Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2014.96, BB.2015.9

Beschluss vom 3. Februar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft, 2. B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger, (nur bezüglich BB.2015.9),

Beschwerdegegner

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO); Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen C. und gegen unbekannte Täterschaft die Strafverfolgung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.1). Am selben Tag dehnte sie dieses Verfahren in persönlicher Hinsicht auf B. aus (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2009 u. a. Folgendes (BB.2014.96, act. 14.1):

«Es wird festgestellt, dass die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (B.) wie folgt eröffnet und ausgedehnt wurde bzw. hiermit ausgedehnt wird:

1. Gewerbsmässiger Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung

Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, eventuell 138 Ziff. 2 StGB

begangen von ca. Herbst 2001 bis Oktober 2004 in Basel, Zürich und anderswo in der Schweiz,

zusammen mit D., C., teilweise E. und eventuell anderen Personen

1.1. z. N. von Anlegern (ohne A.), akquiriert und vermittelt durch F. GmbH (AG)

1.2. gewerbsmässiger Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung

Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, eventuell 138 Ziff. 2, eventuell 158 StGB

begangen in der Zeit von Januar 2002 bis 6. Dezember 2002 in Basel z. N. von A. (…)

3. Geldwäscherei (schwerer Fall) (…)»

Diese Aufteilung findet sich auch in der sich auf Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO stützenden Parteimitteilung an die Privatklägerschaften vom 27. Juni 2012 (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.3). Auf entsprechende Einladung durch die Bundesanwaltschaft bestätigte A. mit Eingabe vom 25. März 2013, sich in diesem Verfahren nur bezüglich B. und betreffend den Sachverhaltsbereich «Mutmassliche Anlagebetrügereien, beziehungsweise Teilnahme daran bis 2004 im Zusammenhang mit über verschiedene Vermittler(-stämme) zustande gekommenen angeblichen Anlagen nach dem «System C.» zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern sowie Transfers dergestalt erlangter Vermögenswerte über Kontoverbindungen verschiedener Kontoinhaber in mehreren Ländern» förmlich als Straf- und Zivilklägerin zu konstituieren. Sie verwies hierbei sinngemäss auf ihre früheren Eingaben in derselben Sache (vgl. Akten BA, pag. 15-37-572 ff.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, wann mit der Anklageschrift gerechnet werden könne (BB.2014.96, act. 1.2). Am 8. Januar 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. diesbezüglich mit, dass sie sie zu gegebener Zeit betreffend Fortgang bzw. Abschluss der Strafuntersuchung informieren werde (BB.2014.96, act. 1.3).

B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (BB.2014.96, act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt und sich der Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung innert 30 Tagen nach Erlass des Beschwerdeentscheids vorzunehmen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2014 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (BB.2014.96, act. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest (BB.2014.96, act. 8 und 10). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 2014 zur Kenntnis gebracht (BB.2014.96, act. 11).

C. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den betroffenen Privatklägern mit, das Verfahren gegen B. im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwä­sche­rei» zur Einstellung bringen zu wollen (BB.2014.96, act. 14.2). Am selben Tag zeigte sie gegenüber A. separat an, das Verfahren gegen B. im Teil-Sachverhalts-und Vorwurfsbereich «gewerbsmässiger Betrug (…) z. N. von A.» zur Einstellung bringen zu wollen (BB.2014.96, act. 14.3). Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen B. geführte Strafverfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» definitiv ein (BB.2014.96, act. 14.4).

D. Nachdem die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2014 festgehalten hatte, A. habe sich im (…) Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» als Privatklägerin konstituiert (BB.2014.96, act. 6, S. 2), und nachdem die Beschwerdekammer aufgrund anderer Beschwerdeverfahren von der erwähnten Einstellungsverfügung Kenntnis genommen hatte, erwog die Beschwerdekammer, das von A. angestrengte Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdekammer ersuchte die Parteien diesbezüglich um eine Stellungnahme (BB.2014.96, act. 12). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 führte A. im Wesentlichen aus, sie habe keine Einstellungsverfügung erhalten, weshalb eine Gegenstandslosigkeit nicht vorliege (BB.2014.96, act. 13). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits wies am 19. Januar 2015 auf die oben unter lit. A erwähnte Aufteilung hin und führte aus, die A. gegenüber am 29. August 2014 avisierte Verfahrenseinstellung sei – nicht zuletzt des hängigen Beschwerdeverfahrens wegen – noch gar nicht erfolgt. Es liege keine Gegenstandslosigkeit vor (BB.2014.96, act. 14). Diese beiden Eingaben wurden den Parteien am 20. Januar 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2014.96, act. 15 und 16). Am 22. Januar 2015 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer zudem ihre an A. gerichtete Mitteilung vom 14. Januar 2015. Darin wird u. a. ausgeführt: «In der Sache selbst kann ich Ihnen zunächst bestätigen, dass in Umsetzung der am 29. August 2014 gegenüber einer Vielzahl von Privatklägern avisierten Abschlussanzeige am 20. November 2014 die (Teil-)Einstellungsverfügung V i.S.g. den Beschuldigten B. wegen qualifizierten Betruges etc. erlassen und in der Folge versandt worden ist. Eine Kopie davon erhalten Sie unter dem Aspekt der Akteneinsicht als Beilage 1. Nicht Teil dieser Einstellungsverfügung V bilden indessen die seinerzeit separat eröffneten, geführten und gesondert zum Abschluss angezeigten Vorwürfe im Zusammenhang mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin A. Insoweit wird eine separate (Teil-)Einstellungsverfügung zu erlassen und anschliessend – selbstverständlich – ordnungsgemäss zuzustellen sein. Abgesehen davon, dass Sie, sehr geehrter Herr Kollega, im Rahmen des nach wie vor hängigen Beschwerdeverfahrens beantragt
haben, die Bundesanwaltschaft sei zur Anklageerhebung innert 30 Tagen anzuweisen, hat sich die Redaktion einer separaten (Teil-)Einstellungsverfü­gung im vorliegenden Sachzusammenhang aus verschiedenen Gründen verzögert» (BB.2014.96, act. 17.1).

E. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und auf die erwähnte Einstellungsverfügung erhob A. am 23. Januar 2015 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Mit dieser beantragt sie Folgendes (BB.2015.9, act. 1):

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, weitere Ermittlungen zu tätigen bzw. Anklage zu erheben. Allenfalls das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens i. S. C. zu sistieren und Anklage zu erheben.

2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Diese neue Beschwerde betreffend verzichtet die Beschwerdekammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren vorliegend in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu vereinen und mittels vorliegendem Beschluss zu erledigen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind dabei an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.).

2.2 Im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, es liege eine massive Verfahrensverschleppung vor. Als Privatklägerin ist sie Partei des Strafverfahrens und als solche zur erhobenen Rüge grundsätzlich legitimiert. Am 23. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, wann mit einer Anklageerhebung gerechnet werden könne (BB.2014.96, act. 1.2). Am 8. Januar 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. diesbezüglich mit, dass diese sie zu gegebener Zeit betreffend Fortgang bzw. Abschluss der Strafuntersuchung informieren werde (BB.2014.96, act. 1.3). Die Beschwerdeführerin intervenierte daraufhin nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin, sondern reagierte am 18. Juni 2014 direkt mit der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mithin bei der Beschwerdegegnerin zumindest einmal mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens interveniert. Ob die erwähnte Intervention allerdings genügt, um sich in der Folge mit Erfolg über eine Rechtsverzögerung beschweren zu können, kann mit Blick auf den nachfolgend begründeten Verfahrensausgang offen gelassen werden.

2.3 Wie eingangs erwähnt erwog die Beschwerdekammer vorerst, das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos abzuschreiben. Dies in der Annahme, das Strafverfahren sei – soweit es die Beschwerdeführerin betreffe – durch die Einstellungsverfügung vom 20. No­vember 2014 (BB.2014.96, act. 14.4) vollumfänglich abgeschlossen worden. Wie die Reaktionen und die zusätzlichen Ausführungen der Parteien auf die entsprechende Einladung zur Stellungnahme zeigten, erwies sich diese Annahme als unzutreffend. Wie eingangs erwähnt, bilden die Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin Gegenstand von separat eröffneten, geführten und gesondert zum Abschluss angezeigten Vorwürfen und somit einen eigenen Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich. Dieser ist von der erwähnten Einstellungsverfügung jedoch nicht betroffen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge steht der Abschluss des die Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahrens noch aus. Für die Überprüfung der Begründetheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht nach dem Gesagten nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse, weshalb keine Gegenstandslosigkeit angenommen werden kann.

3. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten (insbesondere E. 2.3) ergibt sich als Folge, dass sich die neuerliche – gegen die Einstellungsverfügung gerichtete – Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des mit dieser Verfügung zur Einstellung gebrachten Verfahrensteils. Konsequenterweise wurde ihr die Verfügung auch nicht eröffnet und es fehlt ihr demnach auch an der Legitimation zur Beschwerdeführung. Das musste der Beschwerdeführerin selber spätestens nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015, welches sie als Beilage zur neuerlichen Beschwerde beigelegt hat (BB.2015.9, act. 1.3) klar sein. Auf die am 23. Januar 2015 erhobene Beschwerde ist – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO e contrario) – nicht einzutreten.

4.

4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
und 15
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 15 Polizei - 1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
1    Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
2    Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
3    Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.
ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
und 18
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
2    Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
ff. StPO) zur Anwendung. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen hängigen Verfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. In Bezug auf Strafverfahren im Besonderen gilt es namentlich zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen und den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.151 vom 23. Januar 2013, E. 2.1; BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 4.2).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde hauptsächlich vor, seit Eröffnung des gegen C. und Mitbeschuldigte gerichteten Strafverfahrens seien über zehn Jahre vergangen, ohne dass eine Anklageschrift vorliege. Mit Bezug auf die mit ihrer Intervention erwirkte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2014 (BB.2014.96, act. 1.3) führt sie aus, es sei unklar, was die Beschwerdegegnerin alleine in der Zeit vom 8. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ermittelt habe (BB.2014.96, act. 1, Rz. 8). In der Replik begnügt sie sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die gesamte Verfahrensdauer von über zehn Jahren sei überlang. Weiter führt sie aus, es gehe nicht darum, ob man während einiger Monate gar nichts getan habe, sondern dass man «vom Hundertsten ins Tausendste» ermittelt und keinen Abschluss gefunden habe (BB.2014.96, act. 8).

4.3 Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Beschwerdegegnerin ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.1). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge habe sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeantwort die Strafuntersuchung gegen zehn Beschuldigte in mehreren Sachverhaltsbereichen gerichtet, wobei acht Beschuldigten im Hauptsachverhalts- bzw. Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien/Anschluss­geldwäscherei» – in Kürze zusammengefasst – vorgeworfen werde, zwischen 1998 und 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit vorgeblichen Anlagen nach dem «System C.» vorab im Umfeld der Gruppe G. in mutmasslich betrügerischer Weise zum Abschluss entsprechender Anlageverträge und zur Erbringung von Anlagen in Höhe von insgesamt rund 800 Millionen Franken gebracht zu haben, in welchem Gesamtumfang die Anleger am Vermögen geschädigt worden sein sollen. In dieser Weise mutmasslich verbrecherisch erlangte Vermögenswerte sollen anschliessend über Kontoverbindungen verschiedener Kontoinhaber in mehreren Ländern transferiert worden sein (vgl. hierzu BB.2014.96, act. 6, S. 3). Hinsichtlich Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens steht die Schwere des Tatvorwurfs mit einer Mehrzahl von innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren begangenen Delikten, qualifiziertem Betrug und qualifizierter Geldwäscherei in dreistelliger Millionenhöhe im Vordergrund. Nebst den zehn beschuldigten Personen beteiligten sich – unter Vorbehalt von Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO – per 25. Juli 2014 1'382 Geschädigte im In- und Ausland als Privatkläger. Hinzu kommen die internationalen Verflechtungen, die – abgesehen von blossen Zustellersuchen – zu rund 50 aktiven Rechtshilfeersuchen ans Ausland und nicht zuletzt in fremde Rechtskreise geführt haben. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hebt die Beschwerdegegnerin zusätzliche Aspekte hervor, welche Umfang und Komplexität sowohl der untersuchten Sachverhalte als auch der zu erhebenden Beweise unterstreichen (siehe BB.2014.96, act. 6, S. 4).

Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien verweist die Beschwerdegegnerin beispielsweise auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.145 vom 25. September 2012, wonach der Hauptbeschuldigte durch sein obstruktives Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Verteidigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag lege. Allgemein bekannt ist auch der Umstand, dass dieser nach Beginn des Strafverfahrens u. a. innerhalb von 23 Monaten elf Beschwerdeverfahren angestrengt hat (siehe hierzu Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, Fn 170). Mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selber ist zudem festzuhalten, dass deren Vertreter am 30. Juli 2013 eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 551'068.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2003 geltend gemacht und die Nachreichung einer persönlichen Zusammenstellung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hat (Akten BA, pag. 15-37-000582 ff.). Diese wurde erst am 20. Dezember 2013 und nach entsprechendem Hinweis durch die Beschwerdegegnerin vom 30. August 2013 eingereicht (vgl. Akten BA, pag. 15-37-000589, 15-37-000591 ff.).

Schliesslich würdigt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort auch ihr eigenes Verhalten im Lichte der von der Beschwerdeführerin kritisierten Verfahrensdauer (BB.2014.96, act. 5, S. 7 ff.).

4.4 Das vorliegende Strafverfahren dauert zweifelsohne überdurchschnittlich lange, was zur Hauptsache aber auch auf die meisten der vorgängig genannten Umstände zurück zu führen ist. Daneben waren sicherlich der von der Beschwerdeführerin angeführte Wechsel der Verfahrensleitung sowie der vor Inkrafttreten der StPO von Gesetzes wegen vorgesehene Wechsel der Zuständigkeit zum Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt der Beschleunigung nicht förderlich. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen aber nicht einmal selber vor, die Beschwerdegegnerin sei während langen Zeiträumen untätig geblieben, sondern erhebt im Rahmen ihrer Replik den Vorwurf, sie ermittle «vom Hundertsten ins Tausendste» und strebe keinen Abschluss an. Diese Kritik ist lediglich pauschaler Natur, beschränkt sich die Beschwerdeführerin doch auf den entsprechenden Vorwurf, unterlässt es aber, konkret beispielsweise darzulegen, was die Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens anders hätte machen sollen, wo sie weniger Aufwand hätte betreiben sollen oder wo sie effizienter hätte arbeiten können. Angesichts des oben geschilderten Umfangs und der Komplexität der fraglichen Strafuntersuchung, macht es sich die Beschwerdeführerin damit zu einfach. Es kann nicht sein, dass es mit blossem Hinweis auf die gesamte Verfahrensdauer oder mit dem vagen Vorwurf, man ermittle «vom Hundertsten ins Tausendste», dann der Beschwerdeinstanz überlassen ist, im umfangreichen Aktenmaterial (siehe hierzu BB.2014.96, act. 5, S. 4) selber nach Versäumnissen bzw. nach unnötigen Vorkehren der untersuchenden Behörde zu forschen. Diesbezüglich gilt es schliesslich auch zu berücksichtigen, dass primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Beschwerdeführerin als Privatklägerin Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3 m.w.H.). Nicht zuletzt ist nun aber nach der am 29. August 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten Abschlussanzeige innerhalb kurzer Frist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen. Diesbezüglich bleibt an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Verfahrensantrag auf Anweisung zur Erhebung der Anklage dem weiteren Fortgang des Verfahrens bzw. einer Einstellung des
Verfahrens nicht entgegensteht. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann grundsätzlich nur auf den Abschluss des Verfahrens innerhalb angemessener Frist hingewirkt werden. Wie das Verfahren abzuschliessen ist, hat auf jeden Fall die verfahrensleitende Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz ist diesbezüglich funktional – und soweit von Gesetzes wegen überhaupt vorgesehen – nur zur nachträglichen Überprüfung auf dem Beschwerdeweg befugt.

4.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2014.96 und BB.2015.9 werden vereint.

2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde (BB.2014.96) wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (BB.2015.9) wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Stefan Suter

- Bundesanwaltschaft

- Advokat Jörg Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.96
Date : 03. Februar 2015
Published : 23. Februar 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).


Legislation register
BV: 29
EMRK: 6
StBOG: 37  73
StGB: 146
StPO: 5  12  13  15  18  30  118  318  322  379  382  390  393  396  428
Weitere Urteile ab 2000
1B_208/2012 • 1B_24/2013 • 1B_549/2012
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BBl
2006/1308