Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7061/2013

Urteil vom 4. Februar 2016

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti,
Besetzung
Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

A._______,

Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Kinderrente,
Gegenstand
Verfügung vom 27. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a Der am (...) geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Elektromonteur und entrichtete in den Jahren 1973 bis 1991 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Vom 1. Februar 1993 bis 31. März 1995 bezog er eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 3. Dezember 2013 [nachfolgend: act. , C-7061/2013] 77 und 78). Mit Revisionsverfügung vom 29. Juli 2000 wurde der Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestätigt (act. 79, C-7061/2013).

A.b Der Versicherte wohnt auf den Philippinen. Am 24. Juni 2004 wurde C._______ als Sohn des Versicherten und der philippinischen Staatsangehörigen D._______ in (...), Philippinen, geboren (act. 6, S. 3).

A.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 meldete der Versicherte dem Schweizerischen Generalkonsulat in Sydney (AUS) die Geburt seines Sohnes unter Verweis auf eine beigelegte Geburtsurkunde vom 19. Juli 2004 und stellte gleichzeitig den Antrag auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente (act. 1 und 2).

A.d Mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Empfang des Schreibens vom 28. Juli 2004 und ersuchte den Versicherten, ihr das Formular "Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung" ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und überdies eine Wohnsitzbestätigung bezüglich des neugeborenen Sohnes beizulegen und die Adresse der Mutter anzugeben (act. 4).

A.e Am 8. Dezember 2004 teilte die Schweizerische Botschaft in Manila dem Versicherten mit, dass sie die Geburtsurkunde und die Zusatzdokumente im Hinblick auf den Eintrag des Sohnes den schweizerischen Behörden übermittelt habe. Ferner werde sie die (ihr im November 2004) zugestellten Dokumente (Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung und das Begleitschreiben des Versicherten) der SAK am 14. Dezember 2004 übermitteln (act. 8).

A.f Am 23. Januar 2006 forderte die SAK den Versicherten auf, ihr einen Familienregisterauszug seiner Heimatgemeinde und eine Wohnsitzbestätigung bezüglich seines Sohnes sowie dessen Mutter einzureichen (act. 9).

A.g Mit Schreiben vom 10. März 2006 liess der Versicherte der SAK über die Schweizerische Botschaft in Manila die geforderten ergänzenden Dokumente zukommen (Posteingang SAK: 6. April 2006; act. 10 und 11).

A.h Am 5. September 2006 ersuchte die SAK das Zivilstandsamt Büren/BE um Bestätigung der Personalien des Versicherten sowie der Eintragung der Geburt von C._______ im Familienregister (act. 14).

A.i Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte die SAK dem Versicherten mit, ihre Abklärungen beim zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt hätten ergeben, dass die Geburt seines Sohnes noch nicht im Register eingetragen sei. Die Überprüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente setze zwingend die Registrierung der Geburt seines Sohnes im Familienregister seiner Heimatgemeinde voraus. Überdies ersuchte sie den Versicherten um Zustellung eines entsprechenden Personenstandsausweises, sobald die Eintragung im Zivilstandsregister erfolgt sei (act. 18).

B.

B.a Am 30. Oktober 2007 teilte der Zivil- und Bürgerrechtsdienst des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend: ZBD) der schweizerischen Vertretung in Manila mit, dass die philippinische Kindesanerkennung durch den Versicherten in der Schweiz nicht anerkannt werde. Am 18. März 2009 ersuchte der Versicherte den ZBD erneut um Anerkennung der philippinischen Kindesanerkennung, woraufhin ihm dieser am 22. Juni 2009 mitteilte, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls kein beschwerdefähiger Entscheid verlangt werde. Am 28. August 2009 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hawi Balmer, beim ZBD den Antrag, es sei das Verfahren um Anerkennung der ausländischen Kindesanerkennung zu sistieren, bis der rechtskräftige Entscheid über die Auflösung der Ehe der Kindesmutter vorliege. Am 7. September 2009 hiess der ZBD den Sistierungsantrag gut mit dem Hinweis, dass die Auflösung der Ehe nach ihrer Beurteilung keine Wirkungen auf eheliche Kinder habe, sofern das Urteil nichts zu einer Aufhebung des Kindesverhältnisses sage. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März 2010 legte der Versicherte einen Entscheid des Regionalgerichts von Dumagete City vom 26. März 2010 über die Nichtigkeit der Ehe von D._______ und E._______ ins Recht. Mit Verfügung vom 25. August 2010 verweigerte der ZBD die Anerkennung der philippinischen Kindesanerkennung von C._______ für die Schweiz (act. 23, S. 3 f.).

B.b Mit Entscheid vom 4. März 2013 (nachfolgend: Direktionsentscheid) hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass die auf den Philippinen am 19. Juli 2004 erfolgte Kindesanerkennung von C._______ durch den Versicherten für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werde. Zur Begründung führte die Beschwerdeinstanz insbesondere aus, der ZBD sei zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, dass der philippinische Registereintrag, welcher den Versicherten als Vater von C._______ bezeichne, nach philippinischem Recht nicht gültig sei, weil dieses Recht von der Ehelichkeitsvermutung ausgehe. Der ZBD habe hiermit gegen das Verbot der "révision au fond" verstossen, und es sei nicht Sache der schweizerischen Behörden, zu prüfen, ob die philippinischen Behörden ihr Recht richtig angewendet hätten. Dass der Mutter ein täuschendes Verhalten gegenüber den philippinischen Registerbehörden anzulasten wäre, könne entgegen der Annahme des ZBD nicht angenommen werden. Die in den Philippinen rechtsgültig erfolgte Kindesanerkennung verstosse sodann auch nicht gegen den Ordre public (act. 23). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 24, S. 4).

B.c Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 setzte die IVSTA die dem Versicherten bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. Juli 2013 auf eine Dreiviertelsrente herab (act. 20).

B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm die bisher gewährte ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren C-3988/2013 [nachfolgend: BVGer act., C-3988/2013], 1).

B.e Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 liess der Versicherte der IVSTA den Direktionsentscheid samt Rechtskraftbescheinigung und weiteren Dokumenten zukommen und stellte erneut den Antrag auf rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes vom 24. Juni 2004 (act. 24, S. 2 f.).

B.f Mit Verfügungen vom 27. September 2013 sprach die IVSTA dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 eine Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 649.- und für die Zeit ab 1. Juli 2013 eine Kinderrente von monatlich Fr. 516.- (Dreiviertelsrente) zu (act. 25 und 26).

C.a Mit Eingabe vom 23. November 2013 focht der Beschwerdeführer die Rentenverfügung vom 27. September 2013 betreffend die vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 befristete Kinderrente beim Bundesverwaltungsgericht an mit dem Antrag, es sei ihm die Kinderrente rückwirkend ab Geburt seines Sohnes C._______ vom 24. Juni 2013 (recte: 24. Juni 2004) vollumfänglich auszurichten. Zur Begründung machte er unter Verweis auf die beigelegten Akten geltend, seine am 19. Juli 2004 in den Philippinen erfolgte Kindesanerkennung betreffend seinen Sohn C._______ sei nach einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung erst mit dem Direktionsentscheid vom 4. März 2013 für den schweizerischen Rechtsbereich akzeptiert worden. Ferner stellte er unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung unter Beilage entsprechender Beweismittel bis zum 6. Februar 2014 mitzuteilen (BVGer act. 2).

C.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Januar 2014 stellte die SAK fest, dass der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und damit auch auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 687.- habe. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde C-3988/2013 dementsprechend mit Entscheid vom 24. Januar 2014 als gegenstandlos geworden ab (BVGer act. 9, C-3988/2013).

C.d Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Verfügungen vom 27. September 2013 mit uneingeschriebener Briefpostsendung versandt worden seien, weshalb sie nicht in der Lage sei, den Nachweis für das Zustelldatum zu erbringen (BVGer act. 4).

C.e Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Rentenanspruch beginne für Kinder, die nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren würden, am ersten Tag des Geburtsmonats; dies gelte auch dann, wenn das Kindesverhältnis erst nachträglich durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt worden sei. Eine Nachzahlung sei stets nur im Rahmen der fünfjährigen Verwirkungsfrist möglich. Nachdem ihr die massgeblichen Akten bezüglich der am 16. April 2013 erfolgten Eintragung der Kindesanerkennung im schweizerischen Zivilstandsregister erst im Juli 2013 übermittelt worden seien, habe sie die Kinderrente in rechtskonformer Weise für fünf Jahren rückwirkend zugesprochen (BVGer act. 8).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 5. Juni 2014 zu überweisen (BVGer act. 11). Dieser Betrag wurde am 23. Mai 2014 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 13).

C.g Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht die Vollständigkeit der von ihr eingereichten Akten bis zum 17. Oktober 2014 zu bestätigen beziehungsweise fehlende Akten nachzureichen. Überdies gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige aus dem Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 23. Juli 2013 stammende Korrespondenz zwischen ihm und der Vorinstanz hinsichtlich der Ausrichtung der Kinderrente innert gleicher Frist nachzureichen (BVGer act. 14).

C.h Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 29. September 2014, dass sie dem Gericht mit der Vernehmlassung sämtliche im Zusammenhang mit dem streitigen Kinderrentenanspruch irgendwie relevanten Akten übermittelt habe (BVGer act. 16).

C.i Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und legte weitere Akten ins Recht (BVGer act. 17 samt Beilagen).

C.j Mit Verfügung vom 20. November 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die IVSTA, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Dezember 2015 die vollständigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren C-3988/2013 eingereichten IV-Akten erneut zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 19). Mit Schreiben vom 24. November 2015 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die geforderten Akten zukommen (BVGer act. 20).

D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]).

1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 27. September 2013, und die Beschwerde vom 23. November 2013 ging am 17. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit uneingeschriebener Briefpostsendung versandt hat, kann das Zustellungsdatum nicht mehr eruiert werden (BVGer act. 4). Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 76 Rz. 2.112). Der Beweis für den Zustellungszeitpunkt kann hier aus von der Vorinstanz zu vertretenden Gründen nicht mehr ermittelt werden. Es ist dementsprechend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3599/2012 vom 26. September 2013 E. 1.4).

1.3 Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2013 (Posteingang: 17. Dezember 2013) einzutreten (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
und Art. 61 Bst. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. September 2013, mit der die Vorinstanz den Anspruch auf die ordentliche Kinderrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 zugesprochen, für die Zeit vor dem 1. Juli 2008 allerdings verneint hat. Nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die ebenfalls mit Datum vom 27. September 2013 erlassene Verfügung, mit welcher die Kinderrente für die Zeit ab 1. Juli 2013 festgesetzt wurde. Umstritten ist vorliegend ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente für seinen Sohn C._______ für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2008 hat.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).

3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. September 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

4.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Umfangs des Kinderrentenanspruchs darzustellen.

4.1 Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz auf den Philippinen. Daher richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b [ii] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit [nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.645.1]). Demnach ist die Frage, ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens; BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BVGer C-4713/2009 vom 5. September 2011).

4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1; 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).

4.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2    ...225
3    Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.226
4    Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG227) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.228
IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG [SR 831.10]). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes (Urteil des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung entsteht allgemein mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invalidenrente. Für Kinder, die nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren werden, beginnt der Anspruch auf die Kinderrente am ersten Tag des Geburtsmonats (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2013, Rz. 3342; Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genf/Zürich/Basel 2011, S. 597, Rz. 2209).

4.4 Bei der Kinderrente der Invalidenversicherung handelt es sich um eine periodische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 50 ff.; vgl. für die Invalidenrente nach UVG SVR 2013 Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.2).

4.5

4.5.1 Nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29 N. 45; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

4.5.2 Werden Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel betreffend die Festsetzung oder Auszahlung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die nach diesen Rechtsvorschriften innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem zuständigen Träger dieser Vertragspartei einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer Behörde oder Träger der anderen Vertragspartei eingereicht, so werden sie so behandelt, als wären sie bei der Behörde oder beim Träger der ersten Vertragspartei eingereicht worden (Art. 28 Abs. 1 des Abkommens).

4.6 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG). Nach der Rechtsprechung untersteht auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Thomas Flückiger, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; Kieser, a.a.O., Art. 29 NN. 8 und 32 f.). Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen - nach der Bestimmung des Einzelgesetzes - die Leistung geschuldet war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen).

Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substanziierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 f.). Entsprechendes gilt rechtsprechungsgemäss auch dann, wenn die Verwaltung nach der Anmeldung zwar mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese aber nicht zu Ende führt (SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 4.2). In der Lehre wird diese Rechtsprechung als wenig überzeugend kritisiert (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 308 Rz. 26; Ueli Kieser, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125). Ungeachtet dieser Kritik hat das Bundesgericht allerdings an dieser Rechtsprechung festgehalten mit der Begründung, dass dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anforderungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile U 314/05 vom 7. September 2006, E. 6.2 und M12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG auch Holzer, a.a.O., S. 58 ff.). Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der Anspruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versicherungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozialversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch beharrt (Holzer, a.a.O., S. 77 f.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe die Geburt seines Sohnes den Schweizer Behörden rechtzeitig gemeldet und überdies auch den Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente fristgerecht gestellt. Dementsprechend müsse ihm die Kinderrente rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes zugesprochen werden (BVGer act. 1).

5.2 Dagegen wendet die IVSTA ein, der Kinderrentenanspruch für Kinder, die nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren würden, entstehe am ersten Tag des Geburtsmonates. Dies gelte auch dann, wenn das Kindesverhältnis erst nachträglich durch Anerkennung oder durch den Richter anerkannt werde. Der Kinderrentenanspruch habe zunächst nicht anerkannt werden können, da der Sohn des Beschwerdeführers damals noch nicht im Zivilstandsregister eingetragen gewesen sei. Erst mit der im Juli 2013 bei der SAK eingereichten Rechtskraftsbescheinigung der Direktion (act. 24) und der Bestätigung vom 16. Juli 2013 betreffend die am 16. April 2013 erfolgte Eintragung der Kindsanerkennung im schweizerischen Zivilstandsregister habe die Kinderrente für fünf Jahre rückwirkend zugesprochen werden können (BVGer act. 8).

5.3

5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass C._______ am 24. Juni 2004 als Sohn des Beschwerdeführers und der philippinischen Staatsangehörigen D._______ geboren wurde (act. 6, S. 3). Der Anspruch auf die Kinderrente entstand demnach grundsätzlich bereits per 1. Juni 2004, da der Beschwerdeführer bereits damals IV-rentenberechtigt war. Unbestritten ist zudem, dass die SAK am 7. September 2004 den Empfang des Schreibens vom 28. Juli 2004 bestätigt und vom Beschwerdeführer weitere Akten eingefordert hat, sodass die Vorinstanz bereits damals Kenntnis von der Geburt hatte (act. 4).

Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. E. 4.6 hievor) und die Leistung vorliegend per 1. Juni 2004 geschuldet war, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Kinderrente, das heisst auf den 30. Juni 2004, festzusetzen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist für die (erste) Kinderrente vom Juni 2004 lief dementsprechend am 1. Juli 2009 ab, sofern in der Zwischenzeit keine Handlungen vorgenommen worden sind, welchen eine unterbrechende Wirkung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.6 hievor) zugeschrieben werden könnte.

5.3.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der SAK vom 15. Dezember 2006, worin ihm die Behörde das Erfordernis der Eintragung seines Sohnes im Familienregister seiner Heimatgemeinde als Voraussetzung für die Ausrichtung einer IV-Kinderrente mitgeteilt hatte (act. 18), bis zum Schreiben vom 23. Juli 2013 (act. 24, S. 2 f.) nicht mehr an die Vorinstanz gelangt war (vgl. auch BVGer act. 17 samt Beilagen). Dementsprechend sind bis zu diesem Zeitpunkt keine Interventionen mehr bei der SAK erfolgt, welche als Beharren des Beschwerdeführers auf der Kinderrente und damit als erneute (fristwahrende) Anmeldung gewertet werden könnten.

5.3.3 Aus dem Direktionsentscheid ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an die Schweizer Botschaft und mit Eingabe vom 18. März 2009 an den ZBD gelangt war mit der Begründung, aus den eingereichten Passkopien und den weiteren Dokumenten gehe seine Vaterschaft klar hervor, weshalb die philippinische Kindesanerkennung auch in der Schweiz zu anerkennen sei (act. 23, S. 2 f.). Nachdem die erste Erklärung gegenüber der Schweizer Botschaft nicht auf die Festsetzung oder Auszahlung von Leistungen nach IVG gerichtet war, kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht darauf berufen, er habe eine fristwahrende Intervention beim ausländischen Träger beziehungsweise bei der ausländischen Behörde vorgenommen. Selbst wenn man das Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2008 als Beharren auf dem Kinderrentenanspruch werten und diesem damit fristunterbrechende Wirkung zubilligen wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, nachdem ein neues Gesuch erst am 23. Juli 2013 gestellt wurde. Was die zweite Erklärung vom 18. März 2009 betrifft, erfolgte diese weder bei der SAK noch bei einer Behörde oder einem Träger der anderen (philippinischen) Vertragspartei. Überdies nahm auch diese nicht auf eine Leistung nach IVG Bezug; vielmehr war sie ebenfalls ausschliesslich auf die zivilrechtliche Anerkennung des Kindesverhältnisses gerichtet. Dementsprechend kommt diesen Interventionen keine fristwahrende Wirkung für das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung zu.

5.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der zu Unrecht verweigerten Anerkennung der ausländischen Kindesanerkennung und der falschen Rechtsauskunft durch den ZBD - wonach im philippinischen Recht die Ehelichkeitsvermutung bestehe und angeblich zunächst das Kindesverhältnis zum Ehemann aufgelöst werden müsse - (vgl. dazu Direktionsentscheid, act. 23, S. 2 f. und S. 7 f.) für das hier zur Beurteilung stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren Rechtsansprüche unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ableiten kann.

5.4.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

5.4.2 Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (1);

- sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger respektive die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (2);

- der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen (3);

- im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4) und

- die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren ([5]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).

Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 665 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).

5.4.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).

5.4.4 Die Bedingung der "im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen" erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln beziehungsweise der Unterlassung des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).

5.4.5 Für das vorliegende IV-Verfahren kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Zum einen erfolgten die falsche Auskunft wie auch die rechtswidrige Nichtanerkennung durch den ZBD, das heisst durch die ausschliesslich für den Registereintrag im zivilrechtlichen Verfahren zuständige Behörde. Die fehlerhafte Auskunft kann sich daher nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren auswirken, zumal der ZBD in diesem Bereich über keine Kompetenzen verfügt. Eine falsche Auskunft durch die IVSTA ist vorliegend nicht erfolgt. Zum andern fehlt es vorliegend - jedenfalls für die Zeit ab (spätestens) 28. August 2009, ab welchem der Beschwerdeführer durch einen Rechtsbeistand (Fürsprecher Hawi Balmer) vertreten war, auch an der Anspruchsvoraussetzung des berechtigten guten Glaubens, zumal an die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 632; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2). Dementsprechend hätte der rechtsverbeiständete Beschwerdeführer die falsche Auskunft des ZBD bereits damals kritisch prüfen und gegebenenfalls umgehend eine anfechtbare Verfügung verlangen können und müssen. Schliesslich fehlt es auch an einem Kausalzusammenhang zwischen der falschen Rechtsauskunft durch den ZBD und der Verwirkung der AHV-Kinderrentenansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 2008; denn ungeachtet der unrichtigen zivilrechtlichen Rechtsauskunft durch den ZBD hätte der Beschwerdeführer den gesamten Kinderrentenanspruch ab Geburt seines Sohnes durch rechtszeitige Neuanmeldung respektive durch eine kurze Intervention bei der IVSTA mit Hinweis, er insistiere weiterhin auf dem vollen Kinderrentenanspruch, wahren können. Den Verjährungs- und Verwirkungsfristen hat der Anwalt in jedem Fall ein besonderes Augenmerk zu widmen (vgl. dazu Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 400, Rz. 1345 f.).

Nachdem die Anmeldung der Kinderrente vorliegend im September 2004 erfolgt war (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. A.d hievor), wäre dem (spätestens) seit Ende August 2009 durch einen schweizerischen Rechtsanwalt in Bern vertretenen Beschwerdeführer eine fristwahrende Neuanmeldung respektive Intervention bei der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen. Daran ändert nichts, dass das Verfahren zur Eintragung im Familienregister danach noch längere Zeit in Anspruch genommen hat.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Kinderrentenanspruch nach seiner Intervention bei der SAK vom 10. März 2006 (act. 10 f.) bis zum 23. Juli 2013, das heisst während mehr als sieben Jahren, nicht mehr bei der Vorinstanz geltend gemacht oder neu angemeldet hat. Damit fehlt es in diesem Zeitraum an einer Handlung des Beschwerdeführers, welche als unmissverständliches Beharren auf geschuldeten Kinderrentenleistungen ab der Geburt respektive als Neuanmeldung interpretiert werden könnte. Selbst wenn man das Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2008 als Beharren auf dem Kinderrentenanspruch werten und diesem damit fristunterbrechende Wirkung zubilligen wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da ein neues Gesuch erst am 23. Juli 2013 gestellt wurde. Überdies kann der Beschwerdeführer weder aus der falschen Rechtsauskunft der für den Registereintrag in der Schweiz zuständigen Behörde noch aus der erstinstanzlich zu Unrecht erfolgten Verweigerung der Anerkennung der philippinischen Kindesanerkennung für die Schweiz für das hier zur Diskussion stehende sozialversicherungsrechtliche Verfahren etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dementsprechend hat die Vorinstanz die rückwirkende Zusprache der Kinderrenten zu Recht auf fünf Jahre beziehungsweise auf die Zeit bis zum 1. Juli 2008 beschränkt.

Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 27. September 2013 ist zu bestätigen.

7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG sowie 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7061/2013
Date : 04. Februar 2016
Published : 17. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : IVG, Kinderrente, Verfügung vom 27. September 2013


Legislation register
AHVG: 25
ATSG: 24  29  46  59  60  61
BGG: 42  82
BV: 9
IVG: 35  69
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 49  62  63  64
BGE-register
114-IA-209 • 120-V-319 • 121-V-195 • 121-V-362 • 121-V-65 • 127-I-31 • 127-II-264 • 127-II-49 • 128-II-145 • 129-V-1 • 130-I-26 • 130-V-1 • 130-V-253 • 130-V-329 • 131-V-164 • 131-V-242 • 131-V-472 • 131-V-9 • 132-V-215 • 132-V-368 • 133-V-579 • 135-III-374
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