Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 774/2019

Urteil vom 3. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. September 2019 (IV.2018.00584).

Sachverhalt:

A.
Der 1992 geborene A.________ meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012 und 2014) unter Hinweis auf eine Depression sowie eine "Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen" am 4. Juli 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der Stiftung B.________ unter Gewährung eines Taggeldes (Mitteilungen vom 10. April 2015). Anfang Juni wurden die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Eingliederungsfähigkeit wieder eingestellt (Mitteilung vom 4. Juni 2015). Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustands - näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen. Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte sie zudem weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 17. Oktober 2017 mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür
(zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C 278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018) Beweiskraft bei. Danach leide der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen und emotional instabilen/impulsiven Anteilen. Zusätzlich lasse sich gemäss Gutachter eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90; ADS/ADHS) bestätigen. Diese werde angemessen und erfolgreich behandelt. Die in den medizinischen Vorakten in unterschiedlicher Ausprägung diagnostizierte depressive Störung sei inzwischen remittiert (ICD-10 F33.4); entsprechende ICD-Kriterien seien nicht (mehr) erfüllt. Alsdann habe sich der multiple Substanzgebrauch gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizinischen Laborwerte aktuell auf einen (un) regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der Konsum sei versicherungsmedizinisch als "sekundär" einzuordnen. Er sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung entwickelt. Die mit dieser Störung verbundenen objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt
und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergeben. Aufgrund der Angaben des Versicherten im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) sei eine Aggravation anzunehmen. Zudem bestünden krankheitsfremde Belastungsfaktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, allein lebend, finanzielle Sorgen). Die Vorinstanz stellte fest, bei all dem sei dem Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung seit Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.

4.2. Das kantonale Gericht erwog weiter, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit halte einer Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren stand. In erwerblicher Hinsicht stellte es fest, es sei von einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV auszugehen. Das Valideneinkommen per 2015 betrage demnach Fr. 66'000.-. Das Invalideneinkommen berechnete die Vorinstanz ausgehend von Tabellenlöhnen mit Fr. 46'642.90. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 29,33 %. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, dessen Voraussetzungen indessen nicht geprüft worden seien, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (36,4 %).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da sich die Vorinstanz lediglich selektiv mit seiner Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 auseinandergesetzt habe.

5.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine Verletzung der (auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV basierenden) Begründungspflicht nur vor, wenn dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen, wobei es sich nicht mit jedem Einwand einzeln auseinanderzusetzen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Verwaltungsgutachten auseinandergesetzt und die für sie wesentlichen Punkte mit hinreichender Begründung dargelegt, sodass der Versicherte ohne Weiteres in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

6.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf ein nicht rechtsgenügliches Gutachten abgestellt habe.

6.1. Dabei macht der Beschwerdeführer - unter praktisch wortwörtlicher Wiederholung der Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde - geltend, das Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte diverse Wiederholungen und aktenwidrige Behauptungen und sei in diagnostischer und methodischer Hinsicht mangelhaft. Soweit auf diese blossen Wiederholungen überhaupt einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteile 8C 603/2019 vom 22. November 2019 E. 4; 8C 174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.2.2), erweisen sich die Einwände als nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht die Länge des Gutachtens entscheidend, sondern die (inhaltliche) Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise. Diese Kriterien erfüllt die Expertise des Dr. med. C.________. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, der Gutachter habe die Störung aus dem Formenkreis der Persönlichkeitsstörungen als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Es wies zu Recht darauf hin, dass die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung und nicht gestützt auf die
Diagnose zu beurteilen sei (vgl. Urteil 9C 184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2). Vorliegend sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit den erhobenen Befunden erfolgt. Sodann komme dem Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde. Fehl geht insbesondere der Einwand, eine leichte Persönlichkeitsstörung gebe es gemäss ICD-10 nicht. So hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass die psychopathologischen Befunde nicht ausgeprägt seien. Es gehört im Übrigen gerade im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu den Aufgaben des Experten, sich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu äussern (vgl. E. 4.3.1.1 des zitierten Entscheids), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Dass der behandelnde Psychiater resp. die behandelnde Therapeutin andere Untersuchungsmethoden und andere Tests als aussagekräftiger beurteilen, genügt ebenfalls nicht, um das Gutachten des Dr. med. C.________ entscheidend in Frage zu stellen. Ausserdem hat sich der Experte in seiner Stellungnahme
vom 11. April 2018 zur Kritik der Behandler geäussert und diese nachvollziehbar entkräftet.

6.2. In Bezug auf die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hielt Dr. med. C.________ fest, der bekannte Verlauf lasse sich durch die Entwicklung des Gesundheitsschadens alleine jedenfalls nicht erklären. Die objektiven tatsächlichen psychopathologischen Defizite würden die Eingliederungsschwierigkeiten nicht hinreichend begründen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien nicht krankheitsbedingte Gesichtspunkte zu erwägen. Der Gutachter hat sich demnach - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen auseinandergesetzt, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle.

6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2017 (mit ergänzender Stellungnahme vom 11. April 2018) zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Auf die über weite Strecken rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht weiter einzugehen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Verwaltungsgutachten äussere sich nicht zu den Standardindikatoren. Auch damit dringt er nicht durch. Der Gutachter orientierte sich in seiner Expertise am Fragenkatalog der IV-Stelle zu den Standardindikatoren (vgl. Gutachten S. 32 ff.), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Nach der in allen Teilen überzeugenden Beurteilung des kantonalen Gerichts sind dem Gutachten denn auch genügend aussagekräftige Feststellungen zu entnehmen. So seien die psychopathologischen Befunde gegenwärtig nicht ausgeprägt. Der Experte habe leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschränkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit festgehalten. Zu beachten bleibe, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliege, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen liessen. Das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich verbessert. Weiter sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales
Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sportliche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integrationsprogramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Er sehe zudem die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand (inkl. Nutzung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne selbst hinreichende persönliche Ressourcen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollziehbar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zeitigen würden. Das kantonale Gericht hat demnach anhand der gutachterlichen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abgehandelt und geschlossen, dass aus juristischer Sicht der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese überzeugende Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde.

7.2. Nach den verbindlichen (vgl. E. 1.1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.

8.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich.

8.1. Das kantonale Gericht ging aufgrund der IV-Anmeldung vom Juli 2014 von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per Januar 2015 aus. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer, geboren am 12. Dezember 1992, das 22. Altersjahr vollendet. Es qualifizierte den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, da davon auszugehen sei, dass es ihm massgeblich aufgrund der anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetretenen Symptome nicht gelungen sei, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen. Entsprechend sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 66'000.- (80 % von Fr. 82'500.-).

8.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht das Alter im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend, sondern jeweils das aktuelle Alter. Da er bald 27 Jahre alt werde, betrage das Valideneinkommen Fr. 74'250.- (90 % von Fr. 82'500.-).

8.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223; 128 V 174). Nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 21 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Ab 1. Januar 2015 betrug dieser Wert Fr. 82'500.- im Jahr (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 18. Dezember 2014).

8.4. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2015 hat der Beschwerdeführer das 22. Altersjahr und am 12. Dezember 2017 das 25. Altersjahr vollendet. Die leistungsverneinde Verfügung datiert vom 31. Mai 2018. Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach insoweit begründet, als eine rentenwirksame Änderung des Valideneinkommens bis zum Verfügungserlass grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Von einer rentenwirksamen Änderung ist vorliegend aber von vornherein nur dann auszugehen, wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorzunehmen wäre. Ohne einen solchen Abzug würde bei einem Valideneinkommen per 2017 von Fr. 73'350.- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016) und einem Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 46'971.25 (5'340x12/40x41,7/2'239x2'249x0,7) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren ([73'350-46'971.25] /73'350x100=35,96 %).

8.5. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei oder nicht, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines solchen Abzugs nicht geprüft, da nach ihrer Auffassung selbst bei einem 10%igen Abzug kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, was jedoch nach dem Gesagten nicht zutrifft.

8.6. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkung ein Abzug zu gewähren. Denn die krankheitsbedingten Einschränkungen sind schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der verbindlichen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden (vgl. Urteil 9C 233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er verlangt einzig aufgrund seines Alters und der mangelnden Berufserfahrung einen Abzug, ohne aber näher darzulegen, weshalb er deswegen eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse wird das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
1    Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3    Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a  das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b  das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4    Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5    Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6    Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
IVV aufgewertet. Das auf statistischer Grundlage ermittelte Invalideneinkommen für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten aus den gleichen Gründen zu reduzieren, bewirkte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung. Mit anderen Worten hat die fehlende Ausbildung beim statistisch ermittelten
Invalideneinkommen ausser Acht zu bleiben, weil deswegen bereits auf der Seite des Valideneinkommens ein statistischer Durchschnittslohn anstelle eines tatsächlich erzielten unterdurchschnittlichen Verdienstes herangezogen wurde (vgl. Urteil 8C 129/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3). Ferner mag zwar bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum (Fr. 5875.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6130.-) eine Differenz von rund 4 % bestehen. Hieraus kann aber keine überproportionale Lohneinbusse, jedenfalls aber nicht eine solche von 10 % (vgl. E. 8.4 hiervor), abgeleitet werden, sodass sich auch aufgrund des Beschäftigungsgrads kein Abzug rechtfertigt (vgl. Urteil 8C 610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

8.7. Fehlt es somit an den Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn, so hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Für eine neue Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_774/2019
Date : 03. März 2020
Published : 21. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  43  61
BGG: 42  66  95  97  105
BV: 29
IVG: 4  28
IVV: 26
BGE-register
125-V-351 • 126-V-75 • 128-V-174 • 129-I-8 • 129-V-222 • 130-I-258 • 132-I-42 • 132-III-209 • 132-V-393 • 134-II-244 • 134-V-231 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-I-1 • 141-IV-249 • 141-V-281 • 142-I-135 • 142-III-364 • 143-V-409
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