Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 279/2019
Urteil vom 3. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner und Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (kantonales Verfahren; Ausstand),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2019 (200 19 141 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1976 geborene A.________, zuletzt als Juristin/Projektleiterin bei der Stiftung B.________ im 70 %-Pensum tätig, meldete sich im Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Depression und chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 wies die IV-Stelle des Kantons Bern das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2018 schützte (IV/2018/72). Das Bundesgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C 450/2018 vom 16. Oktober 2018 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
A.b. In der Folge nahm Verwaltungsrichter C.________ als zuständiger Instruktionsrichter das Verfahren wieder auf (IV/2018/785). Er hielt unter anderem fest, dass zur Klärung der vom Bundesgericht für ungeklärt befundenen Fragen eine Neubegutachtung (psychiatrisch, allenfalls auch neuropsychologisch) in Auftrag zu geben sein werde (prozessleitende Verfügung vom 14. November 2018). Hierzu würden bei den behandelnden Ärzten und Psychologen sowie bei diversen früheren Arbeitgebern der Versicherten weitere echtzeitliche Unterlagen ediert. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte Verwaltungsrichter C.________ unter anderem Aktenstücke resp. Auszüge daraus zusammen und legte unter Würdigung dieser Unterlagen das geplante weitere Instruktionsverfahren dar. Insbesondere gab er den Parteien die beabsichtigte Auftragserteilung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bekannt und unterbreitete ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog zur Stellungnahme.
A.c. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 liess A.________ unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter C.________ stellen (Verfahren IV/2019/141). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 sistierte der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern das IV-Verfahren (IV/2018/785). Er hielt zudem fest, dass über die Gutachtensvergabe erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend Ablehnung des Instruktionsrichters entschieden werde.
B.
Mit Entscheid vom 12. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (in Dreierbesetzung ohne den Betroffenen), das Ausstandsgesuch ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei Verwaltungsrichter C.________ anzuweisen, für das Verfahren IV/2018/785 in den Ausstand zu treten. Zudem solle der Auftrag für das neue Gutachten nicht mehr Dr. med. D.________ erteilt werden können. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
1bis | Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. |
2 | Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter C.________ abwies. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die vorgesehene Begutachtung dürfe nicht durch Dr. med. D.________ erfolgen, ist darauf nicht einzutreten. Denn mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde das IV-Beschwerdeverfahren sistiert und in Aussicht gestellt, dass über die Gutachtensvergabe nach Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstand von Verwaltungsrichter C.________ entschieden werde.
3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz verneinte einen Ausstandsgrund. Sie erwog, es lägen keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken könnten. Es sei zu beachten, dass das Instruktionsverfahren IV/2018/785 noch lange nicht abgeschlossen sei und namentlich noch das vorgesehene Gutachten erstellt werden müsse. Dass sich der betreffende Instruktionsrichter in dieser Phase des Beweisverfahrens bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte, gehe weder aus seinen bisherigen Schreiben resp. Verfügungen hervor noch enthielten diese eine vorläufige Prognose über den Ausgang des Verfahrens. Auch seien keine Anhaltspunkte für unzutreffende oder aktenwidrige Feststellungen in den Verfügungen, insbesondere in derjenigen vom 21. Januar 2019, ersichtlich. Hinsichtlich der Rügen betreffend den vorgesehenen Experten und die Formulierung des Fragenkatalogs werde sodann im Rahmen der weiteren Instruktion des Hauptverfahrens zu entscheiden sein, wobei der Gesuchstellerin der Rechtsweg offen stehen werde. Weiter begründe auch die Tatsache, dass dem vorgesehenen Gutachter der provisorische Fragenkatalog bereits zugestellt worden sei, keinen Anschein der Befangenheit. Im Übrigen hätten die
medizinischen Sachverständigen unter eigenhändiger Prüfung aller ihnen vorliegenden Unterlagen und eigenen Erhebungen nach den Qualitätsleitlinien ihres Fachgebiets allein der medizinischen Lehre folgend in vollständiger Unabhängigkeit (insbesondere auch von Gerichtsmitgliedern) ihre abschliessende Expertise abzugeben. Es bestünden keine Anzeichen, dass der betreffende Instruktionsrichter diese Grundsätze nicht anerkennen würde oder gar unzulässigerweise auf den Gutachter hätte einwirken wollen. Soweit die Gesuchstellerin des Weiteren die Aussagekraft bestimmter Aktenstücke thematisiere, handle es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, welche Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bilde und in diesem Rahmen beanstandet werde könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Rückweisung durch das Bundesgericht zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht ohne die explizite Vorgabe erfolgt sei, dass die zusätzlichen Abklärungen beim gleichen Gutachter stattfinden müssten. Schliesslich seien auch keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer in der Verfahrensführung ersichtlich, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich somit einseitig zu Lasten der Gesuchstellerin
auswirken würden.
5.
Die Beschwerdeführerin vermag diese Auffassung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
5.1. Aus dem Umstand, dass Verwaltungsrichter C.________ nunmehr die Einholung eines Gerichtsgutachtens für angezeigt hält, wohingegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Entscheid vom 9. Mai 2018 (Verfahren IV/2018/72) die von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 9. Juni und 20. Juli 2017 noch als beweiskräftige Entscheidgrundlage beurteilte, kann nicht abgeleitet werden, der Ausgang des Verfahrens IV/2018/785 sei nicht mehr offen. So gelangte der Verwaltungsrichter erst aufgrund seiner Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 8C 450/2018 vom 16. Oktober 2018 zur Erkenntnis, ein neues Gutachten sei angezeigt.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die von Verwaltungsrichter C.________ vorgenommene Aktenergänzung und die Konkretisierung der Gutachterfragen würden unzählige Anmerkungen beinhalten, welche berechtigte Zweifel an der Offenheit des Prozesses aufkommen liessen. Dies betreffe etwa die aus dem Kontext gerissenen Passagen und Aussagen der Versicherten aus Bewerbungsschreiben und Arbeitszeugnissen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im (sistierten) Verfahren IV/2018/785 bereits Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Gutachterfragen zu äussern. Ihre Einwände wird sie dort vorbringen können. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Anmerkungen des betreffenden Instruktionsrichters in der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Januar 2019 auf eine Einflussnahme auf das Beweisergebnis schliessen lassen sollen.
5.3. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass Verwaltungsrichter C.________ dem vorgesehenen Gutachter den provisorischen Fragenkatalog bereits zugestellt hat, bevor die Anhörung der Parteien abgeschlossen war, nicht den objektiven Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, der designierte Gutachter könne seine Beurteilung nicht mehr unvoreingenommen vornehmen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor).
5.4. Nach dem Gesagten verletzt die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Instruktionsrichter des Verfahrens IV/2018/785 durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) kein Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Heine
Der Gerichtsschreiber: Wüest