Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 893/2022

Urteil vom 3. Mai 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Milena Grob,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Werkstrasse 18, 3084 Wabern.

Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 27. September 2022 (B-3879/2021).

Sachverhalt:

A.
A.________, schweizerischer Staatsangehöriger (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), erlangte am 31. Juli 2010 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ; ein Abschluss auf Sekundärstufe) als Augenoptiker. Am 9. Oktober 2020 erhielt A.________ den deutschen "Meisterbrief im Augenoptiker-Handwerk (German Meister Examination of Optometrist) " von der Handwerkskammer Hannover (Bezeichnung gemäss Urkunde, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dieser Abschluss auf Tertiärstufe berechtigt ihn, wie der Urkunde ebenfalls zu entnehmen ist, zur Führung des Meistertitels und der Bezeichnung "Bachelor Professional in diesem Handwerk". Das "höhere Fachinstitut für Augenoptik und Optometrie eye academy ltd." bestätigte am 30. Oktober 2020, dass A.________ den Lehrgang zur Vorbereitung auf die deutsche Meisterprüfung bestanden habe, wobei es 1400 Ausbildungsstunden auswies.

B.
Am 24. März 2021 reichte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung des genannten Abschlusses auf Tertiärstufe für den Beruf des "Optometristen" in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 3. August 2021 lehnte das Rote Kreuz das Gesuch ab. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27. September 2022).

C.
Mit Eingabe vom 3. November 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil wie auch die Verfügung des Schweizerischen Roten Kreuzes aufzuheben. In Anerkennung des ausländischen Abschlusses sei seine Berechtigung festzustellen, den Titel "Optometrist" zu führen. Eventualiter sei in Anerkennung seines ausländischen Abschlusses festzustellen, er sei befugt, den Titel "Diplomierter Augenoptiker" zu führen.
Das Schweizerische Rote Kreuz, das Bundesverwaltungsgericht, sowie das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung verzichten darauf, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.2. Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen fallen nach der Rechtsprechung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt. Vorliegend sind indessen nicht die Fähigkeiten des Beschwerdeführers umstritten. Im Streit steht vielmehr die Frage der anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Anerkennung seiner Ausbildung und - infolgedessen - die zulässige Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Urteile 2C 1134/2018 vom 11. Juni 2019 E. 1.1; 2C 417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1).

1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insofern, als beantragt wird, den Entscheid des Roten Kreuzes vom 3. August 2021 aufzuheben. Die entsprechende Verfügung wurde durch das angefochtene Urteil ersetzt; sie gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E.1.4.3 S. 254 f.). Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, weshalb von dieser auszugehen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die falsche Rechtsgrundlage angewendet. Für seinen Fall sei nicht das Freizügigkeitsabkommen und die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22; sog. Berufsanerkennungsrichtlinie) einschlägig. Anwendbar sei vielmehr eine spezifischere staatsvertragliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 1. Dezember 1937, die ihm einen Anspruch auf die Berufsbezeichung des Optometristen einräume, auch wenn sie unterdessen nicht mehr in Kraft stehe.

3.2. Darzulegen sind zunächst die anwendbaren rechtlichen Grundlagen. Ebenso ist zu klären, welche Rechtsgrundlagen in zeitlicher Hinsicht massgeblich sind.

3.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; 127 II 306 E. 7c S. 315 f.; 126 III 431 E. 2a S. 434; Urteil 2C 1134/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.1). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (zur Anwendung neuen Rechts im Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259 f.).

3.2.2. Die Vereinbarung vom 1. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen (nachfolgend: Vereinbarung 1937; auszugsweise publiziert in BBl 1937 III 491, nicht veröffentlicht in der AS; vollständig einsehbar in: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen [Modernisierung der Vereinbarung von 1937], 2020, S. 16), auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist - unbestrittenermassen - nicht mehr in Kraft (Art. 8 des Abkommens vom 10. Februar 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen [SR 0.412.113.6]). Das neue diesbezügliche Abkommen ist am 1. September 2021 (AS 2021 529) in Kraft getreten und nach seiner Übergangsbestimmung (Art. 7 des neuen Abkommens) nicht auf bereits hängige Anträge anwendbar. Am gleichen Tag ist die Vereinbarung 1937 ausser Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung wurde vor dem 1. September 2021 erlassen, weshalb die Vereinbarung von 1937 zeitlich noch zur Beurteilung des vorliegenden Falles anwendbar ist, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt und die Vorinstanz zu Recht festhält.

3.2.3. Die Verweigerung einer Anerkennung des Titels in der Schweiz aufgrund eines deutschen Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der auch in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fällt (vgl. Urteil 2C 1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.3). Gemäss Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG (Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; AS 2011 4859 ff.; Urteil 2C 1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.5).
Das FZA setzt in seinem Anwendungsbereich einen Mindeststandard gegen Diskriminierungen und steht günstigeren bilateralen Staatsverträgen nicht entgegen (vgl. Art. 12
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 12 Günstigere Bestimmungen - Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
FZA; die Bestimmung erfasst über den engen Wortlaut hinaus auch auf Gegenrecht beruhende bilaterale Staatsverträge: vgl. BVGE 2015/14 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer B-2183/2006 E. 3.7 und E. 5.1 f. mit Hinweisen). Es trifft zu, dass - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - die Vereinbarung von 1937 grundsätzlich neben dem FZA anwendbar ist.

3.2.4. Am 1. Februar 2020 traten sodann das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21), die Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV; SR 811.212) und die Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV; SR 811.214) in Kraft.
Die erstinstanzliche Verfügung wurde im August 2021, mithin nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes erlassen. Das Gesundheitsberufegesetz ist somit auf den vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht darlegt - jedoch unter Vorbehalt anderslautender staatsvertraglicher Verpflichtungen - anwendbar.

4.
Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, gestützt auf das in Deutschland erworbene Diplom und den Staatsvertrag von 1937 sei er berechtigt, den Titel "Optometrist" zu führen. Der Staatsvertrag anerkenne eine deutsche Meisterprüfung als gleichwertig mit den entsprechenden schweizerischen Diplomen der Tertiärstufe. Der Staatsvertrag gestatte nicht, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen; sein deutscher Meistertitel sei als Optometrist anzuerkennen.

4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Staatsvertrag von 1937 für den Fall des Beschwerdeführers, wie von ihm vorgebracht, eine Anerkennung seines Abschlusses ohne Gleichwertigkeitsprüfung vorsieht.

4.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach dem Vertragswortlaut auszulegen, d.h. nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung sowie im Lichte seines Ziels und Zwecks (BGE 138 II 524 E. 3.1). Das Wiener Vertragsabkommen ist erst nach 1937 in Kraft getreten, jedoch kommt seinen Grundsätzen zur Vertragstreue und Handeln nach Treu und Glauben gewohnheitsrechtliche Wirkung zu (BGE 146 II 150 E. 7.1; 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 35 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 17. Mai 1989 betreffend den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konvention von 1969 [BBl 1989 II 757 ff., insb. 759, 773]).

4.1.2. Der Staatsvertrag von 1937 sieht eine automatische Anerkennung (d.h. eine Anerkennung ohne individuelle Feststellung der Gleichwertigkeit) der Meisterprüfung im selben Handwerk vor. Art. I lautet: "Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, wird in der Schweiz hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks den Schweizerbürgern gleichgestellt, die in der Schweiz die für ihr Handwerk geforderte höhere Fachprüfung bestanden haben."

4.1.3. Die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung bezieht sich mit anderen Worten auf die Fachprüfung - d.h. auf den Abschluss einer höheren Fachschule - im selben Handwerk. Unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung (noch ohne Beachtung der Frage nach der Nationalität) gewährt der Staatsvertrag demnach grundsätzlich die Gleichstellung mit der entsprechenden schweizerischen Meisterprüfung, wobei für die höhere Fachprüfung in der Schweiz (auch) die Bezeichnung "Diplom" gebräuchlich ist. Gemäss den vorinstanzlichen (unbestritten gebliebenen) Sachverhaltsfeststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen deutschen "Bachelor Professional". Die Meisterprüfung im Handwerk ("höhere Fachprüfung") in der Augenoptik wäre in der Schweiz der Abschluss des "dipl. Augenoptikers", nicht derjenige des Optometristen.

4.1.4. Den Abschluss des dipl. Augenoptikers gibt es in der Schweiz jedoch nicht mehr (vgl. dazu unten E. 6.2). Der entsprechende Abschluss ist hier - möglicherweise anders als in Deutschland - auch kein Synonym für einen Optometristen: Der Beruf des Optometristen ist in der Schweiz als praxis- und patientenorientierte, auch wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger konzipiert (wie Hebammen, Physiotherapeuten, Ernährungsberater etc.; Art. 3 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
und 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
GesBG, und insb. Art. 7
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren;
b  zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen;
c  Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen;
d  die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen;
e  für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika;
f  geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen;
g  Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können;
h  die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen;
i  bei der Implementierung und Evaluation von Qualitätsstandards der Optometrie, die sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachgebiet stützen, mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln;
j  optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben.
GesBKV). Beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption handelt es sich um eine Ausbildung mit Fokus auf den Handwerkerberuf. Auch die Ausbildung des dipl. Augenoptikers richtete sich primär auf technische, kaufmännische und beratende Tätigkeiten.
Das Meisterprüfungszeugnis des Beschwerdeführers weist nach den Feststellungen der Vorinstanz denn auch die "Verrichtung der [...] im Handwerk gebräuchlichen Arbeiten" sowie "fachtheoretisch[e]", "betriebswirtschaftlich[e], kaufmännisch[e] und rechtlich[e]" und "berufs- und arbeitspädagogisch[e]" Kenntnisse aus (angefochtenes Urteil E. 3.4.2). Daneben umfasst die Ausbildung zum Augenoptikermeister auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie. Diese Komponenten nehmen aber neben den anderen angeführten Tätigkeiten, wie die Vorinstanz feststellt und was nicht bestritten wird, kein überwiegendes Gewicht ein (angefochtenes Urteil E. 3.4.2).

4.1.5. Es liegt demnach beim Beschwerdeführer kein Abschluss der höheren Fachprüfung im Bereich der Optometrie vor. Entgegen der Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht in einer Situation, in der ihm derselbe Abschluss (wie derjenige eines schweizerischen Optometristen) anzuerkennen wäre. Gestützt auf das bisher Dargelegte und mit Blick auf Sinn und Zweck solcher Abkommen über die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen besteht - mangels hinreichender Entsprechung - keine abschliessende staatsvertragliche Regelung für eine automatische Anerkennung; die Ausbildung des Beschwerdeführers kann nach dem Dargelegten auch nicht als (hinreichend) verwandt im Sinne des Staatsvertrags gelten. Die Rüge, die Vorinstanz stütze sich auf innerstaatliches Recht, um vom Staatsvertrag abzuweichen, verfängt nicht.
Der Abschluss des Beschwerdeführers berechtigt gestützt auf den Staatsvertrag nicht zur Anerkennung als Optometrist in der Schweiz.

4.2. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem FZA. Die RL 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der RL 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA). Dabei ist aber vorausgesetzt, dass die in Frage stehende Berufsqualifikation den Inhaber berechtigt, "denselben Beruf auszuüben" (Art. 1 der RL 2005/36/EG). Ein solcher liegt vor, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, im Aufnahmestaat und im Herkunftsstaat vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der RL 2005/36/EG). Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen (E. 4.1) ergibt, kann gestützt auf den deutschen Meisterbrief im Augenoptiker-Handwerk mangels Gleichwertigkeit keine Anerkennung als Optometrist erfolgen.

4.3. Heranzuziehen ist sodann das nationale Recht:
Im Bereich der Augenoptik und der Optometrie kann heute in der Schweiz entweder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder der Bachelor of Science in Optometrie erworben werden. Ein Abschluss auf Stufe der höheren Berufsbildung in Augenoptik (höhere Fachprüfung; "Meisterprüfung"; "Diplom") ist seit Anfang 2012 nicht mehr möglich (vgl. bereits das Urteil 2C 472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).
Art. 10 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG wiederholt denn auch die bereits im Staatsvertrag von 1937 verankerte Anerkennung bei Gleichwertigkeit. Art. 12
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Abs. 1). Nach Art. 12 Abs. 2 lit. f
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG ist für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Optometrist ein "Bachelor of Science in Optometrie FH" erforderlich. Der Abschluss des "Bachelor Professional" entspricht - unbestrittenermassen - nicht einem Bachelor of Science. Die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss ist daher bei einem "Bachelor Professional" für den Optometristen nicht gegeben.

4.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf die staatsvertraglichen Regelungen noch gestützt auf das nationale Gesetzesrecht einen Anspruch darauf, seine Ausbildung als Optometrist anerkennen zu lassen und diese Berufsbezeichnung zu führen.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung der Anerkennung seiner Ausbildung als Optometrist verletze den Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und stelle eine unzulässige und treuwidrige Praxisänderung dar.

5.1. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist verletzt, wenn ein Erlass Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 147 I 225 E. 4.6 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer macht unter Anrufung des Verordnungsrechts geltend, die Vorinstanz behandle ihn ungleich gegenüber Augenoptikern, die in der Schweiz ihre Ausbildung abgeschlossen haben, wie auch gegenüber Personen, die ihre deutsche Meisterprüfung in der Schweiz bereits haben anerkennen lassen. Objektive Rechtfertigungsgründe, die diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchten, bestünden keine.

5.2.1. Zunächst weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das gesetzlich vorgesehene System der Trennung der Berufe des Augenoptikers und des Optometristen auf der Stufe des Verordnungsrechts in Frage gestellt wird. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, durchbricht das schweizerische Verordnungsrecht die (in den Gesetzesbestimmungen klare) Unterscheidung zwischen der (vormaligen) Ausbildung zum dipl. Augenoptiker und derjenigen zum Optometristen ein Stück weit selbst: Mit Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung wird gemäss Art. 13
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 13 Optometristin und Optometrist - Das eidgenössische Diplom «Augenoptikerin» oder «Augenoptiker» ist dem Bildungsabschluss für «Optometristin» oder «Optometrist» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG gleichgestellt.
der Gesundheitsberufsanerkennungsverordnung (GesBAV, vgl. hiervor E. 3.2.4), das eidgenössische Diplom "Augenoptiker" dem Bildungsabschluss für Optometristen nach geltendem Recht gleichgestellt.

5.2.2. Dies führt dazu, dass Personen, die vor dem 1. Januar 2012 die höhere Fachprüfung zum dipl. Augenoptiker bestanden haben, mit Bezug auf die kantonale Berufsausübungsbewilligung den Optometristen gleichgestellt werden. Für Personen, die eine entsprechende Ausbildung erst nach Schaffung der neuen bundesrechtlichen Grundlagen für die Anforderungen an die Ausbildung des Optometristen erlangt haben - wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Sachverhalt lit. A) - besteht demgegenüber keine Gleichstellung. Die diesbezügliche Ungleichbehandlung lässt sich (ausschliesslich) damit begründen, dass Personen, die bereits länger im betreffenden Berufsfeld gearbeitet hatten, im Anschluss an ihre ältere Ausbildung beide Berufsfelder abdecken mussten. Diese Ungleichbehandlung liegt insofern entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im ausländischen Abschluss begründet, sondern in der Unterscheidung nach Berufserfahrung.

5.2.3. Die Verordnungsbestimmung ist insofern für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen im Einklang mit dem Gesetz zu lesen; eine Interpretation gegen die (mit dem GesBG im Jahr 2020 in Kraft getretene) gesetzgeberische Trennung zwischen dem Augenoptiker einerseits und dem Optometristen (mit Abschluss "Bachelor of Science in Optometrie FH") andererseits würde ermöglichen, den deutschen Abschluss zu erwerben und so die für den Optometristen in der Schweiz vorgesehene (weiterführende) Ausbildung zu umgehen. Nachdrücklich hinzuweisen ist allerdings auf eine möglicherweise unsorgfältige Rechtsetzung beim Verordnungsrecht zu den Übergangsbestimmungen, welche gestützt auf das soeben Ausgeführte jedoch (gerade) noch als verfassungskonform beurteilt werden kann.

5.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Nichtanerkennung bedeute eine Praxisänderung und eine solche sei aufgrund der langjährigen Behörden- und Gerichtspraxis, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, nicht zulässig. Zudem würden Kantone gestützt auf altrechtliche Diplome noch heute Bewilligungen zur Berufszulassung erteilen.

5.3.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verleiht Rechtsuchenden unter von der Rechtsprechung präzis definierten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch kann die Behörden unter gewissen Umständen daran hindern, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei eine Praxisänderung erfolgt, sind seine Vorbringen nicht überzeugend.
So bringt zwar das Bundesverwaltungsgericht im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil B-2869/2014 einen Meisterabschluss aus Deutschland (auch) zum Erwerb eines Meisterprüfungszeugnis eines Optometristen in Bezug (Urteil des BVGer B-2869/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.2.4). Beantragt wird im genannten Fall indessen ausschliesslich die Anerkennung als "diplomierte Augenoptikerin" (Urteil des BVGer B-2869/2014 vom 25. Februar 2015, SV, lit. B). Auch im Verfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1884/2014 beantragte die dortige Beschwerdeführerin im Jahr 2014, ihr Abschluss sei als gleichwertig mit den schweizerischen Abschlüssen, die zur Ausübung der fachlich selbständigen Tätigkeit als Augenoptikerin berechtigen, anzuerkennen (Urteil B-1884/2014 vom 13. Juli 2015 Sachverhalt lit. B). Sie präzisierte diesen Antrag zur Anerkennung als "diplomierte Augenoptikerin" (dort E. 2.1). Im Urteil B-1884/2014 wird im Übrigen explizit ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2869/2014 vom 25. Februar 2015 der Auffassung nicht gefolgt war, dass die deutschen Meisterprüfungs-zeugnisse mit den zwischenzeitlich in der Schweiz neu geschaffenen Fachhochschul- bzw. Bachelor-Abschlüssen als Optometristen zu
vergleichen seien (dort E. 2.2). Beim Urteil B-5372/2015 des Bundesverwaltungsgerichts schliesslich handelt es sich um den bereits angeführten (und vom Bundesgericht mit Urteil 2C 472/2017 bestätigten) Entscheid, bei dem ausschliesslich die Anerkennung als dipl. Augenoptiker - und explizit nicht diejenige als Optometrist - Gegenstand war (vgl. Urteil 2C 472/2017 vom 7. Dezember 2017 Sachverhalt lit. A).

5.3.3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5372/2015 vom 4. April 2017 führt der Beschwerdeführer sodann auch als Beleg dafür an, dass die Kantone weiterhin Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung erteilen (die Beschwerdeschrift verweist auf die dortige E. 6.3.2). Die Passage bezieht sich auf den Umstand, dass Inhabern des altrechtlichen eidg. Diploms die selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin offen steht (vgl. auch unten E. 6.3.1). Es handelt sich indessen, wie dargelegt (hiervor E. 5.2.2), nicht um dieselbe Situation wie beim Beschwerdeführer, zumal dieser altrechtlich kein Meisterdiplom besass (vgl. auch unten E. 6) und zudem sein Abschluss und derjenige eines Optometristen nicht gleichwertig sind. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist es den Kantonen seit Inkrafttreten des GesBG Anfang 2020 verwehrt, in dessen Anwendungsbereich (ausserhalb der übergangsrechtlichen Bestimmungen) ein tieferes Ausbildungsniveau zu erlauben (vgl. die E. 3.3.3 des angefochtenen Entscheids).
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen und es erwächst dem Beschwerdeführer kein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben, die Berufsbezeichnung des Optometristen zu führen.

6.
In seinem Eventualbegehren macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, es sei festzustellen, er sei zur Führung des Titels "diplomierter Augenoptiker" berechtigt.

6.1. Der Staatsvertrag von 1937 sieht in seinem Art. I vor, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat, in der Schweiz hinsichtlich der Ausübung seines Handwerks den Schweizerbürgern gleichgestellt wird. Der Beschwerdeführer wäre gestützt darauf grundsätzlich (noch ohne nähere Abklärung des Erfordernisses der Nationalität gemäss dem Staatsvertrag) mit dem altrechtlichen Diplom (dipl. Augenoptiker) auszustatten.

6.2. Das Bundesgericht bejahte die Möglichkeit der Anerkennung einer 2003 erworbenen österreichischen Meisterprüfung als gleichwertig mit dem Diplom als dipl. Augenoptiker, obwohl das entsprechende schweizerische Diplom (auch zum damaligen Zeitpunkt) bereits nicht mehr verliehen werden konnte (Reglement vom 12. Juni 1991 über die Durchführung der Höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf [aufgehoben per 1. Januar 2012]; vgl. auch Urteil 2C 472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).

6.3. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob der am 9. Oktober 2020 erworbene Abschluss des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG weiterhin zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung führen müsste. Dies ist indessen zu verneinen:

6.3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG behalten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem 1. Februar 2020 erteilte Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Die Übergangsregelung gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG setzt somit voraus, dass vor diesem Datum bereits eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht vorlag. Dies ist beim Beschwerdeführer nach dem oben dargelegten (Meisterprüfung am 9. Oktober 2020) nicht der Fall. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung der deutschen Meisterprüfung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich nicht auf Art. 34 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG berufen kann. Das zuvor, am 31. Juli 2010, erlangte Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Augenoptiker ist sodann kein Abschluss, der zur Berufsausübung in eigener Verantwortung berechtigt.

6.3.2. Die Besitzstandwahrung nach Art. 34 Abs. 3
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG setzt sodann mit inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse voraus. Die Bestimmung verlangt mit anderen Worten, dass eine tatsächliche Anerkennung vor dem Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 erfolgt ist. Unbestrittenermassen stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anerkennung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb er sich auch nicht auf Art. 34 Abs. 3
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG berufen kann. Eine Anerkennung einer ausländischen Urkunde vor dem 1. Februar 2020 ist beim Beschwerdeführer somit nicht erfolgt.

6.4. Es ergeben sich - aufgrund der zeitlichen Befristung des Anspruchs zur Weiterführung des altrechtlichen Titels - demnach keine Ansprüche für den Beschwerdeführer, sich gestützt auf die im Oktober 2020 erworbene deutsche Meisterprüfung in der Schweiz "diplomierter Augenoptiker" zu nennen. Auch dieser Antrag ist abzulehnen.

7.

7.1. Zusammenfassend erwächst dem Beschwerdeführer gestützt auf den Staatsvertrag von 1937 mangels Gleichwertigkeit kein Recht, dass seine in Deutschland absolvierte Ausbildung der höheren Fachausbildung des Optometristen gleichgestellt wird. Die Abweisung seines diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Aufgrund des Zeitpunkts des Erlangens seines Meisterdiploms ist der Beschwerdeführer sodann nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung dipl. Augenoptiker zu führen (Eventualantrag).

7.2. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_893/2022
Date : 03. Mai 2023
Published : 21. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses


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BGG: 42  66  68  82  83  86  90  100  105  106
BV: 5  8  9
FZA: 9  12
GesBAV: 13
GesBG: 2  3  10  12  34
GesBKV: 7
SR 0.111: 31
BGE-register
126-III-431 • 127-II-306 • 133-II-249 • 134-II-142 • 138-I-274 • 138-II-524 • 139-II-243 • 142-I-135 • 142-II-35 • 143-II-136 • 146-I-105 • 146-II-150 • 147-I-225 • 148-II-392
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