Aktivitäten handelt und Belege für solche trotz der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 gesetzten Frist nicht beigebracht wurden, hat sich das SEM zu Recht nicht veranlasst gesehen, auf (nicht geltend gemachte) exilpolitische Aktivitäten einzugehen.

5.6 Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, das SEM hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, die durch ihn verfassten Zeitungsartikel zu beschaffen und zu übersetzen, ist festzuhalten, dass das SEM aus seiner Sicht keine Veranlassung zu dieser Instruktionsmassnahme hatte, da es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte journalistische Tätigkeit als unglaubhaft wertete. Im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht hätte es am Beschwerdeführer gelegen, Beweismittel zu beschaffen, was ihm offenbar bewusst war, gab er doch bei der Anhörung mehrere Dokumente ab (vgl. act. A16/23 S. 2). Die Rüge erweist sich im Übrigen auch deshalb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinerlei Beweise für die von ihm behauptete journalistische Tätigkeit einreichte, obwohl er diesbezüglich um Fristansetzung ersuchte und ihm mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 eine Frist angesetzt wurde.

5.7 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung eingegangen, wonach der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse auf dem Fussballplatz zu schildern. Eine Traumatisierung sei möglich und es sei vorstellbar, dass er nicht alles habe erzählen können. Es werde eine psychologische Abklärung angeregt. Da das SEM dieser Anregung keine Folge geleistet habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Schilderung des Vorfalls beim Fussballfeld emotional aufgewühlt zeigte und schwer atmete. Die Befragerin entschied sich deshalb, eine kurze Pause einzulegen, bevor sie die Anhörung fortsetzte (vgl. act. A16/23 S. 5). Das SEM wies in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Anhörung nach der eingelegten Pause problemlos weitergeführt werden konnte, denn aus dem Protokoll ergeben sich keinerlei Hinweise, die den Schluss zuliessen, es sei auch in der Folge zu Problemen gekommen. Der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, aus dem Umstand, dass solche im Protokoll nicht (mehr) erwähnt worden seien, könne nicht auf deren Nicht-Bestehen geschlossen werden, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nach der eingelegten Pause wurde der Beschwerdeführer gebeten, zu erzählen, was geschehen sei, worauf er in einem offenbar ungehemmten Redefluss seine angeblichen Erlebnisse vortrug (vgl. act. A16/23 S. 5 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurden ihm sowohl von der Befragerin als auch von der Hilfswerkvertretung - auch zum Vorfall beim Fussballfeld - zahlreiche Fragen gestellt, die er offenbar ohne ersichtliche Gefühlsregungen beantwortete. Abschliessend wurde er gefragt, ob er alles habe sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte. Nach der "Rechtsbelehrung" wurde er nochmals gefragt, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, was er verneinte (vgl. act. A16/23 S. 20). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A16/23 S. 22), womit er auch bestätigte, dass es keine nicht erwähnten Gründe gebe, die aus seiner Sicht für sein Asylgesuch wesentlich seien. In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert, was der Beschwerdeführer nicht hätte sagen können, das für sein Asylgesuch wesentlich gewesen wäre. Ebenso wenig wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in ärztliche/psychologische Behandlung begeben habe und es wurde trotz beantragter und gewährter Frist zur Einreichung eines Arztberichts kein solcher eingereicht. Die Rüge des unvollständig und unrichtig erhobenen Sachverhalts erweist sich auch in dieser Hinsicht als nicht stichhaltig.

5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet erweisen. Das SEM hat weder den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern vermögen. Die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4 sind demnach abzuweisen.

6.

6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer machte bei beiden Befragungen geltend, Anlass und Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka sei ein Vorfall gewesen, der sich während eines Fussballspiels zugetragen habe, an dem er teilgenommen habe. Das SEM erachtete die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da es in seinen Aussagen mehrere Widersprüche erkannte und sich auf den Standpunkt stellte, es sei ihm nicht gelungen, das Vorgefallene substanziiert und detailliert zu schildern. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien substanziiert ausgefallen, die vermeintlichen Widersprüche könnten ausgeräumt werden und der Sachverhalt mit dem eingereichten Zeitungsartikel teilweise bewiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stimmten mit denjenigen im Zeitungsartikel überein.

Zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 2. Dezember 2016 ein Artikel aus H._______ vom (...) eingereicht, der den Vorfall auf dem Fussballplatz und im Armeecamp detailliert wiedergibt. Inwiefern der eingereichte Artikel aus H._______, wie im Schreiben vom 2. Dezember 2016 behauptet wird, die unsorgfältige Sachverhaltsabklärung durch das SEM und die Unrichtigkeit dessen Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers belege, ist angesichts der eklatanten Differenzen zwischen der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers und derjenigen im eingereichten Artikel nicht nachvollziehbar. Der eingereichte Artikel stützt vielmehr die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Involvierung in den Vorfall im Armeecamp nicht glaubhaft machen können. Dem eingereichten Artikel ist zu entnehmen, dass die tamilischen Jugendlichen von D._______ ein Grundstück erworben hätten, auf dem sie den Fussballplatz I._______ errichtet hätten. Die sri-lankische Armee habe einen Teil des Grundstücks "beschlagnahmt" und einen eigenen Fussballplatz errichtet. Am (...) Januar 2015 sei auf beiden Feldern gespielt worden; als ein tamilischer Spieler einen auf das Feld der Soldaten geratenen Fussball habe zurückholen wollen, seien die Soldaten mit ihm in Streit geraten und hätten ihn weggejagt. Als dieser Spieler später zusammen mit seinen Freunden sein zurückgelassenes Motorrad habe abholen wollen, hätten die Soldaten ihn aufgefordert, ins Camp zu kommen, um es zu holen. Im Camp sei er brutal angegriffen und verletzt worden, wonach er von seinen Freunden ins Spital gebracht worden sei. Die sri-lankische Armee habe die Familie des Verletzten bedroht und das Spitalpersonal unter Druck gesetzt, nachdem der Vorfall publik geworden sei. Der in H._______ detailliert wiedergegebene Sachverhalt entspricht in mehreren Teilen offensichtlich nicht der Schilderung des Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer weder erwähnt, dass es neben besagtem Armeecamp zwei nebeneinander liegende Fussballplätze gibt und dass die tamilischen Mannschaften und diejenigen der Armee am (...) Januar 2015 gleichzeitig gespielt hätten, wobei ein Fussball der ersteren auf das Feld der Armee (und nicht ins Camp) geraten sei. Ebenso wenig wusste der Beschwerdeführer, dass der tamilische Fussballspieler nicht angegriffen wurde, als er den Ball vom Feld der Armee (und nicht aus dem Camp) holte, sondern als er zu einem späteren Zeitpunkt sein Motorrad abholen wollte, wobei man ihn aufforderte, ins Camp zu kommen (und er dieses nicht etwa von sich aus betrat, wie vom Beschwerdeführer geschildert). Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vom Vorfall auf dem Fussballplatz/im Armeecamp Kenntnis
erlangt hat und darauf aufbauend seine Fluchtgeschichte erdacht hat. Da er beim fraglichen Fussballspiel indessen ebenso wenig dabei gewesen ist wie beim Übergriff auf den Fussballspieler im Armeecamp, war es ihm nicht möglich, die beiden Teile des Vorfalls substanziiert und detailliert zu schildern. Das SEM hat die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die unsubstanziierte Schilderung des Beschwerdeführers und die Widersprüche im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft gewertet. Somit kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er im Anschluss an den Vorfall von einem beziehungsweise mehreren Soldaten für den Fall bedroht wurde, sollte er über diesen Vorfall sprechen oder Informationen verbreiten.

6.3 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass er sich journalistisch betätigt habe und deshalb mit Schwierigkeiten habe rechnen müssen. Weder im Rahmen der Fragen nach seiner Ausbildung und seinem Beruf noch bei denjenigen nach seinen Ausreisegründen erwähnte er, dass er sich im Bereich des Journalismus betätigt habe (vgl. act. A4/12 S. 4 und 7 f.). Seine Aussage, er sei ein kommunikativer Mensch, beinhaltet entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass er journalistisch tätig gewesen sei. Auch sein Hinweis, es sei in der Zeitung über den Vorfall im Armeecamp berichtet worden, beinhaltet nicht, dass er mit dieser Berichtserstattung zu tun gehabt habe. Das SEM hielt zu Recht fest, dass er erstmals im Rahmen der Anhörung vorbrachte, journalistisch tätig gewesen zu sein und er deshalb mit Schwierigkeiten rechnen müsse. Trotz entsprechender Ankündigung reichte der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Beweismittel ein, die seine Behauptung, er sei journalistisch tätig gewesen und habe für zwei Zeitungen armeekritische Artikel geschrieben, untermauern würden. Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz ein Schreiben des Sri Lanka (...) vom 17. August 2011 ab, gemäss dem er den Kurs "(...)" besuchen könne, sofern er den Betrag von 25000 Rupien rechtzeitig einzahle. Dass der Beschwerdeführer diesen Kurs tatsächlich besuchte, kann nicht als erstellt erachtet werden, da er keine entsprechende Bestätigung einreichte. Diese hätte gemäss dem Schreiben vom 17. August 2011 nur dann ausgestellt werden können, wenn die Kosten beglichen und alle Lektionen besucht worden wären. Das SEM hat zudem zutreffend geschlossen, die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl und zum Inhalt der vom ihm verfassten Artikel seien unsubstanziiert und vage gewesen. Die Schlussfolgerung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein journalistisches Profil glaubhaft zu machen, erweist sich somit als korrekt.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er wegen des Vorfalls, der sich im und um ein Camp der sri-lankischen Armee, zutrug noch aufgrund der Weitergabe von Informationen an einen Journalisten oder eigener journalistischer Tätigkeiten von Angehörigen der Streitkräfte unter Druck gesetzt und bedroht wurde. Es erübrigt sich, weitergehend auf die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese nichts an der vorgenommenen Würdigung zu ändern vermögen.

7.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

7.2 Wie vorstehend unter Erwägung 6.4 zusammenfassend festgehalten wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genannten Hauptgründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des Vorfalls während und nach dem Fussballspiel vom (...) Januar 2015 oder aufgrund von journalistischen Tätigkeiten ins Visier von Soldaten der sri-lankischen Armee geriet. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten, zeitlich weit zurückliegenden Hilfsleistungen an die LTTE ist festzustellen, dass er nicht geltend machte, deswegen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Demnach kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.

7.3

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

7.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten, zeitlich weit zurückliegenden Hilfsleistungen zugunsten der LTTE waren den sri-lankischen Behörden offenbar nicht bekannt und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, sie seien ihnen nach der Ausreise des Beschwerdeführers bekannt geworden. Zudem waren sie nicht von bedeutender Tragweite. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte behördliche Suche nach ihm erscheint als unglaubhaft, zumal er die Gründe für dieselbe weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte.

7.3.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz am Sporttag, am Heldentag und am Erntedankfest teilgenommen, und es seien Fotografien von ihm ins Facebook gestellt worden, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Trotz entsprechender Ankündigung und Fristgewährung reichte er keinerlei Belege für ein exilpolitisches Engagement ein, weshalb der Schluss zu ziehen ist, er habe sich nicht in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den legal erhaltenen Reisepass nach seiner Ankunft in der Schweiz abgenommen (vgl. act. A4/12 S. 6), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, um eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3

9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).

9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

9.4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gute schulische Bildung und erweiterte seine schulischen Kenntnisse zwei Jahre lang an einer Universität. In beruflicher Hinsicht erwarb er mehrjährige Erfahrung im Erteilen von (...) und als Aushilfe in verschiedenen (...) (vgl. act. A4/12 S. 4 und A16/23 S. 3 f.). Seine Eltern und zwei seiner Geschwister leben an seinem früheren Wohnort, womit er ein soziales Beziehungsnetz im engeren Sinn hat. Seine Eltern betreiben eine eigene (...), was ihnen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht ein sehr gutes Leben ermöglicht (vgl. act. A16/23 S. 4). Nachdem keinerlei Belege für das Vorliegen gesundheitlicher Probleme (Traumatisierung) eingereicht wurden und der Beschwerdeführer bei der BzP versicherte, "er sei gesund, habe nichts" (vgl. act. A4/12 S. 8 f.), steht einer Rückkehr nach Sri Lanka auch in dieser Hinsicht nichts entgegen.

9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6771/2016
Date : 04. Mai 2017
Published : 11. Mai 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2016


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BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63
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