Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4282/2018

Urteil vom 4. März 2020

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018.

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 28. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt.

II.

B.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach
Ungarn an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. November 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7726/2015 vom 18. Juli 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

III.

C.
Am 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört(SR 142.31). Am 4. Juni 2018 fand eine ergänzende Befragung statt.

D.

D.a Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Mitglied der im Iran verbotenen Gruppierung
"Esteqlal Azadi" (Unabhängigkeit Freiheit) gewesen und habe für diese geworben und an Demonstrationen teilgenommen. Namentlich habe er im Jahr 1388 (2009/2010) an Kundgebungen im Zusammenhang mit den Wahlen teilgenommen. Im Juli 2015 habe er wegen seines politischen
Engagements eine telefonische Warnung durch die iranischen Sicherheitskräfte erhalten. Etwa drei Wochen später sei er ausgereist, nachdem er von einem in seinem Quartier wohnhaften Sicherheitsbeamten erfahren habe, dass er gesucht werde und jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müsse.

D.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörungen zu Protokoll, er habe sich seit seinem (...) Lebensjahr politisch engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen, Slogans geschrieben und oppositionelle Gruppen gegründet habe. Zudem sei er für die "Linie der Unabhängigkeit und Freiheit" (Khat-e Esteqlal wa Azadi) des früheren iranischen Präsidenten Banisadr aktiv gewesen. Er habe ab dem Jahr 1388 (2009/2010) wöchentlich Bücher und Reden von diesem ausgedruckt und an einen ausgewählten vertrauenswürdigen Personenkreis (Studierende und Geschäftsleute) verteilt. Zudem habe er im Monat (...) 1387 ([...] 2008/[...] 2009) - inspiriert durch die Bewegung "Ma hastim" von Shahram Homayoon - Slogans an Wände geschrieben. Im Jahr 1388 (2009/2010) habe er an Demonstrationen gegen das iranische Regime in (...) und vom (...) bis (...) 1388 ([...] 2009) an Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Putsch gegen Mussawi teilgenommen. Zudem habe er in der (...)-Moschee (in C._______, Anmerkung des Gerichts) verkehrt, wo "D._______" regimekritische Predigten gehalten habe.

Er habe auch versucht, seine Mitstudenten an der Universität dazu zu überreden, die Wahlen zu boykottieren und sei deshalb von den Basijis (paramilitärische Miliz der Iranischen Revolutionsgarde) der Universität geschlagen worden. Nach einer Meinungsverschiedenheit mit einem Professor während einer Vorlesung an der Universität in E._______ sei er von den Herasat (Universitätspolizei) vorgeladen worden. Wegen seiner Äusserungen sei er im (...) 1393 (2014) für eine Dauer von (...) Jahren vom Studium ausgeschlossen worden.

Im Monat (...) 1394 ([...] 2015) sei er von der iranischen Sicherheitspolizei telefonisch verwarnt worden und man habe ihm gedroht, ihn nach einer zweiten Verwarnung zu verhaften. Einige Tage später, am (...) oder (...)1394 ([...] Juli 2015) habe ihn ein in seinem Quartier wohnhafter Sepahi (Angehöriger der iranischen Revolutionsgarden) auf der Strasse angehalten und ihn vor einer Verhaftung gewarnt. Dieser Mann habe ihm offengelegt, dass alle seine Aktivitäten bei den Behörden aktenkundig seien und sein Telefon abgehört werde.

In der Folge habe er (Beschwerdeführer) jemanden aus dem Umfeld von Banisadr über seine Probleme mit den Sicherheitskräften informiert. Diese Person habe ihm geraten, seine Kontakte mit anderen Leuten abzubrechen und so schnell wie möglich auszureisen. Er sei dann zu seiner Grossmutter gegangen. Dort habe er später von einem Onkel erfahren, dass Leute vom Etelaat (Geheimdienst) bei ihm am (...) oder (...) 1394 ([...] 2015) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seine Sachen beschlagnahmt hätten, darunter seinen Laptop, auf welchem er Bücher und Reden von Banisadr sowie von ihm selber verfasste Schriften abgespeichert gehabt habe. Zudem hätten die Beamten seinen Vater für eine Befragung mitgenommen. Später sei sein Vater auch telefonisch unter Druck gesetzt worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Sein Onkel habe ihm eine Adresse eines Mannes in F._______ gegeben, welcher ihm am Tag darauf zur illegalen Ausreise verholfen habe. Er gehe davon aus, dass ihn bei einer Rückkehr in den Iran eine lebenslängliche Haftstrafe oder die Todesstrafe erwarten würde, weil er die Führerschaft Khameneis nicht anerkenne.

In der Schweiz habe er eine Internetsite erstellt (www.[...]), auf welcher er Informationen zu verschiedenen Themen verbreite. Zudem pflege er verstärkte Kontakte zu der Gruppe "Linie der Unabhängigkeit und Freiheit" sowie zu Banisadr und er habe an einer Solidaritätsveranstaltung für iranische Homosexuelle teilgenommen. Nachdem er an einer Demonstration in G._______ am (...) 2018 einen offenen Brief der Kundgebungsteilnehmenden vorgelesen habe, sei seinem Vater mit Konsequenzen im Falle weiterer derartiger Aktivitäten gedroht worden.

D.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

Identitätsdokumente (Identitätskarte im Original, Shenasnameh [Geburtszertifikat] in Kopie);

Zwei Bestätigungsschreiben von Abdolhassan Banisadr vom 1. Dezember 2015 und 25. Oktober 2017;

Ausdrucke mehrerer vom Beschwerdeführer auf seiner Website respektive der Website von Banisadr aufgeschalteter Texte;

Fotos einer Kundgebung im Jahr 2016 oder 2017;

Berichte und Fotos betreffend eine Kundgebung vom (...) 2018;

Berichte und Fotos betreffend eine Kundgebung vom (...) 2018;

Vom Beschwerdeführer verlesener offener Brief sowie Berichte und
Fotos betreffend eine Kundgebung vom (...) 2018 in G._______;

Ausdruck eines auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers veröffentlichten Posts vom (...) 2018;

Ausdruck eines auf der Website www.(...) veröffentlichten Posts des Beschwerdeführers.

E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (eröffnet am 27. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.

F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Mit weiteren Eventualbegehren beantragte er, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten ein (offener Brief der "[...]" an den Bundesrat vom [...] 2018, Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung vom [...] 2018, diverse Internet-Artikel und Screenshots von [auf Newsportalen aufgeschalteten] Videoaufnahmen betreffend Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Besuch des iranischen Präsidenten Rohani in der Schweiz vom [...], Ausdruck eines vom Beschwerdeführer auf der Website www.[...] des früheren iranischen Präsidenten Banisadr veröffentlichten Beitrags).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ausdrücklich an seinem Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung festhielt. Ferner reichte er weitere Beweismittel zu den Akten:

Persönliche schriftliche Erklärung betreffend sein politisches Engagement;

Bestätigungsschreiben und E-Mail von H._______, Gründer von www. (...) vom 6. September 2018:

Zwei Fotos des Beschwerdeführers mit Banisadr;

Foto des Umschlags eines Buchs von Banisadr sowie der von diesem im Buch verfassten Widmung für den Beschwerdeführer;

Ausdrucke von der Website sowie dem Facebook- und dem Twitter-
Profil des Beschwerdeführers;

Ausdrucke von zwei Internet-Artikeln mit Hinweisen auf H._______;

Ausdrucke von auf www.(...) publizierten Posts und Fotos.

J.
Mit Eingaben vom 23. Oktober 2018 und 18. März 2019 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter vom 17. September 2018 inklusive Ausdrucke von auf www.(...) veröffentlichten Berichten; vom Beschwerdeführer verfasster, auf www.(...) veröffentlichter Artikel zum internationalen (...)tag; Ausdrucke vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers; Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in I._______.

K.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 wies der Beschwerdeführer auf die Festnahme von H._______ durch den iranischen Geheimdienst hin und reichte weitere Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen ein (Aus-
drucke von drei Internetartikeln; Bestätigungsschreiben von H._______; Ausdruck eines auf "[...]" ausgestrahlten Interviews mit dem Beschwerdeführer; Ausdrucke aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers).

L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer weitere exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte entsprechende Beweismittel ein (Internetartikel und Screenshots betreffend eine Demonstration; Ausdrucke von mehreren Facebook-Seiten; diverse Internetartikel zur Situation im Iran).

M.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. und 10. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten ein (auf www.[...] publizierter Artikel inklusive Übersetzung; auf www.[...], [...], [...] und Whatsapp publizierte Artikel; Ausdrucke des Facebook-Profils).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement im Iran seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zum einen würden seine Angaben zum chronologischen Ablauf der Ereignisse nicht durchwegs übereinstimmen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Laptop zu Hause aufbewahrt habe und den iranischen Behörden damit Gelegenheit gegeben habe, belastendes Material zu beschlagnahmen. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich jahrelangen politischen Tätigkeit äusserst vage und unsubstanziiert seien und nicht über Allgemeinplätze hinausgehen würden. Seine Angaben würden sich vorwiegend auf Vermutungen und Aussagen Dritter stützen. Es sei ihm nicht in genügender Weise gelungen, seine Eindrücke, Erlebnisse und Gefühle persönlich und individuell zu schildern. Es entstehe der Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei der von ihm vorgebrachten Gefährdungslage wäre zu erwarten gewesen, dass die iranischen Behörden auch seine Familienangehörigen und weitere Bezugspersonen in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber offensichtlich bisher weitgehend nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht darüber ins Bild gesetzt, ob noch weitere Personen Nachteile erlitten hätten. Angesichts seiner oberflächlichen, realitätsfremden und detailarmen Angaben gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es könne zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Iran auf niederschwelligem Niveau politisch betätigt habe und dass er von der Universität verwiesen worden sei. Diese Ereignisse würden jedoch den Anforderungen an die Intensität und Aktualität gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen, und es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er deswegen ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihm solche konkret drohen würden. Die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers in den Unterstützungsschreiben von Banisadr werde nicht geteilt.

Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass die blosse Teilnahme an Veranstaltungen keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt habe oder eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz sowie seine Publikationen im Internet hätten keine wesentliche Schärfung seines Profils zu Folge, zumal er nicht Mitglied einer Partei oder Organisation sei noch eine spezielle Funktion bekleide. Seine publizierten Beiträge würden keinen wirklichen politischen Mehrwert aufweisen und kaum eine bedeutende
Eigenleistung zeigen. Er sei insgesamt nicht als exponierter Regimegegner erkennbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als konkrete potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Dass sein Vater nach einer Kundgebung in der Schweiz bedroht worden sei, sei eine pauschale, nicht belegte Behauptung.

Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er verfüge in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz auf welches er zurückgreifen könne, und es könne auch aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass er dort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werde.

3.2

3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung wiederholt auf pauschale Behauptungen beschränkt habe, ohne hierzu detaillierte Aktenstellen oder Aussagen anzugeben. Namentlich habe sie es unterlassen, darzulegen, zu welchen Fragen er keine detaillierten Angaben gemacht und welche der dargelegten chronologischen Abläufe in welchen Punkten nicht übereinstimmen würden. Dass ihm im Rahmen der Befragung pauschal vorgehalten worden sei, es gebe Diskrepanzen in seinen Angaben über die Vorfälle vor seiner Ausreise aus dem Iran und man sich auch auf seine Nachfrage hin geweigert habe, diesen Vorwurf zu präzisieren, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und verstosse gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Er habe die fluchtauslösenden Ereignisse sowie seine Ausreise zeitlich übereinstimmend eigeordnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass das SEM die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sondern sich betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf pauschale Parteibehauptungen beschränkt habe.

Dass die Anhörungen erst über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden seien, stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar. Die Behandlung seines Asylgesuchs hätte viel rascher an die Hand genommen werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, seine Ausführungen seien unsubstanziiert ausgefallen, treuwidrig und willkürlich. Im Weiteren hätten die beiden Anhörungen vom 30. Oktober 2017 und 4. Juni 2018 zu lange gedauert. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Praxis vorgegebene Maximaldauer von vier Stunden sei bei Weitem überschritten worden. Es seien zudem ungenügende Pausen gemacht worden. Das SEM unterschätze häufig die Bedeutung der Rückübersetzung; diese stelle für den Asylsuchenden und den Dolmetscher den kritischsten und die höchste Konzentration erfordernden Teil der Befragung dar. Bei beiden Anhörungen habe die Hilfswerksvertretung angemerkt, der Beschwerdeführer habe müde gewirkt und sich über Konzentrationsprobleme beklagt. Es liege somit offensichtlich ein schwerer Mangel der Anhörungen vor, weshalb die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse.

Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt in Bezug auf die von den iranischen Behörden gegen seinen Vater ausgesprochenen Drohungen nicht weiter abgeklärt habe. Seine Aussagen bei der Antwort zu Frage 155 der zweiten Anhörung würden darauf hindeuten, dass der Vater mehrmals angerufen und gewarnt worden sei. Dies sei vom SEM aber nicht erfasst und gewürdigt worden. Zudem sei nach Frage 104 genau in jenem Moment, als er begonnen habe, Ausführungen zu den Drohungen gegen seinen Vater zu machen, eine Pause angeordnet worden. Angesichts dieser Umstände sei die Behauptung, er habe keine detaillierten Angaben zur Bedrohung seines Vaters
gemacht, willkürlich.

3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht ausgeschlossen habe, dass er auf niederschwelligem Niveau politisch aktiv gewesen sei. Damit habe sie anerkannt, dass seine Ausführungen zu den politischen Aktivitäten nicht vollständig unglaubhaft seien. Dass sie dennoch behauptet habe, er habe hierzu keine substanziierten Angaben gemacht, sei absurd und willkürlich. Diese Argumentation belege, dass ihr stichhaltige Argumente fehlen würden. Schwer wiege ausserdem, dass die Darlegungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen die fluchtauslösenden Ereignisse nur am Rande betreffen würden. Die Vor-instanz habe es unterlassen, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse auseinanderzusetzen. Da seine politischen Tätigkeiten bis zu zehn Jahre zurückliegen würden, könne ihm nicht vorgeworfen werden, hierzu keine detaillierten Angaben gemacht zu haben. Seine Ausführungen seien so ausführlich, wie dies nach einer so langen Zeitdauer erwartet werden könne, und sie würden entgegen der Argumentation der Vorinstanz viele Realkennzeichen enthalten. Die angeblich fehlende Substanz sei auch auf die Mängel der Befragungen zurückzuführen.

3.2.3 Die Argumentation, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Laptop mit belastenden Inhalten zu Hause aufbewahrt habe, sei nicht stichhaltig. Er habe diesen nicht ohne weiteres verstecken oder jemand anderem anvertrauen können. Zudem habe der Wortlaut der telefonischen Verwarnung nicht auf eine unmittelbar bevorstehende Verhaftung schliessen lassen. Nach dem Gespräch mit dem Sepahi habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, den Laptop wegzuschaffen. Sein Verhalten sei somit keineswegs unglaubhaft und unlogisch. Dass das SEM im Rahmen der Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen argumentiert habe, seine Angaben zu den Drohungen gegen seinen Vater seien pauschal und unbelegt, lasse darauf schliessen, dass es dieses Vorbringen der Glaubhaftigkeitsprüfung habe entziehen wollen. Im Weiteren falle auf, dass im Rahmen der Anhörungen kaum offene, sondern zumeist konkrete Fragen gestellt worden seien, die mit ja, nein oder der Angabe einer bestimmten Zahl oder eines Ortes zu beantworten gewesen seien. Diese Form der Anhörung erlaube es nicht, Aussagen zur Substanziiertheit seiner Ausführungen zu machen. Es falle namentlich auf, dass er bei der Beantwortung der Frage 28 in der zweiten Anhörung unterbrochen worden sei, obwohl er daran gewesen sei, eine der wenigen offenen Fragen zu beantworten.

3.2.4 Die Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, dass Familienangehörige und Bezugspersonen nicht in die Ermittlungen gegen ihn einbezogen worden seien, sei willkürlich. Es gehe nicht an, ein willkürliches Verhalten der iranischen Behörden zu seinen Ungunsten auszulegen; es handle sich um Handlungen Dritter, die nicht in seinen Machtbereich fallen würden.
Der Vorhalt, er habe sich nicht über eine Gefährdung weiterer Personen ins Bild gesetzt, sei aus mehreren Gründen absurd und willkürlich. Er habe im Iran im Geheimen agiert und hätte seine politischen Mitstreiter durch eine Kontaktaufnahme gefährdet. Er habe alles darangesetzt, deren Identifikation zu vermeiden. Er habe zudem keinen Anlass gehabt, sich weiter nach diesen Personen zu erkundigen, da er davon ausgehe, diese seien nicht im selben Mass wie er gefährdet. Schliesslich habe er stets übereinstimmend geschildert, wann die fluchtauslösenden Ereignisse sich ereignet hätten. Dass er die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Vorfällen nicht mehr präzise habe nennen könne, sei angesichts des Zeitablaufs verständlich. Dass er zugegeben habe, keine exakten Angaben mehr machen zu können, sei als eindeutiges Realkennzeichen zu bewerten.

3.2.5 In den vom SEM genannten Aktenstellen A35 S. 15 f. und S. 20 seien keine Diskrepanzen erkennbar. Er habe stets angegeben, die Ereignisse hätten sich in einem Zeitraum von etwa drei Wochen abgespielt.

3.2.6 Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten sein sehr aktives politisches Profil zu belegen. Er habe sich im Iran seit vielen Jahren in mehrfacher Hinsicht politisch aktiv gegen die iranische Regierung betätigt, und sei aufgrund dessen von den iranischen Behörden identifiziert und verwarnt worden. Er werde aufgrund seines Profils gezielt verfolgt. Es drohe ihm eine Festnahme und Verurteilung sowie eine Inhaftierung beziehungsweise Hinrichtung. Damit liege offensichtlich eine begründete Furcht vor einer gezielten asylrelevanten Verfolgung vor.

3.2.7 Betreffend sein exilpolitisches Engagement werde auf seine Darlegung hingewiesen, dass nach seinem Auftritt bei einer Kundgebung in der Schweiz sein Vater von den iranischen Behörden bedroht worden sei. Die Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens fundiert prüfen müssen. Falls dieses Ereignis als glaubhaft bewertet werde, ergebe sich hieraus, dass er von den iranischen Spitzeln in der Schweiz identifiziert worden sei und im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Diese Gefährdung werde verstärkt durch die sich seit Ende 2017 weiter entwickelnde Protestbewegung im Iran. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seines Profils ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Die Opposition im Iran habe zur Unterstützung aus dem Ausland aufgerufen, was das iranische Regime in der Annahme unterstützen werde, dass die Proteste aus dem Ausland gesteuert würden. Es sei offensichtlich, dass die angeblichen Anstifter, zu denen auch er gehöre, intensiv verfolgt würden.

3.2.8 Die Kundgebung in I._______ vom (...) aus Anlass des Besuchs des iranischen Präsidenten Rohanis, an welcher er teilgenommen habe, habe in den Medien grosses Echo gefunden. Auf einer Videoaufnahme dieses Ereignisses, die in zahlreichen Medien verbreitet worden sei, sei er klar erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Geheimdienste die entsprechende Berichterstattung, die im Übrigen immer noch abrufbar sei, überwacht und die Teilnehmer an der Kundgebung identifiziert hätten. Es müsse vor diesem Hintergrund zumindest von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Andernfalls müsste wegen der ihm drohenden unmenschlichen, gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossenden Behandlung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Eventualiter müsste der Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. Die ihm drohende konkrete Gefährdung an Leib und Leben würde ihn am Aufbau einer neuen Existenz hindern.

3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, die vor-
gegebene Maximaldauer einer Anhörung von vier Stunden sei nicht als
allgemeingültige Regel zu verstehen, deren Verletzung zwangsläufig zu einer Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zu führen habe. Die Anhörung vom 30. Oktober 2017 habe ohne Anrechnung der Pausen rund viereinhalb Stunden gedauert. Bei der zweiten
Anhörung vom 4. Juni 2018 präsentiere sich ein ähnliches Bild. Die eingereichten Unterlagen betreffend eine Kundgebungsteilnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2018 vermöchten sein Profil nicht zu schärfen, da nichts darauf hindeute, dass er bei diesem Ereignis eine mass-
gebliche Funktion innegehabt habe.

3.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht umfassend mit der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Die Überlegung, dass nur Personen, die eine wichtige Funktion ausgeübt hätten, gefährdet seien, sei veraltet und falsch. Durch die Verbreitung der Informationen auf dem Internet und in den sozialen Medien sei jeder beteiligten und erkennbaren Person eine massgebliche Rolle zuzusprechen. Der iranische Geheimdienst habe einfache Möglichkeiten, einzelne Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich stark für die Bewegung des ehemaligen iranischen Präsidenten Banisadr engagiere, als Administrator der Website www.(...) tätig sei und auch durch seine eigene Website sowie auf Facebook und Twitter sehr aktiv sei.

Die Argumentation des SEM betreffend die Dauer der Befragungen sei nicht stichhaltig. Es sei offensichtlich, dass diese für ihn problematisch gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung sowie die objektive Dauer der Anhörungen, welcher auch die Rückübersetzungen anzurechnen seien, ignoriert. Dass auch während der Rückübersetzungen Pausen eingelegt worden seien, sei eine blosse Parteibehauptung.

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

4.2

4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. Christoph Auer,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

4.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Es trifft zwar zu, dass die Vor-
instanz weder im Rahmen der Befragung noch in der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ungereimtheiten in seiner Darstellung der chronologischen Abläufe der Vorfälle, die sich nach seinen Angaben vor seiner Ausreise ereigneten, im Einzelnen benannte und es ihm damit verunmöglichte, zu diesem Vorwurf sachgerecht Stellung zu nehmen. Diese angeblichen Widersprüche könnten ihm deshalb wohl nicht uneingeschränkt entgegengehalten werden. Es handelt sich hierbei aber nur um eines von mehreren von der Vorinstanz aufgeführten Argumenten für die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe. Der Einwand, es sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb seine Asylvorbringen als mangelhaft substanziiert erachtet würden, erweist sich insgesamt als unberechtigt. Die angefochtene Verfügung enthält eingehende diesbezügliche Erwägungen. Letztlich ist der Entscheid so begründet, dass sich der Beschwerdeführer über seine Tragweite in hinreichender Weise ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

4.3.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Die beiden Bestätigungsschreiben des ehemaligen Präsidenten Banisadr wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, und im Übrigen wurde vom SEM nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beimesse. Dass auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den zum Beleg hierfür eingereichten Dokumenten verzichtet wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3.3 Inwieweit sich aus dem zeitlichen Abstand von über zwei Jahren zwischen der Befragung zur Person und den Anhörungen des Beschwerdeführers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon war der zeitliche Aufschub der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sein Dublin-Verfahren während mehr als eineinhalb Jahren hängig war, bis es das Bundesverwaltungsgericht - nach der Koordination seiner Rechtsprechung - im Sommer 2017 mit seinem Urteil beendete. Der Vor-instanz ist mithin auch insofern kein Vorwurf zu machen.

4.3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5 oder E-7165/2017 vom 19. März 2018 E. 5.4.1, je m.w.H.).

4.3.5 In Bezug auf den Vorwurf der zu langen Befragungsdauer ist Folgendes festzustellen: Die erste Anhörung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017 dauerte von 09:45 bis 18:30 Uhr, wobei sie gemäss Protokoll durch vier Pausen (10:55 bis 11:10, 12:00 bis 12:45, 14:05 bis 14:25 und 15:35 bis 15:55 Uhr) unterbrochen wurde. Die zweite Anhörung dauerte unter Abzug der beiden Pausen 4 Stunden 45 Minuten. Die Dauer insbesondere der ersten Anhörung war somit zwar tatsächlich recht lange, jedoch wurden regelmässige Pausen in nicht zu langen Abständen gemacht. In der Dauer der Anhörungen alleine kann nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten erblickt werden. Auch unter Berücksichtigung der von den Hilfswerksvertretungen bei beiden Anhörungen gemachten Hinweise auf Müdigkeit beziehungsweise Konzentrations-
probleme des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er kognitiv derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht imstande gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung in adäquater Weise mitzuwirken. Auf eine aufmerksame Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt auch der Umstand schliessen, dass er bei beiden Anhörungen Anmerkungen zur Rückübersetzung vorbrachte (vgl. Akten SEM A31 S. 23, A35 S. 20). Zudem bestätigte er die Richtigkeit der Protokolle am Ende der Anhörungen nach der Rückübersetzung jeweils unterschriftlich.

4.3.6 Schliesslich kann auch im Vorwurf, das SEM habe sich nicht hinreichend mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohung gegen seinen Vater auseinandergesetzt, kein Verfahrensmangel erblickt werden; es handelt sich hierbei vielmehr um eine Frage der materiellen Würdigung der Sache.

4.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).

6.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:

6.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sich im Iran ab dem Alter von (...) Jahren (2008) in vielfältiger Weise oppositionell betätigt habe. So habe er sich namentlich für die "Linie der Unabhängigkeit und Freiheit" von Banisadr sowie die Bewegung "Ma hastim" engagiert und im Zeitraum von 2009 bis 2011 an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Schilderungen seiner Tätigkeit für die Bewegung von Banisadr nicht sehr detailliert sind. Das von ihm geschilderte Vorgehen - namentlich, dass er nur mit wenigen anderen Aktivisten Kontakt gepflegt habe - erscheint jedoch nicht unplausibel. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind diese Vorbringen ebenso wie die behauptete Teilnahme an Kundgebungen im Iran daher nicht zum vornherein als unglaubhaft zu erachten.

Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aktivitäten ist aber festzustellen, dass jedenfalls - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die genannten Aktivitäten des Beschwerdeführers von den iranischen Sicherheitskräften zur Kenntnis genommen wurden und er deshalb Verfolgungsmassnahmen relevanten Ausmasses erlitten hätte. Seine Suspension von der Universität wegen kritischer Bemerkungen gegenüber einem Professor kann mangels hinreichender Intensität keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beigemessen werden.

6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2015, welche ihn gemäss seiner Darstellung zur Ausreise bewogen, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als realitätsfremd und unlogisch zu bewerten sind. Zunächst erscheint es als unplausibel, dass er seitens der Behörden telefonisch vor einer Verhaftung gewarnt wurde, ohne dass aber der Grund für die Warnung genannt worden sei und welches Verhalten er zukünftig unterlassen solle (vgl. Akten SEM A31 S. 14 F123 ff., A35 S. 9 f. F82 ff.). Es ist nicht erkennbar, welchem Ziel eine solche nicht begründete Warnung der Sicherheitskräfte hätten dienen sollen. Als realitätsfremd muss sodann das Vorbringen bezeichnet werden, der Beschwerdeführer sei von einem ihm nur flüchtig bekannten Angehörigen der Revolutions-garden über seine Überwachung durch die Sicherheitskräfte aufgeklärt und vor einer bevorstehenden Verhaftung gewarnt worden. Weshalb diese Person das mit einem solchen Vorgehen verbundene nicht unerhebliche Risiko für sie selber hätte eingehen - und die Verhaftung verunmöglichen - sollen, erscheint nicht nachvollziehbar.

Zu Recht bezeichnete es die Vorinstanz schliesslich als nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich trotz dieser Warnung seinen Laptop und anderes belastendes Material zu Hause zurückliess und damit in Kauf nahm, dass diese den Sicherheitskräften in die Hände fallen würden. Angesichts der behaupteten Warnung hätte er eine Hausdurchsuchung geradezu erwarten müssen, und es wäre ihm auch zeitlich möglich gewesen, die genannten Gegenstände mitzunehmen oder wegzuschaffen.

6.2.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen im (...) 2015, welche ihn angeblich zur Flucht veranlassten, erweisen sich somit als unglaubhaft. Demzufolge vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Nachteile erlitt oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zeit zu erleiden.

6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (Vor-)Fluchtgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

7.

7.1 In Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe festzustellen sind, ist Folgendes festzustellen:

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 7.2.1; Human Rights Council, Report of the Secretary-
General on the Situation of Human Rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).

7.3.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

7.4

7.4.1 Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln zufolge hat er nach seiner Ausreise Kontakte zum ehemaligen iranischen Präsidenten Banisadr und dessen Bewegung gepflegt. Zudem hat er in den Jahren 2018 und 2019 an mehreren exilpolitischen Kundgebungen teilgenommen und zahlreiche regimekritische Beiträge auf einer eigenen Website, auf seinem Facebook-Account sowie auf mehreren anderen Websites publiziert. Darüber hinaus machte er geltend, Administrator des von H._______ betriebenen Newsportals www.(...) gewesen zu sein.

7.4.2 Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, er habe anlässlich einer Kundgebung in G._______ einen offenen Brief vorgelesen, in welchem Forderungen an das iranische Regime gestellt worden seien. Dieses Vorbringen wurde auch mit Beweismitteln untermauert (Kopie des Briefes, Fotos). Daraufhin hätten die iranischen Sicherheitskräfte seinem Vater mit Konsequenzen gedroht, falls der Sohn dieses Engagement weiterführe (vgl. Akten SEM A35 S. 3 F11). Die Drohungen gegen seinen Vater erscheinen nicht unplausibel, und es kann ihnen nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden.

7.4.3 Den eingereichten Beweismitteln ist im Weiteren namentlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Demonstration am (...) anlässlich des Besuchs des iranischen Staatspräsidenten Rohani in der Schweiz war. Über diese Kundgebung wurde in zahlreichen Medien im In-und Ausland berichtet, wobei auch Fotos der Teilnehmer publiziert wurden, auf denen der Beschwerdeführer klar und exponiert erkennbar ist.

7.4.4 Die eingereichten Ausdrucke von Artikeln und Posts des Beschwerdeführers enthalten ferner zum Teil Bildmaterial, welches als deutliche Kritik des iranischen Regimes zu verstehen ist. Die von ihm behauptete Tätigkeit für das Newsportal www.(...) lässt sich zwar anhand der eingereichten Dokumente nicht eindeutig verifizieren. Jedenfalls ist aber als erstellt zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich auf mehreren Ebenen und mit verschiedenen Mitteln seit längerer Zeit exilpolitisch betätigt, und seine regimekritische Haltung auf diversen Kanälen publik gemacht hat.

7.4.5 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die iranischen Überwachungsbehörden ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit identifiziert und von seinem Engagement Kenntnis genommen haben. Aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität seiner oppositionellen Aktivitäten ist sodann der Schluss zu ziehen, dass er sich hierdurch in erheblichem Mass exponiert hat und sich erkennbar von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abhebt. Aus Sicht der iranischen Behörden dürfte er damit das Bild einer Person vermittelt haben, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert. Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätiger, aber durchaus ernst zu nehmender Regimegegner erweckt haben dürfte.

7.5 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen und er ist folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen, zumal es durchaus als Ausdruck einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung zu werten ist. Weil die Flüchtlingseigenschaft auf sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).

7.6 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisem Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm insoweit notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer erst mit seinem Subeventualbegehren durchgedrungen ist. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4282/2018
Date : 04. März 2020
Published : 17. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 2  3  6  7  8  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  12  13  29  32  35  48  49  52  63  64  65
BGE-register
136-I-184
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • accused • addiction • additional value • address • adult • advance on costs • answer to appeal • appellate instance • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • behavior • berne • book • censorship • certification • clarification • clerk • comment • communication • concentration • contract conclusion offer • convention relating to the status of refugees • convicted person • cooperation obligation • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • danger • day • death penalty • decision • declaration • dedication • defendant • degree of proof • departure • dimensions of the building • director • document • doubt • drawee • duration • duty to give information • e-mail • enclosure • evaluation • event • evidence • ex officio • extent • fair trial • false statement • father • federal administrational court • federal council of switzerland • federal law on administrational proceedings • file • finding of facts by the court • flight • form and content • formation of real right • fraction • function • good faith • hamlet • home country • host • house search • hungary • identity • illegal departure • imprisonment • interest protected by law • internet • iran • irregularity in the proceedings • journalist • judicial agency • knowledge • labeling • lawyer • lecture • legal demand • legal representation • letter • letter of complaint • life • lower instance • man • material defect • material point • meadow • measure • media • month • nationality • number • opinion • original • pause • personal contribution • petitioner • photography • political rights • position • preliminary acceptance • pressure • presumption • prisoner • profile • question • race • reception • remuneration • report • reporting • reprimand • request to an authority • residence • right to be heard • right to review • sentencing • signature • simplified proof • slogan • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stone • substantive scope • swiss citizenship • telephone • threat • time limit • uncle • value • watch • within
BVGE
2014/26 • 2013/34 • 2012/5 • 2012/21 • 2009/29 • 2009/50 • 2009/28
BVGer
D-830/2016 • E-353/2019 • E-3923/2016 • E-4282/2018 • E-4679/2018 • E-7165/2017 • E-7726/2015
EMARK
1995/23 • 2005/21
AS
AS 2016/3101
ASYL
2/15 S.5 S.5