Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.66

Entscheid vom 3. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B.

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein Strafverfahren u.a. wegen Geldwäscherei. Um diesen Verdacht zu erhärten, setzte die Bundesanwaltschaft einen verdeckten Ermittler mit dem Decknamen B. ein, welcher A. angebliches Drogengeld zum „Waschen“ übergeben sollte. Demgemäss seien am 8. September 2003 und 3. November 2003 in der C. Bank Einzahlungen von EUR 193'000.-- und EUR 641'000.-- in bar erfolgt. Die C. Bank habe dafür Quittungen mit tieferen Beträgen ausgestellt. Gemäss den Aussagen von A. soll B. die Differenzbeträge von EUR 1'200.-- und EUR 3'250.-- vereinnahmt haben.

B. A. erstattete am 3. September 2009 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen B. wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) sowie falsches Zeugnis (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB). Gleichzeitig beantragte er im Hinblick auf die Verfahrensführung die Ernennung eines ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes.

C. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Oktober 2009 wurde ein ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes eingesetzt und mit der Verfahrensführung betraut. Dieser eröffnete mit Verfügung vom 12. Februar 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. betreffend die angezeigten Tatbestände, welches er am 14. Juli 2010 vollumfänglich einstellte (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2010 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren gegen B. weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 auf die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A. (act. 7.1, S. 1, 5). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2010, stellt B. sinngemäss den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 10.1). Mit Replik vom 8. Oktober 2010 hält A. an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Duplik vom 22. und 23. Oktober 2010 beantragen die Bundesanwaltschaft und B. wiederum die Abweisung der Beschwerde (act. 16, 17.1). A. wurde darüber am 26. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1bis
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

Der Geschädigte ist Partei im Bundesstrafverfahren, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Interessen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurteilung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens verlangt (TPF 2009 173 E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezember 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom 31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezem- ber 2005, E. 3.1; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 508, 1021, 1026; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 141/142 N. 1-3, S. 146 N. 12). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivilpartei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird (TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Verzicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne Weiteres den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm hinsichtlich der Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) sowie des falschen Zeugnisses (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB) Geschädigtenstellung zukomme und er sich bereits als Geschädigter konstituiert habe (act. 1, S. 2, N. 2). Der Beschwerdeführer, welcher von der Anschuldigung bzw. vom gegen ihn geführten Hauptverfahren betroffen ist und dessen Individualinteressen daher vom Schutz der Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
und 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB umfasst werden (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB N. 7 und Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB N. 5), wird aufgrund der vom Beschwerdegegner 2 zu seinen Ungunsten gemachten, mutmasslich falschen Aussagen unmittelbar benachteiligt (vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 142 N. 1). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, da der Sachverhaltskomplex bezüglich des Verbleibs der Differenzbeträge nicht Gegenstand der gegen ihn eingereichten Anklage sei (act. 7.1, S. 1/2), ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2010 entgegenzuhalten, wonach der besagte Sachverhalt „bezüglich des Entscheides über den Umfang der Anklageerhebung“ nach wie vor von Bedeutung sei und ein Antrag an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf Beizug der dazugehörigen Akten vorbehalten bleibe (Akten BA, Ordner 2, pag. 9 1 001-002). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer vor der Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem beschuldigten Beschwerdegegner 2 dem Grundsatze nach als Geschädigter konstituiert (Akten BA, Ordner 1, pag. 1 2 002, Ordner 2, pag. 5 2 001). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Geschädigter im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
i.V.m. Art. 34
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
BStP und damit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 per Einschreiben zugestellt und ist diesem am 15. Juli 2010 zugegangen. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG mit Eingabe vom 26. Juli 2010 gewahrt worden. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4 Beschwerden gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung werden – soweit wie vorliegend keine Zwangsmassnahme in Frage steht – mit eingeschränkter Kognition überprüft. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Es wird somit nur darüber entschieden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2006.118 vom 23. März 2007, E. 1.7; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Verdacht gegen den Beschwerdegegner 2 sei derart dringlich, dass sich eine Einstellung nicht begründen lasse. Vielmehr müsse bei der jetzigen Beweislage Anklage erhoben werden: Der Audioaufzeichnung könne entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 falsch ausgesagt habe. So ergebe sich aus der Aufzeichnung, dass die zwei für den Betrag von EUR 641'000.-- ausgestellten Quittungen entgegen seinen an den Einvernahmen gemachten Aussagen nicht nacheinander, sondern miteinander gemacht worden seien. Auch die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach die zweite Quittung nur auf seine Intervention hin erstellt worden sei, erweise sich nach Abhörung des Tonbandes als falsch. Er habe nie interveniert. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 auch nie davon gesprochen, die Erstellung zweier Quittungen (statt einer) diene Verschleierungszwecken. Aus der Aufzeichnung ergibt sich laut Beschwerdeführer überdies, dass der Beschwerdegegner 2 schon zum vornherein, d.h. bevor er die Beträge der beiden Quittungen addiert habe, von einem Differenzbetrag wusste. So habe er bereits vor dem Zusammenzählen gesagt: „Mal sehen, was es nach dem Abzug noch ausmacht.“. Von diesem Abzug bzw. dieser Differenz könne er nur im Vorfeld gewusst haben, da er die Beträge selbst abgezweigt habe (act. 1 N. 14 – 24, 27, 35; act. 13 N. 13 – 15, 17 f.).

Als Täter kommt laut Beschwerdeführer nur der Beschwerdegegner 2 in Frage. Die in der Einstellungsverfügung genannten Tatvarianten seien absolut unrealistisch. So insbesondere die Theorie, wonach die Gelder auch vor Übergabe an den Beschwerdegegner 2 veruntreut worden sein könnten, denn die Geldübergabe sei beide Male verschieden verlaufen. Die Möglichkeit einer falschen Quittierung oder Veruntreuung durch den Beschwerdeführer scheide als Variante ebenfalls aus, sei dieser doch, wie sich aus der Audioaufzeichnung ergebe, bei der zweiten Einzahlung nicht dabei gewesen. Weiter gebe es entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 weder Anhaltspunkte für eine Täterschaft von D. noch von E. Eine solche Annahme sei befremdend. Auch ein fehlerhafter Zählvorgang scheide als Hypothese aus, habe der Beschwerdegegner 2 doch, wie erwähnt, bereits im Vorfeld vom Differenzbetrag gewusst (act. 1 N. 30 – 34; act. 13 N. 19, 20, 25).

2.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 BStP stellt der Bundesanwalt die Ermittlungen ein, wenn kein Grund zur Einleitung der Voruntersuchung vorliegt. Eine Einstellung hat u.a. zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht gegeben ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht wird als anklagegenügend angesehen, wenn der Staatsanwalt die Tatbeteiligung und eine strafrechtliche Reaktion im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich hält. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwalts anheimgestellt (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 319 N. 15 f.; auch Hauer/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 75 N. 1, § 78 N. 2, 7).

2.3 Vorliegend wurden im Zusammenhang mit der Rekonstruktion des Geldflusses resp. der Ermittlung der Täterschaft umfassende Abklärungen getätigt. Insbesondere wurden der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner 2, E. und D. – letztere beides Bankangestellte, welche bei den Einzahlungen anwesend waren – alle zumindest zweimal einvernommen. Das Bundesamt für Polizei sowie ein Finanzexperte des Eidg. Untersuchungsrichteramtes haben zu den fraglichen Transaktionen sodann Berichte erstellt. Zudem liegen VE-Einsatzberichte und Audioaufnahmen der Vorgänge in der C. Bank – der Beschwerdegegner 2 trug ein Mikrofon – vor (vgl. Akten der Bundesanwaltschaft). Nach Würdigung der Beweise stellte die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren ein, da sie zum Schluss kam, der Verbleib des fraglichen Geldes könne heute nicht mehr festgestellt werden. Der genaue Tatablauf, insbesondere die Täterschaft, sei nicht mehr zu ermitteln. Neben dem Beschuldigten stünden zu viele weitere mögliche Täter- und Tatvarianten offen. Aufgrund der Aktenlage könne ausgeschlossen werden, dass es jemals zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2 komme (act. 1.1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hörte die Beschwerdegegnerin 1 die Audioaufnahmen selbst noch einmal an, statt sich diesbezüglich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (act. 1 N. 9), lediglich auf die Analysen der Bundeskriminalpolizei zu stützen. Dabei kam sie zu keinem andern Schluss bezüglich Verfahrensausgang (act. 7.1 S. 2).

An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, stossen die Rügen ins Leere (act. 7.1; act. 16): Ob die Quittungen mit- oder nacheinander ausgestellt worden sind, ist für das Verfahren grundsätzlich unwesentlich, hilft die Beantwortung dieser Frage doch nicht, den Vorwurf der Veruntreuung und der falschen Anschuldigung zu klären resp. die Täterschaft zu ermitteln (act. 7.1 S. 3; act. 16 S. 3). Gleiches gilt in Bezug auf die anderen angeblichen Falschaussagen (vgl. E. 2.1). Insbesondere die Frage, ob die beiden Quittungen zu Verschleierungszwecken erstellt worden seien oder nicht, ist nicht für vorliegendes Verfahren von Bedeutung, sondern für die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 16 S. 3 „Fazit“). Dass der Beschwerdegegner 2 sodann zum vornherein von Differenzbeträgen gewusst und sie daher veruntreut haben soll, ergibt sich gemäss Beschwerdegegnerin 1 nicht aus der Audioaufnahme. Dies könne auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 mehrfach von einem „Abzug“ gesprochen habe. Dabei handle es sich um eine reine Interpretation des Beschwerdeführers. Als schlüssig und nachvollziehbar befand die Beschwerdegegnerin 1 zudem die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach er beim Bemerken der Fehlbeträge nicht speziell insistiert habe, da er davon ausgegangen sei, es handle sich dabei um Entgelt an den Beschwerdeführer für geleistete Dienste. Der Beschwerdeführer selbst habe bei der ersten Einzahlung den Abzug vorgängig erwähnt (act. 1.1 S. 8; act. 7.1 S. 3 f.; auch act. 16 S. 3). Insbesondere nach Durchsicht des vom Beschwerdeführer erstellten Protokolls zu den Audioaufnahmen (act. 1.2) sowie Anhörung der entsprechenden Passage macht das Bundesstrafgericht keine Feststellungen, welche von jenen der Beschwerdegegnerin 1 abweichen und auf einen anklagegenügenden Tatverdacht des Beschwerdegegners 2 hinweisen würden. Verletzungen bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Beschwerdegegnerin 1 sind nicht ersichtlich.

Ein wahrscheinlicher Tatverdacht lässt sich auch nicht aus den Übrigen vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen erkennen (vgl. dazu auch act. 1 N. 21, 22, 29; act. 13 N. 20). Insbesondere vermag er die in der Einstellungsverfügung genannten Varianten zur Täterschaft nicht durch überzeugende Argumente zu entkräften, vielmehr handelt es sich hierbei um reine Gegenbehauptungen und Interpretationen.

2.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin die Prozessaussichten in Verletzung ihres Ermessens beurteilt und das Verfahren zu Unrecht eingestellt hätte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Audioaufzeichnung durch einen Sachverständigen aufbereiten und analysieren zu lassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu Erkenntnissen führe, welche den Beschwerdegegner 2 zusätzlich belasteten. Zudem sei die nochmalige Befragung von D. als Zeugin angezeigt. Das Abspielen der Tonbandaufnahmen frische ihre Erinnerungen eventuell wieder auf. Eine Nichtabnahme der Beweise liefe auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung hinaus (act. 1 N. 25 f., 35; act. 13 N. 7 – 11, 16, 21, 25; act. 13 N. 7 – 9, 21 f.).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag. Gelangt der Richter resp. in casu die Strafverfolgungsbehörde bei pflichtgemässer und willkürfreier Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; zum Ganzen vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 274 E. 5b; 122 V 157 E. 1d; 121 I 306 E. 1b, je m.w.H.).

3.3

3.3.1 In der Einstellungsverfügung kam die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, der Tatverdacht sei offensichtlich unzureichend. Das Beweismaterial sei ungenügend und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse resp. seien solche erfolgsversprechenden Ermittlungen nicht ersichtlich (act. 1.1 S. 11; auch act. 16 S. 1 f.).

Der beantragten Aufbereitung der Audioaufnahmen will die Beschwerdegegnerin 1 nicht stattgeben, da die Aufnahmen von schlechter Qualität seien und die hörbaren Fragmente nicht eindeutige Schlüsse zuliessen, sondern Raum für Interpretationen und Spekulationen böten. Selbst wenn einzelne Gesprächsteile noch besser aufbereitet werden könnten, sei die Wegnahme des Geldes audiomässig nicht rekonstruierbar und sämtliche im Ermittlungsverfahren berücksichtigten Tatvarianten blieben bestehen. Insbesondere könne eine heimliche Wegnahme vor oder anlässlich des Zählvorganges oder eine falsche Quittierung nicht anhand einer Audioaufnahme belegt werden. Ohnehin sei nicht der gesamte Aufenthalt des Beschwerdegegners 2 in der C. Bank durch Aufzeichnungen erfasst (act. 7.1 S. 2, 4; auch act. 16 S. 2).

Betreffend des Antrags auf erneute Einvernahme von D. führt die Beschwerdegegnerin 1 insbesondere aus, diese sei bereits dreimal zur Sache einvernommen worden. Eine erneute Befragung würde keine neuen, glaubhaften Erkenntnisse bringen. Durch Vorspielen von Audioaufnahmen „aufgefrischte“ Zeugenaussagen würden nicht den effektiven Sachverhalt, wie er sich vor sieben Jahren ereignet hatte, wiedergeben. Der Beweiswert solcher Aussagen sei gering oder gar irreführend (act. 7.1 S. 4; auch act. 16 S. 3).

3.3.2 Der Sachverhalt wurde in casu umfassend abgeklärt und die Beweiswürdigung pflichtgemäss vorgenommen (E. 2.3). Die Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die beantragten Beweismassnahmen nicht durchführen will, überzeugen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin 1 ohne Willkür annehmen, die beantragten Beweise würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen resp. höchstens weitere nicht relevante Details zu Tage bringen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.118 vom 23. März 2007, E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe auferlegt.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

- Bundesanwaltschaft

- B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2010.66
Date : 03. Dezember 2010
Published : 21. Dezember 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP).


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BGG: 45  66
BStP: 34  99  106  245
BV: 29
OHG: 1
SGG: 28
StGB: 138  303  307
BGE-register
121-I-306 • 122-V-157 • 124-I-274 • 125-I-127
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