Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 740/2011
Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. August 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird gewerbsmässiger Anlagebetrug zum Nachteil von 115 Personen(-gruppen) vorgeworfen. In der Zeit vom 30. März 1998 bis zum 25. August 2004 schloss er unter dem Namen "Q.________" und seit Oktober 2000 unter der Bezeichnung "R.________" mit 115 Anlegern Vermögensverwaltungsaufträge ab. Er garantierte den Anlegern, das erhaltene Geld ausschliesslich für den Handel mit standardisierten Optionen in Schweizer Franken einzusetzen und ihnen mindestens den eingesetzten Betrag zurückzuerstatten. Einige Zeit nach Erhalt der Gelder wies er den Kunden auf Kontoführungsblättern Gewinne aus, obwohl er beim Optionshandel mehrheitlich Verluste erlitt. Er bot auch Spezialanlagen mit einer kurzen Laufzeit von 2-3 Monaten an und stellte bei Anlagen von mindestens Fr. 50'000.-- einen Gewinn von 15 %, ab Juni bis August 2004 von 20-30 % in Aussicht. Über das hohe Risiko des Verlusteintritts klärte er seine Auftraggeber nicht auf. Ab Anfang September 1998 war X.________ in immer grösserem Ausmass überschuldet. Insgesamt vertrauten die Anleger X.________ in 371 Barzahlungen oder Überweisungen rund Fr. 12.8 Mio. an. Von diesem Betrag zahlte dieser rund Fr. 6.3 Mio. an die Kunden aus, setzte Fr. 2.5 Mio. für eigene Zwecke ein und
erwirtschaftete einen Verlust von rund Fr. 4 Mio. Am 22. September 2004 teilte er seinen Klienten mit, dass er zahlungsunfähig sei.
B.
B.a Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2009 des gewerbsmässigen und des einfachen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die Zivilforderungen.
B.b Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Appellation hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juni 2010 teilweise gut. Es sprach ihn - mit Ausnahme von sechs Fällen - vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges frei und erklärte ihn stattdessen der qualifizierten Veruntreuung schuldig. In Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges und die mehrfache qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil einer Erbengemeinschaft, der mehrfachen Falschbeurkundung sowie des einfachen Betruges zum Nachteil der Sozialhilfebehörde A.________ bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von zwei Jahren, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
B.c Am 14. März 2011 hiess das Bundesgericht eine vom Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft geführte Beschwerde in Strafsachen gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B 796/2010). Eine von X.________ gegen die Festsetzung der Parteientschädigung erhobene Beschwerde wies es mit selbem Datum als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfahren 6B 797/2010).
C.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess mit Urteil vom 29. August 2011 die von X.________ geführte Appellation in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme eines Guthabens auf einem Vorsorgekonto und dessen Anrechnung an die Verfahrenskosten gut. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme von sechs Fällen) von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Personen freizusprechen, stattdessen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, bedingt aufschiebbar im Umfang von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafzumessung abzuändern und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabzusetzen, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs im Umfang von zwei Jahren, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellt in seiner Vernehmlassung Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. X.________ hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassungen keine Bemerkungen eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die erste Instanz. Er bringt vor, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei praktisch keines der in die Beweisliste aufgenommenen Beweisstücke erhoben worden. Das Beweisverfahren habe lediglich darin bestanden, mehr oder weniger anhand des Aufbaus der Anklageschrift in freier und spontaner Rede der Anwesenden die Vorwürfe losgelöst von den Akten zu behandeln. Er sei von dieser erstmals praktizierten Vorgehensweise des Strafgerichts überrascht worden und habe dieser in keiner Weise zugestimmt. Er habe sich vielmehr in der Verhandlung mehrfach explizit dagegen ausgesprochen. Da eine wesentliche und grundlegende Verfahrensbestimmung in schwerer Weise verletzt worden sei, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips strafmildernd zu berücksichtigen (Beschwerde S. 8 ff.).
1.2 Die Vorinstanz nimmt in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 an, die Beweisliste des Strafgerichts vom 26. Februar 2009 habe fast die gesamten 73 Ordner umfassenden Untersuchungsakten aufgeführt und festgehalten, dass die Akten gemäss Beweisliste in Zirkulation gingen. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die in § 165 StPO/BL vorgesehene Ausnahme quasi zur Regel gemacht und sich über die gesetzlichen Regeln über die Beweiserhebungen hinweggesetzt. Damit sei das Unmittelbarkeitsprinzip nicht unerheblich verletzt worden. Indes habe der Beschwerdeführer gegen die Beweisliste, insbesondere gegen die umfassende Aktenzirkulation keine Einwendungen erhoben. Nach Zirkulation der Akten habe das Strafgericht über vollständige Aktenkenntnis gemäss Beweisliste verfügt. Der Sachverhalt sei grösstenteils erstellt und in objektiver Hinsicht auch in der Untersuchung nicht bestritten gewesen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung einzelner Anleger Gelegenheit zur unmittelbaren Stellungnahme und zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt. Im Weiteren habe er zu jeder Seite der Anklageschrift seinen Standpunkt darlegen können. Er und sein Verteidiger seien mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden gewesen. Mangels klarer Rüge habe
er somit auf die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips verzichtet (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 6 f.; angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
1.3 Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 453 Decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice - 1 I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
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1 | I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
2 | Se la giurisdizione di ricorso o il Tribunale federale rinvia il procedimento alla giurisdizione inferiore per nuovo giudizio, si applica il nuovo diritto. Il nuovo giudizio compete all'autorità che in virtù del presente Codice sarebbe stata competente per la decisione annullata. |
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 454 Decisioni emanate dopo l'entrata in vigore del presente Codice - 1 Ai ricorsi contro le decisioni di primo grado emanate dopo l'entrata in vigore del presente Codice si applica il nuovo diritto. |
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1 | Ai ricorsi contro le decisioni di primo grado emanate dopo l'entrata in vigore del presente Codice si applica il nuovo diritto. |
2 | Ai ricorsi contro le decisioni di primo grado di autorità giudiziarie superiori emanate secondo il diritto anteriore dopo l'entrata in vigore del presente Codice si applica il diritto anteriore. |
Gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 448 Diritto applicabile - 1 I procedimenti pendenti al momento dell'entrata in vigore del presente Codice sono continuati secondo il nuovo diritto, in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti. |
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1 | I procedimenti pendenti al momento dell'entrata in vigore del presente Codice sono continuati secondo il nuovo diritto, in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti. |
2 | Gli atti procedurali disposti o eseguiti prima dell'entrata in vigore del presente Codice mantengono la loro validità. |
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 453 Decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice - 1 I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
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1 | I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
2 | Se la giurisdizione di ricorso o il Tribunale federale rinvia il procedimento alla giurisdizione inferiore per nuovo giudizio, si applica il nuovo diritto. Il nuovo giudizio compete all'autorità che in virtù del presente Codice sarebbe stata competente per la decisione annullata. |
Im zu beurteilenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil am 26. Juni 2009, mithin vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ergangen. Der erste Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache datiert vom 14. März 2011. Demnach findet für das zweite oberinstanzliche Verfahren, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 6), das neue Prozessrecht Anwendung. Die Erwägungen des Kantonsgericht Basel-Landschaft zum Unmittelbarkeitsprinzip in seinem ersten Urteil vom 23. Juni 2010 sind unangefochten geblieben (angefochtenes Urteil S. 6). Diese Erwägungen übernimmt die Vorinstanz unverändert in das angefochtene Urteil. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Beweiserhebung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch das Strafgericht das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt hat. Diese Frage beurteilt sich nach dem früheren kantonalen Recht, nach welchem das erstinstanzliche Verfahren abgewickelt worden ist.
1.4 Gemäss dem mit den Grundsätzen der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Convenzione del 4 novembre 1950 per la salvaguardia dei diritti dell'uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) CEDU Art. 6 Diritto ad un processo equo - 1. Ogni persona ha diritto ad un'equa e pubblica udienza entro un termine ragionevole, davanti a un tribunale indipendente e imparziale costituito per legge, al fine della determinazione sia dei suoi diritti e dei suoi doveri di carattere civile, sia della fondatezza di ogni accusa penale che gli venga rivolta. La sentenza deve essere resa pubblicamente, ma l'accesso alla sala d'udienza può essere vietato alla stampa e al pubblico durante tutto o una parte del processo nell'interesse della morale, dell'ordine pubblico o della sicurezza nazionale in una società democratica, quando lo esigono gli interessi dei minori o la tutela della vita privata delle parti nel processo, nella misura giudicata strettamente necessaria dal tribunale quando, in speciali circostanze, la pubblicità potrebbe pregiudicare gli interessi della giustizia. |
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1 | Ogni persona ha diritto ad un'equa e pubblica udienza entro un termine ragionevole, davanti a un tribunale indipendente e imparziale costituito per legge, al fine della determinazione sia dei suoi diritti e dei suoi doveri di carattere civile, sia della fondatezza di ogni accusa penale che gli venga rivolta. La sentenza deve essere resa pubblicamente, ma l'accesso alla sala d'udienza può essere vietato alla stampa e al pubblico durante tutto o una parte del processo nell'interesse della morale, dell'ordine pubblico o della sicurezza nazionale in una società democratica, quando lo esigono gli interessi dei minori o la tutela della vita privata delle parti nel processo, nella misura giudicata strettamente necessaria dal tribunale quando, in speciali circostanze, la pubblicità potrebbe pregiudicare gli interessi della giustizia. |
2 | Ogni persona accusata di un reato è presunta innocente sino a quando la sua colpevolezza non sia stata legalmente accertata. |
3 | Ogni accusato ha segnatamente diritto a: |
a | essere informato, nel più breve tempo possibile, in una lingua a lui comprensibile e in un modo dettagliato, della natura e dei motivi dell'accusa elevata a suo carico; |
b | disporre del tempo e delle facilitazioni necessarie per preparare la sua difesa; |
c | difendersi da sé o avere l'assistenza di un difensore di propria scelta e, se non ha i mezzi per ricompensare un difensore, poter essere assistito gratuitamente da un avvocato d'ufficio quando lo esigano gli interessi della giustizia; |
d | interrogare o far interrogare i testimoni a carico ed ottenere la convocazione e l'interrogazione dei testimoni a discarico nelle stesse condizioni dei testimoni a carico; |
e | farsi assistere gratuitamente da un interprete se non comprende o non parla la lingua impiegata nell'udienza. |
Nach § 165 Abs. 1 StPO/BL nimmt das Gericht die für sein Urteil wesentlichen Beweiserhebungen in der Verhandlung grundsätzlich unmittelbar vor. Die Bestimmung sieht diverse Ausnahmen vor. So müssen u.a. in Zirkulation gesetzte Akten nicht mehr verlesen werden (lit. a), können zur Abklärung minderwichtiger Umstände die entsprechenden Stellen der Akten verlesen werden (lit. b) und können die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen verlesen werden, wenn deren Erscheinen an der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig erscheint oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden gewesen wäre (lit. c). Gemäss § 144 Abs. 4 StPO/BL bestimmt das Strafgerichtspräsidium, welche Aktenstücke in der Hauptverhandlung verlesen und welche dem Gericht bereits vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden sollen. Diese Beweisliste wird den Parteien mitgeteilt. Diese können Anträge auf deren Ergänzung stellen oder Einwendungen gegen die dem Gericht vor der Verhandlung zu unterbreitenden Schriftstücke anbringen (§ 145 Abs. 1 StPO/BL). Gemäss § 155 StPO/BL kann das Strafgerichtspräsidium zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Aktenstücke, die für eine nur mündliche Erörterung ungeeignet erscheinen, bei den
Richterinnen und Richtern in Zirkulation setzen.
1.5 Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist nach Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
|
a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
Die Vorgehensweise des Strafgerichts ist nicht schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass die vorgängige Zirkulation sämtlicher Verfahrensakten bei den in der erstinstanzlichen Verhandlung mitwirkenden Richtern das Unmittelbarkeitsprinzip, wie es in der kantonalen Strafprozessordnung geregelt ist, in gewissem Masse strapaziert. Doch liegt die Entscheidung, welche Akten in Zirkulation zu setzen sind, letztlich im Ermessen des Strafgerichtspräsidiums. In dem zu beurteilenden komplexen Wirtschaftsstrafverfahren lässt sich jedenfalls nicht sagen, die Zirkulation der umfangreichen Untersuchungsakten sei sachlich und prozessual nicht gerechtfertigt gewesen. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips verzichten konnte.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz prüfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, ob ein Seriendelikt vorliege. Das Bundesgericht habe sich in seinem Entscheid vom 14. März 2011 ausschliesslich zur Verletzung des Anklagegrundsatzes geäussert. Die Vorinstanz sei daher in der Frage, ob ein bestimmtes Handlungsmuster nachgewiesen sei, durch den bundesgerichtlichen Entscheid nicht gebunden gewesen. Die Auffassung der Vorinstanz habe zur Folge, dass diese gar nie über das Vorliegen eines Serienbetruges entschieden habe, so dass ihm eine Instanz mit uneingeschränkter Prüfung aller formellen und materiellen Fragen entgangen sei. Indem die Vorinstanz ihre umfassende Kognition nicht ausgeschöpft habe, begehe sie eine formelle Rechtsverweigerung. Im Übrigen sei ein übliches Handlungsmuster, welches eine Überprüfung der Gleichartigkeit von Einzelfällen ermögliche, nicht nachgewiesen. Vielmehr lägen, wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 festgestellt habe, unterschiedliche Vorgehensweisen vor. Ein "übliches Handlungsmuster" oder "standardisiertes Vorgehen" sei nicht erkennbar, so dass auch nicht geprüft werden könne, inwiefern davon abweichende Einzelfälle vorlägen. Zudem sei nur bei
39 von insgesamt 115 Geschädigten der Sachverhalt, namentlich hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer und der Schutzbedürftigkeit der Getäuschten, näher untersucht worden, so dass der Nachweis der Übereinstimmung mit einem Handlungsmuster in den nicht untersuchten Fällen nicht möglich sei. Er habe sich in Bezug auf diese Fälle denn auch nicht angemessen verteidigen können. Bezüglich der - mit Ausnahme gemäss Ziffer 2.5 - im Anhang der Anklageschrift genannten Personen könne daher nur ein Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierter Veruntreuung erfolgen (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, das Bundesgericht habe mit der Verneinung der Verletzung des Anklageprinzips verbindlich festgelegt, dass im zu beurteilenden Fall ein Seriendelikt und dass keine Fälle ersichtlich seien, die vom üblichen Handlungsmuster abwichen. Es genüge daher, wenn das Tatbestandsmerkmal der Arglist in allgemeiner Weise für alle Fälle gemäss Anhang 2 der Anklageschrift gemeinsam geprüft werde (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 ausgeführt, die Anklageschrift gehe von einer breiten Palette von Täuschungshandlungen und der damit verbundenen Arglist aus. Zum Nachweis des Tatbestandsmerkmals der Arglist liste die Anklageschrift eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgehensweisen des Beschwerdeführers auf. Dabei fehle es an einer Zuordnung nach einzelnen Opfergruppen, wie etwa nach Mitgliedern der Sportvereine, Nachbarn, Verwandten und Bekannten der aus Luxemburg stammenden Ehefrau des Beschwerdeführers sowie nach Anlegern, welche auf Empfehlung anderer Kunden gekommen seien und die der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen habe. Die verschiedenen Opfergruppen seien - abgesehen von den weitgehend gleichartigen Verträgen und Kontoblättern - nicht mit gleichartigen, falschen, mündlichen Angaben des Beschwerdeführers getäuscht worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als bezüglich Opfergesichtspunkten wesentliche Unterschiede je nach Art der Bekanntschaft der Opfer zum Beschwerdeführer bestünden. Die Anklageschrift zeige nicht im Einzelnen auf, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer im Einzelfall oder bei klar zugeordneten Opfergruppen arglistig getäuscht habe. Der Beschwerdeführer werde durch die
Anklageschrift nicht darüber informiert, welche Betrugshandlungen ihm gegenüber welchen Personen vorgeworfen würden. Darin erblickte die Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 11).
2.3.2 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 14. März 2011 zum Schluss, die Anklageschrift umschreibe die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Geschädigten nicht im Detail. Darin liege indes keine Verletzung des Anklageprinzips. Betrachte man die Anklageschrift als Ganzes und beziehe man sowohl die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 2.1-2.4 als auch die beispielhaften Einzelfälle unter Ziffer 2.5 mit ein, so habe der Beschwerdeführer mit hinreichender Klarheit erkennen können, was Gegenstand der Anklage bilde. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich.
Im Einzelnen erwog das Bundesgericht, die Anklageschrift werfe dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe den Ablauf der Geschäftsanbahnung, den Vertragsabschluss mit den Kunden sowie die Pflege und Abwicklung der Geschäftsbeziehungen in einer standardisierten Weise organisiert. Es werde ihm aber zur Last gelegt, er sei nach einem einheitlichen Handlungsmuster vorgegangen, indem er den Kunden in den Vermögensverwaltungsverträgen wahrheitswidrig zusicherte, das Geld ausschliesslich für den Kauf und Verkauf von standardisierten Optionen in Schweizer Franken zu verwenden, indem er sämtlichen Anlegern einen obligatorischen Anspruch auf Rückerstattung des eingesetzten Kapitals garantierte und indem er ausnahmslos darauf verzichtete, die Geldgeber über die möglichen Risiken aufzuklären sowie erwirtschaftete Verluste verschwieg respektive fiktive Gewinne auszahlte. Dieses Handlungsmuster habe die Anklagebehörde bei 39 näher befragten Geschädigten überprüft. Sie lege in einer Auswahl von sechs Fällen - stellvertretend für die übrigen Geschädigten - dar, wie es zu den Investitionen gekommen sei (Anklageschrift Ziffer 2.5). Dabei handle es sich sowohl um Anleger, die den Beschwerdegegner persönlich kannten, als auch um Kunden, die durch
Drittpersonen auf ihn aufmerksam gemacht wurden. Sämtliche einzeln erwähnten Personen seien in mehrerer Hinsicht irregeführt worden und hätten, nachdem ihnen ein Gewinn vorgespielt worden war, weitere Einlagen geleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B 796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.6).
2.4
2.4.1 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweis). Dies ist auch der Fall, wenn sie ihre Kognition zu Unrecht beschränkt (BGE 106 Ia 1 E. 3c und 70 E. 2a; 101 Ia 46 E. 8; vgl. auch BGE 117 Ia 5 E. 1a [Verletzung des rechtlichen Gehörs]).
2.4.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
2.4.3 Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob das Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 zu Recht angenommen hat, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid vom 14. März 2011 zum Schluss, das Anklageprinzip sei nicht verletzt (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 10). Soweit es sich in seinen Erwägungen zu den Kriterien des Serienbetruges äussert, sind diese ausschliesslich im Kontext der Prüfung der Anklageschrift zu verstehen. Ob im zu beurteilenden Fall tatsächlich ein Seriendelikt vorliegt, hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insofern enthält sein Entscheid in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine klaren Vorgaben (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1). Geht man indes davon aus, dass die Anklageschrift hinreichend deutlich ein Handlungsmuster umschreibt, auf welchem die betrügerische Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers basiert und nach welchem er bei sämtlichen Kunden vorgegangen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern einzelne Fälle innerhalb der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers davon abweichen können. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz lediglich in Bezug auf dieses Handlungsmuster prüft, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist.
Ein formelle Rechtsverweigerung liegt daher nicht vor.
2.5
2.5.1 Bei einem serienmässig begangenen Betrug, bei welchem der Täter nach dem selben, auf eine ganze Opfergruppe angelegten Handlungsmuster vorgeht, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit jedenfalls die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (vgl. hierzu BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B 466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat eine derartige Vorgehensweise etwa geschützt im Falle des Anbietens einer Vielzahl nicht vorhandener Mobiltelefone und Notebooks über eine Internetauktionsplattform, wobei die Gewinner der Auktion zur Vorauszahlung aufgefordert wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B 147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.3), im Falle der betrügerischen Verleitung zu Spekulationsgeschäften mit derivativen Finanzinstrumenten durch unerfahrene Telefonverkäufer (Urteile des Bundesgerichts 6B 466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3 und 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 4.3 und 15.3.4), bei Anlagebetrügen, bei welchen über die Verwendung des Anlegerkapitals getäuscht wurde, die anvertrauten Gelder mithin von vornherein nicht in die angeblichen Geschäfte flossen, sondern - zumindest teilweise - direkt in private Taschen abgezweigt oder zur Gewinnauszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden verwendet wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B 406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4, 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3, 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8 und 6S.404/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3d) sowie in einem Fall der betrügerischen Erlangung mehrerer Darlehen (BGE 119 IV 284).
2.5.2 Die Annahme eines Serienbetruges ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, umfasst das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers sämtliche Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden. So gab jener gegenüber den Geschädigten mündlich und schriftlich wahrheitswidrige Zusicherungen über den Kapitalschutz der Einlagen sowie über den Verwendungszweck der Gelder und führte diese über Verlustrisiken und Gewinnaussichten in die Irre. Im Weiteren machte er falsche Angaben zu seiner Bank- und Börsenerfahrung sowie zur Beaufsichtigung seiner Anlagetätigkeit durch die Eidgenössische Bankenkommission, womit er vorspiegelte, er sei vertrauenswürdig, fachkundig und geschäftserfahren. Den Eindruck von Fachkompetenz gaukelten auch die vom Beschwerdeführer verfassten, mit durchwegs positiven Inhalten gefärbten Finanz- und Börsenanalysen sowie die Kundenschreiben vor. Ferner wies er nach der jeweiligen Ersteinlage den Anlegern auf den Kontoführungsblättern vermeintliche Gewinne aus. Soweit sich diverse Anleger und Neuinteressenten über das Geschäft und seine Risiken informieren wollten, begegnete ihnen der Beschwerdeführer mit verschiedensten Lügen und Halbwahrheiten. Insgesamt vermittelten diese
aufeinander abgestimmten täuschenden Angaben ein völlig falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines Anlagegeschäfts.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ergibt sich bei alledem bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers aus der mit enormem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierung einer angeblich seriösen Handelstätigkeit mit Optionen sowie aus dem Umstand, dass die täuschenden Angaben und Machenschaften für die Täuschungsopfer nicht überprüfbar waren. So enthielten etwa die Kontoführungsblätter fiktive Angaben, jedoch keine Valorennummern der tatsächlich gehandelten Optionen. Soweit die Anleger in Einzelfällen Zweifel gehegt und ihre Anlage zurückgefordert hatten, beruhigte sie der Beschwerdeführer mit einer kurzfristigen weiteren Spezialanlage und sensationellen Gewinnaussichten. Die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Beschwerdeführers war für die Geschädigten nicht möglich, so dass die Anleger auch keine Rückschlüsse auf seinen Erfüllungswillen ziehen konnten. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Anlegern in einem Vertrauensverhältnis verbunden. Auch wenn einzelne seiner Kunden über grössere Börsenkenntnisse verfügten als völlig unerfahrene Anleger, kommt dem angesichts des hochstaplerischen Verhaltens des Beschwerdeführers kein eigenständiges Gewicht zu. Damit erkennt die Vorinstanz
zu Recht, dass sämtliche Geschädigte auf die eine oder andere Weise arglistig getäuscht wurden, ohne dass sie hiefür allein verantwortlich wären (angefochtenes Urteil S. 14 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 112 ff.). Soweit diese Aspekte der arglistigen Täuschung in den verschiedenen Stadien der geschäftlichen Beziehung gegenüber sämtlichen Gruppen der betroffenen Geschädigten wirksam wurden, sind keine Fälle ersichtlich, die vom üblichen Handlungsmuster abwichen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er beanstandet, die Vorinstanz berücksichtige den langen Zeitablauf seit den strafbaren Handlungen zwischen sieben und dreizehn Jahren nicht strafmildernd und würdige auch sein Vorleben, namentlich seine beruflichen und sozialen Leistungen, nicht zu seinen Gunsten. Ausserdem lasse die Vorinstanz den Umstand unbeachtet, dass sich das umfangreiche und langwierige Verfahren auf ihn ausserordentlich belastend auswirke. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz berücksichtige die mit Strafbescheid vom 30. November 2007 vom Eidgenössischen Finanzdepartement ausgesprochene Busse von Fr. 11'000.-- weder im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 49 - 1 Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena. |
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1 | Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena. |
2 | Se deve giudicare un reato che l'autore ha commesso prima di essere stato condannato per un altro fatto, il giudice determina la pena complementare in modo che l'autore non sia punito più gravemente di quanto sarebbe stato se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio. |
3 | Nella commisurazione della pena unica secondo i capoversi 1 e 2, i reati che l'autore avesse commesso prima di aver compiuto i diciott'anni non devono incidere più di quanto sarebbe stato se fossero stati giudicati singolarmente. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 54 - Se l'autore è stato così duramente colpito dalle conseguenze dirette del suo atto che una pena risulterebbe inappropriata, l'autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione. |
ausreichend zu seinen Gunsten würdigt. Sie lasse auch zu Unrecht ausser Acht, dass er nunmehr wieder in einem stabilen persönlichen und beruflichen Umfeld lebe und dass von daher keine Rückfallgefahr drohe. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Strafempfindlichkeit verneint. Im Grenzbereich zum bedingten oder teilbedingten Vollzug müsse der Umstand, dass der unbedingte Vollzug einer Strafe einschneidende Konsequenzen habe, miteinbezogen werden. Eine Strafe über drei Jahre würde ihn aus seiner bisherigen Lebensführung und seiner Arbeit herausreissen und auch seine drei in Erstausbildung befindlichen, von ihm finanziell unterstützten Söhne stark in Mitleidenschaft ziehen. Mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren werde seinem Verschulden hinreichend Rechnung getragen. Eine solche Strafe könne, wie es die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil entschieden habe, im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden und die Reststrafe könne in Form von Electronic Monitoring verbüsst werden, was ihm unter Umständen erlaube, seine Anstellung zu behalten (Beschwerde S. 10 ff.).
3.2
3.2.1 Die erste Instanz führte in Bezug auf die Tatkomponente aus, dem Beschwerdeführer könne nicht von Anbeginn weg eine strafbare Verhaltensweise vorgehalten werden. Aufgrund des erfolglosen Optionenhandels und der hohen Verluste sei sein Unternehmen allerdings sehr bald in ein betrügerisches System umgekippt. Er habe die ganze Zeit über in seinem Umfeld und in seiner Wohngemeinde das Bild eines vermeintlich erfolgreichen, seriösen und vertrauenswürdigen Börsenhändlers aufrecht erhalten. Dabei habe er nicht nur Freunde, Bekannte und Verwandte belogen, sondern auch seine eigene Familie. Mit viel Aufwand und steter Umsicht habe er ein mit List unterhaltenes Lügengebäude aufgebaut. Obwohl er gewusst habe, dass er seinen Anlegern das Geld realistischerweise niemals würde zurückerstatten können, habe er seine Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Er habe trotz offensichtlich aussichtsloser Lage immer mehr Gelder entgegen genommen und immer mehr Anleger in den Abgrund gerissen. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Die Deliktssumme sei denn mit rund 12.7 Mio. Franken auch sehr hoch. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt das Strafgericht
namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater dreier Söhne sei, wobei er mit dem jüngsten Sohn im selben Haushalt lebe und für dessen Betreuung und Unterhalt sorge. Durch seine Vaterpflichten und aufgrund seines Alters sei von einer erheblichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten letztlich alles verloren. Seine Ehe sei gescheitert und er sitze auf einem riesigen Schuldenberg. Zugute zu halten sei ihm zumindest der Wille, die Schulden zurückzubezahlen. Von einer Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
3.2.2 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 aufgrund der Verminderung der Deliktssumme um knapp 4 Mio. Franken infolge der teilweisen Gutheissung der Appellation in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug sowie wegen der gegenüber der ersten Instanz etwas höher gewichteten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Verschulden als angemessen. Sie gewährte ihm dabei den teilbedingten Strafvollzug, wobei sie den zu vollziehenden Teil der Strafe auf ein Jahr festsetzte, mit Rücksicht darauf, dass bis zu dieser Dauer ein Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 77b - 1 A richiesta del condannato, una pena detentiva non superiore a dodici mesi o una pena residua, risultante dal computo del carcere preventivo, non superiore a sei mesi possono essere eseguite in forma di semiprigionia se: |
|
1 | A richiesta del condannato, una pena detentiva non superiore a dodici mesi o una pena residua, risultante dal computo del carcere preventivo, non superiore a sei mesi possono essere eseguite in forma di semiprigionia se: |
a | non vi è da attendersi che il condannato si dia alla fuga o commetta nuovi reati; e |
b | il condannato svolge un lavoro, una formazione o un'occupazione regolari per almeno venti ore alla settimana. |
2 | Il detenuto continua a svolgere il suo lavoro o la sua formazione od occupazione fuori del penitenziario, ma vi trascorre il tempo di riposo e il tempo libero. |
3 | Anziché in un penitenziario, la semiprigionia può svolgersi in un reparto speciale di uno stabilimento adibito al carcere preventivo, purché il condannato sia debitamente assistito. |
4 | Se il condannato non adempie più le condizioni dell'autorizzazione o se, nonostante diffida, non sconta la semiprigionia conformemente alle condizioni e oneri stabiliti dall'autorità d'esecuzione, la pena detentiva è eseguita in regime ordinario. |
3.2.3 Im angefochtenen Urteil geht die Vorinstanz von ihren Erwägungen zur Strafzumessung gemäss Urteil vom 23. Juni 2010 aus. Sie verneint die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
Anlegern über einen Teilverzicht zu verhandeln, habe er seine Tätigkeit aus blosser Besorgnis, sein Gesicht zu verlieren, weitergeführt.
Bei der Prüfung der Täterkomponenten nimmt die Vorinstanz an, nachdem der jüngste Sohn mündig geworden sei, seien die Vaterpflichten des Beschwerdeführers im Rechtssinne weitgehend dahingefallen. Allein aus diesem Grund könne ihm keine erhöhte Strafempfindlichkeit mehr zugebilligt werden. Im Übrigen stellten das Alter des Beschwerdeführers von 57 Jahren und seine derzeitige berufliche Integration keine aussergewöhnlichen Umstände dar, welche strafmindernd zu berücksichtigen seien. Leicht positiv gewichtet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Anleger von sich aus über seine Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat. Die Ernsthaftigkeit des geäusserten Willens, die Schulden zurückzuzahlen, stellt die Vorinstanz trotz der formellen Anerkennung zahlreicher Zivilforderungen in Frage, zumal er über sich habe den Konkurs eröffnen lassen, obwohl er eine Quote von monatlich gut Fr. 1'500.-- aufweise. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, es seien beim Beschwerdeführer trotz der Entschuldigungen gegenüber den Geschädigten an der Hauptverhandlung wenig Einsicht in das begangene Unrecht und kaum Reue erkennbar.
Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 23. Juni 2010 die Strafzumessung des Strafgerichts grundsätzlich als korrekt erachtet und die Freiheitsstrafe lediglich aufgrund der gegenüber dem erstinstanzlichen Schuldspruch geringeren Deliktssumme und der etwas höher gewichteten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers von 3 ½ Jahren auf 3 Jahre reduziert. Diese Gründe für eine Herabsetzung der Strafe seien nun weggefallen. Das zugunsten des Beschwerdeführers sprechende zusätzliche Jahr an Wohlverhalten während der weiteren Verfahrensdauer werde dadurch, dass die Strafempfindlichkeit heute nicht mehr als erhöht qualifiziert werde, mehr als aufgewogen. Gestützt auf diese Umstände und zwei in den Kantonen Basel-Landschaft und Graubünden ergangenen Urteile in vergleichbaren Fällen erachtet die Vorinstanz die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 47 - 1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
|
1 | Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
2 | La colpa è determinata secondo il grado di lesione o esposizione a pericolo del bene giuridico offeso, secondo la reprensibilità dell'offesa, i moventi e gli obiettivi perseguiti, nonché, tenuto conto delle circostanze interne ed esterne, secondo la possibilità che l'autore aveva di evitare l'esposizione a pericolo o la lesione. |
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dass der Beschwerdeführer eine lange und solide Berufslaufbahn im Bankbereich aufweist, mit seiner Exfrau eine Familie gründete und sich über lange Jahre in Sport- und anderen Vereinen seines Wohnorts engagierte (Beschwerde S. 11), fällt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Immerhin hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer als ältere Person nie verurteilt worden ist, leicht positiv zu seinen Gunsten gewichtet. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es besteht auch kein Anlass, die belastende Dauer des Verfahrens besonders strafmindernd zu berücksichtigen. Die Dauer des Verfahrens ist im Wesentlichen durch den Umfang der Untersuchung begründet. Dabei haben die kantonalen Instanzen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Dem hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht widersprochen (angefochtenes Urteil S. 25; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 153 f.).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements ausgesprochene Busse müsse in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 49 - 1 Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena. |
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1 | Quando per uno o più reati risultano adempiute le condizioni per l'inflizione di più pene dello stesso genere, il giudice condanna l'autore alla pena prevista per il reato più grave aumentandola in misura adeguata. Non può tuttavia aumentare di oltre la metà il massimo della pena comminata. È in ogni modo vincolato al massimo legale del genere di pena. |
2 | Se deve giudicare un reato che l'autore ha commesso prima di essere stato condannato per un altro fatto, il giudice determina la pena complementare in modo che l'autore non sia punito più gravemente di quanto sarebbe stato se i diversi reati fossero stati compresi in un unico giudizio. |
3 | Nella commisurazione della pena unica secondo i capoversi 1 e 2, i reati che l'autore avesse commesso prima di aver compiuto i diciott'anni non devono incidere più di quanto sarebbe stato se fossero stati giudicati singolarmente. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 54 - Se l'autore è stato così duramente colpito dalle conseguenze dirette del suo atto che una pena risulterebbe inappropriata, l'autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione. |
nach der Rechtsprechung etwa der Fall bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen als Folge selbst verschuldeter Verkehrsunfälle sowie bei fahrlässigen Tötungen, die beim Täter eine schwere (physische oder psychische) Betroffenheit auslösten (BGE 137 IV 105 E. 2.3.2). Es versteht sich von selbst, dass die als Folge eines strafbaren Verhaltens ausgesprochene Sanktion nicht als Folge im Sinne von Art. 54
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 54 - Se l'autore è stato così duramente colpito dalle conseguenze dirette del suo atto che una pena risulterebbe inappropriata, l'autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione. |
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren zu Unrecht auf eine Minderung der Strafe wegen einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Wie sich aus E. 1.5 hievor ergibt, ist eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die erste Instanz nicht ersichtlich.
Fehl geht die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis nur unzureichend strafmindernd gewichtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung ist demgegenüber nicht zu beanstanden, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B 426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 1.6, in: Pra 2011 Nr. 77 S. 551, mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz im Verfahren kooperationsbereit und hinsichtlich des äusseren Handlungsablaufs weitgehend geständig. Doch stellen die kantonalen
Instanzen fest, der Beschwerdeführer habe sowohl in der Untersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die einzelnen Vorhalte nur teilweise zugegeben, nachdem ihm Beweis um Beweis vorgelegt worden sei. Auch sei deutlich geworden, dass er sich in gewissen Bereichen in Ausflüchte zu retten versucht habe. Auch wenn er andererseits viele Vorhalte nicht mehr in Frage stelle, sei in subjektiver Hinsicht wenig Einsicht erkennbar (erstinstanzliches Urteil S. 151). Im Lichte dieser Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kooperationsbereitschaft lediglich in geringfügigem Umfang zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet. Dasselbe gilt, soweit sie der beabsichtigten Schadensbegleichung und dem Fehlen einer Rückfallgefahr keine Bedeutung beimisst. Dass keine Rückfallgefahr besteht, hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. Juni 2010 im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt sind, festgestellt (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2010 S. 30). Im Rahmen der Strafzumessung kommt diesem Aspekt für sich allein keine eigenständige Bedeutung zu.
Zuletzt begegnet auch keinen Bedenken, wenn dem Beschwerdeführer die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligt. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche können etwa aufgrund einer besonderen beruflichen oder familiären Situation gegeben sein (Urteile des Bundesgerichts 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4 6B 294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 und 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Derartige aussergewöhnliche Umstände verneint die Vorinstanz zu Recht. Namentlich verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der jüngste Sohn mittlerweile mündig ist und die Vaterpflichten im Rechtssinne damit dahingefallen sind (vgl. Art. 277
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 277 - 1 L'obbligo di mantenimento dura fino alla maggiore età del figlio. |
|
1 | L'obbligo di mantenimento dura fino alla maggiore età del figlio. |
2 | Se, raggiunta la maggiore età, il figlio non ha ancora una formazione appropriata, i genitori, per quanto si possa ragionevolmente pretendere da loro dato l'insieme delle circostanze, devono continuare a provvedere al suo mantenimento fino al momento in cui una simile formazione possa normalmente concludersi.331 |
nicht im Sinne einer folgenorientierten Betrachtung zu prüfen hatte, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
|
1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
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1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog