Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 104/2012

Urteil vom 3. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unerlaubte Handlung; Frage der Haftung bzw. der Haftungsquote,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) schloss mit der A.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) einen Vertrag über Aushub-, Erd- und Gartenarbeiten zur Erweiterung eines Zierfischteichs. Nach erfolgten Aushubarbeiten sollte der bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellte B.________ (Beschwerdegegner 2) am 7. Oktober 2003 mit einem Raupenbagger einen Granitblock verschieben. Dabei stiess sich der Beschwerdeführer die Stirn am Arm des Raupenbaggers und litt fortan an diversen körperlichen Beschwerden. Mit Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom 19. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

B.
B.a Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten Klage mit dem Begehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu verurteilen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass es sich um eine Teilklage handle. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken.
Mit Urteil vom 27. November 2008 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe weder gegen die Beschwerdegegnerin 1 noch gegen den Beschwerdegegner 2 einen Anspruch auf Genugtuung.
B.b Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner solidarisch und vollumfänglich für den bei ihm infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften. Weiter stellte er erneut den Antrag, es sei das Verfahren auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote zu beschränken. Für den Fall der Abweisung dieses Antrags stellte er das Eventualbegehren, es seien die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten ein Erläuterungsbegehren ein und beantragte, es sei zu erläutern, ob das Gericht bei der Beurteilung der Angelegenheit formell nur von einem beschränkten Prozessthema oder von einer Gesamtbeurteilung inkl. der Genugtuung ausgegangen sei.
Im Erläuterungsurteil vom 7. Mai 2009 führte das Bezirksgericht aus, dass es in seinem Urteil vom 27. November 2008 von einem beschränkten Prozessthema gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2008 (recte: 27. Februar 2008) und nicht von einer Gesamtbeurteilung inkl. Genugtuung ausgegangen sei.
Mit Urteil vom 19. August 2010 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Appellation nicht ein, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
B.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragte, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 4A 618/2010).
Mit Urteil vom 7. März 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B.d Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation des Beschwerdeführers ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner solidarisch und vollumfänglich für den dem Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 7. Oktober 2003 eingetretenen Schaden haften.
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 1.2) einzutreten.
1.2
1.2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
1.2.2 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer teilweise. So bringt er vor, es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne äussere Einwirkung des Baggers lediglich mit den Händen "abgeschlipft" sei oder den sicheren Stand verloren habe. Die Vorinstanz hätte diese Variante des Unfallhergangs nicht in ihre Erwägungen einfliessen lassen dürfen, womit sämtliche darauf basierenden Schlussfolgerungen willkürlich seien. Der Beschwerdeführer unterlässt es dabei, sich überhaupt mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Mit der blossen Behauptung, für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung fehlten die Beweise, genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es liege seitens des Beschwerdegegners 2 ein Unterlassen vor und nicht (auch) ein aktives Tun. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb ausgehend vom Beweisergebnis lediglich allfällige pflichtwidrige Unterlassungen zu prüfen seien. Mit diesen Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer in keiner Weise und beschränkt sich auf die Behauptung, die gefährliche Gesamtkonstellation (Verschieben einer Last durch Manipulation an einem gefährlichen System aus Mensch, Maschine und träger Last) stelle ein widerrechtliches Tun dar. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR zu Unrecht verneint. Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, es liege keine Widerrechtlichkeit vor. Es gehe vorliegend zwar um eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, zu prüfen sei aber nur eine allfällige pflichtwidrige Unterlassung, womit es einer Schutznorm bedürfe, die eine Handlungspflicht statuiere. Es liege weder eine solche Schutznorm vor noch könne die Widerrechtlichkeit gestützt auf den Gefahrensatz bejaht werden.

2.1 Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung dann, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 123 III 306 E. 4a S. 312; 122 III 176 E. 7b S. 192; 119 II 127 E. 3 S. 128). Eine ausservertragliche Haftung wegen Unterlassung setzt auch bei der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes ein Nichthandeln trotz Bestehens einer rechtlichen Handlungspflicht voraus. Denn der Grundsatz, dass die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes per se widerrechtlich ist, ist auf die Beeinträchtigung durch aktives Handeln ausgerichtet (Urteile 4A 520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.1; 4C.119/2000 vom 2. Oktober 2000, E. 2b, Pra 2001 Nr. 46 S. 268 ff.). Wer eine Handlung unterlässt, zu der er nach der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig. Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher nur dann entstehen, wenn eine Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten ein Handeln ausdrücklich verlangt (BGE 118 Ib 473 E. 2b S.
476; 118 II 502 E. 3 S. 506 f.; 116 Ib 367 E. 4c S. 374; 115 II 15 E. 3b). Solche Schutznormen können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts, und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 116 Ib 367 E. 4c; 115 II 15 E. 3c mit Hinweisen; Urteil 2A.511/2005 vom 16. Februar 2009 E. 5.1; vgl. auch zur Staatshaftung BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 317; 123 II 577 E. 4d/ff S. 583). Steht ein absolutes Recht auf dem Spiel, so ergibt sich nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz eine Handlungspflicht für denjenigen, der den gefährlichen Zustand geschaffen oder sonst in einer rechtlich verbindlichen Weise zu vertreten hat (BGE 121 III 358 E. 4a S. 360; 112 II 138 E. 3a S. 141; 95 II 93 E. 2 S. 96; 60 II 38 E. 1 S. 40). Der Gefahrensatz, wonach derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen hat, ist bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern - im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden (BGE 124 III 297 E. 5b S. 300 f.; 119 II 127 E. 3 S. 129 mit Hinweisen) - geeignet, bei Fehlen einer spezifischen Schutznorm eine Widerrechtlichkeit zu begründen (Urteile 4A 520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.1; 4C.119/2000 vom
2. Oktober 2000, E. 2b, Pra 2001 Nr. 46 S. 268 ff.). Die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung hat zu beweisen, wer eine Genugtuung beansprucht (vgl. BGE 137 III 539 E. 5.2 S. 544; 132 III 122 E. 4.1 S. 130).

2.2 Die Vorinstanz hat zum Unfallhergang festgestellt, die Parteien hätten einen Granitblock verschieben wollen. Der Beschwerdegegner 2 habe den dazu benötigten Raupenbagger bedient und mit der Baggerschaufel über den Granitblock gegriffen, um diesen mittels Abkippbewegung der Baggerschaufel vom Boden her aufzudrücken. Ein weiterer Angestellter der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführer hätten den Raupenbagger mittels eines Geissfusses bei der Anhebung des Granitblocks unterstützen wollen. Der Beschwerdeführer habe darauf den sicheren Stand und damit das Gleichgewicht verloren, sei nach vorne gestolpert und habe sich den Kopf am Baggerarm angeschlagen. Es sei mithin nicht so, dass der Baggerarm den Kopf des Beschwerdeführers getroffen habe, sondern dass dieser sich selbst den Kopf am Baggerarm angeschlagen habe. Die Ursache für das Stolpern des Beschwerdeführers habe sich nicht mit beweisnotwendiger Sicherheit erstellen lassen. Möglich sei, dass dieser bei der Manipulation mit dem Geissfuss mit seinen Händen an der Stange abgerutscht sei. Ein möglicher Grund könnte auch der Druckabfall auf dem Geissfuss infolge des Anhebens des Granitblocks durch die Baggerschaufel bzw. der damit einhergegangene Verlust des sicheren Standes
auf dem aufgeweichten Boden gewesen sein. Schliesslich sei auch möglich, dass der Kraftaufwand verbunden mit dem gleichzeitigen Heben des Granitblocks und dem Seitwärtsblick zum zweiten Angestellten zu einem unsicheren Stand geführt hätten.

2.3 Der Beschwerdeführer erblickt in verschiedenen Bestimmungen der Bedienungsanleitung des Baggers, einer SUVA-Richtlinie für die Benützung von Erdbewegungsmaschinen und Transportfahrzeugen und auch im Gefahrensatz taugliche Schutznormen, welche eine Garantenstellung begründet hätten. Aus den angerufenen Schutznormen ergebe sich namentlich, dass mit den Löffelzähnen des Baggers nicht eine Last angehoben werden dürfe, dass sich niemand im Schwenk- bzw. Arbeitsbereich des Baggers aufhalten dürfe und dass bei einer wie vorliegend durch den Bagger verursachten gefährlichen Gesamtkonstellation gemäss dem Gefahrensatz Schutzmassnahmen hätten ergriffen werden müssen.

2.4 Wie sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, misslang dem Beschwerdeführer der Beweis, dass der Betrieb des Baggers die direkte Ursache für sein Stolpern und das anschliessende Anschlagen des Kopfes am Baggerarm war. Da die Beweislast dem Beschwerdeführer obliegt, ist zu seinen Lasten von der Variante auszugehen, dass er ohne weiteres Zutun von aussen selbst gestolpert ist. Damit kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Ausführungen in der Bedienungsanleitung und der SUVA-Richtlinie überhaupt Schutznormqualität aufweisen könnten. Denn sowohl diese als auch der Gefahrensatz, welcher im Zusammenhang mit der vom Bagger angeblich verursachten gefährlichen Gesamtkonstellation angerufen wurde, beziehen sich auf den Betrieb des Baggers und könnten höchstens in diesem Zusammenhang Handlungsgebote enthalten. Vorliegend hat sich gerade nicht das Risiko verwirklicht, welches die angerufenen Schutznormen verhindern wollen. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt stand der Bagger während dem Unfallhergang still und stolperte der Beschwerdeführer ohne jegliches Einwirken des Baggers. Statt in den Baggerarm hätte der Beschwerdeführer ebenso gut in den Granitblock stolpern können. Eine allgemeine
Handlungspflicht, den Beschwerdeführer am Stolpern zu hindern, besteht nicht. Damit hat die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu Recht verneint. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Haftung aus Gefälligkeit verneint. Das erstinstanzliche Gericht hatte erwogen, es fehle vorliegend am für eine Haftung notwendigen, der Gefälligkeitshandlung innewohnenden besonderen Risiko, aufgrund dessen Verwirklichung der Schaden eintrete. Die Vorinstanz vermochte in diesen Ausführungen keine fehlerhafte Rechtsanwendung zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich sehr wohl um eine gefährliche Gesamtsituation gehandelt.

3.1 Unverbindliche Gefälligkeiten erfolgen im Unterschied zum Vertrag unentgeltlich, uneigennützig und bei Gelegenheit, ohne dass eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht (BGE 137 III 539 E. 4.1 S. 542). Als typisches Beispiel für Gefälligkeiten im täglichen Leben wird das Kinderhüten für eine beschränkte Dauer von zwei Stunden unter Freunden angeführt (BGE 137 III 539 E. 4.1 S. 542).

3.2 Der Beschwerdeführer unterstützte als Eigentümer die von ihm mit Aushub-, Erd- und Gartenarbeiten betrauten Personen. Die Hilfeleistung erfolgte mithin zumindest auch in seinem eigenen Interesse und es ist gar nicht erst ersichtlich, inwiefern er überhaupt eine Gefälligkeit erbracht hätte. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Haftung aus Gefälligkeit verneint hat. Die Rüge ist unbegründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_104/2012
Date : 03. August 2012
Published : 21. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : unerlaubte Handlung; Frage der Haftung bzw. der Haftungsquote


Legislation register
BGG: 42  51  66  68  72  74  75  76  90  95  96  100  106
OR: 47
BGE-register
112-II-138 • 115-II-15 • 116-IB-367 • 116-II-745 • 118-IB-473 • 118-II-502 • 119-II-127 • 121-III-358 • 121-III-397 • 122-III-176 • 123-II-577 • 123-III-306 • 124-III-297 • 132-II-305 • 132-III-122 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-323 • 133-III-393 • 134-II-244 • 135-III-212 • 136-II-101 • 137-III-417 • 137-III-539 • 60-II-38 • 95-II-93
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90 Nr. 46